Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1950, bezog seit 1. August 2012 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/5), als sie sich am 8. Januar 2013 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 7/23)
verneinte die Stadt Dietikon,
Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zu satz leistun gen ab 1. Januar 2013 . Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/26) hob die Stadt Dietikon die Verfügung vom 1 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise auf, bemass den Leistungsanspruch der Versicherten neu und verneinte einen An spruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2013 erneut. Die von der Versicherten am 1 2. September 2013 gegen die Verfü gung vom 1 6. Juli 2013 erho bene Einsprache (Urk. 7/24) wies die Stadt Dietikon mit Ent scheid vom 1 4. November 2013 (Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) erhob
die Ver si cherte am 1 9. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te,
dieser sei aufzuheben und es seien ihre Ansprüche auf Ergänzungsleis tungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2013 neu zu prüfen. Da bei seien die von ihr bezahlten Steuerschulden im Betrag von Fr. 1‘898.80, der tatsäch li che Kontostand ihres Bankkontos sowie der tatsächliche Wert ihres Motor fahr zeuges von Fr. 4‘823.-- gemäss der Bewertung durch die Sportgarage Y.___ AG mi t zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte die Stadt Dietikon
die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerde führ erin am 1 0. Februar 2014 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--
u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). 1.3
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a
ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1 .4
Gemäss Art. 4 der Verordnung der Stadt Dietikon über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (Zusatzleistungs ver ord nung; www.dietikon.ch) besteht ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse, wenn d ie Vo raussetzungen zum Bezug der Ergänzungsleistungen sowie der Alter-, Hinter lassenen- und In validenbeihilfe erfüllt sind (lit.
a), und wenn die gesuchstel lende Person seit mindestens 10 Jahren ihren zivilrechtlichen Wohn-sitz in der Stadt Dietikon hat (lit. b).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, s oweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung . 1.5
Art. 17 Abs. 1 ELV bestimmt, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Be wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Gemäss § 39 Abs. 1 des Steuer gesetz es des Kantons Zürich wird das Vermögen zum Verkehrs wert be wertet . 1. 6
Z eitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind ge mäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die wäh rend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen so wie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind die kantonalen Durchführungsstellen bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des
ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, befugt, als Be rech nungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Be rech nungs periode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaft li chen Verhält nisse der versicherten Person eingetreten ist. 1. 7
Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Be messung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 der Stand ihres Vermö gens per 3 1. Dezember 2012 anzurechnen sei. Dabei seien die von der Be schwerde führerin im Jahre 2012 bezahlten Steuerschulden mitberücksichtigt. Das Motor fahrzeug sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zum Eintauschwert sondern zum Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (S.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen
vor, dass die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid die von ihr bezahlten Steuerschulden und den tatsächlichen Stand ihres Bankkontos zu Unrecht nicht mitberücksichtigt habe. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung ihres Motorfahr zeuges zu Unrecht nicht auf die von ihr veranlasste Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport G arage Y.___ AG abgestell t, welche einen Wert des Fahrzeuges von Fr. 4‘823.-- ergeben habe (Urk. 1) . 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich ein Auszug aus dem Bankkonto der Beschwerde füh rerin bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2012 (Urk. 7/6). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Auszug aus ihrem Bankkonto bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. November 2013 (Urk. 3/4) ein. Aus b e iden Kontoauszügen lässt sich ein Kontostand von Fr. 32‘623.90 per 3 1. Dezember 2012 beziehungsweise per 1. Januar 2013 ent nehmen . 3.2
Sodann befindet sich ein e Abschlussrechnung per 3 1. Dezember 2011 betreffend das Sparkonto für Mietkaution der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG bei den Akten (Urk. 7/7). Danach ha t
das Konto der Beschwerdeführerin am 3 1. Dezember 2011 einen Buchsaldo von Fr. 1‘250.06 auf ge wies en . 3.3
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2013 ein Gut haben bei der Z.___ AG im Betrag von Fr. 32‘623.-- und ein solches bei der A.___ im Betrag von Fr. 1‘250.-- als Vermögen berücksichtigte (vgl. Urk. 7/29 S. 2). Daran ändert die von der Beschwerdeführerin eingereichte Steu errechnung der Finanzverwaltung der Stadt Dietikon betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 1‘898.80, welche sie am 6. November 2012 beglich en hatte (Urk. 3/2), nichts. Denn
der per Ende 2012 / Anfang 2013 berücksichtigte Vermögensstand ergab sich – unter anderem – auch
aus der Vermögensabnahme durch das Bezahlen dieser Rechnung; die Bezah lung der Steuerrechnung am 6. November 2012, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013, ändert also am Vermögens stand zum massgeblichen Stichtag des
1. Januar 2013 nichts . 4. 4.1
Bei der Bewertung des Motorfahrzeuges der Beschwerdeführerin (Audi A3, erste Inverkehrsetzung am 2 4. Februar 2004) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Daten des Fahrzeugausweises dieses Fahrzeuges (Urk. 7/9/1) sowie die Kilo meterangaben gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 2 8. Dezember 2012 (Urk. 7/9/4 = Urk. 3/3) . Danach habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 80‘000 aufgewiesen. Mit diesen Angaben nahm die Be schwer degegnerin am 9. Januar 2013 eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeu ges vor, woraus ein Verkehrswert des Fahrzeugens von Fr. 8‘316.-- resultierte (Urk. 7/9/3). 4.2
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn bei der Bemessung des An spruchs auf Ergänzungs- und Zu satzleistungen ist das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene, zum Verkehrs wert bemessene Vermögen massgebend (vor ste h ende E.
1.6) . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeuges vornahm und dabei auf die Angaben des Fahrz eugausweises sowie auf die Kilometer an gaben der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrzeugbewertung durch die Sport Garage Y.___ AG abstellte. 4.3
Auf die Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 2 8. Dezember 2012 kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Bewertung zum Verkehrswert, sondern um eine solche zum Ein tauschwert handelte (vgl. Urk. 7/9/4). Im Übrigen wird von der Beschwerdefüh rerin nicht geltend gemacht, dass auf die EUROTAX-Bewertung wegen erhebli cher Mängel des Fahrzeuges oder aus anderen Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Wert des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin mit Fr. 8‘316.-- bemass und diesen Betrag bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführe rin als Vermögen anrechnete (vgl. Urk.
7/29 S. 2). 4.4
Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig und dieser erweist sich als rechtens.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 4. November 2013 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--
u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
E. 1.3 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art.
E. 1.5 Art. 17 Abs. 1 ELV bestimmt, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Be wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Gemäss § 39 Abs. 1 des Steuer gesetz es des Kantons Zürich wird das Vermögen zum Verkehrs wert be wertet . 1. 6
Z eitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind ge mäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die wäh rend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen so wie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind die kantonalen Durchführungsstellen bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des
ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, befugt, als Be rech nungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Be rech nungs periode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaft li chen Verhält nisse der versicherten Person eingetreten ist. 1. 7
Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) erhob
die Ver si cherte am 1 9. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te,
dieser sei aufzuheben und es seien ihre Ansprüche auf Ergänzungsleis tungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2013 neu zu prüfen. Da bei seien die von ihr bezahlten Steuerschulden im Betrag von Fr. 1‘898.80, der tatsäch li che Kontostand ihres Bankkontos sowie der tatsächliche Wert ihres Motor fahr zeuges von Fr. 4‘823.-- gemäss der Bewertung durch die Sportgarage Y.___ AG mi t zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Be messung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 der Stand ihres Vermö gens per 3 1. Dezember 2012 anzurechnen sei. Dabei seien die von der Be schwerde führerin im Jahre 2012 bezahlten Steuerschulden mitberücksichtigt. Das Motor fahrzeug sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zum Eintauschwert sondern zum Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (S.
2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen
vor, dass die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid die von ihr bezahlten Steuerschulden und den tatsächlichen Stand ihres Bankkontos zu Unrecht nicht mitberücksichtigt habe. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung ihres Motorfahr zeuges zu Unrecht nicht auf die von ihr veranlasste Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport G arage Y.___ AG abgestell t, welche einen Wert des Fahrzeuges von Fr. 4‘823.-- ergeben habe (Urk. 1) . 3.
E. 3 0. Januar 2014 (Urk.
E. 3.1 Bei den Akten befindet sich ein Auszug aus dem Bankkonto der Beschwerde füh rerin bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2012 (Urk. 7/6). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Auszug aus ihrem Bankkonto bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. November 2013 (Urk. 3/4) ein. Aus b e iden Kontoauszügen lässt sich ein Kontostand von Fr. 32‘623.90 per 3 1. Dezember 2012 beziehungsweise per 1. Januar 2013 ent nehmen .
E. 3.2 Sodann befindet sich ein e Abschlussrechnung per 3 1. Dezember 2011 betreffend das Sparkonto für Mietkaution der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG bei den Akten (Urk. 7/7). Danach ha t
das Konto der Beschwerdeführerin am 3 1. Dezember 2011 einen Buchsaldo von Fr. 1‘250.06 auf ge wies en .
E. 3.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2013 ein Gut haben bei der Z.___ AG im Betrag von Fr. 32‘623.-- und ein solches bei der A.___ im Betrag von Fr. 1‘250.-- als Vermögen berücksichtigte (vgl. Urk. 7/29 S. 2). Daran ändert die von der Beschwerdeführerin eingereichte Steu errechnung der Finanzverwaltung der Stadt Dietikon betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 1‘898.80, welche sie am 6. November 2012 beglich en hatte (Urk. 3/2), nichts. Denn
der per Ende 2012 / Anfang 2013 berücksichtigte Vermögensstand ergab sich – unter anderem – auch
aus der Vermögensabnahme durch das Bezahlen dieser Rechnung; die Bezah lung der Steuerrechnung am 6. November 2012, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013, ändert also am Vermögens stand zum massgeblichen Stichtag des
1. Januar 2013 nichts . 4. 4.1
Bei der Bewertung des Motorfahrzeuges der Beschwerdeführerin (Audi A3, erste Inverkehrsetzung am 2 4. Februar 2004) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Daten des Fahrzeugausweises dieses Fahrzeuges (Urk. 7/9/1) sowie die Kilo meterangaben gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 2 8. Dezember 2012 (Urk. 7/9/4 = Urk. 3/3) . Danach habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 80‘000 aufgewiesen. Mit diesen Angaben nahm die Be schwer degegnerin am 9. Januar 2013 eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeu ges vor, woraus ein Verkehrswert des Fahrzeugens von Fr. 8‘316.-- resultierte (Urk. 7/9/3). 4.2
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn bei der Bemessung des An spruchs auf Ergänzungs- und Zu satzleistungen ist das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene, zum Verkehrs wert bemessene Vermögen massgebend (vor ste h ende E.
1.6) . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeuges vornahm und dabei auf die Angaben des Fahrz eugausweises sowie auf die Kilometer an gaben der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrzeugbewertung durch die Sport Garage Y.___ AG abstellte. 4.3
Auf die Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 2 8. Dezember 2012 kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Bewertung zum Verkehrswert, sondern um eine solche zum Ein tauschwert handelte (vgl. Urk. 7/9/4). Im Übrigen wird von der Beschwerdefüh rerin nicht geltend gemacht, dass auf die EUROTAX-Bewertung wegen erhebli cher Mängel des Fahrzeuges oder aus anderen Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Wert des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin mit Fr. 8‘316.-- bemass und diesen Betrag bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführe rin als Vermögen anrechnete (vgl. Urk.
7/29 S. 2). 4.4
Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig und dieser erweist sich als rechtens.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 ) beantragte die Stadt Dietikon
die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerde führ erin am 1 0. Februar 2014 zugestellt (Urk.
E. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a
ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1 .4
Gemäss Art. 4 der Verordnung der Stadt Dietikon über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (Zusatzleistungs ver ord nung; www.dietikon.ch) besteht ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse, wenn d ie Vo raussetzungen zum Bezug der Ergänzungsleistungen sowie der Alter-, Hinter lassenen- und In validenbeihilfe erfüllt sind (lit.
a), und wenn die gesuchstel lende Person seit mindestens 10 Jahren ihren zivilrechtlichen Wohn-sitz in der Stadt Dietikon hat (lit. b).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, s oweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00126 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
22. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1950, bezog seit 1. August 2012 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/5), als sie sich am 8. Januar 2013 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 7/23)
verneinte die Stadt Dietikon,
Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zu satz leistun gen ab 1. Januar 2013 . Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/26) hob die Stadt Dietikon die Verfügung vom 1 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise auf, bemass den Leistungsanspruch der Versicherten neu und verneinte einen An spruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2013 erneut. Die von der Versicherten am 1 2. September 2013 gegen die Verfü gung vom 1 6. Juli 2013 erho bene Einsprache (Urk. 7/24) wies die Stadt Dietikon mit Ent scheid vom 1 4. November 2013 (Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) erhob
die Ver si cherte am 1 9. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te,
dieser sei aufzuheben und es seien ihre Ansprüche auf Ergänzungsleis tungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2013 neu zu prüfen. Da bei seien die von ihr bezahlten Steuerschulden im Betrag von Fr. 1‘898.80, der tatsäch li che Kontostand ihres Bankkontos sowie der tatsächliche Wert ihres Motor fahr zeuges von Fr. 4‘823.-- gemäss der Bewertung durch die Sportgarage Y.___ AG mi t zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte die Stadt Dietikon
die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerde führ erin am 1 0. Februar 2014 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--
u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). 1.3
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a
ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1 .4
Gemäss Art. 4 der Verordnung der Stadt Dietikon über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (Zusatzleistungs ver ord nung; www.dietikon.ch) besteht ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse, wenn d ie Vo raussetzungen zum Bezug der Ergänzungsleistungen sowie der Alter-, Hinter lassenen- und In validenbeihilfe erfüllt sind (lit.
a), und wenn die gesuchstel lende Person seit mindestens 10 Jahren ihren zivilrechtlichen Wohn-sitz in der Stadt Dietikon hat (lit. b).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, s oweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung . 1.5
Art. 17 Abs. 1 ELV bestimmt, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Be wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Gemäss § 39 Abs. 1 des Steuer gesetz es des Kantons Zürich wird das Vermögen zum Verkehrs wert be wertet . 1. 6
Z eitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind ge mäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die wäh rend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen so wie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind die kantonalen Durchführungsstellen bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des
ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, befugt, als Be rech nungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Be rech nungs periode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaft li chen Verhält nisse der versicherten Person eingetreten ist. 1. 7
Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Be messung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 der Stand ihres Vermö gens per 3 1. Dezember 2012 anzurechnen sei. Dabei seien die von der Be schwerde führerin im Jahre 2012 bezahlten Steuerschulden mitberücksichtigt. Das Motor fahrzeug sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zum Eintauschwert sondern zum Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (S.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen
vor, dass die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Einspracheentscheid die von ihr bezahlten Steuerschulden und den tatsächlichen Stand ihres Bankkontos zu Unrecht nicht mitberücksichtigt habe. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung ihres Motorfahr zeuges zu Unrecht nicht auf die von ihr veranlasste Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport G arage Y.___ AG abgestell t, welche einen Wert des Fahrzeuges von Fr. 4‘823.-- ergeben habe (Urk. 1) . 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich ein Auszug aus dem Bankkonto der Beschwerde füh rerin bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2012 (Urk. 7/6). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Auszug aus ihrem Bankkonto bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. November 2013 (Urk. 3/4) ein. Aus b e iden Kontoauszügen lässt sich ein Kontostand von Fr. 32‘623.90 per 3 1. Dezember 2012 beziehungsweise per 1. Januar 2013 ent nehmen . 3.2
Sodann befindet sich ein e Abschlussrechnung per 3 1. Dezember 2011 betreffend das Sparkonto für Mietkaution der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG bei den Akten (Urk. 7/7). Danach ha t
das Konto der Beschwerdeführerin am 3 1. Dezember 2011 einen Buchsaldo von Fr. 1‘250.06 auf ge wies en . 3.3
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2013 ein Gut haben bei der Z.___ AG im Betrag von Fr. 32‘623.-- und ein solches bei der A.___ im Betrag von Fr. 1‘250.-- als Vermögen berücksichtigte (vgl. Urk. 7/29 S. 2). Daran ändert die von der Beschwerdeführerin eingereichte Steu errechnung der Finanzverwaltung der Stadt Dietikon betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 1‘898.80, welche sie am 6. November 2012 beglich en hatte (Urk. 3/2), nichts. Denn
der per Ende 2012 / Anfang 2013 berücksichtigte Vermögensstand ergab sich – unter anderem – auch
aus der Vermögensabnahme durch das Bezahlen dieser Rechnung; die Bezah lung der Steuerrechnung am 6. November 2012, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013, ändert also am Vermögens stand zum massgeblichen Stichtag des
1. Januar 2013 nichts . 4. 4.1
Bei der Bewertung des Motorfahrzeuges der Beschwerdeführerin (Audi A3, erste Inverkehrsetzung am 2 4. Februar 2004) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Daten des Fahrzeugausweises dieses Fahrzeuges (Urk. 7/9/1) sowie die Kilo meterangaben gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 2 8. Dezember 2012 (Urk. 7/9/4 = Urk. 3/3) . Danach habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 80‘000 aufgewiesen. Mit diesen Angaben nahm die Be schwer degegnerin am 9. Januar 2013 eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeu ges vor, woraus ein Verkehrswert des Fahrzeugens von Fr. 8‘316.-- resultierte (Urk. 7/9/3). 4.2
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn bei der Bemessung des An spruchs auf Ergänzungs- und Zu satzleistungen ist das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene, zum Verkehrs wert bemessene Vermögen massgebend (vor ste h ende E.
1.6) . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeuges vornahm und dabei auf die Angaben des Fahrz eugausweises sowie auf die Kilometer an gaben der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrzeugbewertung durch die Sport Garage Y.___ AG abstellte. 4.3
Auf die Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 2 8. Dezember 2012 kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Bewertung zum Verkehrswert, sondern um eine solche zum Ein tauschwert handelte (vgl. Urk. 7/9/4). Im Übrigen wird von der Beschwerdefüh rerin nicht geltend gemacht, dass auf die EUROTAX-Bewertung wegen erhebli cher Mängel des Fahrzeuges oder aus anderen Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Wert des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin mit Fr. 8‘316.-- bemass und diesen Betrag bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführe rin als Vermögen anrechnete (vgl. Urk.
7/29 S. 2). 4.4
Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig und dieser erweist sich als rechtens.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz