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ZL.2013.00109

Rückweisung vom Bundesgericht; der Versicherten sei unter der Annahme der Überschuldung des Nachlasses erbrechtlich kein zusätzliches Vermögen anzurechnen. Dies gelte jedoch nicht in Bezug auf die andere Hälfte des ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichtsvermögens.

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1952, bezieht seit dem 1. August 2011 eine ordent liche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 2/ 7/7 S.

7) und meldete sich am 27. Juli 2011 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV an (Urk. 2/ 7/2).

Die Durchführungsstelle verneinte m it Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2/ 7/ 7 S. 2) und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2/ 7/10 = Urk. 2/

2) den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen , weil ihr ge mäss Steuererklärung 2009 ein Vermögen in der Höhe von 36‘905.--, ein Darlehen an die Tochter im Jahre 2010 in der Höhe von Fr. 25‘000.--, ein Darlehen an die Tochter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 31‘300.--, sowie ei n Vermögensverzicht per 16. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 195‘000. -- an zu rech nen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausga ben über stiegen. 1.2

Die von der Versicherten am 28. Januar 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) hies s das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2012.00006 mit Urteil vom 4. April 2013 ( Urk. 2/9)

gut und stellte fest, dass die Versicherte ab August 2011 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 527.75 hat.

2.

2.1

Das Bundesgericht hiess die von der Durchführungsstelle am 6. Mai 2013 dage gen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/11) mit Urteil 9C_333/2 0 13 vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk.

1) gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Ge richt zurück. 2.3

Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

3) forderte das hiesige Gericht die Parteien auf, zum voraussichtlichen Ergebnis im Hinblick auf den Vollzug des Bundesgerichtsurteils Stellung zu nehmen. Innert Frist gingen keine Stellung nahmen der Parteien ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergän z ungsleistungen (Art. 2 ELG), deren Berechnung (Art. 9 ELG) und den Vermö gens verzicht (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) wie auch insbesondere betreffend die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses wurde n

im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2013 in Sachen der Parteien ( Urk.

2/9 E.

1) sowie i m Urteil des Bundesgerichts 9C_333 /201 3 vom 3 0. Oktober

201 3 ( Urk.

1 E.

2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.

2.1

Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin unter der Annahme der Überschuldung des Nachlasses erbrechtlich kein zu sätzliches Vermögen an gerechnet werden könne. Dies gelte indessen nicht in Bezug auf die andere Hälfte des ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichts ver mögens. Dabei handle es sich nicht um eine – im Rahmen der konkursamtli chen Liqui dation des ausgeschlagenen Nachlasses als Aktivum zu berücksichti gende – Forderung der Erbmasse, welche in diesem Stadium gegenüber der Tochter noch durchgesetzt werden könnte. Ein Anspruch der Versicherten ge stützt auf Art. 579 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) sei zu verneinen. Der Betrag von Fr. 97‘500.-- stelle somit im Umfang der Erbquote der überlebenden Ehegattin (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) ebenfalls anrechen ba res (Verzichts-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c und g ELG dar (Urk. 1 E. 2.2 un ten). 2.2

Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hielt das Bundesgericht weiter fest, bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. August 2011 sei zusätzlich zu den Fr. 101‘324.-- (vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) ein Betrag in der Höhe des der Erbquote der Beschwerdeführerin ent sprechenden Anteils an dem ihrem verstorbenen Ehe mann zuzuordnenden Ver zichtsvermögen von Fr. 97‘500.-- zu berücksichtigen. Dies führe zudem zu ei nem höheren Vermögensertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG.

In diesem Sinne werde das hiesige Gericht den EL-Anspruch ab 1. August 2011 neu zu berech nen haben (Urk. 1 E. 2.3). 3. 3.1

Vor diesem Hintergrund bleibt dem hiesigen Gericht lediglich der ab schliess en de Vollzug des Bundesgerichtsurteils, der wie folgt lautet: 3.2

Nach den Er wägungen des Bundesgerichts ist nicht von einem Vermögen von Fr. 101‘324.--, sondern von einem solchen von insgesamt Fr. 150‘074.-- (Fr. 101‘324.-- + ½ von Fr. 97‘5 00.--) auszugehen. Hiervon ist ein Zehntel, das heisst

Fr. 15‘007.40, als Einkommen an zurechnen . 3.3

Entspreche nd dem angepassten Vermögen ist auch der Bruttozins anzupassen und bei Annahme eines Zinsertrages von 0.6 % auf zusätzlich Fr. 292.50 (0.6 % von Fr. 48‘750.--), total Fr. 1‘125.45 (Fr. 585.-- + Fr. 141.90 + Fr. 106.05 + Fr. 292.50; vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) festzulegen. 3.4

Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich demnach aus der unbestrittenen lau fen d en Rente von Fr. 18‘960.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘125.45 und dem Zehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 15‘007.40 zusammen. Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich so mi t auf F

r. 35‘092.85 . 3.5

Die weiteren Po sitionen in der Be rechnung blieben vorliegend unbestritten. Dem ent sprechend ist von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 36‘258. -- auszu gehen (vgl. Urk. 2/9 E. 5.5).

Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘092.85 und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 36‘258.-- resultiert eine anspruchsbegründende Differenz von Fr. 1‘165.15.

Demnach ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf monatliche Er gän zungs leistungen von Fr. 98.-- ab August 2011 beziehungsweise von jähr lich Fr. 1‘176.-- (Fr. 98.-- x 12). 3.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 3 0. Dezember 2011 mit der Feststellung

gut zuheissen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungs leistung en von Fr. 98.-- ab August 2011 besteht. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3 0. Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2011 An spruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 98.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1952, bezieht seit dem 1. August 2011 eine ordent liche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 2/ 7/7 S.

7) und meldete sich am 27. Juli 2011 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV an (Urk. 2/ 7/2).

Die Durchführungsstelle verneinte m it Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2/ 7/ 7 S. 2) und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2/ 7/10 = Urk. 2/

2) den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen , weil ihr ge mäss Steuererklärung 2009 ein Vermögen in der Höhe von 36‘905.--, ein Darlehen an die Tochter im Jahre 2010 in der Höhe von Fr. 25‘000.--, ein Darlehen an die Tochter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 31‘300.--, sowie ei n Vermögensverzicht per 16. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 195‘000. -- an zu rech nen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausga ben über stiegen.

E. 1.2 Die von der Versicherten am 28. Januar 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) hies s das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2012.00006 mit Urteil vom 4. April 2013 ( Urk. 2/9)

gut und stellte fest, dass die Versicherte ab August 2011 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 527.75 hat.

E. 2.1 Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin unter der Annahme der Überschuldung des Nachlasses erbrechtlich kein zu sätzliches Vermögen an gerechnet werden könne. Dies gelte indessen nicht in Bezug auf die andere Hälfte des ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichts ver mögens. Dabei handle es sich nicht um eine – im Rahmen der konkursamtli chen Liqui dation des ausgeschlagenen Nachlasses als Aktivum zu berücksichti gende – Forderung der Erbmasse, welche in diesem Stadium gegenüber der Tochter noch durchgesetzt werden könnte. Ein Anspruch der Versicherten ge stützt auf Art. 579 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) sei zu verneinen. Der Betrag von Fr. 97‘500.-- stelle somit im Umfang der Erbquote der überlebenden Ehegattin (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) ebenfalls anrechen ba res (Verzichts-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c und g ELG dar (Urk. 1 E. 2.2 un ten).

E. 2.2 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hielt das Bundesgericht weiter fest, bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. August 2011 sei zusätzlich zu den Fr. 101‘324.-- (vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) ein Betrag in der Höhe des der Erbquote der Beschwerdeführerin ent sprechenden Anteils an dem ihrem verstorbenen Ehe mann zuzuordnenden Ver zichtsvermögen von Fr. 97‘500.-- zu berücksichtigen. Dies führe zudem zu ei nem höheren Vermögensertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG.

In diesem Sinne werde das hiesige Gericht den EL-Anspruch ab 1. August 2011 neu zu berech nen haben (Urk. 1 E. 2.3).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

3) forderte das hiesige Gericht die Parteien auf, zum voraussichtlichen Ergebnis im Hinblick auf den Vollzug des Bundesgerichtsurteils Stellung zu nehmen. Innert Frist gingen keine Stellung nahmen der Parteien ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergän z ungsleistungen (Art. 2 ELG), deren Berechnung (Art. 9 ELG) und den Vermö gens verzicht (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) wie auch insbesondere betreffend die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses wurde n

im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2013 in Sachen der Parteien ( Urk.

2/9 E.

1) sowie i m Urteil des Bundesgerichts 9C_333 /201

E. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Vor diesem Hintergrund bleibt dem hiesigen Gericht lediglich der ab schliess en de Vollzug des Bundesgerichtsurteils, der wie folgt lautet:

E. 3.2 Nach den Er wägungen des Bundesgerichts ist nicht von einem Vermögen von Fr. 101‘324.--, sondern von einem solchen von insgesamt Fr. 150‘074.-- (Fr. 101‘324.-- + ½ von Fr. 97‘5 00.--) auszugehen. Hiervon ist ein Zehntel, das heisst

Fr. 15‘007.40, als Einkommen an zurechnen .

E. 3.3 Entspreche nd dem angepassten Vermögen ist auch der Bruttozins anzupassen und bei Annahme eines Zinsertrages von 0.6 % auf zusätzlich Fr. 292.50 (0.6 % von Fr. 48‘750.--), total Fr. 1‘125.45 (Fr. 585.-- + Fr. 141.90 + Fr. 106.05 + Fr. 292.50; vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) festzulegen.

E. 3.4 Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich demnach aus der unbestrittenen lau fen d en Rente von Fr. 18‘960.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘125.45 und dem Zehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 15‘007.40 zusammen. Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich so mi t auf F

r. 35‘092.85 .

E. 3.5 Die weiteren Po sitionen in der Be rechnung blieben vorliegend unbestritten. Dem ent sprechend ist von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 36‘258. -- auszu gehen (vgl. Urk. 2/9 E. 5.5).

Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘092.85 und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 36‘258.-- resultiert eine anspruchsbegründende Differenz von Fr. 1‘165.15.

Demnach ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf monatliche Er gän zungs leistungen von Fr. 98.-- ab August 2011 beziehungsweise von jähr lich Fr. 1‘176.-- (Fr. 98.-- x 12).

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 3 0. Dezember 2011 mit der Feststellung

gut zuheissen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungs leistung en von Fr. 98.-- ab August 2011 besteht. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3 0. Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2011 An spruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 98.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00109 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1952, bezieht seit dem 1. August 2011 eine ordent liche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 2/ 7/7 S.

7) und meldete sich am 27. Juli 2011 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV an (Urk. 2/ 7/2).

Die Durchführungsstelle verneinte m it Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2/ 7/ 7 S. 2) und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2/ 7/10 = Urk. 2/

2) den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen , weil ihr ge mäss Steuererklärung 2009 ein Vermögen in der Höhe von 36‘905.--, ein Darlehen an die Tochter im Jahre 2010 in der Höhe von Fr. 25‘000.--, ein Darlehen an die Tochter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 31‘300.--, sowie ei n Vermögensverzicht per 16. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 195‘000. -- an zu rech nen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausga ben über stiegen. 1.2

Die von der Versicherten am 28. Januar 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) hies s das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2012.00006 mit Urteil vom 4. April 2013 ( Urk. 2/9)

gut und stellte fest, dass die Versicherte ab August 2011 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 527.75 hat.

2.

2.1

Das Bundesgericht hiess die von der Durchführungsstelle am 6. Mai 2013 dage gen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/11) mit Urteil 9C_333/2 0 13 vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk.

1) gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Ge richt zurück. 2.3

Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

3) forderte das hiesige Gericht die Parteien auf, zum voraussichtlichen Ergebnis im Hinblick auf den Vollzug des Bundesgerichtsurteils Stellung zu nehmen. Innert Frist gingen keine Stellung nahmen der Parteien ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergän z ungsleistungen (Art. 2 ELG), deren Berechnung (Art. 9 ELG) und den Vermö gens verzicht (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) wie auch insbesondere betreffend die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses wurde n

im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2013 in Sachen der Parteien ( Urk.

2/9 E.

1) sowie i m Urteil des Bundesgerichts 9C_333 /201 3 vom 3 0. Oktober

201 3 ( Urk.

1 E.

2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.

2.1

Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin unter der Annahme der Überschuldung des Nachlasses erbrechtlich kein zu sätzliches Vermögen an gerechnet werden könne. Dies gelte indessen nicht in Bezug auf die andere Hälfte des ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichts ver mögens. Dabei handle es sich nicht um eine – im Rahmen der konkursamtli chen Liqui dation des ausgeschlagenen Nachlasses als Aktivum zu berücksichti gende – Forderung der Erbmasse, welche in diesem Stadium gegenüber der Tochter noch durchgesetzt werden könnte. Ein Anspruch der Versicherten ge stützt auf Art. 579 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) sei zu verneinen. Der Betrag von Fr. 97‘500.-- stelle somit im Umfang der Erbquote der überlebenden Ehegattin (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) ebenfalls anrechen ba res (Verzichts-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c und g ELG dar (Urk. 1 E. 2.2 un ten). 2.2

Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hielt das Bundesgericht weiter fest, bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. August 2011 sei zusätzlich zu den Fr. 101‘324.-- (vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) ein Betrag in der Höhe des der Erbquote der Beschwerdeführerin ent sprechenden Anteils an dem ihrem verstorbenen Ehe mann zuzuordnenden Ver zichtsvermögen von Fr. 97‘500.-- zu berücksichtigen. Dies führe zudem zu ei nem höheren Vermögensertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG.

In diesem Sinne werde das hiesige Gericht den EL-Anspruch ab 1. August 2011 neu zu berech nen haben (Urk. 1 E. 2.3). 3. 3.1

Vor diesem Hintergrund bleibt dem hiesigen Gericht lediglich der ab schliess en de Vollzug des Bundesgerichtsurteils, der wie folgt lautet: 3.2

Nach den Er wägungen des Bundesgerichts ist nicht von einem Vermögen von Fr. 101‘324.--, sondern von einem solchen von insgesamt Fr. 150‘074.-- (Fr. 101‘324.-- + ½ von Fr. 97‘5 00.--) auszugehen. Hiervon ist ein Zehntel, das heisst

Fr. 15‘007.40, als Einkommen an zurechnen . 3.3

Entspreche nd dem angepassten Vermögen ist auch der Bruttozins anzupassen und bei Annahme eines Zinsertrages von 0.6 % auf zusätzlich Fr. 292.50 (0.6 % von Fr. 48‘750.--), total Fr. 1‘125.45 (Fr. 585.-- + Fr. 141.90 + Fr. 106.05 + Fr. 292.50; vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) festzulegen. 3.4

Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich demnach aus der unbestrittenen lau fen d en Rente von Fr. 18‘960.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘125.45 und dem Zehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 15‘007.40 zusammen. Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich so mi t auf F

r. 35‘092.85 . 3.5

Die weiteren Po sitionen in der Be rechnung blieben vorliegend unbestritten. Dem ent sprechend ist von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 36‘258. -- auszu gehen (vgl. Urk. 2/9 E. 5.5).

Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘092.85 und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 36‘258.-- resultiert eine anspruchsbegründende Differenz von Fr. 1‘165.15.

Demnach ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf monatliche Er gän zungs leistungen von Fr. 98.-- ab August 2011 beziehungsweise von jähr lich Fr. 1‘176.-- (Fr. 98.-- x 12). 3.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 3 0. Dezember 2011 mit der Feststellung

gut zuheissen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungs leistung en von Fr. 98.-- ab August 2011 besteht. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3 0. Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2011 An spruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 98.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach