Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1942, melde te sich am 1 3. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Zusatz leis tungen
zu seiner Altersrente an (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 2 1. März 2012 verneinte
die SVA
einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/27).
Am 1 8. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der SVA zum Be zug von Zusatzleistungen zu s ei ner Altersrente an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2013 verneinte die SVA
einen Anspru ch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/56) . Da gegen erhob der Versicherte am 2 5. Juni, am 1 1. September und am 9. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/61, Urk. 7/65, Urk. 7/69), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/84 = Urk.
2) ab wies. 2.
Der Versicherte erhob am 2 0. Dezember 2013 Beschwerde g egen den Einspra cheen tscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu he ben und es seien die ihm gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2) .
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2014 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Ein kommen anzurechnen sind unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) und - bei allein steh enden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). 1.2
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Ver pflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wo bei der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V
204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 2 5. Februar
2009, 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.4
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).
Abs. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anrechenbar, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurück liegt (AHI-Praxis 1994 S. 278 ff. E. 4 f.). 1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus,
der Verzichtstatbestand sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Pensionskassenkapital im Umfang von Fr. 516‘931.60 am 2 8. März 2002 auf ein thailändisches Bankkonto lautend auf den Namen seiner Ehegattin überwiesen habe. Die Verf ügungsberechtigung über diese Gelder se i ab diesem Zeitpunkt erloschen.
Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müs sen, dass mit der Überweisung der Gelder auf ein ausländisches Bankkonto lau tend auf den Namen eines Dritten, ohne eigene V ollmacht oder ohne dass ir gendwelche ande ren Vorkehrungen getroffen worden seien, jegliche eigene Verfügungsbe rech ti gung aufgegeben worden sei und auch keine Möglichkeit mehr bestehe n würde, auf die Vermögenswerte je zurückgreifen zu können.
So hätt e er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffsmöglich keit auf dieses aus dem Ausland überweisen oder sich durch Eröffnung eines Kontos in Thailand im eigenen Namen oder durch eine zusätzliche Verfügungs bevollmächtigung über das Konto in Thailand absichern können. Der Beschwer de führer habe keinerlei Vorkehren zum Vermögensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches getätigt, die jede vernünftige Person in der gleichen Lage getroffen hätte.
Eine solche Untätigkeit sei daher anzurechnen. Der faktische Verzicht darauf könne nicht mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden (S. 4 f. Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe nicht auf sein Pensionskasseng uthaben von Fr. 516‘931.60 verzichtet, als er dieses auf das Konto lautend auf seine thailändische Ehegattin bei der Y.___, überwiesen habe. So setze ein Verzicht einen Vorsatz in Kennt nis des Gegenstandes und des Umfanges des Verzichtes voraus, welchen er nie gehabt habe (S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Bei der Überweisung des Betrages auf das thailändische Bankkonto habe er keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass er auf diese Gelder nicht mehr zugreifen könne und noch viel weniger, dass er ke ine Möglichkeit mehr haben werde, sich Informationen ü ber diese Gelder zu be schaffen (S. 4 f. Ziff. 5). Er sei mit seiner Frau seit dem 1 0. September 1993 ver heiratet gew esen und es habe zwischen ihnen volles Vertrauen geherrscht. Sie hätten die gleichen Pläne gehabt, die darin bestanden hätten, nach seiner Pen sio nierung ein gemeinsames Leben in Thailand zu ge stalten. Er sei mit der Über weisung seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nachgekommen . Er habe keinen Grund gehabt, an der Ehrlichkeit seiner Frau zu zweifeln (S. 5 oben). Es sei nicht vor aussehbar gewesen, dass sich die Ehesituation so drastisch ändern würde. Sie seien unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestanden, womit er zumindest mit dem hälftigen Anspruch der Errungenschaft seiner Ehefrau habe rechnen können (S. 5 Mitte).
Das Geld sei nicht einfach auf das Konto eines Dritten überwiesen worden, son dern auf das seiner Ehefrau, mit der er unter dem Güterstand der Errungen schaftsbeteiligung gelebt habe. Eine Vollmacht hätte ihm nicht viel genütz t, weil er deren Inhalt nicht verstanden hätte . Er habe im vollen Vertrauen darauf gehandelt, dass seine Ehefrau nach Treu und Glauben handeln würde. Er habe sie als gewiefte Geschäftsfrau gekannt und ihr ohne weiteres zugetraut, das Ver mögen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu vermehren. Er habe im Bau und Verkauf der Bungalows an den Ferienorten eine echte Chance gesehen (S. 5 f. un ten). Die entsprechenden Bau- und Verkaufsbemühungen habe jedoch nur seine Ehefrau, welche thailändisch spreche, leisten können. Er habe auch keine Arbeitserlaubnis gehabt (S. 6 oben). Er habe auf gar nichts verzichtet, denn erst in dem Augenblick, als er aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau aus Thailand habe fliehen müssen, seien seine Ei gentumsrechte in Gefahr gewesen (S.
6 unten). Der Rechtsanspruch an seinem Vermögen bestehe nach wie vor und werde im pendenten Scheidungsprozess auch geltend gemacht (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermö gens verzicht angenommen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu satzleistungen verneint hat. 3.
3.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer l ies s am 2 8. März 2002 seine gesamten Pensionskas sen gelder im Umfang von Fr. 516‘931.60 auf ein lediglich auf den Namen seiner thailändischen Ehefrau lautendes Konto bei einer thailändischen Bank auszah len (vgl. Urk. 7/40) . Unbestrittenermassen hatte er weder eine Vollmacht noch ein Infor mationsrecht betreffend dieses Konto. Beabsichtig gewesen sei, dass mit dem Betrag Land geka uft, darauf Bungalows errichtet und die Eheleute sich damit ihr Leben in Thailand hätten finanzieren könn en . Ein schriftlicher Beleg für die ses V orhaben liegt nicht vor, ebenso
wenig ein Darlehensvertrag oder die Vereinbarung von Sicherheiten.
Am 1. August 2011 reiste der Beschwerdeführer von Thailand wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/9). 3.2
Wie dargelegt (vorstehend E.
1.2) liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf ein Vermögen verzichtet hat, jedoch auch dann, wenn ein Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte besteht, dieser aber nicht in An spruch genommen wird.
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen be wusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risi ko reiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 1 5. Juni
2010 E.
6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 E. 3.3). 3.3
Bereits aus der Übertragungsbestätigung der Personalvorsorgestiftung des
Be schwer deführers wird ersichtlich, dass die Überweisung der Valuta auf ein Konto vorge nommen wurde, welches ausschliesslich auf die Ehefrau des Beschwerde füh rers lautete (vgl. Urk. 7/40).
Wie die Besch werdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Vorkehrungen zum eigenen Vermö gensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches zu unter nehmen, indem er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffs möglichke iten aus dem Ausland überwiesen, oder ein eigenes Konto im eigenen Namen in Thailand eröffnet hät te. Auch hätte er eine zusätzliche Verfügungs be vollmächtigung über das Konto in T hailand einholen können .
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte eine Vollmacht ohnehin nicht ver s t anden (vorstehend E.
2.2), geht an der Sache vorbei. S o wäre es ohne wei te res möglich gewesen, diese übersetz en zu lassen.
Weiter liegen keinerlei andere Belege vor, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer anderweitig abgesichert hätte, insbesondere auch kein Ver trag über
allfällige
Rückerstattungsmodalitäten seiner Pensionskassengelder .
Der Beschwerdeführer hat demnach unbestrittenermassen keinerlei Vorkehrun gen getroffen, die ihm ermöglicht hätten, den auf das Konto seiner Ehefrau über wiesenen Betrag gegebenenfalls zurückzuerhalten. 3.4
Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist.
Dies ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Per son zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss
(BGE 121 V 204 E.
6a; AHI 1995 S.
167 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 1 1. Oktober 2007 E. 3.3.1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte grosses Vertrauen in seine Ehe frau als gewiefte Geschäftsfrau gehabt. Dass er aber für sein überwiesenes Geld tatsächlich jemals einen Gegenwert erhalten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer unter anderem am 2 2. März 2013 aus, der Verkaufserlös aus den 60 Häusern sei direkt an die Firma der Ehefrau bezahlt worden, und er sei der Meinung, seine Ehefrau habe das Geld irgendwo deponiert oder neu inves tiert (Urk. 7/51 S. 2).
Auch in den beigelegten Werbeinserate n und Kaufverträge n über die Liegen schaften taucht der Name des Beschwerdeführers nirgends auf (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/77- 79) .
Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer, indem er
seiner Ehefrau ohne jegliche vertragliche oder sonstige Absicherung und ohne adäquate Gegenleis tung Geldbeträge von insgesamt Fr. 516‘931.60 ausgehändigt hat, im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auf die entsprechenden Vermögenswerte verzich tet. Daran vermögen auch die Vorbringen bezüglich des grossen Vertrauens in seine Ehe frau und die Hinweise auf den Gütersta nd der Err ungenschaftsbeteiligung nichts zu ändern.
Ebensowenig lässt sich die Übertragung des Vermögenwertes im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB als geboten erachten .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung des gesamten Pensionskassenguthabens auf ein alleine auf
Namen der Ehefrau lautendes Konto in Thailand ohne jegliche Zugriffsmöglich keiten sei tens des Beschwerdeführers
als Verzichtsvermögen qualifiziert hat. 3.5
Wie vorstehend unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jähr lich um Fr. 10'000.-- vermindert. Die Geldübergabe erfolgte im Jahr 200 2 .
Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Februar
2013 is t das Vermögen am 1. Januar 2013 massgebend. Entspre chend der unter Erwägung 1.5 beschriebenen Regelung ergibt sich somit eine Verminderung des Verzi chtsvermögens um insgesamt Fr. 10 0‘000.--. In die Be rechnung der Zu satz leistungen für das Jahr 2013
wurde damit richtigerw eise e in Verzichtsvermö gen von rund Fr. 416‘931 . -- ein geset z t (vgl. Urk. 7/58) .
Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert da mit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen anzu rechnen, soweit es wie vorliegend Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. die Berechnun g der Zusatzleistun gen in Urk. 7/ 58). Die übrigen Berechnungen sind unbestritten und nicht zu beanstanden.
Somit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid
als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Mit Kostennote vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in des Beschwerdeführers e inen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- geltend, was als angemessen er scheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti mit Fr. 1'478.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, wird mit Fr. 1‘478.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 9. Juni 2013 verneinte die SVA
einen Anspru ch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/56) . Da gegen erhob der Versicherte am 2 5. Juni, am 1 1. September und am 9. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/61, Urk. 7/65, Urk. 7/69), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/84 = Urk.
2) ab wies.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.
E. 1.2 ) liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf ein Vermögen verzichtet hat, jedoch auch dann, wenn ein Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte besteht, dieser aber nicht in An spruch genommen wird.
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen be wusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risi ko reiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 1 5. Juni
2010 E.
6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 E. 3.3). 3.3
Bereits aus der Übertragungsbestätigung der Personalvorsorgestiftung des
Be schwer deführers wird ersichtlich, dass die Überweisung der Valuta auf ein Konto vorge nommen wurde, welches ausschliesslich auf die Ehefrau des Beschwerde füh rers lautete (vgl. Urk. 7/40).
Wie die Besch werdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Vorkehrungen zum eigenen Vermö gensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches zu unter nehmen, indem er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffs möglichke iten aus dem Ausland überwiesen, oder ein eigenes Konto im eigenen Namen in Thailand eröffnet hät te. Auch hätte er eine zusätzliche Verfügungs be vollmächtigung über das Konto in T hailand einholen können .
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte eine Vollmacht ohnehin nicht ver s t anden (vorstehend E.
2.2), geht an der Sache vorbei. S o wäre es ohne wei te res möglich gewesen, diese übersetz en zu lassen.
Weiter liegen keinerlei andere Belege vor, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer anderweitig abgesichert hätte, insbesondere auch kein Ver trag über
allfällige
Rückerstattungsmodalitäten seiner Pensionskassengelder .
Der Beschwerdeführer hat demnach unbestrittenermassen keinerlei Vorkehrun gen getroffen, die ihm ermöglicht hätten, den auf das Konto seiner Ehefrau über wiesenen Betrag gegebenenfalls zurückzuerhalten. 3.4
Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist.
Dies ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Per son zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art.
E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Ver pflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wo bei der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V
204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 2 5. Februar
2009, 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
E. 1.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art.
E. 1.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 2.
E. 2 8. Januar 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus,
der Verzichtstatbestand sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Pensionskassenkapital im Umfang von Fr. 516‘931.60 am 2 8. März 2002 auf ein thailändisches Bankkonto lautend auf den Namen seiner Ehegattin überwiesen habe. Die Verf ügungsberechtigung über diese Gelder se i ab diesem Zeitpunkt erloschen.
Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müs sen, dass mit der Überweisung der Gelder auf ein ausländisches Bankkonto lau tend auf den Namen eines Dritten, ohne eigene V ollmacht oder ohne dass ir gendwelche ande ren Vorkehrungen getroffen worden seien, jegliche eigene Verfügungsbe rech ti gung aufgegeben worden sei und auch keine Möglichkeit mehr bestehe n würde, auf die Vermögenswerte je zurückgreifen zu können.
So hätt e er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffsmöglich keit auf dieses aus dem Ausland überweisen oder sich durch Eröffnung eines Kontos in Thailand im eigenen Namen oder durch eine zusätzliche Verfügungs bevollmächtigung über das Konto in Thailand absichern können. Der Beschwer de führer habe keinerlei Vorkehren zum Vermögensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches getätigt, die jede vernünftige Person in der gleichen Lage getroffen hätte.
Eine solche Untätigkeit sei daher anzurechnen. Der faktische Verzicht darauf könne nicht mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden (S. 4 f. Ziff. 5).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe nicht auf sein Pensionskasseng uthaben von Fr. 516‘931.60 verzichtet, als er dieses auf das Konto lautend auf seine thailändische Ehegattin bei der Y.___, überwiesen habe. So setze ein Verzicht einen Vorsatz in Kennt nis des Gegenstandes und des Umfanges des Verzichtes voraus, welchen er nie gehabt habe (S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Bei der Überweisung des Betrages auf das thailändische Bankkonto habe er keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass er auf diese Gelder nicht mehr zugreifen könne und noch viel weniger, dass er ke ine Möglichkeit mehr haben werde, sich Informationen ü ber diese Gelder zu be schaffen (S. 4 f. Ziff. 5). Er sei mit seiner Frau seit dem 1 0. September 1993 ver heiratet gew esen und es habe zwischen ihnen volles Vertrauen geherrscht. Sie hätten die gleichen Pläne gehabt, die darin bestanden hätten, nach seiner Pen sio nierung ein gemeinsames Leben in Thailand zu ge stalten. Er sei mit der Über weisung seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nachgekommen . Er habe keinen Grund gehabt, an der Ehrlichkeit seiner Frau zu zweifeln (S. 5 oben). Es sei nicht vor aussehbar gewesen, dass sich die Ehesituation so drastisch ändern würde. Sie seien unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestanden, womit er zumindest mit dem hälftigen Anspruch der Errungenschaft seiner Ehefrau habe rechnen können (S. 5 Mitte).
Das Geld sei nicht einfach auf das Konto eines Dritten überwiesen worden, son dern auf das seiner Ehefrau, mit der er unter dem Güterstand der Errungen schaftsbeteiligung gelebt habe. Eine Vollmacht hätte ihm nicht viel genütz t, weil er deren Inhalt nicht verstanden hätte . Er habe im vollen Vertrauen darauf gehandelt, dass seine Ehefrau nach Treu und Glauben handeln würde. Er habe sie als gewiefte Geschäftsfrau gekannt und ihr ohne weiteres zugetraut, das Ver mögen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu vermehren. Er habe im Bau und Verkauf der Bungalows an den Ferienorten eine echte Chance gesehen (S. 5 f. un ten). Die entsprechenden Bau- und Verkaufsbemühungen habe jedoch nur seine Ehefrau, welche thailändisch spreche, leisten können. Er habe auch keine Arbeitserlaubnis gehabt (S. 6 oben). Er habe auf gar nichts verzichtet, denn erst in dem Augenblick, als er aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau aus Thailand habe fliehen müssen, seien seine Ei gentumsrechte in Gefahr gewesen (S.
6 unten). Der Rechtsanspruch an seinem Vermögen bestehe nach wie vor und werde im pendenten Scheidungsprozess auch geltend gemacht (S. 7 oben).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermö gens verzicht angenommen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu satzleistungen verneint hat. 3.
3.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer l ies s am 2 8. März 2002 seine gesamten Pensionskas sen gelder im Umfang von Fr. 516‘931.60 auf ein lediglich auf den Namen seiner thailändischen Ehefrau lautendes Konto bei einer thailändischen Bank auszah len (vgl. Urk. 7/40) . Unbestrittenermassen hatte er weder eine Vollmacht noch ein Infor mationsrecht betreffend dieses Konto. Beabsichtig gewesen sei, dass mit dem Betrag Land geka uft, darauf Bungalows errichtet und die Eheleute sich damit ihr Leben in Thailand hätten finanzieren könn en . Ein schriftlicher Beleg für die ses V orhaben liegt nicht vor, ebenso
wenig ein Darlehensvertrag oder die Vereinbarung von Sicherheiten.
Am 1. August 2011 reiste der Beschwerdeführer von Thailand wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/9). 3.2
Wie dargelegt (vorstehend E.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2014 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.
E. 11 Abs. 1 lit . c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen anzu rechnen, soweit es wie vorliegend Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. die Berechnun g der Zusatzleistun gen in Urk. 7/ 58). Die übrigen Berechnungen sind unbestritten und nicht zu beanstanden.
Somit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid
als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Mit Kostennote vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in des Beschwerdeführers e inen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- geltend, was als angemessen er scheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti mit Fr. 1'478.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, wird mit Fr. 1‘478.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00128 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
7. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti Seestrasse 41, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1942, melde te sich am 1 3. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Zusatz leis tungen
zu seiner Altersrente an (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 2 1. März 2012 verneinte
die SVA
einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/27).
Am 1 8. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der SVA zum Be zug von Zusatzleistungen zu s ei ner Altersrente an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2013 verneinte die SVA
einen Anspru ch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/56) . Da gegen erhob der Versicherte am 2 5. Juni, am 1 1. September und am 9. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/61, Urk. 7/65, Urk. 7/69), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/84 = Urk.
2) ab wies. 2.
Der Versicherte erhob am 2 0. Dezember 2013 Beschwerde g egen den Einspra cheen tscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu he ben und es seien die ihm gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2) .
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2014 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Ein kommen anzurechnen sind unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) und - bei allein steh enden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). 1.2
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Ver pflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wo bei der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V
204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 2 5. Februar
2009, 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.4
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).
Abs. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anrechenbar, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurück liegt (AHI-Praxis 1994 S. 278 ff. E. 4 f.). 1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus,
der Verzichtstatbestand sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Pensionskassenkapital im Umfang von Fr. 516‘931.60 am 2 8. März 2002 auf ein thailändisches Bankkonto lautend auf den Namen seiner Ehegattin überwiesen habe. Die Verf ügungsberechtigung über diese Gelder se i ab diesem Zeitpunkt erloschen.
Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müs sen, dass mit der Überweisung der Gelder auf ein ausländisches Bankkonto lau tend auf den Namen eines Dritten, ohne eigene V ollmacht oder ohne dass ir gendwelche ande ren Vorkehrungen getroffen worden seien, jegliche eigene Verfügungsbe rech ti gung aufgegeben worden sei und auch keine Möglichkeit mehr bestehe n würde, auf die Vermögenswerte je zurückgreifen zu können.
So hätt e er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffsmöglich keit auf dieses aus dem Ausland überweisen oder sich durch Eröffnung eines Kontos in Thailand im eigenen Namen oder durch eine zusätzliche Verfügungs bevollmächtigung über das Konto in Thailand absichern können. Der Beschwer de führer habe keinerlei Vorkehren zum Vermögensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches getätigt, die jede vernünftige Person in der gleichen Lage getroffen hätte.
Eine solche Untätigkeit sei daher anzurechnen. Der faktische Verzicht darauf könne nicht mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden (S. 4 f. Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe nicht auf sein Pensionskasseng uthaben von Fr. 516‘931.60 verzichtet, als er dieses auf das Konto lautend auf seine thailändische Ehegattin bei der Y.___, überwiesen habe. So setze ein Verzicht einen Vorsatz in Kennt nis des Gegenstandes und des Umfanges des Verzichtes voraus, welchen er nie gehabt habe (S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Bei der Überweisung des Betrages auf das thailändische Bankkonto habe er keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass er auf diese Gelder nicht mehr zugreifen könne und noch viel weniger, dass er ke ine Möglichkeit mehr haben werde, sich Informationen ü ber diese Gelder zu be schaffen (S. 4 f. Ziff. 5). Er sei mit seiner Frau seit dem 1 0. September 1993 ver heiratet gew esen und es habe zwischen ihnen volles Vertrauen geherrscht. Sie hätten die gleichen Pläne gehabt, die darin bestanden hätten, nach seiner Pen sio nierung ein gemeinsames Leben in Thailand zu ge stalten. Er sei mit der Über weisung seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nachgekommen . Er habe keinen Grund gehabt, an der Ehrlichkeit seiner Frau zu zweifeln (S. 5 oben). Es sei nicht vor aussehbar gewesen, dass sich die Ehesituation so drastisch ändern würde. Sie seien unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestanden, womit er zumindest mit dem hälftigen Anspruch der Errungenschaft seiner Ehefrau habe rechnen können (S. 5 Mitte).
Das Geld sei nicht einfach auf das Konto eines Dritten überwiesen worden, son dern auf das seiner Ehefrau, mit der er unter dem Güterstand der Errungen schaftsbeteiligung gelebt habe. Eine Vollmacht hätte ihm nicht viel genütz t, weil er deren Inhalt nicht verstanden hätte . Er habe im vollen Vertrauen darauf gehandelt, dass seine Ehefrau nach Treu und Glauben handeln würde. Er habe sie als gewiefte Geschäftsfrau gekannt und ihr ohne weiteres zugetraut, das Ver mögen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu vermehren. Er habe im Bau und Verkauf der Bungalows an den Ferienorten eine echte Chance gesehen (S. 5 f. un ten). Die entsprechenden Bau- und Verkaufsbemühungen habe jedoch nur seine Ehefrau, welche thailändisch spreche, leisten können. Er habe auch keine Arbeitserlaubnis gehabt (S. 6 oben). Er habe auf gar nichts verzichtet, denn erst in dem Augenblick, als er aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau aus Thailand habe fliehen müssen, seien seine Ei gentumsrechte in Gefahr gewesen (S.
6 unten). Der Rechtsanspruch an seinem Vermögen bestehe nach wie vor und werde im pendenten Scheidungsprozess auch geltend gemacht (S. 7 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermö gens verzicht angenommen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu satzleistungen verneint hat. 3.
3.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer l ies s am 2 8. März 2002 seine gesamten Pensionskas sen gelder im Umfang von Fr. 516‘931.60 auf ein lediglich auf den Namen seiner thailändischen Ehefrau lautendes Konto bei einer thailändischen Bank auszah len (vgl. Urk. 7/40) . Unbestrittenermassen hatte er weder eine Vollmacht noch ein Infor mationsrecht betreffend dieses Konto. Beabsichtig gewesen sei, dass mit dem Betrag Land geka uft, darauf Bungalows errichtet und die Eheleute sich damit ihr Leben in Thailand hätten finanzieren könn en . Ein schriftlicher Beleg für die ses V orhaben liegt nicht vor, ebenso
wenig ein Darlehensvertrag oder die Vereinbarung von Sicherheiten.
Am 1. August 2011 reiste der Beschwerdeführer von Thailand wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/9). 3.2
Wie dargelegt (vorstehend E.
1.2) liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf ein Vermögen verzichtet hat, jedoch auch dann, wenn ein Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte besteht, dieser aber nicht in An spruch genommen wird.
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen be wusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risi ko reiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 1 5. Juni
2010 E.
6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 E. 3.3). 3.3
Bereits aus der Übertragungsbestätigung der Personalvorsorgestiftung des
Be schwer deführers wird ersichtlich, dass die Überweisung der Valuta auf ein Konto vorge nommen wurde, welches ausschliesslich auf die Ehefrau des Beschwerde füh rers lautete (vgl. Urk. 7/40).
Wie die Besch werdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Vorkehrungen zum eigenen Vermö gensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches zu unter nehmen, indem er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffs möglichke iten aus dem Ausland überwiesen, oder ein eigenes Konto im eigenen Namen in Thailand eröffnet hät te. Auch hätte er eine zusätzliche Verfügungs be vollmächtigung über das Konto in T hailand einholen können .
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte eine Vollmacht ohnehin nicht ver s t anden (vorstehend E.
2.2), geht an der Sache vorbei. S o wäre es ohne wei te res möglich gewesen, diese übersetz en zu lassen.
Weiter liegen keinerlei andere Belege vor, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer anderweitig abgesichert hätte, insbesondere auch kein Ver trag über
allfällige
Rückerstattungsmodalitäten seiner Pensionskassengelder .
Der Beschwerdeführer hat demnach unbestrittenermassen keinerlei Vorkehrun gen getroffen, die ihm ermöglicht hätten, den auf das Konto seiner Ehefrau über wiesenen Betrag gegebenenfalls zurückzuerhalten. 3.4
Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist.
Dies ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Per son zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss
(BGE 121 V 204 E.
6a; AHI 1995 S.
167 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 1 1. Oktober 2007 E. 3.3.1).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte grosses Vertrauen in seine Ehe frau als gewiefte Geschäftsfrau gehabt. Dass er aber für sein überwiesenes Geld tatsächlich jemals einen Gegenwert erhalten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer unter anderem am 2 2. März 2013 aus, der Verkaufserlös aus den 60 Häusern sei direkt an die Firma der Ehefrau bezahlt worden, und er sei der Meinung, seine Ehefrau habe das Geld irgendwo deponiert oder neu inves tiert (Urk. 7/51 S. 2).
Auch in den beigelegten Werbeinserate n und Kaufverträge n über die Liegen schaften taucht der Name des Beschwerdeführers nirgends auf (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/77- 79) .
Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer, indem er
seiner Ehefrau ohne jegliche vertragliche oder sonstige Absicherung und ohne adäquate Gegenleis tung Geldbeträge von insgesamt Fr. 516‘931.60 ausgehändigt hat, im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auf die entsprechenden Vermögenswerte verzich tet. Daran vermögen auch die Vorbringen bezüglich des grossen Vertrauens in seine Ehe frau und die Hinweise auf den Gütersta nd der Err ungenschaftsbeteiligung nichts zu ändern.
Ebensowenig lässt sich die Übertragung des Vermögenwertes im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB als geboten erachten .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung des gesamten Pensionskassenguthabens auf ein alleine auf
Namen der Ehefrau lautendes Konto in Thailand ohne jegliche Zugriffsmöglich keiten sei tens des Beschwerdeführers
als Verzichtsvermögen qualifiziert hat. 3.5
Wie vorstehend unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jähr lich um Fr. 10'000.-- vermindert. Die Geldübergabe erfolgte im Jahr 200 2 .
Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Februar
2013 is t das Vermögen am 1. Januar 2013 massgebend. Entspre chend der unter Erwägung 1.5 beschriebenen Regelung ergibt sich somit eine Verminderung des Verzi chtsvermögens um insgesamt Fr. 10 0‘000.--. In die Be rechnung der Zu satz leistungen für das Jahr 2013
wurde damit richtigerw eise e in Verzichtsvermö gen von rund Fr. 416‘931 . -- ein geset z t (vgl. Urk. 7/58) .
Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert da mit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen anzu rechnen, soweit es wie vorliegend Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. die Berechnun g der Zusatzleistun gen in Urk. 7/ 58). Die übrigen Berechnungen sind unbestritten und nicht zu beanstanden.
Somit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid
als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Mit Kostennote vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in des Beschwerdeführers e inen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- geltend, was als angemessen er scheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti mit Fr. 1'478.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, wird mit Fr. 1‘478.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan