opencaselaw.ch

ZL.2014.00024

Heimdefinition nach Art. 25a Abs. 1 ELV.

Zürich SozVersG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1917 und Bezüger eine r Altersrente, wohnte ab 1. Mai 1999 bis zu seinem Ü bertritt ins Heim A.___

per Ende April 2014 in einer gemieteten Alterswohnung an der B.___ , C.___ , und zwar bis zum 2 7. November 2012 zusammen mit seiner Ehefrau D.___ (geboren 1922 ), die zu diesem Zeitpunkt in ein Heim über trat und am 7. September 2014 verstarb ( Urk. 8/21-32). Während dieses Zeit raums verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ,

mehrmals einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses (Schreiben und Verfügungen des AZL vom 2 3. Juni 2011, 2 8. März 2012 für die Zeit ab 1. März 2012 und vom 1 6. April 2013 für die Zeit ab 1. D ezember 2012 und 1. Januar 2013;

Urk. 8/21/2, Urk. 8/23, Urk. 8/27).

Für die Zeit ab 1. November 2013 wurde der bisherige Miet vertrag ab ge löst durch einen vom 9. Oktober 2013 datier enden Miet- und Pensionsvertrag, welcher eine Tagestaxe von Fr. 126.- vorsah , wobei der Versicherte weiterhin in seiner Wohnung an der B.___ wohnte ( Urk. 3/3-4 ). Nachdem das AZL am 1 8. November 2013 davon Kenntnis erlangt hatte ( Urk. 8/28 ), ver neinte e s m it Verfügung vom 9. Januar 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014, abgesehen von monatlichen Gemeindezuschüssen von Fr. 10.- ab 1. November 2013 und Fr. 13.- ab 1. Januar 2014 ( Urk. 8/34 ). Die Zusatzleistungen ermit - telte

es dabei - wie bis anhin während des Aufenthaltes an der B.___

- auf der Basis für zu Hause lebende Person en . Daran hielt es nach ergangener Einsprache vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 3/1) mit Entscheid vom 1 0. Februar 2014 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 6. März 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 neu auf der Berechnungsbasis für Heimbewohn er zu ermitteln. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Exis tenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatz leistungsgesetzes, ZLG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen sind dazu in den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen wor den. So wird gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Auf enthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeab - hängigkeit begründet wird ( lit . a).

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), wird nach Art. 10 Abs. 1 ELG unter anderem ein Höchstbetrag für die Mietkosten als Ausgabe anerkannt ( lit . b). 1.3

Nach Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heimes. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) geregelt, dass als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Die

Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebs bewilligung als Heim zu halten haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2014 vom 8. April 2015, E. 3.1). Der gesetzlichen Vorgabe

von Art. 25a Abs. 1 ELV genügt eine kantonale Liste ( BGE 139 V 358 E. 4.5) . 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer bei der Ermittlung der Zusatz leistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014

als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Diese Frage hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit in einem Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV ge lebt hat.

Dies ist zu verneinen. Denn das Haus an der B.___ war im mass gebenden Zeitraum weder vom Kanton als Heim anerkannt , noch bestand eine ents prechende Betriebs bewilligung im Sin ne von Art. 25a Abs. 1 ELV (Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich, Stand 1 5. Januar 2014, Urk. 3/6 S. 5; Auskunft der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014 per E-Mail, Urk. 8/9 ; § 1 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV ), was unbestritten ist ( Urk. 1-2). Demnach lebte der Beschwerdeführer im mass gebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV. Die Vor bringen des Versicherten , wonach er bereits seit langer Zeit an der B.___ gewohnt und bis Ende Oktober 2013 noch mehrheitlich selb er für sich gesorgt , danach jedoch infolge zunehmender Altersbeschwerde n den ihn entlastenden Miet- und Pensionsvertrag abgeschlossen habe und ein Umzug in seinem Alter belastend sei , ändern nichts daran . Denn d iese Umstände sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht massgebend bei der Definition des Heim s . Die Anspruchsermittlung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 durch die Beschwerdegegnerin ent spricht somit der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätzlich zu bestäti gen. 3. 3.1

Mit Blick auf den Grund satz von Treu und Glauben macht der Beschwerdefüh rer geltend, die Beschwerde gegnerin habe bei der Verfügung für seine Frau nach deren Umzug nicht erwähnt, dass der Abschluss eines P ensionsvertrages nachteilige Konsequenzen haben könne. Sie habe daher die Aufklärungspflicht verletzt . 3.2

Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht aber nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten Leistungsansprüche zu gefährden vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 1 4. Ma i 2009, E. 4.2.2 ). 3 .3

Ein solcher hinreichender Anlass zur Information ist hier nicht ersichtlich. Denn weder macht der Beschwerdeführer geltend , noch liegen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür vor, dass er oder seine Rechtsv ertreter rechtzeitig vor dem Abschluss des vom 9. Oktober 2013 datieren den Miet- und Pensionsvertrag s ( Urk. 3/3) mit einer entsprechend

konkreten Anfrage an die Beschwerdegegnerin gelangten. Andererseits kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Somit bestand kein Anlass für eine weitergehende Informations pflicht seitens der Beschwerdegegnerin.

Der angefochtene Entscheid hält somit auch unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten stand. 4.

Die Ermittlung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 blieb im Übrigen unbestritten, und es bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler.

Diese Erwägungen fü hren zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHVIV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1917 und Bezüger eine r Altersrente, wohnte ab 1. Mai 1999 bis zu seinem Ü bertritt ins Heim A.___

per Ende April 2014 in einer gemieteten Alterswohnung an der B.___ , C.___ , und zwar bis zum 2 7. November 2012 zusammen mit seiner Ehefrau D.___ (geboren 1922 ), die zu diesem Zeitpunkt in ein Heim über trat und am 7. September 2014 verstarb ( Urk. 8/21-32). Während dieses Zeit raums verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ,

mehrmals einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses (Schreiben und Verfügungen des AZL vom 2 3. Juni 2011, 2 8. März 2012 für die Zeit ab 1. März 2012 und vom 1 6. April 2013 für die Zeit ab 1. D ezember 2012 und 1. Januar 2013;

Urk. 8/21/2, Urk. 8/23, Urk. 8/27).

Für die Zeit ab 1. November 2013 wurde der bisherige Miet vertrag ab ge löst durch einen vom 9. Oktober 2013 datier enden Miet- und Pensionsvertrag, welcher eine Tagestaxe von Fr. 126.- vorsah , wobei der Versicherte weiterhin in seiner Wohnung an der B.___ wohnte ( Urk. 3/3-4 ). Nachdem das AZL am 1 8. November 2013 davon Kenntnis erlangt hatte ( Urk. 8/28 ), ver neinte e s m it Verfügung vom 9. Januar 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014, abgesehen von monatlichen Gemeindezuschüssen von Fr. 10.- ab 1. November 2013 und Fr. 13.- ab 1. Januar 2014 ( Urk. 8/34 ). Die Zusatzleistungen ermit - telte

es dabei - wie bis anhin während des Aufenthaltes an der B.___

- auf der Basis für zu Hause lebende Person en . Daran hielt es nach ergangener Einsprache vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 3/1) mit Entscheid vom 1 0. Februar 2014 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Exis tenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatz leistungsgesetzes, ZLG).

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen sind dazu in den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen wor den. So wird gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Auf enthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeab - hängigkeit begründet wird ( lit . a).

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), wird nach Art. 10 Abs. 1 ELG unter anderem ein Höchstbetrag für die Mietkosten als Ausgabe anerkannt ( lit . b).

E. 1.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heimes. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) geregelt, dass als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Die

Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebs bewilligung als Heim zu halten haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2014 vom 8. April 2015, E. 3.1). Der gesetzlichen Vorgabe

von Art. 25a Abs. 1 ELV genügt eine kantonale Liste ( BGE 139 V 358 E. 4.5) .

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer bei der Ermittlung der Zusatz leistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014

als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Diese Frage hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit in einem Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV ge lebt hat.

Dies ist zu verneinen. Denn das Haus an der B.___ war im mass gebenden Zeitraum weder vom Kanton als Heim anerkannt , noch bestand eine ents prechende Betriebs bewilligung im Sin ne von Art. 25a Abs. 1 ELV (Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich, Stand 1 5. Januar 2014, Urk. 3/6 S. 5; Auskunft der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014 per E-Mail, Urk. 8/9 ; § 1 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV ), was unbestritten ist ( Urk. 1-2). Demnach lebte der Beschwerdeführer im mass gebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV. Die Vor bringen des Versicherten , wonach er bereits seit langer Zeit an der B.___ gewohnt und bis Ende Oktober 2013 noch mehrheitlich selb er für sich gesorgt , danach jedoch infolge zunehmender Altersbeschwerde n den ihn entlastenden Miet- und Pensionsvertrag abgeschlossen habe und ein Umzug in seinem Alter belastend sei , ändern nichts daran . Denn d iese Umstände sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht massgebend bei der Definition des Heim s . Die Anspruchsermittlung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 durch die Beschwerdegegnerin ent spricht somit der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätzlich zu bestäti gen.

E. 3 .3

Ein solcher hinreichender Anlass zur Information ist hier nicht ersichtlich. Denn weder macht der Beschwerdeführer geltend , noch liegen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür vor, dass er oder seine Rechtsv ertreter rechtzeitig vor dem Abschluss des vom 9. Oktober 2013 datieren den Miet- und Pensionsvertrag s ( Urk. 3/3) mit einer entsprechend

konkreten Anfrage an die Beschwerdegegnerin gelangten. Andererseits kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Somit bestand kein Anlass für eine weitergehende Informations pflicht seitens der Beschwerdegegnerin.

Der angefochtene Entscheid hält somit auch unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten stand.

E. 3.1 Mit Blick auf den Grund satz von Treu und Glauben macht der Beschwerdefüh rer geltend, die Beschwerde gegnerin habe bei der Verfügung für seine Frau nach deren Umzug nicht erwähnt, dass der Abschluss eines P ensionsvertrages nachteilige Konsequenzen haben könne. Sie habe daher die Aufklärungspflicht verletzt .

E. 3.2 Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht aber nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten Leistungsansprüche zu gefährden vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 1 4. Ma i 2009, E. 4.2.2 ).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00024 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer ver treten durch Y.___ zusätzlich vertreten durch Z.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1917 und Bezüger eine r Altersrente, wohnte ab 1. Mai 1999 bis zu seinem Ü bertritt ins Heim A.___

per Ende April 2014 in einer gemieteten Alterswohnung an der B.___ , C.___ , und zwar bis zum 2 7. November 2012 zusammen mit seiner Ehefrau D.___ (geboren 1922 ), die zu diesem Zeitpunkt in ein Heim über trat und am 7. September 2014 verstarb ( Urk. 8/21-32). Während dieses Zeit raums verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ,

mehrmals einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses (Schreiben und Verfügungen des AZL vom 2 3. Juni 2011, 2 8. März 2012 für die Zeit ab 1. März 2012 und vom 1 6. April 2013 für die Zeit ab 1. D ezember 2012 und 1. Januar 2013;

Urk. 8/21/2, Urk. 8/23, Urk. 8/27).

Für die Zeit ab 1. November 2013 wurde der bisherige Miet vertrag ab ge löst durch einen vom 9. Oktober 2013 datier enden Miet- und Pensionsvertrag, welcher eine Tagestaxe von Fr. 126.- vorsah , wobei der Versicherte weiterhin in seiner Wohnung an der B.___ wohnte ( Urk. 3/3-4 ). Nachdem das AZL am 1 8. November 2013 davon Kenntnis erlangt hatte ( Urk. 8/28 ), ver neinte e s m it Verfügung vom 9. Januar 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014, abgesehen von monatlichen Gemeindezuschüssen von Fr. 10.- ab 1. November 2013 und Fr. 13.- ab 1. Januar 2014 ( Urk. 8/34 ). Die Zusatzleistungen ermit - telte

es dabei - wie bis anhin während des Aufenthaltes an der B.___

- auf der Basis für zu Hause lebende Person en . Daran hielt es nach ergangener Einsprache vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 3/1) mit Entscheid vom 1 0. Februar 2014 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 6. März 2014 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 neu auf der Berechnungsbasis für Heimbewohn er zu ermitteln. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgeset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Exis tenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatz leistungsgesetzes, ZLG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen sind dazu in den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen wor den. So wird gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Auf enthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeab - hängigkeit begründet wird ( lit . a).

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), wird nach Art. 10 Abs. 1 ELG unter anderem ein Höchstbetrag für die Mietkosten als Ausgabe anerkannt ( lit . b). 1.3

Nach Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heimes. Auf dieser Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) geregelt, dass als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Die

Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebs bewilligung als Heim zu halten haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2014 vom 8. April 2015, E. 3.1). Der gesetzlichen Vorgabe

von Art. 25a Abs. 1 ELV genügt eine kantonale Liste ( BGE 139 V 358 E. 4.5) . 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer bei der Ermittlung der Zusatz leistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014

als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Diese Frage hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit in einem Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV ge lebt hat.

Dies ist zu verneinen. Denn das Haus an der B.___ war im mass gebenden Zeitraum weder vom Kanton als Heim anerkannt , noch bestand eine ents prechende Betriebs bewilligung im Sin ne von Art. 25a Abs. 1 ELV (Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich, Stand 1 5. Januar 2014, Urk. 3/6 S. 5; Auskunft der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014 per E-Mail, Urk. 8/9 ; § 1 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV ), was unbestritten ist ( Urk. 1-2). Demnach lebte der Beschwerdeführer im mass gebenden Zeitraum nicht in einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV. Die Vor bringen des Versicherten , wonach er bereits seit langer Zeit an der B.___ gewohnt und bis Ende Oktober 2013 noch mehrheitlich selb er für sich gesorgt , danach jedoch infolge zunehmender Altersbeschwerde n den ihn entlastenden Miet- und Pensionsvertrag abgeschlossen habe und ein Umzug in seinem Alter belastend sei , ändern nichts daran . Denn d iese Umstände sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht massgebend bei der Definition des Heim s . Die Anspruchsermittlung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 durch die Beschwerdegegnerin ent spricht somit der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätzlich zu bestäti gen. 3. 3.1

Mit Blick auf den Grund satz von Treu und Glauben macht der Beschwerdefüh rer geltend, die Beschwerde gegnerin habe bei der Verfügung für seine Frau nach deren Umzug nicht erwähnt, dass der Abschluss eines P ensionsvertrages nachteilige Konsequenzen haben könne. Sie habe daher die Aufklärungspflicht verletzt . 3.2

Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht aber nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten Leistungsansprüche zu gefährden vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 1 4. Ma i 2009, E. 4.2.2 ). 3 .3

Ein solcher hinreichender Anlass zur Information ist hier nicht ersichtlich. Denn weder macht der Beschwerdeführer geltend , noch liegen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür vor, dass er oder seine Rechtsv ertreter rechtzeitig vor dem Abschluss des vom 9. Oktober 2013 datieren den Miet- und Pensionsvertrag s ( Urk. 3/3) mit einer entsprechend

konkreten Anfrage an die Beschwerdegegnerin gelangten. Andererseits kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Somit bestand kein Anlass für eine weitergehende Informations pflicht seitens der Beschwerdegegnerin.

Der angefochtene Entscheid hält somit auch unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten stand. 4.

Die Ermittlung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2013 und ab 1. Januar 2014 blieb im Übrigen unbestritten, und es bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler.

Diese Erwägungen fü hren zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHVIV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel