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ZL.2014.00042

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei teilinvalider Teilerwerbstätiger mit Haushaltsanteil. Invaliditätsgrad des Erwerbsbereichs ist massgeblich und privilegiert anzurechnen.

Zürich SozVersG · 2015-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, bezieht seit März 2011

eine Viertels rente d er Invaliden versicherung be i einem Invaliditätsgrad von 48 % ( Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nach fol gend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/26 S. 5 ) . Sie

leidet insbe son dere an psychischen und kognitiven Beschwerden und Rückenbeschwerden, sodann besteht ein

Status nach schäd lichem Alkoholge brauch ( Urk. 3/1 S. 2 , Urk. 3/2 S. 1 f. und S. 5 ) . Mitte November 2012 liess sie ein Gesuch um Er hö hung der Rente stellen (Urk. 3/7, Urk. 9), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2013 ab wies ( Urk. 11). Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Die Versicherte bezieht seit März 2011 Zusatz leistungen zur Invalidenrente von der Gemeinde O.___ (Urk. 8/ 1-13, Urk. 8/15-19 , Urk. 8/24-25 ). Mit Ver fügung vom

3. März 2014

kündigte

die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durch füh rungs stelle ) der Versicherten an , dass in der Berech nung der Zusatzleistungen in An wendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versicherung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab dem

4. Sep tember 2014 ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von F r. 25‘600 .-- pro Jahr als Ein nahme an ge rechnet werde . Auf das Anrechnen eines solchen Einkommen s könne indes verzichtet werden, wenn die Versicherte in einer geschützten Werkstätte arbeite (Urk. 8/ 30 S. 2 ). Die dagegen mit Schrei ben vom

21. März 2014 erhobene Einsprache der Versicherten , ver treten durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 8/29) ,

wies die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 2. April 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte , weiterhin vertreten durch Dr.

Y.___ ,

mit Ein gabe vom

19. April 2014 Be schwerde erheben und sinngemäss beantragen, der Ein sprache entscheid vom 2. April 2014 sei aufzuheben und es sei der ZL-Anspruch auf grund einer neuen Berechnung ohne Berücksichtigung eines hypo thetischen Ein kommens festzusetzen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

19. Mai 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 3 ). Das Gericht holte

von der IV-Stelle in Sachen der Be schwerdeführerin die Verfügung vom 13. November 2013 ein ( Urk. 11) . In der Replik hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 S. 2). Die Be schwer de gegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob de r Be schwerde führer in in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 4. September 201 4 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverän dert (Ur teil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz - bedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1. 4

1. 4 .1

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG

(lit. a) gilt. Bei einem Invaliditäts grad

von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad

von 60 bis unter 70 Prozent sind z wei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Min desteinkommen anzurechnen . Damit wird bei Nicht erreichen dieses Grenz betra ges die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2). 1.4.2

Von einer Anrechnung eines Einkommens nach Art. 14 a Abs. 2 ELV ist abzu sehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

Die Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt auch dann , wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV fest gelegt wurde (Invalidität im Aufgabenbereich, welche sich nach der ausseror dentlichen Bemessungsmethode des Betät igungsvergleichs bestimmt [Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG]; Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).

Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist bezüglich des Ver hältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die ent sprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver sicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen ( BGE 117 V 202 E. 2c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011

vom 1. April 2011 E. 4.2 ; vgl. auch Jöhl, Ergän zungs leistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 1766 FN 629 ) .

1. 4.3

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden (BGE 140 V 267 E. 2.2 ) . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Anspre chers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Anspre cher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlich keit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Die Vermutung eines Einkom mensver zichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemü hungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet/Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5). 1.5

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Fest setzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchfüh rungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die ZL-Organe und das

Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditäts bemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b ; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 ).

Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Ver fügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens so wie eines Z L-Anpassungsver fahrens ( Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04 , E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesger ichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f. ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsan spruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Fest legung des ZL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 1. 6

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 1.7

Laut der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönli chen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

2. April 2014 , Urk. 2) entwickelt haben. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, nach der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher ein Teilinvaliditätsgrad von 48 % festgesetzt worden sei, sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis verzichtet worden, dass die Situation in eineinhalb Jahren erneut abgeklärt würde , da es der Beschwerdeführerin gemäss dem Sozialdienst damals so schlecht ge gangen sei . Gemäss Dr. med. Z.___ sei die Beschwerdeführerin nun mehr in einer angepassten Tätigkeit durchaus teilarbeitsfähig. Wäre sie mit der Teilin validität nicht einverstanden gewesen, hätte sie dagegen rekurrieren müssen. Die EL-Durchführungsstellen seien in Fällen der Teilinvalidität dazu verpflichtet, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch

würden keine Gründe dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in einer ge schützten Werkstätte starten könnte. Zudem wäre für sie von Vorteil gewesen, wenn während eines Einsat zes in einer geschützten Werkstä tt e allen falls festgestellt würde, dass die IV-Rente neu beurteilt werden müsste ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide - auch mitverursacht durch eine stark belastete Kindheit und Jugend - an gravierenden psychi schen Krankheiten, zu erwähnen sei en die Diagnose n einer Persönlichkeits störung, einer Suchterkrankung und einer kognitiven Beeinträchtigung. E s bestehe zwar medizinisch-theoretisch eine 60%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit, dies e könne aber realistischer weise angesichts verschiedener berufsrelevanter Faktoren nicht im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt wer den. Schon im Gutachten (des A.___ ) aus dem Jahr 2011 sei festgehalten worden, dass bei ihr keine Verbes serung mehr zu erwarten sei, und es seien auch keine be ruf lichen und Integra tionsmassnah men mehr empfohlen worden. Die versicherungsrechtliche Beur teilung der In vali denversicherung (IV) sei hierbei kein medizinischer Massstab, sondern spiegle allein die versicherungsrechtliche Seite wieder. Auch die IV sei offenbar der Ansicht, dass solche Massnahmen nicht sinnvoll seien, denn es seien ihr seit mehreren Jahren keine konkreten Mass nahmen angeboten worden. Sie sei hin reichend nach ihren Bedürfnissen sozial integriert und mit ihrer Lebenssituation soweit zufrieden. Sie bemühe sich seit längerer Zeit nach Mass gabe ihrer Mög lichkeiten um eine angemessene Tagesstruktur, was auch eine Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung beinhalte. Bei einer Umsetzung des Entscheides sei vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen im Zu sammenhang mit der Grunderkrankung aber ein erhebliche r Rückfall möglich.

Es hätte erwartet wer den können, dass die Beschwerdegegnerin sich vor dem Ent scheid mit Dr. Y.___ über d ie Sachlage ausgetauscht hätte und nicht die Angaben des Haus arztes aus somatischer Sicht gegen jene des behandelnden Psychiaters ausspiel e . Es könne keine Rede davon sein, dass sie den Entscheid der IV vom 27. September 2012 akzeptiert habe. Die Gemeinde O.___ , Sozialamt, habe selb st am 13. Nove m ber 2012 einen neuen IV-Antrag im Sinne einer Ver schlechterung (des Gesundheits zustan des) gestellt und eine Depression mit sozialem Rückzug und Angstzu ständen angegeben . Gegen den in der Folge erlas senen Vorbescheid der IV vom 1. März 2013 hab sie Einsprache erhoben. Das Verfahren sei (von der IV) danach korrekt bearbeitet worden und der Ent scheid der IV sei versicherungspsychiatrisch nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass sie realpraktisch nach der Beurteilung von Dr. Y.___ nicht im ersten Arbeits markt arbeitsfähig sei. Bei der Schadenminderungspflicht sei auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit relevant. Sogar die

A.___ - Gutachter hätten im Jahr 2011 ihre soziale Situation berücksichtigt und festgestellt, dass bei ihr infolge multipler sozialer Probleme eine Rückzugstendenz bestehe, sie sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten habe, dabei auch ihr Alter von bereits 55 Jahren eine wesentliche Rolle spiele und dass die viele n Vorlücken in ihrer Arbeitstätigkeit ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch erschwere. Wie vier Jahre später ihre Arbeitsmarktfähigkeit durch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gesteigert werden solle, sei nicht ver ständlich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sie gegen ihren Wider stand in eine solche Werkstätte unter Androhung materieller Nachteile zu drängen, sei störend u nd angesichts der psychi atrischen und sozialmedizini schen Situation nicht verhältnismässig. Auch hätte weder eine erfolgreiche noch eine nicht erfolgreiche Tätigkeit in einer solchen Werkstätte einen Einfluss auf die medizi nisch-theoretische Arbeits fähig keit und damit auf eine allfällige IV-Revision. Bei einem Entscheid der Sozialbehörde sollte der betrof fenen Perso n ein Mit spracherecht zukommen und die Hilfe ihrer Lebenssituation angepasst und ver hältnis mässig erfolgen. Mit dem angefoch tenen Entscheid seien jedoch weder ihre Interessen berücksichtigt, noch die Massnahme hin reichend inhalt lich hin sichtlich deren Sinnhaftigkeit begründet worden . Es sei zudem die man gelhafte Abklä rung des Sachverhaltes zu bemängeln ( Urk. 1 , Urk. 14 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

als Einnahme ab dem 4. Sep tember 2014 (Urk. 2, Urk. 8/30 ) .

3. 3. 1

3.2

Bereits kurz nach dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin ab März 2011 eine Viertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen worden war ( Urk. 8/26) , wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (im Rahmen des Revisionsgesuches vom 13. November 2012 an die IV-Stelle) eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes geltend gemacht ( Urk. 3/7). Es war der Beschwerdegegnerin recht spre chungsgemäss daher vorerst unbenommen, bei der Prüfung, ob in der ZL-Be rechnung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Ein kom men anzurechnen sei, nicht nur invaliditätsfremde , sondern auch aktuelle ge sundheitliche Umstände zu berücksichtigen und aufgrund dessen von der An rechnung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172 /2007 vom 6. Feb ruar 2008 E. 7).

Für die Zeit ab

Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2013, mit der

das Revisionsgesuch um Erhöhung der Viertelsrente abgewiesen wurde , weil sich der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert habe (Urk. 11), ist ange sichts der Ausführungen von Dr. Y.___ in der Be schwerde schrift und bei dieser Akten lage

von einem stabilen Gesundheitszu stand und jedenfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen. Für die Be urtei lung der vorliegend strittigen Frage sind daher allein invaliditäts fremde Umstände zu be rücksichti gen u nd sind die gesundheitlichen Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken, ausser Acht zu lassen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin von 57

Jahren (zum Zeitpunkt des Erlass es des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2014, Urk. 2, und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 3. März 2014, mit welcher die Anrechnung eines Einkommens ab dem 4. September 2014 ankündigt wurde, Urk. 8/30 ) sowie aufgrund des von der Invalidenver si cherung bestimmten Invaliditätsgrades von 48 % (Urk. 8/26 S. 5) davon aus, dass das in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorge sehene Mindesteinkommen von netto Fr. 25‘600.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewe senen Fassung: Fr. 19‘210.-- + 1/3) massgeblich sei .

Es ist jedoch zu beachten, dass der Invaliditätsgrad von 48 % mittels der soge nannten gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (bei 20%iger Tätigkeit im Aufgabenbereich; Art. 28a Abs. 2 und Abs. 3

IVG; vgl. dazu: BGE 130 V 393 E. 3.3, 134 V 9 ) bestimmt wurde (Urk. 8/26, Urk. 11 S. 2).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist b ei solchen Teiler werb s tätigen

das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit ( BGE 117 V 202 E. 2c; Urteil des Bundes gerichts 9C_5/2011

vom 1. April 2011 E. 4.2) und nicht nach dem Ge samt invali ditäts grad festzu setzen. Hier belief sich die Einbusse im Bereich der Erwerbstätigkeit gemäss der IV-Verfügung vom 27. September 2012 auf 60 % (Urk. 8 /26 S. 5 ), was durch die IV-Verfügung vom 13. August 2013 keine Änderung erfuhr (Urk. 11). Darau s folgt, dass das Ein kommen nach Art.

14a Abs. 2 lit. c ELV, mithin zwei Drittel von Fr. 19‘210.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewe senen Fas sung) respektive rund Fr. 12‘807.-- netto als Mindest jahres ein kommen mass geblich ist . Dies würde bei einem mutmasslich erreichbaren Stun den lohn von Fr. 20.-- netto pro Stunde und vier Wochen Ferien ein Einsatz von rund 13 Stunden pro Woche, mithin ein Pensum von etwa 30 % bedeuten. 4. 4.1

Es ist

zudem

rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob die Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde liegende Vermutung, es sei der teilinvaliden Be schwerde führerin möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen ihres von den Invaliden ver si cherungso rganen festgestellten ver bliebenen Leistungs vermögens ein Jahres e in kommen von netto Fr. 12‘807.-- zu erzielen , durch den Nachweis

in validi täts fremde r

Gründe wie Alter, mangel hafte r Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche r Umstände oder der Arbeitsmarktsituation

widerlegt sei (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2 ) .

Hierzu wurde im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) nichts ausgeführt. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Ab klä rungen unterlassen hat. Von einer Rückweisung zur Ergän zung des Sach ver haltes kann aufgrund der in diesem Verfahren von Seiten der Beschwerde führe rin eingereichten Unterlagen indes abgesehen werden. 4 .2

4.2.1

Bezüglich des vo n den Invaliden versicherungsorganen festgestellten ver bliebe nen Leistungs vermögens ist das F olgende festzuhalten :

Entgegen den Ausfüh rungen von Seiten der Be schwerdefüh rerin in der Be schwer deschrift (Urk. 1 S. 2) ist die IV-Stelle nicht von einer 60%igen, sondern gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 2011 ( Urk. 3/1) von einer nur noch 40% igen medi zinisch-theoretisch en Arbeits fähig keit in einer leidens angepassten, intellektuell nicht anspruchs vollen Tätigkeit ohne Er fordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion ausge gangen (Urk. 8/26 S. 4 Urk. 11 S. 2 ).

Aus dem A.___ -Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Dezem ber 2011 (Urk. 3/1) geht des Weiteren hervor, dass aufgrund der symmetrisch sen siblen Poly neuropathie von relevantem Ausmass multifaktorieller Genese (Äthyl, Vitamin B12-Mangel) mit leichter Gangataxie eine Gangunsicherheit bestehe. Dies schliesse Tätigkeiten aus, die längeres Gehen, aus schliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, Trittsicherheit oder/und ein gutes Gleich gewicht verlangen würden. Wegen des Verdachts auf Osteoporose seien, ab hängig von einer Verifizierung derselben, alle körperlich schwer be las tenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Sturzgefahr ebenfalls ausge schlos sen. Die Be schwerdeführerin habe einen Amerikanerstock, mit dem sie sich beim Gehen sicherer fühle. Der Status nach einer ätiologisch unklaren Schenkel hals fraktur und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom würden zu keiner weiteren Limitation der Arbeitsfähigkeit führen. Im Zuge der organischen Fol gen des sekun dären Äthylabusus (episodischer Substanzgebrauch) bestehe aus ser dem eine leichte, aber doch eindeutige Einschränkung der kog nitiven Leistungsfähigkeit mit einer Verlang samung, verbalen Perseveration, einer Planungsschwäche und einem vermin derten Textgedächtnis. Sie sei in ihrer Möglichkeit Neues zu erlernen und zu behalten, deutlich einge schränkt. Es bestehe auch eine gewisse Kritikschwäche und damit eine ver zerrte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dieser Befund schränke die Arbeits fähigkeit für alle intel lektuell anspruchsvollen Tätigkeiten und für alle Tätig keiten, die eine rasche Umstellungsfähigkeit und rasche Reaktion ver langen würden, ein. Die depres sive Stimmungslage der Be schwerde führerin sei im Rahmen der (ängstlich ver meidenden und abhängigen) Persönlichkeitsstörung zusammen gefasst. Es sei zutreffend, was der Hausarzt schreibe, dass sie infolge multipler sozialer Prob leme eine Rückzugstendenz habe und naheliegenderweise auch eine be drückte Stimmung. Sie habe sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten. Dab ei spielten sicher auch ihr Alter von ( zur Zeit der Begutachtung ) 55 Jahren und die vielen Vorlücken in ihrer Erwerbstätigkeit eine Rolle, was ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch zusätzlich erschwere. Dies seien aber keine medi zini schen, sondern soziale Faktoren, welche bei der Beurteilung (der Arbeits fähig keit) nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 4.2.2

Es ist somit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden, intellektuell nicht anspruchs vollen Tätigkeit ohne Er fordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion , ohne längeres Gehen, aus schliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, dem Erfordernis von Trittsicherheit und/oder

einem guten Gleich gewicht auszugehen. Auch wenn dies den Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens bildet und naturgemäss den Kreis der möglichen Erwerbs tätigkeiten einschränkt, ist zu beachten, dass das Vorbringen, Stellen mit dem der In validitäts bemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fän den sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur zu hören ist , wenn es sich auf invaliditätsfremde

Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Ein kommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 1 2. September 2013 E. 4.2). 4.3

Zum invaliditätsfremde n Hintergrund ist den Akten nebst

dem Alter der Beschwerde führerin von 57 Jahren zu ent nehmen , dass sie

Schweizerin mit Muttersprache Deutsch , Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1990 und 1991), seit Anfang 2010 von ihrem zweiten Ehemann geschieden ist und alleine in einer Einzimmerwohnung in O.___

lebt (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 8/27 S. 1 und S. 3). In beruflicher Hin sicht ist bekannt, dass sie nach dem Realschulabschluss eine Lehre bei der Post auf dem Postcheckamt absolviert und nach der ersten Heirat im Jahr 1975

in verschiedenen Tätigkeiten, meist nur vorübergehend und/oder zur Erpro bung verschiedener Berufstätigkeiten, gearbeitet hat. Zweimal betreute sie über einige Jahre Pflegekinder . Von 1979 bis 1982 war sie bis zu einem Unfall Tramführerin in Zürich. Danach war sie Hausabwartin, Verkäuferin an einem Kiosk und Mitarbeiterin in einem „Tante-Emma-Laden“ . Nach ihrer zweiten Eheschliessung im Jahr 1990 arbeitete sie nebst der Kinderb etreuung im Geschäft ihres Ehemannes in Deutschland (1992-1995; Urk. 8/27 S. 2) . Nach dem Umzug in die Schweiz und erneuter Mithilfe im neuen Geschäft ihres Ehe mannes nahm sie zusätzlich Nebenerwerbstätigkeiten auf. Vor der Trennung von ihrem Eh e mann absolvierte sie ein Praktikum bei B.___ . Ausserdem machte sie einen Computerkurs. Seither war sie - soweit akten kundig - nicht mehr er werbstätig

( Urk. 3/2 S. 3 f. , Urk. 8/27 S. 2 ). Ab dem 7. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 3/1 S. 5 ). 4. 4

4.4.1

A ufgrund des Wohnortes der Beschwerdeführerin in O.___

mit guter An bindung an die öffentlichen Verkehrsmittel im Kanton Zürich ist ihr aus örtlicher Sicht ein relativ grosser Arbeitsmarkt ohne Probleme zugänglich . Auch ist aufgrund ihrer

deutschen Muttersprache in sprachlicher Hinsicht kein Hin derungsgrund zur Ver wirklichung der Restarbeitsfähigkeit gegeben .

I hr Alter von 57 Jahren , mithin unter 60 Jahren stellt ent sprechend der gesetzlichen Ver mutung von Art. 14a Abs. 2 ELV ebenfalls kein Hindernis dar, eine teilzeitli che Erwerbs tätigkeit von etwa 13 Stunden in der Woche zu verrichten. D en ge sund heitlichen Einschränkungen wird durch die Festsetzung eines anrechen baren hypothetischen Erwerbseinkommens von lediglich Fr. 12‘807.-- im Jahr hinrei chend Rechnung getragen. Insbesondere ist die geltend gemachte Gefahr eines erheblichen Rückfalls ( Urk. 1 S. 2 ; gemeint wohl in die Alkohlab hängig keit) als gesundheitlicher Aspekt im Rahmen dieses Verfahrens nicht zusätzlich zu hören. Auch die im A.___ -Gutachten beschriebenen Einschränkungen der kog ni tiven Leistungsfähigkeit ( Verlang samung, verbalen Perseveration, Pla nungs schwäche, vermin dertes Textgedächtnis, Schwierigkeit, Neues zu erlernen und zu behalten, Kritikschwäche, ver zerrtes Selbst- und Fremd wahrnehmung, Urk. 3/ 1 S. ), welche durchaus geeignet sind, die Arbeitsbemühungen selbst und deren Erfolg erheblich zu erschweren, sind gesundheitlich bedingt und daher hier nicht beachtlich.

4.4.2

Schliesslich lässt sich die gesetzliche Vermutung, dass die Be schwerde führer in den erwähnten Jahreslohn verdienen könnte, auch nicht durch die Umstä nd e , dass sie seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat , nie auf ihrem angestammten Beruf auf der Post erwerbstätig war und vereinzelt Lücken in ihrer beruflichen Laufbahn bestehen , umstossen. Dass ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unter diesen Umständen erschwert ist, mag zutreffen; der Auf nahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 1 3

Wochenstunden steht ein solcher Erwerbsverlauf jedoch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_749/2009 vom 12. November 2009 E. 2.4) . Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin in verschiedenen Neben - erwerbs t ätigkeiten Berufser fahrungen hat und für eine körperlich und intel lektuell leichte , repetitive Tätigkeit etwa als Sach bearbeiterin oder auf der inter nen Poststelle eines Betriebes auch durch das Praktikum bei der B.___ und den in neuerer Zeit absolvierten Com puterkurs ( Urk. 3/2 S. 4 ) zusätzliche Erfah run gen und Kenntnisse erwerben konnte . 4.4.3

In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor sodann liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsansprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die be haupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzu bieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellen bemühun gen (BGE 137 V 20 E. 2.2). Dem ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach gekommen . Weder wurde behauptet, dass seit dem Erlass der neuesten IV-Ver fügung (Urk. 11) ab Mitte August 2013 zahlreiche erfolglose Arbeitsbe mühun gen unter nommen worden seien , noch sind den Akten entsprechende Hinweise dazu zu entnehmen . Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Be schwerde führerin zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 1 2. September 2013 E. 4.2). 4.5

4.5.1

Nach dem Gesagten vermag d ie Beschwerdeführer in den Beweis dafür, dass sie das ihr

in der ZL-Berechnung anzu rechnende hypothetische Jahrese inkommen von Fr. 12‘807.-- aus invaliditätsfremden Gründen nicht erzielen kann, nicht zu erbringen.

4.5.2

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, vermag an diesem Ergeb nis nichts zu ändern. Namentlich

kann aus ihrem Vorbringen , es seien von der Invalidenversicherung seit mehreren Jahren keine konkreten beruf lichen und Integrationsmassnahmen angeboten worden und auch von den A.___ -Gutach tern keine solchen Massnahmen empfohlen worden, im vor liegende n Verfahren nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden . Die Frage der Ein glie derung ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die angeführten Integr ationsmass nahmen (Art. 14a IVG). Die Fragen der Eingliederung und der Inte gration bilden nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_574/2008

vom 8. Juni 2009 E. 5.3).

Ebenfalls kein en Einfluss auf das Ergebnis hat der Umstand, dass in der Ver fügung vom 3. März 2014, welche dem ange fochtenen Ent scheid zugrunde lag, festgehalten worden , dass auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne, wenn die Be schwerde führerin in einer geschützten Werkstätte arbeite ( Urk. 8/30 S. 2).

Dies e Anmerkung entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV, welche bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstätte zur Anwendung kommt , und vermag keine weiterführenden oder anderen Pflichten oder Rechte zu begründen. 4.6

4.6.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen Entscheid zu Recht die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens in der ZL-Berechnung als Einnahme im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV ab dem 4. September 2014 vorgesehen hat ( Urk. 2, Urk. 8/30). Der anzu rechnende Be trag von Fr. 25‘600.-- ( Art. 14 Abs. 2 lit. a ELV) ist jedoch auf Fr. 12‘807.-- ( Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV) zu reduzieren . Dieser Betrag ist zudem wie ein tat sächlich erzieltes Einkommen gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privile gieren (BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4.

Dezember 2009 E. 3.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 153) , so dass letztlich der Betrag von gerundet Fr.

8‘470.--

(netto) als Jahreseinnahme anzu rechnen ist . 4.6.2

Der angefochtene Einsprache ent scheid ( Urk.

2) ist folglich in teilweiser Gut - heis sung der Beschwerde insoweit zu ändern , als festzustellen ist , dass in der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahresein kommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerde gegnerin

zur Neufestlegung des Anspruch s auf Zusatz leistungen ab dem 4. September 2014 zurückzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache ent scheid

der Durchführ ung s s telle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Ge meinde O.___

vom 2. April 2014

insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahresein kommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist; d ie Sache wird an die Durchführ ungs stelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___

zurückgewiesen , damit sie

über den Anspruch auf Zusatz leistungen der Beschwerde führer in ab dem 4. September 201 4 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens von Fr. 8‘470.-- neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob de r Be schwerde führer in in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 4. September 201 4 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverän dert (Ur teil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz - bedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1. 4

1. 4 .1

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG

(lit. a) gilt. Bei einem Invaliditäts grad

von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad

von 60 bis unter 70 Prozent sind z wei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Min desteinkommen anzurechnen . Damit wird bei Nicht erreichen dieses Grenz betra ges die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2). 1.4.2

Von einer Anrechnung eines Einkommens nach Art. 14 a Abs. 2 ELV ist abzu sehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

Die Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt auch dann , wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV fest gelegt wurde (Invalidität im Aufgabenbereich, welche sich nach der ausseror dentlichen Bemessungsmethode des Betät igungsvergleichs bestimmt [Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG]; Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).

Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist bezüglich des Ver hältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die ent sprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver sicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen ( BGE 117 V 202 E. 2c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011

vom 1. April 2011 E. 4.2 ; vgl. auch Jöhl, Ergän zungs leistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 1766 FN 629 ) .

1. 4.3

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden (BGE 140 V 267 E. 2.2 ) . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Anspre chers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Anspre cher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlich keit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Die Vermutung eines Einkom mensver zichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemü hungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet/Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).

E. 1.5 In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Fest setzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchfüh rungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die ZL-Organe und das

Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditäts bemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b ; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 ).

Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Ver fügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens so wie eines Z L-Anpassungsver fahrens ( Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04 , E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesger ichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f. ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsan spruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Fest legung des ZL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 1. 6

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

E. 1.7 Laut der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönli chen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

2. April 2014 , Urk. 2) entwickelt haben. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, nach der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher ein Teilinvaliditätsgrad von 48 % festgesetzt worden sei, sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis verzichtet worden, dass die Situation in eineinhalb Jahren erneut abgeklärt würde , da es der Beschwerdeführerin gemäss dem Sozialdienst damals so schlecht ge gangen sei . Gemäss Dr. med. Z.___ sei die Beschwerdeführerin nun mehr in einer angepassten Tätigkeit durchaus teilarbeitsfähig. Wäre sie mit der Teilin validität nicht einverstanden gewesen, hätte sie dagegen rekurrieren müssen. Die EL-Durchführungsstellen seien in Fällen der Teilinvalidität dazu verpflichtet, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch

würden keine Gründe dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in einer ge schützten Werkstätte starten könnte. Zudem wäre für sie von Vorteil gewesen, wenn während eines Einsat zes in einer geschützten Werkstä tt e allen falls festgestellt würde, dass die IV-Rente neu beurteilt werden müsste ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide - auch mitverursacht durch eine stark belastete Kindheit und Jugend - an gravierenden psychi schen Krankheiten, zu erwähnen sei en die Diagnose n einer Persönlichkeits störung, einer Suchterkrankung und einer kognitiven Beeinträchtigung. E s bestehe zwar medizinisch-theoretisch eine 60%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit, dies e könne aber realistischer weise angesichts verschiedener berufsrelevanter Faktoren nicht im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt wer den. Schon im Gutachten (des A.___ ) aus dem Jahr 2011 sei festgehalten worden, dass bei ihr keine Verbes serung mehr zu erwarten sei, und es seien auch keine be ruf lichen und Integra tionsmassnah men mehr empfohlen worden. Die versicherungsrechtliche Beur teilung der In vali denversicherung (IV) sei hierbei kein medizinischer Massstab, sondern spiegle allein die versicherungsrechtliche Seite wieder. Auch die IV sei offenbar der Ansicht, dass solche Massnahmen nicht sinnvoll seien, denn es seien ihr seit mehreren Jahren keine konkreten Mass nahmen angeboten worden. Sie sei hin reichend nach ihren Bedürfnissen sozial integriert und mit ihrer Lebenssituation soweit zufrieden. Sie bemühe sich seit längerer Zeit nach Mass gabe ihrer Mög lichkeiten um eine angemessene Tagesstruktur, was auch eine Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung beinhalte. Bei einer Umsetzung des Entscheides sei vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen im Zu sammenhang mit der Grunderkrankung aber ein erhebliche r Rückfall möglich.

Es hätte erwartet wer den können, dass die Beschwerdegegnerin sich vor dem Ent scheid mit Dr. Y.___ über d ie Sachlage ausgetauscht hätte und nicht die Angaben des Haus arztes aus somatischer Sicht gegen jene des behandelnden Psychiaters ausspiel e . Es könne keine Rede davon sein, dass sie den Entscheid der IV vom 27. September 2012 akzeptiert habe. Die Gemeinde O.___ , Sozialamt, habe selb st am 13. Nove m ber 2012 einen neuen IV-Antrag im Sinne einer Ver schlechterung (des Gesundheits zustan des) gestellt und eine Depression mit sozialem Rückzug und Angstzu ständen angegeben . Gegen den in der Folge erlas senen Vorbescheid der IV vom 1. März 2013 hab sie Einsprache erhoben. Das Verfahren sei (von der IV) danach korrekt bearbeitet worden und der Ent scheid der IV sei versicherungspsychiatrisch nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass sie realpraktisch nach der Beurteilung von Dr. Y.___ nicht im ersten Arbeits markt arbeitsfähig sei. Bei der Schadenminderungspflicht sei auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit relevant. Sogar die

A.___ - Gutachter hätten im Jahr 2011 ihre soziale Situation berücksichtigt und festgestellt, dass bei ihr infolge multipler sozialer Probleme eine Rückzugstendenz bestehe, sie sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten habe, dabei auch ihr Alter von bereits 55 Jahren eine wesentliche Rolle spiele und dass die viele n Vorlücken in ihrer Arbeitstätigkeit ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch erschwere. Wie vier Jahre später ihre Arbeitsmarktfähigkeit durch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gesteigert werden solle, sei nicht ver ständlich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sie gegen ihren Wider stand in eine solche Werkstätte unter Androhung materieller Nachteile zu drängen, sei störend u nd angesichts der psychi atrischen und sozialmedizini schen Situation nicht verhältnismässig. Auch hätte weder eine erfolgreiche noch eine nicht erfolgreiche Tätigkeit in einer solchen Werkstätte einen Einfluss auf die medizi nisch-theoretische Arbeits fähig keit und damit auf eine allfällige IV-Revision. Bei einem Entscheid der Sozialbehörde sollte der betrof fenen Perso n ein Mit spracherecht zukommen und die Hilfe ihrer Lebenssituation angepasst und ver hältnis mässig erfolgen. Mit dem angefoch tenen Entscheid seien jedoch weder ihre Interessen berücksichtigt, noch die Massnahme hin reichend inhalt lich hin sichtlich deren Sinnhaftigkeit begründet worden . Es sei zudem die man gelhafte Abklä rung des Sachverhaltes zu bemängeln ( Urk. 1 , Urk. 14 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

als Einnahme ab dem 4. Sep tember 2014 (Urk. 2, Urk. 8/30 ) .

3. 3. 1

3.2

Bereits kurz nach dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin ab März 2011 eine Viertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen worden war ( Urk. 8/26) , wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (im Rahmen des Revisionsgesuches vom 13. November 2012 an die IV-Stelle) eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes geltend gemacht ( Urk. 3/7). Es war der Beschwerdegegnerin recht spre chungsgemäss daher vorerst unbenommen, bei der Prüfung, ob in der ZL-Be rechnung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Ein kom men anzurechnen sei, nicht nur invaliditätsfremde , sondern auch aktuelle ge sundheitliche Umstände zu berücksichtigen und aufgrund dessen von der An rechnung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172 /2007 vom 6. Feb ruar 2008 E. 7).

Für die Zeit ab

Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2013, mit der

das Revisionsgesuch um Erhöhung der Viertelsrente abgewiesen wurde , weil sich der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert habe (Urk. 11), ist ange sichts der Ausführungen von Dr. Y.___ in der Be schwerde schrift und bei dieser Akten lage

von einem stabilen Gesundheitszu stand und jedenfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen. Für die Be urtei lung der vorliegend strittigen Frage sind daher allein invaliditäts fremde Umstände zu be rücksichti gen u nd sind die gesundheitlichen Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken, ausser Acht zu lassen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin von 57

Jahren (zum Zeitpunkt des Erlass es des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2014, Urk. 2, und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 3. März 2014, mit welcher die Anrechnung eines Einkommens ab dem 4. September 2014 ankündigt wurde, Urk. 8/30 ) sowie aufgrund des von der Invalidenver si cherung bestimmten Invaliditätsgrades von 48 % (Urk. 8/26 S. 5) davon aus, dass das in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorge sehene Mindesteinkommen von netto Fr. 25‘600.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewe senen Fassung: Fr. 19‘210.-- + 1/3) massgeblich sei .

Es ist jedoch zu beachten, dass der Invaliditätsgrad von 48 % mittels der soge nannten gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (bei 20%iger Tätigkeit im Aufgabenbereich; Art. 28a Abs. 2 und Abs. 3

IVG; vgl. dazu: BGE 130 V 393 E. 3.3, 134 V 9 ) bestimmt wurde (Urk. 8/26, Urk. 11 S. 2).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist b ei solchen Teiler werb s tätigen

das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit ( BGE 117 V 202 E. 2c; Urteil des Bundes gerichts 9C_5/2011

vom 1. April 2011 E. 4.2) und nicht nach dem Ge samt invali ditäts grad festzu setzen. Hier belief sich die Einbusse im Bereich der Erwerbstätigkeit gemäss der IV-Verfügung vom 27. September 2012 auf 60 % (Urk.

E. 5 ) . Mitte November 2012 liess sie ein Gesuch um Er hö hung der Rente stellen (Urk. 3/7, Urk. 9), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2013 ab wies ( Urk. 11). Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft.

E. 7 S. 3 ). Das Gericht holte

von der IV-Stelle in Sachen der Be schwerdeführerin die Verfügung vom 13. November 2013 ein ( Urk. 11) . In der Replik hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 S. 2). Die Be schwer de gegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 /26 S. 5 ), was durch die IV-Verfügung vom 13. August 2013 keine Änderung erfuhr (Urk. 11). Darau s folgt, dass das Ein kommen nach Art.

14a Abs. 2 lit. c ELV, mithin zwei Drittel von Fr. 19‘210.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewe senen Fas sung) respektive rund Fr. 12‘807.-- netto als Mindest jahres ein kommen mass geblich ist . Dies würde bei einem mutmasslich erreichbaren Stun den lohn von Fr. 20.-- netto pro Stunde und vier Wochen Ferien ein Einsatz von rund 13 Stunden pro Woche, mithin ein Pensum von etwa 30 % bedeuten. 4. 4.1

Es ist

zudem

rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob die Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde liegende Vermutung, es sei der teilinvaliden Be schwerde führerin möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen ihres von den Invaliden ver si cherungso rganen festgestellten ver bliebenen Leistungs vermögens ein Jahres e in kommen von netto Fr. 12‘807.-- zu erzielen , durch den Nachweis

in validi täts fremde r

Gründe wie Alter, mangel hafte r Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche r Umstände oder der Arbeitsmarktsituation

widerlegt sei (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2 ) .

Hierzu wurde im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) nichts ausgeführt. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Ab klä rungen unterlassen hat. Von einer Rückweisung zur Ergän zung des Sach ver haltes kann aufgrund der in diesem Verfahren von Seiten der Beschwerde führe rin eingereichten Unterlagen indes abgesehen werden. 4 .2

4.2.1

Bezüglich des vo n den Invaliden versicherungsorganen festgestellten ver bliebe nen Leistungs vermögens ist das F olgende festzuhalten :

Entgegen den Ausfüh rungen von Seiten der Be schwerdefüh rerin in der Be schwer deschrift (Urk. 1 S. 2) ist die IV-Stelle nicht von einer 60%igen, sondern gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 2011 ( Urk. 3/1) von einer nur noch 40% igen medi zinisch-theoretisch en Arbeits fähig keit in einer leidens angepassten, intellektuell nicht anspruchs vollen Tätigkeit ohne Er fordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion ausge gangen (Urk. 8/26 S. 4 Urk. 11 S. 2 ).

Aus dem A.___ -Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Dezem ber 2011 (Urk. 3/1) geht des Weiteren hervor, dass aufgrund der symmetrisch sen siblen Poly neuropathie von relevantem Ausmass multifaktorieller Genese (Äthyl, Vitamin B12-Mangel) mit leichter Gangataxie eine Gangunsicherheit bestehe. Dies schliesse Tätigkeiten aus, die längeres Gehen, aus schliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, Trittsicherheit oder/und ein gutes Gleich gewicht verlangen würden. Wegen des Verdachts auf Osteoporose seien, ab hängig von einer Verifizierung derselben, alle körperlich schwer be las tenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Sturzgefahr ebenfalls ausge schlos sen. Die Be schwerdeführerin habe einen Amerikanerstock, mit dem sie sich beim Gehen sicherer fühle. Der Status nach einer ätiologisch unklaren Schenkel hals fraktur und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom würden zu keiner weiteren Limitation der Arbeitsfähigkeit führen. Im Zuge der organischen Fol gen des sekun dären Äthylabusus (episodischer Substanzgebrauch) bestehe aus ser dem eine leichte, aber doch eindeutige Einschränkung der kog nitiven Leistungsfähigkeit mit einer Verlang samung, verbalen Perseveration, einer Planungsschwäche und einem vermin derten Textgedächtnis. Sie sei in ihrer Möglichkeit Neues zu erlernen und zu behalten, deutlich einge schränkt. Es bestehe auch eine gewisse Kritikschwäche und damit eine ver zerrte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dieser Befund schränke die Arbeits fähigkeit für alle intel lektuell anspruchsvollen Tätigkeiten und für alle Tätig keiten, die eine rasche Umstellungsfähigkeit und rasche Reaktion ver langen würden, ein. Die depres sive Stimmungslage der Be schwerde führerin sei im Rahmen der (ängstlich ver meidenden und abhängigen) Persönlichkeitsstörung zusammen gefasst. Es sei zutreffend, was der Hausarzt schreibe, dass sie infolge multipler sozialer Prob leme eine Rückzugstendenz habe und naheliegenderweise auch eine be drückte Stimmung. Sie habe sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten. Dab ei spielten sicher auch ihr Alter von ( zur Zeit der Begutachtung ) 55 Jahren und die vielen Vorlücken in ihrer Erwerbstätigkeit eine Rolle, was ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch zusätzlich erschwere. Dies seien aber keine medi zini schen, sondern soziale Faktoren, welche bei der Beurteilung (der Arbeits fähig keit) nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 4.2.2

Es ist somit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden, intellektuell nicht anspruchs vollen Tätigkeit ohne Er fordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion , ohne längeres Gehen, aus schliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, dem Erfordernis von Trittsicherheit und/oder

einem guten Gleich gewicht auszugehen. Auch wenn dies den Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens bildet und naturgemäss den Kreis der möglichen Erwerbs tätigkeiten einschränkt, ist zu beachten, dass das Vorbringen, Stellen mit dem der In validitäts bemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fän den sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur zu hören ist , wenn es sich auf invaliditätsfremde

Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Ein kommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 1 2. September 2013 E. 4.2). 4.3

Zum invaliditätsfremde n Hintergrund ist den Akten nebst

dem Alter der Beschwerde führerin von 57 Jahren zu ent nehmen , dass sie

Schweizerin mit Muttersprache Deutsch , Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1990 und 1991), seit Anfang 2010 von ihrem zweiten Ehemann geschieden ist und alleine in einer Einzimmerwohnung in O.___

lebt (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 8/27 S. 1 und S. 3). In beruflicher Hin sicht ist bekannt, dass sie nach dem Realschulabschluss eine Lehre bei der Post auf dem Postcheckamt absolviert und nach der ersten Heirat im Jahr 1975

in verschiedenen Tätigkeiten, meist nur vorübergehend und/oder zur Erpro bung verschiedener Berufstätigkeiten, gearbeitet hat. Zweimal betreute sie über einige Jahre Pflegekinder . Von 1979 bis 1982 war sie bis zu einem Unfall Tramführerin in Zürich. Danach war sie Hausabwartin, Verkäuferin an einem Kiosk und Mitarbeiterin in einem „Tante-Emma-Laden“ . Nach ihrer zweiten Eheschliessung im Jahr 1990 arbeitete sie nebst der Kinderb etreuung im Geschäft ihres Ehemannes in Deutschland (1992-1995; Urk. 8/27 S. 2) . Nach dem Umzug in die Schweiz und erneuter Mithilfe im neuen Geschäft ihres Ehe mannes nahm sie zusätzlich Nebenerwerbstätigkeiten auf. Vor der Trennung von ihrem Eh e mann absolvierte sie ein Praktikum bei B.___ . Ausserdem machte sie einen Computerkurs. Seither war sie - soweit akten kundig - nicht mehr er werbstätig

( Urk. 3/2 S. 3 f. , Urk. 8/27 S. 2 ). Ab dem 7. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 3/1 S. 5 ). 4. 4

4.4.1

A ufgrund des Wohnortes der Beschwerdeführerin in O.___

mit guter An bindung an die öffentlichen Verkehrsmittel im Kanton Zürich ist ihr aus örtlicher Sicht ein relativ grosser Arbeitsmarkt ohne Probleme zugänglich . Auch ist aufgrund ihrer

deutschen Muttersprache in sprachlicher Hinsicht kein Hin derungsgrund zur Ver wirklichung der Restarbeitsfähigkeit gegeben .

I hr Alter von 57 Jahren , mithin unter 60 Jahren stellt ent sprechend der gesetzlichen Ver mutung von Art. 14a Abs. 2 ELV ebenfalls kein Hindernis dar, eine teilzeitli che Erwerbs tätigkeit von etwa 13 Stunden in der Woche zu verrichten. D en ge sund heitlichen Einschränkungen wird durch die Festsetzung eines anrechen baren hypothetischen Erwerbseinkommens von lediglich Fr. 12‘807.-- im Jahr hinrei chend Rechnung getragen. Insbesondere ist die geltend gemachte Gefahr eines erheblichen Rückfalls ( Urk. 1 S. 2 ; gemeint wohl in die Alkohlab hängig keit) als gesundheitlicher Aspekt im Rahmen dieses Verfahrens nicht zusätzlich zu hören. Auch die im A.___ -Gutachten beschriebenen Einschränkungen der kog ni tiven Leistungsfähigkeit ( Verlang samung, verbalen Perseveration, Pla nungs schwäche, vermin dertes Textgedächtnis, Schwierigkeit, Neues zu erlernen und zu behalten, Kritikschwäche, ver zerrtes Selbst- und Fremd wahrnehmung, Urk. 3/ 1 S. ), welche durchaus geeignet sind, die Arbeitsbemühungen selbst und deren Erfolg erheblich zu erschweren, sind gesundheitlich bedingt und daher hier nicht beachtlich.

4.4.2

Schliesslich lässt sich die gesetzliche Vermutung, dass die Be schwerde führer in den erwähnten Jahreslohn verdienen könnte, auch nicht durch die Umstä nd e , dass sie seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat , nie auf ihrem angestammten Beruf auf der Post erwerbstätig war und vereinzelt Lücken in ihrer beruflichen Laufbahn bestehen , umstossen. Dass ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unter diesen Umständen erschwert ist, mag zutreffen; der Auf nahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 1 3

Wochenstunden steht ein solcher Erwerbsverlauf jedoch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_749/2009 vom 12. November 2009 E. 2.4) . Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin in verschiedenen Neben - erwerbs t ätigkeiten Berufser fahrungen hat und für eine körperlich und intel lektuell leichte , repetitive Tätigkeit etwa als Sach bearbeiterin oder auf der inter nen Poststelle eines Betriebes auch durch das Praktikum bei der B.___ und den in neuerer Zeit absolvierten Com puterkurs ( Urk. 3/2 S. 4 ) zusätzliche Erfah run gen und Kenntnisse erwerben konnte . 4.4.3

In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor sodann liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsansprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die be haupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzu bieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellen bemühun gen (BGE 137 V 20 E. 2.2). Dem ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach gekommen . Weder wurde behauptet, dass seit dem Erlass der neuesten IV-Ver fügung (Urk. 11) ab Mitte August 2013 zahlreiche erfolglose Arbeitsbe mühun gen unter nommen worden seien , noch sind den Akten entsprechende Hinweise dazu zu entnehmen . Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Be schwerde führerin zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 1 2. September 2013 E. 4.2). 4.5

4.5.1

Nach dem Gesagten vermag d ie Beschwerdeführer in den Beweis dafür, dass sie das ihr

in der ZL-Berechnung anzu rechnende hypothetische Jahrese inkommen von Fr. 12‘807.-- aus invaliditätsfremden Gründen nicht erzielen kann, nicht zu erbringen.

4.5.2

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, vermag an diesem Ergeb nis nichts zu ändern. Namentlich

kann aus ihrem Vorbringen , es seien von der Invalidenversicherung seit mehreren Jahren keine konkreten beruf lichen und Integrationsmassnahmen angeboten worden und auch von den A.___ -Gutach tern keine solchen Massnahmen empfohlen worden, im vor liegende n Verfahren nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden . Die Frage der Ein glie derung ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die angeführten Integr ationsmass nahmen (Art. 14a IVG). Die Fragen der Eingliederung und der Inte gration bilden nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_574/2008

vom 8. Juni 2009 E. 5.3).

Ebenfalls kein en Einfluss auf das Ergebnis hat der Umstand, dass in der Ver fügung vom 3. März 2014, welche dem ange fochtenen Ent scheid zugrunde lag, festgehalten worden , dass auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne, wenn die Be schwerde führerin in einer geschützten Werkstätte arbeite ( Urk. 8/30 S. 2).

Dies e Anmerkung entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV, welche bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstätte zur Anwendung kommt , und vermag keine weiterführenden oder anderen Pflichten oder Rechte zu begründen. 4.6

4.6.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen Entscheid zu Recht die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens in der ZL-Berechnung als Einnahme im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV ab dem 4. September 2014 vorgesehen hat ( Urk. 2, Urk. 8/30). Der anzu rechnende Be trag von Fr. 25‘600.-- ( Art. 14 Abs. 2 lit. a ELV) ist jedoch auf Fr. 12‘807.-- ( Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV) zu reduzieren . Dieser Betrag ist zudem wie ein tat sächlich erzieltes Einkommen gemäss

Art.

E. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privile gieren (BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4.

Dezember 2009 E. 3.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 153) , so dass letztlich der Betrag von gerundet Fr.

8‘470.--

(netto) als Jahreseinnahme anzu rechnen ist . 4.6.2

Der angefochtene Einsprache ent scheid ( Urk.

2) ist folglich in teilweiser Gut - heis sung der Beschwerde insoweit zu ändern , als festzustellen ist , dass in der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahresein kommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerde gegnerin

zur Neufestlegung des Anspruch s auf Zusatz leistungen ab dem 4. September 2014 zurückzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache ent scheid

der Durchführ ung s s telle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Ge meinde O.___

vom 2. April 2014

insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahresein kommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist; d ie Sache wird an die Durchführ ungs stelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___

zurückgewiesen , damit sie

über den Anspruch auf Zusatz leistungen der Beschwerde führer in ab dem 4. September 201 4 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens von Fr. 8‘470.-- neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. med.

Y.___ gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, bezieht seit März 2011

eine Viertels rente d er Invaliden versicherung be i einem Invaliditätsgrad von 48 % ( Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nach fol gend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/26 S. 5 ) . Sie

leidet insbe son dere an psychischen und kognitiven Beschwerden und Rückenbeschwerden, sodann besteht ein

Status nach schäd lichem Alkoholge brauch ( Urk. 3/1 S. 2 , Urk. 3/2 S. 1 f. und S. 5 ) . Mitte November 2012 liess sie ein Gesuch um Er hö hung der Rente stellen (Urk. 3/7, Urk. 9), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2013 ab wies ( Urk. 11). Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Die Versicherte bezieht seit März 2011 Zusatz leistungen zur Invalidenrente von der Gemeinde O.___ (Urk. 8/ 1-13, Urk. 8/15-19 , Urk. 8/24-25 ). Mit Ver fügung vom

3. März 2014

kündigte

die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durch füh rungs stelle ) der Versicherten an , dass in der Berech nung der Zusatzleistungen in An wendung von Art. 14a der Ver ord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und In validen versicherung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab dem

4. Sep tember 2014 ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von F r. 25‘600 .-- pro Jahr als Ein nahme an ge rechnet werde . Auf das Anrechnen eines solchen Einkommen s könne indes verzichtet werden, wenn die Versicherte in einer geschützten Werkstätte arbeite (Urk. 8/ 30 S. 2 ). Die dagegen mit Schrei ben vom

21. März 2014 erhobene Einsprache der Versicherten , ver treten durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Urk. 8/29) ,

wies die Durchführungsstelle mit Einsprache ent scheid vom 2. April 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte , weiterhin vertreten durch Dr.

Y.___ ,

mit Ein gabe vom

19. April 2014 Be schwerde erheben und sinngemäss beantragen, der Ein sprache entscheid vom 2. April 2014 sei aufzuheben und es sei der ZL-Anspruch auf grund einer neuen Berechnung ohne Berücksichtigung eines hypo thetischen Ein kommens festzusetzen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

19. Mai 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 3 ). Das Gericht holte

von der IV-Stelle in Sachen der Be schwerdeführerin die Verfügung vom 13. November 2013 ein ( Urk. 11) . In der Replik hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 S. 2). Die Be schwer de gegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob de r Be schwerde führer in in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 4. September 201 4 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverän dert (Ur teil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz - bedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1. 4

1. 4 .1

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG

(lit. a) gilt. Bei einem Invaliditäts grad

von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad

von 60 bis unter 70 Prozent sind z wei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Min desteinkommen anzurechnen . Damit wird bei Nicht erreichen dieses Grenz betra ges die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2). 1.4.2

Von einer Anrechnung eines Einkommens nach Art. 14 a Abs. 2 ELV ist abzu sehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

Die Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt auch dann , wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV fest gelegt wurde (Invalidität im Aufgabenbereich, welche sich nach der ausseror dentlichen Bemessungsmethode des Betät igungsvergleichs bestimmt [Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG]; Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).

Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist bezüglich des Ver hältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die ent sprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver sicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen ( BGE 117 V 202 E. 2c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011

vom 1. April 2011 E. 4.2 ; vgl. auch Jöhl, Ergän zungs leistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 1766 FN 629 ) .

1. 4.3

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden (BGE 140 V 267 E. 2.2 ) . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Anspre chers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungs organ der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Anspre cher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlich keit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkom men tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Die Vermutung eines Einkom mensver zichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemü hungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist (Carigiet/Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5). 1.5

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Fest setzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchfüh rungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die ZL-Organe und das

Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditäts bemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b ; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 ).

Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Ver fügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens so wie eines Z L-Anpassungsver fahrens ( Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04 , E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesger ichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f. ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsan spruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Fest legung des ZL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 1. 6

Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungs leistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 1.7

Laut der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönli chen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

2. April 2014 , Urk. 2) entwickelt haben. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, nach der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher ein Teilinvaliditätsgrad von 48 % festgesetzt worden sei, sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis verzichtet worden, dass die Situation in eineinhalb Jahren erneut abgeklärt würde , da es der Beschwerdeführerin gemäss dem Sozialdienst damals so schlecht ge gangen sei . Gemäss Dr. med. Z.___ sei die Beschwerdeführerin nun mehr in einer angepassten Tätigkeit durchaus teilarbeitsfähig. Wäre sie mit der Teilin validität nicht einverstanden gewesen, hätte sie dagegen rekurrieren müssen. Die EL-Durchführungsstellen seien in Fällen der Teilinvalidität dazu verpflichtet, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch

würden keine Gründe dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in einer ge schützten Werkstätte starten könnte. Zudem wäre für sie von Vorteil gewesen, wenn während eines Einsat zes in einer geschützten Werkstä tt e allen falls festgestellt würde, dass die IV-Rente neu beurteilt werden müsste ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide - auch mitverursacht durch eine stark belastete Kindheit und Jugend - an gravierenden psychi schen Krankheiten, zu erwähnen sei en die Diagnose n einer Persönlichkeits störung, einer Suchterkrankung und einer kognitiven Beeinträchtigung. E s bestehe zwar medizinisch-theoretisch eine 60%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit, dies e könne aber realistischer weise angesichts verschiedener berufsrelevanter Faktoren nicht im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt wer den. Schon im Gutachten (des A.___ ) aus dem Jahr 2011 sei festgehalten worden, dass bei ihr keine Verbes serung mehr zu erwarten sei, und es seien auch keine be ruf lichen und Integra tionsmassnah men mehr empfohlen worden. Die versicherungsrechtliche Beur teilung der In vali denversicherung (IV) sei hierbei kein medizinischer Massstab, sondern spiegle allein die versicherungsrechtliche Seite wieder. Auch die IV sei offenbar der Ansicht, dass solche Massnahmen nicht sinnvoll seien, denn es seien ihr seit mehreren Jahren keine konkreten Mass nahmen angeboten worden. Sie sei hin reichend nach ihren Bedürfnissen sozial integriert und mit ihrer Lebenssituation soweit zufrieden. Sie bemühe sich seit längerer Zeit nach Mass gabe ihrer Mög lichkeiten um eine angemessene Tagesstruktur, was auch eine Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung beinhalte. Bei einer Umsetzung des Entscheides sei vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen im Zu sammenhang mit der Grunderkrankung aber ein erhebliche r Rückfall möglich.

Es hätte erwartet wer den können, dass die Beschwerdegegnerin sich vor dem Ent scheid mit Dr. Y.___ über d ie Sachlage ausgetauscht hätte und nicht die Angaben des Haus arztes aus somatischer Sicht gegen jene des behandelnden Psychiaters ausspiel e . Es könne keine Rede davon sein, dass sie den Entscheid der IV vom 27. September 2012 akzeptiert habe. Die Gemeinde O.___ , Sozialamt, habe selb st am 13. Nove m ber 2012 einen neuen IV-Antrag im Sinne einer Ver schlechterung (des Gesundheits zustan des) gestellt und eine Depression mit sozialem Rückzug und Angstzu ständen angegeben . Gegen den in der Folge erlas senen Vorbescheid der IV vom 1. März 2013 hab sie Einsprache erhoben. Das Verfahren sei (von der IV) danach korrekt bearbeitet worden und der Ent scheid der IV sei versicherungspsychiatrisch nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass sie realpraktisch nach der Beurteilung von Dr. Y.___ nicht im ersten Arbeits markt arbeitsfähig sei. Bei der Schadenminderungspflicht sei auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit relevant. Sogar die

A.___ - Gutachter hätten im Jahr 2011 ihre soziale Situation berücksichtigt und festgestellt, dass bei ihr infolge multipler sozialer Probleme eine Rückzugstendenz bestehe, sie sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten habe, dabei auch ihr Alter von bereits 55 Jahren eine wesentliche Rolle spiele und dass die viele n Vorlücken in ihrer Arbeitstätigkeit ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch erschwere. Wie vier Jahre später ihre Arbeitsmarktfähigkeit durch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gesteigert werden solle, sei nicht ver ständlich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sie gegen ihren Wider stand in eine solche Werkstätte unter Androhung materieller Nachteile zu drängen, sei störend u nd angesichts der psychi atrischen und sozialmedizini schen Situation nicht verhältnismässig. Auch hätte weder eine erfolgreiche noch eine nicht erfolgreiche Tätigkeit in einer solchen Werkstätte einen Einfluss auf die medizi nisch-theoretische Arbeits fähig keit und damit auf eine allfällige IV-Revision. Bei einem Entscheid der Sozialbehörde sollte der betrof fenen Perso n ein Mit spracherecht zukommen und die Hilfe ihrer Lebenssituation angepasst und ver hältnis mässig erfolgen. Mit dem angefoch tenen Entscheid seien jedoch weder ihre Interessen berücksichtigt, noch die Massnahme hin reichend inhalt lich hin sichtlich deren Sinnhaftigkeit begründet worden . Es sei zudem die man gelhafte Abklä rung des Sachverhaltes zu bemängeln ( Urk. 1 , Urk. 14 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatz leistung en zur Inva lidenrente

als Einnahme ab dem 4. Sep tember 2014 (Urk. 2, Urk. 8/30 ) .

3. 3. 1

3.2

Bereits kurz nach dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin ab März 2011 eine Viertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen worden war ( Urk. 8/26) , wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (im Rahmen des Revisionsgesuches vom 13. November 2012 an die IV-Stelle) eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes geltend gemacht ( Urk. 3/7). Es war der Beschwerdegegnerin recht spre chungsgemäss daher vorerst unbenommen, bei der Prüfung, ob in der ZL-Be rechnung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Ein kom men anzurechnen sei, nicht nur invaliditätsfremde , sondern auch aktuelle ge sundheitliche Umstände zu berücksichtigen und aufgrund dessen von der An rechnung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172 /2007 vom 6. Feb ruar 2008 E. 7).

Für die Zeit ab

Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2013, mit der

das Revisionsgesuch um Erhöhung der Viertelsrente abgewiesen wurde , weil sich der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert habe (Urk. 11), ist ange sichts der Ausführungen von Dr. Y.___ in der Be schwerde schrift und bei dieser Akten lage

von einem stabilen Gesundheitszu stand und jedenfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen. Für die Be urtei lung der vorliegend strittigen Frage sind daher allein invaliditäts fremde Umstände zu be rücksichti gen u nd sind die gesundheitlichen Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken, ausser Acht zu lassen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin von 57

Jahren (zum Zeitpunkt des Erlass es des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2014, Urk. 2, und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 3. März 2014, mit welcher die Anrechnung eines Einkommens ab dem 4. September 2014 ankündigt wurde, Urk. 8/30 ) sowie aufgrund des von der Invalidenver si cherung bestimmten Invaliditätsgrades von 48 % (Urk. 8/26 S. 5) davon aus, dass das in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorge sehene Mindesteinkommen von netto Fr. 25‘600.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewe senen Fassung: Fr. 19‘210.-- + 1/3) massgeblich sei .

Es ist jedoch zu beachten, dass der Invaliditätsgrad von 48 % mittels der soge nannten gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (bei 20%iger Tätigkeit im Aufgabenbereich; Art. 28a Abs. 2 und Abs. 3

IVG; vgl. dazu: BGE 130 V 393 E. 3.3, 134 V 9 ) bestimmt wurde (Urk. 8/26, Urk. 11 S. 2).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist b ei solchen Teiler werb s tätigen

das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit ( BGE 117 V 202 E. 2c; Urteil des Bundes gerichts 9C_5/2011

vom 1. April 2011 E. 4.2) und nicht nach dem Ge samt invali ditäts grad festzu setzen. Hier belief sich die Einbusse im Bereich der Erwerbstätigkeit gemäss der IV-Verfügung vom 27. September 2012 auf 60 % (Urk. 8 /26 S. 5 ), was durch die IV-Verfügung vom 13. August 2013 keine Änderung erfuhr (Urk. 11). Darau s folgt, dass das Ein kommen nach Art.

14a Abs. 2 lit. c ELV, mithin zwei Drittel von Fr. 19‘210.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewe senen Fas sung) respektive rund Fr. 12‘807.-- netto als Mindest jahres ein kommen mass geblich ist . Dies würde bei einem mutmasslich erreichbaren Stun den lohn von Fr. 20.-- netto pro Stunde und vier Wochen Ferien ein Einsatz von rund 13 Stunden pro Woche, mithin ein Pensum von etwa 30 % bedeuten. 4. 4.1

Es ist

zudem

rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob die Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde liegende Vermutung, es sei der teilinvaliden Be schwerde führerin möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen ihres von den Invaliden ver si cherungso rganen festgestellten ver bliebenen Leistungs vermögens ein Jahres e in kommen von netto Fr. 12‘807.-- zu erzielen , durch den Nachweis

in validi täts fremde r

Gründe wie Alter, mangel hafte r Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche r Umstände oder der Arbeitsmarktsituation

widerlegt sei (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2 ) .

Hierzu wurde im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) nichts ausgeführt. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Ab klä rungen unterlassen hat. Von einer Rückweisung zur Ergän zung des Sach ver haltes kann aufgrund der in diesem Verfahren von Seiten der Beschwerde führe rin eingereichten Unterlagen indes abgesehen werden. 4 .2

4.2.1

Bezüglich des vo n den Invaliden versicherungsorganen festgestellten ver bliebe nen Leistungs vermögens ist das F olgende festzuhalten :

Entgegen den Ausfüh rungen von Seiten der Be schwerdefüh rerin in der Be schwer deschrift (Urk. 1 S. 2) ist die IV-Stelle nicht von einer 60%igen, sondern gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 6. Dezember 2011 ( Urk. 3/1) von einer nur noch 40% igen medi zinisch-theoretisch en Arbeits fähig keit in einer leidens angepassten, intellektuell nicht anspruchs vollen Tätigkeit ohne Er fordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion ausge gangen (Urk. 8/26 S. 4 Urk. 11 S. 2 ).

Aus dem A.___ -Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Dezem ber 2011 (Urk. 3/1) geht des Weiteren hervor, dass aufgrund der symmetrisch sen siblen Poly neuropathie von relevantem Ausmass multifaktorieller Genese (Äthyl, Vitamin B12-Mangel) mit leichter Gangataxie eine Gangunsicherheit bestehe. Dies schliesse Tätigkeiten aus, die längeres Gehen, aus schliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, Trittsicherheit oder/und ein gutes Gleich gewicht verlangen würden. Wegen des Verdachts auf Osteoporose seien, ab hängig von einer Verifizierung derselben, alle körperlich schwer be las tenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Sturzgefahr ebenfalls ausge schlos sen. Die Be schwerdeführerin habe einen Amerikanerstock, mit dem sie sich beim Gehen sicherer fühle. Der Status nach einer ätiologisch unklaren Schenkel hals fraktur und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom würden zu keiner weiteren Limitation der Arbeitsfähigkeit führen. Im Zuge der organischen Fol gen des sekun dären Äthylabusus (episodischer Substanzgebrauch) bestehe aus ser dem eine leichte, aber doch eindeutige Einschränkung der kog nitiven Leistungsfähigkeit mit einer Verlang samung, verbalen Perseveration, einer Planungsschwäche und einem vermin derten Textgedächtnis. Sie sei in ihrer Möglichkeit Neues zu erlernen und zu behalten, deutlich einge schränkt. Es bestehe auch eine gewisse Kritikschwäche und damit eine ver zerrte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dieser Befund schränke die Arbeits fähigkeit für alle intel lektuell anspruchsvollen Tätigkeiten und für alle Tätig keiten, die eine rasche Umstellungsfähigkeit und rasche Reaktion ver langen würden, ein. Die depres sive Stimmungslage der Be schwerde führerin sei im Rahmen der (ängstlich ver meidenden und abhängigen) Persönlichkeitsstörung zusammen gefasst. Es sei zutreffend, was der Hausarzt schreibe, dass sie infolge multipler sozialer Prob leme eine Rückzugstendenz habe und naheliegenderweise auch eine be drückte Stimmung. Sie habe sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten. Dab ei spielten sicher auch ihr Alter von ( zur Zeit der Begutachtung ) 55 Jahren und die vielen Vorlücken in ihrer Erwerbstätigkeit eine Rolle, was ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch zusätzlich erschwere. Dies seien aber keine medi zini schen, sondern soziale Faktoren, welche bei der Beurteilung (der Arbeits fähig keit) nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 4.2.2

Es ist somit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden, intellektuell nicht anspruchs vollen Tätigkeit ohne Er fordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion , ohne längeres Gehen, aus schliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, dem Erfordernis von Trittsicherheit und/oder

einem guten Gleich gewicht auszugehen. Auch wenn dies den Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens bildet und naturgemäss den Kreis der möglichen Erwerbs tätigkeiten einschränkt, ist zu beachten, dass das Vorbringen, Stellen mit dem der In validitäts bemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fän den sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur zu hören ist , wenn es sich auf invaliditätsfremde

Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Ein kommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 1 2. September 2013 E. 4.2). 4.3

Zum invaliditätsfremde n Hintergrund ist den Akten nebst

dem Alter der Beschwerde führerin von 57 Jahren zu ent nehmen , dass sie

Schweizerin mit Muttersprache Deutsch , Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1990 und 1991), seit Anfang 2010 von ihrem zweiten Ehemann geschieden ist und alleine in einer Einzimmerwohnung in O.___

lebt (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 8/27 S. 1 und S. 3). In beruflicher Hin sicht ist bekannt, dass sie nach dem Realschulabschluss eine Lehre bei der Post auf dem Postcheckamt absolviert und nach der ersten Heirat im Jahr 1975

in verschiedenen Tätigkeiten, meist nur vorübergehend und/oder zur Erpro bung verschiedener Berufstätigkeiten, gearbeitet hat. Zweimal betreute sie über einige Jahre Pflegekinder . Von 1979 bis 1982 war sie bis zu einem Unfall Tramführerin in Zürich. Danach war sie Hausabwartin, Verkäuferin an einem Kiosk und Mitarbeiterin in einem „Tante-Emma-Laden“ . Nach ihrer zweiten Eheschliessung im Jahr 1990 arbeitete sie nebst der Kinderb etreuung im Geschäft ihres Ehemannes in Deutschland (1992-1995; Urk. 8/27 S. 2) . Nach dem Umzug in die Schweiz und erneuter Mithilfe im neuen Geschäft ihres Ehe mannes nahm sie zusätzlich Nebenerwerbstätigkeiten auf. Vor der Trennung von ihrem Eh e mann absolvierte sie ein Praktikum bei B.___ . Ausserdem machte sie einen Computerkurs. Seither war sie - soweit akten kundig - nicht mehr er werbstätig

( Urk. 3/2 S. 3 f. , Urk. 8/27 S. 2 ). Ab dem 7. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 3/1 S. 5 ). 4. 4

4.4.1

A ufgrund des Wohnortes der Beschwerdeführerin in O.___

mit guter An bindung an die öffentlichen Verkehrsmittel im Kanton Zürich ist ihr aus örtlicher Sicht ein relativ grosser Arbeitsmarkt ohne Probleme zugänglich . Auch ist aufgrund ihrer

deutschen Muttersprache in sprachlicher Hinsicht kein Hin derungsgrund zur Ver wirklichung der Restarbeitsfähigkeit gegeben .

I hr Alter von 57 Jahren , mithin unter 60 Jahren stellt ent sprechend der gesetzlichen Ver mutung von Art. 14a Abs. 2 ELV ebenfalls kein Hindernis dar, eine teilzeitli che Erwerbs tätigkeit von etwa 13 Stunden in der Woche zu verrichten. D en ge sund heitlichen Einschränkungen wird durch die Festsetzung eines anrechen baren hypothetischen Erwerbseinkommens von lediglich Fr. 12‘807.-- im Jahr hinrei chend Rechnung getragen. Insbesondere ist die geltend gemachte Gefahr eines erheblichen Rückfalls ( Urk. 1 S. 2 ; gemeint wohl in die Alkohlab hängig keit) als gesundheitlicher Aspekt im Rahmen dieses Verfahrens nicht zusätzlich zu hören. Auch die im A.___ -Gutachten beschriebenen Einschränkungen der kog ni tiven Leistungsfähigkeit ( Verlang samung, verbalen Perseveration, Pla nungs schwäche, vermin dertes Textgedächtnis, Schwierigkeit, Neues zu erlernen und zu behalten, Kritikschwäche, ver zerrtes Selbst- und Fremd wahrnehmung, Urk. 3/ 1 S. ), welche durchaus geeignet sind, die Arbeitsbemühungen selbst und deren Erfolg erheblich zu erschweren, sind gesundheitlich bedingt und daher hier nicht beachtlich.

4.4.2

Schliesslich lässt sich die gesetzliche Vermutung, dass die Be schwerde führer in den erwähnten Jahreslohn verdienen könnte, auch nicht durch die Umstä nd e , dass sie seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat , nie auf ihrem angestammten Beruf auf der Post erwerbstätig war und vereinzelt Lücken in ihrer beruflichen Laufbahn bestehen , umstossen. Dass ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unter diesen Umständen erschwert ist, mag zutreffen; der Auf nahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 1 3

Wochenstunden steht ein solcher Erwerbsverlauf jedoch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_749/2009 vom 12. November 2009 E. 2.4) . Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin in verschiedenen Neben - erwerbs t ätigkeiten Berufser fahrungen hat und für eine körperlich und intel lektuell leichte , repetitive Tätigkeit etwa als Sach bearbeiterin oder auf der inter nen Poststelle eines Betriebes auch durch das Praktikum bei der B.___ und den in neuerer Zeit absolvierten Com puterkurs ( Urk. 3/2 S. 4 ) zusätzliche Erfah run gen und Kenntnisse erwerben konnte . 4.4.3

In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor sodann liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsansprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die be haupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzu bieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellen bemühun gen (BGE 137 V 20 E. 2.2). Dem ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach gekommen . Weder wurde behauptet, dass seit dem Erlass der neuesten IV-Ver fügung (Urk. 11) ab Mitte August 2013 zahlreiche erfolglose Arbeitsbe mühun gen unter nommen worden seien , noch sind den Akten entsprechende Hinweise dazu zu entnehmen . Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Be schwerde führerin zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 1 2. September 2013 E. 4.2). 4.5

4.5.1

Nach dem Gesagten vermag d ie Beschwerdeführer in den Beweis dafür, dass sie das ihr

in der ZL-Berechnung anzu rechnende hypothetische Jahrese inkommen von Fr. 12‘807.-- aus invaliditätsfremden Gründen nicht erzielen kann, nicht zu erbringen.

4.5.2

Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, vermag an diesem Ergeb nis nichts zu ändern. Namentlich

kann aus ihrem Vorbringen , es seien von der Invalidenversicherung seit mehreren Jahren keine konkreten beruf lichen und Integrationsmassnahmen angeboten worden und auch von den A.___ -Gutach tern keine solchen Massnahmen empfohlen worden, im vor liegende n Verfahren nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden . Die Frage der Ein glie derung ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte ( Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die angeführten Integr ationsmass nahmen (Art. 14a IVG). Die Fragen der Eingliederung und der Inte gration bilden nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_574/2008

vom 8. Juni 2009 E. 5.3).

Ebenfalls kein en Einfluss auf das Ergebnis hat der Umstand, dass in der Ver fügung vom 3. März 2014, welche dem ange fochtenen Ent scheid zugrunde lag, festgehalten worden , dass auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne, wenn die Be schwerde führerin in einer geschützten Werkstätte arbeite ( Urk. 8/30 S. 2).

Dies e Anmerkung entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV, welche bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstätte zur Anwendung kommt , und vermag keine weiterführenden oder anderen Pflichten oder Rechte zu begründen. 4.6

4.6.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen Entscheid zu Recht die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens in der ZL-Berechnung als Einnahme im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV ab dem 4. September 2014 vorgesehen hat ( Urk. 2, Urk. 8/30). Der anzu rechnende Be trag von Fr. 25‘600.-- ( Art. 14 Abs. 2 lit. a ELV) ist jedoch auf Fr. 12‘807.-- ( Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV) zu reduzieren . Dieser Betrag ist zudem wie ein tat sächlich erzieltes Einkommen gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privile gieren (BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4.

Dezember 2009 E. 3.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 153) , so dass letztlich der Betrag von gerundet Fr.

8‘470.--

(netto) als Jahreseinnahme anzu rechnen ist . 4.6.2

Der angefochtene Einsprache ent scheid ( Urk.

2) ist folglich in teilweiser Gut - heis sung der Beschwerde insoweit zu ändern , als festzustellen ist , dass in der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahresein kommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerde gegnerin

zur Neufestlegung des Anspruch s auf Zusatz leistungen ab dem 4. September 2014 zurückzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache ent scheid

der Durchführ ung s s telle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Ge meinde O.___

vom 2. April 2014

insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahresein kommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist; d ie Sache wird an die Durchführ ungs stelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___

zurückgewiesen , damit sie

über den Anspruch auf Zusatz leistungen der Beschwerde führer in ab dem 4. September 201 4 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens von Fr. 8‘470.-- neu ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann