Sachverhalt
1.
Am 1 3. September 2012 meldete n sich die Eheleute Z.___, gebo ren am 1 5. Juli 1935, und X.___, geboren am 6. Juni
1934, zum Be zug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an, nachdem Z.___
am 1 3. August 2012 in ein Alters- und Pflegeheim gezogen war (Urk. 8/3).
Mit zwei Verfügung en vom 1 3. Februar 2013 sprach die Gemeinde Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), den Eheleuten Z.___ und X.___
Er gänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘279.-- für die Zeit vom 1 3. August bis 3 1. Dezember 2012 sowie von Fr. 2‘222.-- pro Monat ab 1. Januar 2013 zu (Urk. 8/1-2). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter ande rem ein Verzichtsvermögen der Versicherten von Fr. 142‘000. --
(für die Be zugsperiode 2012 [ Urk. 8/1 ]) respektive Fr. 132‘000.-- (für das Jahr 2013 [ Urk. 8/2]) aufgrund des Umstands, dass die Versicherten mit öffentlich beur kundetem Schenkungsvertrag vom 2 5. Oktober 2005 ihr e 2 1/2 –Zimmer Feri en wohnung im Stockwerke igentum in der Gemeinde D.___
im Kanton Glarus zum damaligen Wert von Fr. 202‘000.-- ins Eigentum ihrer Kinder A.___, B.___ und C.___
übertragen hatten
(Urk. 2).
Daran hielt die Durchführungsstelle auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 8/33) mit Einspracheentscheid vom
6. November 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser, mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, es sei die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistun gen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, bei der Neuberechnung von einem Vermögensverzichtsbetrag von Fr. 172 ‘447.-- im Jahr 2005 auszugehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 7. September 2014 verstarb Z.___ (Urk. 12/1) . Die Erbenge meinschaft, bestehend aus dem Ehemann
X.___ und den Nach kommen A.___, B.___ und C.___, beantragte, ebenfa lls vertreten durch Rechtsanwältin
Franca Schmidlin -Kaiser, die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 11, Urk. 12/2, Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Al ters ren tnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘0 00. -- über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zu mutbaren Erwerbstäti gkeit absieht (BGE 121 V 205 E . 4a, 117 V 289 E . 2a; AHI 2003 S. 221 E . 1a, je mit Hinweisen). 1.2 Für die Bewertung von Ver zichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In recht licher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massge bend (BGE 120 V 184 E . 4b, Urteile des Bundes ge richts in Sachen B. vom 1 6. Juni 2009, 8C_849/2008, E . 6.3.2 und in Sachen B. vom 1 5. April 2004, P 71/03, E . 3 sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bun desrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung (ELV) nähere Bestim mung en zur Vermögensbewertung erlassen. Da nach ist das anrechenbare Ver mögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prü fung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert ge langt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die inter kan tonale Steuerausscheidung massgebe nden Repartitionswert anwenden.
Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglich keit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013 (S. 9; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist. 2.
Strittig ist einzig die bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab August 2012 mitzuberücksichtigende Höhe des Verzichtsvermögens im Zeit punkt der Entäusserung .
Während die Durchführungsstelle auf den im öffentlich beurkundeten Schen kungs vertrag vom 2 5. Oktober 2005 eingetragenen Wert der Schenkung von Fr. 202‘000. -- abstellte und davon ausging, es handle sich hierbei um den da ma ligen Verkehrswert der Schenkung (Urk. 2), machen die Beschwerdefüh ren den geltend,
der im Schenkungsvertrag erwähnte Betrag
sei unbeachtlich. Es handle sich um den per 3 1. Dezember 2004 festgelegten, aufgrund des alten Steuer wertes provisorisch geschätzten, aber noch nicht amt lich verfügten Steuerwert . Die fragliche Liegenschaft sei am 2 2. März 2005 in zwei Stockwerkeinheiten auf geteilt worden, und der Steuerwert der schen kungsweise übertragenen Stock werkeinheit S 20‘002 sei mit der rechtskräftigen Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 1 6. Dezember 2005 rückwirkend per 1. April 2005 auf F r. 172‘447.-- festgesetzt worden . Dieser Wert habe auch für das Steuerjahr 2006 Geltung gehabt und entspreche demnach auch dem Steuerwert im Zeitpunkt der unentgeltlichen Liegenschaftsübertragung. Als Besonderheit im Kanton Glarus komme der Vermögenssteuerwert bei der Grundstückschätzung nichtlandwirt schaft licher Grundstücke dem Verkehrswert gleich, was sich aus Art. 38 des kantonalen Steuergesetztes in Verbindung Art. 11 der kantonalen Verordnung über die Bewertung von Grundstücken er gebe. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, im Schenkungsvertrag den korrekten Verkehrswert einzusetzen, bei Vertragsabschluss sei dieser aber noch nicht bekannt gewesen, was erkläre, wes halb im Vertrag der zu hohe Betrag von Fr. 202‘000.--
aufgeführt worden sei. Die Differenz zwischen den beiden Beträ gen lasse sich dadurch zweifelsfrei klären, weitere Objekte seien nicht Gegen stand des Schenkungsvertrages gewesen. Da für die Bewertung des Vermögens verzichts bei einer unentgeltlichen Entäusse rung eines Grundstücks nach den gesetzlichen Vorschriften einzig der Verkehrs - wert massgeblich sei, habe die Durchführungsstelle hierfür nicht auf den höhe ren Betrag von Fr. 202‘000.--, der im Schenkungsvertrag fixiert worden sei, ab stellen dürfen, sondern hätte den Wert gemäss Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 1 6. Dezember von Fr. 172‘447.-- heranziehen müssen (Urk. 1). 3.
3.1
Der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag vom 2 5. Oktober 2005 kann entnommen werden, dass X.___
die Stockwerkeinheit S 20‘002 (500/1000 Miteigentum an Grundst ück Nr. 198 des Grundbuchs D.___ [Kanton Glarus], Sonderrecht an einer 2 ½ Zimmer Wohnung) schenkungsweise an seine drei Kinder
A.___, B.___ und C.___ zu Gesamteigentum übertrug. Die Stockwerkeinheit war nicht durch Grundpfandrechte belastet, und es wurde vertraglich festgehalten, dass sich der Schenkungsbetrag auf
Fr. 202‘000. -- belief (Urk. 8/12 S. 2 f.). Der Eigentums übergang mit Eintragung im Grundbuch erfolgte am 2 6. Oktober 2005 (Urk. 1 S.
3,
Urk. 8/12 S. 1).
Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass diese Schenkung den Tatbestand eines Vermögensverzichts erfüllt (vorstehend E.
1.1). Gemäss
Art. 17 Abs. 5 ELV ist zur Bestimmung der Höhe des Verzichtsvermögens bei einer unentgeltlichen Entäusserung der Verkehrswert massgeblich, und zwar im Zeitpunkt der Ent äusse rung
(vorstehend E.
1.2) . Aufgrund des Schenkungsvertrags vom 2 5. Okto ber 2005 ist ausgewiesen, dass die Stockwerkeinheit S 20‘002 einziges Schen kungsobjekt war (Urk. 8/12). Zu bestimmen ist demnach der en Verkehrs wert bei der Eigentumsübertragung am 2 6. Oktober 2005. 3.2
Aus dem Schreiben von Rechtsanwältin Vreni Hürlimann-Zweifel, welche
den Schenkungsvertrag ausfertigte, vom 2 2. November 2013 und dem E-Mail-Ver kehr zwischen ihr und X.___ vom 1 7. Oktober 2005 ergibt sich, dass es sich b eim im Schenkungsvertrag eingesetzten Wert der übertragenen Stockwerkeinheit S 20‘002 von Fr. 202‘000. -- um den damals, anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages, bekannten, von der Steuerbehörde bestätigten Steuerwert handelte (Urk. 3/9; vgl. auch Urk. 3/10).
Gemäss Art. 38 des Steuergesetzes in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verord nung über die Bewertung der Grundstücke des Kantons Glarus
i st
der Ver kehrs wert unter Berücksichtigung des Ertrags- und Zeitwertes sowie unter Ein bezug des Landwertes Grundlage für die Ermittlung des Steuerwertes nicht landwirt schaftlich genutzter Grundstücke .
Da das Stockwerkeigentum erst mit Eintrag im Grundbuch vom 2 2. März 2005 begründet worden war (Urk. 3/7), wurde die definitive Einschätzung des Steuer- und Verkehrswerts per 1. April 2005 a us einer Kombination von Real- und Er tragswert (Urk. 3/11; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts P 62/01 E. 3.2) erst nach Ausfertigung des Schenkungsvertrags vom 2 5. Oktober 2005 mit Schät z ungsverfügung vom 1 6. Dezember 2005 eröffnet . Dies erklärt, weshalb der Wert gemäss Schätzungsverfügung vom 1 6. Dezember 2005 nicht in den Schen kungs vertrag eingesetzt wurde. Weil es sich bei diese m Wert um die aktu ellste und genaueste Schätzung
des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Eigentums übertra gung
handelt, ist darauf abzustellen, zumal Anhaltspunkte fehlen, dass
eine aktuelle Schätzung des Steuer- beziehungsweise Verkehrs werts nach der steuer rechtlichen Regelung im Kanton Glarus
nicht geeignet wäre, um den Ver kehrs wert im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV zu bestimmen .
Demnach ist von ei nem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 172‘447.-- durch die Schenkung der Stock werkeinheit S 20‘002 am 2 6. Oktober 2005 auszugehen, was zur Gutheis sung der Beschwerde führt .
Antragsgemäss ist die Sache an die Durchführungs stelle zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab August 2012 (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG) unter Berücksichtigung des genannten Vermö gensver zichtsbetrags (der noch gemäss Art. 17a zu amortisieren sein wird) neu berechne und hernach er neu t darüber verfüge. 4.
4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 4.2
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 beauftragte die Kindes- und Erwachse nen schutzbehörde (KESB) (nachträglich) X.___
zur Ver tretung der urteilsunfähigen Z.___ sel. im Einspracheverfah ren gegen die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 1 3. Februar 2013 so wie Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser zur Vertretung im Rechtsmittel ver fahren vor dem Sozialversicherungsgericht und erteilte beiden eine entspre chen de Prozessvollmacht (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Z.___ sel. auferlegten Gebühren von Fr. 950.-- für die Er stellung des KESB-Beschlusses vom 3. Dezember 2013
(Urk. 3/2 S. 3) seien bei der Festlegung der Parteientschädigung mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S.
2). Die sem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Prozessführungsvoll macht der KESB
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - bereits zur Füh rung des Einspracheverfahrens nötig war und deshalb den diesbezügli chen Um trieben zuzurechnen ist.
Damit kann auch offen bleiben, ob die Einho lung einer Legitimation der KESB überhaupt nötig war (vgl. Urk. 3/2 S.
2), oder ob X.___ seine Frau auch ohne Vollmacht der KESB im Ein spra che verfahren hätte vertreten können und Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser selbst zur Beschwerdeführung hätte bevollmä chtigen können. Auch kann dahin gestellt bleiben, ob die KESB- Gebühr von Fr. 950.--, wäre deren Bezah lung zur Führung des Beschwerdeverfahrens tatsächlich unvermeidlich gewesen, über haupt Teil der Parteientschädigung bilden kann.
Die den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss zustehende Parteientschä digung ist unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Kr ite rien ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufgehoben, und die Sache wird an die Gemeinde Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zurückgewiesen, damit d iese im S inne der Erwägungen verfah re und anschliessend neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 3. Februar 2013 sprach die Gemeinde Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), den Eheleuten Z.___ und X.___
Er gänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘279.-- für die Zeit vom 1 3. August bis 3 1. Dezember 2012 sowie von Fr. 2‘222.-- pro Monat ab 1. Januar 2013 zu (Urk. 8/1-2). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter ande rem ein Verzichtsvermögen der Versicherten von Fr. 142‘000. --
(für die Be zugsperiode 2012 [ Urk. 8/1 ]) respektive Fr. 132‘000.-- (für das Jahr 2013 [ Urk. 8/2]) aufgrund des Umstands, dass die Versicherten mit öffentlich beur kundetem Schenkungsvertrag vom 2 5. Oktober 2005 ihr e
E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Al ters ren tnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘0 00. -- über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zu mutbaren Erwerbstäti gkeit absieht (BGE 121 V 205 E . 4a, 117 V 289 E . 2a; AHI 2003 S. 221 E . 1a, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Für die Bewertung von Ver zichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In recht licher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massge bend (BGE 120 V 184 E . 4b, Urteile des Bundes ge richts in Sachen B. vom 1 6. Juni 2009, 8C_849/2008, E . 6.3.2 und in Sachen B. vom 1 5. April 2004, P 71/03, E . 3 sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).
Gestützt auf Art. 9 Abs.
E. 2 Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser, mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, es sei die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistun gen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, bei der Neuberechnung von einem Vermögensverzichtsbetrag von Fr. 172 ‘447.-- im Jahr 2005 auszugehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 7. September 2014 verstarb Z.___ (Urk. 12/1) . Die Erbenge meinschaft, bestehend aus dem Ehemann
X.___ und den Nach kommen A.___, B.___ und C.___, beantragte, ebenfa lls vertreten durch Rechtsanwältin
Franca Schmidlin -Kaiser, die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 11, Urk. 12/2, Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prü fung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert ge langt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs.
E. 6 ELV eingeräumten Möglich keit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013 (S. 9; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist. 2.
Strittig ist einzig die bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab August 2012 mitzuberücksichtigende Höhe des Verzichtsvermögens im Zeit punkt der Entäusserung .
Während die Durchführungsstelle auf den im öffentlich beurkundeten Schen kungs vertrag vom 2 5. Oktober 2005 eingetragenen Wert der Schenkung von Fr. 202‘000. -- abstellte und davon ausging, es handle sich hierbei um den da ma ligen Verkehrswert der Schenkung (Urk. 2), machen die Beschwerdefüh ren den geltend,
der im Schenkungsvertrag erwähnte Betrag
sei unbeachtlich. Es handle sich um den per 3 1. Dezember 2004 festgelegten, aufgrund des alten Steuer wertes provisorisch geschätzten, aber noch nicht amt lich verfügten Steuerwert . Die fragliche Liegenschaft sei am 2 2. März 2005 in zwei Stockwerkeinheiten auf geteilt worden, und der Steuerwert der schen kungsweise übertragenen Stock werkeinheit S 20‘002 sei mit der rechtskräftigen Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 1 6. Dezember 2005 rückwirkend per 1. April 2005 auf F r. 172‘447.-- festgesetzt worden . Dieser Wert habe auch für das Steuerjahr 2006 Geltung gehabt und entspreche demnach auch dem Steuerwert im Zeitpunkt der unentgeltlichen Liegenschaftsübertragung. Als Besonderheit im Kanton Glarus komme der Vermögenssteuerwert bei der Grundstückschätzung nichtlandwirt schaft licher Grundstücke dem Verkehrswert gleich, was sich aus Art. 38 des kantonalen Steuergesetztes in Verbindung Art.
E. 11 ff. der Verord nung über die Bewertung der Grundstücke des Kantons Glarus
i st
der Ver kehrs wert unter Berücksichtigung des Ertrags- und Zeitwertes sowie unter Ein bezug des Landwertes Grundlage für die Ermittlung des Steuerwertes nicht landwirt schaftlich genutzter Grundstücke .
Da das Stockwerkeigentum erst mit Eintrag im Grundbuch vom 2 2. März 2005 begründet worden war (Urk. 3/7), wurde die definitive Einschätzung des Steuer- und Verkehrswerts per 1. April 2005 a us einer Kombination von Real- und Er tragswert (Urk. 3/11; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts P 62/01 E. 3.2) erst nach Ausfertigung des Schenkungsvertrags vom 2 5. Oktober 2005 mit Schät z ungsverfügung vom 1 6. Dezember 2005 eröffnet . Dies erklärt, weshalb der Wert gemäss Schätzungsverfügung vom 1 6. Dezember 2005 nicht in den Schen kungs vertrag eingesetzt wurde. Weil es sich bei diese m Wert um die aktu ellste und genaueste Schätzung
des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Eigentums übertra gung
handelt, ist darauf abzustellen, zumal Anhaltspunkte fehlen, dass
eine aktuelle Schätzung des Steuer- beziehungsweise Verkehrs werts nach der steuer rechtlichen Regelung im Kanton Glarus
nicht geeignet wäre, um den Ver kehrs wert im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV zu bestimmen .
Demnach ist von ei nem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 172‘447.-- durch die Schenkung der Stock werkeinheit S 20‘002 am 2 6. Oktober 2005 auszugehen, was zur Gutheis sung der Beschwerde führt .
Antragsgemäss ist die Sache an die Durchführungs stelle zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab August 2012 (vgl. Art.
E. 12 Abs. 2 ELG) unter Berücksichtigung des genannten Vermö gensver zichtsbetrags (der noch gemäss Art. 17a zu amortisieren sein wird) neu berechne und hernach er neu t darüber verfüge. 4.
4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 4.2
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 beauftragte die Kindes- und Erwachse nen schutzbehörde (KESB) (nachträglich) X.___
zur Ver tretung der urteilsunfähigen Z.___ sel. im Einspracheverfah ren gegen die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 1 3. Februar 2013 so wie Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser zur Vertretung im Rechtsmittel ver fahren vor dem Sozialversicherungsgericht und erteilte beiden eine entspre chen de Prozessvollmacht (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Z.___ sel. auferlegten Gebühren von Fr. 950.-- für die Er stellung des KESB-Beschlusses vom 3. Dezember 2013
(Urk. 3/2 S. 3) seien bei der Festlegung der Parteientschädigung mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S.
2). Die sem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Prozessführungsvoll macht der KESB
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - bereits zur Füh rung des Einspracheverfahrens nötig war und deshalb den diesbezügli chen Um trieben zuzurechnen ist.
Damit kann auch offen bleiben, ob die Einho lung einer Legitimation der KESB überhaupt nötig war (vgl. Urk. 3/2 S.
2), oder ob X.___ seine Frau auch ohne Vollmacht der KESB im Ein spra che verfahren hätte vertreten können und Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser selbst zur Beschwerdeführung hätte bevollmä chtigen können. Auch kann dahin gestellt bleiben, ob die KESB- Gebühr von Fr. 950.--, wäre deren Bezah lung zur Führung des Beschwerdeverfahrens tatsächlich unvermeidlich gewesen, über haupt Teil der Parteientschädigung bilden kann.
Die den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss zustehende Parteientschä digung ist unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Kr ite rien ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufgehoben, und die Sache wird an die Gemeinde Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zurückgewiesen, damit d iese im S inne der Erwägungen verfah re und anschliessend neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00121 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
26. Juni 2015 in Sachen 1.
X.___ Erben der Z.___, gestorben am 7. September 2014 nämlich:
X.___ 2 .
A.___ 3 .
B.___ 4 .
C.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser Oberdorfstrasse 27, 8800 Thalwil gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 1 3. September 2012 meldete n sich die Eheleute Z.___, gebo ren am 1 5. Juli 1935, und X.___, geboren am 6. Juni
1934, zum Be zug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an, nachdem Z.___
am 1 3. August 2012 in ein Alters- und Pflegeheim gezogen war (Urk. 8/3).
Mit zwei Verfügung en vom 1 3. Februar 2013 sprach die Gemeinde Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), den Eheleuten Z.___ und X.___
Er gänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘279.-- für die Zeit vom 1 3. August bis 3 1. Dezember 2012 sowie von Fr. 2‘222.-- pro Monat ab 1. Januar 2013 zu (Urk. 8/1-2). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter ande rem ein Verzichtsvermögen der Versicherten von Fr. 142‘000. --
(für die Be zugsperiode 2012 [ Urk. 8/1 ]) respektive Fr. 132‘000.-- (für das Jahr 2013 [ Urk. 8/2]) aufgrund des Umstands, dass die Versicherten mit öffentlich beur kundetem Schenkungsvertrag vom 2 5. Oktober 2005 ihr e 2 1/2 –Zimmer Feri en wohnung im Stockwerke igentum in der Gemeinde D.___
im Kanton Glarus zum damaligen Wert von Fr. 202‘000.-- ins Eigentum ihrer Kinder A.___, B.___ und C.___
übertragen hatten
(Urk. 2).
Daran hielt die Durchführungsstelle auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 8/33) mit Einspracheentscheid vom
6. November 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser, mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, es sei die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistun gen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, bei der Neuberechnung von einem Vermögensverzichtsbetrag von Fr. 172 ‘447.-- im Jahr 2005 auszugehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 7. September 2014 verstarb Z.___ (Urk. 12/1) . Die Erbenge meinschaft, bestehend aus dem Ehemann
X.___ und den Nach kommen A.___, B.___ und C.___, beantragte, ebenfa lls vertreten durch Rechtsanwältin
Franca Schmidlin -Kaiser, die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 11, Urk. 12/2, Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Al ters ren tnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘0 00. -- über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zu mutbaren Erwerbstäti gkeit absieht (BGE 121 V 205 E . 4a, 117 V 289 E . 2a; AHI 2003 S. 221 E . 1a, je mit Hinweisen). 1.2 Für die Bewertung von Ver zichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In recht licher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massge bend (BGE 120 V 184 E . 4b, Urteile des Bundes ge richts in Sachen B. vom 1 6. Juni 2009, 8C_849/2008, E . 6.3.2 und in Sachen B. vom 1 5. April 2004, P 71/03, E . 3 sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bun desrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung (ELV) nähere Bestim mung en zur Vermögensbewertung erlassen. Da nach ist das anrechenbare Ver mögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Be rechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prü fung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert ge langt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die inter kan tonale Steuerausscheidung massgebe nden Repartitionswert anwenden.
Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglich keit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013 (S. 9; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist. 2.
Strittig ist einzig die bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab August 2012 mitzuberücksichtigende Höhe des Verzichtsvermögens im Zeit punkt der Entäusserung .
Während die Durchführungsstelle auf den im öffentlich beurkundeten Schen kungs vertrag vom 2 5. Oktober 2005 eingetragenen Wert der Schenkung von Fr. 202‘000. -- abstellte und davon ausging, es handle sich hierbei um den da ma ligen Verkehrswert der Schenkung (Urk. 2), machen die Beschwerdefüh ren den geltend,
der im Schenkungsvertrag erwähnte Betrag
sei unbeachtlich. Es handle sich um den per 3 1. Dezember 2004 festgelegten, aufgrund des alten Steuer wertes provisorisch geschätzten, aber noch nicht amt lich verfügten Steuerwert . Die fragliche Liegenschaft sei am 2 2. März 2005 in zwei Stockwerkeinheiten auf geteilt worden, und der Steuerwert der schen kungsweise übertragenen Stock werkeinheit S 20‘002 sei mit der rechtskräftigen Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 1 6. Dezember 2005 rückwirkend per 1. April 2005 auf F r. 172‘447.-- festgesetzt worden . Dieser Wert habe auch für das Steuerjahr 2006 Geltung gehabt und entspreche demnach auch dem Steuerwert im Zeitpunkt der unentgeltlichen Liegenschaftsübertragung. Als Besonderheit im Kanton Glarus komme der Vermögenssteuerwert bei der Grundstückschätzung nichtlandwirt schaft licher Grundstücke dem Verkehrswert gleich, was sich aus Art. 38 des kantonalen Steuergesetztes in Verbindung Art. 11 der kantonalen Verordnung über die Bewertung von Grundstücken er gebe. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, im Schenkungsvertrag den korrekten Verkehrswert einzusetzen, bei Vertragsabschluss sei dieser aber noch nicht bekannt gewesen, was erkläre, wes halb im Vertrag der zu hohe Betrag von Fr. 202‘000.--
aufgeführt worden sei. Die Differenz zwischen den beiden Beträ gen lasse sich dadurch zweifelsfrei klären, weitere Objekte seien nicht Gegen stand des Schenkungsvertrages gewesen. Da für die Bewertung des Vermögens verzichts bei einer unentgeltlichen Entäusse rung eines Grundstücks nach den gesetzlichen Vorschriften einzig der Verkehrs - wert massgeblich sei, habe die Durchführungsstelle hierfür nicht auf den höhe ren Betrag von Fr. 202‘000.--, der im Schenkungsvertrag fixiert worden sei, ab stellen dürfen, sondern hätte den Wert gemäss Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 1 6. Dezember von Fr. 172‘447.-- heranziehen müssen (Urk. 1). 3.
3.1
Der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag vom 2 5. Oktober 2005 kann entnommen werden, dass X.___
die Stockwerkeinheit S 20‘002 (500/1000 Miteigentum an Grundst ück Nr. 198 des Grundbuchs D.___ [Kanton Glarus], Sonderrecht an einer 2 ½ Zimmer Wohnung) schenkungsweise an seine drei Kinder
A.___, B.___ und C.___ zu Gesamteigentum übertrug. Die Stockwerkeinheit war nicht durch Grundpfandrechte belastet, und es wurde vertraglich festgehalten, dass sich der Schenkungsbetrag auf
Fr. 202‘000. -- belief (Urk. 8/12 S. 2 f.). Der Eigentums übergang mit Eintragung im Grundbuch erfolgte am 2 6. Oktober 2005 (Urk. 1 S.
3,
Urk. 8/12 S. 1).
Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass diese Schenkung den Tatbestand eines Vermögensverzichts erfüllt (vorstehend E.
1.1). Gemäss
Art. 17 Abs. 5 ELV ist zur Bestimmung der Höhe des Verzichtsvermögens bei einer unentgeltlichen Entäusserung der Verkehrswert massgeblich, und zwar im Zeitpunkt der Ent äusse rung
(vorstehend E.
1.2) . Aufgrund des Schenkungsvertrags vom 2 5. Okto ber 2005 ist ausgewiesen, dass die Stockwerkeinheit S 20‘002 einziges Schen kungsobjekt war (Urk. 8/12). Zu bestimmen ist demnach der en Verkehrs wert bei der Eigentumsübertragung am 2 6. Oktober 2005. 3.2
Aus dem Schreiben von Rechtsanwältin Vreni Hürlimann-Zweifel, welche
den Schenkungsvertrag ausfertigte, vom 2 2. November 2013 und dem E-Mail-Ver kehr zwischen ihr und X.___ vom 1 7. Oktober 2005 ergibt sich, dass es sich b eim im Schenkungsvertrag eingesetzten Wert der übertragenen Stockwerkeinheit S 20‘002 von Fr. 202‘000. -- um den damals, anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages, bekannten, von der Steuerbehörde bestätigten Steuerwert handelte (Urk. 3/9; vgl. auch Urk. 3/10).
Gemäss Art. 38 des Steuergesetzes in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verord nung über die Bewertung der Grundstücke des Kantons Glarus
i st
der Ver kehrs wert unter Berücksichtigung des Ertrags- und Zeitwertes sowie unter Ein bezug des Landwertes Grundlage für die Ermittlung des Steuerwertes nicht landwirt schaftlich genutzter Grundstücke .
Da das Stockwerkeigentum erst mit Eintrag im Grundbuch vom 2 2. März 2005 begründet worden war (Urk. 3/7), wurde die definitive Einschätzung des Steuer- und Verkehrswerts per 1. April 2005 a us einer Kombination von Real- und Er tragswert (Urk. 3/11; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts P 62/01 E. 3.2) erst nach Ausfertigung des Schenkungsvertrags vom 2 5. Oktober 2005 mit Schät z ungsverfügung vom 1 6. Dezember 2005 eröffnet . Dies erklärt, weshalb der Wert gemäss Schätzungsverfügung vom 1 6. Dezember 2005 nicht in den Schen kungs vertrag eingesetzt wurde. Weil es sich bei diese m Wert um die aktu ellste und genaueste Schätzung
des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Eigentums übertra gung
handelt, ist darauf abzustellen, zumal Anhaltspunkte fehlen, dass
eine aktuelle Schätzung des Steuer- beziehungsweise Verkehrs werts nach der steuer rechtlichen Regelung im Kanton Glarus
nicht geeignet wäre, um den Ver kehrs wert im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV zu bestimmen .
Demnach ist von ei nem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 172‘447.-- durch die Schenkung der Stock werkeinheit S 20‘002 am 2 6. Oktober 2005 auszugehen, was zur Gutheis sung der Beschwerde führt .
Antragsgemäss ist die Sache an die Durchführungs stelle zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab August 2012 (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG) unter Berücksichtigung des genannten Vermö gensver zichtsbetrags (der noch gemäss Art. 17a zu amortisieren sein wird) neu berechne und hernach er neu t darüber verfüge. 4.
4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 4.2
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 beauftragte die Kindes- und Erwachse nen schutzbehörde (KESB) (nachträglich) X.___
zur Ver tretung der urteilsunfähigen Z.___ sel. im Einspracheverfah ren gegen die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 1 3. Februar 2013 so wie Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser zur Vertretung im Rechtsmittel ver fahren vor dem Sozialversicherungsgericht und erteilte beiden eine entspre chen de Prozessvollmacht (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Z.___ sel. auferlegten Gebühren von Fr. 950.-- für die Er stellung des KESB-Beschlusses vom 3. Dezember 2013
(Urk. 3/2 S. 3) seien bei der Festlegung der Parteientschädigung mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S.
2). Die sem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Prozessführungsvoll macht der KESB
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - bereits zur Füh rung des Einspracheverfahrens nötig war und deshalb den diesbezügli chen Um trieben zuzurechnen ist.
Damit kann auch offen bleiben, ob die Einho lung einer Legitimation der KESB überhaupt nötig war (vgl. Urk. 3/2 S.
2), oder ob X.___ seine Frau auch ohne Vollmacht der KESB im Ein spra che verfahren hätte vertreten können und Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser selbst zur Beschwerdeführung hätte bevollmä chtigen können. Auch kann dahin gestellt bleiben, ob die KESB- Gebühr von Fr. 950.--, wäre deren Bezah lung zur Führung des Beschwerdeverfahrens tatsächlich unvermeidlich gewesen, über haupt Teil der Parteientschädigung bilden kann.
Die den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss zustehende Parteientschä digung ist unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Kr ite rien ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 1 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufgehoben, und die Sache wird an die Gemeinde Y.___, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zurückgewiesen, damit d iese im S inne der Erwägungen verfah re und anschliessend neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franca Schmidlin -Kaiser - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt