Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 7/165/33-34) forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___, geboren 1938, für die Zeit vom 1. März 2011 bis 3 1. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichtete Er gänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse im Betrag von insge samt
Fr. 11‘511.-- zurück. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 1 2. Juli 2013 dageg en erhobenen Einsprache (Urk. 7/137) reduzierte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 2 8. Okto ber 2013 (Urk. 7/165/36-37 = Urk. 2) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5‘640.-- . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 8. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss gel tend,
es sei festzustellen, dass ihr bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für den streitigen Zeitraum kein Vermögensverzicht anzurechnen sei.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellung nahme zur Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerde füh rerin am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 8) zuge stellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit . e); - Familienzulagen (lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . h). 1.4
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Ge meindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1.5
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Ge setzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zu satz leistungsverordnung) gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zu satzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezu schüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit .
a), Pflegekostenzuschüssen (lit .
b), Einmalzulagen (lit .
c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit .
d).
Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungs gesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden. 1.6
Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be zwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E.
4a, 122 V 19 E.
5a). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchs be rech nung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Ein schränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts an spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E.
4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.7
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E.
2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.8
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht we sentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua lifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.9
Art. 17a der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invali denversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der ver minderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.1 0
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Okto ber 2013 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die der Beschwerde füh rerin in Österreich angefallene Erbschaft gemäss dem massgebenden öster rei chischen Erbrecht keine Universalsukzession zum Todeszeitpunkt der Erblasse rin stattgefunden habe, und dass die Erbschaft erst zum Zeitpunkt des Erlass es des Einantwortungsbeschlusses durch das für den Nachlass zuständige öster rei chische Gericht und somit erst im Juni 2012 in das Eigentum der Beschwerde führerin überführt worden sei, weshalb die Erbschaft der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen anzurechnen sei (S. 3). Bei der Überweisung eines Teils der Erbschaft an Y.___ und Z.___ habe es sich sodann um eine freiwillige Hingabe von Vermögenswerten ohne rechtliche Ver pflichtung gehandelt, w as
EL-rechtlich eine m Vermögensverzicht gleichzusetzen sei (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen
sinngemäss vor, dass sie im Verfahren um Erbrechtstreitigkeiten vor dem österreichischen Verlassenschafts gericht in Sachen des Nachlasses der verstorbenen A.___ neben ihren eige nen Erbansprüchen auch diejenigen von Z.___ und Y.___ geltend gemacht und diese Personen vertreten habe. Obwohl in diesem Gericht verfahren
B.___ als Alleinerbin vollum fänglich obsiegt habe, habe sich diese anschliessend mit den anderen gesetzlichen Erben ausser gerichtlich geeinigt, weshalb ihr infolgedessen ein Erbanteil ausgerichtet worden sei . Sie habe in der Folge z wei Drittel ihres Erbanteils an Z.___ und Y.___ ausbezahlt . Da davon auszugehen sei, dass B.___ auch an Z.___ und an Y.___
Erbanteile ausgerichtet hätte, wenn sie dies vorher geltend gemacht hätten, sei ihr der ihr zugesprochene Erbanteil in dem Umfang, in welchem sie davon Zuwendungen an Z.___ und Y.___ geleistet habe, bei der Bemessung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Schweiz und Österreich haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Die Schweiz und Österreich haben zwar das Haager Überein kom men über das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) ratifiziert. Dieses Abkommen regelt die Frage nach dem anwendbaren Recht indes nicht.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Interna tio nale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person
mit letztem Wohn sitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit ver fügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
In Art. 92 IPRG ist geregelt, dass das auf den Nachlass anwendbare Recht be stimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Abs. 1), und dass die Durchführung der einzelnen Massnahmen sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde richtet, wobei diesem Recht namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung unterstehen (Abs. 2).
Laut Art. 93 Abs. 1 IPRG gilt für die Form der letztwilligen Verfügung das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. 3.2
3.2.1
Gemäss § 28 Abs. l des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbstatut) nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und somit nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu beurteilen. Diese Bestimmung gilt für den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge, für das gesamte Pflichtteils recht, Erbfall, Erbfähigkeit und Erbunfähigkeit, Verfügungen von Todes wegen, Erbschaftserwerb am nicht im Inland abgehandelten beweglichen Nachlass (Fran z Haunschmidt, Erbrecht in Österreich, in: Rem bert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz . 1) . 3.2.2
Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen. Die gesetzliche Erbfolge tritt, abgesehen von dem für bestimmte nahe Angehörige geltenden Pflichtteilsrecht, lediglich für den Fall ein, dass der Erblasser über seinen Nachlass nicht letztwillig verfügt hat (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz . 12). 3.2.3
Erbe und Vermächtnisnehmer werden in Österreich indes nicht automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie dürfen das Nachlassvermögen erst nach Durch f ührung des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens in Besitz nehmen. Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantritts erklärung . Mit der Erbantrittserklärung erklärt der potentiell Erbberechtigte aus drücklich, die Erbschaft anzutreten. Die Erbantrittserklärung kann nicht wider rufen werden. Das Gericht hat anschliessend das Erbrecht der Berechtigten fest zu stellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen (Franz Haun schmidt, a.a.O., Rz . 141).
Die Erben erwerben durch die Einantwortung endgültig alle dem Erblasser ge hörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschafts ver fahrens . Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers .
Die Voraussetzungen für die Einantwortung des Nachlasses sind eine formgül tige
Erbantrittserklärung, die Erbringung des Erbrechtsnachweises, das Feststeh en der Erben und ihrer Quoten, das Vorliegen des Inventars oder der Vermögenser klä rung sowie die Erbringung eines allfälligen Testamentserfüllungs-, Pflichtteils- oder Erbteilungsnachweises. Die Einant wortung erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Dieser wird Einantwortungsbeschluss genannt und beendet das Verlassen schafts verfahren . Das Verlassenschafts gericht übersendet alsdann den gesamten Ver lassen schaftsakt dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zur Festsetzung der Erbschaftssteuer (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz . 170 ff.).
4. 4.1
Bei den Akten befindet sich ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, Öster reich, v om 8. März 2010 (Urk. 7/140), worin das Erbrecht der zum gesamten Nach lass bedingt erbantrittserklärten Erbin B.___ nach der
am 2 8. März 2008 verstorbenen und zuletzt in C.___, Österreich, wohnhaft ge we senen A.___ auf Grund eines mündlichen Testaments vom 6. Oktober 1984 festgestellt wurde, und worin die auf Grund der gesetzlichen Erbfolge abgegebenen Erbantrittserklärungen der Beschwerdeführerin und weite rer Erben abgewiesen wurde n (S. 1). 4.2
Es bef indet sich sodann ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Os t vom 1 9. Juni 201 2 (Urk. 7/144) bei den Akten, worin das Übereinkommen vom 2. März 2012 zwischen dem Gerichtskommissär und der Alleinerbin B.___ sowie weiteren Personen, welche eine Erbantritts erklä rung
abgegeben haben, insbesondere der Beschwerdeführerin, betreffend Durchfüh rung der Verlassenschaftshandlung (Urk. 7/142), gerichtlich zur Kenntnis ge nom men wurde. Darin verpflichtete sich B.___, der Be schwerdef ührerin einen Geldbetrag von ihrer Erbschaft au s zubezahlen (S. 21). 4.3
Bei den Akten liegt sodann eine Abrechnung des mit der Ve rteilung des Erlöses gemäss dem Übereinkommen vom 2. März 2012 beauftragten österreichischen Rechtsanwalts vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/148). Danach hat die Beschwerde führerin aus dem Nachlass der verstorbenen A.___ einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro erhalten. 4.4
Bei den Akten befindet sich sodann eine von der Beschwerdeführerin mit Z.___ und Y.___ geschlossene Vereinbarung vo m 6. Okto ber 2009 (Urk. 7/135b). Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sollte n sie vor Gericht in Sachen des Erbanspruch am Nachlass der verstorbenen A.___ obsiegen, den Erlös aus dem Nachlass mit Z.___ und Y.___ zu gleichen Teilen aufzuteilen. 5. 5.1
Gemäss Art. 1 des von der Schweiz und von Österreich ratifizierten Haager Übereinkommen s ü ber das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwen dende Recht ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zei t punkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes be sessen hat, oder eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letzt willig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, entspricht.
Gemäss Art. 10 des Haager Übereinkommen s ü ber das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht kann jeder Vertragsstaat sich das Recht vor behalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staats an gehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fal l aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Die Schweiz hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens den Vorbehalt gemäss Art. 10 geltend gemacht. Sie wird infolge dessen letztwillige Verfüg ung en nicht anerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staats angehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Um stän de, in mündlicher Form errichtet hat. 5.2
Vorliegend ist auf Grund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen, das s die Erblasserin A.___ über die österreichische Staatsange hörigkeit verfügte und sowohl zum Zeitpunkt der Erstattung der mündlichen letztwilligen Verfügung
vom 6. Oktober 1984 als auch zum Zeitpunkt ihres Hin scheidens in Österreich, wohnhaft g ewesen war. 5.3
Auf Grund der österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin untersteht deren Nachlass dem österreichischem Recht.
Da die Erblasserin über die österreichische und nicht die schweizerische Staats angehörigkeit verfügte, kommt dem von der Schweiz gemäss Art. 10 des H aager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu wen den d e Recht geltend gemachte n Vorbehalt betreffend mündliche letztwillige Verfü gung en vorliegend keine Bedeutung zu . Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 von einer Gültigkeit der mündlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin auszugehen.
6. 6.1
Da, wie bereits erwähnt (vorstehende E.
3.2.3), gemäss dem massgebenden öster reichischen Erbrecht der Nachlass nicht bereits zum Todes zeitpunkt des Erb lassers auf die Erben übergeht, sondern erst nach Abschluss des gerichtlichen Verlassenschafts verfahrens, mithin bei Erlass des Einantwortungs beschlusses, ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2013 (Urk.
2) davon ausging, dass der Vermögens anfall bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlass es des Einantwor tungs beschlusses vom 1 9. Juni 2012 erfolgte, und dass die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenszunahme bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Be schwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (S. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1). 6.2
Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 (Urk. 7/14
0) steht sodann fest, dass B.___
auf Grund einer mündlichen letztwilligen Verfügung Alleinerbin des gesamten Nachlasses der A.___
war . Trotzdem hat sie in der Folge mit gewissen ge setzlichen Erben der Erblasserin, welche eine Erbantritts erklärung abgegeben hatten, am 2. März 2012 vereinbart, diesen einen Teil ihrer Erbschaft zu über lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund des Übereinkommens vom 2. Mär z 2012 einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro ausbezahlt erhalten. 6.3
Daran ändert die Vereinbarung, welche die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ geschlossen hat (vorstehende E.
4.4), nichts. Den n einerseits ist auf Grund des Umstandes, dass diese Verein ba rung vor dem Erlass des Beschluss es des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. Mär z 2010 getroffen wurde, darauf zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin darin gegenüber den anderen Vertragsparteien verpflichtete, einen Teil ihrer Erbschaft abzutreten, unter der Bedingung, dass sie in Bezug auf die Aner kennung ihres Erbrechtes vor Gericht obsiege. Die Beschwerdeführerin hat be züglich ihres Erbrecht vor dem österreichischen Verlassenschaftsgericht indes nicht obsiegt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, vom 8. März 2010 hat dieses vielmehr das alleinige Erbrecht von B.___ am ge samten Nachlass der A.___ festgestellt und die Erbantritts er klärung der Beschwerde führerin abgewiesen. Demzufolge war die Beschwerde führerin schon aus dies em Grunde nicht verpflichtet, Z.___ und Y.___ am Erlös aus dem Übereinkommen vom 2. März 2012 zu be tei ligen. 6.4
Andererseits geht weder aus dem Beschluss vom 8. März 2010 noch aus dem Einantwortungsbeschluss vom 1 9. Juni 2012 des Bezirksgerichts Graz-Ost hervor, dass die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ im gericht lichen Verlassenschaftsve r fahren vertreten hätte. Vielmehr ist davon auszu gehen, dass Z.___ und Y.___ keine Erbantrittserklärungen abge ben haben. Mangels einer Erbantrittserklärung fehlte es ihnen gemäss dem mass gebenden österreich ischen Recht an einer Voraussetzung für den Erbschaftser werb . Demzufolge war die Beschwerdeführerin auf Grund der Vereinbarung vom
6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ nicht verpflichtet, diese an ihrem Anteil am Nachlass, welcher ihr erst auf Grund des Überein kommens vom 2. März 2012 zugekommen war, zu beteiligen. 6.5
Bei der von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisung von insgesamt 31‘300.93 Euro aus dem ihr zugekommenen Anteil am Nachlass der verstor benen A.___
im Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro an Z.___ und Y.___
handelt es sich folglich um den Verzicht auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung und damit um einen Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin EL-rechtlich anzurechnen ist. 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihr es Leistungsanspruchs ab Juni 2012 von ihrem Anteil am Nachlass
der verstorbenen A.___
im Be trag von insgesamt 46‘945.93 Euro einen Vermögensverzicht im Umfang der Zuwendung an Z.___ und Y.___ im Betrag von 31‘300.93 Euro anrechnete.
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 5‘640. (vgl. Urk 7/165/34) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1). Demzu folge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 2. Juli 2013 dageg en erhobenen Einsprache (Urk. 7/137) reduzierte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom
E. 1.1 0
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit . e); - Familienzulagen (lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . h).
E. 1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Ge meindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).
E. 1.5 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Ge setzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zu satz leistungsverordnung) gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zu satzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezu schüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit .
a), Pflegekostenzuschüssen (lit .
b), Einmalzulagen (lit .
c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit .
d).
Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungs gesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden.
E. 1.6 Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be zwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E.
4a, 122 V 19 E.
5a). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchs be rech nung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Ein schränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts an spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E.
4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E.
E. 1.8 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht we sentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua lifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
E. 1.9 Art. 17a der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invali denversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der ver minderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
E. 2 8. Okto ber 2013 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die der Beschwerde füh rerin in Österreich angefallene Erbschaft gemäss dem massgebenden öster rei chischen Erbrecht keine Universalsukzession zum Todeszeitpunkt der Erblasse rin stattgefunden habe, und dass die Erbschaft erst zum Zeitpunkt des Erlass es des Einantwortungsbeschlusses durch das für den Nachlass zuständige öster rei chische Gericht und somit erst im Juni 2012 in das Eigentum der Beschwerde führerin überführt worden sei, weshalb die Erbschaft der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen anzurechnen sei (S. 3). Bei der Überweisung eines Teils der Erbschaft an Y.___ und Z.___ habe es sich sodann um eine freiwillige Hingabe von Vermögenswerten ohne rechtliche Ver pflichtung gehandelt, w as
EL-rechtlich eine m Vermögensverzicht gleichzusetzen sei (S. 5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen
sinngemäss vor, dass sie im Verfahren um Erbrechtstreitigkeiten vor dem österreichischen Verlassenschafts gericht in Sachen des Nachlasses der verstorbenen A.___ neben ihren eige nen Erbansprüchen auch diejenigen von Z.___ und Y.___ geltend gemacht und diese Personen vertreten habe. Obwohl in diesem Gericht verfahren
B.___ als Alleinerbin vollum fänglich obsiegt habe, habe sich diese anschliessend mit den anderen gesetzlichen Erben ausser gerichtlich geeinigt, weshalb ihr infolgedessen ein Erbanteil ausgerichtet worden sei . Sie habe in der Folge z wei Drittel ihres Erbanteils an Z.___ und Y.___ ausbezahlt . Da davon auszugehen sei, dass B.___ auch an Z.___ und an Y.___
Erbanteile ausgerichtet hätte, wenn sie dies vorher geltend gemacht hätten, sei ihr der ihr zugesprochene Erbanteil in dem Umfang, in welchem sie davon Zuwendungen an Z.___ und Y.___ geleistet habe, bei der Bemessung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1).
E. 3.1 Die Schweiz und Österreich haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Die Schweiz und Österreich haben zwar das Haager Überein kom men über das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) ratifiziert. Dieses Abkommen regelt die Frage nach dem anwendbaren Recht indes nicht.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Interna tio nale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person
mit letztem Wohn sitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit ver fügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
In Art. 92 IPRG ist geregelt, dass das auf den Nachlass anwendbare Recht be stimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Abs. 1), und dass die Durchführung der einzelnen Massnahmen sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde richtet, wobei diesem Recht namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung unterstehen (Abs. 2).
Laut Art. 93 Abs. 1 IPRG gilt für die Form der letztwilligen Verfügung das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht.
E. 3.2.1 Gemäss § 28 Abs. l des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbstatut) nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und somit nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu beurteilen. Diese Bestimmung gilt für den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge, für das gesamte Pflichtteils recht, Erbfall, Erbfähigkeit und Erbunfähigkeit, Verfügungen von Todes wegen, Erbschaftserwerb am nicht im Inland abgehandelten beweglichen Nachlass (Fran z Haunschmidt, Erbrecht in Österreich, in: Rem bert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz . 1) .
E. 3.2.2 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen. Die gesetzliche Erbfolge tritt, abgesehen von dem für bestimmte nahe Angehörige geltenden Pflichtteilsrecht, lediglich für den Fall ein, dass der Erblasser über seinen Nachlass nicht letztwillig verfügt hat (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz . 12).
E. 3.2.3 ), gemäss dem massgebenden öster reichischen Erbrecht der Nachlass nicht bereits zum Todes zeitpunkt des Erb lassers auf die Erben übergeht, sondern erst nach Abschluss des gerichtlichen Verlassenschafts verfahrens, mithin bei Erlass des Einantwortungs beschlusses, ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2013 (Urk.
2) davon ausging, dass der Vermögens anfall bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlass es des Einantwor tungs beschlusses vom 1 9. Juni 2012 erfolgte, und dass die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenszunahme bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Be schwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (S. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1). 6.2
Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 (Urk. 7/14
0) steht sodann fest, dass B.___
auf Grund einer mündlichen letztwilligen Verfügung Alleinerbin des gesamten Nachlasses der A.___
war . Trotzdem hat sie in der Folge mit gewissen ge setzlichen Erben der Erblasserin, welche eine Erbantritts erklärung abgegeben hatten, am 2. März 2012 vereinbart, diesen einen Teil ihrer Erbschaft zu über lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund des Übereinkommens vom 2. Mär z 2012 einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro ausbezahlt erhalten. 6.3
Daran ändert die Vereinbarung, welche die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ geschlossen hat (vorstehende E.
E. 4.1 Bei den Akten befindet sich ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, Öster reich, v om 8. März 2010 (Urk. 7/140), worin das Erbrecht der zum gesamten Nach lass bedingt erbantrittserklärten Erbin B.___ nach der
am 2 8. März 2008 verstorbenen und zuletzt in C.___, Österreich, wohnhaft ge we senen A.___ auf Grund eines mündlichen Testaments vom 6. Oktober 1984 festgestellt wurde, und worin die auf Grund der gesetzlichen Erbfolge abgegebenen Erbantrittserklärungen der Beschwerdeführerin und weite rer Erben abgewiesen wurde n (S. 1).
E. 4.2 Es bef indet sich sodann ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Os t vom 1 9. Juni 201 2 (Urk. 7/144) bei den Akten, worin das Übereinkommen vom 2. März 2012 zwischen dem Gerichtskommissär und der Alleinerbin B.___ sowie weiteren Personen, welche eine Erbantritts erklä rung
abgegeben haben, insbesondere der Beschwerdeführerin, betreffend Durchfüh rung der Verlassenschaftshandlung (Urk. 7/142), gerichtlich zur Kenntnis ge nom men wurde. Darin verpflichtete sich B.___, der Be schwerdef ührerin einen Geldbetrag von ihrer Erbschaft au s zubezahlen (S. 21).
E. 4.3 Bei den Akten liegt sodann eine Abrechnung des mit der Ve rteilung des Erlöses gemäss dem Übereinkommen vom 2. März 2012 beauftragten österreichischen Rechtsanwalts vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/148). Danach hat die Beschwerde führerin aus dem Nachlass der verstorbenen A.___ einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro erhalten.
E. 4.4 ), nichts. Den n einerseits ist auf Grund des Umstandes, dass diese Verein ba rung vor dem Erlass des Beschluss es des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. Mär z 2010 getroffen wurde, darauf zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin darin gegenüber den anderen Vertragsparteien verpflichtete, einen Teil ihrer Erbschaft abzutreten, unter der Bedingung, dass sie in Bezug auf die Aner kennung ihres Erbrechtes vor Gericht obsiege. Die Beschwerdeführerin hat be züglich ihres Erbrecht vor dem österreichischen Verlassenschaftsgericht indes nicht obsiegt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, vom 8. März 2010 hat dieses vielmehr das alleinige Erbrecht von B.___ am ge samten Nachlass der A.___ festgestellt und die Erbantritts er klärung der Beschwerde führerin abgewiesen. Demzufolge war die Beschwerde führerin schon aus dies em Grunde nicht verpflichtet, Z.___ und Y.___ am Erlös aus dem Übereinkommen vom 2. März 2012 zu be tei ligen. 6.4
Andererseits geht weder aus dem Beschluss vom 8. März 2010 noch aus dem Einantwortungsbeschluss vom 1 9. Juni 2012 des Bezirksgerichts Graz-Ost hervor, dass die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ im gericht lichen Verlassenschaftsve r fahren vertreten hätte. Vielmehr ist davon auszu gehen, dass Z.___ und Y.___ keine Erbantrittserklärungen abge ben haben. Mangels einer Erbantrittserklärung fehlte es ihnen gemäss dem mass gebenden österreich ischen Recht an einer Voraussetzung für den Erbschaftser werb . Demzufolge war die Beschwerdeführerin auf Grund der Vereinbarung vom
6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ nicht verpflichtet, diese an ihrem Anteil am Nachlass, welcher ihr erst auf Grund des Überein kommens vom 2. März 2012 zugekommen war, zu beteiligen. 6.5
Bei der von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisung von insgesamt 31‘300.93 Euro aus dem ihr zugekommenen Anteil am Nachlass der verstor benen A.___
im Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro an Z.___ und Y.___
handelt es sich folglich um den Verzicht auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung und damit um einen Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin EL-rechtlich anzurechnen ist. 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihr es Leistungsanspruchs ab Juni 2012 von ihrem Anteil am Nachlass
der verstorbenen A.___
im Be trag von insgesamt 46‘945.93 Euro einen Vermögensverzicht im Umfang der Zuwendung an Z.___ und Y.___ im Betrag von 31‘300.93 Euro anrechnete.
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 5‘640. (vgl. Urk 7/165/34) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1). Demzu folge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 5.1 Gemäss Art. 1 des von der Schweiz und von Österreich ratifizierten Haager Übereinkommen s ü ber das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwen dende Recht ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zei t punkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes be sessen hat, oder eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letzt willig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, entspricht.
Gemäss Art.
E. 5.2 Vorliegend ist auf Grund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen, das s die Erblasserin A.___ über die österreichische Staatsange hörigkeit verfügte und sowohl zum Zeitpunkt der Erstattung der mündlichen letztwilligen Verfügung
vom 6. Oktober 1984 als auch zum Zeitpunkt ihres Hin scheidens in Österreich, wohnhaft g ewesen war.
E. 5.3 Auf Grund der österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin untersteht deren Nachlass dem österreichischem Recht.
Da die Erblasserin über die österreichische und nicht die schweizerische Staats angehörigkeit verfügte, kommt dem von der Schweiz gemäss Art.
E. 10 des H aager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu wen den d e Recht geltend gemachte n Vorbehalt betreffend mündliche letztwillige Verfü gung en vorliegend keine Bedeutung zu . Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 von einer Gültigkeit der mündlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin auszugehen.
6. 6.1
Da, wie bereits erwähnt (vorstehende E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
8. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 7/165/33-34) forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___, geboren 1938, für die Zeit vom 1. März 2011 bis 3 1. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichtete Er gänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse im Betrag von insge samt
Fr. 11‘511.-- zurück. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 1 2. Juli 2013 dageg en erhobenen Einsprache (Urk. 7/137) reduzierte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 2 8. Okto ber 2013 (Urk. 7/165/36-37 = Urk. 2) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5‘640.-- . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 8. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss gel tend,
es sei festzustellen, dass ihr bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für den streitigen Zeitraum kein Vermögensverzicht anzurechnen sei.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellung nahme zur Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerde füh rerin am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 8) zuge stellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit . e); - Familienzulagen (lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . h). 1.4
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Ge meindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1.5
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Ge setzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zu satz leistungsverordnung) gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zu satzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezu schüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit .
a), Pflegekostenzuschüssen (lit .
b), Einmalzulagen (lit .
c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit .
d).
Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungs gesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden. 1.6
Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be zwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E.
4a, 122 V 19 E.
5a). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchs be rech nung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Ein schränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts an spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E.
4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.7
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E.
2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.8
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht we sentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua lifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.9
Art. 17a der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invali denversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der ver minderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.1 0
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Okto ber 2013 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die der Beschwerde füh rerin in Österreich angefallene Erbschaft gemäss dem massgebenden öster rei chischen Erbrecht keine Universalsukzession zum Todeszeitpunkt der Erblasse rin stattgefunden habe, und dass die Erbschaft erst zum Zeitpunkt des Erlass es des Einantwortungsbeschlusses durch das für den Nachlass zuständige öster rei chische Gericht und somit erst im Juni 2012 in das Eigentum der Beschwerde führerin überführt worden sei, weshalb die Erbschaft der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen anzurechnen sei (S. 3). Bei der Überweisung eines Teils der Erbschaft an Y.___ und Z.___ habe es sich sodann um eine freiwillige Hingabe von Vermögenswerten ohne rechtliche Ver pflichtung gehandelt, w as
EL-rechtlich eine m Vermögensverzicht gleichzusetzen sei (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen
sinngemäss vor, dass sie im Verfahren um Erbrechtstreitigkeiten vor dem österreichischen Verlassenschafts gericht in Sachen des Nachlasses der verstorbenen A.___ neben ihren eige nen Erbansprüchen auch diejenigen von Z.___ und Y.___ geltend gemacht und diese Personen vertreten habe. Obwohl in diesem Gericht verfahren
B.___ als Alleinerbin vollum fänglich obsiegt habe, habe sich diese anschliessend mit den anderen gesetzlichen Erben ausser gerichtlich geeinigt, weshalb ihr infolgedessen ein Erbanteil ausgerichtet worden sei . Sie habe in der Folge z wei Drittel ihres Erbanteils an Z.___ und Y.___ ausbezahlt . Da davon auszugehen sei, dass B.___ auch an Z.___ und an Y.___
Erbanteile ausgerichtet hätte, wenn sie dies vorher geltend gemacht hätten, sei ihr der ihr zugesprochene Erbanteil in dem Umfang, in welchem sie davon Zuwendungen an Z.___ und Y.___ geleistet habe, bei der Bemessung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1). 3. 3.1
Die Schweiz und Österreich haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Die Schweiz und Österreich haben zwar das Haager Überein kom men über das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) ratifiziert. Dieses Abkommen regelt die Frage nach dem anwendbaren Recht indes nicht.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Interna tio nale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person
mit letztem Wohn sitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit ver fügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
In Art. 92 IPRG ist geregelt, dass das auf den Nachlass anwendbare Recht be stimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Abs. 1), und dass die Durchführung der einzelnen Massnahmen sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde richtet, wobei diesem Recht namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung unterstehen (Abs. 2).
Laut Art. 93 Abs. 1 IPRG gilt für die Form der letztwilligen Verfügung das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. 3.2
3.2.1
Gemäss § 28 Abs. l des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbstatut) nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und somit nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu beurteilen. Diese Bestimmung gilt für den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge, für das gesamte Pflichtteils recht, Erbfall, Erbfähigkeit und Erbunfähigkeit, Verfügungen von Todes wegen, Erbschaftserwerb am nicht im Inland abgehandelten beweglichen Nachlass (Fran z Haunschmidt, Erbrecht in Österreich, in: Rem bert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz . 1) . 3.2.2
Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen. Die gesetzliche Erbfolge tritt, abgesehen von dem für bestimmte nahe Angehörige geltenden Pflichtteilsrecht, lediglich für den Fall ein, dass der Erblasser über seinen Nachlass nicht letztwillig verfügt hat (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz . 12). 3.2.3
Erbe und Vermächtnisnehmer werden in Österreich indes nicht automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie dürfen das Nachlassvermögen erst nach Durch f ührung des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens in Besitz nehmen. Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantritts erklärung . Mit der Erbantrittserklärung erklärt der potentiell Erbberechtigte aus drücklich, die Erbschaft anzutreten. Die Erbantrittserklärung kann nicht wider rufen werden. Das Gericht hat anschliessend das Erbrecht der Berechtigten fest zu stellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen (Franz Haun schmidt, a.a.O., Rz . 141).
Die Erben erwerben durch die Einantwortung endgültig alle dem Erblasser ge hörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschafts ver fahrens . Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers .
Die Voraussetzungen für die Einantwortung des Nachlasses sind eine formgül tige
Erbantrittserklärung, die Erbringung des Erbrechtsnachweises, das Feststeh en der Erben und ihrer Quoten, das Vorliegen des Inventars oder der Vermögenser klä rung sowie die Erbringung eines allfälligen Testamentserfüllungs-, Pflichtteils- oder Erbteilungsnachweises. Die Einant wortung erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Dieser wird Einantwortungsbeschluss genannt und beendet das Verlassen schafts verfahren . Das Verlassenschafts gericht übersendet alsdann den gesamten Ver lassen schaftsakt dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
zur Festsetzung der Erbschaftssteuer (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz . 170 ff.).
4. 4.1
Bei den Akten befindet sich ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, Öster reich, v om 8. März 2010 (Urk. 7/140), worin das Erbrecht der zum gesamten Nach lass bedingt erbantrittserklärten Erbin B.___ nach der
am 2 8. März 2008 verstorbenen und zuletzt in C.___, Österreich, wohnhaft ge we senen A.___ auf Grund eines mündlichen Testaments vom 6. Oktober 1984 festgestellt wurde, und worin die auf Grund der gesetzlichen Erbfolge abgegebenen Erbantrittserklärungen der Beschwerdeführerin und weite rer Erben abgewiesen wurde n (S. 1). 4.2
Es bef indet sich sodann ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Os t vom 1 9. Juni 201 2 (Urk. 7/144) bei den Akten, worin das Übereinkommen vom 2. März 2012 zwischen dem Gerichtskommissär und der Alleinerbin B.___ sowie weiteren Personen, welche eine Erbantritts erklä rung
abgegeben haben, insbesondere der Beschwerdeführerin, betreffend Durchfüh rung der Verlassenschaftshandlung (Urk. 7/142), gerichtlich zur Kenntnis ge nom men wurde. Darin verpflichtete sich B.___, der Be schwerdef ührerin einen Geldbetrag von ihrer Erbschaft au s zubezahlen (S. 21). 4.3
Bei den Akten liegt sodann eine Abrechnung des mit der Ve rteilung des Erlöses gemäss dem Übereinkommen vom 2. März 2012 beauftragten österreichischen Rechtsanwalts vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/148). Danach hat die Beschwerde führerin aus dem Nachlass der verstorbenen A.___ einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro erhalten. 4.4
Bei den Akten befindet sich sodann eine von der Beschwerdeführerin mit Z.___ und Y.___ geschlossene Vereinbarung vo m 6. Okto ber 2009 (Urk. 7/135b). Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sollte n sie vor Gericht in Sachen des Erbanspruch am Nachlass der verstorbenen A.___ obsiegen, den Erlös aus dem Nachlass mit Z.___ und Y.___ zu gleichen Teilen aufzuteilen. 5. 5.1
Gemäss Art. 1 des von der Schweiz und von Österreich ratifizierten Haager Übereinkommen s ü ber das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwen dende Recht ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zei t punkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes be sessen hat, oder eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letzt willig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, entspricht.
Gemäss Art. 10 des Haager Übereinkommen s ü ber das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht kann jeder Vertragsstaat sich das Recht vor behalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staats an gehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fal l aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Die Schweiz hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens den Vorbehalt gemäss Art. 10 geltend gemacht. Sie wird infolge dessen letztwillige Verfüg ung en nicht anerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staats angehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Um stän de, in mündlicher Form errichtet hat. 5.2
Vorliegend ist auf Grund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen, das s die Erblasserin A.___ über die österreichische Staatsange hörigkeit verfügte und sowohl zum Zeitpunkt der Erstattung der mündlichen letztwilligen Verfügung
vom 6. Oktober 1984 als auch zum Zeitpunkt ihres Hin scheidens in Österreich, wohnhaft g ewesen war. 5.3
Auf Grund der österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin untersteht deren Nachlass dem österreichischem Recht.
Da die Erblasserin über die österreichische und nicht die schweizerische Staats angehörigkeit verfügte, kommt dem von der Schweiz gemäss Art. 10 des H aager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu wen den d e Recht geltend gemachte n Vorbehalt betreffend mündliche letztwillige Verfü gung en vorliegend keine Bedeutung zu . Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 von einer Gültigkeit der mündlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin auszugehen.
6. 6.1
Da, wie bereits erwähnt (vorstehende E.
3.2.3), gemäss dem massgebenden öster reichischen Erbrecht der Nachlass nicht bereits zum Todes zeitpunkt des Erb lassers auf die Erben übergeht, sondern erst nach Abschluss des gerichtlichen Verlassenschafts verfahrens, mithin bei Erlass des Einantwortungs beschlusses, ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2013 (Urk.
2) davon ausging, dass der Vermögens anfall bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlass es des Einantwor tungs beschlusses vom 1 9. Juni 2012 erfolgte, und dass die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenszunahme bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Be schwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (S. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1). 6.2
Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 (Urk. 7/14
0) steht sodann fest, dass B.___
auf Grund einer mündlichen letztwilligen Verfügung Alleinerbin des gesamten Nachlasses der A.___
war . Trotzdem hat sie in der Folge mit gewissen ge setzlichen Erben der Erblasserin, welche eine Erbantritts erklärung abgegeben hatten, am 2. März 2012 vereinbart, diesen einen Teil ihrer Erbschaft zu über lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund des Übereinkommens vom 2. Mär z 2012 einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro ausbezahlt erhalten. 6.3
Daran ändert die Vereinbarung, welche die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ geschlossen hat (vorstehende E.
4.4), nichts. Den n einerseits ist auf Grund des Umstandes, dass diese Verein ba rung vor dem Erlass des Beschluss es des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. Mär z 2010 getroffen wurde, darauf zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin darin gegenüber den anderen Vertragsparteien verpflichtete, einen Teil ihrer Erbschaft abzutreten, unter der Bedingung, dass sie in Bezug auf die Aner kennung ihres Erbrechtes vor Gericht obsiege. Die Beschwerdeführerin hat be züglich ihres Erbrecht vor dem österreichischen Verlassenschaftsgericht indes nicht obsiegt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, vom 8. März 2010 hat dieses vielmehr das alleinige Erbrecht von B.___ am ge samten Nachlass der A.___ festgestellt und die Erbantritts er klärung der Beschwerde führerin abgewiesen. Demzufolge war die Beschwerde führerin schon aus dies em Grunde nicht verpflichtet, Z.___ und Y.___ am Erlös aus dem Übereinkommen vom 2. März 2012 zu be tei ligen. 6.4
Andererseits geht weder aus dem Beschluss vom 8. März 2010 noch aus dem Einantwortungsbeschluss vom 1 9. Juni 2012 des Bezirksgerichts Graz-Ost hervor, dass die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ im gericht lichen Verlassenschaftsve r fahren vertreten hätte. Vielmehr ist davon auszu gehen, dass Z.___ und Y.___ keine Erbantrittserklärungen abge ben haben. Mangels einer Erbantrittserklärung fehlte es ihnen gemäss dem mass gebenden österreich ischen Recht an einer Voraussetzung für den Erbschaftser werb . Demzufolge war die Beschwerdeführerin auf Grund der Vereinbarung vom
6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ nicht verpflichtet, diese an ihrem Anteil am Nachlass, welcher ihr erst auf Grund des Überein kommens vom 2. März 2012 zugekommen war, zu beteiligen. 6.5
Bei der von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisung von insgesamt 31‘300.93 Euro aus dem ihr zugekommenen Anteil am Nachlass der verstor benen A.___
im Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro an Z.___ und Y.___
handelt es sich folglich um den Verzicht auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung und damit um einen Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin EL-rechtlich anzurechnen ist. 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihr es Leistungsanspruchs ab Juni 2012 von ihrem Anteil am Nachlass
der verstorbenen A.___
im Be trag von insgesamt 46‘945.93 Euro einen Vermögensverzicht im Umfang der Zuwendung an Z.___ und Y.___ im Betrag von 31‘300.93 Euro anrechnete.
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 5‘640. (vgl. Urk 7/165/34) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1). Demzu folge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz