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ZL.2014.00027

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden; Rückweisung zu weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, g eboren 1960, ist Bezügerin einer Invalidenrente und von Zu satzleistungen.

Nachdem ihre ab 1. Februar 2006 ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Novem ber 2011 per 1. Januar 2012

auf eine halbe Invalidenrente herabge setzt worden war,

rechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) der Versicherten bei der Ermittlung der Zusatzleis tung en für die Zeit ab 1. Januar 2012 ein hypothetisches Erwerbsein kommen von

Fr. 19‘050.- - pro Jahr an (Verfügung vom 2 3. Dezember 2011, Urk. 11/129/13). Diese Anrechnung machte e s jedoch auf Einsprache hin mit Blick auf das lau fende Beschwerdeverfahren betreffend die Rentenherabsetzung wieder rückgän gig (mit Entscheid vom 2. April 2012, Urk. 3/3) .

1.2

Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Sozialversi cherungsgerichts im Verfahren Nr.

IV.2011.01 2 15 vom 7. Juni 2013 wurde das Beschwerdever fahren

betreffend die Herabsetzung der Invalidenrente infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab geschrieben (Urk. 16). Nach Kenntnis nahme die ser Verfügung sowie infolge einer Mietzinsreduktion seit 1. April 2011 setzte das AZL die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. April 2011 neu fest, unter er neuter Anrechnung ein e s hypothetischen Erwerbseinkommen s von Fr. 19‘210.- - pro Jahr für die Zeit ab 1. Juli 2013; gleichzeitig forderte es von der Versi cherten die für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 0 . November 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 7‘907.- - zurück, unter Verrechnung des Rückerstattungs an spruchs mit dem laufenden Anspruch auf Beihilfe in der Höhe von damals Fr. 202.- - (Verfügungen vom 2 0. November 2013, Urk. 11/ 129/ 21-22; gemäss dem Schreiben des AZL vom 2 3. Dezember 2013 wurde die Verrechnung mit der Beih ilfe jedoch wieder gestoppt, Urk. 11/114). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 setzte das AZL die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 fest, ebenfalls unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.- - pro Jahr (Urk. 11/ 129/ 23). Gegen die Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember 2013 liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 11/111, Urk. 11/115, Urk. 11/117). Das AZL hielt im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) grundsätzlich an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.- - im Jahr fest, verzichtete aufgrund eines von der Versicherten erlittenen Bein bruchs aber auf eine Ein kommensanrechnung in den Monaten Oktober und November 2013, was zur teil weisen Gutheissung der Einsprachen und zu einer Reduktion der Rückforde rungssumme um Fr. 2‘674.- - auf Fr. 5‘233.- - führte. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 9. März 2014 Beschwerde erh e ben (Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Zusatz leistungen neu ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu b erechnen. Gleichzeitig stellt e s i e ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen

Rechtsvertretung. Der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vom 1 5. April 2014 (Urk.

5) legte sie Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 3/4) und von

Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 3. März 2014 (Datum der Befunderhebung des ansonsten undatier ten Berichts, Urk. 6) sowie ein ärztliches Zeugnis von med. pract . A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2013 (Urk. 3/5) bei. In der Ver nehmlassung vom 2 6. Mai 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 12-14) substan tiierte die Ver sicherte ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bun des gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In vali denversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein steh enden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung [ ELV ] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine v erstärkte Mitwir kungs pflicht der Bezügerin

von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsab klärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Um stände nich t geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezüger in die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Ur teil des Bundes gerichts 9C_321/2013 vom 1 9. September 2013, E. 2.1-2).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die In validitätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversi cherung mit der versi cherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräfti gen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2). 2. 2.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk.

2) sind die Festsetzung der Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 bis zum 1 2. Februar 2014 (massge bender Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids) sowie die damit ver bundene Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 0 . Novem ber 201 3. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Er lass frage . 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen E ntscheid im Wesentlichen aus,

die Beschwerdeführerin mache bis auf den Beinbruch eine unverän derte ge sund heitliche Beeinträchtigung geltend, und invaliditä t sfremde Gründe würden nicht geltend gemacht. Sie sei daher bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ge bunden. Aufgrund eines Beinbruchs sei für die Monate Oktober und November 2013 entgegenkommenderweise kein Mind esterwerbseinkommen anzurechnen. 2.2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hauptsächlich vor, gemäss den Berichte n von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 und Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 habe sich ihre gesundheitliche Situation nach der Herabsetzung der Invalidenrente erheblich verschlechtert. So gehe aus dem Be richt von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 klar hervor, dass ihre Ein schrän kungen sich verstärkt hätten und sie selbst bei einfach en

Routin e tätig keiten aufgrund der Beein trächtigung in der Auffassungs-, Aufmerksamkeits -, An triebs- und Konzentrationsfähigke it überfordert sei. Aufgrund des sehr schlech ten Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, Stellenbewerbungen vorzu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Dementsprechend habe sie bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung eingereicht. Auch müsse be rücksichtigt werden, dass sie seit fast neun Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei . 3. 3.1

Der Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2012 lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni

2011 zugrunde (Urk. 11/79, Urk. 11/81) .

Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0), eine rezi divierende depressive Störung, anamnestisch depressive Episode etwa 2005 bis 2009, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), differentialdiagnostisch ein neu rasthe nisches Zustandsbild als einzig verbliebene Residualsymptomatik einer somit anhaltenden depressiven Episode (ICD-10: F33.11), akzentuierte emotio nal

instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie einen Status nach einer Poly toxikomanie bei Vollremission (ICD-10: F19.202). Bezüglich der Arbeitsfä hig keit sei aufgrund der Aktenlage zusammenfassend in der Zeit von März 2005 bis Mai 2011 von einer 80 bis 100%igen und ab dem Datum der Untersuchung (1. Juni 2011) von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.2

Im v orliegend en Verfahren

reichte die Beschwerdeführerin – nebst dem Arzt zeugnis von med. pract . A.___ vom 5. Dezember 2013 im Zusammen hang mit ihrem Beinbruch vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 3/5) – Arztb erichte von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 und von Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 ein (Urk. 3/4, Urk. 6) :

Dr. Y.___, welcher die Versicherte sei t Juli 2011 behandelt, diagnostizierte eine chronifizierte emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10: F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittel gra dige Episode (IDC-10: F33.1). Weiter führte er aus, die Versi cherte erscheine wäh rend des gesamten Zeitraum s vollumfänglich arbeitsunfä hig.

In ihrem Bericht vom 1 3. März 2014 (Urk. 6) führte Dr. Z.___, welche die Ver sicherte seit dem 1 2. Dezember 2013 behandelt, als Diagnose einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext r embelastung (ICD- 10: F62.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei sek un dären rezidivierenden depressiven Episoden, aktuell mittelgradig depressi ves Zustandsbild, und einem Status nach einem sekundären Substanzabusus (Poly toxikomanie im 1 4. b is zum 2 1. Lebensjahr) auf . Weiter gab die Psychiate rin an, seit Behandlungsbeginn im Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit sowohl für den ersten Arbeitsmarkt als auch für ei nen geschützten Arbeitsplatz. Die Versicherte sei nicht in der Lage, die nötigen Ämtergänge, die nach Streichung ihrer halben Invalidenrente und der Zusatz leistungen nötig seien, um das Existenzminimum zu sichern, alleine zu bewälti gen. Aus Angst vor Rechnungen und Mahnungen, die sie nicht zahlen könne, öffne sie auch die Post nicht mehr, so dass eine psychiatrische Spitex durch die Referentin ver ordnet worden sei, die der Versicherten helfe, die Post zu sortie ren und die Un ter lage n für die Ämter bereitzulegen. Ausserdem habe die Versi cherte, die durch die Situation auf den Ämtern so st ark getriggert werde, dass es regelmässig zu Intrusionen komme, jedes Mal von zwei Spitexschwestern be gleitet werden müssen, um der Lage Herr zu werden. Die Versicherte sei in s ge samt mit Planen und Strukt urieren von Aufgaben überfordert und ihre Kon taktfähigkeit zu Dritten sei massiv eingeschränkt. 4 . 4.1 4.1.1

Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 bis zum Erlass des angefoch te nen Entscheids vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) in relevanter Weise ver schlech tert hat:

Denn ungeachtet allfälliger Mängel in den Berichte n

der behandelnden Ärzte - für deren Vorhandensein durchaus Anhaltspunkte besteh en, etwa

bezüg lich der Diagnosen, die jeweils in wesentlichen Teilen n icht ausreichend fundiert begrün det wurden, oder der mangelnden Berücksichtigung der übrigen medizinischen Ak ten - e rgeben sich insbesondere aus den

im Bericht von Dr. Z.___

darge leg ten Vorgänge n

hinreichen d konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bereits im massgebenden Zeitraum eingetretenen möglichen Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes der Versicherten. Ob diese Vorgänge auf einer überwindbaren Reaktion der Versicherten auf die im Bericht erwähnten psy chosoziale n Belastungen (wie Rentenherabsetzung, knappe finanzielle Mittel) oder auf einer Verschlechterung ihr es Gesundheitszustandes beruhen, kann auf grund der Akten nicht a bschliessend be urteil t werden,

umso weniger als dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichend klare Trennung von blossen subjek ti v en Angaben der Beschwerdeführerin oder de n beschriebenen tatsächli chen Vor gänge n

einerseits und der en B ewertung aus fachmed izinischer Sicht an derer seits zu entnehmen ist .

Dr. B.___

gab in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2011 an, die Durchführung einer Revision ihrer medizinischen Beurteilung erscheine in jährlichen Abstän den als sinnvoll (Urk. 11/79 S. 28). Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 bis heute (März 2015) wurde zwar noch keine Re vi sions v er fügung erlassen,

j edoch hat die IV-Stelle in diesem Zeitraum weitere medizi ni sche Abklärungen getätigt und dabei insbesondere von Dr. B.___ ein Gut ach ten vom 6. Februar 2015 eingeholt (Auskunft der IV-Stelle vom 2 4. März 2015, Urk. 17). Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerde gegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auf die Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung gemäss der rechtskräftigen Ver fügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 berufen .

Vielmehr erweist sich der

Bei zug der Akten der Invaliden v ersicherung als unumgänglich. 4.1.2

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten die Akten der

Invalidenversicherung einholt und gestützt darauf sowie gegebenenfalls weiterer

Abklärungen über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im massgebenden Zeitraum neu entschei det. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, bereits im vorliegenden Ver fahren zu weiteren Fragen des angefochtenen Entscheids Stellung zu neh men. Dieses Vorgehen ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen ange zeigt, da einerseits die Rückerstattungsforderung zum überwiegen den Teil den Zeitraum betrifft, in dem ein hypothetische s

Er werbseinkommen angerechnet

wurde, und andererseits in masslicher Hins icht unklar ist, inwieweit die Forderung bereits durch Verrechnung getilgt worden ist.

Der angefochtene Entscheid ist daher als Ganzes aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 und die streitige Rückerstattungsforderung neu ver f ügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Ge such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts vertretung vom

19. März 2014 (Urk. 1) als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Mehr wertsteue r und B ar auslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 1 2. Februar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und anschliessend neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Stadt, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___, g eboren 1960, ist Bezügerin einer Invalidenrente und von Zu satzleistungen.

Nachdem ihre ab 1. Februar 2006 ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Novem ber 2011 per 1. Januar 2012

auf eine halbe Invalidenrente herabge setzt worden war,

rechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) der Versicherten bei der Ermittlung der Zusatzleis tung en für die Zeit ab 1. Januar 2012 ein hypothetisches Erwerbsein kommen von

Fr. 19‘050.- - pro Jahr an (Verfügung vom 2 3. Dezember 2011, Urk. 11/129/13). Diese Anrechnung machte e s jedoch auf Einsprache hin mit Blick auf das lau fende Beschwerdeverfahren betreffend die Rentenherabsetzung wieder rückgän gig (mit Entscheid vom 2. April 2012, Urk. 3/3) .

E. 1.2 Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Sozialversi cherungsgerichts im Verfahren Nr.

IV.2011.01

E. 2 15 vom 7. Juni 2013 wurde das Beschwerdever fahren

betreffend die Herabsetzung der Invalidenrente infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab geschrieben (Urk. 16). Nach Kenntnis nahme die ser Verfügung sowie infolge einer Mietzinsreduktion seit 1. April 2011 setzte das AZL die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. April 2011 neu fest, unter er neuter Anrechnung ein e s hypothetischen Erwerbseinkommen s von Fr. 19‘210.- - pro Jahr für die Zeit ab 1. Juli 2013; gleichzeitig forderte es von der Versi cherten die für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum

E. 2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk.

2) sind die Festsetzung der Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 bis zum 1 2. Februar 2014 (massge bender Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids) sowie die damit ver bundene Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 0 . Novem ber 201 3. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Er lass frage .

E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen E ntscheid im Wesentlichen aus,

die Beschwerdeführerin mache bis auf den Beinbruch eine unverän derte ge sund heitliche Beeinträchtigung geltend, und invaliditä t sfremde Gründe würden nicht geltend gemacht. Sie sei daher bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ge bunden. Aufgrund eines Beinbruchs sei für die Monate Oktober und November 2013 entgegenkommenderweise kein Mind esterwerbseinkommen anzurechnen.

E. 2.2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hauptsächlich vor, gemäss den Berichte n von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 und Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 habe sich ihre gesundheitliche Situation nach der Herabsetzung der Invalidenrente erheblich verschlechtert. So gehe aus dem Be richt von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 klar hervor, dass ihre Ein schrän kungen sich verstärkt hätten und sie selbst bei einfach en

Routin e tätig keiten aufgrund der Beein trächtigung in der Auffassungs-, Aufmerksamkeits -, An triebs- und Konzentrationsfähigke it überfordert sei. Aufgrund des sehr schlech ten Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, Stellenbewerbungen vorzu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Dementsprechend habe sie bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung eingereicht. Auch müsse be rücksichtigt werden, dass sie seit fast neun Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei . 3.

E. 3 0 . November 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 7‘907.- - zurück, unter Verrechnung des Rückerstattungs an spruchs mit dem laufenden Anspruch auf Beihilfe in der Höhe von damals Fr. 202.- - (Verfügungen vom 2 0. November 2013, Urk. 11/ 129/ 21-22; gemäss dem Schreiben des AZL vom 2 3. Dezember 2013 wurde die Verrechnung mit der Beih ilfe jedoch wieder gestoppt, Urk. 11/114). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 setzte das AZL die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 fest, ebenfalls unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.- - pro Jahr (Urk. 11/ 129/ 23). Gegen die Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember 2013 liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 11/111, Urk. 11/115, Urk. 11/117). Das AZL hielt im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) grundsätzlich an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.- - im Jahr fest, verzichtete aufgrund eines von der Versicherten erlittenen Bein bruchs aber auf eine Ein kommensanrechnung in den Monaten Oktober und November 2013, was zur teil weisen Gutheissung der Einsprachen und zu einer Reduktion der Rückforde rungssumme um Fr. 2‘674.- - auf Fr. 5‘233.- - führte. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 9. März 2014 Beschwerde erh e ben (Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Zusatz leistungen neu ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu b erechnen. Gleichzeitig stellt e s i e ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen

Rechtsvertretung. Der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vom 1 5. April 2014 (Urk.

5) legte sie Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 3/4) und von

Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 3. März 2014 (Datum der Befunderhebung des ansonsten undatier ten Berichts, Urk. 6) sowie ein ärztliches Zeugnis von med. pract . A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2013 (Urk. 3/5) bei. In der Ver nehmlassung vom 2 6. Mai 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 12-14) substan tiierte die Ver sicherte ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bun des gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In vali denversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein steh enden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung [ ELV ] in Verbindung mit Art. 9 Abs.

E. 3.1 Der Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2012 lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni

2011 zugrunde (Urk. 11/79, Urk. 11/81) .

Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0), eine rezi divierende depressive Störung, anamnestisch depressive Episode etwa 2005 bis 2009, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), differentialdiagnostisch ein neu rasthe nisches Zustandsbild als einzig verbliebene Residualsymptomatik einer somit anhaltenden depressiven Episode (ICD-10: F33.11), akzentuierte emotio nal

instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie einen Status nach einer Poly toxikomanie bei Vollremission (ICD-10: F19.202). Bezüglich der Arbeitsfä hig keit sei aufgrund der Aktenlage zusammenfassend in der Zeit von März 2005 bis Mai 2011 von einer 80 bis 100%igen und ab dem Datum der Untersuchung (1. Juni 2011) von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

E. 3.2 Im v orliegend en Verfahren

reichte die Beschwerdeführerin – nebst dem Arzt zeugnis von med. pract . A.___ vom 5. Dezember 2013 im Zusammen hang mit ihrem Beinbruch vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 3/5) – Arztb erichte von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 und von Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 ein (Urk. 3/4, Urk. 6) :

Dr. Y.___, welcher die Versicherte sei t Juli 2011 behandelt, diagnostizierte eine chronifizierte emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10: F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittel gra dige Episode (IDC-10: F33.1). Weiter führte er aus, die Versi cherte erscheine wäh rend des gesamten Zeitraum s vollumfänglich arbeitsunfä hig.

In ihrem Bericht vom 1 3. März 2014 (Urk. 6) führte Dr. Z.___, welche die Ver sicherte seit dem 1 2. Dezember 2013 behandelt, als Diagnose einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext r embelastung (ICD- 10: F62.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei sek un dären rezidivierenden depressiven Episoden, aktuell mittelgradig depressi ves Zustandsbild, und einem Status nach einem sekundären Substanzabusus (Poly toxikomanie im 1 4. b is zum 2 1. Lebensjahr) auf . Weiter gab die Psychiate rin an, seit Behandlungsbeginn im Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit sowohl für den ersten Arbeitsmarkt als auch für ei nen geschützten Arbeitsplatz. Die Versicherte sei nicht in der Lage, die nötigen Ämtergänge, die nach Streichung ihrer halben Invalidenrente und der Zusatz leistungen nötig seien, um das Existenzminimum zu sichern, alleine zu bewälti gen. Aus Angst vor Rechnungen und Mahnungen, die sie nicht zahlen könne, öffne sie auch die Post nicht mehr, so dass eine psychiatrische Spitex durch die Referentin ver ordnet worden sei, die der Versicherten helfe, die Post zu sortie ren und die Un ter lage n für die Ämter bereitzulegen. Ausserdem habe die Versi cherte, die durch die Situation auf den Ämtern so st ark getriggert werde, dass es regelmässig zu Intrusionen komme, jedes Mal von zwei Spitexschwestern be gleitet werden müssen, um der Lage Herr zu werden. Die Versicherte sei in s ge samt mit Planen und Strukt urieren von Aufgaben überfordert und ihre Kon taktfähigkeit zu Dritten sei massiv eingeschränkt. 4 . 4.1 4.1.1

Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 bis zum Erlass des angefoch te nen Entscheids vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) in relevanter Weise ver schlech tert hat:

Denn ungeachtet allfälliger Mängel in den Berichte n

der behandelnden Ärzte - für deren Vorhandensein durchaus Anhaltspunkte besteh en, etwa

bezüg lich der Diagnosen, die jeweils in wesentlichen Teilen n icht ausreichend fundiert begrün det wurden, oder der mangelnden Berücksichtigung der übrigen medizinischen Ak ten - e rgeben sich insbesondere aus den

im Bericht von Dr. Z.___

darge leg ten Vorgänge n

hinreichen d konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bereits im massgebenden Zeitraum eingetretenen möglichen Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes der Versicherten. Ob diese Vorgänge auf einer überwindbaren Reaktion der Versicherten auf die im Bericht erwähnten psy chosoziale n Belastungen (wie Rentenherabsetzung, knappe finanzielle Mittel) oder auf einer Verschlechterung ihr es Gesundheitszustandes beruhen, kann auf grund der Akten nicht a bschliessend be urteil t werden,

umso weniger als dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichend klare Trennung von blossen subjek ti v en Angaben der Beschwerdeführerin oder de n beschriebenen tatsächli chen Vor gänge n

einerseits und der en B ewertung aus fachmed izinischer Sicht an derer seits zu entnehmen ist .

Dr. B.___

gab in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2011 an, die Durchführung einer Revision ihrer medizinischen Beurteilung erscheine in jährlichen Abstän den als sinnvoll (Urk. 11/79 S. 28). Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 bis heute (März 2015) wurde zwar noch keine Re vi sions v er fügung erlassen,

j edoch hat die IV-Stelle in diesem Zeitraum weitere medizi ni sche Abklärungen getätigt und dabei insbesondere von Dr. B.___ ein Gut ach ten vom 6. Februar 2015 eingeholt (Auskunft der IV-Stelle vom 2 4. März 2015, Urk. 17). Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerde gegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auf die Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung gemäss der rechtskräftigen Ver fügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 berufen .

Vielmehr erweist sich der

Bei zug der Akten der Invaliden v ersicherung als unumgänglich. 4.1.2

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten die Akten der

Invalidenversicherung einholt und gestützt darauf sowie gegebenenfalls weiterer

Abklärungen über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im massgebenden Zeitraum neu entschei det. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, bereits im vorliegenden Ver fahren zu weiteren Fragen des angefochtenen Entscheids Stellung zu neh men. Dieses Vorgehen ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen ange zeigt, da einerseits die Rückerstattungsforderung zum überwiegen den Teil den Zeitraum betrifft, in dem ein hypothetische s

Er werbseinkommen angerechnet

wurde, und andererseits in masslicher Hins icht unklar ist, inwieweit die Forderung bereits durch Verrechnung getilgt worden ist.

Der angefochtene Entscheid ist daher als Ganzes aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 und die streitige Rückerstattungsforderung neu ver f ügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, g eboren 1960, ist Bezügerin einer Invalidenrente und von Zu satzleistungen.

Nachdem ihre ab 1. Februar 2006 ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Novem ber 2011 per 1. Januar 2012

auf eine halbe Invalidenrente herabge setzt worden war,

rechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) der Versicherten bei der Ermittlung der Zusatzleis tung en für die Zeit ab 1. Januar 2012 ein hypothetisches Erwerbsein kommen von

Fr. 19‘050.- - pro Jahr an (Verfügung vom 2 3. Dezember 2011, Urk. 11/129/13). Diese Anrechnung machte e s jedoch auf Einsprache hin mit Blick auf das lau fende Beschwerdeverfahren betreffend die Rentenherabsetzung wieder rückgän gig (mit Entscheid vom 2. April 2012, Urk. 3/3) .

1.2

Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Sozialversi cherungsgerichts im Verfahren Nr.

IV.2011.01 2 15 vom 7. Juni 2013 wurde das Beschwerdever fahren

betreffend die Herabsetzung der Invalidenrente infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab geschrieben (Urk. 16). Nach Kenntnis nahme die ser Verfügung sowie infolge einer Mietzinsreduktion seit 1. April 2011 setzte das AZL die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. April 2011 neu fest, unter er neuter Anrechnung ein e s hypothetischen Erwerbseinkommen s von Fr. 19‘210.- - pro Jahr für die Zeit ab 1. Juli 2013; gleichzeitig forderte es von der Versi cherten die für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 0 . November 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 7‘907.- - zurück, unter Verrechnung des Rückerstattungs an spruchs mit dem laufenden Anspruch auf Beihilfe in der Höhe von damals Fr. 202.- - (Verfügungen vom 2 0. November 2013, Urk. 11/ 129/ 21-22; gemäss dem Schreiben des AZL vom 2 3. Dezember 2013 wurde die Verrechnung mit der Beih ilfe jedoch wieder gestoppt, Urk. 11/114). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 setzte das AZL die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 fest, ebenfalls unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.- - pro Jahr (Urk. 11/ 129/ 23). Gegen die Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember 2013 liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 11/111, Urk. 11/115, Urk. 11/117). Das AZL hielt im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) grundsätzlich an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.- - im Jahr fest, verzichtete aufgrund eines von der Versicherten erlittenen Bein bruchs aber auf eine Ein kommensanrechnung in den Monaten Oktober und November 2013, was zur teil weisen Gutheissung der Einsprachen und zu einer Reduktion der Rückforde rungssumme um Fr. 2‘674.- - auf Fr. 5‘233.- - führte. 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 9. März 2014 Beschwerde erh e ben (Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Zusatz leistungen neu ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu b erechnen. Gleichzeitig stellt e s i e ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen

Rechtsvertretung. Der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vom 1 5. April 2014 (Urk.

5) legte sie Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 3/4) und von

Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 3. März 2014 (Datum der Befunderhebung des ansonsten undatier ten Berichts, Urk. 6) sowie ein ärztliches Zeugnis von med. pract . A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2013 (Urk. 3/5) bei. In der Ver nehmlassung vom 2 6. Mai 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 12-14) substan tiierte die Ver sicherte ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bun des gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In vali denversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein steh enden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung [ ELV ] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine v erstärkte Mitwir kungs pflicht der Bezügerin

von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsab klärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Um stände nich t geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezüger in die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Ur teil des Bundes gerichts 9C_321/2013 vom 1 9. September 2013, E. 2.1-2).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die In validitätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversi cherung mit der versi cherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräfti gen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2). 2. 2.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk.

2) sind die Festsetzung der Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 bis zum 1 2. Februar 2014 (massge bender Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids) sowie die damit ver bundene Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 3 0 . Novem ber 201 3. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Er lass frage . 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen E ntscheid im Wesentlichen aus,

die Beschwerdeführerin mache bis auf den Beinbruch eine unverän derte ge sund heitliche Beeinträchtigung geltend, und invaliditä t sfremde Gründe würden nicht geltend gemacht. Sie sei daher bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ge bunden. Aufgrund eines Beinbruchs sei für die Monate Oktober und November 2013 entgegenkommenderweise kein Mind esterwerbseinkommen anzurechnen. 2.2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hauptsächlich vor, gemäss den Berichte n von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 und Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 habe sich ihre gesundheitliche Situation nach der Herabsetzung der Invalidenrente erheblich verschlechtert. So gehe aus dem Be richt von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 klar hervor, dass ihre Ein schrän kungen sich verstärkt hätten und sie selbst bei einfach en

Routin e tätig keiten aufgrund der Beein trächtigung in der Auffassungs-, Aufmerksamkeits -, An triebs- und Konzentrationsfähigke it überfordert sei. Aufgrund des sehr schlech ten Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, Stellenbewerbungen vorzu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen .

Dementsprechend habe sie bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung eingereicht. Auch müsse be rücksichtigt werden, dass sie seit fast neun Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei . 3. 3.1

Der Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2012 lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni

2011 zugrunde (Urk. 11/79, Urk. 11/81) .

Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0), eine rezi divierende depressive Störung, anamnestisch depressive Episode etwa 2005 bis 2009, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), differentialdiagnostisch ein neu rasthe nisches Zustandsbild als einzig verbliebene Residualsymptomatik einer somit anhaltenden depressiven Episode (ICD-10: F33.11), akzentuierte emotio nal

instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie einen Status nach einer Poly toxikomanie bei Vollremission (ICD-10: F19.202). Bezüglich der Arbeitsfä hig keit sei aufgrund der Aktenlage zusammenfassend in der Zeit von März 2005 bis Mai 2011 von einer 80 bis 100%igen und ab dem Datum der Untersuchung (1. Juni 2011) von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.2

Im v orliegend en Verfahren

reichte die Beschwerdeführerin – nebst dem Arzt zeugnis von med. pract . A.___ vom 5. Dezember 2013 im Zusammen hang mit ihrem Beinbruch vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 3/5) – Arztb erichte von Dr. Y.___ vom 1 6. Dezember 2013 und von Dr. Z.___ vom 1 3. März 2014 ein (Urk. 3/4, Urk. 6) :

Dr. Y.___, welcher die Versicherte sei t Juli 2011 behandelt, diagnostizierte eine chronifizierte emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10: F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittel gra dige Episode (IDC-10: F33.1). Weiter führte er aus, die Versi cherte erscheine wäh rend des gesamten Zeitraum s vollumfänglich arbeitsunfä hig.

In ihrem Bericht vom 1 3. März 2014 (Urk. 6) führte Dr. Z.___, welche die Ver sicherte seit dem 1 2. Dezember 2013 behandelt, als Diagnose einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext r embelastung (ICD- 10: F62.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei sek un dären rezidivierenden depressiven Episoden, aktuell mittelgradig depressi ves Zustandsbild, und einem Status nach einem sekundären Substanzabusus (Poly toxikomanie im 1 4. b is zum 2 1. Lebensjahr) auf . Weiter gab die Psychiate rin an, seit Behandlungsbeginn im Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit sowohl für den ersten Arbeitsmarkt als auch für ei nen geschützten Arbeitsplatz. Die Versicherte sei nicht in der Lage, die nötigen Ämtergänge, die nach Streichung ihrer halben Invalidenrente und der Zusatz leistungen nötig seien, um das Existenzminimum zu sichern, alleine zu bewälti gen. Aus Angst vor Rechnungen und Mahnungen, die sie nicht zahlen könne, öffne sie auch die Post nicht mehr, so dass eine psychiatrische Spitex durch die Referentin ver ordnet worden sei, die der Versicherten helfe, die Post zu sortie ren und die Un ter lage n für die Ämter bereitzulegen. Ausserdem habe die Versi cherte, die durch die Situation auf den Ämtern so st ark getriggert werde, dass es regelmässig zu Intrusionen komme, jedes Mal von zwei Spitexschwestern be gleitet werden müssen, um der Lage Herr zu werden. Die Versicherte sei in s ge samt mit Planen und Strukt urieren von Aufgaben überfordert und ihre Kon taktfähigkeit zu Dritten sei massiv eingeschränkt. 4 . 4.1 4.1.1

Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht ab schliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 bis zum Erlass des angefoch te nen Entscheids vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) in relevanter Weise ver schlech tert hat:

Denn ungeachtet allfälliger Mängel in den Berichte n

der behandelnden Ärzte - für deren Vorhandensein durchaus Anhaltspunkte besteh en, etwa

bezüg lich der Diagnosen, die jeweils in wesentlichen Teilen n icht ausreichend fundiert begrün det wurden, oder der mangelnden Berücksichtigung der übrigen medizinischen Ak ten - e rgeben sich insbesondere aus den

im Bericht von Dr. Z.___

darge leg ten Vorgänge n

hinreichen d konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bereits im massgebenden Zeitraum eingetretenen möglichen Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes der Versicherten. Ob diese Vorgänge auf einer überwindbaren Reaktion der Versicherten auf die im Bericht erwähnten psy chosoziale n Belastungen (wie Rentenherabsetzung, knappe finanzielle Mittel) oder auf einer Verschlechterung ihr es Gesundheitszustandes beruhen, kann auf grund der Akten nicht a bschliessend be urteil t werden,

umso weniger als dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichend klare Trennung von blossen subjek ti v en Angaben der Beschwerdeführerin oder de n beschriebenen tatsächli chen Vor gänge n

einerseits und der en B ewertung aus fachmed izinischer Sicht an derer seits zu entnehmen ist .

Dr. B.___

gab in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2011 an, die Durchführung einer Revision ihrer medizinischen Beurteilung erscheine in jährlichen Abstän den als sinnvoll (Urk. 11/79 S. 28). Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 bis heute (März 2015) wurde zwar noch keine Re vi sions v er fügung erlassen,

j edoch hat die IV-Stelle in diesem Zeitraum weitere medizi ni sche Abklärungen getätigt und dabei insbesondere von Dr. B.___ ein Gut ach ten vom 6. Februar 2015 eingeholt (Auskunft der IV-Stelle vom 2 4. März 2015, Urk. 17). Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerde gegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auf die Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung gemäss der rechtskräftigen Ver fügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2011 berufen .

Vielmehr erweist sich der

Bei zug der Akten der Invaliden v ersicherung als unumgänglich. 4.1.2

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten die Akten der

Invalidenversicherung einholt und gestützt darauf sowie gegebenenfalls weiterer

Abklärungen über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im massgebenden Zeitraum neu entschei det. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, bereits im vorliegenden Ver fahren zu weiteren Fragen des angefochtenen Entscheids Stellung zu neh men. Dieses Vorgehen ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen ange zeigt, da einerseits die Rückerstattungsforderung zum überwiegen den Teil den Zeitraum betrifft, in dem ein hypothetische s

Er werbseinkommen angerechnet

wurde, und andererseits in masslicher Hins icht unklar ist, inwieweit die Forderung bereits durch Verrechnung getilgt worden ist.

Der angefochtene Entscheid ist daher als Ganzes aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 und die streitige Rückerstattungsforderung neu ver f ügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Ge such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts vertretung vom

19. März 2014 (Urk. 1) als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Mehr wertsteue r und B ar auslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 1 2. Februar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und anschliessend neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Stadt, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel