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ZL.2014.00030

Verschiedene Aspekte bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sind unberücksichtigt geblieben, daher Rückweisung an die Durchführungsstelle.

Zürich SozVersG · 2015-10-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, hat seit 1. Februar 2010 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/U1-4). Am 2 5. Oktober 2012 stellte s ie bei ihrer Wohngemeinde Y.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 8/A1). Am 2 4. Juli 2013 sprach die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Ansprecherin

ab 1. Januar 2013 Zusatzleistungen von Fr. 4‘596.-- pro Jahr res pek tive von Fr. 383.-- pro Monat zu (Urk. 8/V). Gegen diese Verfügung erhob di e Ansprecherin mit Eingabe vom 16. September 2013 Einsprache (Urk. 8/E/ZL3). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/E/SVG3). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 2 4. März 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf zu heben und die ihr zustehenden Zusatzleistungen, ein schliesslich kantonale Bei hilfe und Gemeindezuschüsse, seien vom gesetzmässigen Zeitpunkt an aus zu rich ten (Urk. 1). Die Gemeinde Y.___ beantragte in der Beschwerdeant wort vom 2 3. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes ge setz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung; ELG). Die Einzelheiten zur Bestimmung der anrechenbaren Ein nah men und der ane rkannten Ausgaben regeln Art. 10-11 ELG. Der An spruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG

ab Be ginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämt liche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird die Anmeldung für eine jähr liche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Ver fü gung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jed och mit der Renten be rechtigung ( Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung; ELV ) . 1.2

Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 der Kantonal zür che rischen Zusatzleistungsgesetz es (ZLG) voraus, dass die Voraussetzungen für E rgän zungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leis tungen beansprucht ,

in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Per sonen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für

Alleinstehende Fr. 2 ‘ 420 .-- Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3 ‘630.-- ( Art. 16 Abs. 1 ZLG) . Für die Berech nung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tat sächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen b e handelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b).

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können zudem d ie Gemeinden Gemeindezu schüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li ni e kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachver halt un genügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Septem ber 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Strittig ist zum einen der Anspruchsbeginn. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin die Leistungen ab 1. Januar 2013 zu ( Urk. 8/V). Im Ein spra cheentscheid hielt sie fest, der Anspruch sei erst ab dem Zuzug der Beschwerde führerin in die G emeinde Y.___ zu prüfen gewesen. Weiter zurückliegende Leistungen müssten bei der früheren Wohngemeinde geprüft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht e geltend, b ei rückwirkenden Leistungen müsse nicht bei verschiedenen Durchführungsstellen ein Leistungsgesuch ge stellt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). 2.2

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Aus zah lung der Ergänzungsleistungen zuständig sind, werden vom Kanton be zeich net ( Art. 21 Abs. 1 und 2 ELG). Gemäss § 21 Abs. 1 ZLG sind die Zusatz leis tungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat . 2.3

Das Gesuch um Zusprechung von Zusatz leistungen richtete die Beschwer defüh rerin am 2 5. Oktober 2012 an die Durchführungsstelle Y.___ (Urk. 8/A1), wo sie unbestrittenermassen seit 1. Juli 2011 ihren Wohnsitz hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Damit richtete sie ihr Gesuch an die nach dem Gesetz zur Behandlung des Gesuchs und zur Auszahlung der Leistungen zu stän dige Stelle. Mit Blick auf die Frage des Nachzahlungsanspruchs (vgl. nachsteh ende E.

3) hat das Zuständigkeitsprinzip im ELG, dem auch die kantonale Rege lung folgt (§ 21 Abs. 1 ZLG), zur Folge, dass gegebenenfalls für die Zeit davor für die Behandlung des Gesuchs und die Auszahlung der Leistungen eine andere Behörde zuständig ist. Der Grundsatz, wonach derjenige Kanton für die Fest set zung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, in dem die an spruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat, gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener Leistungen, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 77 f.; Urteil des Bundesgerichts P 42/05 vom 16. Januar 2006 E.

2.2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht aktenkundig, ob der am 1. Juli 2011 erfolgte Zuzug der Beschwerdeführerin nach Y.___ aus einem anderen Kanton oder aus einer anderen Gemeinde des Kantons Zürich erfolgte. Je nachdem wie es sich verhält, hat für die Zeitraum der Nachzahlung, das heisst für die Zeit vom 1.

Februar

2010 bis zum 30.

Juni

2011 eine Überweisung an die örtlich zustän dige Durchführungsstelle zu erfolgen. 3. 3.1

Der bereits ab 1. Februar 2010 , dem Beginn der Rentenberechtigung , geltend gemachte Anspruch auf Zusatzleistungen ist unter dem Blickwinkel der Nach zahlung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV zu prüfen . Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt gemäss der genannten Bestimmung der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenbe rechtigung . 3.2

Die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erging am 1. März 2013 (Urk. 8/U1). Die Anmeldung zum Bezug von Zu satz leistungen datiert vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 8/A1) ,

weshalb die Frist vo n sechs Monaten gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV gewahrt ist. 3.3

Aus der Begründung zur Rentenzusprechung der IV-Stelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin, die sich am 19. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zunächst mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 30. April 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 je eine befris tete ganze Rente, hernach ab 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/U1, Ver fü gungsteil 2, S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/U2-4). Somit hat die Beschwerdeführerin nicht erst ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Zusatzleistungen, sondern bereits ab 1. Februar 2010 für die jeweilige Dauer des Rentenanspruchs. Für die entspre chenden Zeiten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde füh rerin materiell zu prüfen; Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, b etreffend BVG-Leistungen seien die Ansprüche noch nicht geklärt. Es sei weder klar , bei welcher Vorsorgeeinrich tung und in welcher Höhe gegebenenfalls Ansprüche bestünden. Hinzu komme, dass nebst realisierten Erwerbseinkünften auch solche anrechenbar seien, auf die verzichtet worden sei. Der blosse Nachweis hinsichtlich Stellenbemühungen ge nüge nicht, um eine Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne hypotheti sches Erwerbseinkommen vorzunehmen. Aus medizinischer Sicht stehe jeden falls fest, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). 4. 2

D ie Berech nung der Beihilfe gemäss § 17 ZLG richtet sich nach der Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung. Massgebend sind mit anderen Worten die einschlägigen Bestimmungen des ELG und der ELV. Ergänzend sieht § 17 Abs. 1 ZLG vor, dass die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen al s anrechenbare Einnah men zu behandeln sind ( lit . a) und der Betrag für den all gemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchst be trag der Beihilfe zu erhö hen ist ( lit . b). 4.3

B ezüglich der Einnahmen ist das im Rahmen der Be rechnung der Ergän zungs leis tung ermittelte anrechenbare Einkommen massge bend , worin Erwerbsein künf te einerseits und laufende Rentenleistungen ande rerseits zu berücksichtigen sind ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . b ELG) . Ganz all gemein gilt im Bereich der Ergän zungsleistungen der Grundsatz, dass nur tat sächlich vereinnahmte Einkünfte zu berücksichtigen sind respektive solche, auf die verzichtet wurde ( Carigiet /Koch, a.a.O. S.

148). Allfällige nachträgliche Veränderungen sind re visionsrechtlic h zu beurteilen ( Art. 25 ELV).

Zwischenzeitlich steht indessen ohnehin fest, in welchem Umfang die Beschwer de führerin Anspruch auf BVG-Leistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung Groupe

Mutuel Vorsorge hat (vgl. Urk. 3). In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Be schwerdegegnerin zu diesen Vorbringen nicht. Somit ist der Anspruch a uf kan tonale Beihilfen sowie derjenige auf Gemeindezuschüsse neu zu prüfen. Auch hi erzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, Veränderungen ihres Einkommens ab August 2013 seien bislang unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu in der Beschwerdeantwort nicht (vgl.

Urk. 7). Sie wird nach Rückweisung der Sache auf diese Angaben einzu gehen und die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen gegebenenfalls anzu passen haben. 6.

Die Berechnung des Leistungsanspruchs ohne Anrechnung eines Vermögens ertrages

(vgl. Urk. 8/E/ZL3) hat die Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S.

2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 korrigierte sie entspre chen d die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2013 und verfügte eine Nachzah lung (Urk. 8/1). 7.

Die Beschwerde führ erin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und stattdessen auf das im Einspracheentscheid Ausgeführte verwies en hatte (Urk. 7), war ein förmli cher

zweiter Schriftenwechsel entbehrlich (vgl. dazu Kobel, in: Gesetz über das Sozial versi cherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19

GSVGer ) . Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, von sich aus zur Sache ergän zend Stellung zu nehmen. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung er hält und dazu Stellung nehmen will, hat dies jedoch umgehend zu tun oder zu min dest zu beantragen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2013 vom 1 0. Dezem ber 20 13, E. 3.3 ) . Vorliegend ist sowohl das eine wie auch das andere unter blieben , weswegen vom Verzicht auf eine weitere Stel lungnahme auszugehen und der Entscheid zu fällen ist. 8.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin

zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch unter Be rück sichtigung der zusätzlichen Gesichtspunkte prüfe und hernach erneut darüber ent scheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Januar 2013 Zusatzleistungen von Fr. 4‘596.-- pro Jahr res pek tive von Fr. 383.-- pro Monat zu (Urk. 8/V). Gegen diese Verfügung erhob di e Ansprecherin mit Eingabe vom 16. September 2013 Einsprache (Urk. 8/E/ZL3). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/E/SVG3).

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes ge setz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung; ELG). Die Einzelheiten zur Bestimmung der anrechenbaren Ein nah men und der ane rkannten Ausgaben regeln Art. 10-11 ELG. Der An spruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG

ab Be ginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämt liche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird die Anmeldung für eine jähr liche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Ver fü gung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jed och mit der Renten be rechtigung ( Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung; ELV ) .

E. 1.2 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 der Kantonal zür che rischen Zusatzleistungsgesetz es (ZLG) voraus, dass die Voraussetzungen für E rgän zungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leis tungen beansprucht ,

in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Per sonen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für

Alleinstehende Fr.

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li ni e kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachver halt un genügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Septem ber 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 ‘ 420 .-- Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr.

E. 2.1 Strittig ist zum einen der Anspruchsbeginn. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin die Leistungen ab 1. Januar 2013 zu ( Urk. 8/V). Im Ein spra cheentscheid hielt sie fest, der Anspruch sei erst ab dem Zuzug der Beschwerde führerin in die G emeinde Y.___ zu prüfen gewesen. Weiter zurückliegende Leistungen müssten bei der früheren Wohngemeinde geprüft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht e geltend, b ei rückwirkenden Leistungen müsse nicht bei verschiedenen Durchführungsstellen ein Leistungsgesuch ge stellt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).

E. 2.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Aus zah lung der Ergänzungsleistungen zuständig sind, werden vom Kanton be zeich net ( Art. 21 Abs. 1 und 2 ELG). Gemäss § 21 Abs. 1 ZLG sind die Zusatz leis tungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat .

E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht aktenkundig, ob der am 1. Juli 2011 erfolgte Zuzug der Beschwerdeführerin nach Y.___ aus einem anderen Kanton oder aus einer anderen Gemeinde des Kantons Zürich erfolgte. Je nachdem wie es sich verhält, hat für die Zeitraum der Nachzahlung, das heisst für die Zeit vom 1.

Februar

2010 bis zum 30.

Juni

2011 eine Überweisung an die örtlich zustän dige Durchführungsstelle zu erfolgen. 3.

E. 2.3 Das Gesuch um Zusprechung von Zusatz leistungen richtete die Beschwer defüh rerin am 2 5. Oktober 2012 an die Durchführungsstelle Y.___ (Urk. 8/A1), wo sie unbestrittenermassen seit 1. Juli 2011 ihren Wohnsitz hat (vgl. Urk. 1 S.

E. 3 ‘630.-- ( Art. 16 Abs. 1 ZLG) . Für die Berech nung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tat sächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen b e handelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b).

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können zudem d ie Gemeinden Gemeindezu schüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

E. 3.1 Der bereits ab 1. Februar 2010 , dem Beginn der Rentenberechtigung , geltend gemachte Anspruch auf Zusatzleistungen ist unter dem Blickwinkel der Nach zahlung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV zu prüfen . Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt gemäss der genannten Bestimmung der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenbe rechtigung .

E. 3.2 Die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erging am 1. März 2013 (Urk. 8/U1). Die Anmeldung zum Bezug von Zu satz leistungen datiert vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 8/A1) ,

weshalb die Frist vo n sechs Monaten gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV gewahrt ist.

E. 3.3 Aus der Begründung zur Rentenzusprechung der IV-Stelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin, die sich am 19. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zunächst mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 30. April 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 je eine befris tete ganze Rente, hernach ab 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/U1, Ver fü gungsteil 2, S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/U2-4). Somit hat die Beschwerdeführerin nicht erst ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Zusatzleistungen, sondern bereits ab 1. Februar 2010 für die jeweilige Dauer des Rentenanspruchs. Für die entspre chenden Zeiten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde füh rerin materiell zu prüfen; Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, b etreffend BVG-Leistungen seien die Ansprüche noch nicht geklärt. Es sei weder klar , bei welcher Vorsorgeeinrich tung und in welcher Höhe gegebenenfalls Ansprüche bestünden. Hinzu komme, dass nebst realisierten Erwerbseinkünften auch solche anrechenbar seien, auf die verzichtet worden sei. Der blosse Nachweis hinsichtlich Stellenbemühungen ge nüge nicht, um eine Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne hypotheti sches Erwerbseinkommen vorzunehmen. Aus medizinischer Sicht stehe jeden falls fest, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). 4. 2

D ie Berech nung der Beihilfe gemäss § 17 ZLG richtet sich nach der Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung. Massgebend sind mit anderen Worten die einschlägigen Bestimmungen des ELG und der ELV. Ergänzend sieht § 17 Abs. 1 ZLG vor, dass die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen al s anrechenbare Einnah men zu behandeln sind ( lit . a) und der Betrag für den all gemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchst be trag der Beihilfe zu erhö hen ist ( lit . b). 4.3

B ezüglich der Einnahmen ist das im Rahmen der Be rechnung der Ergän zungs leis tung ermittelte anrechenbare Einkommen massge bend , worin Erwerbsein künf te einerseits und laufende Rentenleistungen ande rerseits zu berücksichtigen sind ( Art.

E. 5 Ziff.

E. 8 und Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Damit richtete sie ihr Gesuch an die nach dem Gesetz zur Behandlung des Gesuchs und zur Auszahlung der Leistungen zu stän dige Stelle. Mit Blick auf die Frage des Nachzahlungsanspruchs (vgl. nachsteh ende E.

3) hat das Zuständigkeitsprinzip im ELG, dem auch die kantonale Rege lung folgt (§ 21 Abs. 1 ZLG), zur Folge, dass gegebenenfalls für die Zeit davor für die Behandlung des Gesuchs und die Auszahlung der Leistungen eine andere Behörde zuständig ist. Der Grundsatz, wonach derjenige Kanton für die Fest set zung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, in dem die an spruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat, gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener Leistungen, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 77 f.; Urteil des Bundesgerichts P 42/05 vom 16. Januar 2006 E.

E. 11 Abs. 1 lit . a und lit . b ELG) . Ganz all gemein gilt im Bereich der Ergän zungsleistungen der Grundsatz, dass nur tat sächlich vereinnahmte Einkünfte zu berücksichtigen sind respektive solche, auf die verzichtet wurde ( Carigiet /Koch, a.a.O. S.

148). Allfällige nachträgliche Veränderungen sind re visionsrechtlic h zu beurteilen ( Art. 25 ELV).

Zwischenzeitlich steht indessen ohnehin fest, in welchem Umfang die Beschwer de führerin Anspruch auf BVG-Leistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung Groupe

Mutuel Vorsorge hat (vgl. Urk. 3). In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Be schwerdegegnerin zu diesen Vorbringen nicht. Somit ist der Anspruch a uf kan tonale Beihilfen sowie derjenige auf Gemeindezuschüsse neu zu prüfen. Auch hi erzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, Veränderungen ihres Einkommens ab August 2013 seien bislang unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu in der Beschwerdeantwort nicht (vgl.

Urk. 7). Sie wird nach Rückweisung der Sache auf diese Angaben einzu gehen und die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen gegebenenfalls anzu passen haben. 6.

Die Berechnung des Leistungsanspruchs ohne Anrechnung eines Vermögens ertrages

(vgl. Urk. 8/E/ZL3) hat die Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S.

2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 korrigierte sie entspre chen d die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2013 und verfügte eine Nachzah lung (Urk. 8/1). 7.

Die Beschwerde führ erin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und stattdessen auf das im Einspracheentscheid Ausgeführte verwies en hatte (Urk. 7), war ein förmli cher

zweiter Schriftenwechsel entbehrlich (vgl. dazu Kobel, in: Gesetz über das Sozial versi cherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19

GSVGer ) . Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, von sich aus zur Sache ergän zend Stellung zu nehmen. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung er hält und dazu Stellung nehmen will, hat dies jedoch umgehend zu tun oder zu min dest zu beantragen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2013 vom 1 0. Dezem ber 20 13, E. 3.3 ) . Vorliegend ist sowohl das eine wie auch das andere unter blieben , weswegen vom Verzicht auf eine weitere Stel lungnahme auszugehen und der Entscheid zu fällen ist. 8.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin

zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch unter Be rück sichtigung der zusätzlichen Gesichtspunkte prüfe und hernach erneut darüber ent scheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00030 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

12. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, hat seit 1. Februar 2010 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/U1-4). Am 2 5. Oktober 2012 stellte s ie bei ihrer Wohngemeinde Y.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 8/A1). Am 2 4. Juli 2013 sprach die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Ansprecherin

ab 1. Januar 2013 Zusatzleistungen von Fr. 4‘596.-- pro Jahr res pek tive von Fr. 383.-- pro Monat zu (Urk. 8/V). Gegen diese Verfügung erhob di e Ansprecherin mit Eingabe vom 16. September 2013 Einsprache (Urk. 8/E/ZL3). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/E/SVG3). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 2 4. März 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf zu heben und die ihr zustehenden Zusatzleistungen, ein schliesslich kantonale Bei hilfe und Gemeindezuschüsse, seien vom gesetzmässigen Zeitpunkt an aus zu rich ten (Urk. 1). Die Gemeinde Y.___ beantragte in der Beschwerdeant wort vom 2 3. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes ge setz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung; ELG). Die Einzelheiten zur Bestimmung der anrechenbaren Ein nah men und der ane rkannten Ausgaben regeln Art. 10-11 ELG. Der An spruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG

ab Be ginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämt liche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird die Anmeldung für eine jähr liche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Ver fü gung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jed och mit der Renten be rechtigung ( Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung; ELV ) . 1.2

Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 der Kantonal zür che rischen Zusatzleistungsgesetz es (ZLG) voraus, dass die Voraussetzungen für E rgän zungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leis tungen beansprucht ,

in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Per sonen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für

Alleinstehende Fr. 2 ‘ 420 .-- Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3 ‘630.-- ( Art. 16 Abs. 1 ZLG) . Für die Berech nung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tat sächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen b e handelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b).

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können zudem d ie Gemeinden Gemeindezu schüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li ni e kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachver halt un genügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Septem ber 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Strittig ist zum einen der Anspruchsbeginn. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin die Leistungen ab 1. Januar 2013 zu ( Urk. 8/V). Im Ein spra cheentscheid hielt sie fest, der Anspruch sei erst ab dem Zuzug der Beschwerde führerin in die G emeinde Y.___ zu prüfen gewesen. Weiter zurückliegende Leistungen müssten bei der früheren Wohngemeinde geprüft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht e geltend, b ei rückwirkenden Leistungen müsse nicht bei verschiedenen Durchführungsstellen ein Leistungsgesuch ge stellt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). 2.2

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Aus zah lung der Ergänzungsleistungen zuständig sind, werden vom Kanton be zeich net ( Art. 21 Abs. 1 und 2 ELG). Gemäss § 21 Abs. 1 ZLG sind die Zusatz leis tungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat . 2.3

Das Gesuch um Zusprechung von Zusatz leistungen richtete die Beschwer defüh rerin am 2 5. Oktober 2012 an die Durchführungsstelle Y.___ (Urk. 8/A1), wo sie unbestrittenermassen seit 1. Juli 2011 ihren Wohnsitz hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Damit richtete sie ihr Gesuch an die nach dem Gesetz zur Behandlung des Gesuchs und zur Auszahlung der Leistungen zu stän dige Stelle. Mit Blick auf die Frage des Nachzahlungsanspruchs (vgl. nachsteh ende E.

3) hat das Zuständigkeitsprinzip im ELG, dem auch die kantonale Rege lung folgt (§ 21 Abs. 1 ZLG), zur Folge, dass gegebenenfalls für die Zeit davor für die Behandlung des Gesuchs und die Auszahlung der Leistungen eine andere Behörde zuständig ist. Der Grundsatz, wonach derjenige Kanton für die Fest set zung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, in dem die an spruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat, gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener Leistungen, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 77 f.; Urteil des Bundesgerichts P 42/05 vom 16. Januar 2006 E.

2.2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht aktenkundig, ob der am 1. Juli 2011 erfolgte Zuzug der Beschwerdeführerin nach Y.___ aus einem anderen Kanton oder aus einer anderen Gemeinde des Kantons Zürich erfolgte. Je nachdem wie es sich verhält, hat für die Zeitraum der Nachzahlung, das heisst für die Zeit vom 1.

Februar

2010 bis zum 30.

Juni

2011 eine Überweisung an die örtlich zustän dige Durchführungsstelle zu erfolgen. 3. 3.1

Der bereits ab 1. Februar 2010 , dem Beginn der Rentenberechtigung , geltend gemachte Anspruch auf Zusatzleistungen ist unter dem Blickwinkel der Nach zahlung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV zu prüfen . Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt gemäss der genannten Bestimmung der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenbe rechtigung . 3.2

Die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erging am 1. März 2013 (Urk. 8/U1). Die Anmeldung zum Bezug von Zu satz leistungen datiert vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 8/A1) ,

weshalb die Frist vo n sechs Monaten gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV gewahrt ist. 3.3

Aus der Begründung zur Rentenzusprechung der IV-Stelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin, die sich am 19. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zunächst mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 30. April 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 je eine befris tete ganze Rente, hernach ab 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/U1, Ver fü gungsteil 2, S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/U2-4). Somit hat die Beschwerdeführerin nicht erst ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Zusatzleistungen, sondern bereits ab 1. Februar 2010 für die jeweilige Dauer des Rentenanspruchs. Für die entspre chenden Zeiten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde füh rerin materiell zu prüfen; Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, b etreffend BVG-Leistungen seien die Ansprüche noch nicht geklärt. Es sei weder klar , bei welcher Vorsorgeeinrich tung und in welcher Höhe gegebenenfalls Ansprüche bestünden. Hinzu komme, dass nebst realisierten Erwerbseinkünften auch solche anrechenbar seien, auf die verzichtet worden sei. Der blosse Nachweis hinsichtlich Stellenbemühungen ge nüge nicht, um eine Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne hypotheti sches Erwerbseinkommen vorzunehmen. Aus medizinischer Sicht stehe jeden falls fest, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). 4. 2

D ie Berech nung der Beihilfe gemäss § 17 ZLG richtet sich nach der Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung. Massgebend sind mit anderen Worten die einschlägigen Bestimmungen des ELG und der ELV. Ergänzend sieht § 17 Abs. 1 ZLG vor, dass die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen al s anrechenbare Einnah men zu behandeln sind ( lit . a) und der Betrag für den all gemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchst be trag der Beihilfe zu erhö hen ist ( lit . b). 4.3

B ezüglich der Einnahmen ist das im Rahmen der Be rechnung der Ergän zungs leis tung ermittelte anrechenbare Einkommen massge bend , worin Erwerbsein künf te einerseits und laufende Rentenleistungen ande rerseits zu berücksichtigen sind ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . b ELG) . Ganz all gemein gilt im Bereich der Ergän zungsleistungen der Grundsatz, dass nur tat sächlich vereinnahmte Einkünfte zu berücksichtigen sind respektive solche, auf die verzichtet wurde ( Carigiet /Koch, a.a.O. S.

148). Allfällige nachträgliche Veränderungen sind re visionsrechtlic h zu beurteilen ( Art. 25 ELV).

Zwischenzeitlich steht indessen ohnehin fest, in welchem Umfang die Beschwer de führerin Anspruch auf BVG-Leistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung Groupe

Mutuel Vorsorge hat (vgl. Urk. 3). In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Be schwerdegegnerin zu diesen Vorbringen nicht. Somit ist der Anspruch a uf kan tonale Beihilfen sowie derjenige auf Gemeindezuschüsse neu zu prüfen. Auch hi erzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, Veränderungen ihres Einkommens ab August 2013 seien bislang unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu in der Beschwerdeantwort nicht (vgl.

Urk. 7). Sie wird nach Rückweisung der Sache auf diese Angaben einzu gehen und die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen gegebenenfalls anzu passen haben. 6.

Die Berechnung des Leistungsanspruchs ohne Anrechnung eines Vermögens ertrages

(vgl. Urk. 8/E/ZL3) hat die Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S.

2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 korrigierte sie entspre chen d die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2013 und verfügte eine Nachzah lung (Urk. 8/1). 7.

Die Beschwerde führ erin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und stattdessen auf das im Einspracheentscheid Ausgeführte verwies en hatte (Urk. 7), war ein förmli cher

zweiter Schriftenwechsel entbehrlich (vgl. dazu Kobel, in: Gesetz über das Sozial versi cherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19

GSVGer ) . Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, von sich aus zur Sache ergän zend Stellung zu nehmen. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung er hält und dazu Stellung nehmen will, hat dies jedoch umgehend zu tun oder zu min dest zu beantragen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2013 vom 1 0. Dezem ber 20 13, E. 3.3 ) . Vorliegend ist sowohl das eine wie auch das andere unter blieben , weswegen vom Verzicht auf eine weitere Stel lungnahme auszugehen und der Entscheid zu fällen ist. 8.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin

zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch unter Be rück sichtigung der zusätzlichen Gesichtspunkte prüfe und hernach erneut darüber ent scheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm