Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, hatte seit November 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung
( Invaliditätsgrad 50 %; Urk. 11/A/1a und Urk. 11/A/1b). Mit Wirkung ab 1. November 2008 bezog sie auch Ergänzungs leistungen
(Urk. 11/54/1 ff.). Am 1 5. März 2013 hatte die Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen
ab 1. Januar 2013 mit
Fr. 426.-- festgesetzt (Urk. 11/54/3). Mit Verfü gung vom 1 4. August 2013 jedoch
verneinte sie aufgrund einer Anpassung der anrechenbaren Ausgaben mit Wirkung ab September 2013 den weiteren An spruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/54/5). Die dagegen am 1 3. Sep tember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/45) wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 23. Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 23. Januar 2014 erhob X.___ am 27. F ebruar 2014 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfü gung vom 3 0. April 2014 wurde die R echtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin bestellt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 4. September 2014 hob die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 23). Zu diesem von der Beschwerdegegnerin zu den Akten nachgereicht en Entscheid (vgl. Urk. 22)
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen Erwerbseinkünfte und ebenso Einkünfte auf die verzichtet wurde ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . g ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird teilinvaliden Personen als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Erzielt die teilinvalide Person unter 60 Jahren kein oder ein nicht den vorhan denen Ressourcen entsprechendes Einkommen, so wird gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ein hypothetisches Mindesteinkommen wie folgt angerechnet : - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidi tätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgr ad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c)
Denn es gilt diesfalls die Vermutung, dass teilinvalide Personen eine Rester werbs fähigkeit besitzen, die ihnen die Erreichung eines Einkommens entspre chend Art. 14a Abs. 2 ELV erlaubt, diese jedoch auf dieses Einkommen ver zichten. 1.2
Ausnahmsweise kann von der schematischen Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens abgesehen werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn nachgewiesen wird , dass die Resterwerbsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich nicht genutzt werden kann, und dadurch die Vermutung gemäss Art. 14a ELV wiederlegt wird . Es können objektive oder subjektive Gründe hierfür geltend gemacht werden, wobei auch Gründe berücksichtigt werden können, die für die Bemessung der Invalidität unerheblich gewesen sind. Ins Gewicht fallen Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeits markt, lange Abwesenheit vom Berufsleben und Betreuungsaufgaben. Die EL-berechtigte Person muss zur Umstossung der Vermutung belegen, dass sie aus diesen Gründen keine Stelle findet. Dieser Nachweis wird durch erfolglose Stel lenbemühungen erbracht (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 154). 2. 2.1
I m Einspracheentscheid , dem sie in der Beschwerdeantwort nichts beifügte (Urk. 10),
führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe sich im April 2013 bei der Arbeitslosenversicherung für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Als Berufsdaten seien ein ausländischer Berufsabschluss als Schneiderin und Berufserfahrung im erlernten Beruf als Schneiderin sowie als Mitarbeiterin in einer Druckerei erfasst worden . Erwähnt sei ferner, sie verfüge über gute mündliche Deutschkenntnisse. F ür die Zeit
von April bis November 2013 seien total 56 Bewerbungen nachgewiesen. In 14 Fällen habe sich die Beschwerdeführerin persönlich und in 9 Fällen telefo nisch beworben. Blindbewerbungen könnten sinnvoll sein, doch hab e sich eine Leistungsbezügerin in erster Linie für ausgeschriebene und tatsächlich offene Stellen zu bewerben . Werde so vorgegangen,
seien die Erfolgsaussichten tatsäch lich höher. Aus den im Formular zu Handen des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums ( RAV ) genannten Absagegründen ergebe sich, dass insge samt 8 Stellen bereits vergeben gewesen und somit die diesbezüglichen Bewer bungen zu spät erfolgt seien (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Suchbemühungen seien quantitativ und qualitativ genügend ausgefallen . Persönlich vorgesprochen oder ang erufen habe sie dort, wo sie die mögliche
Arbeitgeber schaft oder Angestellte persönlich gekannt habe. Sie habe die Arbeitssuche mit grossem Elan aufgenommen, sei jedoch aufgrund der eintreffenden Absagen immer mehr entmutigt worden. Auch habe sich ihr Beziehungsnetz mit der Zeit erschöpft. Ab Juni 2013 hätten daher die schriftlichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zugenommen. Die erfolglose Stellensuche habe zu einer psychischen Belastung geführt
und eine erhebliche gesundheitliche Verschle chterung bewirkt, was ärztlich bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2013 bei der Arbeits losenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte
(Urk. 11/45a), wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand . Weder erfüllte die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit noch konnte sie von diesem Erfordernis
befreit werden ( Urk. 11/46a). Akten kundig sind Suchbemühungen für die Zeit von April bis September 2013 (Urk. 11/45/b-d, Urk. 11/46/b-d). Für die Zeit danach
sind keine weiteren Suchbemühungen mehr dokumentiert . Dieselbe Situation zeigt sich für die Zeit vor April 201 3. 3.2
Suchbemühungen müssen gemäss den in der Arbeitslosenversicherung gelten den Grundsätzen sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht , 2. Aufl., Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Mit den monatlich durchwegs je 10 bis 12 Bewerbungen erfüllte die Beschwerdeführerin die in der Arbeitslosenversicherung geltend en quantitativen Vorgaben (vgl. Barbara Kup fer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 173 f.). Mehr ist auch vorlie gend nicht zu fordern . Die Suchbemühungen erfolgten kontinuierlich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten (April bis und mit September 2013). Zu prüfen ist, ob dies ausreicht, um die Vermutung gemäss Art. 14a ELV umzu stossen. 3.3
Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam . Die Übergangsfrist bezweckt die Anpassung an die neue Situation mittels Stellensuche , oder um in dieser Zeit nachzuweisen, dass ein Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erziel bar war (vgl. Carigiet /Koch , a.a.O., S. 155). Vorliegend wurden die
Ergänzungs leistungen
nicht aufge hoben , weil neu ein Erwerbseinkommen zu berücksichti gen war , sondern wegen unbestrittener Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben. Ein ( hypothetisches ) Erwerbseinkommen war der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit anrechnet worden ( vgl. die den früheren Leis tungs verfügungen angeh ängten Berechnungsblätter; Urk. 11/54/1-3 ), was diese
inzwi schen aber nicht mehr als gerechtfertigt erachtet. Auch wenn die Einstel lung der Leistung unmittelbar au s anderen G ründen erfolgte, ist
gleichwohl die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu klären. Somit muss analog Art. 25 Abs. 4 ELV auch hier der Grundsatz gelten, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht quantitativ ausreichende
Suchbemü hun gen während sechs Monaten als Nachweis genügen , dass ein Erwerbsein kommen
tatsächlich nicht erzielbar war . 3. 4
N ebst der Quantität massgebend ist aber auch die Qualität der Suchbemühun gen . U nbestritten ist , dass in den ersten drei Monaten, das heisst von April bis Juni 2013 mehrheitlich Blindbewerbungen erfolgten und sich diese insbeson dere teilweise auf Branchen beschränkten, die in erster Linie gelernten Fach kräften oder solchen mit entsprechender praktischer Berufserfahrung offen ste hen. Es handelt sich um
die diversen Bewerbungen für Stellen im Verkaufs- und im Pflegebereich (Urk. 11/46/b-c). Für eine Tätigkeit in diesen Bereichen weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
weder eine Ausbildung noch ein schlägige Berufserfahrung en auf (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Ausdehnung der Such bemühungen auf Angebote mit einer höheren Anstellungswahrscheinlichkeit wäre demgemäss angezeigt gewesen. Analog verhält es sich mit den
verspäteten Bewerbungen. Insgesamt handelt es sich um 8 Suchbemühungen, entfallend auf die Monate April, August und September (vgl. Urk. 11/45c, Urk. 11/46c-d ). Es können Bewerbungen auf aktuelle Stellenausschreibungen erwartet werden, was sich im Zweifelsfall durch Rückfrage vor d er Bewerbung klären lässt. Qualitativ weisen die Bewerbungen der Beschwerdeführerin somit klarerweise Mängel auf. 3. 5
K urz nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides
wurde die Beschwer deführerin 50 Jahre alt. Ge sundheitsbedingt verfügt sie
zudem über einge schränkte erwerbliche Ressourcen. Beides erschwert in gewissen Mass die Wie dereingliederung , was unbestritten ist
(vgl. Urk. 2 S. 3). Dies anerkennt auch die Praxis, geht aber in dieser Situation gleichwohl grundsätzlich von der Erziel barkeit eines Erwerbseinkommens aus
(vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 573-577). F ür die Beschwer deführerin in Betracht fallen in erster Linie u ngelernte Tätigkeiten. Dafür
reichen
gute mündliche Deutschkenntnisse aus , über die sie auch verfügt
( Urk. 1 S. 6) .
Zuletzt gearbeitet hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (Urk. 11/20 S.
1). Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dauerte somit bei Erlass des ange fochtenen Entscheids mehrere Jahre. Allerdings kommt im Bereich von Hilfstä tigkeiten einem Erwerbsunterbruch untergeordnete Bedeutung zu. 3. 6
Die dokumentierten zahlenmässig zwar genügenden, qualitativ aber nicht über zeugenden Suchbemühungen führen dazu, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht mehr möglich gewesen ist. Die gesetzliche Vermutung wird daher nicht um gestossen. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin behauptete gesund heitliche Verschlechterung nichts (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Organe der EL sind an die Invaliditätsbemessung der IV grundsätzlich gebunden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154) und das eingereichte ärztliche Attest (Urk. 3) vermag eine dauerhafte Verschlechterung nicht zu belegen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegne rin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzu weisen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Verfahren IV.2014.01042) wird zeitgleich erledigt. 4.
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 3 0. Oktober 2015
(Urk. 27) ist Rechtsan wältin Ursula Reger- Wyttenbach für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegendem Verfahren für den geltend gemachten ange messenen Aufwand von 7,5 h und die Barauslagen von Fr. 55.50 mit Fr. 1‘679.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwert steuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich,
wird mit Fr. 1‘679.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 5. März 2013 hatte die Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen
ab 1. Januar 2013 mit
Fr. 426.-- festgesetzt (Urk. 11/54/3). Mit Verfü gung vom 1 4. August 2013 jedoch
verneinte sie aufgrund einer Anpassung der anrechenbaren Ausgaben mit Wirkung ab September 2013 den weiteren An spruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/54/5). Die dagegen am 1 3. Sep tember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/45) wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 23. Januar 2014 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen Erwerbseinkünfte und ebenso Einkünfte auf die verzichtet wurde ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . g ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird teilinvaliden Personen als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Erzielt die teilinvalide Person unter 60 Jahren kein oder ein nicht den vorhan denen Ressourcen entsprechendes Einkommen, so wird gemäss Art. 14a Abs.
E. 1.2 Ausnahmsweise kann von der schematischen Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens abgesehen werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn nachgewiesen wird , dass die Resterwerbsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich nicht genutzt werden kann, und dadurch die Vermutung gemäss Art. 14a ELV wiederlegt wird . Es können objektive oder subjektive Gründe hierfür geltend gemacht werden, wobei auch Gründe berücksichtigt werden können, die für die Bemessung der Invalidität unerheblich gewesen sind. Ins Gewicht fallen Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeits markt, lange Abwesenheit vom Berufsleben und Betreuungsaufgaben. Die EL-berechtigte Person muss zur Umstossung der Vermutung belegen, dass sie aus diesen Gründen keine Stelle findet. Dieser Nachweis wird durch erfolglose Stel lenbemühungen erbracht (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 154).
E. 2 ELV ein hypothetisches Mindesteinkommen wie folgt angerechnet : - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidi tätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgr ad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c)
Denn es gilt diesfalls die Vermutung, dass teilinvalide Personen eine Rester werbs fähigkeit besitzen, die ihnen die Erreichung eines Einkommens entspre chend Art. 14a Abs. 2 ELV erlaubt, diese jedoch auf dieses Einkommen ver zichten.
E. 2.1 I m Einspracheentscheid , dem sie in der Beschwerdeantwort nichts beifügte (Urk. 10),
führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe sich im April 2013 bei der Arbeitslosenversicherung für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Als Berufsdaten seien ein ausländischer Berufsabschluss als Schneiderin und Berufserfahrung im erlernten Beruf als Schneiderin sowie als Mitarbeiterin in einer Druckerei erfasst worden . Erwähnt sei ferner, sie verfüge über gute mündliche Deutschkenntnisse. F ür die Zeit
von April bis November 2013 seien total 56 Bewerbungen nachgewiesen. In 14 Fällen habe sich die Beschwerdeführerin persönlich und in 9 Fällen telefo nisch beworben. Blindbewerbungen könnten sinnvoll sein, doch hab e sich eine Leistungsbezügerin in erster Linie für ausgeschriebene und tatsächlich offene Stellen zu bewerben . Werde so vorgegangen,
seien die Erfolgsaussichten tatsäch lich höher. Aus den im Formular zu Handen des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums ( RAV ) genannten Absagegründen ergebe sich, dass insge samt 8 Stellen bereits vergeben gewesen und somit die diesbezüglichen Bewer bungen zu spät erfolgt seien (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Suchbemühungen seien quantitativ und qualitativ genügend ausgefallen . Persönlich vorgesprochen oder ang erufen habe sie dort, wo sie die mögliche
Arbeitgeber schaft oder Angestellte persönlich gekannt habe. Sie habe die Arbeitssuche mit grossem Elan aufgenommen, sei jedoch aufgrund der eintreffenden Absagen immer mehr entmutigt worden. Auch habe sich ihr Beziehungsnetz mit der Zeit erschöpft. Ab Juni 2013 hätten daher die schriftlichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zugenommen. Die erfolglose Stellensuche habe zu einer psychischen Belastung geführt
und eine erhebliche gesundheitliche Verschle chterung bewirkt, was ärztlich bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 3.1 Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2013 bei der Arbeits losenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte
(Urk. 11/45a), wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand . Weder erfüllte die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit noch konnte sie von diesem Erfordernis
befreit werden ( Urk. 11/46a). Akten kundig sind Suchbemühungen für die Zeit von April bis September 2013 (Urk. 11/45/b-d, Urk. 11/46/b-d). Für die Zeit danach
sind keine weiteren Suchbemühungen mehr dokumentiert . Dieselbe Situation zeigt sich für die Zeit vor April 201 3.
E. 3.2 Suchbemühungen müssen gemäss den in der Arbeitslosenversicherung gelten den Grundsätzen sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht , 2. Aufl., Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Mit den monatlich durchwegs je 10 bis 12 Bewerbungen erfüllte die Beschwerdeführerin die in der Arbeitslosenversicherung geltend en quantitativen Vorgaben (vgl. Barbara Kup fer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 173 f.). Mehr ist auch vorlie gend nicht zu fordern . Die Suchbemühungen erfolgten kontinuierlich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten (April bis und mit September 2013). Zu prüfen ist, ob dies ausreicht, um die Vermutung gemäss Art. 14a ELV umzu stossen.
E. 3.3 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam . Die Übergangsfrist bezweckt die Anpassung an die neue Situation mittels Stellensuche , oder um in dieser Zeit nachzuweisen, dass ein Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erziel bar war (vgl. Carigiet /Koch , a.a.O., S. 155). Vorliegend wurden die
Ergänzungs leistungen
nicht aufge hoben , weil neu ein Erwerbseinkommen zu berücksichti gen war , sondern wegen unbestrittener Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben. Ein ( hypothetisches ) Erwerbseinkommen war der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit anrechnet worden ( vgl. die den früheren Leis tungs verfügungen angeh ängten Berechnungsblätter; Urk. 11/54/1-3 ), was diese
inzwi schen aber nicht mehr als gerechtfertigt erachtet. Auch wenn die Einstel lung der Leistung unmittelbar au s anderen G ründen erfolgte, ist
gleichwohl die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu klären. Somit muss analog Art. 25 Abs.
E. 4 N ebst der Quantität massgebend ist aber auch die Qualität der Suchbemühun gen . U nbestritten ist , dass in den ersten drei Monaten, das heisst von April bis Juni 2013 mehrheitlich Blindbewerbungen erfolgten und sich diese insbeson dere teilweise auf Branchen beschränkten, die in erster Linie gelernten Fach kräften oder solchen mit entsprechender praktischer Berufserfahrung offen ste hen. Es handelt sich um
die diversen Bewerbungen für Stellen im Verkaufs- und im Pflegebereich (Urk. 11/46/b-c). Für eine Tätigkeit in diesen Bereichen weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
weder eine Ausbildung noch ein schlägige Berufserfahrung en auf (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Ausdehnung der Such bemühungen auf Angebote mit einer höheren Anstellungswahrscheinlichkeit wäre demgemäss angezeigt gewesen. Analog verhält es sich mit den
verspäteten Bewerbungen. Insgesamt handelt es sich um
E. 8 Suchbemühungen, entfallend auf die Monate April, August und September (vgl. Urk. 11/45c, Urk. 11/46c-d ). Es können Bewerbungen auf aktuelle Stellenausschreibungen erwartet werden, was sich im Zweifelsfall durch Rückfrage vor d er Bewerbung klären lässt. Qualitativ weisen die Bewerbungen der Beschwerdeführerin somit klarerweise Mängel auf. 3. 5
K urz nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides
wurde die Beschwer deführerin 50 Jahre alt. Ge sundheitsbedingt verfügt sie
zudem über einge schränkte erwerbliche Ressourcen. Beides erschwert in gewissen Mass die Wie dereingliederung , was unbestritten ist
(vgl. Urk. 2 S. 3). Dies anerkennt auch die Praxis, geht aber in dieser Situation gleichwohl grundsätzlich von der Erziel barkeit eines Erwerbseinkommens aus
(vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 573-577). F ür die Beschwer deführerin in Betracht fallen in erster Linie u ngelernte Tätigkeiten. Dafür
reichen
gute mündliche Deutschkenntnisse aus , über die sie auch verfügt
( Urk. 1 S. 6) .
Zuletzt gearbeitet hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (Urk. 11/20 S.
1). Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dauerte somit bei Erlass des ange fochtenen Entscheids mehrere Jahre. Allerdings kommt im Bereich von Hilfstä tigkeiten einem Erwerbsunterbruch untergeordnete Bedeutung zu. 3. 6
Die dokumentierten zahlenmässig zwar genügenden, qualitativ aber nicht über zeugenden Suchbemühungen führen dazu, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht mehr möglich gewesen ist. Die gesetzliche Vermutung wird daher nicht um gestossen. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin behauptete gesund heitliche Verschlechterung nichts (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Organe der EL sind an die Invaliditätsbemessung der IV grundsätzlich gebunden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154) und das eingereichte ärztliche Attest (Urk. 3) vermag eine dauerhafte Verschlechterung nicht zu belegen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegne rin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzu weisen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Verfahren IV.2014.01042) wird zeitgleich erledigt. 4.
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 3 0. Oktober 2015
(Urk. 27) ist Rechtsan wältin Ursula Reger- Wyttenbach für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegendem Verfahren für den geltend gemachten ange messenen Aufwand von 7,5 h und die Barauslagen von Fr. 55.50 mit Fr. 1‘679.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwert steuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich,
wird mit Fr. 1‘679.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00018 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
27. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, hatte seit November 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung
( Invaliditätsgrad 50 %; Urk. 11/A/1a und Urk. 11/A/1b). Mit Wirkung ab 1. November 2008 bezog sie auch Ergänzungs leistungen
(Urk. 11/54/1 ff.). Am 1 5. März 2013 hatte die Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen
ab 1. Januar 2013 mit
Fr. 426.-- festgesetzt (Urk. 11/54/3). Mit Verfü gung vom 1 4. August 2013 jedoch
verneinte sie aufgrund einer Anpassung der anrechenbaren Ausgaben mit Wirkung ab September 2013 den weiteren An spruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/54/5). Die dagegen am 1 3. Sep tember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/45) wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 23. Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 23. Januar 2014 erhob X.___ am 27. F ebruar 2014 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfü gung vom 3 0. April 2014 wurde die R echtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin bestellt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 4. September 2014 hob die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 23). Zu diesem von der Beschwerdegegnerin zu den Akten nachgereicht en Entscheid (vgl. Urk. 22)
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen Erwerbseinkünfte und ebenso Einkünfte auf die verzichtet wurde ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . g ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird teilinvaliden Personen als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Erzielt die teilinvalide Person unter 60 Jahren kein oder ein nicht den vorhan denen Ressourcen entsprechendes Einkommen, so wird gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ein hypothetisches Mindesteinkommen wie folgt angerechnet : - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidi tätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgr ad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c)
Denn es gilt diesfalls die Vermutung, dass teilinvalide Personen eine Rester werbs fähigkeit besitzen, die ihnen die Erreichung eines Einkommens entspre chend Art. 14a Abs. 2 ELV erlaubt, diese jedoch auf dieses Einkommen ver zichten. 1.2
Ausnahmsweise kann von der schematischen Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens abgesehen werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn nachgewiesen wird , dass die Resterwerbsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich nicht genutzt werden kann, und dadurch die Vermutung gemäss Art. 14a ELV wiederlegt wird . Es können objektive oder subjektive Gründe hierfür geltend gemacht werden, wobei auch Gründe berücksichtigt werden können, die für die Bemessung der Invalidität unerheblich gewesen sind. Ins Gewicht fallen Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeits markt, lange Abwesenheit vom Berufsleben und Betreuungsaufgaben. Die EL-berechtigte Person muss zur Umstossung der Vermutung belegen, dass sie aus diesen Gründen keine Stelle findet. Dieser Nachweis wird durch erfolglose Stel lenbemühungen erbracht (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 154). 2. 2.1
I m Einspracheentscheid , dem sie in der Beschwerdeantwort nichts beifügte (Urk. 10),
führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe sich im April 2013 bei der Arbeitslosenversicherung für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Als Berufsdaten seien ein ausländischer Berufsabschluss als Schneiderin und Berufserfahrung im erlernten Beruf als Schneiderin sowie als Mitarbeiterin in einer Druckerei erfasst worden . Erwähnt sei ferner, sie verfüge über gute mündliche Deutschkenntnisse. F ür die Zeit
von April bis November 2013 seien total 56 Bewerbungen nachgewiesen. In 14 Fällen habe sich die Beschwerdeführerin persönlich und in 9 Fällen telefo nisch beworben. Blindbewerbungen könnten sinnvoll sein, doch hab e sich eine Leistungsbezügerin in erster Linie für ausgeschriebene und tatsächlich offene Stellen zu bewerben . Werde so vorgegangen,
seien die Erfolgsaussichten tatsäch lich höher. Aus den im Formular zu Handen des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums ( RAV ) genannten Absagegründen ergebe sich, dass insge samt 8 Stellen bereits vergeben gewesen und somit die diesbezüglichen Bewer bungen zu spät erfolgt seien (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Suchbemühungen seien quantitativ und qualitativ genügend ausgefallen . Persönlich vorgesprochen oder ang erufen habe sie dort, wo sie die mögliche
Arbeitgeber schaft oder Angestellte persönlich gekannt habe. Sie habe die Arbeitssuche mit grossem Elan aufgenommen, sei jedoch aufgrund der eintreffenden Absagen immer mehr entmutigt worden. Auch habe sich ihr Beziehungsnetz mit der Zeit erschöpft. Ab Juni 2013 hätten daher die schriftlichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zugenommen. Die erfolglose Stellensuche habe zu einer psychischen Belastung geführt
und eine erhebliche gesundheitliche Verschle chterung bewirkt, was ärztlich bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2013 bei der Arbeits losenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte
(Urk. 11/45a), wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand . Weder erfüllte die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit noch konnte sie von diesem Erfordernis
befreit werden ( Urk. 11/46a). Akten kundig sind Suchbemühungen für die Zeit von April bis September 2013 (Urk. 11/45/b-d, Urk. 11/46/b-d). Für die Zeit danach
sind keine weiteren Suchbemühungen mehr dokumentiert . Dieselbe Situation zeigt sich für die Zeit vor April 201 3. 3.2
Suchbemühungen müssen gemäss den in der Arbeitslosenversicherung gelten den Grundsätzen sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht , 2. Aufl., Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Mit den monatlich durchwegs je 10 bis 12 Bewerbungen erfüllte die Beschwerdeführerin die in der Arbeitslosenversicherung geltend en quantitativen Vorgaben (vgl. Barbara Kup fer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 173 f.). Mehr ist auch vorlie gend nicht zu fordern . Die Suchbemühungen erfolgten kontinuierlich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten (April bis und mit September 2013). Zu prüfen ist, ob dies ausreicht, um die Vermutung gemäss Art. 14a ELV umzu stossen. 3.3
Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam . Die Übergangsfrist bezweckt die Anpassung an die neue Situation mittels Stellensuche , oder um in dieser Zeit nachzuweisen, dass ein Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erziel bar war (vgl. Carigiet /Koch , a.a.O., S. 155). Vorliegend wurden die
Ergänzungs leistungen
nicht aufge hoben , weil neu ein Erwerbseinkommen zu berücksichti gen war , sondern wegen unbestrittener Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben. Ein ( hypothetisches ) Erwerbseinkommen war der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit anrechnet worden ( vgl. die den früheren Leis tungs verfügungen angeh ängten Berechnungsblätter; Urk. 11/54/1-3 ), was diese
inzwi schen aber nicht mehr als gerechtfertigt erachtet. Auch wenn die Einstel lung der Leistung unmittelbar au s anderen G ründen erfolgte, ist
gleichwohl die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu klären. Somit muss analog Art. 25 Abs. 4 ELV auch hier der Grundsatz gelten, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht quantitativ ausreichende
Suchbemü hun gen während sechs Monaten als Nachweis genügen , dass ein Erwerbsein kommen
tatsächlich nicht erzielbar war . 3. 4
N ebst der Quantität massgebend ist aber auch die Qualität der Suchbemühun gen . U nbestritten ist , dass in den ersten drei Monaten, das heisst von April bis Juni 2013 mehrheitlich Blindbewerbungen erfolgten und sich diese insbeson dere teilweise auf Branchen beschränkten, die in erster Linie gelernten Fach kräften oder solchen mit entsprechender praktischer Berufserfahrung offen ste hen. Es handelt sich um
die diversen Bewerbungen für Stellen im Verkaufs- und im Pflegebereich (Urk. 11/46/b-c). Für eine Tätigkeit in diesen Bereichen weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
weder eine Ausbildung noch ein schlägige Berufserfahrung en auf (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Ausdehnung der Such bemühungen auf Angebote mit einer höheren Anstellungswahrscheinlichkeit wäre demgemäss angezeigt gewesen. Analog verhält es sich mit den
verspäteten Bewerbungen. Insgesamt handelt es sich um 8 Suchbemühungen, entfallend auf die Monate April, August und September (vgl. Urk. 11/45c, Urk. 11/46c-d ). Es können Bewerbungen auf aktuelle Stellenausschreibungen erwartet werden, was sich im Zweifelsfall durch Rückfrage vor d er Bewerbung klären lässt. Qualitativ weisen die Bewerbungen der Beschwerdeführerin somit klarerweise Mängel auf. 3. 5
K urz nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides
wurde die Beschwer deführerin 50 Jahre alt. Ge sundheitsbedingt verfügt sie
zudem über einge schränkte erwerbliche Ressourcen. Beides erschwert in gewissen Mass die Wie dereingliederung , was unbestritten ist
(vgl. Urk. 2 S. 3). Dies anerkennt auch die Praxis, geht aber in dieser Situation gleichwohl grundsätzlich von der Erziel barkeit eines Erwerbseinkommens aus
(vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 573-577). F ür die Beschwer deführerin in Betracht fallen in erster Linie u ngelernte Tätigkeiten. Dafür
reichen
gute mündliche Deutschkenntnisse aus , über die sie auch verfügt
( Urk. 1 S. 6) .
Zuletzt gearbeitet hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (Urk. 11/20 S.
1). Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dauerte somit bei Erlass des ange fochtenen Entscheids mehrere Jahre. Allerdings kommt im Bereich von Hilfstä tigkeiten einem Erwerbsunterbruch untergeordnete Bedeutung zu. 3. 6
Die dokumentierten zahlenmässig zwar genügenden, qualitativ aber nicht über zeugenden Suchbemühungen führen dazu, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht mehr möglich gewesen ist. Die gesetzliche Vermutung wird daher nicht um gestossen. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin behauptete gesund heitliche Verschlechterung nichts (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Organe der EL sind an die Invaliditätsbemessung der IV grundsätzlich gebunden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154) und das eingereichte ärztliche Attest (Urk. 3) vermag eine dauerhafte Verschlechterung nicht zu belegen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegne rin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzu weisen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Verfahren IV.2014.01042) wird zeitgleich erledigt. 4.
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 3 0. Oktober 2015
(Urk. 27) ist Rechtsan wältin Ursula Reger- Wyttenbach für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegendem Verfahren für den geltend gemachten ange messenen Aufwand von 7,5 h und die Barauslagen von Fr. 55.50 mit Fr. 1‘679.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwert steuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich,
wird mit Fr. 1‘679.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm