Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, Bezügerin einer Invalidenrente und einer Hilflo senentschädigung , hält sich seit Oktober 2012 im Heim A.___ , B.___ , auf und bezieht seit damals Zusatzleistungen in Form von Ergän zungsleistungen (Urk. 8/3) .
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 8/4) sprach ihr die Durch - führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (im Folgende n : Durchführungsstelle) ab 1. Januar 2014 monatliche Ergä nzungs leistungen von Fr. 4‘060.-- zu. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014
setzte sie die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu auf monatlich Fr. 3‘854.-- fest (Urk. 8/5/1); gleichzeitig nahm sie infolge einer Anpassung an die Heimtaxe rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine Neuberechnung vor , forderte von der Versicherten die im Zeitraum vom
1. Oktober 2012 bis zum
31. Januar 2014 zu viel ausgerichteten Ergä nzungsleis tungen von Fr. 3‘084.-- zurück (Urk. 8/5/1) und verrechnete den Rückforde rungsbetrag mit den laufenden Leistungen (vgl. Urk. 8/5b/9) . Die dagegen und gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 erhobenen Einsprachen der Ver sicherten vom 30. Dezember 2013 und
27. Januar 2014 (Urk. 8/5b/2, Urk. 8/5b/7) wies sie mit E ntscheid vom 21. Februar 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 21. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen für die Zeit von Oktober 2012 bis Oktober 2013 seien aufgrund eines Reinvermögens von nur Fr. 31‘276.-- neu zu berechnen ; im Weiteren sei die Verfügung vom 21. Januar 2014 klar zu begründen. Ferner beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Rückerstat tungsforderung . In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Weiteren beantragte sie, allfällige Verfahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädi gung zuzusprechen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (Urk. 2), mit dem die Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1 2. Dezember 2013 und vom 21. Januar 2014 abwies. Dabei hielt sie einerseits fest, dass die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 durch jene vom 21. Januar 2014, die den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän - zungsleistun gen ab Januar 2014 ebenfalls regle, ersetzt worden sei, und erklärte die Verfü gung vom 21. Januar 2014 andererseits zum integrierenden Bestand - teil des Einspracheentscheids .
Mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 hatte die Durchführungsstelle eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 vorgenommen und gestützt darauf einen Rückforderungsbetrag für die Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2014 von Fr. 3‘084.-- errechnet (Urk. 8/5/1). Obwohl sie darauf hinwies, über die Rückerstattung werde in einer separaten Verfügung befunden, verfügte sie in rechtsgültiger Weise über die Rückerstat tung und verrechnete den Rückforderungsbetrag mit der nachfolgenden Ergän zungsleistungszahlung , wie sie im vom gleichen Tag datierten Begleitschrieben vermerkte (Urk. 8/5a/1).
Beschwerdeweise wird die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeit raum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 beanstandet. Da die rückwirkend vor genommene Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ihren Niederschlag indes ausschliesslich in der Höhe der Rückforderung findet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die angeordnete Rückforderung von Fr. 3‘084.-- korrekt ist.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Denn diese Verfügung ist mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 ersetzt worden und bildet somit nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes . 2.
2.1
Die Beschwerdeführer in macht geltend, die dem angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) zu Grunde liegende Verfügung vom 21. Januar 2014 sei klar zu begründen ( Urk. 1).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begrün dungspflicht . Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebe nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2 .2
Aus der Verfügung vom 21. Januar 2014 gehen die einzeln en Berechnungsele mente klar und übersichtlich hervor ( Urk. 8/5/1). Auch die angeordnet e Rücker stattung von Fr. 3‘084.-- , deren Hintergründe im Begleitschreiben vom
21. Januar 2014 dargelegt sind ( Urk. 8/5b/9), konnte die Beschwerdeführerin detail liert und sachgerecht anfechten ( Urk. 1) . Zwar ist die Begründung in der Verfü gung
insoweit mangelhaft, als nicht auf die rechtlichen Grundlagen der Rück erstattung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG) verwiesen wird. Jedoch wurde die Beschwerdeführer in , die gemäss ihrer Argumentations- und Zitierweise in der Beschwerde ( Urk.
1) in rechtlichen Belangen nicht unbeholfen ist, dadurch nicht irregeführt, so dass ihr daraus kein Nachteil erwachsen ist.
Sie legt denn auch nicht konkret dar, weshalb die Sache zwecks hinreichender Begründung an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Angesichts dieser Umstände kann die nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und ist von der beantragten Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formel len Gründen abzusehen. 3. 3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens , soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Als Einkommen anzurech nen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Als Ausgaben werden bei in einem H eim oder Spital lebenden Personen unter anderem die Tagestaxen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG) . 3.2 3.2.1
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahme n sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der An mel dung je doch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel chen sie die jährli che Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechen bare Einnah men erziel en werde als während der Berech nungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge rech ne ten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeit punkt des An spruchs beginns abzustellen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). 3.2.2
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fäl len während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezü ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen. Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, d er auf die neue Verfügung folgt ; die Rückfor derung bei Verletzung der Melde pflicht bleibt vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 3. 3 3.3 .1
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä-gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der
Berichti-gung ) oder die für die prozessuale Revision (w egen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) erfüllt sind . 3.3.2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen han delt es sich um Verwirkungsfris ten. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2 ). 3.3 .3
B ei der Neuberechnung von Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück - erstat tungsbetrages ist von den Verhältnis sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungsze itraum tatsächlich bestanden ha ben. Namentlich sind alle anspruchsrelev anten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermin dernden Tatsachenänderungen zu be rücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5a-b ) .
Gesetz und Verordnung regeln jedoch nicht ausdrücklich, auf welchen Zeit punkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurtei lung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Ent sprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegen überstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen An spruchs andererseits zu ermitteln ist, ist die Anpassung auf denjenigen Zeit punkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die An passung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4, mit Hinweisen). 3.4
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Me ldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 4. 4.1
Anlass für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2012 und die Rückerstattungsf orderung von Fr. 3‘084.-- bildet e gemäss dem ange fochtenen Entscheid ( Urk.
2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen der Umstand, dass die monatliche Heimtaxe ,
wie sich anlässlich
der im S o mmer 2013 eingeleiteten periodischen Überprüfung ergab ( Urk. 8/ 5) ,
Fr. 4‘830.-- , und nicht wie ursprünglich angenommen,
Fr. 5‘040.-- betrug (Verfügung und Begleitschreiben vom 21. Januar 2014, Urk. 8/5b/4, Urk. 8/5b/9) . Ausserdem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum
31. Oktober 20 13 ein Vermögen von Fr. 59‘773.-- und für den nachfolgenden Zeitraum ab 1. November 2013 bis zum
31. Januar 2 014 ein solches von Fr. 31‘277.-- ( Urk. 8/5b/4). Als Begründung hielt sie im angefochtenen Ent scheid fest , bisher sei entsprechend den
bei der A nmeldung vom 28. N ovember 2011 gemachten Angaben ein Vermögen von Fr. 59‘773.--
Berechnungsgrund lage gewesen . D as neue Vermögen
von Fr. 31‘277 .-- habe d i e Versicherte erst am 20. November 2013 mittels Belegen per Ende 2012 dokumentiert. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV habe sie dieses ab 1. November 2013 berücksich tigt. Eine rückwirkende Anpassung ab Oktober 2012 sei nicht möglich. 4.2 4.2.1
Gegen dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin bringt die Beschwerdeführer in
verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist. Zunächst macht sie geltend, die Rückerstattungsforderung sei nicht recht zeitig erfolgt, da sie der Beschwerdegegnerin die neuen und aktuellen Heim rechnungen
bereits mit ihren Briefen vom 17. Dezember 2012 und 10. Februar 2013 fristgerecht zugestellt habe.
Dieser Einwand findet indes in den Akten keinen Halt. So reichte die Beschwerde führer in
der Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom
10. Februar 2013 - entsprechend dessen Inhalt - keine Heimrechnungen e in ( Urk. 8/3c). Mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 und demjenigen vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 8/3/13, Urk. 8/3/11) reichte sie zwar die vom
26. November und 17. Dezember 2012 datierten Heimrechnungen für die Monate Oktober und November 2012 ein ( Urk. 8/3/3-4). Dies e beruh t en jedoch noch auf dem ursprünglichen Ansatz von monatlich Fr. 5‘040. -- . Die ab 16./17. Januar 2013 datierten Heimrechnungen und Berechnungsgrundlagen mit dem neuen mo natlichen Ansatz von Fr. 4‘830.-- für die Zeit ab Oktober 2012 wurden dage gen erst im Zusammenhang mit der gegen Ende 2013 erfolgten periodischen Überprüfung im November 2013 eingereicht ( Urk. 8/5/16-17, Urk. 8/5/19-25). Etwas anderes wird von der Beschwerde - führerin nicht substantiiert dargeleg t oder gar nachgewiesen . Di e Rücker - stattungsverfügung vom 2
1. Januar 2014 erfolgte somit innerhalb der ein - jährigen Verwirkung sfrist (E. 3.3.2). Aufgrund der eingereichten Heim - rechnungen ist zudem der erforderliche Rückkommens titel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben. 4.2.2
Zu prüfen bleibt die der Rückforderung zu Grunde liegende Berechnung. Diesbe züglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend ( Urk. 1), in der Zeit ab 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2013 sei gemäss der beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2012 von einem Reinvermögen von Fr. 31‘276. -- auszugehen.
Dieser Einwand ist teilweise begründet. Zwar trifft es aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwer degegnerin (E. 4.1) zu, dass die Beschwerdeführer in
die Vermögensminderung von ursprünglich
Fr. 59‘773.-- auf neu Fr. 31‘276. -- erstmals mit der im November 2013 einge reichten Steuererklärung für das Jahr 2012 ( Urk. 8/5/17) geltend machte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus d en Vorbringen der Versicherten . Bezüglich der Frage ,
auf welchen Zeitpunkt die (letztlich) nicht bestrittene Vermögens minderung
(abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ein gereichten detaillierten Belege zu Recht von einem Vermögen per Ende 2012 von Fr. 31‘27 7.-- und nicht von Fr. 31‘276. -- ausgegangen ist) zu berücksichti gen ist , ist nach der darlegten Rechtsprechung jedoch nicht Art. 25 Abs. 2
lit . d ELV ma ssgebend, sondern
– da ein e Rückerstattungs forderung zur Diskussion steht – der (hypothetische) Verfügungszeitpunkt im Falle einer unverzüglich erfolgten Meldung respektive der Beginn des folgenden Monats (E. 3.3 .3 ). Vor liegen d ist davon auszugehen, dass die Versicherte den Vermögensstand per Ende 2012 bereits im Januar 2013 hätte melden können, so dass die
Vermö gensverminderung bei einer unverzüglichen Meldung grundsätzlich auf den Beginn von Februar 2013 hätte berücksichtigt
werden können . Bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt das verminderte Vermögen anzurechnen ist, ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass eine Vermögensverminderung erst angerechnet werden kann , wenn über de r en Höhe re chtsgenüglich Klarheit herrscht (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 4.1.1 und E. 4.4.3 ). Aufgrund der Akten ( Urk. 8/5/c-e) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nach einer Meldung des neuen Vermögensstandes im Januar 2013 noch Abklärungen über den Vermögensver brauch gemacht hätte. Solche Abklärungen und die damit verbundene Korres pondenz erstrecken sich erfahrungsgemäss über einen längeren Zeitraum , wel cher vorliegend mutmasslich mindestens fünf Monate
betragen hätte ( vgl. Urk. 8/5/c-e) . Somit ist der neue Vermögensstand von Fr. 31‘277 .-- erst fünf Monate nach dem 1. Februar 2013, mithin auf den 1. Juli 2013 zu berücksichti gen. E ntsprechend der Berechnung
der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab November 2013 ( Urk. 8/5/1) reduziert sich damit die Rückerstattungsforde rung
um Fr. 544 . --
auf neu Fr. 2 ‘540 .--
([ Fr. 3‘977 - Fr. 3‘841] x 4 = Fr. 544 .--; Fr. 3‘084. -- . /.
Fr. 544.-- = Fr. 2‘540 .-- ) . Nicht stichhaltig sind die Ausführungen der
Versicherten , dass kein Ver mögensverzicht vorliege , macht doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid k einen solchen geltend. Damit erübrigt es sich, auf diese n
Einwand näher einzugehen. Die Berechnung der Ergänzungs leistungen ab Januar 2014 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. 4.3
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als die Rückerstat tungsforderung auf Fr. 2‘540 . -- zu reduzieren ist . 5. 5.1
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist . 5.2
Der Beschwerdegegnerin ist nach
§ 34 Abs. 2 G SVGer keine Prozessentschädi gung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bezüglich der Rückerstattungsforderung bis spätestens 30 Tage nach Eintritt von deren Rechtskraft ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu stellen.
D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rüc kerstat tungsforderung
Fr. 2‘540.-
- beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Oktober 2012 bis zum
31. Januar 2014 zu viel ausgerichteten Ergä nzungsleis tungen von Fr. 3‘084.-- zurück (Urk. 8/5/1) und verrechnete den Rückforde rungsbetrag mit den laufenden Leistungen (vgl. Urk. 8/5b/9) . Die dagegen und gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 erhobenen Einsprachen der Ver sicherten vom 30. Dezember 2013 und
27. Januar 2014 (Urk. 8/5b/2, Urk. 8/5b/7) wies sie mit E ntscheid vom 21. Februar 2014 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (Urk. 2), mit dem die Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1 2. Dezember 2013 und vom 21. Januar 2014 abwies. Dabei hielt sie einerseits fest, dass die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 durch jene vom 21. Januar 2014, die den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän - zungsleistun gen ab Januar 2014 ebenfalls regle, ersetzt worden sei, und erklärte die Verfü gung vom 21. Januar 2014 andererseits zum integrierenden Bestand - teil des Einspracheentscheids .
Mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 hatte die Durchführungsstelle eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 vorgenommen und gestützt darauf einen Rückforderungsbetrag für die Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2014 von Fr. 3‘084.-- errechnet (Urk. 8/5/1). Obwohl sie darauf hinwies, über die Rückerstattung werde in einer separaten Verfügung befunden, verfügte sie in rechtsgültiger Weise über die Rückerstat tung und verrechnete den Rückforderungsbetrag mit der nachfolgenden Ergän zungsleistungszahlung , wie sie im vom gleichen Tag datierten Begleitschrieben vermerkte (Urk. 8/5a/1).
Beschwerdeweise wird die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeit raum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 beanstandet. Da die rückwirkend vor genommene Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ihren Niederschlag indes ausschliesslich in der Höhe der Rückforderung findet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die angeordnete Rückforderung von Fr. 3‘084.-- korrekt ist.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
E. 1.2 Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Denn diese Verfügung ist mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 ersetzt worden und bildet somit nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes .
E. 2 .2
Aus der Verfügung vom 21. Januar 2014 gehen die einzeln en Berechnungsele mente klar und übersichtlich hervor ( Urk. 8/5/1). Auch die angeordnet e Rücker stattung von Fr. 3‘084.-- , deren Hintergründe im Begleitschreiben vom
21. Januar 2014 dargelegt sind ( Urk. 8/5b/9), konnte die Beschwerdeführerin detail liert und sachgerecht anfechten ( Urk. 1) . Zwar ist die Begründung in der Verfü gung
insoweit mangelhaft, als nicht auf die rechtlichen Grundlagen der Rück erstattung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG) verwiesen wird. Jedoch wurde die Beschwerdeführer in , die gemäss ihrer Argumentations- und Zitierweise in der Beschwerde ( Urk.
1) in rechtlichen Belangen nicht unbeholfen ist, dadurch nicht irregeführt, so dass ihr daraus kein Nachteil erwachsen ist.
Sie legt denn auch nicht konkret dar, weshalb die Sache zwecks hinreichender Begründung an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Angesichts dieser Umstände kann die nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und ist von der beantragten Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formel len Gründen abzusehen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer in macht geltend, die dem angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) zu Grunde liegende Verfügung vom 21. Januar 2014 sei klar zu begründen ( Urk. 1).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begrün dungspflicht . Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebe nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens , soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Als Einkommen anzurech nen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Als Ausgaben werden bei in einem H eim oder Spital lebenden Personen unter anderem die Tagestaxen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG) .
E. 3.2.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahme n sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der An mel dung je doch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel chen sie die jährli che Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechen bare Einnah men erziel en werde als während der Berech nungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge rech ne ten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeit punkt des An spruchs beginns abzustellen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).
E. 3.2.2 Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fäl len während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezü ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen. Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, d er auf die neue Verfügung folgt ; die Rückfor derung bei Verletzung der Melde pflicht bleibt vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV).
E. 3.3 .3
B ei der Neuberechnung von Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück - erstat tungsbetrages ist von den Verhältnis sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungsze itraum tatsächlich bestanden ha ben. Namentlich sind alle anspruchsrelev anten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermin dernden Tatsachenänderungen zu be rücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5a-b ) .
Gesetz und Verordnung regeln jedoch nicht ausdrücklich, auf welchen Zeit punkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurtei lung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Ent sprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegen überstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen An spruchs andererseits zu ermitteln ist, ist die Anpassung auf denjenigen Zeit punkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die An passung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4, mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen han delt es sich um Verwirkungsfris ten. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2 ).
E. 3.4 Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Me ldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen.
E. 4.1 Anlass für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2012 und die Rückerstattungsf orderung von Fr. 3‘084.-- bildet e gemäss dem ange fochtenen Entscheid ( Urk.
2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen der Umstand, dass die monatliche Heimtaxe ,
wie sich anlässlich
der im S o mmer 2013 eingeleiteten periodischen Überprüfung ergab ( Urk. 8/ 5) ,
Fr. 4‘830.-- , und nicht wie ursprünglich angenommen,
Fr. 5‘040.-- betrug (Verfügung und Begleitschreiben vom 21. Januar 2014, Urk. 8/5b/4, Urk. 8/5b/9) . Ausserdem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum
31. Oktober 20 13 ein Vermögen von Fr. 59‘773.-- und für den nachfolgenden Zeitraum ab 1. November 2013 bis zum
31. Januar 2 014 ein solches von Fr. 31‘277.-- ( Urk. 8/5b/4). Als Begründung hielt sie im angefochtenen Ent scheid fest , bisher sei entsprechend den
bei der A nmeldung vom 28. N ovember 2011 gemachten Angaben ein Vermögen von Fr. 59‘773.--
Berechnungsgrund lage gewesen . D as neue Vermögen
von Fr. 31‘277 .-- habe d i e Versicherte erst am 20. November 2013 mittels Belegen per Ende 2012 dokumentiert. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV habe sie dieses ab 1. November 2013 berücksich tigt. Eine rückwirkende Anpassung ab Oktober 2012 sei nicht möglich.
E. 4.2.1 Gegen dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin bringt die Beschwerdeführer in
verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist. Zunächst macht sie geltend, die Rückerstattungsforderung sei nicht recht zeitig erfolgt, da sie der Beschwerdegegnerin die neuen und aktuellen Heim rechnungen
bereits mit ihren Briefen vom 17. Dezember 2012 und 10. Februar 2013 fristgerecht zugestellt habe.
Dieser Einwand findet indes in den Akten keinen Halt. So reichte die Beschwerde führer in
der Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom
10. Februar 2013 - entsprechend dessen Inhalt - keine Heimrechnungen e in ( Urk. 8/3c). Mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 und demjenigen vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 8/3/13, Urk. 8/3/11) reichte sie zwar die vom
26. November und 17. Dezember 2012 datierten Heimrechnungen für die Monate Oktober und November 2012 ein ( Urk. 8/3/3-4). Dies e beruh t en jedoch noch auf dem ursprünglichen Ansatz von monatlich Fr. 5‘040. -- . Die ab 16./17. Januar 2013 datierten Heimrechnungen und Berechnungsgrundlagen mit dem neuen mo natlichen Ansatz von Fr. 4‘830.-- für die Zeit ab Oktober 2012 wurden dage gen erst im Zusammenhang mit der gegen Ende 2013 erfolgten periodischen Überprüfung im November 2013 eingereicht ( Urk. 8/5/16-17, Urk. 8/5/19-25). Etwas anderes wird von der Beschwerde - führerin nicht substantiiert dargeleg t oder gar nachgewiesen . Di e Rücker - stattungsverfügung vom 2
1. Januar 2014 erfolgte somit innerhalb der ein - jährigen Verwirkung sfrist (E. 3.3.2). Aufgrund der eingereichten Heim - rechnungen ist zudem der erforderliche Rückkommens titel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben.
E. 4.2.2 Zu prüfen bleibt die der Rückforderung zu Grunde liegende Berechnung. Diesbe züglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend ( Urk. 1), in der Zeit ab 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2013 sei gemäss der beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2012 von einem Reinvermögen von Fr. 31‘276. -- auszugehen.
Dieser Einwand ist teilweise begründet. Zwar trifft es aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwer degegnerin (E. 4.1) zu, dass die Beschwerdeführer in
die Vermögensminderung von ursprünglich
Fr. 59‘773.-- auf neu Fr. 31‘276. -- erstmals mit der im November 2013 einge reichten Steuererklärung für das Jahr 2012 ( Urk. 8/5/17) geltend machte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus d en Vorbringen der Versicherten . Bezüglich der Frage ,
auf welchen Zeitpunkt die (letztlich) nicht bestrittene Vermögens minderung
(abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ein gereichten detaillierten Belege zu Recht von einem Vermögen per Ende 2012 von Fr. 31‘27 7.-- und nicht von Fr. 31‘276. -- ausgegangen ist) zu berücksichti gen ist , ist nach der darlegten Rechtsprechung jedoch nicht Art. 25 Abs. 2
lit . d ELV ma ssgebend, sondern
– da ein e Rückerstattungs forderung zur Diskussion steht – der (hypothetische) Verfügungszeitpunkt im Falle einer unverzüglich erfolgten Meldung respektive der Beginn des folgenden Monats (E. 3.3 .3 ). Vor liegen d ist davon auszugehen, dass die Versicherte den Vermögensstand per Ende 2012 bereits im Januar 2013 hätte melden können, so dass die
Vermö gensverminderung bei einer unverzüglichen Meldung grundsätzlich auf den Beginn von Februar 2013 hätte berücksichtigt
werden können . Bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt das verminderte Vermögen anzurechnen ist, ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass eine Vermögensverminderung erst angerechnet werden kann , wenn über de r en Höhe re chtsgenüglich Klarheit herrscht (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 4.1.1 und E. 4.4.3 ). Aufgrund der Akten ( Urk. 8/5/c-e) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nach einer Meldung des neuen Vermögensstandes im Januar 2013 noch Abklärungen über den Vermögensver brauch gemacht hätte. Solche Abklärungen und die damit verbundene Korres pondenz erstrecken sich erfahrungsgemäss über einen längeren Zeitraum , wel cher vorliegend mutmasslich mindestens fünf Monate
betragen hätte ( vgl. Urk. 8/5/c-e) . Somit ist der neue Vermögensstand von Fr. 31‘277 .-- erst fünf Monate nach dem 1. Februar 2013, mithin auf den 1. Juli 2013 zu berücksichti gen. E ntsprechend der Berechnung
der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab November 2013 ( Urk. 8/5/1) reduziert sich damit die Rückerstattungsforde rung
um Fr. 544 . --
auf neu Fr. 2 ‘540 .--
([ Fr. 3‘977 - Fr. 3‘841] x 4 = Fr. 544 .--; Fr. 3‘084. -- . /.
Fr. 544.-- = Fr. 2‘540 .-- ) . Nicht stichhaltig sind die Ausführungen der
Versicherten , dass kein Ver mögensverzicht vorliege , macht doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid k einen solchen geltend. Damit erübrigt es sich, auf diese n
Einwand näher einzugehen. Die Berechnung der Ergänzungs leistungen ab Januar 2014 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als die Rückerstat tungsforderung auf Fr. 2‘540 . -- zu reduzieren ist .
E. 5.1 Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist .
E. 5.2 Der Beschwerdegegnerin ist nach
§ 34 Abs. 2 G SVGer keine Prozessentschädi gung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bezüglich der Rückerstattungsforderung bis spätestens 30 Tage nach Eintritt von deren Rechtskraft ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu stellen.
D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rüc kerstat tungsforderung
Fr. 2‘540.-
- beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00032 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
3. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin ve rtreten durch Y.___ gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, Bezügerin einer Invalidenrente und einer Hilflo senentschädigung , hält sich seit Oktober 2012 im Heim A.___ , B.___ , auf und bezieht seit damals Zusatzleistungen in Form von Ergän zungsleistungen (Urk. 8/3) .
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 8/4) sprach ihr die Durch - führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (im Folgende n : Durchführungsstelle) ab 1. Januar 2014 monatliche Ergä nzungs leistungen von Fr. 4‘060.-- zu. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014
setzte sie die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu auf monatlich Fr. 3‘854.-- fest (Urk. 8/5/1); gleichzeitig nahm sie infolge einer Anpassung an die Heimtaxe rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine Neuberechnung vor , forderte von der Versicherten die im Zeitraum vom
1. Oktober 2012 bis zum
31. Januar 2014 zu viel ausgerichteten Ergä nzungsleis tungen von Fr. 3‘084.-- zurück (Urk. 8/5/1) und verrechnete den Rückforde rungsbetrag mit den laufenden Leistungen (vgl. Urk. 8/5b/9) . Die dagegen und gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 erhobenen Einsprachen der Ver sicherten vom 30. Dezember 2013 und
27. Januar 2014 (Urk. 8/5b/2, Urk. 8/5b/7) wies sie mit E ntscheid vom 21. Februar 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 21. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen für die Zeit von Oktober 2012 bis Oktober 2013 seien aufgrund eines Reinvermögens von nur Fr. 31‘276.-- neu zu berechnen ; im Weiteren sei die Verfügung vom 21. Januar 2014 klar zu begründen. Ferner beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Rückerstat tungsforderung . In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Weiteren beantragte sie, allfällige Verfahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädi gung zuzusprechen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (Urk. 2), mit dem die Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1 2. Dezember 2013 und vom 21. Januar 2014 abwies. Dabei hielt sie einerseits fest, dass die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 durch jene vom 21. Januar 2014, die den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän - zungsleistun gen ab Januar 2014 ebenfalls regle, ersetzt worden sei, und erklärte die Verfü gung vom 21. Januar 2014 andererseits zum integrierenden Bestand - teil des Einspracheentscheids .
Mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 hatte die Durchführungsstelle eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 vorgenommen und gestützt darauf einen Rückforderungsbetrag für die Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2014 von Fr. 3‘084.-- errechnet (Urk. 8/5/1). Obwohl sie darauf hinwies, über die Rückerstattung werde in einer separaten Verfügung befunden, verfügte sie in rechtsgültiger Weise über die Rückerstat tung und verrechnete den Rückforderungsbetrag mit der nachfolgenden Ergän zungsleistungszahlung , wie sie im vom gleichen Tag datierten Begleitschrieben vermerkte (Urk. 8/5a/1).
Beschwerdeweise wird die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeit raum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 beanstandet. Da die rückwirkend vor genommene Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ihren Niederschlag indes ausschliesslich in der Höhe der Rückforderung findet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die angeordnete Rückforderung von Fr. 3‘084.-- korrekt ist.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Denn diese Verfügung ist mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 ersetzt worden und bildet somit nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes . 2.
2.1
Die Beschwerdeführer in macht geltend, die dem angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) zu Grunde liegende Verfügung vom 21. Januar 2014 sei klar zu begründen ( Urk. 1).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begrün dungspflicht . Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebe nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2 .2
Aus der Verfügung vom 21. Januar 2014 gehen die einzeln en Berechnungsele mente klar und übersichtlich hervor ( Urk. 8/5/1). Auch die angeordnet e Rücker stattung von Fr. 3‘084.-- , deren Hintergründe im Begleitschreiben vom
21. Januar 2014 dargelegt sind ( Urk. 8/5b/9), konnte die Beschwerdeführerin detail liert und sachgerecht anfechten ( Urk. 1) . Zwar ist die Begründung in der Verfü gung
insoweit mangelhaft, als nicht auf die rechtlichen Grundlagen der Rück erstattung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG) verwiesen wird. Jedoch wurde die Beschwerdeführer in , die gemäss ihrer Argumentations- und Zitierweise in der Beschwerde ( Urk.
1) in rechtlichen Belangen nicht unbeholfen ist, dadurch nicht irregeführt, so dass ihr daraus kein Nachteil erwachsen ist.
Sie legt denn auch nicht konkret dar, weshalb die Sache zwecks hinreichender Begründung an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Angesichts dieser Umstände kann die nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und ist von der beantragten Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formel len Gründen abzusehen. 3. 3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens , soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Als Einkommen anzurech nen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Als Ausgaben werden bei in einem H eim oder Spital lebenden Personen unter anderem die Tagestaxen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG) . 3.2 3.2.1
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahme n sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der An mel dung je doch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für wel chen sie die jährli che Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechen bare Einnah men erziel en werde als während der Berech nungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge rech ne ten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeit punkt des An spruchs beginns abzustellen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). 3.2.2
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fäl len während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezü ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen. Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhö hung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Än de rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, d er auf die neue Verfügung folgt ; die Rückfor derung bei Verletzung der Melde pflicht bleibt vorbe halten (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 3. 3 3.3 .1
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä-gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der
Berichti-gung ) oder die für die prozessuale Revision (w egen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) erfüllt sind . 3.3.2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen han delt es sich um Verwirkungsfris ten. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2 ). 3.3 .3
B ei der Neuberechnung von Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück - erstat tungsbetrages ist von den Verhältnis sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungsze itraum tatsächlich bestanden ha ben. Namentlich sind alle anspruchsrelev anten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermin dernden Tatsachenänderungen zu be rücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5a-b ) .
Gesetz und Verordnung regeln jedoch nicht ausdrücklich, auf welchen Zeit punkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurtei lung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Ent sprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegen überstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen An spruchs andererseits zu ermitteln ist, ist die Anpassung auf denjenigen Zeit punkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die An passung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4, mit Hinweisen). 3.4
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Me ldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 4. 4.1
Anlass für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2012 und die Rückerstattungsf orderung von Fr. 3‘084.-- bildet e gemäss dem ange fochtenen Entscheid ( Urk.
2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen der Umstand, dass die monatliche Heimtaxe ,
wie sich anlässlich
der im S o mmer 2013 eingeleiteten periodischen Überprüfung ergab ( Urk. 8/ 5) ,
Fr. 4‘830.-- , und nicht wie ursprünglich angenommen,
Fr. 5‘040.-- betrug (Verfügung und Begleitschreiben vom 21. Januar 2014, Urk. 8/5b/4, Urk. 8/5b/9) . Ausserdem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum
31. Oktober 20 13 ein Vermögen von Fr. 59‘773.-- und für den nachfolgenden Zeitraum ab 1. November 2013 bis zum
31. Januar 2 014 ein solches von Fr. 31‘277.-- ( Urk. 8/5b/4). Als Begründung hielt sie im angefochtenen Ent scheid fest , bisher sei entsprechend den
bei der A nmeldung vom 28. N ovember 2011 gemachten Angaben ein Vermögen von Fr. 59‘773.--
Berechnungsgrund lage gewesen . D as neue Vermögen
von Fr. 31‘277 .-- habe d i e Versicherte erst am 20. November 2013 mittels Belegen per Ende 2012 dokumentiert. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV habe sie dieses ab 1. November 2013 berücksich tigt. Eine rückwirkende Anpassung ab Oktober 2012 sei nicht möglich. 4.2 4.2.1
Gegen dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin bringt die Beschwerdeführer in
verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist. Zunächst macht sie geltend, die Rückerstattungsforderung sei nicht recht zeitig erfolgt, da sie der Beschwerdegegnerin die neuen und aktuellen Heim rechnungen
bereits mit ihren Briefen vom 17. Dezember 2012 und 10. Februar 2013 fristgerecht zugestellt habe.
Dieser Einwand findet indes in den Akten keinen Halt. So reichte die Beschwerde führer in
der Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom
10. Februar 2013 - entsprechend dessen Inhalt - keine Heimrechnungen e in ( Urk. 8/3c). Mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 und demjenigen vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 8/3/13, Urk. 8/3/11) reichte sie zwar die vom
26. November und 17. Dezember 2012 datierten Heimrechnungen für die Monate Oktober und November 2012 ein ( Urk. 8/3/3-4). Dies e beruh t en jedoch noch auf dem ursprünglichen Ansatz von monatlich Fr. 5‘040. -- . Die ab 16./17. Januar 2013 datierten Heimrechnungen und Berechnungsgrundlagen mit dem neuen mo natlichen Ansatz von Fr. 4‘830.-- für die Zeit ab Oktober 2012 wurden dage gen erst im Zusammenhang mit der gegen Ende 2013 erfolgten periodischen Überprüfung im November 2013 eingereicht ( Urk. 8/5/16-17, Urk. 8/5/19-25). Etwas anderes wird von der Beschwerde - führerin nicht substantiiert dargeleg t oder gar nachgewiesen . Di e Rücker - stattungsverfügung vom 2
1. Januar 2014 erfolgte somit innerhalb der ein - jährigen Verwirkung sfrist (E. 3.3.2). Aufgrund der eingereichten Heim - rechnungen ist zudem der erforderliche Rückkommens titel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben. 4.2.2
Zu prüfen bleibt die der Rückforderung zu Grunde liegende Berechnung. Diesbe züglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend ( Urk. 1), in der Zeit ab 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2013 sei gemäss der beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2012 von einem Reinvermögen von Fr. 31‘276. -- auszugehen.
Dieser Einwand ist teilweise begründet. Zwar trifft es aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwer degegnerin (E. 4.1) zu, dass die Beschwerdeführer in
die Vermögensminderung von ursprünglich
Fr. 59‘773.-- auf neu Fr. 31‘276. -- erstmals mit der im November 2013 einge reichten Steuererklärung für das Jahr 2012 ( Urk. 8/5/17) geltend machte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus d en Vorbringen der Versicherten . Bezüglich der Frage ,
auf welchen Zeitpunkt die (letztlich) nicht bestrittene Vermögens minderung
(abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ein gereichten detaillierten Belege zu Recht von einem Vermögen per Ende 2012 von Fr. 31‘27 7.-- und nicht von Fr. 31‘276. -- ausgegangen ist) zu berücksichti gen ist , ist nach der darlegten Rechtsprechung jedoch nicht Art. 25 Abs. 2
lit . d ELV ma ssgebend, sondern
– da ein e Rückerstattungs forderung zur Diskussion steht – der (hypothetische) Verfügungszeitpunkt im Falle einer unverzüglich erfolgten Meldung respektive der Beginn des folgenden Monats (E. 3.3 .3 ). Vor liegen d ist davon auszugehen, dass die Versicherte den Vermögensstand per Ende 2012 bereits im Januar 2013 hätte melden können, so dass die
Vermö gensverminderung bei einer unverzüglichen Meldung grundsätzlich auf den Beginn von Februar 2013 hätte berücksichtigt
werden können . Bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt das verminderte Vermögen anzurechnen ist, ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass eine Vermögensverminderung erst angerechnet werden kann , wenn über de r en Höhe re chtsgenüglich Klarheit herrscht (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 4.1.1 und E. 4.4.3 ). Aufgrund der Akten ( Urk. 8/5/c-e) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nach einer Meldung des neuen Vermögensstandes im Januar 2013 noch Abklärungen über den Vermögensver brauch gemacht hätte. Solche Abklärungen und die damit verbundene Korres pondenz erstrecken sich erfahrungsgemäss über einen längeren Zeitraum , wel cher vorliegend mutmasslich mindestens fünf Monate
betragen hätte ( vgl. Urk. 8/5/c-e) . Somit ist der neue Vermögensstand von Fr. 31‘277 .-- erst fünf Monate nach dem 1. Februar 2013, mithin auf den 1. Juli 2013 zu berücksichti gen. E ntsprechend der Berechnung
der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab November 2013 ( Urk. 8/5/1) reduziert sich damit die Rückerstattungsforde rung
um Fr. 544 . --
auf neu Fr. 2 ‘540 .--
([ Fr. 3‘977 - Fr. 3‘841] x 4 = Fr. 544 .--; Fr. 3‘084. -- . /.
Fr. 544.-- = Fr. 2‘540 .-- ) . Nicht stichhaltig sind die Ausführungen der
Versicherten , dass kein Ver mögensverzicht vorliege , macht doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid k einen solchen geltend. Damit erübrigt es sich, auf diese n
Einwand näher einzugehen. Die Berechnung der Ergänzungs leistungen ab Januar 2014 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. 4.3
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als die Rückerstat tungsforderung auf Fr. 2‘540 . -- zu reduzieren ist . 5. 5.1
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist . 5.2
Der Beschwerdegegnerin ist nach
§ 34 Abs. 2 G SVGer keine Prozessentschädi gung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bezüglich der Rückerstattungsforderung bis spätestens 30 Tage nach Eintritt von deren Rechtskraft ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu stellen.
D ie Einzelrichter in erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rüc kerstat tungsforderung
Fr. 2‘540.-
- beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel