Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1983, leidet aufgrund eines beidseitigen kongenitalen Katarakts mit Sekundärglaukom beidseits an einer Sehbehinderung (Bericht e von Dr. med.
Z.___ , Spital A.___ , vom 1 2. Juli 2005, vom 21. April 2006 und vom 10. Oktober 2007, Urk. 3/6/11 , Urk. 3/6/25 = Urk. 7/7b und Urk. 3/6/27 ). Sie zog im Jahr 1993 aus der Türkei nach Deutschland und übersiedelte Anfang 2005 zusammen mit ihrem 2003 geborenen Sohn als deutsche Staatsangehörige in die Schweiz (Anmeldung en bei der Inv alidenversi cherung in Urk. 3/6/9 und Urk. 3/6/19 ; Ausweise und Registerauszüge in Urk. 3/6/3 und Urk. 7/3-3c) . Im April 2005 heiratete X.___ den Vater ihres Sohnes ; die Ehe wurd e im Mai 2007 wieder geschieden, und der Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt (Scheidungsurteil vom 7. Mai 2007, Urk.
7/5a) 1.2
Nachdem X.___ sich im Frühjahr 2005 einer Augenoperation unterzo gen hatte (Bericht e von Dr. Z.___ vom 29. April 2005 und vom 21. April 2006 , Urk. 3/6/12/5 und Urk. 3/6/25 = Urk. 7/7b ), hatte sie sich i m Juni 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 3/6/9), und die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 23. September 2005 einen Rentenanspruch verneint,
da die gesundheitli chen Einschränkungen bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten und die versicherungsmässigen Voraussetzungen daher nicht erfüllt seien ( Urk. 3/6/16). Auf eine weitere Anmeldung vom September 2007 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mangels Glaubhaftigkeit neuer Tatsa chen nicht ein ( Urk. 3/6/28).
Hingegen sprach die IV-Stelle X.___ aufgrund einer Anmeldung vom Februar 2008 ( Urk. 3/6/30) mit Verfügung vom
14. August 2008 ab dem 1. Januar 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 3/ 6/52 und Urk. 3/6/64 , Urk. 7/A und Urk. 7/A1; Fallnotizen vom
1. April 2008 , Urk. 3/6/43). 1.3
Die Stadt Y.___ richtete X.___ daraufhin ab Februar 2008 Ergänzungs leistungen
zur Hilflos en entschädigung aus (vgl. die Gesu che in Urk. 7/6 und Urk. 7/6/1 und die Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Y.___ [AZL] in Urk. 7/122/1-29).
Auf die Anfrage des AZL vom 26. September 2008 hin ( Urk. 7/D) ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von X.___ und legte ihn auf 20 % fest (Mitteilung an das AZL und Feststellungsblatt je v om 2 2. Januar 2009, Urk. 7/G/1 und Urk. 7/G/2 ). Das AZL schrieb der Bezügerin daraufhin am 28. Mai 2010, dass ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen spätestens ab dem 10. Geburtstag ihres Sohnes ein zumutbares Einkommen von Fr.
25‘000.-- im Jahr angerechnet werden müsse und es
ihr deshalb empfehle, sich bei der IV-Stelle für Eingliederungsmassnahmen anzumelden ( Urk. 7/31). 1.4
In der Folge erli ess das AZL die Verfügung vom 1 8 . Dezember 2012 und berech nete damit den Ergänzungsleistungsanspruch von X.___ per Januar 2013 wie angekündigt unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von Fr. 25‘ 000.-- (statt bisher Fr. 6‘000.--; vgl. die vorangegangenen Verfügun gen in Urk. 7/122/1- 20) , woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 2‘306.--
(statt bisher Fr. 3‘132.--; vgl. die Verfügung vom 26. Januar 2012, Urk. 7/122/17) resultierte ( Urk. 7/58 und Urk. 7/122/21 ). X.___ , vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, liess mit den Eingaben vom 31. Januar und vom 21. Februar 2013 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien weiterhin Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang zu gewähren ( Urk. 7/59 mit den Berichten von Dr. Z.___ vom 1. September 2010 und vom 9. Januar 2013 , Urk. 7/59/3 und Urk. 7/59/4,
sowie Urk. 7/62). Das AZL kam mit der Gesuch stellerin überein, das Verfahren bis zum Entscheid über berufliche Massnahmen der IV-Stelle pendent zu halten (vgl. die Korrespondenz vom März 2013, Urk. 7/63-65 und Urk. 7/67-68). Ausserdem ersuchte das AZL die IV-Stelle im April 2013 um eine erneute Abklärung zum Invaliditätsgrad (Urk. 7/69). 1.5
Die IV-Stelle hatte mit X.___
schon im Herbst 2008 B erufsberatungsge spräche geführt, nachdem sie deren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab Februar 2008 neu grundsätzlich bejaht hatte (vgl. das Ver laufsprotokoll vom 9. Oktober 2008, Urk. 3/6/69, und das Feststellungsbla t t vom 2 2. Januar 2009, Urk. 7/G/2 ; vgl. demgegenüber noch die Fallnotizen der IV-Stelle vom 1. April 2008, Urk. 3/6/43/2 ). Nach erneuten Gesprächen vom Frühjahr 2013 (Protokolle vom 21. März und vom 29. April 2013, Urk. 3/7 /6 und Urk. 3/ 7 /
12) ermöglichte die IV-Stelle der Gesuchstellerin ein Assessment bei der Organisation B.___ . Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärung (Assessmentbericht und Low-Vision-Bericht je vom 30. April 2013, Urk. 7/76/2 und Urk. 7/76/3) hielt die IV-Stelle berufliche Massnahmen für nicht realisierbar (vgl. das Verlaufsprotokoll in Urk. 3/7 /16), was sie X.___
am 16. Mai 2013 eröffnete ( Urk. 3/7 /17). Sodann teilte die IV-Stelle dem AZL am
30. August 2013 mit, dass der Invaliditätsgrad weiterhin 20 % betrage ( Urk. 7/99; vgl. auch da s Feststellungsblatt in Urk. 3/7 /26). Ein Rentenentscheid erging nicht, nachdem die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 20. August 2010 auf ein en
nochmaligen Renten antrag wiederum nicht eingetreten war (Urk. 3/6/79) und X.___ keinen neuen Antrag mehr gestellt hatte.
Das AZL hielt daraufhin an der Anrechnung eines hypothetischen Jahresein - kom mens von Fr. 25‘000.-- fest. Zusätzlich gelangte das Amt zum Schluss, der Sohn von X.___ sei bis anhin zu Unrecht in die Ergän zungs - leistungsberechnung einbezogen worden, und entschied, ihn für die Zukunft von der Berechnung auszunehmen (Brief an X.___ vom 6. November 2013, Urk. 7/101). A m
26. November 2013 erliess das AZL den Einspracheentscheid, mit dem es für die Zeit von Januar bis November 2013 die Einsprache gegen die Verfügung vom
18. Dezember 2012 ab wies
und unter Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 25‘000.-- am monatlichen Ergänzungsbetrag von Fr. 2‘306.-- festhielt und des Weiteren für den D ezember 2013 den monatlich en Ergänzungsleistungsbetrag unter Ausklammerung der Einnahmen und Ausgaben für den Sohn auf Fr. 1‘72 7.--
herabsetzte ( Urk. 2 = Urk. 7/112a ; vgl. auch die interne Berechnungsverfügung vom 25. November 2 013, Urk. 7/122/27). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2013 liess X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, ihr seien in Aufhebung des Entscheids ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Ergänzungs leistungen für sich und ihren Sohn zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Auf die Auffor derung zur Beschwerdeantwort hin reichte das AZL mit Eingabe vom 16. Januar 2014 ( Urk.
6) die Akten ein und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. X.___ liess mit Eingabe vom 29. Januar 2014 auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Akten verzichten ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalide nrente, eine Hilflosenentschädig ung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Alters rente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.2
G emäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen den jährli chen Betrag von Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe rechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, den jährlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG ), und die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Die Vorschrift zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).
Bei Teilinva liden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenve rsicherung (ELV) als Erwerbsein kommen grundsätzlich der Betrag angerechne t, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad bezie hungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Von Vornherein nicht zum Tragen kommen die Vermutungen nach Art. 14a Abs. 2 ELV dort, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Art. 14a Abs. 3 ELV). 1.3
Art. 9 Abs. 2 ELG schreibt vor, dass d ie anerkannten Ausgaben und die anrechen baren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, zusammenzurechnen sind.
I n Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Familienmitgliedern näher zu regeln und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründe n, Ausnahmen vor zusehen . Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 ELV festgelegt, dass eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern oder mit demjenigen Elternteil zusammenleben, der rentenbe rechtigt ist ( lit . a und lit . b), dass die Ergänzungsleistung hingegen gesondert zu berechnen ist, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist ( lit . c). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 1 ELV , dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Wai senrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz an erkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Ver mögen bei der B e rechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. 2. 2.1
Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführe rin im Jahr 2013 ist i n zweifacher Hinsicht strittig. Zum einen ist die Beschwer deführerin nicht einverstanden damit, dass ihr die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anrechnet ( Urk. 1 S. 3 ff.) . Zum andern ist sie der Auffassung, die Einnahmen und Ausgaben ihres Sohnes seien ab Dezember 2013 entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach wie vor in die Berechnung der Erg änzungsleistungen einzubeziehen ( Urk. 1 S. 10). 2.2
Zur Ausgangssituation ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wegen des Fehlens der versiche rungsmässi gen Voraussetzungen verneint hat , mit der Begründung, der Versi cherungsfall der Invalidität habe bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 bereits bestanden . Bei dieser Annahme erfüllt die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente , nämlich die erforderliche dreijäh rige Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) , noch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, nämlich eine Versicherungs dauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verb indung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG), und kann auch aus den in Betracht fallenden Staatsverträgen kein en Rentenanspruch ableiten (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 , Art. 4 und Art. 11 ff.; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] in Verbindung mit der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, die für die Schweiz seit dem 1 . April 2012 anwendbar ist und a uch für Nichterwerbstätige gilt:
vgl. Art. 57 Abs. 1, wonach das Wohnland bei unterjähriger Versicherungszeit nicht verpflichtet ist, in Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten Leistungen zu gewähren , und Art. 70 für die ausserordentliche Rent e als beitragsunabhängige Geld leistung ; vgl. auch BGE 131 V 390). 2.3
Demgemäss handelt es sich bei den Ergänzung s leistungen, welche die Beschwer deführerin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG bezieht, nicht um solche zu einer (Invaliden-)Rente, sondern um solche zu einer Hilflos en entschä digung .
Ungeachtet dessen ist jedoch der Invaliditätsgrad für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen von Bedeutung , und zwar für beide strittigen Punkte . Bei der Frage nach dem anrechenbaren Verzichtseinkommen kann d er Invalidi tätsgrad
aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.2) Einfluss auf die Höhe dieses Einkommens haben. Und bei der Frage nach dem Einbezug des Sohnes in die Berechnung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ergänzungsleistungsanspruch leite sich nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG aus ihrem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g ab, sondern gleich zeitig auch - gestützt auf die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG - aus einem mutmasslichen Anspruch auf eine Invalidenrente für den hypothetischen Fall, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen würde ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 7/68).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte deshalb die IV-Stelle mit der Ermittlung des Invaliditätsgr ades, und diese teilte ih r am 2 2. Januar 2009 und am 20. August 2013 einen Invaliditätsgrad vo n 20 % mit ( Urk. 7/G/1 und Urk. 7/99). 2.4 2.4.1
Was zunächst die Rolle dieses Invaliditätsgrades für die Bestimmung des Ver zichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV über den anrechenbaren Betrag bei Rentenbezügern ( Urk. 2 S. 2 ff. ). 2.4.2
Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihren Einwendungen sowohl die Höhe als auch die Massgeblichkeit des auf 20 % festgelegten Invaliditätsgrades ( Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber den Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle bestimmt hat, grundsätzlich als verbindlich für die Durchfüh rungsstellen der Ergänzungsleistungen ( Urk. 2 S. 3).
Tatsächlich hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid, wo die versi cherte Person wie im vorliegenden Fall schon wegen Fehlens der versiche rungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Seh behinderung beanspruchte, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Im publizierten früheren Entscheid , auf den das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid Bezug nimmt , stand allerdings die Anrechnung von Einkünften einer Person zur Diskussion, die tatsächlich eine Rente bezog (BGE 117 V 202), und in einem weiteren Entscheid, auf den ver wiesen wird, wurde ausdrücklich dargetan, dass sich die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung der Invalidenversi cherung auf Fälle beziehe, in denen die Invalidenversicherung e ine versicherte Person rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert habe beziehungsweise ein Ren tengesuch aufgrund eines zu tiefen Invaliditätsgrades abgewiesen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.2). Im aktuellen bundesgerichtlichen Urteil war es denn auch nicht die Invaliditätsbemessung für sich allein, welche relevant für die Anrechnung eines Verzichtseinkommens war, sondern vielmehr der Umstand, dass die IV-Stelle dem Ergänzungsleis tungsgesuchsteller aufgrund einer attestierten vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit eine berufliche Ausbildung zugesprochen hatte und der Gesuchsteller deren Erfolg in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Absenzen, nicht absolvierte Prüfungen) aufs Spiel setzte (BGE 140 V 267 Sachverhalt und E. 5). 2.4.3
Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt grundle gend. Auch hier ging die IV-Stelle zwar aufgrund einer Beurteilung ihres regio nalärztlichen Dienstes (RAD) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine dem Augenleiden angepasste Tätigkeit aus (Stellungnahme n von Dr. med. C.___
vom 14. Juli und vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/G/2 S. 2 und S. 3 ) . Im Gegensatz zum Sachverhalt im zitierten bundesgerichtliche n Entscheid wur den aber keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet. Vielmehr erach tete die Organisation B.___ die Beschwerdeführerin ohne schulische Vor kehren nicht als eingliederbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie hielt dazu im Assessmentbericht vom 30. April 2013 fest, im nicht geschützten Bereich seien für die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren Sehbehinderung keine praktischen Tätigkeiten möglich, und für die Befähigung zu einer sehbinderten gerechten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich benötige die Beschwerdeführe rin eine technische Grundschulung. Was die Durchführbarkeit der Schulung betrifft, empfahl die Sehbehindertenhilfe allerdings eine kritische Prüfung der Eignung und der schulischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und führte als zusätzliche Erschwernisse die Arbeitsbiographie und die aktuellen Lebensumstände auf ( Urk. 7/76/2 S. 2 f.). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 mit, sie betrachte berufliche Einglie derungsmassnahmen als nicht realisierbar
( Urk. 3/7/17).
Kann aber die 80%ige Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zugrunde liegt, erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnah men erreicht werden, so darf der Beschwerdeführerin ein damit erzielbares hypothetisches Einkommen bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nur dann als Verzichtseinkommen angerechnet werden, wenn ihr das Absehen von diesen Massnahmen als Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 1.2) vorzuhalten ist. Dies ist indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss dem berufsberaterischen Verlaufs - proto koll der IV-Stelle vom 9. Oktober 2008 und dem Feststellungsblatt vom 2 2. Januar 2009 in Deutschland eine Schule für Sehbehinderte und erwog, anschliessend eine Ausbildung als Verkäuferin oder Kindergärtnerin zu machen, sie wurde jedoch im Alter von zwanzig Jahren Mutter und konnte ihre Ausbil dungspläne schon deswegen nicht realisieren ( Urk. 3/6/69/2-3 und Urk. 7/G/2 ).
Anlässlich der Berufsberatungsgespräche des Jahres 2008 kristallisierten sich keine Eingliederungsmöglichkeiten heraus (vgl. Urk. 3/6/69/6), sodass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Abklärungen durch die Organisation B.___
im Jahr 2013 abgesehen von Gelegenheitstätigkeiten als interkulturelle Übersetzerin (vgl. Urk. 3/6/69/2) nach wie vor keine Berufserfahrung aufweisen konnte. Dass sie sich im Jahr 2008 wenig motiviert gezeigt hatte, Arbeitsversu che zu tätigen oder Abklärungsmassnahmen zu durchlaufen, hatte zu einem guten Teil mit dem Alter ihres erst fünfjährigen Sohnes zu tun, für den sie als alleinerziehende Mutter zu sorgen hatte, und kann ihr deshalb nicht als Verlet zung der S chadenminderungspflicht vor gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Sehbehindertenhilfe anlässlich der späteren Abklärungen im Jahr 2013 eine Schulung im kaufmännischen Bereich nur mit grossen Vorbehalten empfahl und keine alternativen Empfehlungen machten konnte. Unter diesen Umständen konnte von der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013, als ihr Sohn schon zehn Jahre alt war, aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht ver langt werden, dass sie sich um Stellen bewarb oder um Eingliederungsmass nahmen bemüht e , für welche die Sehbehindertenhilfe ihre Eignung in Frage gestellt hatte .
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung , die im Low-Vision-Bericht der Sehbehindertenhilfe als schwer eingestuft wurde (vgl. Urk. 7/76/3 S. 3) und gemäss Dr. Z.___ nicht nur Visuseinschränkungen , sondern insbesondere auch Gesichtsfeldausfälle, Nystagmus und eine auffällige Blendempfindlichkeit umfasst ( Urk. 7/59/3 ) , auch im Haushalt eingeschränkt ist und in verschiedener Hinsicht von ihrem Sohn Unterstützung benötigt (vgl. Urk. 7/76/2 S. 2). 2.4.4
Damit verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 25‘000.-- , entsprechend dem abgerundeten Betrag des anzurech nenden Mindesteinkommens für Bezüge r einer Viertelsrente nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (Fr.
19‘210.-- + 33,33 % = Fr. 25‘613.--). Hingegen ist es gerechtfertigt, der Beschwerde führerin das bi sher angerechnete
hypothetische Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 500.-- im Monat (vgl. Urk. 7/122/1-20) weiterhin anzurechnen. Diese Anrechnung wurde in den Jahren seit 2008 nie beanstandet und erscheint als angemessen angesichts der gelegentlichen Tätigkeiten als Übersetzerin im Sozialamt oder im Spital , von denen die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in den Berufsberatungsgesprächen berichtete ( Urk. 3/6/69/2), auch wenn es sich angesichts des Stundenlohns von Fr. 6.-- nicht um Arbeitsgele genheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehandelt haben kann. 2.5 2.5.1
Der Invalidit ätsgrad der Beschwerdeführerin ist ferner von Bedeutung für die Frage des Einbezug s des Sohnes in die Ergänzungsleistungsberechnung .
N ach der Rechtsprechung sind Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten
Tag geldbezügern
nach Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG nicht in die Ergänzungsleistungs berechnung einzubeziehen, sondern nur Kinder, die Anspruch auf eine Waisen rente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begrün den ; das Bundesgericht beurteilte die fehlende Erwähnung der Kinder von Tag geldbezügern in Art. 7 und Art. 8 ELV
als qualifiziertes Schweigen (BGE 139 V 314 E. 6 mit Hinweis auf BGE 119 V 189 ). Dasselbe muss auch für die Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten Bezügern allein einer Hilflosenentschädi gung
nach Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG gelten, denn sie sind in Art. 7 und 8 ELV wie die Kinder von Taggeldbezügern ebenfalls nicht den Kindern mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente gleichgestellt.
Anders verhält es sich hingegen mit Kindern von ergänzungsleistungsberechtig ten Eltern, deren A nspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG darauf gründet, dass sie bei Erfüllung der Mindestbeitragszeit Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hätten . Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG hat nämlich den früheren , vor der 1 0. AHV-Revision
gegebenen Anspruch auf eine einkommens abhängige ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung abgelöst ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 115; Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsr echt [SBVR], 2. Auflage, S. 1664 f. Rz 36), und diese ausserordentliche Rente hatte eine Kinderrente mitumfasst ( altArt . 35 und altArt . 39 f. IVG ). Wäre demgemäss das Kind eines Ergänzungsleistungsb e zügers unter der Herrschaft der früheren Regelung in die Berechnung einzube ziehen gewesen, so muss dieser Einbezug unter der neuen Regelung, welche die Überführung der ausserordentlichen Renten in das System der Ergänzungsleis tungen
bezweckte ( Carigiet , a.a.O., S. 115), fortbestehen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist daher nur dann in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu integrieren, wenn die Beschwerdeführerin ihren Ergänzungsleistungsa nspruch nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG aus dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG aus dem mutmasslichen Anspruch auf eine Invaliden rente herleiten kann. 2.5.2
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auch hier als gebunden an den Invaliditäts grad der Invalidenversicherung betrachtet , so ist nochmals auf die vorstehenden Erwägungen hinzuweisen, wonach das Bundesgericht die Invaliditätsbemessung zwar generell als massgebend für die Durchführungsorgane der Ergänzungs leis tungen bezeichnet hatte, diese Verbindlichkeit jedoch dort zu relativieren ist, wo kein Entscheid der IV-Stelle vorliegt, der in Rechtskraft erwachsen konnte (E. 2.4.2).
Für den hypothetischen Rentenanspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG hat das Bundesgericht den Anspruch auf eine Feststellungsverfügung der Invalidenver sicherung verneint und festgehalten, solange kein Entscheid der Invalidenversi cherung vorliege, sei es am Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen, vorfrageweise über den Invaliditätsgrad zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2010 vom 1 1. Juli 2011, E. 4.2). Wenn die Durchführungsstelle bei dieser Rechtslage nach der Verwaltungspraxis der I V Stelle den Auftrag erteilt, die Höhe des Invaliditätsgrades zu bemessen (Anhang 14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 ), so hat dies keine absolute Verbindlichkeit des mitgeteilt en Invaliditätsgrades zur Folge, sondern
die Würdigung des festgestellten Sachverhalts obliegt der Durchführungsstelle ( Jöhl , a.a.O., S. 1667 f. Rz 38). 2.5.3
Dem Invaliditätsgrad von 20 % , den die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin am 3 0. August 2013 mitteilte ( Urk. 7/99 ) , liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig ( Urk. 3/7/26/3 ) ; dieselbe Annahme hatte bereits der Invaliditätsb e messung im Jahr 2008 zugrunde gelegen ( Urk. 7/G/2 S. 4 ).
Die Überlegungen, die zum Status der Beschwerdeführerin als mutmasslich voll umfänglich erwerbstätig geführt hatten (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) , gehen aus den Akten der IV-Stelle nicht unmittelb ar hervor. Der Status ist aber zumindest für das Jahr 2013 plausibel, da der Sohn der Beschwerdeführerin zum einen schon zehn Jahre alt war und die Beschwerde führerin zum andern als geschiedene und alleinerziehende Mutter nur (bevor schusste) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gut Fr. 400.-- für ihren Sohn erhielt (nebst der Kinderzulage von Fr. 200.--; vgl. Urk. 7/5/1-2), hinge gen keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst
(vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 7/5a; vgl. auch Urk. 7/5b-h). Damit ist nach dem Grundsatz der Verbind lichkeit der von der IV-Stelle festgestellten Tatsachen auch ergänzungsleis tungsrechtlich auf die Einstufung der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige abzustellen.
Was die Bemessung des Invaliditätsgrades betrifft, so nahm die IV Stelle im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen ) an , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Augenleiden ein Einkommen zu erzielen vermag, das lediglich um 20 % vermindert ist gegenüber dem Einkommen, das sie bei guter Gesundheit erzielen würde (Urk. 7/G/2 S. 4 , Urk. 3/7/26/3). Diese Beurteilung basiert auf den Ausführungen von Dr. C.___ vom Dezember 2008 , unter Berücksichtigung der dem Augenleiden angepassten Rahmenbedingungen (unter anderem kein Ersteigen von Leitern , kein Bewegen von mittleren bis schweren Gewichten, kein repetitives Bücken, keine Dampf- und Gasexp osition ) sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und die 20%ige Einschrän kung gründe auf der schnelleren Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und einer möglicherweise schnelleren Ermüdbarkeit ( Urk. 7/G/2 S. 3) . Ob es indessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen gibt, die dem Augenleiden der Beschwerdeführerin in der Weise angepasst sind, dass sie damit 80 %
von dem verdienen könnte, was sie als Gesunde verdienen würde, war nicht von Dr. C.___ oder von den behandelnden Ärzten zu beurteilen, son dern ist von den Stellen der beruflichen Eingliederung zu prüfen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Ergebnisse des Assessments der Organisation B.___ (E. 2.4.3) sind jedoch solche Stellen nicht vorhanden, auf jeden Fall nicht, solange die Beschwerdeführerin nicht eine spezifische Schulung im kaufmän nischen Bereich absolviert hat. Zwar gehen nach dem Grund satz "Eingliederung vor Rente" ( Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG ) die Eing liederungsmassnahmen den Ren tenleistungen vor
und ein Anspruch auf eine Rente besteht nur , wenn die versi cherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann
(Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 2 5. August 2003, E. 4.1 mit Hin weisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). Die IV-Stelle hat jedoch vor liegendenfalls die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen verneint. Wohl begründete sie dies in der V erfügung vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 3/7/17) auch mit invaliditätsfremden Umständen, nämlich mit den Kinderbetreuungs pflichten und der Wohnsituation. Daneben führte sie jedoch die Sehbehinde rung selbst als Erschwernis für die Zurücklegung eines zu weiten Ausbildungs weges an (vgl. Urk. 3/7/16/2-3), und dazu kommen die dargelegten generellen Vorbehalte der Organisation B.___ zur Eignung der Beschwerdeführerin für die vorgeschlagene Ausbildung. In Würdigung dieses Sachverhalts kann nicht gesagt werden , die Prüfung des Rentenanspruchs für das Jahr 2013 ver letze den Grundsatz der „Eingliederung vor Rente“. 2.5.4
Sind deshalb für den mutmasslichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin die Verhältnisse massgebend, wie sie sich ohne Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen darstellen, so ist es überwiegend wahrscheinlich, dass
- unabhängig davon, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 IVV ( Versicherte, die invaliditätsbedingt keine zureichende berufliche Ausbildung erwerben konnten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015, E. 3 , und Rz 3034 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) oder nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt wird - eine gesundheitliche bedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % re sultiert.
Damit ist der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 - der Ergänzungs leistungsanspruch ab Januar 2014 ist nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens - nach wie vor in die Ergänzungsleistungsberechnung ein zubeziehen. 2.6
D er angefochtene Einspracheentscheid ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-- ein solches von lediglich Fr. 6‘000.-- anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführe rin auch im Dezember 2013 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubezie hen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit lit . a ELG resultiert wie bisher ein tatsächlich anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 3‘000.-- ( Fr. 6 ‘000.-- abzüglich Fr. 1‘ 500.-- = Fr. 4‘500.--; davon 2/3 = Fr. 3‘000.--) . 3 . 3.1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2
Ist das Quantitative einer Leistung streitig und wird der beschwerdeführenden Person weniger zugesprochen, als sie verlangt , so ist eine Reduktion der Partei entschädigung nur dann gerechtfertigt , wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil 9C_672/2008 des Bundesgerichts vom 2 3. Oktober 2008, E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 401 E. 2c ).
Vorliegendenfalls war die Frage, ob ein geringerer Betrag als der angerechnete Betrag von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen ist oder ob von der Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens gänzlich abzusehen ist, ohne Einfluss auf den Prozessaufwand. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die ungekürzte Prozessentschädigung.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Auf stellung vom 5. Mai 2015 ( Urk. 12 ) zeitliche Aufwendungen von 8 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 38.-- gehabt . Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 170 .--
(bis Ende 2014) und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (8 % ) hat die Beschwerdeführerin daher gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 509.85. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochten e Einspracheentscheid vom 2 6. November 2013 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-
- ein solches von Fr. 6‘000.-- ( zum tatsächlich anrechenbaren Betrag von Fr. 3‘000.-- )
anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Dezember 2013 in die Ergän zungsleistungsberechnung einzubeziehen ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘509.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 (Telefon - no tiz vom 5. Mai 2015) - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 April 2008 , Urk. 3/6/43).
E. 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalide nrente, eine Hilflosenentschädig ung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Alters rente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d).
E. 1.2 G emäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen den jährli chen Betrag von Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe rechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, den jährlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG ), und die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Die Vorschrift zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).
Bei Teilinva liden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenve rsicherung (ELV) als Erwerbsein kommen grundsätzlich der Betrag angerechne t, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad bezie hungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Von Vornherein nicht zum Tragen kommen die Vermutungen nach Art. 14a Abs. 2 ELV dort, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Art. 14a Abs. 3 ELV).
E. 1.3 Art. 9 Abs.
E. 1.4 In der Folge erli ess das AZL die Verfügung vom 1 8 . Dezember 2012 und berech nete damit den Ergänzungsleistungsanspruch von X.___ per Januar 2013 wie angekündigt unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von Fr. 25‘ 000.-- (statt bisher Fr. 6‘000.--; vgl. die vorangegangenen Verfügun gen in Urk. 7/122/1- 20) , woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 2‘306.--
(statt bisher Fr. 3‘132.--; vgl. die Verfügung vom 26. Januar 2012, Urk. 7/122/17) resultierte ( Urk. 7/58 und Urk. 7/122/21 ). X.___ , vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, liess mit den Eingaben vom 31. Januar und vom 21. Februar 2013 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien weiterhin Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang zu gewähren ( Urk. 7/59 mit den Berichten von Dr. Z.___ vom 1. September 2010 und vom 9. Januar 2013 , Urk. 7/59/3 und Urk. 7/59/4,
sowie Urk. 7/62). Das AZL kam mit der Gesuch stellerin überein, das Verfahren bis zum Entscheid über berufliche Massnahmen der IV-Stelle pendent zu halten (vgl. die Korrespondenz vom März 2013, Urk. 7/63-65 und Urk. 7/67-68). Ausserdem ersuchte das AZL die IV-Stelle im April 2013 um eine erneute Abklärung zum Invaliditätsgrad (Urk. 7/69).
E. 1.5 Die IV-Stelle hatte mit X.___
schon im Herbst 2008 B erufsberatungsge spräche geführt, nachdem sie deren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab Februar 2008 neu grundsätzlich bejaht hatte (vgl. das Ver laufsprotokoll vom 9. Oktober 2008, Urk. 3/6/69, und das Feststellungsbla t t vom 2 2. Januar 2009, Urk. 7/G/2 ; vgl. demgegenüber noch die Fallnotizen der IV-Stelle vom 1. April 2008, Urk. 3/6/43/2 ). Nach erneuten Gesprächen vom Frühjahr 2013 (Protokolle vom 21. März und vom 29. April 2013, Urk. 3/7 /6 und Urk. 3/ 7 /
12) ermöglichte die IV-Stelle der Gesuchstellerin ein Assessment bei der Organisation B.___ . Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärung (Assessmentbericht und Low-Vision-Bericht je vom 30. April 2013, Urk. 7/76/2 und Urk. 7/76/3) hielt die IV-Stelle berufliche Massnahmen für nicht realisierbar (vgl. das Verlaufsprotokoll in Urk. 3/7 /16), was sie X.___
am 16. Mai 2013 eröffnete ( Urk. 3/7 /17). Sodann teilte die IV-Stelle dem AZL am
30. August 2013 mit, dass der Invaliditätsgrad weiterhin 20 % betrage ( Urk. 7/99; vgl. auch da s Feststellungsblatt in Urk. 3/7 /26). Ein Rentenentscheid erging nicht, nachdem die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 20. August 2010 auf ein en
nochmaligen Renten antrag wiederum nicht eingetreten war (Urk. 3/6/79) und X.___ keinen neuen Antrag mehr gestellt hatte.
Das AZL hielt daraufhin an der Anrechnung eines hypothetischen Jahresein - kom mens von Fr. 25‘000.-- fest. Zusätzlich gelangte das Amt zum Schluss, der Sohn von X.___ sei bis anhin zu Unrecht in die Ergän zungs - leistungsberechnung einbezogen worden, und entschied, ihn für die Zukunft von der Berechnung auszunehmen (Brief an X.___ vom 6. November 2013, Urk. 7/101). A m
26. November 2013 erliess das AZL den Einspracheentscheid, mit dem es für die Zeit von Januar bis November 2013 die Einsprache gegen die Verfügung vom
18. Dezember 2012 ab wies
und unter Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 25‘000.-- am monatlichen Ergänzungsbetrag von Fr. 2‘306.-- festhielt und des Weiteren für den D ezember 2013 den monatlich en Ergänzungsleistungsbetrag unter Ausklammerung der Einnahmen und Ausgaben für den Sohn auf Fr. 1‘72 7.--
herabsetzte ( Urk.
E. 2 ELG schreibt vor, dass d ie anerkannten Ausgaben und die anrechen baren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, zusammenzurechnen sind.
I n Art. 9 Abs.
E. 2.1 Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführe rin im Jahr 2013 ist i n zweifacher Hinsicht strittig. Zum einen ist die Beschwer deführerin nicht einverstanden damit, dass ihr die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anrechnet ( Urk. 1 S. 3 ff.) . Zum andern ist sie der Auffassung, die Einnahmen und Ausgaben ihres Sohnes seien ab Dezember 2013 entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach wie vor in die Berechnung der Erg änzungsleistungen einzubeziehen ( Urk. 1 S. 10).
E. 2.2 Zur Ausgangssituation ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wegen des Fehlens der versiche rungsmässi gen Voraussetzungen verneint hat , mit der Begründung, der Versi cherungsfall der Invalidität habe bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 bereits bestanden . Bei dieser Annahme erfüllt die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente , nämlich die erforderliche dreijäh rige Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) , noch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, nämlich eine Versicherungs dauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verb indung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG), und kann auch aus den in Betracht fallenden Staatsverträgen kein en Rentenanspruch ableiten (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 , Art. 4 und Art. 11 ff.; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] in Verbindung mit der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, die für die Schweiz seit dem 1 . April 2012 anwendbar ist und a uch für Nichterwerbstätige gilt:
vgl. Art. 57 Abs. 1, wonach das Wohnland bei unterjähriger Versicherungszeit nicht verpflichtet ist, in Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten Leistungen zu gewähren , und Art. 70 für die ausserordentliche Rent e als beitragsunabhängige Geld leistung ; vgl. auch BGE 131 V 390).
E. 2.3 Demgemäss handelt es sich bei den Ergänzung s leistungen, welche die Beschwer deführerin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG bezieht, nicht um solche zu einer (Invaliden-)Rente, sondern um solche zu einer Hilflos en entschä digung .
Ungeachtet dessen ist jedoch der Invaliditätsgrad für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen von Bedeutung , und zwar für beide strittigen Punkte . Bei der Frage nach dem anrechenbaren Verzichtseinkommen kann d er Invalidi tätsgrad
aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.2) Einfluss auf die Höhe dieses Einkommens haben. Und bei der Frage nach dem Einbezug des Sohnes in die Berechnung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ergänzungsleistungsanspruch leite sich nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG aus ihrem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g ab, sondern gleich zeitig auch - gestützt auf die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG - aus einem mutmasslichen Anspruch auf eine Invalidenrente für den hypothetischen Fall, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen würde ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 7/68).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte deshalb die IV-Stelle mit der Ermittlung des Invaliditätsgr ades, und diese teilte ih r am 2 2. Januar 2009 und am 20. August 2013 einen Invaliditätsgrad vo n 20 % mit ( Urk. 7/G/1 und Urk. 7/99).
E. 2.4.1 Was zunächst die Rolle dieses Invaliditätsgrades für die Bestimmung des Ver zichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV über den anrechenbaren Betrag bei Rentenbezügern ( Urk. 2 S. 2 ff. ).
E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihren Einwendungen sowohl die Höhe als auch die Massgeblichkeit des auf 20 % festgelegten Invaliditätsgrades ( Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber den Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle bestimmt hat, grundsätzlich als verbindlich für die Durchfüh rungsstellen der Ergänzungsleistungen ( Urk. 2 S. 3).
Tatsächlich hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid, wo die versi cherte Person wie im vorliegenden Fall schon wegen Fehlens der versiche rungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Seh behinderung beanspruchte, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Im publizierten früheren Entscheid , auf den das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid Bezug nimmt , stand allerdings die Anrechnung von Einkünften einer Person zur Diskussion, die tatsächlich eine Rente bezog (BGE 117 V 202), und in einem weiteren Entscheid, auf den ver wiesen wird, wurde ausdrücklich dargetan, dass sich die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung der Invalidenversi cherung auf Fälle beziehe, in denen die Invalidenversicherung e ine versicherte Person rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert habe beziehungsweise ein Ren tengesuch aufgrund eines zu tiefen Invaliditätsgrades abgewiesen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.2). Im aktuellen bundesgerichtlichen Urteil war es denn auch nicht die Invaliditätsbemessung für sich allein, welche relevant für die Anrechnung eines Verzichtseinkommens war, sondern vielmehr der Umstand, dass die IV-Stelle dem Ergänzungsleis tungsgesuchsteller aufgrund einer attestierten vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit eine berufliche Ausbildung zugesprochen hatte und der Gesuchsteller deren Erfolg in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Absenzen, nicht absolvierte Prüfungen) aufs Spiel setzte (BGE 140 V 267 Sachverhalt und E. 5).
E. 2.4.3 Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt grundle gend. Auch hier ging die IV-Stelle zwar aufgrund einer Beurteilung ihres regio nalärztlichen Dienstes (RAD) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine dem Augenleiden angepasste Tätigkeit aus (Stellungnahme n von Dr. med. C.___
vom 14. Juli und vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/G/2 S. 2 und S. 3 ) . Im Gegensatz zum Sachverhalt im zitierten bundesgerichtliche n Entscheid wur den aber keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet. Vielmehr erach tete die Organisation B.___ die Beschwerdeführerin ohne schulische Vor kehren nicht als eingliederbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie hielt dazu im Assessmentbericht vom 30. April 2013 fest, im nicht geschützten Bereich seien für die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren Sehbehinderung keine praktischen Tätigkeiten möglich, und für die Befähigung zu einer sehbinderten gerechten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich benötige die Beschwerdeführe rin eine technische Grundschulung. Was die Durchführbarkeit der Schulung betrifft, empfahl die Sehbehindertenhilfe allerdings eine kritische Prüfung der Eignung und der schulischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und führte als zusätzliche Erschwernisse die Arbeitsbiographie und die aktuellen Lebensumstände auf ( Urk. 7/76/2 S. 2 f.). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 mit, sie betrachte berufliche Einglie derungsmassnahmen als nicht realisierbar
( Urk. 3/7/17).
Kann aber die 80%ige Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zugrunde liegt, erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnah men erreicht werden, so darf der Beschwerdeführerin ein damit erzielbares hypothetisches Einkommen bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nur dann als Verzichtseinkommen angerechnet werden, wenn ihr das Absehen von diesen Massnahmen als Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 1.2) vorzuhalten ist. Dies ist indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss dem berufsberaterischen Verlaufs - proto koll der IV-Stelle vom 9. Oktober 2008 und dem Feststellungsblatt vom 2 2. Januar 2009 in Deutschland eine Schule für Sehbehinderte und erwog, anschliessend eine Ausbildung als Verkäuferin oder Kindergärtnerin zu machen, sie wurde jedoch im Alter von zwanzig Jahren Mutter und konnte ihre Ausbil dungspläne schon deswegen nicht realisieren ( Urk. 3/6/69/2-3 und Urk. 7/G/2 ).
Anlässlich der Berufsberatungsgespräche des Jahres 2008 kristallisierten sich keine Eingliederungsmöglichkeiten heraus (vgl. Urk. 3/6/69/6), sodass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Abklärungen durch die Organisation B.___
im Jahr 2013 abgesehen von Gelegenheitstätigkeiten als interkulturelle Übersetzerin (vgl. Urk. 3/6/69/2) nach wie vor keine Berufserfahrung aufweisen konnte. Dass sie sich im Jahr 2008 wenig motiviert gezeigt hatte, Arbeitsversu che zu tätigen oder Abklärungsmassnahmen zu durchlaufen, hatte zu einem guten Teil mit dem Alter ihres erst fünfjährigen Sohnes zu tun, für den sie als alleinerziehende Mutter zu sorgen hatte, und kann ihr deshalb nicht als Verlet zung der S chadenminderungspflicht vor gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Sehbehindertenhilfe anlässlich der späteren Abklärungen im Jahr 2013 eine Schulung im kaufmännischen Bereich nur mit grossen Vorbehalten empfahl und keine alternativen Empfehlungen machten konnte. Unter diesen Umständen konnte von der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013, als ihr Sohn schon zehn Jahre alt war, aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht ver langt werden, dass sie sich um Stellen bewarb oder um Eingliederungsmass nahmen bemüht e , für welche die Sehbehindertenhilfe ihre Eignung in Frage gestellt hatte .
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung , die im Low-Vision-Bericht der Sehbehindertenhilfe als schwer eingestuft wurde (vgl. Urk. 7/76/3 S. 3) und gemäss Dr. Z.___ nicht nur Visuseinschränkungen , sondern insbesondere auch Gesichtsfeldausfälle, Nystagmus und eine auffällige Blendempfindlichkeit umfasst ( Urk. 7/59/3 ) , auch im Haushalt eingeschränkt ist und in verschiedener Hinsicht von ihrem Sohn Unterstützung benötigt (vgl. Urk. 7/76/2 S. 2).
E. 2.4.4 Damit verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 25‘000.-- , entsprechend dem abgerundeten Betrag des anzurech nenden Mindesteinkommens für Bezüge r einer Viertelsrente nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (Fr.
19‘210.-- + 33,33 % = Fr. 25‘613.--). Hingegen ist es gerechtfertigt, der Beschwerde führerin das bi sher angerechnete
hypothetische Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 500.-- im Monat (vgl. Urk. 7/122/1-20) weiterhin anzurechnen. Diese Anrechnung wurde in den Jahren seit 2008 nie beanstandet und erscheint als angemessen angesichts der gelegentlichen Tätigkeiten als Übersetzerin im Sozialamt oder im Spital , von denen die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in den Berufsberatungsgesprächen berichtete ( Urk. 3/6/69/2), auch wenn es sich angesichts des Stundenlohns von Fr. 6.-- nicht um Arbeitsgele genheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehandelt haben kann.
E. 2.5.1 Der Invalidit ätsgrad der Beschwerdeführerin ist ferner von Bedeutung für die Frage des Einbezug s des Sohnes in die Ergänzungsleistungsberechnung .
N ach der Rechtsprechung sind Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten
Tag geldbezügern
nach Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG nicht in die Ergänzungsleistungs berechnung einzubeziehen, sondern nur Kinder, die Anspruch auf eine Waisen rente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begrün den ; das Bundesgericht beurteilte die fehlende Erwähnung der Kinder von Tag geldbezügern in Art. 7 und Art. 8 ELV
als qualifiziertes Schweigen (BGE 139 V 314 E. 6 mit Hinweis auf BGE 119 V 189 ). Dasselbe muss auch für die Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten Bezügern allein einer Hilflosenentschädi gung
nach Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG gelten, denn sie sind in Art. 7 und 8 ELV wie die Kinder von Taggeldbezügern ebenfalls nicht den Kindern mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente gleichgestellt.
Anders verhält es sich hingegen mit Kindern von ergänzungsleistungsberechtig ten Eltern, deren A nspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG darauf gründet, dass sie bei Erfüllung der Mindestbeitragszeit Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hätten . Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG hat nämlich den früheren , vor der 1 0. AHV-Revision
gegebenen Anspruch auf eine einkommens abhängige ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung abgelöst ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 115; Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsr echt [SBVR], 2. Auflage, S. 1664 f. Rz 36), und diese ausserordentliche Rente hatte eine Kinderrente mitumfasst ( altArt . 35 und altArt . 39 f. IVG ). Wäre demgemäss das Kind eines Ergänzungsleistungsb e zügers unter der Herrschaft der früheren Regelung in die Berechnung einzube ziehen gewesen, so muss dieser Einbezug unter der neuen Regelung, welche die Überführung der ausserordentlichen Renten in das System der Ergänzungsleis tungen
bezweckte ( Carigiet , a.a.O., S. 115), fortbestehen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist daher nur dann in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu integrieren, wenn die Beschwerdeführerin ihren Ergänzungsleistungsa nspruch nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG aus dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG aus dem mutmasslichen Anspruch auf eine Invaliden rente herleiten kann.
E. 2.5.2 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auch hier als gebunden an den Invaliditäts grad der Invalidenversicherung betrachtet , so ist nochmals auf die vorstehenden Erwägungen hinzuweisen, wonach das Bundesgericht die Invaliditätsbemessung zwar generell als massgebend für die Durchführungsorgane der Ergänzungs leis tungen bezeichnet hatte, diese Verbindlichkeit jedoch dort zu relativieren ist, wo kein Entscheid der IV-Stelle vorliegt, der in Rechtskraft erwachsen konnte (E. 2.4.2).
Für den hypothetischen Rentenanspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG hat das Bundesgericht den Anspruch auf eine Feststellungsverfügung der Invalidenver sicherung verneint und festgehalten, solange kein Entscheid der Invalidenversi cherung vorliege, sei es am Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen, vorfrageweise über den Invaliditätsgrad zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2010 vom 1 1. Juli 2011, E. 4.2). Wenn die Durchführungsstelle bei dieser Rechtslage nach der Verwaltungspraxis der I V Stelle den Auftrag erteilt, die Höhe des Invaliditätsgrades zu bemessen (Anhang 14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 ), so hat dies keine absolute Verbindlichkeit des mitgeteilt en Invaliditätsgrades zur Folge, sondern
die Würdigung des festgestellten Sachverhalts obliegt der Durchführungsstelle ( Jöhl , a.a.O., S. 1667 f. Rz 38).
E. 2.5.3 Dem Invaliditätsgrad von 20 % , den die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin am 3 0. August 2013 mitteilte ( Urk. 7/99 ) , liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig ( Urk. 3/7/26/3 ) ; dieselbe Annahme hatte bereits der Invaliditätsb e messung im Jahr 2008 zugrunde gelegen ( Urk. 7/G/2 S. 4 ).
Die Überlegungen, die zum Status der Beschwerdeführerin als mutmasslich voll umfänglich erwerbstätig geführt hatten (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) , gehen aus den Akten der IV-Stelle nicht unmittelb ar hervor. Der Status ist aber zumindest für das Jahr 2013 plausibel, da der Sohn der Beschwerdeführerin zum einen schon zehn Jahre alt war und die Beschwerde führerin zum andern als geschiedene und alleinerziehende Mutter nur (bevor schusste) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gut Fr. 400.-- für ihren Sohn erhielt (nebst der Kinderzulage von Fr. 200.--; vgl. Urk. 7/5/1-2), hinge gen keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst
(vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 7/5a; vgl. auch Urk. 7/5b-h). Damit ist nach dem Grundsatz der Verbind lichkeit der von der IV-Stelle festgestellten Tatsachen auch ergänzungsleis tungsrechtlich auf die Einstufung der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige abzustellen.
Was die Bemessung des Invaliditätsgrades betrifft, so nahm die IV Stelle im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen ) an , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Augenleiden ein Einkommen zu erzielen vermag, das lediglich um 20 % vermindert ist gegenüber dem Einkommen, das sie bei guter Gesundheit erzielen würde (Urk. 7/G/2 S. 4 , Urk. 3/7/26/3). Diese Beurteilung basiert auf den Ausführungen von Dr. C.___ vom Dezember 2008 , unter Berücksichtigung der dem Augenleiden angepassten Rahmenbedingungen (unter anderem kein Ersteigen von Leitern , kein Bewegen von mittleren bis schweren Gewichten, kein repetitives Bücken, keine Dampf- und Gasexp osition ) sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und die 20%ige Einschrän kung gründe auf der schnelleren Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und einer möglicherweise schnelleren Ermüdbarkeit ( Urk. 7/G/2 S. 3) . Ob es indessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen gibt, die dem Augenleiden der Beschwerdeführerin in der Weise angepasst sind, dass sie damit 80 %
von dem verdienen könnte, was sie als Gesunde verdienen würde, war nicht von Dr. C.___ oder von den behandelnden Ärzten zu beurteilen, son dern ist von den Stellen der beruflichen Eingliederung zu prüfen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Ergebnisse des Assessments der Organisation B.___ (E. 2.4.3) sind jedoch solche Stellen nicht vorhanden, auf jeden Fall nicht, solange die Beschwerdeführerin nicht eine spezifische Schulung im kaufmän nischen Bereich absolviert hat. Zwar gehen nach dem Grund satz "Eingliederung vor Rente" ( Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG ) die Eing liederungsmassnahmen den Ren tenleistungen vor
und ein Anspruch auf eine Rente besteht nur , wenn die versi cherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann
(Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 2 5. August 2003, E. 4.1 mit Hin weisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). Die IV-Stelle hat jedoch vor liegendenfalls die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen verneint. Wohl begründete sie dies in der V erfügung vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 3/7/17) auch mit invaliditätsfremden Umständen, nämlich mit den Kinderbetreuungs pflichten und der Wohnsituation. Daneben führte sie jedoch die Sehbehinde rung selbst als Erschwernis für die Zurücklegung eines zu weiten Ausbildungs weges an (vgl. Urk. 3/7/16/2-3), und dazu kommen die dargelegten generellen Vorbehalte der Organisation B.___ zur Eignung der Beschwerdeführerin für die vorgeschlagene Ausbildung. In Würdigung dieses Sachverhalts kann nicht gesagt werden , die Prüfung des Rentenanspruchs für das Jahr 2013 ver letze den Grundsatz der „Eingliederung vor Rente“.
E. 2.5.4 Sind deshalb für den mutmasslichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin die Verhältnisse massgebend, wie sie sich ohne Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen darstellen, so ist es überwiegend wahrscheinlich, dass
- unabhängig davon, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 IVV ( Versicherte, die invaliditätsbedingt keine zureichende berufliche Ausbildung erwerben konnten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015, E. 3 , und Rz 3034 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) oder nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt wird - eine gesundheitliche bedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % re sultiert.
Damit ist der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 - der Ergänzungs leistungsanspruch ab Januar 2014 ist nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens - nach wie vor in die Ergänzungsleistungsberechnung ein zubeziehen.
E. 2.6 D er angefochtene Einspracheentscheid ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-- ein solches von lediglich Fr. 6‘000.-- anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführe rin auch im Dezember 2013 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubezie hen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit lit . a ELG resultiert wie bisher ein tatsächlich anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 3‘000.-- ( Fr.
E. 5 lit . a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Familienmitgliedern näher zu regeln und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründe n, Ausnahmen vor zusehen . Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 ELV festgelegt, dass eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern oder mit demjenigen Elternteil zusammenleben, der rentenbe rechtigt ist ( lit . a und lit . b), dass die Ergänzungsleistung hingegen gesondert zu berechnen ist, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist ( lit . c). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 1 ELV , dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Wai senrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz an erkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Ver mögen bei der B e rechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. 2.
E. 6 ‘000.-- abzüglich Fr. 1‘ 500.-- = Fr. 4‘500.--; davon 2/3 = Fr. 3‘000.--) . 3 . 3.1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2
Ist das Quantitative einer Leistung streitig und wird der beschwerdeführenden Person weniger zugesprochen, als sie verlangt , so ist eine Reduktion der Partei entschädigung nur dann gerechtfertigt , wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil 9C_672/2008 des Bundesgerichts vom 2 3. Oktober 2008, E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 401 E. 2c ).
Vorliegendenfalls war die Frage, ob ein geringerer Betrag als der angerechnete Betrag von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen ist oder ob von der Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens gänzlich abzusehen ist, ohne Einfluss auf den Prozessaufwand. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die ungekürzte Prozessentschädigung.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Auf stellung vom 5. Mai 2015 ( Urk. 12 ) zeitliche Aufwendungen von
E. 8 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 38.-- gehabt . Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 170 .--
(bis Ende 2014) und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (8 % ) hat die Beschwerdeführerin daher gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 509.85. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochten e Einspracheentscheid vom 2 6. November 2013 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-
- ein solches von Fr. 6‘000.-- ( zum tatsächlich anrechenbaren Betrag von Fr. 3‘000.-- )
anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Dezember 2013 in die Ergän zungsleistungsberechnung einzubeziehen ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘509.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 11 und Urk.
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00129 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1983, leidet aufgrund eines beidseitigen kongenitalen Katarakts mit Sekundärglaukom beidseits an einer Sehbehinderung (Bericht e von Dr. med.
Z.___ , Spital A.___ , vom 1 2. Juli 2005, vom 21. April 2006 und vom 10. Oktober 2007, Urk. 3/6/11 , Urk. 3/6/25 = Urk. 7/7b und Urk. 3/6/27 ). Sie zog im Jahr 1993 aus der Türkei nach Deutschland und übersiedelte Anfang 2005 zusammen mit ihrem 2003 geborenen Sohn als deutsche Staatsangehörige in die Schweiz (Anmeldung en bei der Inv alidenversi cherung in Urk. 3/6/9 und Urk. 3/6/19 ; Ausweise und Registerauszüge in Urk. 3/6/3 und Urk. 7/3-3c) . Im April 2005 heiratete X.___ den Vater ihres Sohnes ; die Ehe wurd e im Mai 2007 wieder geschieden, und der Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt (Scheidungsurteil vom 7. Mai 2007, Urk.
7/5a) 1.2
Nachdem X.___ sich im Frühjahr 2005 einer Augenoperation unterzo gen hatte (Bericht e von Dr. Z.___ vom 29. April 2005 und vom 21. April 2006 , Urk. 3/6/12/5 und Urk. 3/6/25 = Urk. 7/7b ), hatte sie sich i m Juni 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 3/6/9), und die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 23. September 2005 einen Rentenanspruch verneint,
da die gesundheitli chen Einschränkungen bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten und die versicherungsmässigen Voraussetzungen daher nicht erfüllt seien ( Urk. 3/6/16). Auf eine weitere Anmeldung vom September 2007 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mangels Glaubhaftigkeit neuer Tatsa chen nicht ein ( Urk. 3/6/28).
Hingegen sprach die IV-Stelle X.___ aufgrund einer Anmeldung vom Februar 2008 ( Urk. 3/6/30) mit Verfügung vom
14. August 2008 ab dem 1. Januar 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 3/ 6/52 und Urk. 3/6/64 , Urk. 7/A und Urk. 7/A1; Fallnotizen vom
1. April 2008 , Urk. 3/6/43). 1.3
Die Stadt Y.___ richtete X.___ daraufhin ab Februar 2008 Ergänzungs leistungen
zur Hilflos en entschädigung aus (vgl. die Gesu che in Urk. 7/6 und Urk. 7/6/1 und die Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Y.___ [AZL] in Urk. 7/122/1-29).
Auf die Anfrage des AZL vom 26. September 2008 hin ( Urk. 7/D) ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von X.___ und legte ihn auf 20 % fest (Mitteilung an das AZL und Feststellungsblatt je v om 2 2. Januar 2009, Urk. 7/G/1 und Urk. 7/G/2 ). Das AZL schrieb der Bezügerin daraufhin am 28. Mai 2010, dass ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen spätestens ab dem 10. Geburtstag ihres Sohnes ein zumutbares Einkommen von Fr.
25‘000.-- im Jahr angerechnet werden müsse und es
ihr deshalb empfehle, sich bei der IV-Stelle für Eingliederungsmassnahmen anzumelden ( Urk. 7/31). 1.4
In der Folge erli ess das AZL die Verfügung vom 1 8 . Dezember 2012 und berech nete damit den Ergänzungsleistungsanspruch von X.___ per Januar 2013 wie angekündigt unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von Fr. 25‘ 000.-- (statt bisher Fr. 6‘000.--; vgl. die vorangegangenen Verfügun gen in Urk. 7/122/1- 20) , woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 2‘306.--
(statt bisher Fr. 3‘132.--; vgl. die Verfügung vom 26. Januar 2012, Urk. 7/122/17) resultierte ( Urk. 7/58 und Urk. 7/122/21 ). X.___ , vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, liess mit den Eingaben vom 31. Januar und vom 21. Februar 2013 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien weiterhin Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang zu gewähren ( Urk. 7/59 mit den Berichten von Dr. Z.___ vom 1. September 2010 und vom 9. Januar 2013 , Urk. 7/59/3 und Urk. 7/59/4,
sowie Urk. 7/62). Das AZL kam mit der Gesuch stellerin überein, das Verfahren bis zum Entscheid über berufliche Massnahmen der IV-Stelle pendent zu halten (vgl. die Korrespondenz vom März 2013, Urk. 7/63-65 und Urk. 7/67-68). Ausserdem ersuchte das AZL die IV-Stelle im April 2013 um eine erneute Abklärung zum Invaliditätsgrad (Urk. 7/69). 1.5
Die IV-Stelle hatte mit X.___
schon im Herbst 2008 B erufsberatungsge spräche geführt, nachdem sie deren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab Februar 2008 neu grundsätzlich bejaht hatte (vgl. das Ver laufsprotokoll vom 9. Oktober 2008, Urk. 3/6/69, und das Feststellungsbla t t vom 2 2. Januar 2009, Urk. 7/G/2 ; vgl. demgegenüber noch die Fallnotizen der IV-Stelle vom 1. April 2008, Urk. 3/6/43/2 ). Nach erneuten Gesprächen vom Frühjahr 2013 (Protokolle vom 21. März und vom 29. April 2013, Urk. 3/7 /6 und Urk. 3/ 7 /
12) ermöglichte die IV-Stelle der Gesuchstellerin ein Assessment bei der Organisation B.___ . Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärung (Assessmentbericht und Low-Vision-Bericht je vom 30. April 2013, Urk. 7/76/2 und Urk. 7/76/3) hielt die IV-Stelle berufliche Massnahmen für nicht realisierbar (vgl. das Verlaufsprotokoll in Urk. 3/7 /16), was sie X.___
am 16. Mai 2013 eröffnete ( Urk. 3/7 /17). Sodann teilte die IV-Stelle dem AZL am
30. August 2013 mit, dass der Invaliditätsgrad weiterhin 20 % betrage ( Urk. 7/99; vgl. auch da s Feststellungsblatt in Urk. 3/7 /26). Ein Rentenentscheid erging nicht, nachdem die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 20. August 2010 auf ein en
nochmaligen Renten antrag wiederum nicht eingetreten war (Urk. 3/6/79) und X.___ keinen neuen Antrag mehr gestellt hatte.
Das AZL hielt daraufhin an der Anrechnung eines hypothetischen Jahresein - kom mens von Fr. 25‘000.-- fest. Zusätzlich gelangte das Amt zum Schluss, der Sohn von X.___ sei bis anhin zu Unrecht in die Ergän zungs - leistungsberechnung einbezogen worden, und entschied, ihn für die Zukunft von der Berechnung auszunehmen (Brief an X.___ vom 6. November 2013, Urk. 7/101). A m
26. November 2013 erliess das AZL den Einspracheentscheid, mit dem es für die Zeit von Januar bis November 2013 die Einsprache gegen die Verfügung vom
18. Dezember 2012 ab wies
und unter Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 25‘000.-- am monatlichen Ergänzungsbetrag von Fr. 2‘306.-- festhielt und des Weiteren für den D ezember 2013 den monatlich en Ergänzungsleistungsbetrag unter Ausklammerung der Einnahmen und Ausgaben für den Sohn auf Fr. 1‘72 7.--
herabsetzte ( Urk. 2 = Urk. 7/112a ; vgl. auch die interne Berechnungsverfügung vom 25. November 2 013, Urk. 7/122/27). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2013 liess X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, ihr seien in Aufhebung des Entscheids ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Ergänzungs leistungen für sich und ihren Sohn zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Auf die Auffor derung zur Beschwerdeantwort hin reichte das AZL mit Eingabe vom 16. Januar 2014 ( Urk.
6) die Akten ein und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. X.___ liess mit Eingabe vom 29. Januar 2014 auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Akten verzichten ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalide nrente, eine Hilflosenentschädig ung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Alters rente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.2
G emäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen den jährli chen Betrag von Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe rechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, den jährlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG ), und die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Die Vorschrift zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).
Bei Teilinva liden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenve rsicherung (ELV) als Erwerbsein kommen grundsätzlich der Betrag angerechne t, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad bezie hungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Von Vornherein nicht zum Tragen kommen die Vermutungen nach Art. 14a Abs. 2 ELV dort, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Art. 14a Abs. 3 ELV). 1.3
Art. 9 Abs. 2 ELG schreibt vor, dass d ie anerkannten Ausgaben und die anrechen baren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, zusammenzurechnen sind.
I n Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Familienmitgliedern näher zu regeln und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründe n, Ausnahmen vor zusehen . Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 ELV festgelegt, dass eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern oder mit demjenigen Elternteil zusammenleben, der rentenbe rechtigt ist ( lit . a und lit . b), dass die Ergänzungsleistung hingegen gesondert zu berechnen ist, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist ( lit . c). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 1 ELV , dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Wai senrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz an erkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Ver mögen bei der B e rechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. 2. 2.1
Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführe rin im Jahr 2013 ist i n zweifacher Hinsicht strittig. Zum einen ist die Beschwer deführerin nicht einverstanden damit, dass ihr die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anrechnet ( Urk. 1 S. 3 ff.) . Zum andern ist sie der Auffassung, die Einnahmen und Ausgaben ihres Sohnes seien ab Dezember 2013 entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach wie vor in die Berechnung der Erg änzungsleistungen einzubeziehen ( Urk. 1 S. 10). 2.2
Zur Ausgangssituation ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wegen des Fehlens der versiche rungsmässi gen Voraussetzungen verneint hat , mit der Begründung, der Versi cherungsfall der Invalidität habe bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 bereits bestanden . Bei dieser Annahme erfüllt die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente , nämlich die erforderliche dreijäh rige Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) , noch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, nämlich eine Versicherungs dauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verb indung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG), und kann auch aus den in Betracht fallenden Staatsverträgen kein en Rentenanspruch ableiten (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 , Art. 4 und Art. 11 ff.; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] in Verbindung mit der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, die für die Schweiz seit dem 1 . April 2012 anwendbar ist und a uch für Nichterwerbstätige gilt:
vgl. Art. 57 Abs. 1, wonach das Wohnland bei unterjähriger Versicherungszeit nicht verpflichtet ist, in Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten Leistungen zu gewähren , und Art. 70 für die ausserordentliche Rent e als beitragsunabhängige Geld leistung ; vgl. auch BGE 131 V 390). 2.3
Demgemäss handelt es sich bei den Ergänzung s leistungen, welche die Beschwer deführerin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG bezieht, nicht um solche zu einer (Invaliden-)Rente, sondern um solche zu einer Hilflos en entschä digung .
Ungeachtet dessen ist jedoch der Invaliditätsgrad für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen von Bedeutung , und zwar für beide strittigen Punkte . Bei der Frage nach dem anrechenbaren Verzichtseinkommen kann d er Invalidi tätsgrad
aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.2) Einfluss auf die Höhe dieses Einkommens haben. Und bei der Frage nach dem Einbezug des Sohnes in die Berechnung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ergänzungsleistungsanspruch leite sich nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG aus ihrem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g ab, sondern gleich zeitig auch - gestützt auf die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG - aus einem mutmasslichen Anspruch auf eine Invalidenrente für den hypothetischen Fall, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen würde ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 7/68).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte deshalb die IV-Stelle mit der Ermittlung des Invaliditätsgr ades, und diese teilte ih r am 2 2. Januar 2009 und am 20. August 2013 einen Invaliditätsgrad vo n 20 % mit ( Urk. 7/G/1 und Urk. 7/99). 2.4 2.4.1
Was zunächst die Rolle dieses Invaliditätsgrades für die Bestimmung des Ver zichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV über den anrechenbaren Betrag bei Rentenbezügern ( Urk. 2 S. 2 ff. ). 2.4.2
Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihren Einwendungen sowohl die Höhe als auch die Massgeblichkeit des auf 20 % festgelegten Invaliditätsgrades ( Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber den Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle bestimmt hat, grundsätzlich als verbindlich für die Durchfüh rungsstellen der Ergänzungsleistungen ( Urk. 2 S. 3).
Tatsächlich hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid, wo die versi cherte Person wie im vorliegenden Fall schon wegen Fehlens der versiche rungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Seh behinderung beanspruchte, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Im publizierten früheren Entscheid , auf den das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid Bezug nimmt , stand allerdings die Anrechnung von Einkünften einer Person zur Diskussion, die tatsächlich eine Rente bezog (BGE 117 V 202), und in einem weiteren Entscheid, auf den ver wiesen wird, wurde ausdrücklich dargetan, dass sich die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung der Invalidenversi cherung auf Fälle beziehe, in denen die Invalidenversicherung e ine versicherte Person rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert habe beziehungsweise ein Ren tengesuch aufgrund eines zu tiefen Invaliditätsgrades abgewiesen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.2). Im aktuellen bundesgerichtlichen Urteil war es denn auch nicht die Invaliditätsbemessung für sich allein, welche relevant für die Anrechnung eines Verzichtseinkommens war, sondern vielmehr der Umstand, dass die IV-Stelle dem Ergänzungsleis tungsgesuchsteller aufgrund einer attestierten vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit eine berufliche Ausbildung zugesprochen hatte und der Gesuchsteller deren Erfolg in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Absenzen, nicht absolvierte Prüfungen) aufs Spiel setzte (BGE 140 V 267 Sachverhalt und E. 5). 2.4.3
Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt grundle gend. Auch hier ging die IV-Stelle zwar aufgrund einer Beurteilung ihres regio nalärztlichen Dienstes (RAD) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine dem Augenleiden angepasste Tätigkeit aus (Stellungnahme n von Dr. med. C.___
vom 14. Juli und vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/G/2 S. 2 und S. 3 ) . Im Gegensatz zum Sachverhalt im zitierten bundesgerichtliche n Entscheid wur den aber keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet. Vielmehr erach tete die Organisation B.___ die Beschwerdeführerin ohne schulische Vor kehren nicht als eingliederbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie hielt dazu im Assessmentbericht vom 30. April 2013 fest, im nicht geschützten Bereich seien für die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren Sehbehinderung keine praktischen Tätigkeiten möglich, und für die Befähigung zu einer sehbinderten gerechten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich benötige die Beschwerdeführe rin eine technische Grundschulung. Was die Durchführbarkeit der Schulung betrifft, empfahl die Sehbehindertenhilfe allerdings eine kritische Prüfung der Eignung und der schulischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und führte als zusätzliche Erschwernisse die Arbeitsbiographie und die aktuellen Lebensumstände auf ( Urk. 7/76/2 S. 2 f.). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 mit, sie betrachte berufliche Einglie derungsmassnahmen als nicht realisierbar
( Urk. 3/7/17).
Kann aber die 80%ige Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zugrunde liegt, erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnah men erreicht werden, so darf der Beschwerdeführerin ein damit erzielbares hypothetisches Einkommen bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nur dann als Verzichtseinkommen angerechnet werden, wenn ihr das Absehen von diesen Massnahmen als Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 1.2) vorzuhalten ist. Dies ist indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss dem berufsberaterischen Verlaufs - proto koll der IV-Stelle vom 9. Oktober 2008 und dem Feststellungsblatt vom 2 2. Januar 2009 in Deutschland eine Schule für Sehbehinderte und erwog, anschliessend eine Ausbildung als Verkäuferin oder Kindergärtnerin zu machen, sie wurde jedoch im Alter von zwanzig Jahren Mutter und konnte ihre Ausbil dungspläne schon deswegen nicht realisieren ( Urk. 3/6/69/2-3 und Urk. 7/G/2 ).
Anlässlich der Berufsberatungsgespräche des Jahres 2008 kristallisierten sich keine Eingliederungsmöglichkeiten heraus (vgl. Urk. 3/6/69/6), sodass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Abklärungen durch die Organisation B.___
im Jahr 2013 abgesehen von Gelegenheitstätigkeiten als interkulturelle Übersetzerin (vgl. Urk. 3/6/69/2) nach wie vor keine Berufserfahrung aufweisen konnte. Dass sie sich im Jahr 2008 wenig motiviert gezeigt hatte, Arbeitsversu che zu tätigen oder Abklärungsmassnahmen zu durchlaufen, hatte zu einem guten Teil mit dem Alter ihres erst fünfjährigen Sohnes zu tun, für den sie als alleinerziehende Mutter zu sorgen hatte, und kann ihr deshalb nicht als Verlet zung der S chadenminderungspflicht vor gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Sehbehindertenhilfe anlässlich der späteren Abklärungen im Jahr 2013 eine Schulung im kaufmännischen Bereich nur mit grossen Vorbehalten empfahl und keine alternativen Empfehlungen machten konnte. Unter diesen Umständen konnte von der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013, als ihr Sohn schon zehn Jahre alt war, aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht ver langt werden, dass sie sich um Stellen bewarb oder um Eingliederungsmass nahmen bemüht e , für welche die Sehbehindertenhilfe ihre Eignung in Frage gestellt hatte .
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung , die im Low-Vision-Bericht der Sehbehindertenhilfe als schwer eingestuft wurde (vgl. Urk. 7/76/3 S. 3) und gemäss Dr. Z.___ nicht nur Visuseinschränkungen , sondern insbesondere auch Gesichtsfeldausfälle, Nystagmus und eine auffällige Blendempfindlichkeit umfasst ( Urk. 7/59/3 ) , auch im Haushalt eingeschränkt ist und in verschiedener Hinsicht von ihrem Sohn Unterstützung benötigt (vgl. Urk. 7/76/2 S. 2). 2.4.4
Damit verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 25‘000.-- , entsprechend dem abgerundeten Betrag des anzurech nenden Mindesteinkommens für Bezüge r einer Viertelsrente nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (Fr.
19‘210.-- + 33,33 % = Fr. 25‘613.--). Hingegen ist es gerechtfertigt, der Beschwerde führerin das bi sher angerechnete
hypothetische Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 500.-- im Monat (vgl. Urk. 7/122/1-20) weiterhin anzurechnen. Diese Anrechnung wurde in den Jahren seit 2008 nie beanstandet und erscheint als angemessen angesichts der gelegentlichen Tätigkeiten als Übersetzerin im Sozialamt oder im Spital , von denen die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in den Berufsberatungsgesprächen berichtete ( Urk. 3/6/69/2), auch wenn es sich angesichts des Stundenlohns von Fr. 6.-- nicht um Arbeitsgele genheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehandelt haben kann. 2.5 2.5.1
Der Invalidit ätsgrad der Beschwerdeführerin ist ferner von Bedeutung für die Frage des Einbezug s des Sohnes in die Ergänzungsleistungsberechnung .
N ach der Rechtsprechung sind Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten
Tag geldbezügern
nach Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG nicht in die Ergänzungsleistungs berechnung einzubeziehen, sondern nur Kinder, die Anspruch auf eine Waisen rente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begrün den ; das Bundesgericht beurteilte die fehlende Erwähnung der Kinder von Tag geldbezügern in Art. 7 und Art. 8 ELV
als qualifiziertes Schweigen (BGE 139 V 314 E. 6 mit Hinweis auf BGE 119 V 189 ). Dasselbe muss auch für die Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten Bezügern allein einer Hilflosenentschädi gung
nach Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG gelten, denn sie sind in Art. 7 und 8 ELV wie die Kinder von Taggeldbezügern ebenfalls nicht den Kindern mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente gleichgestellt.
Anders verhält es sich hingegen mit Kindern von ergänzungsleistungsberechtig ten Eltern, deren A nspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG darauf gründet, dass sie bei Erfüllung der Mindestbeitragszeit Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hätten . Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG hat nämlich den früheren , vor der 1 0. AHV-Revision
gegebenen Anspruch auf eine einkommens abhängige ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung abgelöst ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 115; Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsr echt [SBVR], 2. Auflage, S. 1664 f. Rz 36), und diese ausserordentliche Rente hatte eine Kinderrente mitumfasst ( altArt . 35 und altArt . 39 f. IVG ). Wäre demgemäss das Kind eines Ergänzungsleistungsb e zügers unter der Herrschaft der früheren Regelung in die Berechnung einzube ziehen gewesen, so muss dieser Einbezug unter der neuen Regelung, welche die Überführung der ausserordentlichen Renten in das System der Ergänzungsleis tungen
bezweckte ( Carigiet , a.a.O., S. 115), fortbestehen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist daher nur dann in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu integrieren, wenn die Beschwerdeführerin ihren Ergänzungsleistungsa nspruch nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG aus dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG aus dem mutmasslichen Anspruch auf eine Invaliden rente herleiten kann. 2.5.2
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auch hier als gebunden an den Invaliditäts grad der Invalidenversicherung betrachtet , so ist nochmals auf die vorstehenden Erwägungen hinzuweisen, wonach das Bundesgericht die Invaliditätsbemessung zwar generell als massgebend für die Durchführungsorgane der Ergänzungs leis tungen bezeichnet hatte, diese Verbindlichkeit jedoch dort zu relativieren ist, wo kein Entscheid der IV-Stelle vorliegt, der in Rechtskraft erwachsen konnte (E. 2.4.2).
Für den hypothetischen Rentenanspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG hat das Bundesgericht den Anspruch auf eine Feststellungsverfügung der Invalidenver sicherung verneint und festgehalten, solange kein Entscheid der Invalidenversi cherung vorliege, sei es am Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen, vorfrageweise über den Invaliditätsgrad zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2010 vom 1 1. Juli 2011, E. 4.2). Wenn die Durchführungsstelle bei dieser Rechtslage nach der Verwaltungspraxis der I V Stelle den Auftrag erteilt, die Höhe des Invaliditätsgrades zu bemessen (Anhang 14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 ), so hat dies keine absolute Verbindlichkeit des mitgeteilt en Invaliditätsgrades zur Folge, sondern
die Würdigung des festgestellten Sachverhalts obliegt der Durchführungsstelle ( Jöhl , a.a.O., S. 1667 f. Rz 38). 2.5.3
Dem Invaliditätsgrad von 20 % , den die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin am 3 0. August 2013 mitteilte ( Urk. 7/99 ) , liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig ( Urk. 3/7/26/3 ) ; dieselbe Annahme hatte bereits der Invaliditätsb e messung im Jahr 2008 zugrunde gelegen ( Urk. 7/G/2 S. 4 ).
Die Überlegungen, die zum Status der Beschwerdeführerin als mutmasslich voll umfänglich erwerbstätig geführt hatten (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) , gehen aus den Akten der IV-Stelle nicht unmittelb ar hervor. Der Status ist aber zumindest für das Jahr 2013 plausibel, da der Sohn der Beschwerdeführerin zum einen schon zehn Jahre alt war und die Beschwerde führerin zum andern als geschiedene und alleinerziehende Mutter nur (bevor schusste) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gut Fr. 400.-- für ihren Sohn erhielt (nebst der Kinderzulage von Fr. 200.--; vgl. Urk. 7/5/1-2), hinge gen keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst
(vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 7/5a; vgl. auch Urk. 7/5b-h). Damit ist nach dem Grundsatz der Verbind lichkeit der von der IV-Stelle festgestellten Tatsachen auch ergänzungsleis tungsrechtlich auf die Einstufung der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige abzustellen.
Was die Bemessung des Invaliditätsgrades betrifft, so nahm die IV Stelle im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen ) an , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Augenleiden ein Einkommen zu erzielen vermag, das lediglich um 20 % vermindert ist gegenüber dem Einkommen, das sie bei guter Gesundheit erzielen würde (Urk. 7/G/2 S. 4 , Urk. 3/7/26/3). Diese Beurteilung basiert auf den Ausführungen von Dr. C.___ vom Dezember 2008 , unter Berücksichtigung der dem Augenleiden angepassten Rahmenbedingungen (unter anderem kein Ersteigen von Leitern , kein Bewegen von mittleren bis schweren Gewichten, kein repetitives Bücken, keine Dampf- und Gasexp osition ) sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und die 20%ige Einschrän kung gründe auf der schnelleren Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und einer möglicherweise schnelleren Ermüdbarkeit ( Urk. 7/G/2 S. 3) . Ob es indessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen gibt, die dem Augenleiden der Beschwerdeführerin in der Weise angepasst sind, dass sie damit 80 %
von dem verdienen könnte, was sie als Gesunde verdienen würde, war nicht von Dr. C.___ oder von den behandelnden Ärzten zu beurteilen, son dern ist von den Stellen der beruflichen Eingliederung zu prüfen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Ergebnisse des Assessments der Organisation B.___ (E. 2.4.3) sind jedoch solche Stellen nicht vorhanden, auf jeden Fall nicht, solange die Beschwerdeführerin nicht eine spezifische Schulung im kaufmän nischen Bereich absolviert hat. Zwar gehen nach dem Grund satz "Eingliederung vor Rente" ( Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG ) die Eing liederungsmassnahmen den Ren tenleistungen vor
und ein Anspruch auf eine Rente besteht nur , wenn die versi cherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann
(Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 2 5. August 2003, E. 4.1 mit Hin weisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). Die IV-Stelle hat jedoch vor liegendenfalls die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen verneint. Wohl begründete sie dies in der V erfügung vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 3/7/17) auch mit invaliditätsfremden Umständen, nämlich mit den Kinderbetreuungs pflichten und der Wohnsituation. Daneben führte sie jedoch die Sehbehinde rung selbst als Erschwernis für die Zurücklegung eines zu weiten Ausbildungs weges an (vgl. Urk. 3/7/16/2-3), und dazu kommen die dargelegten generellen Vorbehalte der Organisation B.___ zur Eignung der Beschwerdeführerin für die vorgeschlagene Ausbildung. In Würdigung dieses Sachverhalts kann nicht gesagt werden , die Prüfung des Rentenanspruchs für das Jahr 2013 ver letze den Grundsatz der „Eingliederung vor Rente“. 2.5.4
Sind deshalb für den mutmasslichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin die Verhältnisse massgebend, wie sie sich ohne Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen darstellen, so ist es überwiegend wahrscheinlich, dass
- unabhängig davon, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 IVV ( Versicherte, die invaliditätsbedingt keine zureichende berufliche Ausbildung erwerben konnten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015, E. 3 , und Rz 3034 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) oder nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt wird - eine gesundheitliche bedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % re sultiert.
Damit ist der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 - der Ergänzungs leistungsanspruch ab Januar 2014 ist nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens - nach wie vor in die Ergänzungsleistungsberechnung ein zubeziehen. 2.6
D er angefochtene Einspracheentscheid ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-- ein solches von lediglich Fr. 6‘000.-- anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführe rin auch im Dezember 2013 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubezie hen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit lit . a ELG resultiert wie bisher ein tatsächlich anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 3‘000.-- ( Fr. 6 ‘000.-- abzüglich Fr. 1‘ 500.-- = Fr. 4‘500.--; davon 2/3 = Fr. 3‘000.--) . 3 . 3.1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2
Ist das Quantitative einer Leistung streitig und wird der beschwerdeführenden Person weniger zugesprochen, als sie verlangt , so ist eine Reduktion der Partei entschädigung nur dann gerechtfertigt , wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil 9C_672/2008 des Bundesgerichts vom 2 3. Oktober 2008, E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 401 E. 2c ).
Vorliegendenfalls war die Frage, ob ein geringerer Betrag als der angerechnete Betrag von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen ist oder ob von der Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens gänzlich abzusehen ist, ohne Einfluss auf den Prozessaufwand. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die ungekürzte Prozessentschädigung.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Auf stellung vom 5. Mai 2015 ( Urk. 12 ) zeitliche Aufwendungen von 8 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 38.-- gehabt . Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 170 .--
(bis Ende 2014) und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (8 % ) hat die Beschwerdeführerin daher gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 509.85. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochten e Einspracheentscheid vom 2 6. November 2013 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-
- ein solches von Fr. 6‘000.-- ( zum tatsächlich anrechenbaren Betrag von Fr. 3‘000.-- )
anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Dezember 2013 in die Ergän zungsleistungsberechnung einzubeziehen ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘509.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 (Telefon - no tiz vom 5. Mai 2015) - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel