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ZL.2014.00003

Keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund seines Alters und der langen Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-08-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, bezog vom 1. Mai 2005 bis 27. Novem ber 2006 und seit dem 21. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 7/50) und beantragte mit Gesuch vom 29. März 2013 Zusatzleis tungen zur Invalidenrente (Urk. 7/ 43).

Mit Leistungsv erfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/31 -32, Urk. 7/46/1) teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit, dass die anerkannten Ausgaben kleiner seien als die anrechenbaren Einnahmen, weshalb keine Zusatzleistungen ausbezahlt werden könnten (Urk. 7/31-32) .

Die dagegen von der Versicherten am 30 . Oktober

2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/35) hiess die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2013

teilweise gut, indem in der Leis tungsv erfügung vom 11. Dezember 2013 Leistungen der Krankenkasse im Um fang von Fr. 730.-- nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen aufgenom men wurden (Urk. 7/46/3-4 = Urk. 2) . Auch aus der angepassten Berechnung resultiert jedoch kein Anspruch auf Zusatzleistungen. 2.

Die Versicherte erhob am 16 . Januar 2014 Beschwerde g eg en den Einspra - cheent scheid vom 13 . Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 11. Dezember 2013 seien aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes, lediglich unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ha ben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 .-- Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500 .-- Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinver mögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ' 500 .-- Franken und bei Ehepaaren 60‘000 .-- Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.3

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist . Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarke it. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Be treuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. Ap ril 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehe gatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, S. 159). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass das Vermögen des Ehemannes in die Berechnung der Zusatz leistungen aufzunehmen sei, da der Güterst and der Ehe keine Rolle spiele (S. 2 Ziff. 5).

Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es dem nicht invalide n Ehegatte n unzu mutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums auszu üben. Es dürfe nicht erwartet werden, dass ihm alleine infolge der Vollendung des 60. Lebensjahres kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dass die bisherige selbständige T ätigkeit nicht zu Gunsten einer unselbständigen Tätig keit aufgebeben worden und damit ein tieferes Einkommen in Kauf g enommen worden sei, habe sie nicht zu verantworten (S. 3 Ziff. 6).

In Anbetracht des Alters, den damit einhergehenden Dienstjahre n, der Ausbil dung als Gestalter und der Tatsache, dass er als Erwachs enenbildner gelehrt habe und der damit verbundene Berufserfahrung, müsste es dem Ehemann grundsätzlich möglich sein, in unselbständiger Tätigkeit monatlich rund Fr. 8‘400.-- zu verdienen. Die Anrechnung von nicht einmal der Hälfte dieses Salärs in der Berechnung der Zusatzleistungen sei äusserst grosszügig und nicht zu beanstanden (S. 3 Ziff. 7). Die allfälligen, seitens der Krankenkasse erstatte ten Be träge seien zu vernachlässigen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen sei (S. 3 Ziff. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass wenn ihr Ehemann belegen könne, dass er sich in Vergangenheit und in Zukunft um Arbeit be mühe, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne.

Ihr Ehemann habe bis zur Aussteuerung Arbeitsnachweise gemäss den Anforde rungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erbrach

t. Er habe auch nach Einstellung der Versicherungsleistungen die Arbeitssuche nicht voll ständig aufgegeben, wie behauptet werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer Zeit, in der er keine Leistungen der Arbeitslosenkasse bezo gen habe, Arbeitsnachweise hätte erbringen oder Belege hätte sammeln sollen (S. 1 Ziff. 1).

Ihr Ehemann sei heute über 60 Jahre alt und habe seit 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr, da er ausgesteuert sei . Er habe sich aber trotzdem immer wieder auf einzelne Stellen beworben. Um überhaupt etwas zu verdienen, nehme er auf selbständiger Basis kleinere Aufträge entgegen und stehe auch für Kurse zur Verfügung, sollte ein Bedarf bestehen. Er habe in der Vergangenheit alles getan, um eine Stelle zu finden, aber leider nur mit geringem Erfolg. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Weiter sei nicht rechtens, dass keine Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gewährt worden sei (S. 2 Ziff. 2).

Betreffend die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommen s machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei durch sämtliche „Netze“ bereits durchgefalle n, und es sei unzutreffend davon zu reden, dass er sich wissentlich mit einer nur ungenügend erträgl ichen Erwerbstätigkeit begnüge . Richtig und sinnvoll sei einzig, das anzurechnen, was ihr Ehemann effektiv im Jahr ver diene, damit rund Fr. 11‘738.-- im Jahr 2012 (S. 2 f. Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Zusatz - leistun gen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung und die Höhe eines hypothe tischen Einkommens des Ehemannes. 3. 3.1

Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Ein kommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betr euungs aufgaben, Kinderbetreuung, die konkrete Arbeitsmarktlage

und Vermittelbarkeit des nicht invaliden Ehegatten (vgl. vorstehend E. 1. 3) .

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 517).

Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einsprac heentscheides massgebend, sondern das anlässlich der erst maligen Anre chnung eines hypothetischen Einkommens erreichte Alter (Urteil des Bunde sgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 20111 E. 5.3).

Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruf lichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen und andererseits die Zahl der suchenden Perso nen zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann ange nommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in ei nem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zu mutbar ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 520-521, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens knapp 60-jährig war. Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, war ihr Ehegatte bereits seit 2007 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und hat lediglich kleinere Aufträge einholen können (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/38, Urk. 7/41 /2).

Mit Blick auf den konkreten Ar beitsmarkt lassen vorliegend sein fortgeschritte ne s Alter, die erfolglosen Arbeitsbemühungen, die in der Aussteuerung endeten, sowie insgesamt seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seine Aussichten, tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden, ohne dass hierzu weitere Ausführungen nötig wären, äusserst gering erscheinen.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

muss damit als nicht mehr zumutbar be zeichnet werden, so dass sich die

Anrechnung eines h y pothetischen Erwerbsein kommens nicht rechtfertigt.

Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Höhe des anzurechnenden hypothe tischen Einkommens oder zur Gewährung von Übergangsfristen . 3.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres er zielten anrechenbaren Einnahmen .

Anrechenbar ist daher lediglich das, was der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich verdiente. Der effektive Verdienst lag gemäss einge reichter Abrech nung im Jahr 2012 bei rund Fr. 11‘738 .-- (vgl. Urk. 7/38/4 und Urk. 3/4/4) . 4.

In Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit des Vermögens des Ehemannes hielt d ie Beschwerdegegnerin

zu Recht fest, dass der Güterstand der Errungen schaftsbeteiligung keinen Einfluss darauf habe, ob das Vermögen des Eheman nes, welches er bereits vor der Eheschlies sung gehabt habe, in die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen miteinzubeziehen sei (vorstehend E. 2.1) .

So sieht Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ohne nach Güterstand zu differenzieren vor, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden (vgl. vorstehend E. 1.2) . D iesbe zügli ch erweist sich die Berechnung

als korrekt, was so - anders als in der am 3 0. Oktober 2013 erhobene n Einsprache (Urk. 7/35) - beschwerdeweise auch nicht mehr explizit bestritten wurde. 5.

Auf Grund des Gesagten kann dem nicht invaliden Ehegatten der Beschwer - defüh rerin, welche r bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothe tische n Erwerbseinkommens schon knapp 60 Jahre alt gewesen wäre, die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund seines Alters und der langen Dauer der Ab - wesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden. Es ist von dem Einkommen auszugehen, das er tatsächlich erzielte. Hingegen erweist sich der Einbezug seines Vermögens in die Berechnung der Zusatzleistungen als rech tens.

D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen un d die Sache ist an die Beschwer - degeg n e rin zurückzuweisen, dam it sie den Leistungsanspruch der Be schwerde - führerin für die Zeit ab 1. April 2013 neu beme sse und dabei davon absehe, ein hypothetisches Erwerb seinkommen des Ehemannes anzu rechnen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentsc heid vom 1 3. Dezember 2013 der Stadt Y.___, Amt für Zus atzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben, und es wi rd die Sache an sie zurückgewiesen, dam it sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin ab 1. April 2013 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbes ondere von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin absehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mai 2005 bis 27. Novem ber 2006 und seit dem 21. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 7/50) und beantragte mit Gesuch vom 29. März 2013 Zusatzleis tungen zur Invalidenrente (Urk. 7/ 43).

Mit Leistungsv erfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/31 -32, Urk. 7/46/1) teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit, dass die anerkannten Ausgaben kleiner seien als die anrechenbaren Einnahmen, weshalb keine Zusatzleistungen ausbezahlt werden könnten (Urk. 7/31-32) .

Die dagegen von der Versicherten am 30 . Oktober

2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/35) hiess die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2013

teilweise gut, indem in der Leis tungsv erfügung vom 11. Dezember 2013 Leistungen der Krankenkasse im Um fang von Fr. 730.-- nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen aufgenom men wurden (Urk. 7/46/3-4 = Urk. 2) . Auch aus der angepassten Berechnung resultiert jedoch kein Anspruch auf Zusatzleistungen.

E. 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ha ben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 .-- Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500 .-- Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinver mögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ' 500 .-- Franken und bei Ehepaaren 60‘000 .-- Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

E. 1.3 Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist . Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarke it. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Be treuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. Ap ril 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehe gatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, S. 159).

E. 2 ).

Betreffend die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommen s machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei durch sämtliche „Netze“ bereits durchgefalle n, und es sei unzutreffend davon zu reden, dass er sich wissentlich mit einer nur ungenügend erträgl ichen Erwerbstätigkeit begnüge . Richtig und sinnvoll sei einzig, das anzurechnen, was ihr Ehemann effektiv im Jahr ver diene, damit rund Fr. 11‘738.-- im Jahr 2012 (S. 2 f. Ziff. 3).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass das Vermögen des Ehemannes in die Berechnung der Zusatz leistungen aufzunehmen sei, da der Güterst and der Ehe keine Rolle spiele (S. 2 Ziff. 5).

Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es dem nicht invalide n Ehegatte n unzu mutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums auszu üben. Es dürfe nicht erwartet werden, dass ihm alleine infolge der Vollendung des 60. Lebensjahres kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dass die bisherige selbständige T ätigkeit nicht zu Gunsten einer unselbständigen Tätig keit aufgebeben worden und damit ein tieferes Einkommen in Kauf g enommen worden sei, habe sie nicht zu verantworten (S. 3 Ziff. 6).

In Anbetracht des Alters, den damit einhergehenden Dienstjahre n, der Ausbil dung als Gestalter und der Tatsache, dass er als Erwachs enenbildner gelehrt habe und der damit verbundene Berufserfahrung, müsste es dem Ehemann grundsätzlich möglich sein, in unselbständiger Tätigkeit monatlich rund Fr. 8‘400.-- zu verdienen. Die Anrechnung von nicht einmal der Hälfte dieses Salärs in der Berechnung der Zusatzleistungen sei äusserst grosszügig und nicht zu beanstanden (S. 3 Ziff. 7). Die allfälligen, seitens der Krankenkasse erstatte ten Be träge seien zu vernachlässigen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen sei (S. 3 Ziff. 8).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass wenn ihr Ehemann belegen könne, dass er sich in Vergangenheit und in Zukunft um Arbeit be mühe, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne.

Ihr Ehemann habe bis zur Aussteuerung Arbeitsnachweise gemäss den Anforde rungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erbrach

t. Er habe auch nach Einstellung der Versicherungsleistungen die Arbeitssuche nicht voll ständig aufgegeben, wie behauptet werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer Zeit, in der er keine Leistungen der Arbeitslosenkasse bezo gen habe, Arbeitsnachweise hätte erbringen oder Belege hätte sammeln sollen (S. 1 Ziff. 1).

Ihr Ehemann sei heute über 60 Jahre alt und habe seit 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr, da er ausgesteuert sei . Er habe sich aber trotzdem immer wieder auf einzelne Stellen beworben. Um überhaupt etwas zu verdienen, nehme er auf selbständiger Basis kleinere Aufträge entgegen und stehe auch für Kurse zur Verfügung, sollte ein Bedarf bestehen. Er habe in der Vergangenheit alles getan, um eine Stelle zu finden, aber leider nur mit geringem Erfolg. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Weiter sei nicht rechtens, dass keine Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gewährt worden sei (S. 2 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Zusatz - leistun gen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung und die Höhe eines hypothe tischen Einkommens des Ehemannes.

E. 3 ) .

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 517).

Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einsprac heentscheides massgebend, sondern das anlässlich der erst maligen Anre chnung eines hypothetischen Einkommens erreichte Alter (Urteil des Bunde sgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 20111 E. 5.3).

Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruf lichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen und andererseits die Zahl der suchenden Perso nen zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann ange nommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in ei nem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zu mutbar ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 520-521, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1).

E. 3.1 Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Ein kommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betr euungs aufgaben, Kinderbetreuung, die konkrete Arbeitsmarktlage

und Vermittelbarkeit des nicht invaliden Ehegatten (vgl. vorstehend E. 1.

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens knapp 60-jährig war. Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, war ihr Ehegatte bereits seit 2007 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und hat lediglich kleinere Aufträge einholen können (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/38, Urk. 7/41 /2).

Mit Blick auf den konkreten Ar beitsmarkt lassen vorliegend sein fortgeschritte ne s Alter, die erfolglosen Arbeitsbemühungen, die in der Aussteuerung endeten, sowie insgesamt seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seine Aussichten, tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden, ohne dass hierzu weitere Ausführungen nötig wären, äusserst gering erscheinen.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

muss damit als nicht mehr zumutbar be zeichnet werden, so dass sich die

Anrechnung eines h y pothetischen Erwerbsein kommens nicht rechtfertigt.

Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Höhe des anzurechnenden hypothe tischen Einkommens oder zur Gewährung von Übergangsfristen .

E. 3.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres er zielten anrechenbaren Einnahmen .

Anrechenbar ist daher lediglich das, was der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich verdiente. Der effektive Verdienst lag gemäss einge reichter Abrech nung im Jahr 2012 bei rund Fr. 11‘738 .-- (vgl. Urk. 7/38/4 und Urk. 3/4/4) .

E. 4 In Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit des Vermögens des Ehemannes hielt d ie Beschwerdegegnerin

zu Recht fest, dass der Güterstand der Errungen schaftsbeteiligung keinen Einfluss darauf habe, ob das Vermögen des Eheman nes, welches er bereits vor der Eheschlies sung gehabt habe, in die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen miteinzubeziehen sei (vorstehend E. 2.1) .

So sieht Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ohne nach Güterstand zu differenzieren vor, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden (vgl. vorstehend E. 1.2) . D iesbe zügli ch erweist sich die Berechnung

als korrekt, was so - anders als in der am 3 0. Oktober 2013 erhobene n Einsprache (Urk. 7/35) - beschwerdeweise auch nicht mehr explizit bestritten wurde.

E. 5 Auf Grund des Gesagten kann dem nicht invaliden Ehegatten der Beschwer - defüh rerin, welche r bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothe tische n Erwerbseinkommens schon knapp 60 Jahre alt gewesen wäre, die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund seines Alters und der langen Dauer der Ab - wesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden. Es ist von dem Einkommen auszugehen, das er tatsächlich erzielte. Hingegen erweist sich der Einbezug seines Vermögens in die Berechnung der Zusatzleistungen als rech tens.

D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen un d die Sache ist an die Beschwer - degeg n e rin zurückzuweisen, dam it sie den Leistungsanspruch der Be schwerde - führerin für die Zeit ab 1. April 2013 neu beme sse und dabei davon absehe, ein hypothetisches Erwerb seinkommen des Ehemannes anzu rechnen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentsc heid vom 1 3. Dezember 2013 der Stadt Y.___, Amt für Zus atzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben, und es wi rd die Sache an sie zurückgewiesen, dam it sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin ab 1. April 2013 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbes ondere von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin absehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00003 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

27. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, bezog vom 1. Mai 2005 bis 27. Novem ber 2006 und seit dem 21. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung (Urk. 7/50) und beantragte mit Gesuch vom 29. März 2013 Zusatzleis tungen zur Invalidenrente (Urk. 7/ 43).

Mit Leistungsv erfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/31 -32, Urk. 7/46/1) teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit, dass die anerkannten Ausgaben kleiner seien als die anrechenbaren Einnahmen, weshalb keine Zusatzleistungen ausbezahlt werden könnten (Urk. 7/31-32) .

Die dagegen von der Versicherten am 30 . Oktober

2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/35) hiess die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2013

teilweise gut, indem in der Leis tungsv erfügung vom 11. Dezember 2013 Leistungen der Krankenkasse im Um fang von Fr. 730.-- nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen aufgenom men wurden (Urk. 7/46/3-4 = Urk. 2) . Auch aus der angepassten Berechnung resultiert jedoch kein Anspruch auf Zusatzleistungen. 2.

Die Versicherte erhob am 16 . Januar 2014 Beschwerde g eg en den Einspra - cheent scheid vom 13 . Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 11. Dezember 2013 seien aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes, lediglich unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ha ben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 .-- Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500 .-- Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinver mögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ' 500 .-- Franken und bei Ehepaaren 60‘000 .-- Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.3

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist . Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarke it. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Be treuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. Ap ril 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehe gatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, S. 159). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass das Vermögen des Ehemannes in die Berechnung der Zusatz leistungen aufzunehmen sei, da der Güterst and der Ehe keine Rolle spiele (S. 2 Ziff. 5).

Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es dem nicht invalide n Ehegatte n unzu mutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums auszu üben. Es dürfe nicht erwartet werden, dass ihm alleine infolge der Vollendung des 60. Lebensjahres kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dass die bisherige selbständige T ätigkeit nicht zu Gunsten einer unselbständigen Tätig keit aufgebeben worden und damit ein tieferes Einkommen in Kauf g enommen worden sei, habe sie nicht zu verantworten (S. 3 Ziff. 6).

In Anbetracht des Alters, den damit einhergehenden Dienstjahre n, der Ausbil dung als Gestalter und der Tatsache, dass er als Erwachs enenbildner gelehrt habe und der damit verbundene Berufserfahrung, müsste es dem Ehemann grundsätzlich möglich sein, in unselbständiger Tätigkeit monatlich rund Fr. 8‘400.-- zu verdienen. Die Anrechnung von nicht einmal der Hälfte dieses Salärs in der Berechnung der Zusatzleistungen sei äusserst grosszügig und nicht zu beanstanden (S. 3 Ziff. 7). Die allfälligen, seitens der Krankenkasse erstatte ten Be träge seien zu vernachlässigen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen sei (S. 3 Ziff. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass wenn ihr Ehemann belegen könne, dass er sich in Vergangenheit und in Zukunft um Arbeit be mühe, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne.

Ihr Ehemann habe bis zur Aussteuerung Arbeitsnachweise gemäss den Anforde rungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erbrach

t. Er habe auch nach Einstellung der Versicherungsleistungen die Arbeitssuche nicht voll ständig aufgegeben, wie behauptet werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer Zeit, in der er keine Leistungen der Arbeitslosenkasse bezo gen habe, Arbeitsnachweise hätte erbringen oder Belege hätte sammeln sollen (S. 1 Ziff. 1).

Ihr Ehemann sei heute über 60 Jahre alt und habe seit 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr, da er ausgesteuert sei . Er habe sich aber trotzdem immer wieder auf einzelne Stellen beworben. Um überhaupt etwas zu verdienen, nehme er auf selbständiger Basis kleinere Aufträge entgegen und stehe auch für Kurse zur Verfügung, sollte ein Bedarf bestehen. Er habe in der Vergangenheit alles getan, um eine Stelle zu finden, aber leider nur mit geringem Erfolg. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Weiter sei nicht rechtens, dass keine Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gewährt worden sei (S. 2 Ziff. 2).

Betreffend die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommen s machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei durch sämtliche „Netze“ bereits durchgefalle n, und es sei unzutreffend davon zu reden, dass er sich wissentlich mit einer nur ungenügend erträgl ichen Erwerbstätigkeit begnüge . Richtig und sinnvoll sei einzig, das anzurechnen, was ihr Ehemann effektiv im Jahr ver diene, damit rund Fr. 11‘738.-- im Jahr 2012 (S. 2 f. Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Zusatz - leistun gen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung und die Höhe eines hypothe tischen Einkommens des Ehemannes. 3. 3.1

Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Ein kommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betr euungs aufgaben, Kinderbetreuung, die konkrete Arbeitsmarktlage

und Vermittelbarkeit des nicht invaliden Ehegatten (vgl. vorstehend E. 1. 3) .

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 517).

Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einsprac heentscheides massgebend, sondern das anlässlich der erst maligen Anre chnung eines hypothetischen Einkommens erreichte Alter (Urteil des Bunde sgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 20111 E. 5.3).

Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruf lichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen und andererseits die Zahl der suchenden Perso nen zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann ange nommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in ei nem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zu mutbar ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 520-521, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens knapp 60-jährig war. Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, war ihr Ehegatte bereits seit 2007 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und hat lediglich kleinere Aufträge einholen können (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/38, Urk. 7/41 /2).

Mit Blick auf den konkreten Ar beitsmarkt lassen vorliegend sein fortgeschritte ne s Alter, die erfolglosen Arbeitsbemühungen, die in der Aussteuerung endeten, sowie insgesamt seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seine Aussichten, tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden, ohne dass hierzu weitere Ausführungen nötig wären, äusserst gering erscheinen.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

muss damit als nicht mehr zumutbar be zeichnet werden, so dass sich die

Anrechnung eines h y pothetischen Erwerbsein kommens nicht rechtfertigt.

Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Höhe des anzurechnenden hypothe tischen Einkommens oder zur Gewährung von Übergangsfristen . 3.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres er zielten anrechenbaren Einnahmen .

Anrechenbar ist daher lediglich das, was der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich verdiente. Der effektive Verdienst lag gemäss einge reichter Abrech nung im Jahr 2012 bei rund Fr. 11‘738 .-- (vgl. Urk. 7/38/4 und Urk. 3/4/4) . 4.

In Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit des Vermögens des Ehemannes hielt d ie Beschwerdegegnerin

zu Recht fest, dass der Güterstand der Errungen schaftsbeteiligung keinen Einfluss darauf habe, ob das Vermögen des Eheman nes, welches er bereits vor der Eheschlies sung gehabt habe, in die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen miteinzubeziehen sei (vorstehend E. 2.1) .

So sieht Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ohne nach Güterstand zu differenzieren vor, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden (vgl. vorstehend E. 1.2) . D iesbe zügli ch erweist sich die Berechnung

als korrekt, was so - anders als in der am 3 0. Oktober 2013 erhobene n Einsprache (Urk. 7/35) - beschwerdeweise auch nicht mehr explizit bestritten wurde. 5.

Auf Grund des Gesagten kann dem nicht invaliden Ehegatten der Beschwer - defüh rerin, welche r bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothe tische n Erwerbseinkommens schon knapp 60 Jahre alt gewesen wäre, die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund seines Alters und der langen Dauer der Ab - wesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden. Es ist von dem Einkommen auszugehen, das er tatsächlich erzielte. Hingegen erweist sich der Einbezug seines Vermögens in die Berechnung der Zusatzleistungen als rech tens.

D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen un d die Sache ist an die Beschwer - degeg n e rin zurückzuweisen, dam it sie den Leistungsanspruch der Be schwerde - führerin für die Zeit ab 1. April 2013 neu beme sse und dabei davon absehe, ein hypothetisches Erwerb seinkommen des Ehemannes anzu rechnen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentsc heid vom 1 3. Dezember 2013 der Stadt Y.___, Amt für Zus atzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben, und es wi rd die Sache an sie zurückgewiesen, dam it sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin ab 1. April 2013 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbes ondere von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin absehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan