Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971 und Bezüger einer Invalidenrente, bezieht Zusatz leistungen.
Im Rahmen einer Kontrolle im September 2013 erfuhr die Stadt Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchfüh rungsstelle), dass im Hau shalt des Versicherten seit
November 2012 entgegen den bisherigen Berechnungsgrundlagen zwei weitere Personen wohn t en
(Urk. 8/46). Gestützt darauf nahm sie rückwirkend ab 1. November 2012 eine Neuberechnung vor und forderte gleichzeitig vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2012 bis 3 0. September 2013 zuviel bezogenen Ergänzungs leistun gen
und Beihilfen von insgesamt Fr. 6‘527.- - zu rück (Verfügung en vom 1 3. September 2013, Urk. 8/46-47). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Oktober 2013 wies sie mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. November 2013 ab (Urk. 8/50). Ein Erlassgesuch des Versi cherten vom 9. Januar 2014 (Urk. 8/52) wies sie mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 ab (Urk. 8/53) und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/54) mit E ntscheid vom 2 7. Februar 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971 und Bezüger einer Invalidenrente, bezieht Zusatz leistungen.
Im Rahmen einer Kontrolle im September 2013 erfuhr die Stadt Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchfüh rungsstelle), dass im Hau shalt des Versicherten seit
November 2012 entgegen den bisherigen Berechnungsgrundlagen zwei weitere Personen wohn t en
(Urk. 8/46). Gestützt darauf nahm sie rückwirkend ab 1. November 2012 eine Neuberechnung vor und forderte gleichzeitig vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2012 bis
E. 3 0. September 2013 zuviel bezogenen Ergänzungs leistun gen
und Beihilfen von insgesamt Fr. 6‘527.- - zu rück (Verfügung en vom 1 3. September 2013, Urk. 8/46-47). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Oktober 2013 wies sie mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. November 2013 ab (Urk. 8/50). Ein Erlassgesuch des Versi cherten vom 9. Januar 2014 (Urk. 8/52) wies sie mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 ab (Urk. 8/53) und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/54) mit E ntscheid vom 2 7. Februar 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3
Dispositiv
- März 2014 Beschwerde, wobei er sein Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 2.1 Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmä ssig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut b arer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
- 3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rück forderung. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit mit der B egründung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei bezüglich der Wohnverhältnisse (Anzahl Bewohner) seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und habe diesbezüglich im Formular zur periodischen Überprüfung im Juli 2013 unwahre Angaben gemacht. Dem hält der Bes chwerdeführer hauptsächlich entgegen, er sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass die Gewährung von Unterkunft an Drittpersonen zu einer zusatz leistungs rechtlichen Reduktion der Wohnkosten führe und einen geringeren Leistungsanspruch bewirke. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Gewährung der Unterkunft entgeltlich erfolgt wäre, was s eine finanzielle Besserstellung zur Folge gehabt hätte .
- 4.1 In den ergangenen Verfügungen und Formularen wurde der Beschwerdeführer mehr oder weniger laufend auf seine Meldepflicht hingewiesen . Unbestritten ist auch, dass im massgebenden Zeitraum ab November 2012 neu zwei weitere Personen in dessen Wohnung wohnten . Obwohl dies sowohl i n persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine klare Veränderung und damit ein en mel depf lichtigen Tatbestand da rstellt , ist der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht ni cht nachgekommen. Vielmehr hat er bezüglich der Anzahl Bewohner der Zweizimmerwohnung am 1
- Juni und 2
- August 2013 in den Formular en betreffend die „Periodische Überprüfung“ die unkorrekte Angabe von „1 Be wohner “ jeweils unterschriftlich bestätigt ( Urk. 8/44). Sein Einwand, er sei sich nicht bewusst gewesen , dass die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft an Drittpersonen zusatz leistungs rechtlich relevant sei, ist nicht stichhaltig. Die Ausübung der Meldepflicht ist nicht abhängig von (behaupteten) Spekulationen einer versicherten Person über die zusatzleistungsrechtlich en Folgen der zu mel denden Veränderung . Dies gilt umso mehr , als einem Laien eine zuverlässige Beurteilung der einzelnen rechtlichen und masslichen Folgen einer meldepflich tigen Veränderung in aller Regel ohnehin nicht möglich ist. 4.2 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Beschwerdeführers, die meldepflich tige Veränderung in seinen Wohnverhältnissen gegenüber der Beschwerdegeg nerin während längerer Zeit zu verschweigen und darüber in zwei Formular en u nwahre Angaben zu machen, als zumindest grobfahrlässig zu werten. Zu R echt hat die Beschwerdegegnerin daher einen guten Glauben verneint.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der rechtsgenügli chen Be schwerdeschrift ( Urk. 1) und des Verzicht s der Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 7) keinen Anlass gab, für allfällig weitere Ein gaben eine Frist anzusetzen . Dass es dem Versicherten auch ohne solche Fristansetzung unbenommen blieb, weitere Eingaben zu machen, musste dessen rechtskundigem Rechtsvertreter bekannt sein . Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00035 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971 und Bezüger einer Invalidenrente, bezieht Zusatz leistungen.
Im Rahmen einer Kontrolle im September 2013 erfuhr die Stadt Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchfüh rungsstelle), dass im Hau shalt des Versicherten seit
November 2012 entgegen den bisherigen Berechnungsgrundlagen zwei weitere Personen wohn t en
(Urk. 8/46). Gestützt darauf nahm sie rückwirkend ab 1. November 2012 eine Neuberechnung vor und forderte gleichzeitig vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2012 bis 3 0. September 2013 zuviel bezogenen Ergänzungs leistun gen
und Beihilfen von insgesamt Fr. 6‘527.- - zu rück (Verfügung en vom 1 3. September 2013, Urk. 8/46-47). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Oktober 2013 wies sie mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. November 2013 ab (Urk. 8/50). Ein Erlassgesuch des Versi cherten vom 9. Januar 2014 (Urk. 8/52) wies sie mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 ab (Urk. 8/53) und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/54) mit E ntscheid vom 2 7. Februar 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. März 2014 Beschwerde, wobei er sein Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmä ssig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut b arer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rück forderung. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit mit der B egründung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei bezüglich der Wohnverhältnisse (Anzahl Bewohner) seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und habe diesbezüglich im Formular zur periodischen Überprüfung im Juli 2013 unwahre Angaben gemacht.
Dem hält der Bes chwerdeführer
hauptsächlich entgegen, er sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass die Gewährung von Unterkunft an Drittpersonen zu einer zusatz leistungs rechtlichen Reduktion der Wohnkosten führe und einen geringeren Leistungsanspruch bewirke. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Gewährung der Unterkunft entgeltlich erfolgt wäre, was s eine finanzielle Besserstellung zur Folge gehabt hätte . 4. 4.1
In den ergangenen Verfügungen und Formularen wurde der Beschwerdeführer mehr oder weniger laufend auf seine Meldepflicht hingewiesen . Unbestritten ist auch, dass im massgebenden Zeitraum ab November 2012 neu zwei weitere Personen in dessen Wohnung wohnten . Obwohl dies sowohl i n
persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine klare Veränderung und damit ein en mel depf lichtigen Tatbestand da rstellt, ist der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht ni cht nachgekommen. Vielmehr hat er bezüglich der Anzahl Bewohner der Zweizimmerwohnung am 1 7. Juni und 2 8. August 2013 in den Formular en betreffend die „Periodische Überprüfung“ die unkorrekte Angabe von „1 Be wohner “
jeweils unterschriftlich bestätigt (Urk. 8/44). Sein Einwand, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft an Drittpersonen zusatz leistungs rechtlich relevant sei, ist nicht stichhaltig. Die Ausübung der Meldepflicht ist nicht abhängig von (behaupteten) Spekulationen einer versicherten Person über die zusatzleistungsrechtlich en
Folgen der zu mel denden Veränderung . Dies gilt umso mehr, als einem Laien eine zuverlässige Beurteilung der einzelnen rechtlichen und masslichen
Folgen einer meldepflich tigen Veränderung in aller Regel ohnehin nicht möglich ist. 4.2
Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Beschwerdeführers, die meldepflich tige Veränderung in seinen Wohnverhältnissen gegenüber der Beschwerdegeg nerin während längerer Zeit zu verschweigen und darüber in zwei Formular en u nwahre Angaben zu machen, als zumindest grobfahrlässig zu werten. Zu R echt hat die Beschwerdegegnerin daher einen guten Glauben verneint. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der rechtsgenügli chen Be schwerdeschrift (Urk.
1) und des Verzicht s der Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk.
7) keinen Anlass gab, für allfällig weitere Ein gaben eine Frist anzusetzen . Dass es dem Versicherten auch ohne solche Fristansetzung unbenommen blieb, weitere Eingaben zu machen, musste dessen rechtskundigem Rechtsvertreter bekannt sein . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel