Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Beschluss vom
5. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 24 . März 201 4 (Urk. 1) und 1 5. April 2014 (Urk. 6) erhob X.___
Be schwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), vom
13. Februar 2014 betreffend Ausrichtung von Zusatzleistun gen (Urk. 3). 2.
Da sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig erweist, kann ohne Einho lung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). 3. 3.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3.2
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu de nen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfecht ungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenst and und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 4.
Die Durchführungsstelle setzte mit Verfügung vom 13 . Februar 201 4 die Höhe der Ergänzungsleistungen ab Januar 2014 auf Fr. 8‘050.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 671.-- pro Monat fest (Urk. 2 = Urk. 7/2). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Durchführungs stelle Ein sprache erhoben werden, wie der dem Entscheid beigefügten Rechts mittel be leh rung zu entnehmen ist. Folglich hat der Versicherte seine Rügen im Einsprache verfahren vorzutragen. Erst der Einspracheentscheid ist gerichtlich anfechtbar.
Mangels Vorliegen eines Einspracheents cheids
(vgl. Urk. 8) ist auf die Eingabe vom 24 . März 201 4 beziehungsweise 1 5. April 2014 nicht einzutreten. Die Sache ist zur Beurteilung der Einsprache an die zu ständige Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV zu überwei sen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache über wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach