Sachverhalt
1.
1.1
Die unter Beistandschaft stehende X.___ , geboren 1973 , bezog seit
1. Mai 2010 eine ordentliche , ganze Invalidenrente der Invaliden ver siche rung IV ; Urk. 11/42 ), als sie sich am 1 9. Januar 2011 an ihrem Wohnort zum Be zug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 11/49 ). Mit Verfü gung vom 2. Februar 2011 (Urk. 11/32 ) sprach die Gemeinde A.___ , Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 17‘292.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 1‘441.-- zu. 1.2
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 11/31) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihr ab 1. April 2011 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘429.-- zu.
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2011 ( Urk. 11/29) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2012 neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘548.-- zu.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 ( Urk. 11/28) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihr ab 1. April 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘526.-- zu.
Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 11/26) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2013 neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2013 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘536.-- zu. 1.3
Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/23) teilte die Gemeinde A.___ der Versicherten mit, dass ihr Leistungsanspruch ab Oktober 2012 neu berechnet werde , da sie seit Oktober 2012 für ihre Wohnung keine Miete mehr bezahlt habe.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/25) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezem ber 2012 wiedererwägungsweise neu , stellte eine Rückerstattung von insgesamt Fr. 3‘820 .-- fest und ordnete die Verrechnung der Rückerstattung mit zukünftigen Leistungen in monatlichen Beträgen von je Fr.
581.-- an.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2013 in Berücksichtigung der Verrechnung der Rückerstattung neu fest und verneinte einen Leistungsan spruch der Versicherten ab 1. Januar 201 3.
Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2013 ( Urk. 11/14) stellte die Gemeinde A.___ die Ausrichtung der Versicherungsleistungen an die Versicherte per 1. September 2013 ein. Mit Verfügung vom 7. November 2013 ( Urk. 11/11) stellte die Ge mein de A.___
wiedererwägungsweise die Ausrichtung der Versicherungs leis tungen infolge Wegzugs der Versicherten nach der Stadt B.___ per 1. August 2013 ein. 1.4
Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 11/13) teilte die Versicherte der Ge meinde A.___ mit, dass sie die von ihr für die Zeit vom Oktober bis Januar 2013 für ihre Wohnung geschuldeten Mietzinsen aus ihrem Mietzinsdepot bezahl t habe und ersuchte die Gemeinde
um eine neue Berechnung ihres Leistungs an spruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Anrechnung der von ihr aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinsen.
Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk. 11/9) verneinte die Gemeinde A.___ einen Anspruch der Versicherten auf Nachzahlung und Neuberech nung
des Leistungsanspruch s für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Anrechnung der aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinse. Die von der Versicherten am 1 8. Dezember 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk.
8) wies die Gemeinde A.___ mit Entscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk. 11/7 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob die Ver si cherte am 1 3. Januar 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei aufzuheben und es seien ihr die von ihr aus ihrem Miet zinsdepot geleisteten Mietzins en für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für diesen Zeitraum als an erkannte Ausgaben anzurechnen und es sei die Gemeinde A.___ zu ver pflichten, die von ihr verrechnungsweise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzuerstatten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 10 ) beantragte die Gemeinde A.___
die Abwei sung der Beschwerde (S.
3). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerde führ erin am
11. Februar 2014 zugestellt (Urk. 14 ).
Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2014 ( Urk.
12) reichte die Beschwerdeführerin ergän zen de Unterlagen ( Urk. 13/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu in ner halb der ihr am 11, Februar 2014 ( Urk
14) angesetzten Frist zur Stellung nahme nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1
lit . b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben unter Anderem anerkannt:
b .
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Neben kosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt,
so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als
jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. bei alleinstehenden Personen: Fr. 13 ‘ 200 .-- ,
2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit
Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV
begründen: Fr. 15 ‘ 000 .-- ,
3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zu
sätz
lich
Fr. 3 ‘ 600 .-- . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2 8. November 2013 (Urk. 11/9) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Versi cherungsleistungen, welche bei einer Neubemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 resultierte, wenn ihr die für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot entrichteten Mietzinse für ihre Wohnung als anerkannte Ausgaben angerechnet würden. Sinngemäss verneinte die Be schwerdegegnerin damit einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Wiedererwä gung
der Verfügungen vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25), worin sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 wiedererwägungsweise neu fest g e se tzt, und die daraus resul tierende Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- mit dem Leistungsanspruch der Besch werdeführerin verrechnet hatte . 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die von ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 aus ihrem Mietzinsdepot geleisteten Miet zinse für ihre Wohnung bei der Leistungsbemessung als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen seien, und dass ihr die Beschwerdegegnerin die ihr verrech nungs weise entrichtete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzube zahlen habe ( Urk. 1 S. 2). Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, in Wiedererwägung der Verfü gungen vom
3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25) ihren Anspruch auf Versi cherungs leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Berück sichtigung der von ihr für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot geleis teten Mietzinse für ihre Wohnung neu zu bemessen und ihr die von ihr verrech nungs weise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzubezah len. 2.3
Im Streite steht daher die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25). 3. 3.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer wä gung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Ausle gung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E.
1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Be schwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E.
4.2.2 S.
55). Auf eine Be schwer de gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.). 3.2
Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach be schwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb licher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62). 3.3
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und verneint und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen. Zu prüfen ist dem nach die Frage, ob sie ihre formell rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Janu ar 2013 (Urk. 11/25, Urk. 11/24) zu Recht nicht als zweifellos unrichtig und /oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat.
Dies ist zu bejahen. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 hatte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Woh nung am 8. Januar 2013 verlassen müsse, da sie seit Oktober 2012 keine Miete mehr bezahlt habe (Urk. 11/24 letzte Seite). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein solches Telefongespräch nicht stattgefunden habe oder dass sein Inhalt nicht korrekt zusammengefasst worden wäre, zumal dies auch von der Beschwer deführerin nicht geltend gemacht wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin dem entsprechend gestützt auf diese Meldung den Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2012 ohne Berücksichtigung des Mietzinses auf der Ausgabenseite neu berechnete, eine Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen und die Verrechnung der Rückforderung mit zukünftigen Leistungen verfügte, kann dies nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.
Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Wiedererwä gungsvor aus setzungen zu Recht verneint und das entsprechende Gesuch der Beschwerde führerin abgewiesen. 4.2
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen auf dem Weg der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet bereits deswegen aus, weil der ehe malige Vermieter der Beschwerdeführerin die von ihr hinterlegte Mieterkaution erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen auflöste, um sich daran schad los zu halten (Urk. 3/2a), und dieser Umstand somit keine neu entdeckte Tatsach e darstellt, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlag.
Eine Anpassung der angefochtenen Verfügungen gestützt auf Art. 25 ELV kommt
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2) - ebenso wenig in Frage, nachdem die Beschwerdeführerin die Verrechnung der ausstehenden Mieten mit der Mieterkaution durch den ehemaligen Vermieter erst mit Schrei ben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11/13) und somit verspätet gemeldet hatte, hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungszahlungen zu diesem Zeitpunkt infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin doch bereits eingestellt (vgl. Urk. 11/1 4 sowie Urk. 11/11).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 9. Januar 2011 an ihrem Wohnort zum Be zug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 11/49 ). Mit Verfü gung vom 2. Februar 2011 (Urk. 11/32 ) sprach die Gemeinde A.___ , Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 17‘292.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 1‘441.-- zu.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1
lit . b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben unter Anderem anerkannt:
b .
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Neben kosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt,
so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als
jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. bei alleinstehenden Personen: Fr. 13 ‘ 200 .-- ,
2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit
Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV
begründen: Fr. 15 ‘ 000 .-- ,
3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zu
sätz
lich
Fr.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 11/13) teilte die Versicherte der Ge meinde A.___ mit, dass sie die von ihr für die Zeit vom Oktober bis Januar 2013 für ihre Wohnung geschuldeten Mietzinsen aus ihrem Mietzinsdepot bezahl t habe und ersuchte die Gemeinde
um eine neue Berechnung ihres Leistungs an spruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Anrechnung der von ihr aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinsen.
Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk. 11/9) verneinte die Gemeinde A.___ einen Anspruch der Versicherten auf Nachzahlung und Neuberech nung
des Leistungsanspruch s für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Anrechnung der aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinse. Die von der Versicherten am 1 8. Dezember 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk.
8) wies die Gemeinde A.___ mit Entscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk. 11/7 = Urk. 2) ab.
E. 2 3. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob die Ver si cherte am 1 3. Januar 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei aufzuheben und es seien ihr die von ihr aus ihrem Miet zinsdepot geleisteten Mietzins en für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für diesen Zeitraum als an erkannte Ausgaben anzurechnen und es sei die Gemeinde A.___ zu ver pflichten, die von ihr verrechnungsweise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzuerstatten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 10 ) beantragte die Gemeinde A.___
die Abwei sung der Beschwerde (S.
3). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerde führ erin am
11. Februar 2014 zugestellt (Urk. 14 ).
Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2014 ( Urk.
12) reichte die Beschwerdeführerin ergän zen de Unterlagen ( Urk. 13/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu in ner halb der ihr am 11, Februar 2014 ( Urk
14) angesetzten Frist zur Stellung nahme nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2 8. November 2013 (Urk. 11/9) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Versi cherungsleistungen, welche bei einer Neubemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 resultierte, wenn ihr die für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot entrichteten Mietzinse für ihre Wohnung als anerkannte Ausgaben angerechnet würden. Sinngemäss verneinte die Be schwerdegegnerin damit einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Wiedererwä gung
der Verfügungen vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25), worin sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 wiedererwägungsweise neu fest g e se tzt, und die daraus resul tierende Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- mit dem Leistungsanspruch der Besch werdeführerin verrechnet hatte .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die von ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 aus ihrem Mietzinsdepot geleisteten Miet zinse für ihre Wohnung bei der Leistungsbemessung als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen seien, und dass ihr die Beschwerdegegnerin die ihr verrech nungs weise entrichtete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzube zahlen habe ( Urk. 1 S. 2). Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, in Wiedererwägung der Verfü gungen vom
3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25) ihren Anspruch auf Versi cherungs leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Berück sichtigung der von ihr für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot geleis teten Mietzinse für ihre Wohnung neu zu bemessen und ihr die von ihr verrech nungs weise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzubezah len.
E. 2.3 Im Streite steht daher die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25).
E. 3 ‘ 600 .-- . 2.
E. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer wä gung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Ausle gung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E.
1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Be schwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E.
4.2.2 S.
55). Auf eine Be schwer de gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.).
E. 3.2 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach be schwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb licher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62).
E. 3.3 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und verneint und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen. Zu prüfen ist dem nach die Frage, ob sie ihre formell rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Janu ar 2013 (Urk. 11/25, Urk. 11/24) zu Recht nicht als zweifellos unrichtig und /oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat.
Dies ist zu bejahen. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 hatte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Woh nung am 8. Januar 2013 verlassen müsse, da sie seit Oktober 2012 keine Miete mehr bezahlt habe (Urk. 11/24 letzte Seite). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein solches Telefongespräch nicht stattgefunden habe oder dass sein Inhalt nicht korrekt zusammengefasst worden wäre, zumal dies auch von der Beschwer deführerin nicht geltend gemacht wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin dem entsprechend gestützt auf diese Meldung den Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2012 ohne Berücksichtigung des Mietzinses auf der Ausgabenseite neu berechnete, eine Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen und die Verrechnung der Rückforderung mit zukünftigen Leistungen verfügte, kann dies nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.
Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Wiedererwä gungsvor aus setzungen zu Recht verneint und das entsprechende Gesuch der Beschwerde führerin abgewiesen.
E. 4.2 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen auf dem Weg der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet bereits deswegen aus, weil der ehe malige Vermieter der Beschwerdeführerin die von ihr hinterlegte Mieterkaution erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen auflöste, um sich daran schad los zu halten (Urk. 3/2a), und dieser Umstand somit keine neu entdeckte Tatsach e darstellt, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlag.
Eine Anpassung der angefochtenen Verfügungen gestützt auf Art. 25 ELV kommt
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2) - ebenso wenig in Frage, nachdem die Beschwerdeführerin die Verrechnung der ausstehenden Mieten mit der Mieterkaution durch den ehemaligen Vermieter erst mit Schrei ben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11/13) und somit verspätet gemeldet hatte, hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungszahlungen zu diesem Zeitpunkt infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin doch bereits eingestellt (vgl. Urk. 11/1
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00001 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Z.___ gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die unter Beistandschaft stehende X.___ , geboren 1973 , bezog seit
1. Mai 2010 eine ordentliche , ganze Invalidenrente der Invaliden ver siche rung IV ; Urk. 11/42 ), als sie sich am 1 9. Januar 2011 an ihrem Wohnort zum Be zug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 11/49 ). Mit Verfü gung vom 2. Februar 2011 (Urk. 11/32 ) sprach die Gemeinde A.___ , Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 17‘292.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 1‘441.-- zu. 1.2
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 11/31) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihr ab 1. April 2011 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘429.-- zu.
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2011 ( Urk. 11/29) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2012 neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘548.-- zu.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 ( Urk. 11/28) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihr ab 1. April 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘526.-- zu.
Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 11/26) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2013 neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2013 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘536.-- zu. 1.3
Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/23) teilte die Gemeinde A.___ der Versicherten mit, dass ihr Leistungsanspruch ab Oktober 2012 neu berechnet werde , da sie seit Oktober 2012 für ihre Wohnung keine Miete mehr bezahlt habe.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/25) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezem ber 2012 wiedererwägungsweise neu , stellte eine Rückerstattung von insgesamt Fr. 3‘820 .-- fest und ordnete die Verrechnung der Rückerstattung mit zukünftigen Leistungen in monatlichen Beträgen von je Fr.
581.-- an.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2013 in Berücksichtigung der Verrechnung der Rückerstattung neu fest und verneinte einen Leistungsan spruch der Versicherten ab 1. Januar 201 3.
Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2013 ( Urk. 11/14) stellte die Gemeinde A.___ die Ausrichtung der Versicherungsleistungen an die Versicherte per 1. September 2013 ein. Mit Verfügung vom 7. November 2013 ( Urk. 11/11) stellte die Ge mein de A.___
wiedererwägungsweise die Ausrichtung der Versicherungs leis tungen infolge Wegzugs der Versicherten nach der Stadt B.___ per 1. August 2013 ein. 1.4
Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 11/13) teilte die Versicherte der Ge meinde A.___ mit, dass sie die von ihr für die Zeit vom Oktober bis Januar 2013 für ihre Wohnung geschuldeten Mietzinsen aus ihrem Mietzinsdepot bezahl t habe und ersuchte die Gemeinde
um eine neue Berechnung ihres Leistungs an spruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Anrechnung der von ihr aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinsen.
Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk. 11/9) verneinte die Gemeinde A.___ einen Anspruch der Versicherten auf Nachzahlung und Neuberech nung
des Leistungsanspruch s für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Anrechnung der aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinse. Die von der Versicherten am 1 8. Dezember 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk.
8) wies die Gemeinde A.___ mit Entscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk. 11/7 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob die Ver si cherte am 1 3. Januar 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei aufzuheben und es seien ihr die von ihr aus ihrem Miet zinsdepot geleisteten Mietzins en für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für diesen Zeitraum als an erkannte Ausgaben anzurechnen und es sei die Gemeinde A.___ zu ver pflichten, die von ihr verrechnungsweise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzuerstatten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 10 ) beantragte die Gemeinde A.___
die Abwei sung der Beschwerde (S.
3). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerde führ erin am
11. Februar 2014 zugestellt (Urk. 14 ).
Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2014 ( Urk.
12) reichte die Beschwerdeführerin ergän zen de Unterlagen ( Urk. 13/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu in ner halb der ihr am 11, Februar 2014 ( Urk
14) angesetzten Frist zur Stellung nahme nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1
lit . b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben unter Anderem anerkannt:
b .
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Neben kosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt,
so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als
jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. bei alleinstehenden Personen: Fr. 13 ‘ 200 .-- ,
2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit
Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV
begründen: Fr. 15 ‘ 000 .-- ,
3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zu
sätz
lich
Fr. 3 ‘ 600 .-- . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 2 8. November 2013 (Urk. 11/9) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 2013 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Versi cherungsleistungen, welche bei einer Neubemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 resultierte, wenn ihr die für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot entrichteten Mietzinse für ihre Wohnung als anerkannte Ausgaben angerechnet würden. Sinngemäss verneinte die Be schwerdegegnerin damit einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Wiedererwä gung
der Verfügungen vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25), worin sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 wiedererwägungsweise neu fest g e se tzt, und die daraus resul tierende Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- mit dem Leistungsanspruch der Besch werdeführerin verrechnet hatte . 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die von ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 aus ihrem Mietzinsdepot geleisteten Miet zinse für ihre Wohnung bei der Leistungsbemessung als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen seien, und dass ihr die Beschwerdegegnerin die ihr verrech nungs weise entrichtete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzube zahlen habe ( Urk. 1 S. 2). Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, in Wiedererwägung der Verfü gungen vom
3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25) ihren Anspruch auf Versi cherungs leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2013 unter Berück sichtigung der von ihr für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot geleis teten Mietzinse für ihre Wohnung neu zu bemessen und ihr die von ihr verrech nungs weise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzubezah len. 2.3
Im Streite steht daher die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 ( Urk. 11/24, Urk. 11/25). 3. 3.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer wä gung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Ausle gung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E.
1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Be schwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E.
4.2.2 S.
55). Auf eine Be schwer de gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.). 3.2
Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach be schwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb licher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62). 3.3
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und verneint und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen. Zu prüfen ist dem nach die Frage, ob sie ihre formell rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Janu ar 2013 (Urk. 11/25, Urk. 11/24) zu Recht nicht als zweifellos unrichtig und /oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat.
Dies ist zu bejahen. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 hatte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Woh nung am 8. Januar 2013 verlassen müsse, da sie seit Oktober 2012 keine Miete mehr bezahlt habe (Urk. 11/24 letzte Seite). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein solches Telefongespräch nicht stattgefunden habe oder dass sein Inhalt nicht korrekt zusammengefasst worden wäre, zumal dies auch von der Beschwer deführerin nicht geltend gemacht wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin dem entsprechend gestützt auf diese Meldung den Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2012 ohne Berücksichtigung des Mietzinses auf der Ausgabenseite neu berechnete, eine Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen und die Verrechnung der Rückforderung mit zukünftigen Leistungen verfügte, kann dies nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.
Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Wiedererwä gungsvor aus setzungen zu Recht verneint und das entsprechende Gesuch der Beschwerde führerin abgewiesen. 4.2
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen auf dem Weg der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet bereits deswegen aus, weil der ehe malige Vermieter der Beschwerdeführerin die von ihr hinterlegte Mieterkaution erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen auflöste, um sich daran schad los zu halten (Urk. 3/2a), und dieser Umstand somit keine neu entdeckte Tatsach e darstellt, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlag.
Eine Anpassung der angefochtenen Verfügungen gestützt auf Art. 25 ELV kommt
- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2) - ebenso wenig in Frage, nachdem die Beschwerdeführerin die Verrechnung der ausstehenden Mieten mit der Mieterkaution durch den ehemaligen Vermieter erst mit Schrei ben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11/13) und somit verspätet gemeldet hatte, hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungszahlungen zu diesem Zeitpunkt infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin doch bereits eingestellt (vgl. Urk. 11/1 4 sowie Urk. 11/11).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz