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ZL.2013.00124

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufgrund nachträglicher UVG-Rente. Prozessentschädigung nach mutmasslichem Prozessausgang.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970 , bezieht seit 1996 eine Rente der Invaliden versicherung

( Urk. 22/27, Urk. 22/23/3-4 ) , welche die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats von einer ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab setzte (Urk. 22 /119-120). 1.2

Die Versicherte bez og zur Invalidenrente Zusatz leistungen ( ZL; Ergän zungs leistun gen , Beihilfe, Gemeindezuschüsse) von der Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

( nachfolgend: Durchfüh rungs stelle ; Urk. 8/1 ) , welche diese unter Anrechnung von hypothetischen Er werbs einkünften im jähr lichen Betrag von zwischen Fr. 19‘051 .-- und Fr. 19‘211.-- ab Juni 2011 auf Fr. 998.-- (Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 8/1/6) , ab Januar 2012 auf Fr. 1’045.-- (Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/1/5), und ab Januar 2013 auf Fr. 1’165.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/1/5) festsetzte.

Nachdem d ie Pensionskasse der Versicherten, die Pen sions kasse der Stadt Y.___ , der Ve rsicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2013 die Überweisung des Betrages von Fr. 8‘967.70 mitgeteilt hatte (Urk. 8/4/1), stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 23. April 2013 rückwirkend per Juni 2011 eine neue ZL-Berechnung an und redu zierte die Zusatzleistungen entsprechend (Urk. 8/1/3). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verpflichtete sie die Versicherte zudem zur Rückerstattung von Fr. 8‘970.-- (Fr. 3‘353.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 5‘617.-- Beilhilfe; Urk. 8/1/2). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 8/2/1), ergänzt mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/2/2 ), Einsprache .

Im Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2013 wies die Durchführungsstelle in Ziffer 1 des Dispositivs die Einsprache betreffend Rückerstattung ab. In Ziffer 2 wies sie den Antrag auf Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne der Erwägungen ab ( Urk. 2).

Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 hatte die Durchführungsstelle zudem unter Berück sichtigung des Beitrages an die AHV, die IV und die EO für Nichter - werbstätige rückwirkend ab Januar 2012 eine Neuberechnung der Zusatz leis tungen angestellt und diese entsprechend erhöht (Urk. 8/1/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom

4. Dezember 201 3 Be schwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 dieses Entscheides aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens abzusehen; eventualiter sei die Streitsache zur er gänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lor entz (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde der Versicherten Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 3. August 2015 wurden von der IV-Stelle die IV-Verfahrensakten in Sachen der Be schwerdeführerin beigezogen (Urk. 18, Urk. 22 /1-228 ) .

Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung ihrer Unfallver sicherung, der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) vom 23. Juni 2015 ein, mit welcher ihr eine Komplementärr ente bei einem Inva lidi tätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2010 zuge sprochen wor den war (Urk. 20) , und beantragte die Prüfung auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit sowie die Aus rich tung einer Par tei entschädigung aufgrund des hypothetischen Verfahrens ausganges (Urk. 19).

Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 25. No vember 2015 (Urk. 28) Stellung . Sie beantragte unter anderem unter Beilage der Ver fügung vom 22. Juli 2015, mit welcher die Zusatz leistungen rückwirkend ab Juni 2011 unter Berücksichtigung der Rente der AXA neu be rechnet wurden (Urk. 29/1) , und der Einstellungs- und Rücker stattungs ver fügung vom 22.

Juli 2015 , mit der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 35‘811.-- für von Juni 2011 bis Ende Juli 2015 zuviel ausbezahlte Zu satz leistungen ver pflich tet wurde (Urk. 29/3 ), die Abschreibung des Be schwerde verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Ausserdem ersuchte sie, von der Zusprache einer Partei ent schädigung sei abzusehen (Urk. 28 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass aufgrund der während des laufenden Verfahrens von der AXA mit Verfügung vom 23. Juni 2015 rückwir kend ab August 2010 zugesprochenen Rente im Ge samt betrag (bis Ende Juni 2015) von Fr. 116‘019.05 (Urk. 20 S. 5) im hier mass geblichen Zeitraum von Juni 2011 (Urk. 8/1/3) bis zum Erlass des angefoch tenen Einsprache ent scheides vom 31. Oktober 2013 ( Urk. 2) , die strittige Frage, ob in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 19‘000.-- an zurechnen sei, nicht mehr zum Tragen kommt. Denn unabhängig davon ist angesichts der Höhe der Rente der AXA ein ZL-Anspruch in diesem Zeitraum jedenfalls nicht mehr gegeben, wie auch die Neuberechnung der Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 2 2. Juli 2015 korrekt aufzeigt (Urk. 29 S. 3 ff.). Nach Darstellung der Beschwer degegnerin sind sämtliche Verfügungen vom 2 2. Juli 2015 betreffend die Neu berechnung des Leistungsanspruchs mit Fr. 0.-- und die Rückforderung unan gefochten in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 28 S. 2).

Da bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streit sache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1) , ist das Verfahren antragsgemäss zu folge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben. 2.

2.1

Das Verfahren ist kostenlos. 2.2

2.2.1

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts

(ATSG) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch besteht auch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen bei Eintritt der Gegenstands losig keit des kantonalen Beschwerdeverfahrens.

Bei gegenstandslos abzu schrei ben den Verfahren hängt die Beurteilung der - hier strittigen - Entschädigungs fol gen vom mutmasslichen Ausgang des Ver fahrens ab , wozu die Sachlage im Zeitpunkt vor Eintritt des Erledigungsgrundes massgeblich ist. Dabei geht es n icht darum, die Prozessaussichten im E inzelnen zu prüfen und dadurch weitere Um triebe zu verursachen, vielmehr muss es bei einer knappen Be urteilung der Aktenlage sein Bewenden haben ( Verfügung des Bun desgerichts 8C_640/2008

vom 5. Januar 2009 ).

Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahren s im konkreten Fall nicht ohne W eiteres feststellen, ist auf all ge mein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge wor dene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben ( Urteile des Bundes ge richts U 399/05 vom 27. November 2006 E. 2.3 und I 231/05 vom 27. De zember 2005 E . 1.2). 2.2.2

Die strittige Frage, welche ursprünglich zu beurteil en gewesen wäre, war, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘051.-- ( von Juni 2011 bis Dezember 201 3 ) respektive Fr. 19‘211.-- (ab Januar 2013; Urk. 8/1/3 S. 3 ff. ) in der rückwirkenden ZL-Neuberechnung ab Juni 2011 berücksichtigte.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich hierzu auf den Standpunkt, der vorliegende Arztbericht der Fachärztin für Psychiatrie würde den Anforderungen an Be weismittel für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Leis tungs ansprüchen nicht genügen. Auch sei keine Rückfallmeldung an die Unfall versicherung erfolgt. Es sei daher nicht mit über wiegender Wahr schein lichkeit ausgewiesen, dass invalid itäts fremde, objektive oder subjektive Gründe vorlä gen, die die gesetzliche Vermutung der Restarbeitsfähigkeit aus schliessen wür den. Es sei wohl daher auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst zur Plau sibili sierung ein Auftrag für ein psychiatrische s Gutachten em pfohlen worden. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei sie, die Beschwerdegegnerin, an den durch die IV-Stelle festgelegten IV-Grad von 50 % gebunden (Urk. 2 S. 4 f.).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgru nd des Berichts von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2. November 2012 und der erfolgten Meldung einer Verschlechterung des Ge sund heitszustandes bei der Invalidenversicherung sei dargelegt, dass keine beziehungsweise eine nur sehr eingeschränkt verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gegeben sei. Selbst die Beschwerdegegnerin be zweifle nicht, dass die neuerliche Be gutachtung möglicherweise auch eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ergeben könnte. Zudem sei eine Meldung beim Unfall versicherer erfolgt. Es könne daher in keiner Weise von einer über wie gend wahrscheinlich erstellten Arbeitsfäh i gkeit gesprochen werden. Im Gegen teil sei die Arbeitsunfähigkeit erstellt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.2.3

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.

1 lit .

a Ziff. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gilt ( lit . b) . Damit wird bei Nicht er reichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit

übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts

umzustossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die ZL-Organe und das Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b ; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 ).

Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Ver fügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1 ). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines ZL-Anpassungs ver fahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine ; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Fest legung des Z L-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 2.2.4

Hier wurde der Beschwerde führe rin mit der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ausge richtet (Urk. 22 /119-120). Es galt somit die Vermutung, dass sie den in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbetr ag erzielen könne. Invaliditätsfremde Gründe, welche dagegen sprechen würden, wurden keine vorgebracht. Jedoch wurde eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Februar 2011 geltend gemacht. Der B ericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2012 attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , jedoch erst ab dem 1 8. Januar 2012

(Urk. 3 S. 2) und nicht bereits ab Juni 2011, weshalb ein Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich des zweiten Halbjahres 2011 mutmasslich zu verneinen gewesen wäre. Für die Zeit ab Januar 2012 waren zudem aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zitierten Stellungnahme des RAD-Arzt es Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychia trie und Psycho therapie, vom 3. Januar 2013 , der trotz des Bericht es von Dr. Z.___

vom 2. No vem ber 2012 weitere medizinische Abklärungen empfahl (provisorisches Fest stel lungs blatt vom 2 2. Mai 2013, Urk. 8/2/1, Beilage 2 S. 3) , durchaus Zweifel ange bracht , ob auf die von der behandelnden Ärztin abgegebene, relativ kurz begründete Ein schätzung abzustellen sei.

Zudem gilt, dass es einer versicherten Person grundsätzlich nicht unzumutbar ist, während eines laufenden Renten-Revisionsverfahrens das allenfalls ver blei bende Arbeitsvermögen zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4). Das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung und auch die Rückfallmeldung beim Unfallversicherer bilden somit kein en Grund für die Annahme eines mut masslichen Obsiegens.

Aber selbst wenn damit der mutmassliche Ausgang des Verfahren s im kon kre ten Fall nicht ohne W eiteres fest zu stellen ist , ist der Entscheid über die Ent schädigungsfolgen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu fällen, da mit der nachträglichen Rente der AXA, der Grund , der zur Gegenstandslosigk eit des Verfahrens geführt hat, bei ihr eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist somit keine Prozessentschädigung zu zusprechen und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Seba stian Lorentz ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.5

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen, unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) respektive von Fr. 220.-- (ab 2015) nach Ermessen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen, nachdem Rechtsanwalt Seba stian Lorentz mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet hatte (Urk. 31). Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1970 , bezieht seit 1996 eine Rente der Invaliden versicherung

( Urk. 22/27, Urk. 22/23/3-4 ) , welche die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats von einer ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab setzte (Urk. 22 /119-120).

E. 1.2 Die Versicherte bez og zur Invalidenrente Zusatz leistungen ( ZL; Ergän zungs leistun gen , Beihilfe, Gemeindezuschüsse) von der Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

( nachfolgend: Durchfüh rungs stelle ; Urk. 8/1 ) , welche diese unter Anrechnung von hypothetischen Er werbs einkünften im jähr lichen Betrag von zwischen Fr. 19‘051 .-- und Fr. 19‘211.-- ab Juni 2011 auf Fr. 998.-- (Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 8/1/6) , ab Januar 2012 auf Fr. 1’045.-- (Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/1/5), und ab Januar 2013 auf Fr. 1’165.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/1/5) festsetzte.

Nachdem d ie Pensionskasse der Versicherten, die Pen sions kasse der Stadt Y.___ , der Ve rsicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2013 die Überweisung des Betrages von Fr. 8‘967.70 mitgeteilt hatte (Urk. 8/4/1), stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 23. April 2013 rückwirkend per Juni 2011 eine neue ZL-Berechnung an und redu zierte die Zusatzleistungen entsprechend (Urk. 8/1/3). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verpflichtete sie die Versicherte zudem zur Rückerstattung von Fr. 8‘970.-- (Fr. 3‘353.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 5‘617.-- Beilhilfe; Urk. 8/1/2). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 8/2/1), ergänzt mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/2/2 ), Einsprache .

Im Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2013 wies die Durchführungsstelle in Ziffer 1 des Dispositivs die Einsprache betreffend Rückerstattung ab. In Ziffer 2 wies sie den Antrag auf Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne der Erwägungen ab ( Urk. 2).

Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 hatte die Durchführungsstelle zudem unter Berück sichtigung des Beitrages an die AHV, die IV und die EO für Nichter - werbstätige rückwirkend ab Januar 2012 eine Neuberechnung der Zusatz leis tungen angestellt und diese entsprechend erhöht (Urk. 8/1/1).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom

4. Dezember 201

E. 2.1 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 2.2.1 Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts

(ATSG) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch besteht auch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen bei Eintritt der Gegenstands losig keit des kantonalen Beschwerdeverfahrens.

Bei gegenstandslos abzu schrei ben den Verfahren hängt die Beurteilung der - hier strittigen - Entschädigungs fol gen vom mutmasslichen Ausgang des Ver fahrens ab , wozu die Sachlage im Zeitpunkt vor Eintritt des Erledigungsgrundes massgeblich ist. Dabei geht es n icht darum, die Prozessaussichten im E inzelnen zu prüfen und dadurch weitere Um triebe zu verursachen, vielmehr muss es bei einer knappen Be urteilung der Aktenlage sein Bewenden haben ( Verfügung des Bun desgerichts 8C_640/2008

vom 5. Januar 2009 ).

Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahren s im konkreten Fall nicht ohne W eiteres feststellen, ist auf all ge mein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge wor dene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben ( Urteile des Bundes ge richts U 399/05 vom 27. November 2006 E. 2.3 und I 231/05 vom 27. De zember 2005 E . 1.2).

E. 2.2.2 Die strittige Frage, welche ursprünglich zu beurteil en gewesen wäre, war, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘051.-- ( von Juni 2011 bis Dezember 201 3 ) respektive Fr. 19‘211.-- (ab Januar 2013; Urk. 8/1/3 S. 3 ff. ) in der rückwirkenden ZL-Neuberechnung ab Juni 2011 berücksichtigte.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich hierzu auf den Standpunkt, der vorliegende Arztbericht der Fachärztin für Psychiatrie würde den Anforderungen an Be weismittel für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Leis tungs ansprüchen nicht genügen. Auch sei keine Rückfallmeldung an die Unfall versicherung erfolgt. Es sei daher nicht mit über wiegender Wahr schein lichkeit ausgewiesen, dass invalid itäts fremde, objektive oder subjektive Gründe vorlä gen, die die gesetzliche Vermutung der Restarbeitsfähigkeit aus schliessen wür den. Es sei wohl daher auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst zur Plau sibili sierung ein Auftrag für ein psychiatrische s Gutachten em pfohlen worden. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei sie, die Beschwerdegegnerin, an den durch die IV-Stelle festgelegten IV-Grad von 50 % gebunden (Urk. 2 S. 4 f.).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgru nd des Berichts von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2. November 2012 und der erfolgten Meldung einer Verschlechterung des Ge sund heitszustandes bei der Invalidenversicherung sei dargelegt, dass keine beziehungsweise eine nur sehr eingeschränkt verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gegeben sei. Selbst die Beschwerdegegnerin be zweifle nicht, dass die neuerliche Be gutachtung möglicherweise auch eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ergeben könnte. Zudem sei eine Meldung beim Unfall versicherer erfolgt. Es könne daher in keiner Weise von einer über wie gend wahrscheinlich erstellten Arbeitsfäh i gkeit gesprochen werden. Im Gegen teil sei die Arbeitsunfähigkeit erstellt ( Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.2.3 Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.

1 lit .

a Ziff. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gilt ( lit . b) . Damit wird bei Nicht er reichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit

übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts

umzustossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die ZL-Organe und das Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b ; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 ).

Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Ver fügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1 ). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines ZL-Anpassungs ver fahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine ; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Fest legung des Z L-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen).

E. 2.2.4 Hier wurde der Beschwerde führe rin mit der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ausge richtet (Urk. 22 /119-120). Es galt somit die Vermutung, dass sie den in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbetr ag erzielen könne. Invaliditätsfremde Gründe, welche dagegen sprechen würden, wurden keine vorgebracht. Jedoch wurde eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Februar 2011 geltend gemacht. Der B ericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2012 attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , jedoch erst ab dem 1 8. Januar 2012

(Urk. 3 S. 2) und nicht bereits ab Juni 2011, weshalb ein Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich des zweiten Halbjahres 2011 mutmasslich zu verneinen gewesen wäre. Für die Zeit ab Januar 2012 waren zudem aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zitierten Stellungnahme des RAD-Arzt es Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychia trie und Psycho therapie, vom 3. Januar 2013 , der trotz des Bericht es von Dr. Z.___

vom 2. No vem ber 2012 weitere medizinische Abklärungen empfahl (provisorisches Fest stel lungs blatt vom 2 2. Mai 2013, Urk. 8/2/1, Beilage 2 S. 3) , durchaus Zweifel ange bracht , ob auf die von der behandelnden Ärztin abgegebene, relativ kurz begründete Ein schätzung abzustellen sei.

Zudem gilt, dass es einer versicherten Person grundsätzlich nicht unzumutbar ist, während eines laufenden Renten-Revisionsverfahrens das allenfalls ver blei bende Arbeitsvermögen zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4). Das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung und auch die Rückfallmeldung beim Unfallversicherer bilden somit kein en Grund für die Annahme eines mut masslichen Obsiegens.

Aber selbst wenn damit der mutmassliche Ausgang des Verfahren s im kon kre ten Fall nicht ohne W eiteres fest zu stellen ist , ist der Entscheid über die Ent schädigungsfolgen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu fällen, da mit der nachträglichen Rente der AXA, der Grund , der zur Gegenstandslosigk eit des Verfahrens geführt hat, bei ihr eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist somit keine Prozessentschädigung zu zusprechen und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Seba stian Lorentz ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.2.5 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen, unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) respektive von Fr. 220.-- (ab 2015) nach Ermessen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen, nachdem Rechtsanwalt Seba stian Lorentz mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet hatte (Urk. 31). Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann

E. 3 Be schwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 dieses Entscheides aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens abzusehen; eventualiter sei die Streitsache zur er gänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lor entz (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 7 ). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde der Versicherten Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 3. August 2015 wurden von der IV-Stelle die IV-Verfahrensakten in Sachen der Be schwerdeführerin beigezogen (Urk. 18, Urk. 22 /1-228 ) .

Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung ihrer Unfallver sicherung, der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) vom 23. Juni 2015 ein, mit welcher ihr eine Komplementärr ente bei einem Inva lidi tätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2010 zuge sprochen wor den war (Urk. 20) , und beantragte die Prüfung auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit sowie die Aus rich tung einer Par tei entschädigung aufgrund des hypothetischen Verfahrens ausganges (Urk. 19).

Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 25. No vember 2015 (Urk. 28) Stellung . Sie beantragte unter anderem unter Beilage der Ver fügung vom 22. Juli 2015, mit welcher die Zusatz leistungen rückwirkend ab Juni 2011 unter Berücksichtigung der Rente der AXA neu be rechnet wurden (Urk. 29/1) , und der Einstellungs- und Rücker stattungs ver fügung vom 22.

Juli 2015 , mit der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 35‘811.-- für von Juni 2011 bis Ende Juli 2015 zuviel ausbezahlte Zu satz leistungen ver pflich tet wurde (Urk. 29/3 ), die Abschreibung des Be schwerde verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Ausserdem ersuchte sie, von der Zusprache einer Partei ent schädigung sei abzusehen (Urk. 28 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass aufgrund der während des laufenden Verfahrens von der AXA mit Verfügung vom 23. Juni 2015 rückwir kend ab August 2010 zugesprochenen Rente im Ge samt betrag (bis Ende Juni 2015) von Fr. 116‘019.05 (Urk. 20 S. 5) im hier mass geblichen Zeitraum von Juni 2011 (Urk. 8/1/3) bis zum Erlass des angefoch tenen Einsprache ent scheides vom 31. Oktober 2013 ( Urk. 2) , die strittige Frage, ob in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 19‘000.-- an zurechnen sei, nicht mehr zum Tragen kommt. Denn unabhängig davon ist angesichts der Höhe der Rente der AXA ein ZL-Anspruch in diesem Zeitraum jedenfalls nicht mehr gegeben, wie auch die Neuberechnung der Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 2 2. Juli 2015 korrekt aufzeigt (Urk. 29 S. 3 ff.). Nach Darstellung der Beschwer degegnerin sind sämtliche Verfügungen vom 2 2. Juli 2015 betreffend die Neu berechnung des Leistungsanspruchs mit Fr. 0.-- und die Rückforderung unan gefochten in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 28 S. 2).

Da bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streit sache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1) , ist das Verfahren antragsgemäss zu folge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00124 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Beschluss vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stadt Y.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970 , bezieht seit 1996 eine Rente der Invaliden versicherung

( Urk. 22/27, Urk. 22/23/3-4 ) , welche die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats von einer ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab setzte (Urk. 22 /119-120). 1.2

Die Versicherte bez og zur Invalidenrente Zusatz leistungen ( ZL; Ergän zungs leistun gen , Beihilfe, Gemeindezuschüsse) von der Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

( nachfolgend: Durchfüh rungs stelle ; Urk. 8/1 ) , welche diese unter Anrechnung von hypothetischen Er werbs einkünften im jähr lichen Betrag von zwischen Fr. 19‘051 .-- und Fr. 19‘211.-- ab Juni 2011 auf Fr. 998.-- (Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 8/1/6) , ab Januar 2012 auf Fr. 1’045.-- (Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/1/5), und ab Januar 2013 auf Fr. 1’165.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/1/5) festsetzte.

Nachdem d ie Pensionskasse der Versicherten, die Pen sions kasse der Stadt Y.___ , der Ve rsicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2013 die Überweisung des Betrages von Fr. 8‘967.70 mitgeteilt hatte (Urk. 8/4/1), stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 23. April 2013 rückwirkend per Juni 2011 eine neue ZL-Berechnung an und redu zierte die Zusatzleistungen entsprechend (Urk. 8/1/3). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verpflichtete sie die Versicherte zudem zur Rückerstattung von Fr. 8‘970.-- (Fr. 3‘353.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 5‘617.-- Beilhilfe; Urk. 8/1/2). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 8/2/1), ergänzt mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/2/2 ), Einsprache .

Im Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2013 wies die Durchführungsstelle in Ziffer 1 des Dispositivs die Einsprache betreffend Rückerstattung ab. In Ziffer 2 wies sie den Antrag auf Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne der Erwägungen ab ( Urk. 2).

Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 hatte die Durchführungsstelle zudem unter Berück sichtigung des Beitrages an die AHV, die IV und die EO für Nichter - werbstätige rückwirkend ab Januar 2012 eine Neuberechnung der Zusatz leis tungen angestellt und diese entsprechend erhöht (Urk. 8/1/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom

4. Dezember 201 3 Be schwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 dieses Entscheides aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens abzusehen; eventualiter sei die Streitsache zur er gänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lor entz (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde der Versicherten Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 3. August 2015 wurden von der IV-Stelle die IV-Verfahrensakten in Sachen der Be schwerdeführerin beigezogen (Urk. 18, Urk. 22 /1-228 ) .

Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung ihrer Unfallver sicherung, der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) vom 23. Juni 2015 ein, mit welcher ihr eine Komplementärr ente bei einem Inva lidi tätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2010 zuge sprochen wor den war (Urk. 20) , und beantragte die Prüfung auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit sowie die Aus rich tung einer Par tei entschädigung aufgrund des hypothetischen Verfahrens ausganges (Urk. 19).

Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 25. No vember 2015 (Urk. 28) Stellung . Sie beantragte unter anderem unter Beilage der Ver fügung vom 22. Juli 2015, mit welcher die Zusatz leistungen rückwirkend ab Juni 2011 unter Berücksichtigung der Rente der AXA neu be rechnet wurden (Urk. 29/1) , und der Einstellungs- und Rücker stattungs ver fügung vom 22.

Juli 2015 , mit der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 35‘811.-- für von Juni 2011 bis Ende Juli 2015 zuviel ausbezahlte Zu satz leistungen ver pflich tet wurde (Urk. 29/3 ), die Abschreibung des Be schwerde verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Ausserdem ersuchte sie, von der Zusprache einer Partei ent schädigung sei abzusehen (Urk. 28 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass aufgrund der während des laufenden Verfahrens von der AXA mit Verfügung vom 23. Juni 2015 rückwir kend ab August 2010 zugesprochenen Rente im Ge samt betrag (bis Ende Juni 2015) von Fr. 116‘019.05 (Urk. 20 S. 5) im hier mass geblichen Zeitraum von Juni 2011 (Urk. 8/1/3) bis zum Erlass des angefoch tenen Einsprache ent scheides vom 31. Oktober 2013 ( Urk. 2) , die strittige Frage, ob in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 19‘000.-- an zurechnen sei, nicht mehr zum Tragen kommt. Denn unabhängig davon ist angesichts der Höhe der Rente der AXA ein ZL-Anspruch in diesem Zeitraum jedenfalls nicht mehr gegeben, wie auch die Neuberechnung der Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 2 2. Juli 2015 korrekt aufzeigt (Urk. 29 S. 3 ff.). Nach Darstellung der Beschwer degegnerin sind sämtliche Verfügungen vom 2 2. Juli 2015 betreffend die Neu berechnung des Leistungsanspruchs mit Fr. 0.-- und die Rückforderung unan gefochten in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 28 S. 2).

Da bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streit sache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1) , ist das Verfahren antragsgemäss zu folge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben. 2.

2.1

Das Verfahren ist kostenlos. 2.2

2.2.1

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts

(ATSG) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch besteht auch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen bei Eintritt der Gegenstands losig keit des kantonalen Beschwerdeverfahrens.

Bei gegenstandslos abzu schrei ben den Verfahren hängt die Beurteilung der - hier strittigen - Entschädigungs fol gen vom mutmasslichen Ausgang des Ver fahrens ab , wozu die Sachlage im Zeitpunkt vor Eintritt des Erledigungsgrundes massgeblich ist. Dabei geht es n icht darum, die Prozessaussichten im E inzelnen zu prüfen und dadurch weitere Um triebe zu verursachen, vielmehr muss es bei einer knappen Be urteilung der Aktenlage sein Bewenden haben ( Verfügung des Bun desgerichts 8C_640/2008

vom 5. Januar 2009 ).

Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahren s im konkreten Fall nicht ohne W eiteres feststellen, ist auf all ge mein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge wor dene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben ( Urteile des Bundes ge richts U 399/05 vom 27. November 2006 E. 2.3 und I 231/05 vom 27. De zember 2005 E . 1.2). 2.2.2

Die strittige Frage, welche ursprünglich zu beurteil en gewesen wäre, war, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘051.-- ( von Juni 2011 bis Dezember 201 3 ) respektive Fr. 19‘211.-- (ab Januar 2013; Urk. 8/1/3 S. 3 ff. ) in der rückwirkenden ZL-Neuberechnung ab Juni 2011 berücksichtigte.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich hierzu auf den Standpunkt, der vorliegende Arztbericht der Fachärztin für Psychiatrie würde den Anforderungen an Be weismittel für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Leis tungs ansprüchen nicht genügen. Auch sei keine Rückfallmeldung an die Unfall versicherung erfolgt. Es sei daher nicht mit über wiegender Wahr schein lichkeit ausgewiesen, dass invalid itäts fremde, objektive oder subjektive Gründe vorlä gen, die die gesetzliche Vermutung der Restarbeitsfähigkeit aus schliessen wür den. Es sei wohl daher auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst zur Plau sibili sierung ein Auftrag für ein psychiatrische s Gutachten em pfohlen worden. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei sie, die Beschwerdegegnerin, an den durch die IV-Stelle festgelegten IV-Grad von 50 % gebunden (Urk. 2 S. 4 f.).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgru nd des Berichts von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2. November 2012 und der erfolgten Meldung einer Verschlechterung des Ge sund heitszustandes bei der Invalidenversicherung sei dargelegt, dass keine beziehungsweise eine nur sehr eingeschränkt verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gegeben sei. Selbst die Beschwerdegegnerin be zweifle nicht, dass die neuerliche Be gutachtung möglicherweise auch eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ergeben könnte. Zudem sei eine Meldung beim Unfall versicherer erfolgt. Es könne daher in keiner Weise von einer über wie gend wahrscheinlich erstellten Arbeitsfäh i gkeit gesprochen werden. Im Gegen teil sei die Arbeitsunfähigkeit erstellt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.2.3

Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.

1 lit .

a Ziff. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gilt ( lit . b) . Damit wird bei Nicht er reichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit

übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerleg t werden . Dabei be steht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Z L-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkom mens verzichts

umzustossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL -Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch er zielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leis tungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesge richts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).

In diesem Rahmen obliegt es den Z L-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betref fenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Er werbs unfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davo n, dass es den Z L-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraus setzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Die ZL-Organe und das Sozialversicherungs gericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicher ung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b ; Urteil de s Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 ).

Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Ver fügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypo theti sche Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tat sächlich erzielen kann ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1 ). Sofern eine Ver än derung des Gesundheitszu standes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht über wiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erheb liche Erkenntnisse über den Gesund heits zustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines ZL-Anpassungs ver fahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine ; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rah men der jährli chen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalender jahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Fest legung des Z L-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen). 2.2.4

Hier wurde der Beschwerde führe rin mit der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ausge richtet (Urk. 22 /119-120). Es galt somit die Vermutung, dass sie den in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbetr ag erzielen könne. Invaliditätsfremde Gründe, welche dagegen sprechen würden, wurden keine vorgebracht. Jedoch wurde eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Februar 2011 geltend gemacht. Der B ericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2012 attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , jedoch erst ab dem 1 8. Januar 2012

(Urk. 3 S. 2) und nicht bereits ab Juni 2011, weshalb ein Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich des zweiten Halbjahres 2011 mutmasslich zu verneinen gewesen wäre. Für die Zeit ab Januar 2012 waren zudem aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zitierten Stellungnahme des RAD-Arzt es Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychia trie und Psycho therapie, vom 3. Januar 2013 , der trotz des Bericht es von Dr. Z.___

vom 2. No vem ber 2012 weitere medizinische Abklärungen empfahl (provisorisches Fest stel lungs blatt vom 2 2. Mai 2013, Urk. 8/2/1, Beilage 2 S. 3) , durchaus Zweifel ange bracht , ob auf die von der behandelnden Ärztin abgegebene, relativ kurz begründete Ein schätzung abzustellen sei.

Zudem gilt, dass es einer versicherten Person grundsätzlich nicht unzumutbar ist, während eines laufenden Renten-Revisionsverfahrens das allenfalls ver blei bende Arbeitsvermögen zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4). Das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung und auch die Rückfallmeldung beim Unfallversicherer bilden somit kein en Grund für die Annahme eines mut masslichen Obsiegens.

Aber selbst wenn damit der mutmassliche Ausgang des Verfahren s im kon kre ten Fall nicht ohne W eiteres fest zu stellen ist , ist der Entscheid über die Ent schädigungsfolgen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu fällen, da mit der nachträglichen Rente der AXA, der Grund , der zur Gegenstandslosigk eit des Verfahrens geführt hat, bei ihr eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist somit keine Prozessentschädigung zu zusprechen und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Seba stian Lorentz ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.5

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen, unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) respektive von Fr. 220.-- (ab 2015) nach Ermessen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen, nachdem Rechtsanwalt Seba stian Lorentz mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet hatte (Urk. 31). Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess wird als gegenst andslos geworden abgeschrieben. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann