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ZL.2013.00111

Keine Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers, da diese bisher nicht erwerbstätig war und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens schon über 54 Jahre alt gewesen wäre. (BGE 9C_265/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 195 4 ( Urk. 9/15) ,

bezog

vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente und ab 1.

August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuz üglich Kinder renten ( Urk. 9/14). Gleichzeitig bezog er an seinem damaligen Wohnort im Kanton A.___

eine jährliche Ergänzungsleistung ( Urk. 9/18). Am 1. August 2008 nahm er im Kanton Zürich Wohnsitz ( Urk. 9/16) und meldete sich am 9. August 2012 bei der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Inva lidenrente an (Urk. 9/17) .

Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk. 7/1) sprach die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Ergänzungs leistung von monatlich Fr. 3‘976.

zu und berücksichtigte dabei ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin , Y.___ , geboren 1958, im Betrag von Fr. 6 ‘000.--. 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 8. September 2012 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 2 4. September 2012 Einsprache ( Urk. 7/2) . Mit Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/ 16 = Urk.

2) wies die Stadt Z.___ die Einsprache ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk.

2) erhob en

der Versi cherte und seine Ehegattin am 1 8. November 2013 Beschwerde und bean tragte n sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Versicherten abzusehen, da diese den Versicherte n

dauernd pflegen und unterstützen müsse . Zudem sei der Versicherte aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, einen Hund zu hal ten ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte die Stadt Z.___

die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 ( Urk.

10) wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 14/1-47) beigezogen . Dazu nahmen die Beschwer deführenden mit Eingaben vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.

12) und vom 1 0. März 2014

(Poststempel; Urk.

17) Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 9. März 2014 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gelten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kommen eines Ehega tten oder ei ner Ehegattin einer

l eistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familien rechtlicher , namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1 .5

Nach der Rechtsprechung sind bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kennt nisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleiben den Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbil dung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen

(Urteil e

des Bundesgerichts 9C_717 /2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2). 1.6

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern allen falls im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3; AHI

2001 S. 132, P 18/99 E. 1b).

Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungs leistungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E.

5.1 mit Hinweisen ). 1.7

Gemäss der auch für die ergänzungsleistungsrechtliche Anrechnung von hypo thetischem Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG massgebenden

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3 und 8C_589/200 7 vom 1 4. April 2008 E. 5.2.2) scheidungsrechtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt gilt es den Grundsatz zu beachten , dass dem bisher nicht erwerbstätige n (gesunde n und v on Erziehungspflichten befreite n ) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 4 5. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt ( Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2; BGE 115 II 6 E. 5a) . Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil des Bundesge richts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Sodann besteht die Ten denz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E.

4.2.2.2 ; Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2 ). Zu berücksichtigen ist diesbe züglich ferner, dass Art. 14b lit . c ELV von der Hypo these aus geht , dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wieder einstieg ins Berufsle ben zumutbar ist. Diese zivil- und EL rechtlichen Leitlinien sind zu berücksich tigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet wer den kann (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hin weisen). Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend , sondern das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens

erreichte Alter ( Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3) . 1.8

Praxisgemäss gilt es sodann auch im Bereich der Ergänzungsleistung zu berück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat. In einem scheidungsrechtlichen Urteil hat d as Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer bisher haushaltführenden Ehegattin im Alter von 47 ¾ Jahren für zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 1.

Februar 2007 5C.320/2006 E. 5.6.2.4).

1.9

Von entscheidender Bedeutung ist indes, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Aus dehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Wenn es um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit geht, ist die Alterslimite von 45

beziehungsweise 50 Jahren nach der Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein ( Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3.

Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 2 1. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete).

1.10

Des Weiteren gilt es die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfest setzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E.

4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.11

Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothet ischen Charakters des Beweis the mas , wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens einzig die Frage nach der An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin darstelle. Da gemäss den Abklärungen der Invalidenversicherung beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für e ine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen , weshalb der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbs einkommen von Fr. 500.-- im Monat beziehungsweise Fr. 6‘000.-- im Jahr anzurechnen sei ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass der Beschwerdeführer auf die dauernde Unterstützung und Anwesenheit der Beschwerdeführerin ange wiesen sei, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, eine ausserhäusliche Erwerbstä tigkeit auszuüben. Zudem sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auf die Anwesenheit eines Hundes angewiesen sei, weshalb die Kosten der Hal tung des Hundes durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien ( Urk. 1). 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streit gegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). 3.2

Die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes war nicht Gegenstand der Verfügung vom 18.

September 2012 ( Urk. 7/1). Auch in der dagegen erhobenen Einsprache vom 2 4. September 2012 ( Urk. 7/2) nahmen die Beschwerdeführenden dazu nicht Stellung und beantragten insbesondere nicht die Übernahme dieser Kosten. Infolgedessen war die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk.

2) und da

die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war , darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit die Beschwerdeführenden erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes geltend machen wollen (Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1

Mit Verfügung vom 7. November 2008 ( Urk. 14/32) verneinte die IV-Stelle A.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung mit folgender Begründung (S. 1): „ Unsere intensiven medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass weder in der Tätigkeit als Hausfrau noch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit aus medizi nischen Gründen eine Einschränkung vorliegt. Somit besteht keine invaliditäts bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des IVG. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung “.

Die von der Beschw erdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kan tons A.___ mit Entscheid vom 6. August 2009 (vgl. Urk. 14/41/2, Urk. 14/39/2) abgewiesen. Auf die von der Beschwerdeführerin da gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 2 3. September 2009 ( Urk. 14/41/2-4) nicht ein. 4. 2

Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditäts bemes sung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachli chen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IV Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Verände rung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 und P 6/04 vom 4.

April 2005 E. 3.1.1). 4.3

Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung massgeblichen Weise seit Erlass der rechts kräftigen Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 (Urk. 14/32) erheblich verändert hätte. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustan des wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1, Urk. 12, Urk. 17). Demnach ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Ergänzungsleistung nicht als Teilinvalide zu qualifizieren und es ist die für Teilinvalide geltende Rechtslage vorliegend nicht anzuwenden . 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2001 von B.___ in die Schweiz einreiste ( Urk. 14/6) und in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 2 8. Juni 2004 ( Urk. 14/1) wurde der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt. Seit ihrer Einreise i n die Schweiz hat die Beschwerdeführerin lediglich drei Monate , vom Januar bis April 2005 , als Küchenhilfe bei einem Imbissstand (Restaurant C.___ beziehungsweise D.___ Take- Away in E.___ ) im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt ( Urk. 14/10 S. 2, Urk. 9/11, Urk. 14/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 14/33/3). Gemäss den Angaben der Ärzte der F.___ , G.___ , vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 14/25 Ziff. 4.3) habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland B.___ nach der Matura zwei Jahre studiert . Anschliessend habe sie geheiratet. Nach der Heirat sei sie in B.___ bis zur Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hausfrau und Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Söhnen tätig gewesen. 5.2

Auf Grund der Akten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit Aus nahme der kurzen Zeit von drei Monaten , als sie im Jahre 2005 im Umfang eines Bes chäftigungsgrades von 20 % als Küchenhilfe bei einem Imbissstand erwerbstätig war, nach ihrer Heirat am 2 0. September 1977 ( Urk. 14/5 Ziff. 1.5; Urk. 3/1) ausschliesslich als Hausfrau und im Rahmen der Kindererziehung tätig war. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin i m massgeblichen scheidungsrechtlichen Sinne nicht als teilzeitlich Erwerbstätige , sondern als Nichterwerbstätige zu gelten . Die erwähnte scheidungsrechtliche Recht spre chung (vorstehende E. 1.9 ), wonach bei einer Ausdehnung einer bereits beste henden Erwerbstätigkeit die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50

Jahren nur beschränkt anwendbar ist, und wonach unter Umständen die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person , welche die Alterslimite

bereits überschritten hat, zumutbar sein kann, findet auf die Beschwerdeführe rin daher keine Anwendung. 5.3

Bei der als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin ist gemäss der erwähnten scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (vorstehende E. 1.7 ) daher der Grundsatz zu berücksichtigen, dass n icht erwerbstätige n , nicht invalide n und von Erziehungspflichten befreite n

Ehegatten einer leistungsansprechenden

Person die Aufnahme einer Erwerbsar beit bis zum vollendeten 4 5. Altersjahr beziehungsweise in Berücksichtigung der Tendenz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben, höchstens bis zum voll endeten 5 0. Altersjahr zumutbar ist. 5.4

Der Beschwerdeführer bezog bereits vor der Wohnsitznahme im Kanton Zürich am 1. August 2008 ( Urk. 9/16) an seinem früheren Wohnsitz im Kanton A.___ Ergänzungsleistung en zur Rente der Invalidenversicherung. Dabei hat es die a m früheren Wohnsitz der Beschwerdeführenden im Kanton A.___

zuständige EL Behörde unterlassen, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwer deführerin bei der EL-Bemessung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 9/18 S.

2). Vor liegend steht jedoch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Ergän zungsleistung ab 1. August 2012 im Streite (vgl. Urk. 7/1). Bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einer erwerblichen Tätigkeit für die Beschwer deführerin ist vorliegend daher das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

am 1.

August 2012 massgebend (vgl. vorstehende E. 1.7 ). Zu diesem Zeitpunkt hatte die am 2 2. Februar 1958 ( vgl. Urk. 14/6) geborene Beschwerdeführerin das 54 .

Alters jahr bereits überschritten . 5.5

Unter diesen Umständen kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorste hende E. 1.7) der bisher nicht er werbstätigen Beschwerdeführerin , welche bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens schon über 54 Jahre alt gewesen wäre , die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden.

D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwer degegen erin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerde führers für die Zeit ab 1. August 2012 neu bemesse und dabei davon absehe, ihm ein hypothetisches Erwerb seinkommen der Beschwerde führerin anzu rechnen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbesondere von der Anrech nung eines hypothetische n Erwerbseinkommen s der Beschwerdeführer in absehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art.

E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.4 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art.

E. 1.6 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern allen falls im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3; AHI

2001 S. 132, P 18/99 E. 1b).

Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungs leistungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E.

5.1 mit Hinweisen ).

E. 1.7 ). Zu diesem Zeitpunkt hatte die am 2 2. Februar 1958 ( vgl. Urk. 14/6) geborene Beschwerdeführerin das 54 .

Alters jahr bereits überschritten . 5.5

Unter diesen Umständen kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorste hende E. 1.7) der bisher nicht er werbstätigen Beschwerdeführerin , welche bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens schon über 54 Jahre alt gewesen wäre , die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden.

D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwer degegen erin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerde führers für die Zeit ab 1. August 2012 neu bemesse und dabei davon absehe, ihm ein hypothetisches Erwerb seinkommen der Beschwerde führerin anzu rechnen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbesondere von der Anrech nung eines hypothetische n Erwerbseinkommen s der Beschwerdeführer in absehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 1.8 Praxisgemäss gilt es sodann auch im Bereich der Ergänzungsleistung zu berück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat. In einem scheidungsrechtlichen Urteil hat d as Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer bisher haushaltführenden Ehegattin im Alter von 47 ¾ Jahren für zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 1.

Februar 2007 5C.320/2006 E. 5.6.2.4).

E. 1.9 ), wonach bei einer Ausdehnung einer bereits beste henden Erwerbstätigkeit die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50

Jahren nur beschränkt anwendbar ist, und wonach unter Umständen die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person , welche die Alterslimite

bereits überschritten hat, zumutbar sein kann, findet auf die Beschwerdeführe rin daher keine Anwendung. 5.3

Bei der als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin ist gemäss der erwähnten scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (vorstehende E.

E. 1.10 Des Weiteren gilt es die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfest setzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E.

4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

E. 1.11 Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothet ischen Charakters des Beweis the mas , wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens einzig die Frage nach der An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin darstelle. Da gemäss den Abklärungen der Invalidenversicherung beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für e ine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen , weshalb der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbs einkommen von Fr. 500.-- im Monat beziehungsweise Fr. 6‘000.-- im Jahr anzurechnen sei ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass der Beschwerdeführer auf die dauernde Unterstützung und Anwesenheit der Beschwerdeführerin ange wiesen sei, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, eine ausserhäusliche Erwerbstä tigkeit auszuüben. Zudem sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auf die Anwesenheit eines Hundes angewiesen sei, weshalb die Kosten der Hal tung des Hundes durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien ( Urk. 1). 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streit gegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). 3.2

Die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes war nicht Gegenstand der Verfügung vom 18.

September 2012 ( Urk. 7/1). Auch in der dagegen erhobenen Einsprache vom 2 4. September 2012 ( Urk. 7/2) nahmen die Beschwerdeführenden dazu nicht Stellung und beantragten insbesondere nicht die Übernahme dieser Kosten. Infolgedessen war die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk.

2) und da

die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war , darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit die Beschwerdeführenden erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes geltend machen wollen (Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 4.

E. 4 ( Urk. 9/15) ,

bezog

vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente und ab 1.

August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuz üglich Kinder renten ( Urk. 9/14). Gleichzeitig bezog er an seinem damaligen Wohnort im Kanton A.___

eine jährliche Ergänzungsleistung ( Urk. 9/18). Am 1. August 2008 nahm er im Kanton Zürich Wohnsitz ( Urk. 9/16) und meldete sich am 9. August 2012 bei der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Inva lidenrente an (Urk. 9/17) .

Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk. 7/1) sprach die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Ergänzungs leistung von monatlich Fr. 3‘976.

zu und berücksichtigte dabei ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin , Y.___ , geboren 1958, im Betrag von Fr.

E. 4.1 Mit Verfügung vom 7. November 2008 ( Urk. 14/32) verneinte die IV-Stelle A.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung mit folgender Begründung (S. 1): „ Unsere intensiven medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass weder in der Tätigkeit als Hausfrau noch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit aus medizi nischen Gründen eine Einschränkung vorliegt. Somit besteht keine invaliditäts bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des IVG. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung “.

Die von der Beschw erdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kan tons A.___ mit Entscheid vom 6. August 2009 (vgl. Urk. 14/41/2, Urk. 14/39/2) abgewiesen. Auf die von der Beschwerdeführerin da gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 2 3. September 2009 ( Urk. 14/41/2-4) nicht ein. 4. 2

Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditäts bemes sung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachli chen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IV Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Verände rung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 und P 6/04 vom 4.

April 2005 E. 3.1.1).

E. 4.3 Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung massgeblichen Weise seit Erlass der rechts kräftigen Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 (Urk. 14/32) erheblich verändert hätte. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustan des wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1, Urk. 12, Urk. 17). Demnach ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Ergänzungsleistung nicht als Teilinvalide zu qualifizieren und es ist die für Teilinvalide geltende Rechtslage vorliegend nicht anzuwenden . 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2001 von B.___ in die Schweiz einreiste ( Urk. 14/6) und in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 2 8. Juni 2004 ( Urk. 14/1) wurde der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt. Seit ihrer Einreise i n die Schweiz hat die Beschwerdeführerin lediglich drei Monate , vom Januar bis April 2005 , als Küchenhilfe bei einem Imbissstand (Restaurant C.___ beziehungsweise D.___ Take- Away in E.___ ) im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt ( Urk. 14/10 S. 2, Urk. 9/11, Urk. 14/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 14/33/3). Gemäss den Angaben der Ärzte der F.___ , G.___ , vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 14/25 Ziff. 4.3) habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland B.___ nach der Matura zwei Jahre studiert . Anschliessend habe sie geheiratet. Nach der Heirat sei sie in B.___ bis zur Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hausfrau und Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Söhnen tätig gewesen. 5.2

Auf Grund der Akten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit Aus nahme der kurzen Zeit von drei Monaten , als sie im Jahre 2005 im Umfang eines Bes chäftigungsgrades von 20 % als Küchenhilfe bei einem Imbissstand erwerbstätig war, nach ihrer Heirat am 2 0. September 1977 ( Urk. 14/5 Ziff. 1.5; Urk. 3/1) ausschliesslich als Hausfrau und im Rahmen der Kindererziehung tätig war. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin i m massgeblichen scheidungsrechtlichen Sinne nicht als teilzeitlich Erwerbstätige , sondern als Nichterwerbstätige zu gelten . Die erwähnte scheidungsrechtliche Recht spre chung (vorstehende E.

E. 6 ‘000.--.

E. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gelten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG massgebenden

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3 und 8C_589/200 7 vom 1 4. April 2008 E. 5.2.2) scheidungsrechtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt gilt es den Grundsatz zu beachten , dass dem bisher nicht erwerbstätige n (gesunde n und v on Erziehungspflichten befreite n ) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 4 5. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt ( Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2; BGE 115 II 6 E. 5a) . Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil des Bundesge richts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Sodann besteht die Ten denz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E.

4.2.2.2 ; Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2 ). Zu berücksichtigen ist diesbe züglich ferner, dass Art. 14b lit . c ELV von der Hypo these aus geht , dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wieder einstieg ins Berufsle ben zumutbar ist. Diese zivil- und EL rechtlichen Leitlinien sind zu berücksich tigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet wer den kann (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hin weisen). Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend , sondern das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens

erreichte Alter ( Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00111 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

23. März 2015 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 195 4 ( Urk. 9/15) ,

bezog

vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente und ab 1.

August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuz üglich Kinder renten ( Urk. 9/14). Gleichzeitig bezog er an seinem damaligen Wohnort im Kanton A.___

eine jährliche Ergänzungsleistung ( Urk. 9/18). Am 1. August 2008 nahm er im Kanton Zürich Wohnsitz ( Urk. 9/16) und meldete sich am 9. August 2012 bei der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Inva lidenrente an (Urk. 9/17) .

Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk. 7/1) sprach die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Ergänzungs leistung von monatlich Fr. 3‘976.

zu und berücksichtigte dabei ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin , Y.___ , geboren 1958, im Betrag von Fr. 6 ‘000.--. 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 8. September 2012 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 2 4. September 2012 Einsprache ( Urk. 7/2) . Mit Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/ 16 = Urk.

2) wies die Stadt Z.___ die Einsprache ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk.

2) erhob en

der Versi cherte und seine Ehegattin am 1 8. November 2013 Beschwerde und bean tragte n sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Versicherten abzusehen, da diese den Versicherte n

dauernd pflegen und unterstützen müsse . Zudem sei der Versicherte aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, einen Hund zu hal ten ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte die Stadt Z.___

die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 ( Urk.

10) wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 14/1-47) beigezogen . Dazu nahmen die Beschwer deführenden mit Eingaben vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.

12) und vom 1 0. März 2014

(Poststempel; Urk.

17) Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 9. März 2014 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gelten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kommen eines Ehega tten oder ei ner Ehegattin einer

l eistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familien rechtlicher , namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1 .5

Nach der Rechtsprechung sind bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kennt nisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleiben den Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbil dung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen

(Urteil e

des Bundesgerichts 9C_717 /2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2). 1.6

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern allen falls im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3; AHI

2001 S. 132, P 18/99 E. 1b).

Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungs leistungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E.

5.1 mit Hinweisen ). 1.7

Gemäss der auch für die ergänzungsleistungsrechtliche Anrechnung von hypo thetischem Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG massgebenden

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3 und 8C_589/200 7 vom 1 4. April 2008 E. 5.2.2) scheidungsrechtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt gilt es den Grundsatz zu beachten , dass dem bisher nicht erwerbstätige n (gesunde n und v on Erziehungspflichten befreite n ) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 4 5. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt ( Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2; BGE 115 II 6 E. 5a) . Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil des Bundesge richts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Sodann besteht die Ten denz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E.

4.2.2.2 ; Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2 ). Zu berücksichtigen ist diesbe züglich ferner, dass Art. 14b lit . c ELV von der Hypo these aus geht , dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wieder einstieg ins Berufsle ben zumutbar ist. Diese zivil- und EL rechtlichen Leitlinien sind zu berücksich tigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme ei ner Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet wer den kann (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hin weisen). Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend , sondern das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens

erreichte Alter ( Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3) . 1.8

Praxisgemäss gilt es sodann auch im Bereich der Ergänzungsleistung zu berück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat. In einem scheidungsrechtlichen Urteil hat d as Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer bisher haushaltführenden Ehegattin im Alter von 47 ¾ Jahren für zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 1.

Februar 2007 5C.320/2006 E. 5.6.2.4).

1.9

Von entscheidender Bedeutung ist indes, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Aus dehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Wenn es um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit geht, ist die Alterslimite von 45

beziehungsweise 50 Jahren nach der Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein ( Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3.

Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 2 1. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete).

1.10

Des Weiteren gilt es die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfest setzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E.

4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.11

Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothet ischen Charakters des Beweis the mas , wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens einzig die Frage nach der An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin darstelle. Da gemäss den Abklärungen der Invalidenversicherung beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für e ine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen , weshalb der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbs einkommen von Fr. 500.-- im Monat beziehungsweise Fr. 6‘000.-- im Jahr anzurechnen sei ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass der Beschwerdeführer auf die dauernde Unterstützung und Anwesenheit der Beschwerdeführerin ange wiesen sei, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, eine ausserhäusliche Erwerbstä tigkeit auszuüben. Zudem sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auf die Anwesenheit eines Hundes angewiesen sei, weshalb die Kosten der Hal tung des Hundes durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien ( Urk. 1). 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streit gegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). 3.2

Die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes war nicht Gegenstand der Verfügung vom 18.

September 2012 ( Urk. 7/1). Auch in der dagegen erhobenen Einsprache vom 2 4. September 2012 ( Urk. 7/2) nahmen die Beschwerdeführenden dazu nicht Stellung und beantragten insbesondere nicht die Übernahme dieser Kosten. Infolgedessen war die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk.

2) und da

die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war , darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit die Beschwerdeführenden erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes geltend machen wollen (Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1

Mit Verfügung vom 7. November 2008 ( Urk. 14/32) verneinte die IV-Stelle A.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung mit folgender Begründung (S. 1): „ Unsere intensiven medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass weder in der Tätigkeit als Hausfrau noch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit aus medizi nischen Gründen eine Einschränkung vorliegt. Somit besteht keine invaliditäts bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des IVG. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung “.

Die von der Beschw erdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kan tons A.___ mit Entscheid vom 6. August 2009 (vgl. Urk. 14/41/2, Urk. 14/39/2) abgewiesen. Auf die von der Beschwerdeführerin da gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 2 3. September 2009 ( Urk. 14/41/2-4) nicht ein. 4. 2

Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditäts bemes sung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachli chen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü gen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beur teilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IV Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Verände rung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 und P 6/04 vom 4.

April 2005 E. 3.1.1). 4.3

Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung massgeblichen Weise seit Erlass der rechts kräftigen Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 (Urk. 14/32) erheblich verändert hätte. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustan des wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1, Urk. 12, Urk. 17). Demnach ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Ergänzungsleistung nicht als Teilinvalide zu qualifizieren und es ist die für Teilinvalide geltende Rechtslage vorliegend nicht anzuwenden . 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2001 von B.___ in die Schweiz einreiste ( Urk. 14/6) und in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 2 8. Juni 2004 ( Urk. 14/1) wurde der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt. Seit ihrer Einreise i n die Schweiz hat die Beschwerdeführerin lediglich drei Monate , vom Januar bis April 2005 , als Küchenhilfe bei einem Imbissstand (Restaurant C.___ beziehungsweise D.___ Take- Away in E.___ ) im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt ( Urk. 14/10 S. 2, Urk. 9/11, Urk. 14/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 14/33/3). Gemäss den Angaben der Ärzte der F.___ , G.___ , vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 14/25 Ziff. 4.3) habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland B.___ nach der Matura zwei Jahre studiert . Anschliessend habe sie geheiratet. Nach der Heirat sei sie in B.___ bis zur Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hausfrau und Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Söhnen tätig gewesen. 5.2

Auf Grund der Akten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit Aus nahme der kurzen Zeit von drei Monaten , als sie im Jahre 2005 im Umfang eines Bes chäftigungsgrades von 20 % als Küchenhilfe bei einem Imbissstand erwerbstätig war, nach ihrer Heirat am 2 0. September 1977 ( Urk. 14/5 Ziff. 1.5; Urk. 3/1) ausschliesslich als Hausfrau und im Rahmen der Kindererziehung tätig war. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin i m massgeblichen scheidungsrechtlichen Sinne nicht als teilzeitlich Erwerbstätige , sondern als Nichterwerbstätige zu gelten . Die erwähnte scheidungsrechtliche Recht spre chung (vorstehende E. 1.9 ), wonach bei einer Ausdehnung einer bereits beste henden Erwerbstätigkeit die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50

Jahren nur beschränkt anwendbar ist, und wonach unter Umständen die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person , welche die Alterslimite

bereits überschritten hat, zumutbar sein kann, findet auf die Beschwerdeführe rin daher keine Anwendung. 5.3

Bei der als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin ist gemäss der erwähnten scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (vorstehende E. 1.7 ) daher der Grundsatz zu berücksichtigen, dass n icht erwerbstätige n , nicht invalide n und von Erziehungspflichten befreite n

Ehegatten einer leistungsansprechenden

Person die Aufnahme einer Erwerbsar beit bis zum vollendeten 4 5. Altersjahr beziehungsweise in Berücksichtigung der Tendenz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben, höchstens bis zum voll endeten 5 0. Altersjahr zumutbar ist. 5.4

Der Beschwerdeführer bezog bereits vor der Wohnsitznahme im Kanton Zürich am 1. August 2008 ( Urk. 9/16) an seinem früheren Wohnsitz im Kanton A.___ Ergänzungsleistung en zur Rente der Invalidenversicherung. Dabei hat es die a m früheren Wohnsitz der Beschwerdeführenden im Kanton A.___

zuständige EL Behörde unterlassen, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwer deführerin bei der EL-Bemessung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 9/18 S.

2). Vor liegend steht jedoch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Ergän zungsleistung ab 1. August 2012 im Streite (vgl. Urk. 7/1). Bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einer erwerblichen Tätigkeit für die Beschwer deführerin ist vorliegend daher das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

am 1.

August 2012 massgebend (vgl. vorstehende E. 1.7 ). Zu diesem Zeitpunkt hatte die am 2 2. Februar 1958 ( vgl. Urk. 14/6) geborene Beschwerdeführerin das 54 .

Alters jahr bereits überschritten . 5.5

Unter diesen Umständen kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorste hende E. 1.7) der bisher nicht er werbstätigen Beschwerdeführerin , welche bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens schon über 54 Jahre alt gewesen wäre , die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden.

D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwer degegen erin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerde führers für die Zeit ab 1. August 2012 neu bemesse und dabei davon absehe, ihm ein hypothetisches Erwerb seinkommen der Beschwerde führerin anzu rechnen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbesondere von der Anrech nung eines hypothetische n Erwerbseinkommen s der Beschwerdeführer in absehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz