Sachverhalt
1.
X.___ und Y.___ beziehen seit November 2009 Zusatzleistungen zur Rent e der Invalidenversicherung (Urk. 8/97/1). Mit Schreiben vom 30. Septem ber 2013 wurde X.___ von seiner Pensionskasse rückwirkend ab 1. Novem ber 2008 eine Invalidenrente zugesprochen wovon Fr. 156‘511.15 in Kapitalisierter Form ausbezahlt wurden (Urk. 8/88c). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 10. Oktober 2013 forderte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zu viel ausgerichtete Zusatzleis tung en im Umfang von Fr. 74‘957.-- zurück (Urk. 8/97/15).
Am 22. November 2013 ersuchten die Versicherten um Erlass der Rückforde rung (Urk. 8/88), was die Durchführungsstelle mangels gutem Glauben mit Ver fügung vom 13. Dezember 2013 ablehnte (Urk. 8/97/17). Die dagegen erho bene Einsprache vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/90) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 ab (Urk. 8/97/19 = Urk. 2).
2.
Die Versicherten erhoben am 16. März 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
4. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei lung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die Durchfüh rungs stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Gerichtsv erfügung vom 10. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Diese einge schrie ben versandte Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden in nert der Abholfrist nicht in Empfang genommen, weshalb sie am 24. April 2014 noch mals mit normaler Post verschickt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend (Urk. 1) , die Be schwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich diese nur ungenügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe (S. 3 l it. B1.1
ff.). Sodann habe es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Beschwer de füh renden persönlich anzuhören (S. 4 lit. B1.5 ff.). 1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Be weise beizubringen, Ei n sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei sen). 1.3
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand aus einander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b). 1 .4
Dem angefochtenen Einspracheentscheid kann ohne weiteres entnommen wer den, mit welcher Begründung die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abge wie sen hat . So legte sie dar, aus welchen Gründen sie den guten Glauben als nicht gegeben erachtete und weshalb sie keine der beantragten Beweismass nahmen durchführte (Urk. 2 S. 2). Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behaup tung der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und insbesondere auch die beantrag ten Befragungen nicht durchgeführt hat , bedeutet noch keine Verlet zung des recht lichen Gehörs (vorstehend E. 1.3). Die Anforderungen an die Be gründungs pflicht sind somit erfüllt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2. 2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 A TSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst wer den , dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprüng lich aus gerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2009, S.
98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidge nössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leis tungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht je doch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Aus druck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozial ve r sicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
278, § 42, N
2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16
ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kanto na len Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach dar f eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Ur teils fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E.
3.2 mit wei teren Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, bereits wäh rend des hängigen Rentenverfahrens gegen die Pensionskasse habe die Mög lich keit eines Rentenanspruches bestanden, weshalb der gute Glaube zu vernei nen sei. Dass die Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens nicht haben wissen können, ob sich tatsächlich ein Rentenanspruch ergeben würde, sei
nicht von Bedeutung (S. 2 oben). Sodann hätten die Beschwerdeführenden be reit s wenige Tage nach der Kapitalzahlung der Pensionskasse einen Grossteil zur Rück zahlung privater Schulden verwendet. Ebenso hätten sie einen Barbe zug von Fr. 18‘000.-- getätigt, nachdem sie telefonisch darauf hingewiesen worden seien, dass die Zahlung der Pensionskasse für die Rückforderung der Beschwer d e gegnerin bereitzuhalten sei (S. 2 unten).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7). 3.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Stan d punkt (Urk. 1), der Entscheid betreffend Rente der Pensionskasse sei erst Ende September 2013 gefallen. Ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden hätten sie nicht wissen können. Vielmehr habe mit einer Ab weisung ihres Begehrens gerechnet werden müssen. Die Zusatzleistungen seien daher in gutem Glauben bezogen worden (S. 6 ff. lit. B2.1 ff.). Sodann sei auch die grosse Härte zu bejahen (S. 8 f. lit. B3.1 ff.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung für die Periode vom 1 . November 20 09 bis 3 1 . Oktober 20 13 , während de ren Be stand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/97/15) . 4. 4.1
Am 12. Januar 2010 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Zahlungs ermächtigung, womit die zuständige Pensionskasse ermächtigt wurde, Renten- und Pensionsansprüche aus der beruflichen Vorsorge direkt der Beschwerde geg nerin anzuweisen (Urk. 8/100).
Am 30. September 2013 teilte die Pensionskasse des Beschwerdeführenden 1 die sem mit, dass ihm rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente der be ruflichen Vorsorge ausgerichtet wird (Urk. 8/88c) . Dieses Schreiben ging bei der Be schwerdegegnerin am 8. Oktober 2013 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 8/4.1b). Den Rentenanspruch von Fr. 156‘511.15 für die Zeit vom 1. Novem ber 2006 bis zum 31. Oktober 2013 überwies die Pensionskasse am 4. Oktober 2013 auf das Postkonto des Beschwerdeführenden 1 (Kontoauszug vom 31. Okto ber 2013, Urk. 8/88l S. 2 ).
Gemäss Telefonnotiz vom 10. Oktober 2013 wurde n die Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin nochmals telefonisch darauf hingewiesen, dass der ausbezahlte Betrag der Pensionskasse für die Rückforderung bereitzuhalten sei (Urk. 8/84). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung (Verfügung vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/97/15). 4.2
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten bis zum Entscheid über die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gewusst, ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden (vorstehend E. 3.2) . Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden vor Erhalt des Schreibens vom 30. September 2013 der Pensionskasse im Ungewissen waren, ob und wenn ja wieviel Leistungen sie er halten würden. Bis zum Empfang dieses Schreibens erfolgte der Bezug von Zusatz leistungen gutgläubig (vgl. zum gutgläubigen Zusatzleistungsbezug wäh rend eines hängigen Rentenverfahrens BGE 122 V 221 E. 4a ).
Jedoch musste ihnen insbesondere aufgrund der unterzeichneten Zahlungser mächtigung (vorstehend E. 4.1) bewusst sein, dass allfällige Rentennachzahlun gen der Pensionskasse mit dem Zusatzleistung sanspruch zu verrechnen sind .
Auf diesen Umstand wurden sie wenige Tage nach Auszahlung de s Renten an spruches nochmals explizit von der Beschwerdegegnerin telefonisch hingewie sen. Indem die Beschwerdeführenden trotz diesem Wissen
kurz nach der Aus richtung der Rentennachzahlung grosse Geldbeträge von ihrem Postkonto ab fliessen liessen (Urk. 8/88l) , ist ihnen ab diesem Zeitpunkt ein gutgläubiger Leistungsbezug abzusprechen. So musste ihnen bei zumutbarer Au fmerksamkeit bewusst sein, dass durch die für dieselbe Zeitspanne rückwirkend ausgerichtete Rente der Pensionskasse ein unrechtmässiger Mehrbezug an Zusatzleistungen entstanden ist.
Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint worden. Aufgrund dieser Umstände sind von einer Befragung der Beschwerdeführenden und Rechtsanwalt Gautschi sowie vom Beizug der Akten der Pensionskasse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist. 4.3
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Frag e, ob die Rückerstattung für die Beschwerdef ührenden eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu wer den.
Der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Vereinigung O.___ - X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ und Y.___ beziehen seit November 2009 Zusatzleistungen zur Rent e der Invalidenversicherung (Urk. 8/97/1). Mit Schreiben vom 30. Septem ber 2013 wurde X.___ von seiner Pensionskasse rückwirkend ab 1. Novem ber 2008 eine Invalidenrente zugesprochen wovon Fr. 156‘511.15 in Kapitalisierter Form ausbezahlt wurden (Urk. 8/88c). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 10. Oktober 2013 forderte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zu viel ausgerichtete Zusatzleis tung en im Umfang von Fr. 74‘957.-- zurück (Urk. 8/97/15).
Am 22. November 2013 ersuchten die Versicherten um Erlass der Rückforde rung (Urk. 8/88), was die Durchführungsstelle mangels gutem Glauben mit Ver fügung vom 13. Dezember 2013 ablehnte (Urk. 8/97/17). Die dagegen erho bene Einsprache vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/90) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 ab (Urk. 8/97/19 = Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend (Urk. 1) , die Be schwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich diese nur ungenügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe (S. 3 l it. B1.1
ff.). Sodann habe es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Beschwer de füh renden persönlich anzuhören (S. 4 lit. B1.5 ff.).
E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs.
E. 1.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs.
E. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Be weise beizubringen, Ei n sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei sen).
E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 A TSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst wer den , dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprüng lich aus gerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2009, S.
98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidge nössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leis tungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht je doch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Aus druck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozial ve r sicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
278, § 42, N
2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16
ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kanto na len Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach dar f eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
E. 2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Ur teils fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E.
E. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand aus einander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b). 1 .4
Dem angefochtenen Einspracheentscheid kann ohne weiteres entnommen wer den, mit welcher Begründung die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abge wie sen hat . So legte sie dar, aus welchen Gründen sie den guten Glauben als nicht gegeben erachtete und weshalb sie keine der beantragten Beweismass nahmen durchführte (Urk. 2 S. 2). Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behaup tung der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und insbesondere auch die beantrag ten Befragungen nicht durchgeführt hat , bedeutet noch keine Verlet zung des recht lichen Gehörs (vorstehend E. 1.3). Die Anforderungen an die Be gründungs pflicht sind somit erfüllt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, bereits wäh rend des hängigen Rentenverfahrens gegen die Pensionskasse habe die Mög lich keit eines Rentenanspruches bestanden, weshalb der gute Glaube zu vernei nen sei. Dass die Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens nicht haben wissen können, ob sich tatsächlich ein Rentenanspruch ergeben würde, sei
nicht von Bedeutung (S. 2 oben). Sodann hätten die Beschwerdeführenden be reit s wenige Tage nach der Kapitalzahlung der Pensionskasse einen Grossteil zur Rück zahlung privater Schulden verwendet. Ebenso hätten sie einen Barbe zug von Fr. 18‘000.-- getätigt, nachdem sie telefonisch darauf hingewiesen worden seien, dass die Zahlung der Pensionskasse für die Rückforderung der Beschwer d e gegnerin bereitzuhalten sei (S. 2 unten).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
E. 3.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Stan d punkt (Urk. 1), der Entscheid betreffend Rente der Pensionskasse sei erst Ende September 2013 gefallen. Ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden hätten sie nicht wissen können. Vielmehr habe mit einer Ab weisung ihres Begehrens gerechnet werden müssen. Die Zusatzleistungen seien daher in gutem Glauben bezogen worden (S.
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung für die Periode vom 1 . November 20
E. 6 ff. lit. B2.1 ff.). Sodann sei auch die grosse Härte zu bejahen (S. 8 f. lit. B3.1 ff.).
E. 09 bis 3 1 . Oktober 20
E. 13 , während de ren Be stand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/97/15) . 4. 4.1
Am 12. Januar 2010 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Zahlungs ermächtigung, womit die zuständige Pensionskasse ermächtigt wurde, Renten- und Pensionsansprüche aus der beruflichen Vorsorge direkt der Beschwerde geg nerin anzuweisen (Urk. 8/100).
Am 30. September 2013 teilte die Pensionskasse des Beschwerdeführenden 1 die sem mit, dass ihm rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente der be ruflichen Vorsorge ausgerichtet wird (Urk. 8/88c) . Dieses Schreiben ging bei der Be schwerdegegnerin am 8. Oktober 2013 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 8/4.1b). Den Rentenanspruch von Fr. 156‘511.15 für die Zeit vom 1. Novem ber 2006 bis zum 31. Oktober 2013 überwies die Pensionskasse am 4. Oktober 2013 auf das Postkonto des Beschwerdeführenden 1 (Kontoauszug vom 31. Okto ber 2013, Urk. 8/88l S. 2 ).
Gemäss Telefonnotiz vom 10. Oktober 2013 wurde n die Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin nochmals telefonisch darauf hingewiesen, dass der ausbezahlte Betrag der Pensionskasse für die Rückforderung bereitzuhalten sei (Urk. 8/84). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung (Verfügung vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/97/15). 4.2
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten bis zum Entscheid über die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gewusst, ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden (vorstehend E. 3.2) . Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden vor Erhalt des Schreibens vom 30. September 2013 der Pensionskasse im Ungewissen waren, ob und wenn ja wieviel Leistungen sie er halten würden. Bis zum Empfang dieses Schreibens erfolgte der Bezug von Zusatz leistungen gutgläubig (vgl. zum gutgläubigen Zusatzleistungsbezug wäh rend eines hängigen Rentenverfahrens BGE 122 V 221 E. 4a ).
Jedoch musste ihnen insbesondere aufgrund der unterzeichneten Zahlungser mächtigung (vorstehend E. 4.1) bewusst sein, dass allfällige Rentennachzahlun gen der Pensionskasse mit dem Zusatzleistung sanspruch zu verrechnen sind .
Auf diesen Umstand wurden sie wenige Tage nach Auszahlung de s Renten an spruches nochmals explizit von der Beschwerdegegnerin telefonisch hingewie sen. Indem die Beschwerdeführenden trotz diesem Wissen
kurz nach der Aus richtung der Rentennachzahlung grosse Geldbeträge von ihrem Postkonto ab fliessen liessen (Urk. 8/88l) , ist ihnen ab diesem Zeitpunkt ein gutgläubiger Leistungsbezug abzusprechen. So musste ihnen bei zumutbarer Au fmerksamkeit bewusst sein, dass durch die für dieselbe Zeitspanne rückwirkend ausgerichtete Rente der Pensionskasse ein unrechtmässiger Mehrbezug an Zusatzleistungen entstanden ist.
Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint worden. Aufgrund dieser Umstände sind von einer Befragung der Beschwerdeführenden und Rechtsanwalt Gautschi sowie vom Beizug der Akten der Pensionskasse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist. 4.3
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Frag e, ob die Rückerstattung für die Beschwerdef ührenden eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu wer den.
Der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Vereinigung O.___ - X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00026 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
19. Mai 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Vereinigung O.___ Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Ehemann X.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ und Y.___ beziehen seit November 2009 Zusatzleistungen zur Rent e der Invalidenversicherung (Urk. 8/97/1). Mit Schreiben vom 30. Septem ber 2013 wurde X.___ von seiner Pensionskasse rückwirkend ab 1. Novem ber 2008 eine Invalidenrente zugesprochen wovon Fr. 156‘511.15 in Kapitalisierter Form ausbezahlt wurden (Urk. 8/88c). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 10. Oktober 2013 forderte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zu viel ausgerichtete Zusatzleis tung en im Umfang von Fr. 74‘957.-- zurück (Urk. 8/97/15).
Am 22. November 2013 ersuchten die Versicherten um Erlass der Rückforde rung (Urk. 8/88), was die Durchführungsstelle mangels gutem Glauben mit Ver fügung vom 13. Dezember 2013 ablehnte (Urk. 8/97/17). Die dagegen erho bene Einsprache vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/90) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 ab (Urk. 8/97/19 = Urk. 2).
2.
Die Versicherten erhoben am 16. März 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
4. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei lung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die Durchfüh rungs stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Gerichtsv erfügung vom 10. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Diese einge schrie ben versandte Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden in nert der Abholfrist nicht in Empfang genommen, weshalb sie am 24. April 2014 noch mals mit normaler Post verschickt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend (Urk. 1) , die Be schwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich diese nur ungenügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe (S. 3 l it. B1.1
ff.). Sodann habe es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Beschwer de füh renden persönlich anzuhören (S. 4 lit. B1.5 ff.). 1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Be weise beizubringen, Ei n sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei sen). 1.3
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand aus einander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b). 1 .4
Dem angefochtenen Einspracheentscheid kann ohne weiteres entnommen wer den, mit welcher Begründung die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abge wie sen hat . So legte sie dar, aus welchen Gründen sie den guten Glauben als nicht gegeben erachtete und weshalb sie keine der beantragten Beweismass nahmen durchführte (Urk. 2 S. 2). Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behaup tung der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und insbesondere auch die beantrag ten Befragungen nicht durchgeführt hat , bedeutet noch keine Verlet zung des recht lichen Gehörs (vorstehend E. 1.3). Die Anforderungen an die Be gründungs pflicht sind somit erfüllt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2. 2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 A TSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst wer den , dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprüng lich aus gerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2009, S.
98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidge nössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leis tungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht je doch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Aus druck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozial ve r sicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
278, § 42, N
2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16
ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kanto na len Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach dar f eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Ur teils fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E.
3.2 mit wei teren Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, bereits wäh rend des hängigen Rentenverfahrens gegen die Pensionskasse habe die Mög lich keit eines Rentenanspruches bestanden, weshalb der gute Glaube zu vernei nen sei. Dass die Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens nicht haben wissen können, ob sich tatsächlich ein Rentenanspruch ergeben würde, sei
nicht von Bedeutung (S. 2 oben). Sodann hätten die Beschwerdeführenden be reit s wenige Tage nach der Kapitalzahlung der Pensionskasse einen Grossteil zur Rück zahlung privater Schulden verwendet. Ebenso hätten sie einen Barbe zug von Fr. 18‘000.-- getätigt, nachdem sie telefonisch darauf hingewiesen worden seien, dass die Zahlung der Pensionskasse für die Rückforderung der Beschwer d e gegnerin bereitzuhalten sei (S. 2 unten).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7). 3.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Stan d punkt (Urk. 1), der Entscheid betreffend Rente der Pensionskasse sei erst Ende September 2013 gefallen. Ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden hätten sie nicht wissen können. Vielmehr habe mit einer Ab weisung ihres Begehrens gerechnet werden müssen. Die Zusatzleistungen seien daher in gutem Glauben bezogen worden (S. 6 ff. lit. B2.1 ff.). Sodann sei auch die grosse Härte zu bejahen (S. 8 f. lit. B3.1 ff.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung für die Periode vom 1 . November 20 09 bis 3 1 . Oktober 20 13 , während de ren Be stand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/97/15) . 4. 4.1
Am 12. Januar 2010 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Zahlungs ermächtigung, womit die zuständige Pensionskasse ermächtigt wurde, Renten- und Pensionsansprüche aus der beruflichen Vorsorge direkt der Beschwerde geg nerin anzuweisen (Urk. 8/100).
Am 30. September 2013 teilte die Pensionskasse des Beschwerdeführenden 1 die sem mit, dass ihm rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente der be ruflichen Vorsorge ausgerichtet wird (Urk. 8/88c) . Dieses Schreiben ging bei der Be schwerdegegnerin am 8. Oktober 2013 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 8/4.1b). Den Rentenanspruch von Fr. 156‘511.15 für die Zeit vom 1. Novem ber 2006 bis zum 31. Oktober 2013 überwies die Pensionskasse am 4. Oktober 2013 auf das Postkonto des Beschwerdeführenden 1 (Kontoauszug vom 31. Okto ber 2013, Urk. 8/88l S. 2 ).
Gemäss Telefonnotiz vom 10. Oktober 2013 wurde n die Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin nochmals telefonisch darauf hingewiesen, dass der ausbezahlte Betrag der Pensionskasse für die Rückforderung bereitzuhalten sei (Urk. 8/84). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung (Verfügung vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/97/15). 4.2
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten bis zum Entscheid über die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gewusst, ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden (vorstehend E. 3.2) . Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden vor Erhalt des Schreibens vom 30. September 2013 der Pensionskasse im Ungewissen waren, ob und wenn ja wieviel Leistungen sie er halten würden. Bis zum Empfang dieses Schreibens erfolgte der Bezug von Zusatz leistungen gutgläubig (vgl. zum gutgläubigen Zusatzleistungsbezug wäh rend eines hängigen Rentenverfahrens BGE 122 V 221 E. 4a ).
Jedoch musste ihnen insbesondere aufgrund der unterzeichneten Zahlungser mächtigung (vorstehend E. 4.1) bewusst sein, dass allfällige Rentennachzahlun gen der Pensionskasse mit dem Zusatzleistung sanspruch zu verrechnen sind .
Auf diesen Umstand wurden sie wenige Tage nach Auszahlung de s Renten an spruches nochmals explizit von der Beschwerdegegnerin telefonisch hingewie sen. Indem die Beschwerdeführenden trotz diesem Wissen
kurz nach der Aus richtung der Rentennachzahlung grosse Geldbeträge von ihrem Postkonto ab fliessen liessen (Urk. 8/88l) , ist ihnen ab diesem Zeitpunkt ein gutgläubiger Leistungsbezug abzusprechen. So musste ihnen bei zumutbarer Au fmerksamkeit bewusst sein, dass durch die für dieselbe Zeitspanne rückwirkend ausgerichtete Rente der Pensionskasse ein unrechtmässiger Mehrbezug an Zusatzleistungen entstanden ist.
Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint worden. Aufgrund dieser Umstände sind von einer Befragung der Beschwerdeführenden und Rechtsanwalt Gautschi sowie vom Beizug der Akten der Pensionskasse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist. 4.3
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Frag e, ob die Rückerstattung für die Beschwerdef ührenden eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu wer den.
Der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Vereinigung O.___ - X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti