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ZL.2013.00108

Berücksichtigung Verzichtsvermögen zufolge jahrelanger Verwandtenunterstützung ohne rechtliche Verpflichtung ungeachtet des eigenen Lebensbedarfs vor der ZL-Anmeldung.

Zürich SozVersG · 2015-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 51, bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine IV-Rente und seit dem 1. Januar 2013 eine vor gezogene AHV-Rente (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/1, Urk. 11/1/14 S. 2). Am 20. De zem ber 2012 meldete sie sich bei der Stadt Z.___ zum Bezug von Zusatz leistungen an (Urk. 11/1/14). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Stadt Z.___

(nachfolgend: Durch führungsstelle) wies das Leistungsbegehren unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens von Fr. 169‘ 000 .-- wegen eines Einnahmeüberschusses mit Verfügung vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 11/2). Die dagegen mit Schrei ben vom

13. Juni 2013 er ho bene Einsprache (Urk. 11/3) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom

8. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

7. November 2013 Beschwerde und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. Oktober 2013 sei aufzu heben und es seien ihr Ergänzungsleistungen (EL) auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom

18. November 2013 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ab dem auf ihren Namen lauten den Konto bei der Bank A.___

an Verwandte im Ausland nachweislich ab dem 1. April 2005 regelmässig Geld überwiesen. Welche Geld beträge

sie vor dem 1. April 2005 an diese überwiesen habe, sei aus den Akten nicht nachvoll ziehbar, aber das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2013 weise darauf hin, dass sie ihre Familie in den letzten 10 Jahren nach ihren Mög lichkeiten unterstützt habe. Die Beschwerde führerin habe bestä tigt, dass die Verwandtenunterstützung nicht aufgrund einer rechtlichen Ver pflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin dürfe über den Betrag, welcher gemäss der EL-Berechnung dem Lebensbedarf entspreche, nur frei verfügt werden, wenn Ein künfte und Vermögen für die eigenen Bedürfnisse verwendet würden. Sei dies wie hier nicht der Fall, liege eine Verzichtshandlung vor. Dabei seien auch solche Ver zichtshandlungen beachtlich, welche vor der Antragsstellung zum Leistungs bezug erfolgt seien. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 müsse zudem nicht wie in der Ver fügung vom 4. Juni 2013 ein Ver zichtsvermögen von Fr. 169‘000.--, sondern

- nach Abzug der jährlichen Reduktion von Fr. 10‘000.-- ab 2006 - von Fr. 395‘240.-- angerechnet werden. Denn im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2012 habe die Be schwerde führerin mit Daueraufträgen und Vergütungsaufträgen ab dem auf ihren Namen lautenden Konto bei der Bank A.___ rund Fr. 465‘240.-- an Verwandte im Ausland überwiesen. Auch unter Berücksichtigung des jährlichen Betrages für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige von Fr. 504.-- (inklusive Abgaben), der zutreffend zusätzlich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei, bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2 f.) 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei zwar zutreffend, dass sie Ver wandtenunterstützung geleistet habe und in den besagten Jahren ihr ganzes Renteneinkommen der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse (PK) von monatlich Fr. 4‘260.-- an ihre Verwandten in Bosnien geschickt habe. Die EL-Lebenshaltungskosten (Grundbedarf Ei nzelperson, hälftige Wohnungsmi ete und Krankenkasse, ohne AHV-Mindestbeiträge) hätten i n den Jahren 2005 bis 2012 für sie Fr. 30‘190.-- pro Jahr betragen. Es wäre stossend, ihr die Ver wandtenunterstützung auch in diesem Betrag anzurechnen. Denn die Ausgaben im Umfang des EL-Anspruchs plus zusätzlich Fr. 10‘000.-- pro Jahr müssten grundsätzlich nicht belegt werden. Sie würde damit schlechter gestellt werden als Versicherte, die bereits EL beziehen würden. Zudem sei zu beachten, dass unter Familienangehörigen in direkter Linie eine Unterstützungspflicht bestehe, wenn keine gesetzliche, so bei ihr doch eine moralische. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht zumindest ein nach bosnischen Verhältnissen angemessener Betrag für den Unterhalt der Mutter vom Verzichtsvermögen in Abzug zu brin gen wäre. Unabhängig davon resultiere aber ohnehin schon nach Abzug der EL-Lebensunterhaltskosten vom Schenkungsbetrag, wie er von der Beschwerde geg nerin errechnet worden sei, ein anrechenbares Vermögen unter dem Frei be trag. Der EL-Anspruch sei daher nach Reduktion des nach Bosnien über wie senen Betrages um die EL-Lebensunterhaltskosten und unter Berück sichtigung der AHV-Beiträge (als Ausgabe) neu zu berechnen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass der Betrag für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige in der EL-Berech nung gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 11/2) zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen ist (Art . 10 Abs. 3 lit . c ELG, Art. 28 Abs. 6 Verordnung über die Alters- und Hin ter lassenen versicherung, AHVV). Unstrittig und ausgewiesen ist auch, dass die Beschwerde führerin in den Jahren vom

1. April 2005 bis 31. De zember 2012 von ihren Renten-Ein nahmen respektive von ihrem A.___ -Konto insgesamt rund Fr. 465‘ 00 0.-- an ihre Verwandten (Mutter, Brüder) im Ausland zu deren finan zieller Unterstützung überwiesen hat (Urk. 11/13-14) . Ebenfalls zu Recht einig sind sich die Parteien darin, dass hierzu keine rechtliche Verpflichtung der Be schwerde führerin bestand und dass hierfür im Gegenzug auch keine (wirt schaftlich) adäquate Gegenleistung an sie erfolgt ist, weshalb die Unter stüt zungszahlungen als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob zusätzlich zu der nach Art. 17a ELV vorgese henen Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr das von der Be schwerde gegnerin errechnete Verzichtsvermögen um den Betrag zu kürzen ist, der nach ELG in den Jahren 2005 bis 2012 als Lebensunterhalt für die Beschwerde führe rin (gemäss ihrer Berechnung Fr. 30‘190.-- pro Jahr) in einer (hypo the tischen) EL-Berechnung berücksichtigt worden wäre, oder zumindest um den Be trag, der für die Lebenshaltungskosten der Mutter der Beschwerde führerin in dieser Zeit angemessen gewesen wäre. 3. 3.1

Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Jöhl, Kran kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], So ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1829 Rz 266). Ent scheidend ist allein, ob die Voraussetzungen, welche recht sprechungsgemäss nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt sein müssen, also die Veräusserung ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegen leis tung, gegeben waren, was hier unstrittig zu bejahen ist. Namentlich bestand keine gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber der Mutter und den Brüder n im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Denn die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage mit einem Einkommen aus Invaliden- und Pensionskassenrente von insgesamt ungefähr Fr. 4‘500.-- pro Monat und ohne nennenswertes Vermögen (Urk. 11/1/3, Urk. 11/13) nicht in finanziell günstigen Verhältnissen und daher rechtlich nicht zur finanziellen Unterstützung ihrer Familie verpflichtet (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 329 Abs. 1 ZGB). Überdies ist eine Bedürftigkeit der Mutter und der Brüder mit nichts ausgewiesen.

Nicht relevant ist bei dieser Ausgangslage, dass die Beschwerdeführerin durch solchen, also freiwillig en Verzicht ohne Rechtspflicht zugunsten Dritter ihren eigen en Lebens unterhalt

einschränkte, selbst wenn sie dadurch in ihren eigenen Notbedarf eingegriffen haben sollte . N icht massgeblich ist

dabei auch, ob die Bestreitung ihres e igene n Lebensunterhalt es

trotz solcher Verzichtshandlung(en) nur wegen gleichzeitiger Unterstützungsleistungen durch ihren Lebens partner (Urk. 11/1/13.5 S. 3 f.) möglich war, ob sie mithin selbst in den Ge nuss von unentgeltlichen Zuwendungen gelangte. Unbesehen der Gründe hat die Be schwerdeführerin ihr Guthaben jedenfalls nicht für ihre eigenen Zwecke ver wendet und war darauf offenbar auch nicht angewiesen. Die Leistungen an ihre Verwandten schmälerten letztlich die Vermögensbildung. Die Ansicht der Be schwerde führerin, soweit sie mit ihren Verzichtshandlungen durch Unter stüt zungs leistungen an ihre Verwandten in den Jahren 2005 bis 2012 in ihre n eige nen EL-Lebenshaltungsbedarf eingegriffen habe, sei von einer Anrechnung des Ver zichtsvermögens abzusehen, ist mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG daher nicht ver einbar. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden, würde n

unt er den gegebenen Umständen Umgehungsmöglichkeiten von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

begünstigt . 3.2

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus einer mora lischen Unterstützungspflicht für ihre Mutter ableiten. Denn die behauptete (aktenmässig nicht nachgewiesene) Bedürftigkeit ihrer Mutter in der betref fen den Zeit von 2005 bis 2012 stellt keinen Grund dar, zu deren Gunsten und letztlich zul asten der EL von einer

Anrechnung des Verzichtsvermögens abzu sehen, a uch wenn die Zuwendungen wohl aus achtenswerten Motiven erfolgten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin selbst in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte, ist selbst das Vorliegen einer sittlichen Pflicht (vgl. Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) zu verneinen. D enn die Vo raus setzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2), was hier nicht zutrifft. 3.3

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk.

2) nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Be schwerde führerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 51, bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine IV-Rente und seit dem 1. Januar 2013 eine vor gezogene AHV-Rente (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/1, Urk. 11/1/14 S. 2). Am 20. De zem ber 2012 meldete sie sich bei der Stadt Z.___ zum Bezug von Zusatz leistungen an (Urk. 11/1/14). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Stadt Z.___

(nachfolgend: Durch führungsstelle) wies das Leistungsbegehren unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens von Fr. 169‘ 000 .-- wegen eines Einnahmeüberschusses mit Verfügung vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 11/2). Die dagegen mit Schrei ben vom

13. Juni 2013 er ho bene Einsprache (Urk. 11/3) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom

8. Oktober 2013 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG).

E. 1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

E. 1.2.3 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

E. 1.2.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom

E. 1.2.5 Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ab dem auf ihren Namen lauten den Konto bei der Bank A.___

an Verwandte im Ausland nachweislich ab dem 1. April 2005 regelmässig Geld überwiesen. Welche Geld beträge

sie vor dem 1. April 2005 an diese überwiesen habe, sei aus den Akten nicht nachvoll ziehbar, aber das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2013 weise darauf hin, dass sie ihre Familie in den letzten 10 Jahren nach ihren Mög lichkeiten unterstützt habe. Die Beschwerde führerin habe bestä tigt, dass die Verwandtenunterstützung nicht aufgrund einer rechtlichen Ver pflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin dürfe über den Betrag, welcher gemäss der EL-Berechnung dem Lebensbedarf entspreche, nur frei verfügt werden, wenn Ein künfte und Vermögen für die eigenen Bedürfnisse verwendet würden. Sei dies wie hier nicht der Fall, liege eine Verzichtshandlung vor. Dabei seien auch solche Ver zichtshandlungen beachtlich, welche vor der Antragsstellung zum Leistungs bezug erfolgt seien. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 müsse zudem nicht wie in der Ver fügung vom 4. Juni 2013 ein Ver zichtsvermögen von Fr. 169‘000.--, sondern

- nach Abzug der jährlichen Reduktion von Fr. 10‘000.-- ab 2006 - von Fr. 395‘240.-- angerechnet werden. Denn im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2012 habe die Be schwerde führerin mit Daueraufträgen und Vergütungsaufträgen ab dem auf ihren Namen lautenden Konto bei der Bank A.___ rund Fr. 465‘240.-- an Verwandte im Ausland überwiesen. Auch unter Berücksichtigung des jährlichen Betrages für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige von Fr. 504.-- (inklusive Abgaben), der zutreffend zusätzlich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei, bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2 f.)

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei zwar zutreffend, dass sie Ver wandtenunterstützung geleistet habe und in den besagten Jahren ihr ganzes Renteneinkommen der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse (PK) von monatlich Fr. 4‘260.-- an ihre Verwandten in Bosnien geschickt habe. Die EL-Lebenshaltungskosten (Grundbedarf Ei nzelperson, hälftige Wohnungsmi ete und Krankenkasse, ohne AHV-Mindestbeiträge) hätten i n den Jahren 2005 bis 2012 für sie Fr. 30‘190.-- pro Jahr betragen. Es wäre stossend, ihr die Ver wandtenunterstützung auch in diesem Betrag anzurechnen. Denn die Ausgaben im Umfang des EL-Anspruchs plus zusätzlich Fr. 10‘000.-- pro Jahr müssten grundsätzlich nicht belegt werden. Sie würde damit schlechter gestellt werden als Versicherte, die bereits EL beziehen würden. Zudem sei zu beachten, dass unter Familienangehörigen in direkter Linie eine Unterstützungspflicht bestehe, wenn keine gesetzliche, so bei ihr doch eine moralische. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht zumindest ein nach bosnischen Verhältnissen angemessener Betrag für den Unterhalt der Mutter vom Verzichtsvermögen in Abzug zu brin gen wäre. Unabhängig davon resultiere aber ohnehin schon nach Abzug der EL-Lebensunterhaltskosten vom Schenkungsbetrag, wie er von der Beschwerde geg nerin errechnet worden sei, ein anrechenbares Vermögen unter dem Frei be trag. Der EL-Anspruch sei daher nach Reduktion des nach Bosnien über wie senen Betrages um die EL-Lebensunterhaltskosten und unter Berück sichtigung der AHV-Beiträge (als Ausgabe) neu zu berechnen.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass der Betrag für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige in der EL-Berech nung gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 11/2) zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen ist (Art . 10 Abs. 3 lit . c ELG, Art. 28 Abs. 6 Verordnung über die Alters- und Hin ter lassenen versicherung, AHVV). Unstrittig und ausgewiesen ist auch, dass die Beschwerde führerin in den Jahren vom

1. April 2005 bis 31. De zember 2012 von ihren Renten-Ein nahmen respektive von ihrem A.___ -Konto insgesamt rund Fr. 465‘ 00 0.-- an ihre Verwandten (Mutter, Brüder) im Ausland zu deren finan zieller Unterstützung überwiesen hat (Urk. 11/13-14) . Ebenfalls zu Recht einig sind sich die Parteien darin, dass hierzu keine rechtliche Verpflichtung der Be schwerde führerin bestand und dass hierfür im Gegenzug auch keine (wirt schaftlich) adäquate Gegenleistung an sie erfolgt ist, weshalb die Unter stüt zungszahlungen als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob zusätzlich zu der nach Art. 17a ELV vorgese henen Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr das von der Be schwerde gegnerin errechnete Verzichtsvermögen um den Betrag zu kürzen ist, der nach ELG in den Jahren 2005 bis 2012 als Lebensunterhalt für die Beschwerde führe rin (gemäss ihrer Berechnung Fr. 30‘190.-- pro Jahr) in einer (hypo the tischen) EL-Berechnung berücksichtigt worden wäre, oder zumindest um den Be trag, der für die Lebenshaltungskosten der Mutter der Beschwerde führerin in dieser Zeit angemessen gewesen wäre.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Jöhl, Kran kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], So ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1829 Rz 266). Ent scheidend ist allein, ob die Voraussetzungen, welche recht sprechungsgemäss nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt sein müssen, also die Veräusserung ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegen leis tung, gegeben waren, was hier unstrittig zu bejahen ist. Namentlich bestand keine gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber der Mutter und den Brüder n im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Denn die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage mit einem Einkommen aus Invaliden- und Pensionskassenrente von insgesamt ungefähr Fr. 4‘500.-- pro Monat und ohne nennenswertes Vermögen (Urk. 11/1/3, Urk. 11/13) nicht in finanziell günstigen Verhältnissen und daher rechtlich nicht zur finanziellen Unterstützung ihrer Familie verpflichtet (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 329 Abs. 1 ZGB). Überdies ist eine Bedürftigkeit der Mutter und der Brüder mit nichts ausgewiesen.

Nicht relevant ist bei dieser Ausgangslage, dass die Beschwerdeführerin durch solchen, also freiwillig en Verzicht ohne Rechtspflicht zugunsten Dritter ihren eigen en Lebens unterhalt

einschränkte, selbst wenn sie dadurch in ihren eigenen Notbedarf eingegriffen haben sollte . N icht massgeblich ist

dabei auch, ob die Bestreitung ihres e igene n Lebensunterhalt es

trotz solcher Verzichtshandlung(en) nur wegen gleichzeitiger Unterstützungsleistungen durch ihren Lebens partner (Urk. 11/1/13.5 S. 3 f.) möglich war, ob sie mithin selbst in den Ge nuss von unentgeltlichen Zuwendungen gelangte. Unbesehen der Gründe hat die Be schwerdeführerin ihr Guthaben jedenfalls nicht für ihre eigenen Zwecke ver wendet und war darauf offenbar auch nicht angewiesen. Die Leistungen an ihre Verwandten schmälerten letztlich die Vermögensbildung. Die Ansicht der Be schwerde führerin, soweit sie mit ihren Verzichtshandlungen durch Unter stüt zungs leistungen an ihre Verwandten in den Jahren 2005 bis 2012 in ihre n eige nen EL-Lebenshaltungsbedarf eingegriffen habe, sei von einer Anrechnung des Ver zichtsvermögens abzusehen, ist mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG daher nicht ver einbar. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden, würde n

unt er den gegebenen Umständen Umgehungsmöglichkeiten von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

begünstigt .

E. 3.2 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus einer mora lischen Unterstützungspflicht für ihre Mutter ableiten. Denn die behauptete (aktenmässig nicht nachgewiesene) Bedürftigkeit ihrer Mutter in der betref fen den Zeit von 2005 bis 2012 stellt keinen Grund dar, zu deren Gunsten und letztlich zul asten der EL von einer

Anrechnung des Verzichtsvermögens abzu sehen, a uch wenn die Zuwendungen wohl aus achtenswerten Motiven erfolgten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin selbst in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte, ist selbst das Vorliegen einer sittlichen Pflicht (vgl. Art. 239 Abs.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk.

2) nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Be schwerde führerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00108 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

23. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 51, bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine IV-Rente und seit dem 1. Januar 2013 eine vor gezogene AHV-Rente (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/1, Urk. 11/1/14 S. 2). Am 20. De zem ber 2012 meldete sie sich bei der Stadt Z.___ zum Bezug von Zusatz leistungen an (Urk. 11/1/14). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Stadt Z.___

(nachfolgend: Durch führungsstelle) wies das Leistungsbegehren unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens von Fr. 169‘ 000 .-- wegen eines Einnahmeüberschusses mit Verfügung vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 11/2). Die dagegen mit Schrei ben vom

13. Juni 2013 er ho bene Einsprache (Urk. 11/3) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom

8. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

7. November 2013 Beschwerde und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. Oktober 2013 sei aufzu heben und es seien ihr Ergänzungsleistungen (EL) auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom

18. November 2013 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ab dem auf ihren Namen lauten den Konto bei der Bank A.___

an Verwandte im Ausland nachweislich ab dem 1. April 2005 regelmässig Geld überwiesen. Welche Geld beträge

sie vor dem 1. April 2005 an diese überwiesen habe, sei aus den Akten nicht nachvoll ziehbar, aber das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 2. August 2013 weise darauf hin, dass sie ihre Familie in den letzten 10 Jahren nach ihren Mög lichkeiten unterstützt habe. Die Beschwerde führerin habe bestä tigt, dass die Verwandtenunterstützung nicht aufgrund einer rechtlichen Ver pflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin dürfe über den Betrag, welcher gemäss der EL-Berechnung dem Lebensbedarf entspreche, nur frei verfügt werden, wenn Ein künfte und Vermögen für die eigenen Bedürfnisse verwendet würden. Sei dies wie hier nicht der Fall, liege eine Verzichtshandlung vor. Dabei seien auch solche Ver zichtshandlungen beachtlich, welche vor der Antragsstellung zum Leistungs bezug erfolgt seien. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 müsse zudem nicht wie in der Ver fügung vom 4. Juni 2013 ein Ver zichtsvermögen von Fr. 169‘000.--, sondern

- nach Abzug der jährlichen Reduktion von Fr. 10‘000.-- ab 2006 - von Fr. 395‘240.-- angerechnet werden. Denn im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2012 habe die Be schwerde führerin mit Daueraufträgen und Vergütungsaufträgen ab dem auf ihren Namen lautenden Konto bei der Bank A.___ rund Fr. 465‘240.-- an Verwandte im Ausland überwiesen. Auch unter Berücksichtigung des jährlichen Betrages für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige von Fr. 504.-- (inklusive Abgaben), der zutreffend zusätzlich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei, bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2 f.) 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei zwar zutreffend, dass sie Ver wandtenunterstützung geleistet habe und in den besagten Jahren ihr ganzes Renteneinkommen der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse (PK) von monatlich Fr. 4‘260.-- an ihre Verwandten in Bosnien geschickt habe. Die EL-Lebenshaltungskosten (Grundbedarf Ei nzelperson, hälftige Wohnungsmi ete und Krankenkasse, ohne AHV-Mindestbeiträge) hätten i n den Jahren 2005 bis 2012 für sie Fr. 30‘190.-- pro Jahr betragen. Es wäre stossend, ihr die Ver wandtenunterstützung auch in diesem Betrag anzurechnen. Denn die Ausgaben im Umfang des EL-Anspruchs plus zusätzlich Fr. 10‘000.-- pro Jahr müssten grundsätzlich nicht belegt werden. Sie würde damit schlechter gestellt werden als Versicherte, die bereits EL beziehen würden. Zudem sei zu beachten, dass unter Familienangehörigen in direkter Linie eine Unterstützungspflicht bestehe, wenn keine gesetzliche, so bei ihr doch eine moralische. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht zumindest ein nach bosnischen Verhältnissen angemessener Betrag für den Unterhalt der Mutter vom Verzichtsvermögen in Abzug zu brin gen wäre. Unabhängig davon resultiere aber ohnehin schon nach Abzug der EL-Lebensunterhaltskosten vom Schenkungsbetrag, wie er von der Beschwerde geg nerin errechnet worden sei, ein anrechenbares Vermögen unter dem Frei be trag. Der EL-Anspruch sei daher nach Reduktion des nach Bosnien über wie senen Betrages um die EL-Lebensunterhaltskosten und unter Berück sichtigung der AHV-Beiträge (als Ausgabe) neu zu berechnen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass der Betrag für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige in der EL-Berech nung gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 11/2) zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen ist (Art . 10 Abs. 3 lit . c ELG, Art. 28 Abs. 6 Verordnung über die Alters- und Hin ter lassenen versicherung, AHVV). Unstrittig und ausgewiesen ist auch, dass die Beschwerde führerin in den Jahren vom

1. April 2005 bis 31. De zember 2012 von ihren Renten-Ein nahmen respektive von ihrem A.___ -Konto insgesamt rund Fr. 465‘ 00 0.-- an ihre Verwandten (Mutter, Brüder) im Ausland zu deren finan zieller Unterstützung überwiesen hat (Urk. 11/13-14) . Ebenfalls zu Recht einig sind sich die Parteien darin, dass hierzu keine rechtliche Verpflichtung der Be schwerde führerin bestand und dass hierfür im Gegenzug auch keine (wirt schaftlich) adäquate Gegenleistung an sie erfolgt ist, weshalb die Unter stüt zungszahlungen als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob zusätzlich zu der nach Art. 17a ELV vorgese henen Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr das von der Be schwerde gegnerin errechnete Verzichtsvermögen um den Betrag zu kürzen ist, der nach ELG in den Jahren 2005 bis 2012 als Lebensunterhalt für die Beschwerde führe rin (gemäss ihrer Berechnung Fr. 30‘190.-- pro Jahr) in einer (hypo the tischen) EL-Berechnung berücksichtigt worden wäre, oder zumindest um den Be trag, der für die Lebenshaltungskosten der Mutter der Beschwerde führerin in dieser Zeit angemessen gewesen wäre. 3. 3.1

Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Jöhl, Kran kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], So ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1829 Rz 266). Ent scheidend ist allein, ob die Voraussetzungen, welche recht sprechungsgemäss nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt sein müssen, also die Veräusserung ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegen leis tung, gegeben waren, was hier unstrittig zu bejahen ist. Namentlich bestand keine gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber der Mutter und den Brüder n im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Denn die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage mit einem Einkommen aus Invaliden- und Pensionskassenrente von insgesamt ungefähr Fr. 4‘500.-- pro Monat und ohne nennenswertes Vermögen (Urk. 11/1/3, Urk. 11/13) nicht in finanziell günstigen Verhältnissen und daher rechtlich nicht zur finanziellen Unterstützung ihrer Familie verpflichtet (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 329 Abs. 1 ZGB). Überdies ist eine Bedürftigkeit der Mutter und der Brüder mit nichts ausgewiesen.

Nicht relevant ist bei dieser Ausgangslage, dass die Beschwerdeführerin durch solchen, also freiwillig en Verzicht ohne Rechtspflicht zugunsten Dritter ihren eigen en Lebens unterhalt

einschränkte, selbst wenn sie dadurch in ihren eigenen Notbedarf eingegriffen haben sollte . N icht massgeblich ist

dabei auch, ob die Bestreitung ihres e igene n Lebensunterhalt es

trotz solcher Verzichtshandlung(en) nur wegen gleichzeitiger Unterstützungsleistungen durch ihren Lebens partner (Urk. 11/1/13.5 S. 3 f.) möglich war, ob sie mithin selbst in den Ge nuss von unentgeltlichen Zuwendungen gelangte. Unbesehen der Gründe hat die Be schwerdeführerin ihr Guthaben jedenfalls nicht für ihre eigenen Zwecke ver wendet und war darauf offenbar auch nicht angewiesen. Die Leistungen an ihre Verwandten schmälerten letztlich die Vermögensbildung. Die Ansicht der Be schwerde führerin, soweit sie mit ihren Verzichtshandlungen durch Unter stüt zungs leistungen an ihre Verwandten in den Jahren 2005 bis 2012 in ihre n eige nen EL-Lebenshaltungsbedarf eingegriffen habe, sei von einer Anrechnung des Ver zichtsvermögens abzusehen, ist mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG daher nicht ver einbar. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden, würde n

unt er den gegebenen Umständen Umgehungsmöglichkeiten von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

begünstigt . 3.2

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus einer mora lischen Unterstützungspflicht für ihre Mutter ableiten. Denn die behauptete (aktenmässig nicht nachgewiesene) Bedürftigkeit ihrer Mutter in der betref fen den Zeit von 2005 bis 2012 stellt keinen Grund dar, zu deren Gunsten und letztlich zul asten der EL von einer

Anrechnung des Verzichtsvermögens abzu sehen, a uch wenn die Zuwendungen wohl aus achtenswerten Motiven erfolgten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin selbst in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte, ist selbst das Vorliegen einer sittlichen Pflicht (vgl. Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) zu verneinen. D enn die Vo raus setzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2), was hier nicht zutrifft. 3.3

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk.

2) nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Be schwerde führerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann