Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist verheiratet und Vater von drei Kindern, Y.___ (geb. 1992), Z.___ (geb. 2002) und A .___ (geb. 2006 ). Er bezieht zu seiner halben Invalidenrente Zusatzleistungen (ZL) von der Sozial versicherungsanstalt des Ka n tons Zürich, Zusatzleistungen zur AH V/IV (nachfolgend: SVA ; Urk. 10/111/2, Urk. 10/180, Urk. 10/261/1 ). Seine Ehefrau ist teil erwerbstätig und bezieht Kinder- und Ausbildungszulagen (Urk. 10/249 ). Nachdem die SVA in Erfahrung gebracht hatte, dass die Ehefrau des Ver sicherten auch für die 1992 geborene Stieftochter Y.___ , welche am 26. Sep tember 2006 von Bangladesch in die Schweiz ein gereist war und seither im Haushalt der Ehegatten X.___ lebt, Kin der- be ziehungsweise Ausbildungszulagen beziehen könnte, dies aber nicht tat, setzte sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2009 von bisher Fr. 3‘917.-- (Urk. 10/1) auf Fr. 3‘291.-- (Urk. 10/42) im Monat herab und forderte die Differenz für elf Monate von Fr. 6‘886.-- vom Versicherten zurück ( Urk. 10/39, Urk. 10/111/2 ). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Ein sprache entscheid vom 19. November 2010 ab (Urk. 10/79 ). Der Versicherte erhob Beschwerde gegen dies en Entscheid, welche das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2012 im Verfahren Nr. Z L .2010.00115 abwies (Urk. 10/111/8 ). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 beantragte der Versicherte gegenüber der SVA den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/112) . Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wies di e SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 10/165). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/178/5-9) . Dieses trat mit Verfügung vom 30. Mai 2013 im Verfahren Nr. ZL. 2013.00052 auf die Be schwerde nicht ein und überwies die Sache an die SVA zur Beurteilung der Einsprache (Urk. 10/178/2-3 ).
Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2013 wies die SVA die Einsprache vom 22. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2013 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistungen in der Höhe von Fr. 6‘886.-- zu erlassen. In prozessualer Hin sicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler (Urk. 1 S. 2), das am 4. Februar 2014 bewilligt wurde (Urk. 11). Die Beschwerdege - gnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1 ). In der Replik vom 12. Mai 2014 hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi alversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1 .2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).
Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). 1 .3
Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit ten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem je weils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Rückforderung resultiere daraus, dass die Ausbildungs zulagen für die älteste Tochter Y.___ (in der ZL-Berechnung) nicht berück sichtigt worden sei. Die Frau des Beschwerdeführers hätte unter Aufwendung der nötigen Aufmerksamkeit die Pflicht gehabt, den fraglichen Anspruch mit ihrer Arbeitgeberin Firma B.___ abzuklären. Das Argument des Be schwerdeführers, das Ehepaar X.___ kenne sich mit dem schweizerischen Sy stem nicht genügen gut aus, vermöge auch nichts am Ergebnis zu ändern. Es habe die Möglichkeit bestanden bei der SVA Zürich telefonisch oder schriftlich Auskünfte über die Verfügungen einzuholen. Auch werde in der in den ZL - Verfügungen jeweils aufgeführten L iste der meldepflichtigen Tatbestände darauf hingewiesen, dass Kinder und ihre Erwerbs-/Ausbildungssituation
in der ZL-Berechnung berücksichtigt würden. Wenn die Versicherten die Verfügungen der SVA nicht verstehen würden, können sie sich direkt an diese wenden oder aber im privaten Umfeld Unterstützung durch Dritte suchen. Die Voraus setzungen des guten Glaubens seien daher nicht erfüllt, weshalb die Voraus setzung der grossen Härte nicht mehr geprüft werden müsse (Urk. 2 S. 2).
2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, weder er noch die Arbeitgeberin seiner Ehefrau oder seine Ehefrau selbst hätten gewusst, dass ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter Y.___ bestehe. Diese sei sein Kind aus erster Ehe und sei i m Gegensatz zu ihm nicht Schweizerin, sondern bengalische Staatsbürgerin. Er sei eingebürgerter Bengale, der mit dem Schweizer System nicht vertraut sei. Seine Ehefrau habe die Primarschule und die Sekun dar schule B sowie keine Lehre absolviert. Sie arbeite im Verkauf. Es treffe zu, dass diese im Jahr 2009 für die beiden anderen, gemeinsamen Kinder Z.___ und A .___ , die damals beide unter 16 Jahre alt gewesen seien, Kinderzulagen bezogen habe. Im ZL-Berechnungsblatt seien diese jedoch im Posten des an rechenbaren Erwerbs einkommen s
von Fr. 16‘939.-- (der Verfügung vom 7. Januar 2009, Urk. 10/1) versteckt
und nicht als Ausbildungszulagen gekenn zeichnet gewesen . Unter diesem Betrag zusammengefasst gewesen seien nicht nur das Einkommen seiner Ehefrau, sondern auch s ein hypothetisches Ein kommen. Was genau in diesem anrechenbaren Erwerbsein kom men enthalten gewesen sei, sei aber bis heute unklar. Berechnungs unterlagen hierzu würden in den Akten fehlen. Es sei daher für ihn daraus jedenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass Kinder zulagen für die ZL-Berechnung eine Rolle spielen würden und dass er zu
viel ZL-Leistungen erhalten habe . Der Endbetrag sei ohne sehr detailliertes Berechnungsblatt ni cht leicht überprüfbar gewesen. Die Be schwerdegegnerin könnte für die Kinderzulagen für Y.___
ohnehin höchstens Fr. 2‘750.-- (11 Monate x Fr. 250.--) fordern. Diese hätten zwar den Grund für die Rück for derung gebildet , nicht aber die Höhe des zurückgeforderten Betrages (von Fr. 6‘886.--) begründe t . Die Be schwerde gegnerin habe in der Berechnung drei Kinder berücksichtigt. Sie hätte die Pflicht gehabt, sel ber bei einem 17-jährigen Mädchen abzuklären, ob Aus bildungszulagen be an sprucht werden könnten. Es werde nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt habe, d asselbe gelte aber auch für ihn, und es wäre eher der Be schwerdegegnerin zuzumuten gewesen, ihn auf den Anspruch aufmerksam zu machen und nicht umgekehrt. Für Y.___ habe seine Frau keine Aus bil dungs zulagen bezogen, da sie nicht gewusst hätten, dass diese auch für ein aus ländisches Stiefkind im Alter von über 16 Jahren ausgerichtet würden. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Anspruch auf Fa milienzulagen für Y.___ abzuklären. Darum gehe es aber nicht. Da sie gar nicht erst auf die Idee gekommen seien, dass auch bei voll kommen unter schiedlicher Situation bezüglich Y.___
ein Anspruch be stan den habe respektive dass dies abzuklären gewesen wäre , könne dies ihnen mangels Verletzung einer elemen taren Sorg faltspflicht nicht als grobe Fa hr lässigkeit ange lastet wer den, zumal hier nicht wie in den üblichen Rück erstattungsfällen ein Zuviel an Leistungen ausgerichtet worden sei und die betreffenden Ausbil dungs zu lagen tatsächlich nicht bezogen worden seien. Sie hätten betragsmässig insgesamt genau erhal ten, was ihnen zugestanden habe. Sie hätten sich genau genommen nur über den Leistungsträger (Beschwerdegegnerin anstatt Familienausgleichskasse) ge irrt. Und ein solcher Irrtum sei bei Personen, die mit dem schweizerischen So zial versicherungsrecht nicht vertraut seien, nicht grob fahrlässig. Im Übrigen lege Art. 3 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nahe, dass das Ver trauen auf die Richtigkeit staatlicher Akte zu schützen sei, und davon aus gegangen werden könne, dass eine Behörde betreffend eines Zusatz leistungs - empfängers, der die Obhut über drei Kinder habe, von sich aus prüfe, wie es sich mit den Fa milienzulagen verhalte.
Auch s eine Bedürftigkeit und somit die grosse Härte habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin nachge wiesen, diese habe dazu indes keine Ausführungen gemacht (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 15 S. 2 ff. ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld über Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/79 , Urk. 10/111 ) zu er las sen ist .
Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sinngemäss davon aus, dass der innere Tatbestand des fehlenden Un rechts bewusstseins erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). Dass mithin ein absichtliches Ver halten des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug nach den gegebenen Umständen bei einem verständigen Menschen in vergleichbarer Lage entschuldbar war . 3 . 3 .1
Die Rückerstattungsschuld von Fr. 6‘886.-- ergab sich aus der Differenz der Berechnungen gemäss den Verfügungen vom
7. Januar (Urk. 10/1) und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) für die Monate Januar bis November 2011 (11 x [Fr. 3‘917.-- - Fr. 3‘291.--], Urk. 10/37/1, Urk. 10/38-39).
Bei der neuen ZL-( Jahres -)Berechnung vom 3. Dezember 2009 wurden indes, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, nicht nur die Ausbildungs zulagen für dessen Tochter Y.___ , geboren 1992, von Fr. 250.-- pro Monat enthalten im Betrag von Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/42/4) neu berücksichtigt, sondern zusätzlich die Einkommen des Be schwerde führers und dessen Ehefrau korrigiert (vgl. Ziff. 4.3 des Urteils vom 31. August 2012, Urk. 10/111/6-7) . So wurde das hypothetische Einkommen des Beschwerde führer s von Fr. 18‘140.-- auf Fr. 18‘720.-- erhöht, weil die Be schwerdegegnerin zuvor übersehen hatte, dass der dafür hinzu gezogene Höchst betrag „Lebensbedarf für alleinstehende Personen“ (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) per Januar 2009 vom Gesetzgeber erhöht worden war . Zudem aktua lisierte die Be schwerde gegnerin den Be trag für das Einkommen der Ehefrau des Beschwerde führers auf umgerechnet Fr. 8‘256.-- brutto respektive Fr. 7‘756.-- netto pro Jahr (ex klusive Kinderzulagen ; Urk. 10/38/2, Urk. 10/111/6) entsprechend den nunmehr vor liegenden aktuel len Lohnab rech nungen der Monate 2009 (Januar bis August 2009, Urk. 10/30 ; im Beschwerde verfahren Nr. ZL. 2010.00115 eingereicht aus serdem: Januar bis November 2009, Urk. 10/4, Urk. 10/111/6 - 7 ). Dagegen war sie bei der ZL-Be rechnung zur Ver fügung vom 7. Januar 2009 im Sinne von Art. 11a und 23 Abs. 1 ELV noch vom Einkommen des Jahres 2008 aus gegangen ( Urk. 10/111/6 ). Dazu liegt der Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2008 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 8‘467.-- respektive ein Nettoein kommen von Fr. 8'344.-- in den Akten (Urk. 10/16/1). Dass aufgrund der laufenden tatsäch lichen Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 der Empfang der ZL-Leistungen nicht im guten Glauben erfolgt sei , wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht behauptet.
Des Weiteren ist m it den eingereichten Akten nicht nachvollziehbar, wie sich der unter der Position „Erwerbseinkommen“ im ZL-Be rech nungs blatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) eingesetzte Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- (nach Freibetrag: Fr. 25‘409.--, nach Abzug von 2/3: Fr. 16‘939.--; Urk. 10/1/3) zusam mengesetzt hatte.
D er Nettobetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) ,
zusam men mit dem hypothetischen Ein kommen des Beschwerdeführers von ursprüng lich Fr. 18‘140.-- ergibt einen tieferen Betrag als den in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom
7. Januar 2009 eingesetzten Nettobetrag von Fr. 26‘ 909.-- (Urk. 10/1/3 ) .
Die Differenz von Fr. 735.-- ist nicht nach voll ziehbar. Die Kinderzulagen für die jüngeren beiden Kinder Z.___ , geboren 2002, und A .___ , geboren 2006, waren im ZL-Be rech nungs blatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) nicht separat aufgeführt worden. Mangels einer detaillierteren Be rechnung zur Position „Erwerbseinkommen“ war für den Leistungsbezüger nicht erkenn bar, ob sie im Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- unter der Position „Erwerbs ein kommen“ enthalten waren. Da die Kinderzulagen im seit 2007 geltenden Lohn ausweisformular für die Steuerbehörde nicht mehr (wie noch bis Ende 2006) separat aus gewiesen , sondern als im Brutto- respektive Nettobetrag enthalten aufgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie im Nettolohnbetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) enthalten sind. Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Aktenlage aufgrund d er Höhe des ein gesetzten Einkommensbetrages davon ausgehen, dass die Kinderzulagen für die beiden jüngeren Kinder im Nettobetrag von Fr. 26‘909.-- enthalten waren .
Im ZL-Berechnungsblatt (Urk. 10/42/4) zur Verfügung 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) wurden die Kinderzulagen von insgesamt jährlich Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/38/2) für alle drei Kinder (nämlich je Fr. 200.-- für Z.___ und A .___ sowie Fr. 250.-- für Y.___ pro Monat; Urk. 10/111/6) nunmehr separat aufge führt, wenn auch - rechnerisch ohne Belang - anstatt unter der Position „Fa milien- und Kinderzulagen“ unter „Familienrechtliche Unterhalts bei träge“(Urk. 10/42/4).
Angepasst wurde in der neuen ZL- Berechnung zur Verfügung vom
3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) auch der Betrag für Zinsen aus Sparguthaben, Wertschriften und Darlehen, und zwar von Fr. 18.-- auf Fr. 20.--. 3 .2
3 .2.1
In Bezug auf diese Einkommensaktualisierungen hat sich der Beschwerdeführer keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Die zuviel ausgerichteten Leistun gen
des Rück for derungsbetrag von Fr. 6‘886.-- sind zumindest im Um fang von Fr. 4‘136.-- (Fr. 6‘886.-- - Fr. 2‘750.-- [= 11 Monate x Fr. 250.-- A usbildungs zulagen für Y.___ ] ) nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten .
D iesbezüglich ist die Voraussetzung des guten Glaubens nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ohne Weiteres zu bejahen . 3 .2.2
Aber auch in Bezug auf die Ausbildungszulage für die Tochter Y.___ von monatlich Fr. 250.--, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers unstrittig weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 trot z eines entsprechenden Anspruch s über ihre Arbeitsgeberin be zogen hatte,
ist dem Beschwerdeführer der gute Glaube , der gemäss Art. 3 ZGB zu vermuten ist (Müller in: Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage 2006, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 64 ) - nicht abzusprechen. Der Beschwerde gegnerin war unstrittig der Zuzug seiner ältesten Tochter in die Schweiz im Jahr 2006 bekannt . Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Beschwerdegegnerin in sofern
und auch in Bezug auf die tatsächlich erzielten Einkommen keiner Melde- oder Auskunfts pflicht ver letzung zu Schulden kommen lassen. Daher ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Meldepflicht information , welche jeweils auf den Leistungesverfügungen angebracht ist ( Urk. 10/1/2), hier ohne Belang. Zudem war das
Fehlen des Bewusstseins über den unrecht mässigen Leistungs bezug von monatlich Fr. 250.-- auch sonst ent schuldbar. Einerseits war die Höhe dieses Betrages nicht derart gross, dass desse n Fehlen in der ZL-Berechnung respektive die in diesem Umfang erhöhte Leistung besonders augenfällig gewesen wäre n , zumal das zur Verfügung vom 7. Januar 2009 beigelegte Berechnungsblatt ( Urk. 10/1/3), wie erläutert, dazu im Einzelnen keinen Aufschluss gewährte und der fehlende Einkommensbetrag auch zuvor nicht bezogen worden war. Es handelte sich nicht um eine Veränderung respektive einen zeitweiligen Fehler, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen können.
In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen waren , dass sie für seine älteste Tochter keine Familienzulagen beziehen könnten, ist ihm im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorzu halten. Es wäre ihm oder seiner Ehefrau unstrittig möglich gewesen, diese Frage abzuklären. Jedoch ist unter den gegebenen Umständen mit Blick auf einen verständigen Menschen in gleicher Lage entschuldbar, dass sie einen Anspruch auf Familienzulagen für Y.___ nicht in Betracht gezogen hatten . Ins Gewicht fällt dabei, dass die Lohnbezügerin lediglich die Stiefmutter des Kindes ist, dass die Eheleute über kein höheres Bildungsniveau oder spezifisches Fachwissen verfügen, dass Y.___
noch nicht lange in der Schweiz lebte und mit 17 Jahren bereits aus dem schulpflichtigen Alter war , dass es sich um einen nicht besonders hohen Anspruch handelte , dass die Ehefrau des Beschwerde führers lediglich in einem Stundenlohn in einem kleinen Pensum erwerbstätig war ( Urk. 10/47) und dass der Anspruch letztlich mittels der Arbeit geberin einzuverlangen gewesen wäre. Es ist vor diesem Hintergrund von einer leichten , entschuldbaren Nachlässigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug im Jahr 2009 auszugehen. 3 .3
Der gute Glaube beim Leistungsbezug für die Monate Januar bis November 2009 ist somit im Umfang der ganzen Rückforderung von Fr. 6‘886.-- zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat noch nichts zur Voraussetzung der grossen Härte geäussert respektive festgestellt . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bezüglich der Rückforderung von Fr. 6‘886.-- für die Monate Januar bis November 2009 prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist. Gestützt auf die sich daraus ergebenden Resultate wird sie über den Erlass der Rückforderung bei gegebener Voraussetzung des guten Glaubens neu verfügen.
4 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler vom 9. März 2015 (Urk. 19) auf Fr. 936.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und hernach über den Erlass neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Hans Hegetschweiler , Hedingen , eine Prozessent schädigung von Fr. 936.35 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi alversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1 .2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).
Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). 1 .3
Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit ten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem je weils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
E. 1.2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 beantragte der Versicherte gegenüber der SVA den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/112) . Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wies di e SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 10/165). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/178/5-9) . Dieses trat mit Verfügung vom 30. Mai 2013 im Verfahren Nr. ZL. 2013.00052 auf die Be schwerde nicht ein und überwies die Sache an die SVA zur Beurteilung der Einsprache (Urk. 10/178/2-3 ).
Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2013 wies die SVA die Einsprache vom 22. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 ab (Urk. 2).
E. 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, weder er noch die Arbeitgeberin seiner Ehefrau oder seine Ehefrau selbst hätten gewusst, dass ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter Y.___ bestehe. Diese sei sein Kind aus erster Ehe und sei i m Gegensatz zu ihm nicht Schweizerin, sondern bengalische Staatsbürgerin. Er sei eingebürgerter Bengale, der mit dem Schweizer System nicht vertraut sei. Seine Ehefrau habe die Primarschule und die Sekun dar schule B sowie keine Lehre absolviert. Sie arbeite im Verkauf. Es treffe zu, dass diese im Jahr 2009 für die beiden anderen, gemeinsamen Kinder Z.___ und A .___ , die damals beide unter 16 Jahre alt gewesen seien, Kinderzulagen bezogen habe. Im ZL-Berechnungsblatt seien diese jedoch im Posten des an rechenbaren Erwerbs einkommen s
von Fr. 16‘939.-- (der Verfügung vom 7. Januar 2009, Urk. 10/1) versteckt
und nicht als Ausbildungszulagen gekenn zeichnet gewesen . Unter diesem Betrag zusammengefasst gewesen seien nicht nur das Einkommen seiner Ehefrau, sondern auch s ein hypothetisches Ein kommen. Was genau in diesem anrechenbaren Erwerbsein kom men enthalten gewesen sei, sei aber bis heute unklar. Berechnungs unterlagen hierzu würden in den Akten fehlen. Es sei daher für ihn daraus jedenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass Kinder zulagen für die ZL-Berechnung eine Rolle spielen würden und dass er zu
viel ZL-Leistungen erhalten habe . Der Endbetrag sei ohne sehr detailliertes Berechnungsblatt ni cht leicht überprüfbar gewesen. Die Be schwerdegegnerin könnte für die Kinderzulagen für Y.___
ohnehin höchstens Fr. 2‘750.-- (11 Monate x Fr. 250.--) fordern. Diese hätten zwar den Grund für die Rück for derung gebildet , nicht aber die Höhe des zurückgeforderten Betrages (von Fr. 6‘886.--) begründe t . Die Be schwerde gegnerin habe in der Berechnung drei Kinder berücksichtigt. Sie hätte die Pflicht gehabt, sel ber bei einem 17-jährigen Mädchen abzuklären, ob Aus bildungszulagen be an sprucht werden könnten. Es werde nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt habe, d asselbe gelte aber auch für ihn, und es wäre eher der Be schwerdegegnerin zuzumuten gewesen, ihn auf den Anspruch aufmerksam zu machen und nicht umgekehrt. Für Y.___ habe seine Frau keine Aus bil dungs zulagen bezogen, da sie nicht gewusst hätten, dass diese auch für ein aus ländisches Stiefkind im Alter von über 16 Jahren ausgerichtet würden. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Anspruch auf Fa milienzulagen für Y.___ abzuklären. Darum gehe es aber nicht. Da sie gar nicht erst auf die Idee gekommen seien, dass auch bei voll kommen unter schiedlicher Situation bezüglich Y.___
ein Anspruch be stan den habe respektive dass dies abzuklären gewesen wäre , könne dies ihnen mangels Verletzung einer elemen taren Sorg faltspflicht nicht als grobe Fa hr lässigkeit ange lastet wer den, zumal hier nicht wie in den üblichen Rück erstattungsfällen ein Zuviel an Leistungen ausgerichtet worden sei und die betreffenden Ausbil dungs zu lagen tatsächlich nicht bezogen worden seien. Sie hätten betragsmässig insgesamt genau erhal ten, was ihnen zugestanden habe. Sie hätten sich genau genommen nur über den Leistungsträger (Beschwerdegegnerin anstatt Familienausgleichskasse) ge irrt. Und ein solcher Irrtum sei bei Personen, die mit dem schweizerischen So zial versicherungsrecht nicht vertraut seien, nicht grob fahrlässig. Im Übrigen lege Art.
E. 3 .1
Die Rückerstattungsschuld von Fr. 6‘886.-- ergab sich aus der Differenz der Berechnungen gemäss den Verfügungen vom
7. Januar (Urk. 10/1) und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) für die Monate Januar bis November 2011 (11 x [Fr. 3‘917.-- - Fr. 3‘291.--], Urk. 10/37/1, Urk. 10/38-39).
Bei der neuen ZL-( Jahres -)Berechnung vom 3. Dezember 2009 wurden indes, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, nicht nur die Ausbildungs zulagen für dessen Tochter Y.___ , geboren 1992, von Fr. 250.-- pro Monat enthalten im Betrag von Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/42/4) neu berücksichtigt, sondern zusätzlich die Einkommen des Be schwerde führers und dessen Ehefrau korrigiert (vgl. Ziff. 4.3 des Urteils vom 31. August 2012, Urk. 10/111/6-7) . So wurde das hypothetische Einkommen des Beschwerde führer s von Fr. 18‘140.-- auf Fr. 18‘720.-- erhöht, weil die Be schwerdegegnerin zuvor übersehen hatte, dass der dafür hinzu gezogene Höchst betrag „Lebensbedarf für alleinstehende Personen“ (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) per Januar 2009 vom Gesetzgeber erhöht worden war . Zudem aktua lisierte die Be schwerde gegnerin den Be trag für das Einkommen der Ehefrau des Beschwerde führers auf umgerechnet Fr. 8‘256.-- brutto respektive Fr. 7‘756.-- netto pro Jahr (ex klusive Kinderzulagen ; Urk. 10/38/2, Urk. 10/111/6) entsprechend den nunmehr vor liegenden aktuel len Lohnab rech nungen der Monate 2009 (Januar bis August 2009, Urk. 10/30 ; im Beschwerde verfahren Nr. ZL. 2010.00115 eingereicht aus serdem: Januar bis November 2009, Urk. 10/4, Urk. 10/111/6 -
E. 7 ). Dagegen war sie bei der ZL-Be rechnung zur Ver fügung vom 7. Januar 2009 im Sinne von Art. 11a und 23 Abs. 1 ELV noch vom Einkommen des Jahres 2008 aus gegangen ( Urk. 10/111/6 ). Dazu liegt der Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2008 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 8‘467.-- respektive ein Nettoein kommen von Fr. 8'344.-- in den Akten (Urk. 10/16/1). Dass aufgrund der laufenden tatsäch lichen Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 der Empfang der ZL-Leistungen nicht im guten Glauben erfolgt sei , wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht behauptet.
Des Weiteren ist m it den eingereichten Akten nicht nachvollziehbar, wie sich der unter der Position „Erwerbseinkommen“ im ZL-Be rech nungs blatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) eingesetzte Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- (nach Freibetrag: Fr. 25‘409.--, nach Abzug von 2/3: Fr. 16‘939.--; Urk. 10/1/3) zusam mengesetzt hatte.
D er Nettobetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) ,
zusam men mit dem hypothetischen Ein kommen des Beschwerdeführers von ursprüng lich Fr. 18‘140.-- ergibt einen tieferen Betrag als den in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom
7. Januar 2009 eingesetzten Nettobetrag von Fr. 26‘ 909.-- (Urk. 10/1/3 ) .
Die Differenz von Fr. 735.-- ist nicht nach voll ziehbar. Die Kinderzulagen für die jüngeren beiden Kinder Z.___ , geboren 2002, und A .___ , geboren 2006, waren im ZL-Be rech nungs blatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) nicht separat aufgeführt worden. Mangels einer detaillierteren Be rechnung zur Position „Erwerbseinkommen“ war für den Leistungsbezüger nicht erkenn bar, ob sie im Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- unter der Position „Erwerbs ein kommen“ enthalten waren. Da die Kinderzulagen im seit 2007 geltenden Lohn ausweisformular für die Steuerbehörde nicht mehr (wie noch bis Ende 2006) separat aus gewiesen , sondern als im Brutto- respektive Nettobetrag enthalten aufgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie im Nettolohnbetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) enthalten sind. Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Aktenlage aufgrund d er Höhe des ein gesetzten Einkommensbetrages davon ausgehen, dass die Kinderzulagen für die beiden jüngeren Kinder im Nettobetrag von Fr. 26‘909.-- enthalten waren .
Im ZL-Berechnungsblatt (Urk. 10/42/4) zur Verfügung 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) wurden die Kinderzulagen von insgesamt jährlich Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/38/2) für alle drei Kinder (nämlich je Fr. 200.-- für Z.___ und A .___ sowie Fr. 250.-- für Y.___ pro Monat; Urk. 10/111/6) nunmehr separat aufge führt, wenn auch - rechnerisch ohne Belang - anstatt unter der Position „Fa milien- und Kinderzulagen“ unter „Familienrechtliche Unterhalts bei träge“(Urk. 10/42/4).
Angepasst wurde in der neuen ZL- Berechnung zur Verfügung vom
3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) auch der Betrag für Zinsen aus Sparguthaben, Wertschriften und Darlehen, und zwar von Fr. 18.-- auf Fr. 20.--. 3 .2
3 .2.1
In Bezug auf diese Einkommensaktualisierungen hat sich der Beschwerdeführer keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Die zuviel ausgerichteten Leistun gen
des Rück for derungsbetrag von Fr. 6‘886.-- sind zumindest im Um fang von Fr. 4‘136.-- (Fr. 6‘886.-- - Fr. 2‘750.-- [=
E. 11 Monate x Fr. 250.-- A usbildungs zulagen für Y.___ ] ) nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten .
D iesbezüglich ist die Voraussetzung des guten Glaubens nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ohne Weiteres zu bejahen . 3 .2.2
Aber auch in Bezug auf die Ausbildungszulage für die Tochter Y.___ von monatlich Fr. 250.--, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers unstrittig weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 trot z eines entsprechenden Anspruch s über ihre Arbeitsgeberin be zogen hatte,
ist dem Beschwerdeführer der gute Glaube , der gemäss Art. 3 ZGB zu vermuten ist (Müller in: Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage 2006, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 64 ) - nicht abzusprechen. Der Beschwerde gegnerin war unstrittig der Zuzug seiner ältesten Tochter in die Schweiz im Jahr 2006 bekannt . Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Beschwerdegegnerin in sofern
und auch in Bezug auf die tatsächlich erzielten Einkommen keiner Melde- oder Auskunfts pflicht ver letzung zu Schulden kommen lassen. Daher ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Meldepflicht information , welche jeweils auf den Leistungesverfügungen angebracht ist ( Urk. 10/1/2), hier ohne Belang. Zudem war das
Fehlen des Bewusstseins über den unrecht mässigen Leistungs bezug von monatlich Fr. 250.-- auch sonst ent schuldbar. Einerseits war die Höhe dieses Betrages nicht derart gross, dass desse n Fehlen in der ZL-Berechnung respektive die in diesem Umfang erhöhte Leistung besonders augenfällig gewesen wäre n , zumal das zur Verfügung vom 7. Januar 2009 beigelegte Berechnungsblatt ( Urk. 10/1/3), wie erläutert, dazu im Einzelnen keinen Aufschluss gewährte und der fehlende Einkommensbetrag auch zuvor nicht bezogen worden war. Es handelte sich nicht um eine Veränderung respektive einen zeitweiligen Fehler, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen können.
In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen waren , dass sie für seine älteste Tochter keine Familienzulagen beziehen könnten, ist ihm im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorzu halten. Es wäre ihm oder seiner Ehefrau unstrittig möglich gewesen, diese Frage abzuklären. Jedoch ist unter den gegebenen Umständen mit Blick auf einen verständigen Menschen in gleicher Lage entschuldbar, dass sie einen Anspruch auf Familienzulagen für Y.___ nicht in Betracht gezogen hatten . Ins Gewicht fällt dabei, dass die Lohnbezügerin lediglich die Stiefmutter des Kindes ist, dass die Eheleute über kein höheres Bildungsniveau oder spezifisches Fachwissen verfügen, dass Y.___
noch nicht lange in der Schweiz lebte und mit 17 Jahren bereits aus dem schulpflichtigen Alter war , dass es sich um einen nicht besonders hohen Anspruch handelte , dass die Ehefrau des Beschwerde führers lediglich in einem Stundenlohn in einem kleinen Pensum erwerbstätig war ( Urk. 10/47) und dass der Anspruch letztlich mittels der Arbeit geberin einzuverlangen gewesen wäre. Es ist vor diesem Hintergrund von einer leichten , entschuldbaren Nachlässigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug im Jahr 2009 auszugehen. 3 .3
Der gute Glaube beim Leistungsbezug für die Monate Januar bis November 2009 ist somit im Umfang der ganzen Rückforderung von Fr. 6‘886.-- zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat noch nichts zur Voraussetzung der grossen Härte geäussert respektive festgestellt . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bezüglich der Rückforderung von Fr. 6‘886.-- für die Monate Januar bis November 2009 prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist. Gestützt auf die sich daraus ergebenden Resultate wird sie über den Erlass der Rückforderung bei gegebener Voraussetzung des guten Glaubens neu verfügen.
4 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler vom 9. März 2015 (Urk. 19) auf Fr. 936.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und hernach über den Erlass neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Hans Hegetschweiler , Hedingen , eine Prozessent schädigung von Fr. 936.35 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00112 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist verheiratet und Vater von drei Kindern, Y.___ (geb. 1992), Z.___ (geb. 2002) und A .___ (geb. 2006 ). Er bezieht zu seiner halben Invalidenrente Zusatzleistungen (ZL) von der Sozial versicherungsanstalt des Ka n tons Zürich, Zusatzleistungen zur AH V/IV (nachfolgend: SVA ; Urk. 10/111/2, Urk. 10/180, Urk. 10/261/1 ). Seine Ehefrau ist teil erwerbstätig und bezieht Kinder- und Ausbildungszulagen (Urk. 10/249 ). Nachdem die SVA in Erfahrung gebracht hatte, dass die Ehefrau des Ver sicherten auch für die 1992 geborene Stieftochter Y.___ , welche am 26. Sep tember 2006 von Bangladesch in die Schweiz ein gereist war und seither im Haushalt der Ehegatten X.___ lebt, Kin der- be ziehungsweise Ausbildungszulagen beziehen könnte, dies aber nicht tat, setzte sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2009 von bisher Fr. 3‘917.-- (Urk. 10/1) auf Fr. 3‘291.-- (Urk. 10/42) im Monat herab und forderte die Differenz für elf Monate von Fr. 6‘886.-- vom Versicherten zurück ( Urk. 10/39, Urk. 10/111/2 ). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Ein sprache entscheid vom 19. November 2010 ab (Urk. 10/79 ). Der Versicherte erhob Beschwerde gegen dies en Entscheid, welche das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2012 im Verfahren Nr. Z L .2010.00115 abwies (Urk. 10/111/8 ). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 beantragte der Versicherte gegenüber der SVA den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/112) . Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wies di e SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 10/165). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/178/5-9) . Dieses trat mit Verfügung vom 30. Mai 2013 im Verfahren Nr. ZL. 2013.00052 auf die Be schwerde nicht ein und überwies die Sache an die SVA zur Beurteilung der Einsprache (Urk. 10/178/2-3 ).
Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2013 wies die SVA die Einsprache vom 22. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2013 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistungen in der Höhe von Fr. 6‘886.-- zu erlassen. In prozessualer Hin sicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler (Urk. 1 S. 2), das am 4. Februar 2014 bewilligt wurde (Urk. 11). Die Beschwerdege - gnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1 ). In der Replik vom 12. Mai 2014 hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi alversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1 .2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).
Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund heits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). 1 .3
Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit ten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem je weils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Rückforderung resultiere daraus, dass die Ausbildungs zulagen für die älteste Tochter Y.___ (in der ZL-Berechnung) nicht berück sichtigt worden sei. Die Frau des Beschwerdeführers hätte unter Aufwendung der nötigen Aufmerksamkeit die Pflicht gehabt, den fraglichen Anspruch mit ihrer Arbeitgeberin Firma B.___ abzuklären. Das Argument des Be schwerdeführers, das Ehepaar X.___ kenne sich mit dem schweizerischen Sy stem nicht genügen gut aus, vermöge auch nichts am Ergebnis zu ändern. Es habe die Möglichkeit bestanden bei der SVA Zürich telefonisch oder schriftlich Auskünfte über die Verfügungen einzuholen. Auch werde in der in den ZL - Verfügungen jeweils aufgeführten L iste der meldepflichtigen Tatbestände darauf hingewiesen, dass Kinder und ihre Erwerbs-/Ausbildungssituation
in der ZL-Berechnung berücksichtigt würden. Wenn die Versicherten die Verfügungen der SVA nicht verstehen würden, können sie sich direkt an diese wenden oder aber im privaten Umfeld Unterstützung durch Dritte suchen. Die Voraus setzungen des guten Glaubens seien daher nicht erfüllt, weshalb die Voraus setzung der grossen Härte nicht mehr geprüft werden müsse (Urk. 2 S. 2).
2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, weder er noch die Arbeitgeberin seiner Ehefrau oder seine Ehefrau selbst hätten gewusst, dass ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter Y.___ bestehe. Diese sei sein Kind aus erster Ehe und sei i m Gegensatz zu ihm nicht Schweizerin, sondern bengalische Staatsbürgerin. Er sei eingebürgerter Bengale, der mit dem Schweizer System nicht vertraut sei. Seine Ehefrau habe die Primarschule und die Sekun dar schule B sowie keine Lehre absolviert. Sie arbeite im Verkauf. Es treffe zu, dass diese im Jahr 2009 für die beiden anderen, gemeinsamen Kinder Z.___ und A .___ , die damals beide unter 16 Jahre alt gewesen seien, Kinderzulagen bezogen habe. Im ZL-Berechnungsblatt seien diese jedoch im Posten des an rechenbaren Erwerbs einkommen s
von Fr. 16‘939.-- (der Verfügung vom 7. Januar 2009, Urk. 10/1) versteckt
und nicht als Ausbildungszulagen gekenn zeichnet gewesen . Unter diesem Betrag zusammengefasst gewesen seien nicht nur das Einkommen seiner Ehefrau, sondern auch s ein hypothetisches Ein kommen. Was genau in diesem anrechenbaren Erwerbsein kom men enthalten gewesen sei, sei aber bis heute unklar. Berechnungs unterlagen hierzu würden in den Akten fehlen. Es sei daher für ihn daraus jedenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass Kinder zulagen für die ZL-Berechnung eine Rolle spielen würden und dass er zu
viel ZL-Leistungen erhalten habe . Der Endbetrag sei ohne sehr detailliertes Berechnungsblatt ni cht leicht überprüfbar gewesen. Die Be schwerdegegnerin könnte für die Kinderzulagen für Y.___
ohnehin höchstens Fr. 2‘750.-- (11 Monate x Fr. 250.--) fordern. Diese hätten zwar den Grund für die Rück for derung gebildet , nicht aber die Höhe des zurückgeforderten Betrages (von Fr. 6‘886.--) begründe t . Die Be schwerde gegnerin habe in der Berechnung drei Kinder berücksichtigt. Sie hätte die Pflicht gehabt, sel ber bei einem 17-jährigen Mädchen abzuklären, ob Aus bildungszulagen be an sprucht werden könnten. Es werde nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt habe, d asselbe gelte aber auch für ihn, und es wäre eher der Be schwerdegegnerin zuzumuten gewesen, ihn auf den Anspruch aufmerksam zu machen und nicht umgekehrt. Für Y.___ habe seine Frau keine Aus bil dungs zulagen bezogen, da sie nicht gewusst hätten, dass diese auch für ein aus ländisches Stiefkind im Alter von über 16 Jahren ausgerichtet würden. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Anspruch auf Fa milienzulagen für Y.___ abzuklären. Darum gehe es aber nicht. Da sie gar nicht erst auf die Idee gekommen seien, dass auch bei voll kommen unter schiedlicher Situation bezüglich Y.___
ein Anspruch be stan den habe respektive dass dies abzuklären gewesen wäre , könne dies ihnen mangels Verletzung einer elemen taren Sorg faltspflicht nicht als grobe Fa hr lässigkeit ange lastet wer den, zumal hier nicht wie in den üblichen Rück erstattungsfällen ein Zuviel an Leistungen ausgerichtet worden sei und die betreffenden Ausbil dungs zu lagen tatsächlich nicht bezogen worden seien. Sie hätten betragsmässig insgesamt genau erhal ten, was ihnen zugestanden habe. Sie hätten sich genau genommen nur über den Leistungsträger (Beschwerdegegnerin anstatt Familienausgleichskasse) ge irrt. Und ein solcher Irrtum sei bei Personen, die mit dem schweizerischen So zial versicherungsrecht nicht vertraut seien, nicht grob fahrlässig. Im Übrigen lege Art. 3 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nahe, dass das Ver trauen auf die Richtigkeit staatlicher Akte zu schützen sei, und davon aus gegangen werden könne, dass eine Behörde betreffend eines Zusatz leistungs - empfängers, der die Obhut über drei Kinder habe, von sich aus prüfe, wie es sich mit den Fa milienzulagen verhalte.
Auch s eine Bedürftigkeit und somit die grosse Härte habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin nachge wiesen, diese habe dazu indes keine Ausführungen gemacht (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 15 S. 2 ff. ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld über Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/79 , Urk. 10/111 ) zu er las sen ist .
Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sinngemäss davon aus, dass der innere Tatbestand des fehlenden Un rechts bewusstseins erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). Dass mithin ein absichtliches Ver halten des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug nach den gegebenen Umständen bei einem verständigen Menschen in vergleichbarer Lage entschuldbar war . 3 . 3 .1
Die Rückerstattungsschuld von Fr. 6‘886.-- ergab sich aus der Differenz der Berechnungen gemäss den Verfügungen vom
7. Januar (Urk. 10/1) und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) für die Monate Januar bis November 2011 (11 x [Fr. 3‘917.-- - Fr. 3‘291.--], Urk. 10/37/1, Urk. 10/38-39).
Bei der neuen ZL-( Jahres -)Berechnung vom 3. Dezember 2009 wurden indes, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, nicht nur die Ausbildungs zulagen für dessen Tochter Y.___ , geboren 1992, von Fr. 250.-- pro Monat enthalten im Betrag von Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/42/4) neu berücksichtigt, sondern zusätzlich die Einkommen des Be schwerde führers und dessen Ehefrau korrigiert (vgl. Ziff. 4.3 des Urteils vom 31. August 2012, Urk. 10/111/6-7) . So wurde das hypothetische Einkommen des Beschwerde führer s von Fr. 18‘140.-- auf Fr. 18‘720.-- erhöht, weil die Be schwerdegegnerin zuvor übersehen hatte, dass der dafür hinzu gezogene Höchst betrag „Lebensbedarf für alleinstehende Personen“ (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) per Januar 2009 vom Gesetzgeber erhöht worden war . Zudem aktua lisierte die Be schwerde gegnerin den Be trag für das Einkommen der Ehefrau des Beschwerde führers auf umgerechnet Fr. 8‘256.-- brutto respektive Fr. 7‘756.-- netto pro Jahr (ex klusive Kinderzulagen ; Urk. 10/38/2, Urk. 10/111/6) entsprechend den nunmehr vor liegenden aktuel len Lohnab rech nungen der Monate 2009 (Januar bis August 2009, Urk. 10/30 ; im Beschwerde verfahren Nr. ZL. 2010.00115 eingereicht aus serdem: Januar bis November 2009, Urk. 10/4, Urk. 10/111/6 - 7 ). Dagegen war sie bei der ZL-Be rechnung zur Ver fügung vom 7. Januar 2009 im Sinne von Art. 11a und 23 Abs. 1 ELV noch vom Einkommen des Jahres 2008 aus gegangen ( Urk. 10/111/6 ). Dazu liegt der Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2008 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 8‘467.-- respektive ein Nettoein kommen von Fr. 8'344.-- in den Akten (Urk. 10/16/1). Dass aufgrund der laufenden tatsäch lichen Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 der Empfang der ZL-Leistungen nicht im guten Glauben erfolgt sei , wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht behauptet.
Des Weiteren ist m it den eingereichten Akten nicht nachvollziehbar, wie sich der unter der Position „Erwerbseinkommen“ im ZL-Be rech nungs blatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) eingesetzte Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- (nach Freibetrag: Fr. 25‘409.--, nach Abzug von 2/3: Fr. 16‘939.--; Urk. 10/1/3) zusam mengesetzt hatte.
D er Nettobetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) ,
zusam men mit dem hypothetischen Ein kommen des Beschwerdeführers von ursprüng lich Fr. 18‘140.-- ergibt einen tieferen Betrag als den in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom
7. Januar 2009 eingesetzten Nettobetrag von Fr. 26‘ 909.-- (Urk. 10/1/3 ) .
Die Differenz von Fr. 735.-- ist nicht nach voll ziehbar. Die Kinderzulagen für die jüngeren beiden Kinder Z.___ , geboren 2002, und A .___ , geboren 2006, waren im ZL-Be rech nungs blatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) nicht separat aufgeführt worden. Mangels einer detaillierteren Be rechnung zur Position „Erwerbseinkommen“ war für den Leistungsbezüger nicht erkenn bar, ob sie im Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- unter der Position „Erwerbs ein kommen“ enthalten waren. Da die Kinderzulagen im seit 2007 geltenden Lohn ausweisformular für die Steuerbehörde nicht mehr (wie noch bis Ende 2006) separat aus gewiesen , sondern als im Brutto- respektive Nettobetrag enthalten aufgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie im Nettolohnbetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) enthalten sind. Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Aktenlage aufgrund d er Höhe des ein gesetzten Einkommensbetrages davon ausgehen, dass die Kinderzulagen für die beiden jüngeren Kinder im Nettobetrag von Fr. 26‘909.-- enthalten waren .
Im ZL-Berechnungsblatt (Urk. 10/42/4) zur Verfügung 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) wurden die Kinderzulagen von insgesamt jährlich Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/38/2) für alle drei Kinder (nämlich je Fr. 200.-- für Z.___ und A .___ sowie Fr. 250.-- für Y.___ pro Monat; Urk. 10/111/6) nunmehr separat aufge führt, wenn auch - rechnerisch ohne Belang - anstatt unter der Position „Fa milien- und Kinderzulagen“ unter „Familienrechtliche Unterhalts bei träge“(Urk. 10/42/4).
Angepasst wurde in der neuen ZL- Berechnung zur Verfügung vom
3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) auch der Betrag für Zinsen aus Sparguthaben, Wertschriften und Darlehen, und zwar von Fr. 18.-- auf Fr. 20.--. 3 .2
3 .2.1
In Bezug auf diese Einkommensaktualisierungen hat sich der Beschwerdeführer keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Die zuviel ausgerichteten Leistun gen
des Rück for derungsbetrag von Fr. 6‘886.-- sind zumindest im Um fang von Fr. 4‘136.-- (Fr. 6‘886.-- - Fr. 2‘750.-- [= 11 Monate x Fr. 250.-- A usbildungs zulagen für Y.___ ] ) nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten .
D iesbezüglich ist die Voraussetzung des guten Glaubens nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ohne Weiteres zu bejahen . 3 .2.2
Aber auch in Bezug auf die Ausbildungszulage für die Tochter Y.___ von monatlich Fr. 250.--, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers unstrittig weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 trot z eines entsprechenden Anspruch s über ihre Arbeitsgeberin be zogen hatte,
ist dem Beschwerdeführer der gute Glaube , der gemäss Art. 3 ZGB zu vermuten ist (Müller in: Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage 2006, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 64 ) - nicht abzusprechen. Der Beschwerde gegnerin war unstrittig der Zuzug seiner ältesten Tochter in die Schweiz im Jahr 2006 bekannt . Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Beschwerdegegnerin in sofern
und auch in Bezug auf die tatsächlich erzielten Einkommen keiner Melde- oder Auskunfts pflicht ver letzung zu Schulden kommen lassen. Daher ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Meldepflicht information , welche jeweils auf den Leistungesverfügungen angebracht ist ( Urk. 10/1/2), hier ohne Belang. Zudem war das
Fehlen des Bewusstseins über den unrecht mässigen Leistungs bezug von monatlich Fr. 250.-- auch sonst ent schuldbar. Einerseits war die Höhe dieses Betrages nicht derart gross, dass desse n Fehlen in der ZL-Berechnung respektive die in diesem Umfang erhöhte Leistung besonders augenfällig gewesen wäre n , zumal das zur Verfügung vom 7. Januar 2009 beigelegte Berechnungsblatt ( Urk. 10/1/3), wie erläutert, dazu im Einzelnen keinen Aufschluss gewährte und der fehlende Einkommensbetrag auch zuvor nicht bezogen worden war. Es handelte sich nicht um eine Veränderung respektive einen zeitweiligen Fehler, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen können.
In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen waren , dass sie für seine älteste Tochter keine Familienzulagen beziehen könnten, ist ihm im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorzu halten. Es wäre ihm oder seiner Ehefrau unstrittig möglich gewesen, diese Frage abzuklären. Jedoch ist unter den gegebenen Umständen mit Blick auf einen verständigen Menschen in gleicher Lage entschuldbar, dass sie einen Anspruch auf Familienzulagen für Y.___ nicht in Betracht gezogen hatten . Ins Gewicht fällt dabei, dass die Lohnbezügerin lediglich die Stiefmutter des Kindes ist, dass die Eheleute über kein höheres Bildungsniveau oder spezifisches Fachwissen verfügen, dass Y.___
noch nicht lange in der Schweiz lebte und mit 17 Jahren bereits aus dem schulpflichtigen Alter war , dass es sich um einen nicht besonders hohen Anspruch handelte , dass die Ehefrau des Beschwerde führers lediglich in einem Stundenlohn in einem kleinen Pensum erwerbstätig war ( Urk. 10/47) und dass der Anspruch letztlich mittels der Arbeit geberin einzuverlangen gewesen wäre. Es ist vor diesem Hintergrund von einer leichten , entschuldbaren Nachlässigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug im Jahr 2009 auszugehen. 3 .3
Der gute Glaube beim Leistungsbezug für die Monate Januar bis November 2009 ist somit im Umfang der ganzen Rückforderung von Fr. 6‘886.-- zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat noch nichts zur Voraussetzung der grossen Härte geäussert respektive festgestellt . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bezüglich der Rückforderung von Fr. 6‘886.-- für die Monate Januar bis November 2009 prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist. Gestützt auf die sich daraus ergebenden Resultate wird sie über den Erlass der Rückforderung bei gegebener Voraussetzung des guten Glaubens neu verfügen.
4 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler vom 9. März 2015 (Urk. 19) auf Fr. 936.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und hernach über den Erlass neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Hans Hegetschweiler , Hedingen , eine Prozessent schädigung von Fr. 936.35 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann