Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 54 , Mutter von fünf Kindern, geboren 1972, 1973, 1976, 1978 und 1982 ( Urk. 15/2/2) , lebt seit 1981 in der Schweiz ( Urk. 15/2/5, Urk. 15/3). Nach einem Hirnschlag mit rechts seitiger armbetonter Körper läh mung
Mitte März 1994 ( Urk. 15/5 , Urk. 15/6/1 ) meldete sie sich a m 24. März 1994 bei der Eid genös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/2) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle) , holte den Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 22. Mai 1995 (Urk. 15/5) und den Haushaltsabklärungs be richt vom 31. August 1995 (Urk. 15/6 ) ein. Mit Verfügung vom 27. Ok to ber 1995 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung ab (Urk. 1 5/10). Mit Verfügung vom 19. Januar 1996 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten eine ausserordentliche einfache ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 15/11). 1.2
Im Rahmen der 1 0. AHV-Revision wurde n die einkommensabhängige ausseror - dent lichen ganze Rente (mit Einkommensgrenze) der Versicherten mit Ver fü gung vom 16. Dezember 1996 per 1. Januar 1997 aufgehoben ( Urk. 15/12) und - da mangels AHV-Beiträgen während mindestens eines Jahres kein An spruch auf eine ordentliche Teilrente bestand - die Bedarfsleistungen in der Folge allein mittels
Zusatzleistungen durch die Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Z.___
(nachfolgend: Durchführungsstelle) erbracht ( Urk. 2 S. 1, Urk. 12/1, Urk. 15/12). 1.3
Die IV-Stelle überprüfte im Jahr 2002 die Invalidität
( Urk. 15/19 -20 ) und bestä tigte mit Schreiben vom 28. März 2002 einen unveränderten Inva liditäts grad ( Urk. 15/23) . Am 23. August 2002 liess sie eine Ab klärung zum An spruch auf Hilflosenentschädigung durchführen (Bericht vom 26. Au gust 2002, Urk. 15/26) und verneinte diesen mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 15/28).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 bat die Durchführungsstelle die IV-Stelle gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die In validen versicherung (IVV) um erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 5 /29 ), woraufhin die IV-Stelle nach Abklärungen (Urk. 15/ 30-31) mit Schreiben vom 25. Januar 2006 einen unverändert 100%igen Invaliditätsgrad bestätigte (Urk. 15/33) . 1.4
Am 8. Juni 2012 bat die Durchführungsstelle die IV-Stelle um eine weitere Über prüfung der Invalidität und des Invaliditätsgrades (Urk. 15/50). Die IV- Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab ( Urk. 15/52 , Urk. 15/57 ) und führte am 21. März 2013 eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt der Ver sicher ten durch (Bericht vom 27. März 2013, Urk. 15/58). Gestützt darauf erkannte die IV-Stelle bei einer Qualifikation der Versicherten als Hausfrau auf einen Invaliditätsgrad von 20 % ab sofort, was sie der Durchführu ngsstelle mit Schreiben vom 17. April 2013 mitteilte (Urk. 15/59). Mit Verfügung vom 23. April 2013 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen in der Folge per Ende April 2013 ein (Urk. 12/10).
Zu den Einwänden de r Versicherten vom 14. und vom 21. Mai 2013 , welche sie an die IV-Stelle richtete ( Urk. 15/60, Urk. 15/62) , nahm die Abklärungsperson am 29. Mai 2013 Stellung ( Urk. 12/13, Urk. 15/72). Ausserdem erhob die Versicherte mit Schrei ben vom 14. Mai 2013 Einsprache (Urk. 12/11) gegen die Verfügung der Durch führungsstelle vom 23. April 2013, welche die Durchführungsstelle mit Ein sprache ent scheid vom 26. September 2013 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2013
Beschwerde und bean tragte, der Ein sprache ent scheid vom 26. September 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärun gen zu ihrem Gesund heits zustand anzuordnen , subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2 ). Mit Eingabe vom 1. November 2013 (Urk. 6) gab die Beschwerde führerin den Bericht von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
30. Ok tober 2013 ( Urk.
7) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
6. De zember 2013 auf Abweisung der Be schwerde
(Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wurden die Akten der Eid ge nössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle eingeholt und Rechtsanwalt Hanspeter Riedener als unentgelt licher Rechts vertreter für das vo r liegende Verfahren bestellt ( Urk. 13 S. 2). Die Par teien verzichteten mit Schreiben vom 25. Februar 2014 ( Urk.
19) und vom 4. März 2014 ( Urk.
21) auf eine weitere Stellungnahme und hielten an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.2
Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent halt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz nicht nur dann Anspruch auf Ergän zungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Alters-, Witwen- oder Invaliden rente respektive ein IV-Taggeld im Sinne von lit. a bis lit. a ter und lit. c haben, sondern auch dann, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV respektive der AHV hätten , wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVG; Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG)
respektive nach Art . 36 Abs . 1 des Bun desgesetzes über die Invali den versiche rung (IVG; Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleistung ; vgl. Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ] , Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 166 4
f f. Rz 36 ff. ) . 1.3
1.3.1
Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG anwendbaren Anspruchs voraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leis tungs gesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhalts ab klärung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus (Jöhl , a.a.O. , S. 1667 f. Rz 39). 1.3.2
Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergän zungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG be anspru chen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in renten begründenden Ausmass be steht. Das Ergebnis d er Abklärungen teilt sie der EL Stelle mit, welche darauf hin den Entscheid erlässt . Die EL-Stelle bestimmt den Re visions termin, der in der Regel vor der spätestens alle vier Jahre stattfin denden periodischen EL-Über prüfung festzusetzen ist, und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision. Wird gegen die Verfügung der EL-Stelle Einsprache erhoben beziehungsweise der Ein spracheentscheid angefochten, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG [Bemessung der Invalidität] , Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über d ie Invaliden ver si cherung [IVV]; Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenver siche rung [KSVI] in der ab dem 1. Januar 20 10 geltenden Fassung, Stand: 1. Februar 2013, Anhang III ). 1. 4 1. 4 .1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf eine Invaliden rente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Ausländische Staats an gehörige sind jedoch nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet und sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
Ferner setzt Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche In va li den rente voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren (in der bis Ende 2007 gültige gewesenen Fas sung: wäh rend mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet hat. An spruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39
Abs. 1 IVG
in Ver bin dung mit Art. 42 AHVG (je in der seit Januar 1997 gültigen Fassung) Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die wäh rend der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent stehung des Renten anspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind. 1. 4 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4 .4
Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invali dität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest ge legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätig keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4.5
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen ( Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezi fische Methode der Invali ditäts bemessung (Betätigungsvergleich).
Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezi fische Me thode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlagge bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichter werblichen Betäti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin weisen). 1. 4 .6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, die ausserordentliche IV-Rente der Beschwerdeführerin mit Ein kom mens grenze sei nach dem Inkrafttreten der 1 0. AHV-Revision am 1. Januar 1997 aufgehoben worden. Da d ie Beschwerdeführerin nicht mindestens während eines Jahres AHV-Beiträge entrichtet gehabt habe, habe für sie auch kein Anspruch auf eine ordentliche IV-Teilrente bestanden. Die Bedarfsleistungen seien daher ab 1. Januar 1997 ausschliesslich über die Ergänzungsleistungen abgedeckt wor den. Nachdem die IV-Stelle mit Beschluss vom 1 7. April 2013 nunmehr fest ge stellt habe, dass der Invaliditätsgrad ab sofort nicht mehr wie bisher 100 % , sondern 20 % betrage, und dies mit Schreiben an die Z.___
vom 5. Juni 2013 bestäti gt habe, bestehe auch kein An spruch auf Ergänzungs leis tun gen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG mehr. Denn auch bei Erfüllung der Min dest bei trags dauer wären die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invali den rente mit einem Invaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe ( Urk. 2 S. 1
f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bisher mit Ausnahme der Mindestbeitragszeit für die Ausrichtung auf eine Invalidenrente alle Voraus set zun gen erfüllt. Strittig sei daher allein die Herabsetzung des Invaliditäts grades im Rahmen des Revisionsverfahrens. Sie wäre heute entgegen der Fest stellung im Abklärungsbericht der IV-Stelle bei guter Gesundheit mindesten s zu 50 % als Raumpflegerin erwerbstätig. Es könne nicht von der Situation zur Zeit ihrer Erkrankung im Jahr 1994, als sie einen Hirnschlag erlitten habe, auf heute geschlossen werden, denn damals habe sie wegen ihrer fünf Kinder, von denen damals drei noch unmündig ge wesen seien, keine Zeit für die Erwerbstätigkeit gehabt. Vor dem Hirnschlag sei sie zudem in der Lage gewesen, sich auf Deutsch zu verständigen. Ihre Sprachfähigkeit sei durch den Hirnschlag massiv g eschädigt worden. Bis heute habe sie nur die Sprachkenntnisse aus ihren frü hen Kindheits- und Jugendjahren zurückgewonnen. Zudem sei die Tätigkeit etwa als Raumpflegerin auch ohne gute Deutschkenntnisse möglich. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei aber ohnehin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Insbesondere sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ,
son dern vielmehr eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Zur ursprüng li chen Diagnose der Lähmung der rechten Körperhälfte infolge Gehirnschlages seien weitere Diagnosen hinzugekommen . So leide sie unter einer Polyarthrose. Es hätten 2009 und 2011 beide Hüftgelenke und beide Kniegelenke durch Total prothesen ersetzt werden müssen. Zudem leide sie an einem schweren Schmerz syndrom der LWS, sei Diabetikerin und leide an Bluthochdruck. Die Hand- und Armmotorik sei auf der rechten Körperseite nach wie vor massiv einge schränkt, sie könne sich nur unter massiven Schmerzen bücken oder den rechten Arm über Schulterhöhe heben. Sie habe rechts Mühe zu greifen, ihre Be wegungen zu steuern oder Druck auszuüben. Ihre Kraft im rechten Arm sei im Vergleich zu gesunden Menschen um ein vielfaches schwächer. Sie bewege sich nur sehr langsam und habe Gleichgewichtsprobleme. Seit ihrer zweiten Knieoperation bewege sie sich ausserhalb der Wohnung nur noch mit Hilfe eines Rollators fort, wobei sie bereits nach wenige n Minuten Pause einlegen müsse. Bis heute sei ihr Beitrag zur Erledigung des Haushaltes auf wenige Aufgaben und dies mit Gren zen beschränkt. Die Haushaltsabklärung vom 27. März 2013 werde der Situa tion in einer Gesamtbetrachtung nicht gerecht. Der verwendete Fragekatalog berücksichtige insbesondere nicht, wie lange, wie oft, mit welcher Effizienz und Kraft eine Handlung respektive eine Aufgabe im Haushalt ausgeführt werden könne. So könne sie etwa den Swiffer zwar für einen einzelnen Fleck bedienen, sei aber unter anderem wegen ihrer Gleich ge wichtsprobleme nicht in der Lage , ein ganzes Zimmer damit zu reinigen. Auch sei sie um ein Vielfaches langsamer und ermüde viel schneller. Zudem sei die Mitwirkung des Ehemannes, der zu 100 % erwerbstätig sei und Schichtarbeit leiste, in allen Aufgabenbereichen all gemein viel zu hoch eingeschätzt worden. Seine Mithilfe dürfe ohnehin nicht berücksichtigt werden, da eine solc he im Ab klärungsbericht vom 31. August 1995 keine Berück sichtigung gefunden habe. Diesbezüglich habe sich nichts verändert, wes halb es sich lediglich um eine unzulässige Neubeurteilung hand le . Im Ge genteil sei dem Ehemann ange sichts seines Alters heute nicht eine um fassendere Mit wirkung zuzumuten als vor 20 Jahren. Auch sonst seien keine anspruchsverändernde n Tatsachen einge treten. De r Anspruch auf eine ganze In validenrente wäre daher nach wie vor gegeben, wenn die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt wäre (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Herab setzung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 20 % gemäss den Ermitt lung der IV-Stelle ausging und daher die Ergänzungsleistungen ( Urk. 12/17-20) per Ende April 2013 einstellte ( Urk. 2, Urk. 12/10) . 3. 3.1
3.1.1
Die massgebliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides vom 26. September 2013 (Urk. 2), welche recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in renten ausschliessendem
Ausmass reduziert hat, stellt jene letzte Anspruchsermittlung der IV-Stelle dar, welche auf einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte. Da die IV-Stelle seit Beginn der Anspruchs prüfung im Jahr 1994 von einer Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt, Kinderbetreuung) Tätige ausgegangen war, sind die in den Revisionsverfahren ohne Haushaltsabklärungen vorge nom menen Ermittlungen des Invaliditätsgrades der Jahre 2002 ( Urk. 15/19-23) und 2006
(Urk. 15/30-33) als Vergleichsbasis unge eignet. Denn dabei wurde je ledig lich ein sehr knapper Bericht der
Hausärztin eingeholt, der im Wesent li chen ohne weiter führende Ausführungen einen stationären Gesund heits zustand be stätigte (Be richt von Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2002, Urk. 15/20, und vom 8. August 2006, Urk. 15/31 ). Als zeitliche Vergleichsbasis hat daher die ursprüngliche , renten zu sprechende Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 1996 (Urk. 15/11) zu gelten. 3.1.2
Die ursprüngliche Zusprechung der ganzen Rente ab 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 15/11) erfolgte aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 22. Mai 1995 (Urk. 15/ 5 ) und des Ergebnisses einer
A bklärung vor Ort gemäss dem Bericht vom 3 1. August 1995 ( Urk. 15/6 /1 ; Urk. 15/7 ).
Dr. Y.___ hatte die Diagnose eines apoplektischen Insults mit armbetontem senso motorischem Hemisyndrom rechts gestellt und eine 100 %ige Arbeitsun fä higkeit seit dem 15. (richtig wohl: 12.) März 1994 , vermutlich dauernd, attes tiert. Bei Spital eintritt hätten sich eine schlaffe Parese am rechten Arm und Bein , eine zentrale Facialisparese rechts und eine Glossopharyn geusparese rechts gefunden . Seit Mitte April 1994 sei wieder eine selbständige Fort bewe gung möglich. D ie Versicherte könne relativ flüssig gehen und das rechte Bein zirka 70 cm von der Unterlage heben. Es bestehe eine nur geringe Zirkum duk tion des rechten Beines. Der Strichgang sei möglich, sie verliere aber leicht das Gleich gewicht. Bei den oberen Extre mitäten bestehe ein Hypotonus rechts, sehr wenig Kraft im rechten Arm, minimal in den Fingern. Temperatur- und Berüh rungs empfinden seien rechts reduziert, das Schmerzempfinden dagegen ver stärkt. Die Spontansprache sei leise und knapp verständlich. Sie spreche vor allem Türkisch und wenig Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Hirnschlag seit etwa einem Jahr an einen Carpaltunnel-Syndrom rechts gelitten (Urk. 15/5) .
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 3 1. August 1995 wohnte die Beschwerde führerin im Jahr 1995 mit ihrem Ehemann und den drei jüngsten Kindern (geboren 1976, 1978 und 1982) in demselben Haushalt. Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich Hausfrau gewesen. Seit dem Hirn schlag im März 1994 mit Rest lähmung besorge die Tochter (Jahrgang 1976) die Haus halts führung. Die Beschwerdeführerin helfe geringfügig bei der Zu bereitung der Mahlzeiten und sei beim Einkauf höchstens in der Lage , ein ein zelnes Brot zu kaufen. Die Tochter bereite die Mahlzeiten zu, besorge die Wohnungspflege und den Ein kauf ebenso wie die Wäsche. Auch die Kinderbetreuung werde durch die Toch ter wahrgenommen. Übriges sei im Prinzip ausge fallen. Der Ausfall betrage bisher 80 % . Seit Januar 1995 sei die Beschwerde führerin zudem nicht mehr hilf los, so dass kein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung habe entstehen könne n . Es müssten wegen der rechtsseitigen Lähmung noch die Speisen durch Dritte zerkleinert werden. Zwei- bis dreimal pro Woche müsse ihr beim Auf ste hen/Absitzen/Abliegen wegen des Blutdrucks (schwarz werden vor Augen) und wechselnder Kraftlosigkeit geholfen werden. Ab und zu, an schlechten Tagen, benötige sie Begleitung zur Therapie. Dann müsse sie auch gestützt werden ( Urk. 15/6/1).
Dieser Sachverhalt bildet die massgebliche Vergleichsgrundlage. Seither haben sowohl die medizinische n Verhältnisse als auch die Lebens um stände der Be schwerdeführerin bis zur Überprüfung des Invaliditäts gra des im Jahr 2012 (Urk. 15/50) Änderungen erfahren, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.2
3.2.1
G emäss dem Abklärungsbericht vom 27. März 2013 sind die Kinder der Beschwer de führerin inzwischen alle e rwachsen und ausgezogen, sie hat Enkel kinder und lebt mit ihrem Mann alleine in einer 3-Zimmerwohnung (Urk. 15/58/2-3).
Dies rechtfertigt eine Neubeurteilung der Statusfrage. 3.2.2
Die IV-Stelle (und mit ihr die Beschwerdegegnerin) qualifizierte die Beschwerde führerin gestützt auf den Abklärungs bericht vom 27. März 2013 (Urk. 15/58) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungs person vom 29. Mai 2013 (Urk. 15/72/1-2) weiterhin als eine zu 100 % im Aufgaben bereich t ätige Haus frau, weshalb sie allein auf die Erhebung vom 21. März 2013 mit einer Ein schränkung von 19, 8 % ( Urk. 15/58/6) abstellte ( Urk. 15/ 59, Urk. 15/72/1 ).
Dem Abklärungsbericht vom 27. März 2013 ist dazu zu entnehmen, die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit berufstätig wäre. Allerdings wisse sie nicht, in welchem Pensum und sie könne nicht angeben, in welcher Tätigkeit sie sich sehen würde ; auch habe sie sich nie um eine Stelle be worben, auch nicht in Phasen, in denen es ihr besser gegangen sei. Die Abklärungsperson erwog zu diesen Angaben, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keinerlei Berufs erfahrung. Sie habe sich in all den Jahren, in welchen sie in der Schweiz wohn haft sei, nicht ein einziges Mal für eine Stelle beworben. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte fünf eigene Kinder habe und bereits Enkelkinder da seien. Wie die Tochter während des Gesprächs erklärt habe, würde die Versichert e bei guter Gesundheit auf die Enkelkinder aufpassen, um die Mütter zu entlasten oder damit diese einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Diesem Thema werde bei der Gewichtung im Haushalt Rechnung getragen. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 %
im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 15/58/2-3). 3.2. 3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2011
vom 9. Juli 2012
E. 5.1). Aussagen der ersten Stunde sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver siche rungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5 .5 ). 3. 2.4
Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Ausführungen der Ab klärungs person zur Statusfrage nicht überzeugen. Es ist nicht ohne beachtliche Gründe von der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, abzuweichen. Der Umstand , dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung nicht deutsch sprach, ist nicht massgeblich. Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 22. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass sie damals zumindest wenig deutsch sprach, wobei durch den Hirnschlag auch die rechte Gesichts hälfte und Zunge (Zungendeviation rechts) beeinträchtigt worden war en
(Urk. 15/5/2) . Die wenigen Deutschkenntnisse vor dem Eintreten des Ge sund heitsschadens hätten zur Aufnahme einer Hilfstätigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009 vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2) .
Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin b isher noch nie erwerbstätig war, sich noch nie um eine Stelle beworben hat , und auch dass sie keine Ausbildung hat (Urk. 15/2/4) , schliessen im Kontext der seit 1994 bestehenden Ge sundheits beeinträchtigungen und der fünf Kinder der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1972, 1973, 1976, 1978 und 1982 im Gesundheitsfall die Auf nahme einer Erwerbs tätigkeit in den Folgejahren, und zwar eine Hilfstätigkeit , etwa als Raumpflegerin oder Haushaltshilfe in einem Privathaushalt, ebenfalls nicht aus. Denn die Beschwerdeführerin war erst 18 Jahre als sie ihr erstes Kind be kam und hatte bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 bereits vier Kleinkinder im Alter von 2, 5, 7 und 9 Jahren ( Urk. 15/2/2, Urk. 15/3), von denen bei Ein tritt ihres Gesundheitsschadens zwei Kinder
im Alter von 11 und 15 Jahren noch zuhause wohnten und zur Schule gingen und ein Kind im Alter von 18 Jah ren sich in Ausbildung im Ausland befand (Urk. 15/6/1). Dass die Beschwer de führerin erst gerade jetzt im Jahr 1994, als sie den Schlaganfall erlitt, oder auch erst mit der Zeit, nachdem alle Kinder das Haus verlassen hatten, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist glaubhaft. Denn zu berücksichtigen sind dabei auch die erwerbli chen Verhältnisse, was im Abklärungsbericht ver n ach lässigt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1993 ein Einkommen von brutto Fr. 64‘573.-- ( Urk. 15/70/3)
und im Jahr 2012 von Fr. 52‘029.-- brutto respektive Fr. 45‘767.-- netto (Urk. 3/6, Urk. 15/58/2) erzielt. Angesichts dieses eher geringen Einkommens selbst für e ine n Zwei per sonenhaushalt (mit einem Mietzins von Fr. 1‘410.-- und Krankenkassenprämie n von Fr. 592.--; Urk. 15/58/2) , liegt es nahe , dass zusätzliche Einkünfte durch die Be schwerdeführerin generiert worden wären.
Aber auch die Aussage der Tochter, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heitsfall ihre Enkelkinder hüten würde, spricht nicht gegen eine zu mindest teil zeitliche Erwerbstätigkeit. Denn die Tochter erklärte, dass sie sich vor stellen könne, dass die Beschwerde führerin einen Tag pro Woche auf die Kinder auf ge passt hätte, um die Mütter zu entlasten, damit diese einer beruflichen Tätig keit nachgehen könnten ( Urk. 3/58/6 ). Damit wäre der Be schwerdeführerin nebst der Besorgung des mittlerweile Z weipersonenhaus haltes und dem H üten der Enkel kinder eine zumindest stundenweise Erwerbstätigkeit, etwa 3 Stunden pro Tag als Raumpflegerin oder Haushaltshilfe an vier Tagen pro Woche, mithin min destens ein 25-3 0%iges Pensum
- die übliche durch schnittliche Wochen ar beits zeit in den Jahren 2012 und 2013 betrug 41, 7 Stunden (Die Volks wirt schaft, Heft 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2 , Total ) - ohne Weiteres möglich gewe sen. Ob –
wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nun geltend macht – eine mindestens 50 % Erwerbstätigkeit ausüben würde, kann nach dem Folgen den offen bleiben ( Urk.
1 S. 8).
Es ist von der Qualifikation als Erwe rbstätige bei Aufnahme des hier be treffen den Revisionsverfahrens im Jahr 2012 im Umfang von mindestens 25 % und entsprechend als im Aufgabenbereich Tätige im Umfang von (maximal) 75 % auszu gehen. 3.3. 3.3.1
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes ist Folgendes zu beachten :
Dem Bericht vom 2. Februar 2011 des Stadt spitals C.___ , wo die Beschwerdeführe rin vom 4. bis 2 1. Januar 2011 stationär wegen der Ope ration des rechten Knies am 4. Januar 2011 mit Knie-Total pro these rechts behandelt worden war, sind nunmehr die folgenden Diag nosen zu ent nehmen: 1. Polyarthrose mit medial betonter Pangonarthrose rechts, Status nach Knie-Totalprothese links im April 2009, Coxarthrose beidseits; 2. Claudi catio spinalis beidseits mit/bei leichter zentraler Spinalkanalstenose L4/5 und mässiger rezessaler Einengung und mög licher Irritation der Wurzeln L5 beid seits, linkskonvexe Torsionsskoliose, Osteo chondrose L5/S1; 3. Diabetes mellitus Typ 2; 4. Arterielle Hypertonie; 5. Adipositas WHO Grad 2 (BMI 37.2 kg/m 2 ); 6. cere brovaskulärer Insult 1994 mit residuellem armbetontem senso moto rischem Hemisyndrom rechts (Urk. 15/52/4-5). Der postoperative Verlauf rund eineinhalb Monate nach der Operation des rechten Knies war gemäss dem Be rich t des Orthopädie Zentrums D.___ vom 14. Februar 2011 komplikations frei (Urk. 15/52/2-3).
Vom 5. bis 2 0. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im C.___ Spital erneut stationär behandelt. Dem dazu eingeholten Bericht vom 30. Januar 2013 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen : Lumboradi kuläres Schmerzsyndrom S1 links mit/bei leichter zentraler Spinalkanalstenose L4/5 und mässiger rezessaler Einengung und möglicher Irritation der Wurzel L5 beidseits, mässiger zentraler Spinal kanal stenose L5/S1 infolge linksbetonter medianer Diskushernie und Tan gierung beider S1 Wurzeln, linkskonvexer Torsionsskoliose, Osteochondrose L5/S1; Polyarthrose bei/mit Sta t us nach Knie-Totalprothesen links im April 2009 und rechts im Januar 2011, Coxa rthrose beidseits; Status nach c erebrova s kulä rem Insult 1994 mit resi duellem arm betonte m Hemisyndrom rechts. Als Diag nosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden der Diabetes mellitus Typ 2, die arterielle Hyper tonie und Adipositas genannt (Urk. 15/57/5-7).
Weiteres wurde dort nicht ausgeführt. Aus dem Abklärungs bericht vom 27. März 2013 geht zumindest hervor, dass die Beschwerde führerin im Dezember 2012 notfallmässig habe ins Spital eingeliefert werden müssen, weil ein Nerv im Rücken eingeklemmt gewesen sei. Sie sei wie gelähmt gewesen. Es seien ihr Spritzen verabreicht wor den und sie sei in physio therapeutischer Behandlung (Urk. 15/58/1).
Eine aktuelle Beurteilung der Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit im Haushalt und in einer ( leidensangepassten )
Erwerbst ätigkeit aus ärztlicher Sicht ist a llein dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2013 zu entnehmen , der eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte . Der Bericht wurde zwar rund ein Monat nach dem angefochtenen Einsprache ent scheid ( Urk.
2) verfasst. Dessen Inhalt ist jedoch auch für die Zeit davor gültig. Dr. A.___
stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie das Stadtspital C.___ und erklärte, eine Arbeitsfähigkeit sei seit dem Insult im Jahr 1994 wegen der kör perlichen Behinderung nicht mehr denkbar. Die genannten Diag nosen würden nicht nur stören, sondern würden die Beschwerdeführerin im Alltag ganz erheb lich behindern, so dass sie auf tägliche Mithilfe des Ehe man nes ange wiesen sei. So könne sie im Haushalt alle Aufgaben, die eine Beid hän digkeit erfordern würden, nur mit Unsicherheit ausführen und sie sei regelmäs sig auf Fremdhilfe angewiesen. Sie habe sich in der Vergangenheit wiederholt ganz massiv in die Finger geschnitten, als sie in der Küche gerüstet habe. Ge schirr, das höher gelegen sei, zum Beispiel Teller, könne sie nicht beid händig holen. Alle Tätigkeiten im Haushalt, die Kraft und Ausdauer benötigen würden (Wäsche, Kleiderpflege, Wohnungsreinigung) , müsse der Ehemann ausführen, der (zudem) ausser Haus arbeite. In den Jahren
seit 2007 , in denen die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung sei, habe sich die Behinderung als Folge des Insults nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert. Hingegen habe die Behinderung wegen der Polyarthrose ganz massiv zugenommen, so dass nun nebst der armbetonten Störung auch der ataktische Gang immer stö render zum Tragen komme. Insgesamt habe sich die Situation aus seiner Sicht als Hausarzt ver schlechtert (Urk. 7). 3.3.2
Angesichts dieser Aktenlage ist i nsbesondere angesichts der zu sätzlichen Diag nosen betreffend den Bewegungs apparat mit Operationen und sta tionären Behand lungen sowie des (inter nistisch) ver schlechterten Allge meinzustandes
mit metabolischem Syndrom (Hypertonie, Adipositas, Diabetes) eine erhebliche Ver besserung des Gesund heitszustandes gesamthaft gesehen
zu verneinen. Die Ausführungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar.
Aber
selbst wenn man die Einschätzung des Hausarztes nicht als geeignete Ent scheidgrundlage ansehen und eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 25 % in einer leidensangepassten Erwerbst ätigkeit annehmen würde, wäre damit noch nichts über deren erwerbliche Verwertbarkeit ge sagt. Zu beachten ist dazu wegen des fortgeschr ittenen Alters der Be schwerde führerin von 59 Jahren ( im Zeitpunkt der Invaliditätsermittlung; Schreiben der IV-Stelle vom 17. April 2013, Urk. 15/59 ) die folgende höch strichterliche Recht sprechung. 3. 4 3.4.1
Rechtsprechungsgemäss ist d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mutbarerweise erzielbare Ein kommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderun gen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Recht sprechung als Kri te rium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruf li chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischer weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Er werbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente
- hier bezo gen auf die Teilerwerbstätigkeit von 25 % einen 100%igen Invaliditäts grad – be gründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um stä nden des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und B e schaffen heit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare U m stellungs- und Einar beitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in wel chem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 3.4.2
Bei der Haushaltsabklärung vom 2 1. März 2013 ( Urk. 15/58) respektive im Zeit punkt der Invaliditätsermittlung (Schreiben der IV-Stelle vom 17. April 2013, Urk. 15/59) war die Be schwerdegegnerin 59 Jahre alt. Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbs dauer von rund fünf Jahren verblieben, was für sich allein die Ver wertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt jedoch zusätzlich, dass die Beschwerde führerin keine Ausbildung hat , noch nie erwerbstätig war und dadurch von der
Not wendigkeit einer zeitlich längeren Einarbeitung und Einge wöhnung im nicht heimischen Arbeitsumfeld aus zugehen wäre. Die gesund heitlichen Beein trächtigungen
betreffen zudem fast alle Extremitäten und den Rücken, das Gangbild, die Kraft und die Ausdauer (Urk. 7; vgl. dazu auch den Abklärungs bericht vom 27. März 2013, Urk. 15/58) , was die Möglich keiten an Tätigkeiten und Einstellungschancen zusammen mit der fehlenden Ausbil dung und Berufserfahrung erheblich einschränkt. Die Beschwerdeführerin ver wen det zur Fortbewegung zudem einen Rollator (Urk. 15/58/1), was einen Arbeitgeber zu sammen mit dem Alter der Be schwerdeführerin , dem geringen Pensum und den übrigen Einschränkungen realistischerweise zusätzlich von der Einstellung abhalten würde.
Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr schein lichkeit kei nen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine
geeignete Ver wei sungs tätigkeit einstellen würde. Nament lich der Umstand, dass sie im massge benden Zeitpunkt nur rund fünf Jahre vor ihrer Pen sionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit ihrer Beschäfti gung ver bun denen Risiken wie krankheitsbe dingte Aus fälle, berufliche Uner fahren heit, alters
- und erfahrungs bedingt geringe re An pass ungsfähigkeit und
grösse rer Betreu ungsaufwand einzu gehen. 3.4.3
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass eine (angenommen) ver bliebene Einsatzfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits - markt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter jedenfalls realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Verwertung einer solchen Restarbeitsfähigkeit könnte
der Beschwerdeführer in folglich auch ge stützt auf die Selbstein glie de rungs pflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber eine Rest erwerbs fähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine voll stän di ge Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 3.5
Nach dem Gesagten kann offen bl e i ben, o b das Ergebnis der Haushalts abklä rung vom 21. März 2013 gemäss dem Be r icht vom 27. März 2013 eines 19, 8%igen Invaliditätsgrades ( Urk. 15/58/6) eine zu grosse Leistungsbusse aus weist , insbesondere weil die Mitwirkungs pflicht des Ehemannes zu sehr ge wichtet worden sei . Denn es resultiert bei einer wie oben dargelegten 100%igen Leis tungseinbusse in Bezug auf den mindestens 25 % umfassenden Bereich der Erwerbstätigkeit und auch schon bei einer 19 , 8%igen Einbusse im 75 % um fas senden Aufgaben bereich ein Invaliditäts grad von 39 , 85 % , der auf 40 % auf zu runden ist. Somit wäre nach Art. 28 Abs. 2 IVG der Anspruch auf eine Vier tels rente begründet . 4.
Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin weiterhin die Anspruchs voraus setzun gen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG, weshalb der angefochtene Einsprache entscheid vom
26. September 2013 ( Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 weiterhin grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, sofern die übrigen , insbesondere die finanziellen Voraus setzungen nach Art. 10 ff. ELG er füllt sind. 5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin
steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener vom
11. März 2015 (Urk. 25 ) auf Fr. 2‘820.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. September 2013 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Hanspeter Riedener ,
Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘820.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 lit. k der Verordnung über die In validen versicherung (IVV) um erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 1
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent halt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz nicht nur dann Anspruch auf Ergän zungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Alters-, Witwen- oder Invaliden rente respektive ein IV-Taggeld im Sinne von lit. a bis lit. a ter und lit. c haben, sondern auch dann, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV respektive der AHV hätten , wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVG; Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG)
respektive nach Art . 36 Abs . 1 des Bun desgesetzes über die Invali den versiche rung (IVG; Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleistung ; vgl. Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ] , Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 166 4
f f. Rz 36 ff. ) .
E. 1.3 Die IV-Stelle überprüfte im Jahr 2002 die Invalidität
( Urk. 15/19 -20 ) und bestä tigte mit Schreiben vom 28. März 2002 einen unveränderten Inva liditäts grad ( Urk. 15/23) . Am 23. August 2002 liess sie eine Ab klärung zum An spruch auf Hilflosenentschädigung durchführen (Bericht vom 26. Au gust 2002, Urk. 15/26) und verneinte diesen mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 15/28).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 bat die Durchführungsstelle die IV-Stelle gestützt auf Art. 57 Abs.
E. 1.3.1 Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG anwendbaren Anspruchs voraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leis tungs gesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhalts ab klärung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus (Jöhl , a.a.O. , S. 1667 f. Rz 39).
E. 1.3.2 Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergän zungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG be anspru chen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in renten begründenden Ausmass be steht. Das Ergebnis d er Abklärungen teilt sie der EL Stelle mit, welche darauf hin den Entscheid erlässt . Die EL-Stelle bestimmt den Re visions termin, der in der Regel vor der spätestens alle vier Jahre stattfin denden periodischen EL-Über prüfung festzusetzen ist, und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision. Wird gegen die Verfügung der EL-Stelle Einsprache erhoben beziehungsweise der Ein spracheentscheid angefochten, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG [Bemessung der Invalidität] , Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über d ie Invaliden ver si cherung [IVV]; Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenver siche rung [KSVI] in der ab dem 1. Januar 20
E. 1.4 .4
Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invali dität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest ge legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätig keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen ( Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezi fische Methode der Invali ditäts bemessung (Betätigungsvergleich).
Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezi fische Me thode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlagge bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichter werblichen Betäti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin weisen). 1. 4 .6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, die ausserordentliche IV-Rente der Beschwerdeführerin mit Ein kom mens grenze sei nach dem Inkrafttreten der 1 0. AHV-Revision am 1. Januar 1997 aufgehoben worden. Da d ie Beschwerdeführerin nicht mindestens während eines Jahres AHV-Beiträge entrichtet gehabt habe, habe für sie auch kein Anspruch auf eine ordentliche IV-Teilrente bestanden. Die Bedarfsleistungen seien daher ab 1. Januar 1997 ausschliesslich über die Ergänzungsleistungen abgedeckt wor den. Nachdem die IV-Stelle mit Beschluss vom 1 7. April 2013 nunmehr fest ge stellt habe, dass der Invaliditätsgrad ab sofort nicht mehr wie bisher 100 % , sondern 20 % betrage, und dies mit Schreiben an die Z.___
vom 5. Juni 2013 bestäti gt habe, bestehe auch kein An spruch auf Ergänzungs leis tun gen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG mehr. Denn auch bei Erfüllung der Min dest bei trags dauer wären die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invali den rente mit einem Invaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe ( Urk. 2 S. 1
f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bisher mit Ausnahme der Mindestbeitragszeit für die Ausrichtung auf eine Invalidenrente alle Voraus set zun gen erfüllt. Strittig sei daher allein die Herabsetzung des Invaliditäts grades im Rahmen des Revisionsverfahrens. Sie wäre heute entgegen der Fest stellung im Abklärungsbericht der IV-Stelle bei guter Gesundheit mindesten s zu 50 % als Raumpflegerin erwerbstätig. Es könne nicht von der Situation zur Zeit ihrer Erkrankung im Jahr 1994, als sie einen Hirnschlag erlitten habe, auf heute geschlossen werden, denn damals habe sie wegen ihrer fünf Kinder, von denen damals drei noch unmündig ge wesen seien, keine Zeit für die Erwerbstätigkeit gehabt. Vor dem Hirnschlag sei sie zudem in der Lage gewesen, sich auf Deutsch zu verständigen. Ihre Sprachfähigkeit sei durch den Hirnschlag massiv g eschädigt worden. Bis heute habe sie nur die Sprachkenntnisse aus ihren frü hen Kindheits- und Jugendjahren zurückgewonnen. Zudem sei die Tätigkeit etwa als Raumpflegerin auch ohne gute Deutschkenntnisse möglich. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei aber ohnehin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Insbesondere sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ,
son dern vielmehr eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Zur ursprüng li chen Diagnose der Lähmung der rechten Körperhälfte infolge Gehirnschlages seien weitere Diagnosen hinzugekommen . So leide sie unter einer Polyarthrose. Es hätten 2009 und 2011 beide Hüftgelenke und beide Kniegelenke durch Total prothesen ersetzt werden müssen. Zudem leide sie an einem schweren Schmerz syndrom der LWS, sei Diabetikerin und leide an Bluthochdruck. Die Hand- und Armmotorik sei auf der rechten Körperseite nach wie vor massiv einge schränkt, sie könne sich nur unter massiven Schmerzen bücken oder den rechten Arm über Schulterhöhe heben. Sie habe rechts Mühe zu greifen, ihre Be wegungen zu steuern oder Druck auszuüben. Ihre Kraft im rechten Arm sei im Vergleich zu gesunden Menschen um ein vielfaches schwächer. Sie bewege sich nur sehr langsam und habe Gleichgewichtsprobleme. Seit ihrer zweiten Knieoperation bewege sie sich ausserhalb der Wohnung nur noch mit Hilfe eines Rollators fort, wobei sie bereits nach wenige n Minuten Pause einlegen müsse. Bis heute sei ihr Beitrag zur Erledigung des Haushaltes auf wenige Aufgaben und dies mit Gren zen beschränkt. Die Haushaltsabklärung vom 27. März 2013 werde der Situa tion in einer Gesamtbetrachtung nicht gerecht. Der verwendete Fragekatalog berücksichtige insbesondere nicht, wie lange, wie oft, mit welcher Effizienz und Kraft eine Handlung respektive eine Aufgabe im Haushalt ausgeführt werden könne. So könne sie etwa den Swiffer zwar für einen einzelnen Fleck bedienen, sei aber unter anderem wegen ihrer Gleich ge wichtsprobleme nicht in der Lage , ein ganzes Zimmer damit zu reinigen. Auch sei sie um ein Vielfaches langsamer und ermüde viel schneller. Zudem sei die Mitwirkung des Ehemannes, der zu 100 % erwerbstätig sei und Schichtarbeit leiste, in allen Aufgabenbereichen all gemein viel zu hoch eingeschätzt worden. Seine Mithilfe dürfe ohnehin nicht berücksichtigt werden, da eine solc he im Ab klärungsbericht vom 31. August 1995 keine Berück sichtigung gefunden habe. Diesbezüglich habe sich nichts verändert, wes halb es sich lediglich um eine unzulässige Neubeurteilung hand le . Im Ge genteil sei dem Ehemann ange sichts seines Alters heute nicht eine um fassendere Mit wirkung zuzumuten als vor 20 Jahren. Auch sonst seien keine anspruchsverändernde n Tatsachen einge treten. De r Anspruch auf eine ganze In validenrente wäre daher nach wie vor gegeben, wenn die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt wäre (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Herab setzung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 20 % gemäss den Ermitt lung der IV-Stelle ausging und daher die Ergänzungsleistungen ( Urk. 12/17-20) per Ende April 2013 einstellte ( Urk. 2, Urk. 12/10) . 3. 3.1
3.1.1
Die massgebliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides vom 26. September 2013 (Urk. 2), welche recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in renten ausschliessendem
Ausmass reduziert hat, stellt jene letzte Anspruchsermittlung der IV-Stelle dar, welche auf einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte. Da die IV-Stelle seit Beginn der Anspruchs prüfung im Jahr 1994 von einer Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt, Kinderbetreuung) Tätige ausgegangen war, sind die in den Revisionsverfahren ohne Haushaltsabklärungen vorge nom menen Ermittlungen des Invaliditätsgrades der Jahre 2002 ( Urk. 15/19-23) und 2006
(Urk. 15/30-33) als Vergleichsbasis unge eignet. Denn dabei wurde je ledig lich ein sehr knapper Bericht der
Hausärztin eingeholt, der im Wesent li chen ohne weiter führende Ausführungen einen stationären Gesund heits zustand be stätigte (Be richt von Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2002, Urk. 15/20, und vom 8. August 2006, Urk. 15/31 ). Als zeitliche Vergleichsbasis hat daher die ursprüngliche , renten zu sprechende Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 1996 (Urk. 15/11) zu gelten. 3.1.2
Die ursprüngliche Zusprechung der ganzen Rente ab 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 15/11) erfolgte aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 22. Mai 1995 (Urk. 15/ 5 ) und des Ergebnisses einer
A bklärung vor Ort gemäss dem Bericht vom 3 1. August 1995 ( Urk. 15/6 /1 ; Urk. 15/7 ).
Dr. Y.___ hatte die Diagnose eines apoplektischen Insults mit armbetontem senso motorischem Hemisyndrom rechts gestellt und eine 100 %ige Arbeitsun fä higkeit seit dem 15. (richtig wohl: 12.) März 1994 , vermutlich dauernd, attes tiert. Bei Spital eintritt hätten sich eine schlaffe Parese am rechten Arm und Bein , eine zentrale Facialisparese rechts und eine Glossopharyn geusparese rechts gefunden . Seit Mitte April 1994 sei wieder eine selbständige Fort bewe gung möglich. D ie Versicherte könne relativ flüssig gehen und das rechte Bein zirka 70 cm von der Unterlage heben. Es bestehe eine nur geringe Zirkum duk tion des rechten Beines. Der Strichgang sei möglich, sie verliere aber leicht das Gleich gewicht. Bei den oberen Extre mitäten bestehe ein Hypotonus rechts, sehr wenig Kraft im rechten Arm, minimal in den Fingern. Temperatur- und Berüh rungs empfinden seien rechts reduziert, das Schmerzempfinden dagegen ver stärkt. Die Spontansprache sei leise und knapp verständlich. Sie spreche vor allem Türkisch und wenig Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Hirnschlag seit etwa einem Jahr an einen Carpaltunnel-Syndrom rechts gelitten (Urk. 15/5) .
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 3 1. August 1995 wohnte die Beschwerde führerin im Jahr 1995 mit ihrem Ehemann und den drei jüngsten Kindern (geboren 1976, 1978 und 1982) in demselben Haushalt. Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich Hausfrau gewesen. Seit dem Hirn schlag im März 1994 mit Rest lähmung besorge die Tochter (Jahrgang 1976) die Haus halts führung. Die Beschwerdeführerin helfe geringfügig bei der Zu bereitung der Mahlzeiten und sei beim Einkauf höchstens in der Lage , ein ein zelnes Brot zu kaufen. Die Tochter bereite die Mahlzeiten zu, besorge die Wohnungspflege und den Ein kauf ebenso wie die Wäsche. Auch die Kinderbetreuung werde durch die Toch ter wahrgenommen. Übriges sei im Prinzip ausge fallen. Der Ausfall betrage bisher 80 % . Seit Januar 1995 sei die Beschwerde führerin zudem nicht mehr hilf los, so dass kein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung habe entstehen könne n . Es müssten wegen der rechtsseitigen Lähmung noch die Speisen durch Dritte zerkleinert werden. Zwei- bis dreimal pro Woche müsse ihr beim Auf ste hen/Absitzen/Abliegen wegen des Blutdrucks (schwarz werden vor Augen) und wechselnder Kraftlosigkeit geholfen werden. Ab und zu, an schlechten Tagen, benötige sie Begleitung zur Therapie. Dann müsse sie auch gestützt werden ( Urk. 15/6/1).
Dieser Sachverhalt bildet die massgebliche Vergleichsgrundlage. Seither haben sowohl die medizinische n Verhältnisse als auch die Lebens um stände der Be schwerdeführerin bis zur Überprüfung des Invaliditäts gra des im Jahr 2012 (Urk. 15/50) Änderungen erfahren, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.2
3.2.1
G emäss dem Abklärungsbericht vom 27. März 2013 sind die Kinder der Beschwer de führerin inzwischen alle e rwachsen und ausgezogen, sie hat Enkel kinder und lebt mit ihrem Mann alleine in einer 3-Zimmerwohnung (Urk. 15/58/2-3).
Dies rechtfertigt eine Neubeurteilung der Statusfrage. 3.2.2
Die IV-Stelle (und mit ihr die Beschwerdegegnerin) qualifizierte die Beschwerde führerin gestützt auf den Abklärungs bericht vom 27. März 2013 (Urk. 15/58) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungs person vom 29. Mai 2013 (Urk. 15/72/1-2) weiterhin als eine zu 100 % im Aufgaben bereich t ätige Haus frau, weshalb sie allein auf die Erhebung vom 21. März 2013 mit einer Ein schränkung von 19, 8 % ( Urk. 15/58/6) abstellte ( Urk. 15/ 59, Urk. 15/72/1 ).
Dem Abklärungsbericht vom 27. März 2013 ist dazu zu entnehmen, die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit berufstätig wäre. Allerdings wisse sie nicht, in welchem Pensum und sie könne nicht angeben, in welcher Tätigkeit sie sich sehen würde ; auch habe sie sich nie um eine Stelle be worben, auch nicht in Phasen, in denen es ihr besser gegangen sei. Die Abklärungsperson erwog zu diesen Angaben, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keinerlei Berufs erfahrung. Sie habe sich in all den Jahren, in welchen sie in der Schweiz wohn haft sei, nicht ein einziges Mal für eine Stelle beworben. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte fünf eigene Kinder habe und bereits Enkelkinder da seien. Wie die Tochter während des Gesprächs erklärt habe, würde die Versichert e bei guter Gesundheit auf die Enkelkinder aufpassen, um die Mütter zu entlasten oder damit diese einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Diesem Thema werde bei der Gewichtung im Haushalt Rechnung getragen. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 %
im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 15/58/2-3). 3.2. 3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2011
vom 9. Juli 2012
E. 5.1). Aussagen der ersten Stunde sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver siche rungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5 .5 ). 3. 2.4
Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Ausführungen der Ab klärungs person zur Statusfrage nicht überzeugen. Es ist nicht ohne beachtliche Gründe von der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, abzuweichen. Der Umstand , dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung nicht deutsch sprach, ist nicht massgeblich. Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 22. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass sie damals zumindest wenig deutsch sprach, wobei durch den Hirnschlag auch die rechte Gesichts hälfte und Zunge (Zungendeviation rechts) beeinträchtigt worden war en
(Urk. 15/5/2) . Die wenigen Deutschkenntnisse vor dem Eintreten des Ge sund heitsschadens hätten zur Aufnahme einer Hilfstätigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009 vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2) .
Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin b isher noch nie erwerbstätig war, sich noch nie um eine Stelle beworben hat , und auch dass sie keine Ausbildung hat (Urk. 15/2/4) , schliessen im Kontext der seit 1994 bestehenden Ge sundheits beeinträchtigungen und der fünf Kinder der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1972, 1973, 1976, 1978 und 1982 im Gesundheitsfall die Auf nahme einer Erwerbs tätigkeit in den Folgejahren, und zwar eine Hilfstätigkeit , etwa als Raumpflegerin oder Haushaltshilfe in einem Privathaushalt, ebenfalls nicht aus. Denn die Beschwerdeführerin war erst 18 Jahre als sie ihr erstes Kind be kam und hatte bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 bereits vier Kleinkinder im Alter von 2, 5, 7 und 9 Jahren ( Urk. 15/2/2, Urk. 15/3), von denen bei Ein tritt ihres Gesundheitsschadens zwei Kinder
im Alter von 11 und
E. 5 /29 ), woraufhin die IV-Stelle nach Abklärungen (Urk. 15/ 30-31) mit Schreiben vom 25. Januar 2006 einen unverändert 100%igen Invaliditätsgrad bestätigte (Urk. 15/33) .
E. 10 geltenden Fassung, Stand: 1. Februar 2013, Anhang III ). 1. 4 1. 4 .1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf eine Invaliden rente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Ausländische Staats an gehörige sind jedoch nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet und sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
Ferner setzt Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche In va li den rente voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren (in der bis Ende 2007 gültige gewesenen Fas sung: wäh rend mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet hat. An spruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39
Abs. 1 IVG
in Ver bin dung mit Art. 42 AHVG (je in der seit Januar 1997 gültigen Fassung) Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die wäh rend der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent stehung des Renten anspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind. 1. 4 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).
E. 15 Jahren noch zuhause wohnten und zur Schule gingen und ein Kind im Alter von 18 Jah ren sich in Ausbildung im Ausland befand (Urk. 15/6/1). Dass die Beschwer de führerin erst gerade jetzt im Jahr 1994, als sie den Schlaganfall erlitt, oder auch erst mit der Zeit, nachdem alle Kinder das Haus verlassen hatten, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist glaubhaft. Denn zu berücksichtigen sind dabei auch die erwerbli chen Verhältnisse, was im Abklärungsbericht ver n ach lässigt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1993 ein Einkommen von brutto Fr. 64‘573.-- ( Urk. 15/70/3)
und im Jahr 2012 von Fr. 52‘029.-- brutto respektive Fr. 45‘767.-- netto (Urk. 3/6, Urk. 15/58/2) erzielt. Angesichts dieses eher geringen Einkommens selbst für e ine n Zwei per sonenhaushalt (mit einem Mietzins von Fr. 1‘410.-- und Krankenkassenprämie n von Fr. 592.--; Urk. 15/58/2) , liegt es nahe , dass zusätzliche Einkünfte durch die Be schwerdeführerin generiert worden wären.
Aber auch die Aussage der Tochter, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heitsfall ihre Enkelkinder hüten würde, spricht nicht gegen eine zu mindest teil zeitliche Erwerbstätigkeit. Denn die Tochter erklärte, dass sie sich vor stellen könne, dass die Beschwerde führerin einen Tag pro Woche auf die Kinder auf ge passt hätte, um die Mütter zu entlasten, damit diese einer beruflichen Tätig keit nachgehen könnten ( Urk. 3/58/6 ). Damit wäre der Be schwerdeführerin nebst der Besorgung des mittlerweile Z weipersonenhaus haltes und dem H üten der Enkel kinder eine zumindest stundenweise Erwerbstätigkeit, etwa 3 Stunden pro Tag als Raumpflegerin oder Haushaltshilfe an vier Tagen pro Woche, mithin min destens ein 25-3 0%iges Pensum
- die übliche durch schnittliche Wochen ar beits zeit in den Jahren 2012 und 2013 betrug 41, 7 Stunden (Die Volks wirt schaft, Heft 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2 , Total ) - ohne Weiteres möglich gewe sen. Ob –
wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nun geltend macht – eine mindestens 50 % Erwerbstätigkeit ausüben würde, kann nach dem Folgen den offen bleiben ( Urk.
1 S. 8).
Es ist von der Qualifikation als Erwe rbstätige bei Aufnahme des hier be treffen den Revisionsverfahrens im Jahr 2012 im Umfang von mindestens 25 % und entsprechend als im Aufgabenbereich Tätige im Umfang von (maximal) 75 % auszu gehen. 3.3. 3.3.1
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes ist Folgendes zu beachten :
Dem Bericht vom 2. Februar 2011 des Stadt spitals C.___ , wo die Beschwerdeführe rin vom 4. bis 2 1. Januar 2011 stationär wegen der Ope ration des rechten Knies am 4. Januar 2011 mit Knie-Total pro these rechts behandelt worden war, sind nunmehr die folgenden Diag nosen zu ent nehmen: 1. Polyarthrose mit medial betonter Pangonarthrose rechts, Status nach Knie-Totalprothese links im April 2009, Coxarthrose beidseits; 2. Claudi catio spinalis beidseits mit/bei leichter zentraler Spinalkanalstenose L4/5 und mässiger rezessaler Einengung und mög licher Irritation der Wurzeln L5 beid seits, linkskonvexe Torsionsskoliose, Osteo chondrose L5/S1; 3. Diabetes mellitus Typ 2; 4. Arterielle Hypertonie; 5. Adipositas WHO Grad 2 (BMI 37.2 kg/m 2 ); 6. cere brovaskulärer Insult 1994 mit residuellem armbetontem senso moto rischem Hemisyndrom rechts (Urk. 15/52/4-5). Der postoperative Verlauf rund eineinhalb Monate nach der Operation des rechten Knies war gemäss dem Be rich t des Orthopädie Zentrums D.___ vom 14. Februar 2011 komplikations frei (Urk. 15/52/2-3).
Vom 5. bis 2 0. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im C.___ Spital erneut stationär behandelt. Dem dazu eingeholten Bericht vom 30. Januar 2013 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen : Lumboradi kuläres Schmerzsyndrom S1 links mit/bei leichter zentraler Spinalkanalstenose L4/5 und mässiger rezessaler Einengung und möglicher Irritation der Wurzel L5 beidseits, mässiger zentraler Spinal kanal stenose L5/S1 infolge linksbetonter medianer Diskushernie und Tan gierung beider S1 Wurzeln, linkskonvexer Torsionsskoliose, Osteochondrose L5/S1; Polyarthrose bei/mit Sta t us nach Knie-Totalprothesen links im April 2009 und rechts im Januar 2011, Coxa rthrose beidseits; Status nach c erebrova s kulä rem Insult 1994 mit resi duellem arm betonte m Hemisyndrom rechts. Als Diag nosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden der Diabetes mellitus Typ 2, die arterielle Hyper tonie und Adipositas genannt (Urk. 15/57/5-7).
Weiteres wurde dort nicht ausgeführt. Aus dem Abklärungs bericht vom 27. März 2013 geht zumindest hervor, dass die Beschwerde führerin im Dezember 2012 notfallmässig habe ins Spital eingeliefert werden müssen, weil ein Nerv im Rücken eingeklemmt gewesen sei. Sie sei wie gelähmt gewesen. Es seien ihr Spritzen verabreicht wor den und sie sei in physio therapeutischer Behandlung (Urk. 15/58/1).
Eine aktuelle Beurteilung der Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit im Haushalt und in einer ( leidensangepassten )
Erwerbst ätigkeit aus ärztlicher Sicht ist a llein dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2013 zu entnehmen , der eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte . Der Bericht wurde zwar rund ein Monat nach dem angefochtenen Einsprache ent scheid ( Urk.
2) verfasst. Dessen Inhalt ist jedoch auch für die Zeit davor gültig. Dr. A.___
stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie das Stadtspital C.___ und erklärte, eine Arbeitsfähigkeit sei seit dem Insult im Jahr 1994 wegen der kör perlichen Behinderung nicht mehr denkbar. Die genannten Diag nosen würden nicht nur stören, sondern würden die Beschwerdeführerin im Alltag ganz erheb lich behindern, so dass sie auf tägliche Mithilfe des Ehe man nes ange wiesen sei. So könne sie im Haushalt alle Aufgaben, die eine Beid hän digkeit erfordern würden, nur mit Unsicherheit ausführen und sie sei regelmäs sig auf Fremdhilfe angewiesen. Sie habe sich in der Vergangenheit wiederholt ganz massiv in die Finger geschnitten, als sie in der Küche gerüstet habe. Ge schirr, das höher gelegen sei, zum Beispiel Teller, könne sie nicht beid händig holen. Alle Tätigkeiten im Haushalt, die Kraft und Ausdauer benötigen würden (Wäsche, Kleiderpflege, Wohnungsreinigung) , müsse der Ehemann ausführen, der (zudem) ausser Haus arbeite. In den Jahren
seit 2007 , in denen die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung sei, habe sich die Behinderung als Folge des Insults nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert. Hingegen habe die Behinderung wegen der Polyarthrose ganz massiv zugenommen, so dass nun nebst der armbetonten Störung auch der ataktische Gang immer stö render zum Tragen komme. Insgesamt habe sich die Situation aus seiner Sicht als Hausarzt ver schlechtert (Urk. 7). 3.3.2
Angesichts dieser Aktenlage ist i nsbesondere angesichts der zu sätzlichen Diag nosen betreffend den Bewegungs apparat mit Operationen und sta tionären Behand lungen sowie des (inter nistisch) ver schlechterten Allge meinzustandes
mit metabolischem Syndrom (Hypertonie, Adipositas, Diabetes) eine erhebliche Ver besserung des Gesund heitszustandes gesamthaft gesehen
zu verneinen. Die Ausführungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar.
Aber
selbst wenn man die Einschätzung des Hausarztes nicht als geeignete Ent scheidgrundlage ansehen und eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 25 % in einer leidensangepassten Erwerbst ätigkeit annehmen würde, wäre damit noch nichts über deren erwerbliche Verwertbarkeit ge sagt. Zu beachten ist dazu wegen des fortgeschr ittenen Alters der Be schwerde führerin von 59 Jahren ( im Zeitpunkt der Invaliditätsermittlung; Schreiben der IV-Stelle vom 17. April 2013, Urk. 15/59 ) die folgende höch strichterliche Recht sprechung. 3. 4 3.4.1
Rechtsprechungsgemäss ist d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mutbarerweise erzielbare Ein kommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderun gen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Recht sprechung als Kri te rium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruf li chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischer weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Er werbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente
- hier bezo gen auf die Teilerwerbstätigkeit von 25 % einen 100%igen Invaliditäts grad – be gründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um stä nden des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und B e schaffen heit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare U m stellungs- und Einar beitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in wel chem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 3.4.2
Bei der Haushaltsabklärung vom 2 1. März 2013 ( Urk. 15/58) respektive im Zeit punkt der Invaliditätsermittlung (Schreiben der IV-Stelle vom 17. April 2013, Urk. 15/59) war die Be schwerdegegnerin 59 Jahre alt. Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbs dauer von rund fünf Jahren verblieben, was für sich allein die Ver wertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt jedoch zusätzlich, dass die Beschwerde führerin keine Ausbildung hat , noch nie erwerbstätig war und dadurch von der
Not wendigkeit einer zeitlich längeren Einarbeitung und Einge wöhnung im nicht heimischen Arbeitsumfeld aus zugehen wäre. Die gesund heitlichen Beein trächtigungen
betreffen zudem fast alle Extremitäten und den Rücken, das Gangbild, die Kraft und die Ausdauer (Urk. 7; vgl. dazu auch den Abklärungs bericht vom 27. März 2013, Urk. 15/58) , was die Möglich keiten an Tätigkeiten und Einstellungschancen zusammen mit der fehlenden Ausbil dung und Berufserfahrung erheblich einschränkt. Die Beschwerdeführerin ver wen det zur Fortbewegung zudem einen Rollator (Urk. 15/58/1), was einen Arbeitgeber zu sammen mit dem Alter der Be schwerdeführerin , dem geringen Pensum und den übrigen Einschränkungen realistischerweise zusätzlich von der Einstellung abhalten würde.
Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr schein lichkeit kei nen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine
geeignete Ver wei sungs tätigkeit einstellen würde. Nament lich der Umstand, dass sie im massge benden Zeitpunkt nur rund fünf Jahre vor ihrer Pen sionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit ihrer Beschäfti gung ver bun denen Risiken wie krankheitsbe dingte Aus fälle, berufliche Uner fahren heit, alters
- und erfahrungs bedingt geringe re An pass ungsfähigkeit und
grösse rer Betreu ungsaufwand einzu gehen. 3.4.3
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass eine (angenommen) ver bliebene Einsatzfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits - markt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter jedenfalls realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Verwertung einer solchen Restarbeitsfähigkeit könnte
der Beschwerdeführer in folglich auch ge stützt auf die Selbstein glie de rungs pflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber eine Rest erwerbs fähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine voll stän di ge Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 3.5
Nach dem Gesagten kann offen bl e i ben, o b das Ergebnis der Haushalts abklä rung vom 21. März 2013 gemäss dem Be r icht vom 27. März 2013 eines 19, 8%igen Invaliditätsgrades ( Urk. 15/58/6) eine zu grosse Leistungsbusse aus weist , insbesondere weil die Mitwirkungs pflicht des Ehemannes zu sehr ge wichtet worden sei . Denn es resultiert bei einer wie oben dargelegten 100%igen Leis tungseinbusse in Bezug auf den mindestens 25 % umfassenden Bereich der Erwerbstätigkeit und auch schon bei einer 19 , 8%igen Einbusse im 75 % um fas senden Aufgaben bereich ein Invaliditäts grad von 39 , 85 % , der auf 40 % auf zu runden ist. Somit wäre nach Art. 28 Abs. 2 IVG der Anspruch auf eine Vier tels rente begründet . 4.
Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin weiterhin die Anspruchs voraus setzun gen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG, weshalb der angefochtene Einsprache entscheid vom
26. September 2013 ( Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 weiterhin grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, sofern die übrigen , insbesondere die finanziellen Voraus setzungen nach Art. 10 ff. ELG er füllt sind. 5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin
steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener vom
11. März 2015 (Urk. 25 ) auf Fr. 2‘820.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. September 2013 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Hanspeter Riedener ,
Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘820.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00105 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil
vom
28. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 54 , Mutter von fünf Kindern, geboren 1972, 1973, 1976, 1978 und 1982 ( Urk. 15/2/2) , lebt seit 1981 in der Schweiz ( Urk. 15/2/5, Urk. 15/3). Nach einem Hirnschlag mit rechts seitiger armbetonter Körper läh mung
Mitte März 1994 ( Urk. 15/5 , Urk. 15/6/1 ) meldete sie sich a m 24. März 1994 bei der Eid genös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/2) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle) , holte den Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 22. Mai 1995 (Urk. 15/5) und den Haushaltsabklärungs be richt vom 31. August 1995 (Urk. 15/6 ) ein. Mit Verfügung vom 27. Ok to ber 1995 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung ab (Urk. 1 5/10). Mit Verfügung vom 19. Januar 1996 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten eine ausserordentliche einfache ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 15/11). 1.2
Im Rahmen der 1 0. AHV-Revision wurde n die einkommensabhängige ausseror - dent lichen ganze Rente (mit Einkommensgrenze) der Versicherten mit Ver fü gung vom 16. Dezember 1996 per 1. Januar 1997 aufgehoben ( Urk. 15/12) und - da mangels AHV-Beiträgen während mindestens eines Jahres kein An spruch auf eine ordentliche Teilrente bestand - die Bedarfsleistungen in der Folge allein mittels
Zusatzleistungen durch die Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Z.___
(nachfolgend: Durchführungsstelle) erbracht ( Urk. 2 S. 1, Urk. 12/1, Urk. 15/12). 1.3
Die IV-Stelle überprüfte im Jahr 2002 die Invalidität
( Urk. 15/19 -20 ) und bestä tigte mit Schreiben vom 28. März 2002 einen unveränderten Inva liditäts grad ( Urk. 15/23) . Am 23. August 2002 liess sie eine Ab klärung zum An spruch auf Hilflosenentschädigung durchführen (Bericht vom 26. Au gust 2002, Urk. 15/26) und verneinte diesen mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 15/28).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 bat die Durchführungsstelle die IV-Stelle gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die In validen versicherung (IVV) um erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 5 /29 ), woraufhin die IV-Stelle nach Abklärungen (Urk. 15/ 30-31) mit Schreiben vom 25. Januar 2006 einen unverändert 100%igen Invaliditätsgrad bestätigte (Urk. 15/33) . 1.4
Am 8. Juni 2012 bat die Durchführungsstelle die IV-Stelle um eine weitere Über prüfung der Invalidität und des Invaliditätsgrades (Urk. 15/50). Die IV- Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab ( Urk. 15/52 , Urk. 15/57 ) und führte am 21. März 2013 eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt der Ver sicher ten durch (Bericht vom 27. März 2013, Urk. 15/58). Gestützt darauf erkannte die IV-Stelle bei einer Qualifikation der Versicherten als Hausfrau auf einen Invaliditätsgrad von 20 % ab sofort, was sie der Durchführu ngsstelle mit Schreiben vom 17. April 2013 mitteilte (Urk. 15/59). Mit Verfügung vom 23. April 2013 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen in der Folge per Ende April 2013 ein (Urk. 12/10).
Zu den Einwänden de r Versicherten vom 14. und vom 21. Mai 2013 , welche sie an die IV-Stelle richtete ( Urk. 15/60, Urk. 15/62) , nahm die Abklärungsperson am 29. Mai 2013 Stellung ( Urk. 12/13, Urk. 15/72). Ausserdem erhob die Versicherte mit Schrei ben vom 14. Mai 2013 Einsprache (Urk. 12/11) gegen die Verfügung der Durch führungsstelle vom 23. April 2013, welche die Durchführungsstelle mit Ein sprache ent scheid vom 26. September 2013 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2013
Beschwerde und bean tragte, der Ein sprache ent scheid vom 26. September 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärun gen zu ihrem Gesund heits zustand anzuordnen , subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2 ). Mit Eingabe vom 1. November 2013 (Urk. 6) gab die Beschwerde führerin den Bericht von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
30. Ok tober 2013 ( Urk.
7) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
6. De zember 2013 auf Abweisung der Be schwerde
(Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wurden die Akten der Eid ge nössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle eingeholt und Rechtsanwalt Hanspeter Riedener als unentgelt licher Rechts vertreter für das vo r liegende Verfahren bestellt ( Urk. 13 S. 2). Die Par teien verzichteten mit Schreiben vom 25. Februar 2014 ( Urk.
19) und vom 4. März 2014 ( Urk.
21) auf eine weitere Stellungnahme und hielten an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.2
Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent halt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz nicht nur dann Anspruch auf Ergän zungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Alters-, Witwen- oder Invaliden rente respektive ein IV-Taggeld im Sinne von lit. a bis lit. a ter und lit. c haben, sondern auch dann, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV respektive der AHV hätten , wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlas senen versicherung (AHVG; Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG)
respektive nach Art . 36 Abs . 1 des Bun desgesetzes über die Invali den versiche rung (IVG; Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleistung ; vgl. Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ] , Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 166 4
f f. Rz 36 ff. ) . 1.3
1.3.1
Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG anwendbaren Anspruchs voraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leis tungs gesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhalts ab klärung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus (Jöhl , a.a.O. , S. 1667 f. Rz 39). 1.3.2
Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergän zungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG be anspru chen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in renten begründenden Ausmass be steht. Das Ergebnis d er Abklärungen teilt sie der EL Stelle mit, welche darauf hin den Entscheid erlässt . Die EL-Stelle bestimmt den Re visions termin, der in der Regel vor der spätestens alle vier Jahre stattfin denden periodischen EL-Über prüfung festzusetzen ist, und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision. Wird gegen die Verfügung der EL-Stelle Einsprache erhoben beziehungsweise der Ein spracheentscheid angefochten, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG [Bemessung der Invalidität] , Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über d ie Invaliden ver si cherung [IVV]; Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenver siche rung [KSVI] in der ab dem 1. Januar 20 10 geltenden Fassung, Stand: 1. Februar 2013, Anhang III ). 1. 4 1. 4 .1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf eine Invaliden rente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Ausländische Staats an gehörige sind jedoch nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet und sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
Ferner setzt Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche In va li den rente voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren (in der bis Ende 2007 gültige gewesenen Fas sung: wäh rend mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet hat. An spruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39
Abs. 1 IVG
in Ver bin dung mit Art. 42 AHVG (je in der seit Januar 1997 gültigen Fassung) Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die wäh rend der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent stehung des Renten anspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind. 1. 4 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4 .4
Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invali dität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest ge legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätig keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4.5
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abwei chung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen ( Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezi fische Methode der Invali ditäts bemessung (Betätigungsvergleich).
Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar: Danach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezi fische Me thode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei der spezifischen Methode ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlagge bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichter werblichen Betäti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin weisen). 1. 4 .6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, die ausserordentliche IV-Rente der Beschwerdeführerin mit Ein kom mens grenze sei nach dem Inkrafttreten der 1 0. AHV-Revision am 1. Januar 1997 aufgehoben worden. Da d ie Beschwerdeführerin nicht mindestens während eines Jahres AHV-Beiträge entrichtet gehabt habe, habe für sie auch kein Anspruch auf eine ordentliche IV-Teilrente bestanden. Die Bedarfsleistungen seien daher ab 1. Januar 1997 ausschliesslich über die Ergänzungsleistungen abgedeckt wor den. Nachdem die IV-Stelle mit Beschluss vom 1 7. April 2013 nunmehr fest ge stellt habe, dass der Invaliditätsgrad ab sofort nicht mehr wie bisher 100 % , sondern 20 % betrage, und dies mit Schreiben an die Z.___
vom 5. Juni 2013 bestäti gt habe, bestehe auch kein An spruch auf Ergänzungs leis tun gen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG mehr. Denn auch bei Erfüllung der Min dest bei trags dauer wären die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invali den rente mit einem Invaliditätsgrad von 20 % nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe ( Urk. 2 S. 1
f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bisher mit Ausnahme der Mindestbeitragszeit für die Ausrichtung auf eine Invalidenrente alle Voraus set zun gen erfüllt. Strittig sei daher allein die Herabsetzung des Invaliditäts grades im Rahmen des Revisionsverfahrens. Sie wäre heute entgegen der Fest stellung im Abklärungsbericht der IV-Stelle bei guter Gesundheit mindesten s zu 50 % als Raumpflegerin erwerbstätig. Es könne nicht von der Situation zur Zeit ihrer Erkrankung im Jahr 1994, als sie einen Hirnschlag erlitten habe, auf heute geschlossen werden, denn damals habe sie wegen ihrer fünf Kinder, von denen damals drei noch unmündig ge wesen seien, keine Zeit für die Erwerbstätigkeit gehabt. Vor dem Hirnschlag sei sie zudem in der Lage gewesen, sich auf Deutsch zu verständigen. Ihre Sprachfähigkeit sei durch den Hirnschlag massiv g eschädigt worden. Bis heute habe sie nur die Sprachkenntnisse aus ihren frü hen Kindheits- und Jugendjahren zurückgewonnen. Zudem sei die Tätigkeit etwa als Raumpflegerin auch ohne gute Deutschkenntnisse möglich. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei aber ohnehin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Insbesondere sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ,
son dern vielmehr eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Zur ursprüng li chen Diagnose der Lähmung der rechten Körperhälfte infolge Gehirnschlages seien weitere Diagnosen hinzugekommen . So leide sie unter einer Polyarthrose. Es hätten 2009 und 2011 beide Hüftgelenke und beide Kniegelenke durch Total prothesen ersetzt werden müssen. Zudem leide sie an einem schweren Schmerz syndrom der LWS, sei Diabetikerin und leide an Bluthochdruck. Die Hand- und Armmotorik sei auf der rechten Körperseite nach wie vor massiv einge schränkt, sie könne sich nur unter massiven Schmerzen bücken oder den rechten Arm über Schulterhöhe heben. Sie habe rechts Mühe zu greifen, ihre Be wegungen zu steuern oder Druck auszuüben. Ihre Kraft im rechten Arm sei im Vergleich zu gesunden Menschen um ein vielfaches schwächer. Sie bewege sich nur sehr langsam und habe Gleichgewichtsprobleme. Seit ihrer zweiten Knieoperation bewege sie sich ausserhalb der Wohnung nur noch mit Hilfe eines Rollators fort, wobei sie bereits nach wenige n Minuten Pause einlegen müsse. Bis heute sei ihr Beitrag zur Erledigung des Haushaltes auf wenige Aufgaben und dies mit Gren zen beschränkt. Die Haushaltsabklärung vom 27. März 2013 werde der Situa tion in einer Gesamtbetrachtung nicht gerecht. Der verwendete Fragekatalog berücksichtige insbesondere nicht, wie lange, wie oft, mit welcher Effizienz und Kraft eine Handlung respektive eine Aufgabe im Haushalt ausgeführt werden könne. So könne sie etwa den Swiffer zwar für einen einzelnen Fleck bedienen, sei aber unter anderem wegen ihrer Gleich ge wichtsprobleme nicht in der Lage , ein ganzes Zimmer damit zu reinigen. Auch sei sie um ein Vielfaches langsamer und ermüde viel schneller. Zudem sei die Mitwirkung des Ehemannes, der zu 100 % erwerbstätig sei und Schichtarbeit leiste, in allen Aufgabenbereichen all gemein viel zu hoch eingeschätzt worden. Seine Mithilfe dürfe ohnehin nicht berücksichtigt werden, da eine solc he im Ab klärungsbericht vom 31. August 1995 keine Berück sichtigung gefunden habe. Diesbezüglich habe sich nichts verändert, wes halb es sich lediglich um eine unzulässige Neubeurteilung hand le . Im Ge genteil sei dem Ehemann ange sichts seines Alters heute nicht eine um fassendere Mit wirkung zuzumuten als vor 20 Jahren. Auch sonst seien keine anspruchsverändernde n Tatsachen einge treten. De r Anspruch auf eine ganze In validenrente wäre daher nach wie vor gegeben, wenn die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt wäre (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Herab setzung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 20 % gemäss den Ermitt lung der IV-Stelle ausging und daher die Ergänzungsleistungen ( Urk. 12/17-20) per Ende April 2013 einstellte ( Urk. 2, Urk. 12/10) . 3. 3.1
3.1.1
Die massgebliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides vom 26. September 2013 (Urk. 2), welche recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in renten ausschliessendem
Ausmass reduziert hat, stellt jene letzte Anspruchsermittlung der IV-Stelle dar, welche auf einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte. Da die IV-Stelle seit Beginn der Anspruchs prüfung im Jahr 1994 von einer Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt, Kinderbetreuung) Tätige ausgegangen war, sind die in den Revisionsverfahren ohne Haushaltsabklärungen vorge nom menen Ermittlungen des Invaliditätsgrades der Jahre 2002 ( Urk. 15/19-23) und 2006
(Urk. 15/30-33) als Vergleichsbasis unge eignet. Denn dabei wurde je ledig lich ein sehr knapper Bericht der
Hausärztin eingeholt, der im Wesent li chen ohne weiter führende Ausführungen einen stationären Gesund heits zustand be stätigte (Be richt von Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2002, Urk. 15/20, und vom 8. August 2006, Urk. 15/31 ). Als zeitliche Vergleichsbasis hat daher die ursprüngliche , renten zu sprechende Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 1996 (Urk. 15/11) zu gelten. 3.1.2
Die ursprüngliche Zusprechung der ganzen Rente ab 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 15/11) erfolgte aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 22. Mai 1995 (Urk. 15/ 5 ) und des Ergebnisses einer
A bklärung vor Ort gemäss dem Bericht vom 3 1. August 1995 ( Urk. 15/6 /1 ; Urk. 15/7 ).
Dr. Y.___ hatte die Diagnose eines apoplektischen Insults mit armbetontem senso motorischem Hemisyndrom rechts gestellt und eine 100 %ige Arbeitsun fä higkeit seit dem 15. (richtig wohl: 12.) März 1994 , vermutlich dauernd, attes tiert. Bei Spital eintritt hätten sich eine schlaffe Parese am rechten Arm und Bein , eine zentrale Facialisparese rechts und eine Glossopharyn geusparese rechts gefunden . Seit Mitte April 1994 sei wieder eine selbständige Fort bewe gung möglich. D ie Versicherte könne relativ flüssig gehen und das rechte Bein zirka 70 cm von der Unterlage heben. Es bestehe eine nur geringe Zirkum duk tion des rechten Beines. Der Strichgang sei möglich, sie verliere aber leicht das Gleich gewicht. Bei den oberen Extre mitäten bestehe ein Hypotonus rechts, sehr wenig Kraft im rechten Arm, minimal in den Fingern. Temperatur- und Berüh rungs empfinden seien rechts reduziert, das Schmerzempfinden dagegen ver stärkt. Die Spontansprache sei leise und knapp verständlich. Sie spreche vor allem Türkisch und wenig Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Hirnschlag seit etwa einem Jahr an einen Carpaltunnel-Syndrom rechts gelitten (Urk. 15/5) .
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 3 1. August 1995 wohnte die Beschwerde führerin im Jahr 1995 mit ihrem Ehemann und den drei jüngsten Kindern (geboren 1976, 1978 und 1982) in demselben Haushalt. Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich Hausfrau gewesen. Seit dem Hirn schlag im März 1994 mit Rest lähmung besorge die Tochter (Jahrgang 1976) die Haus halts führung. Die Beschwerdeführerin helfe geringfügig bei der Zu bereitung der Mahlzeiten und sei beim Einkauf höchstens in der Lage , ein ein zelnes Brot zu kaufen. Die Tochter bereite die Mahlzeiten zu, besorge die Wohnungspflege und den Ein kauf ebenso wie die Wäsche. Auch die Kinderbetreuung werde durch die Toch ter wahrgenommen. Übriges sei im Prinzip ausge fallen. Der Ausfall betrage bisher 80 % . Seit Januar 1995 sei die Beschwerde führerin zudem nicht mehr hilf los, so dass kein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung habe entstehen könne n . Es müssten wegen der rechtsseitigen Lähmung noch die Speisen durch Dritte zerkleinert werden. Zwei- bis dreimal pro Woche müsse ihr beim Auf ste hen/Absitzen/Abliegen wegen des Blutdrucks (schwarz werden vor Augen) und wechselnder Kraftlosigkeit geholfen werden. Ab und zu, an schlechten Tagen, benötige sie Begleitung zur Therapie. Dann müsse sie auch gestützt werden ( Urk. 15/6/1).
Dieser Sachverhalt bildet die massgebliche Vergleichsgrundlage. Seither haben sowohl die medizinische n Verhältnisse als auch die Lebens um stände der Be schwerdeführerin bis zur Überprüfung des Invaliditäts gra des im Jahr 2012 (Urk. 15/50) Änderungen erfahren, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.2
3.2.1
G emäss dem Abklärungsbericht vom 27. März 2013 sind die Kinder der Beschwer de führerin inzwischen alle e rwachsen und ausgezogen, sie hat Enkel kinder und lebt mit ihrem Mann alleine in einer 3-Zimmerwohnung (Urk. 15/58/2-3).
Dies rechtfertigt eine Neubeurteilung der Statusfrage. 3.2.2
Die IV-Stelle (und mit ihr die Beschwerdegegnerin) qualifizierte die Beschwerde führerin gestützt auf den Abklärungs bericht vom 27. März 2013 (Urk. 15/58) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungs person vom 29. Mai 2013 (Urk. 15/72/1-2) weiterhin als eine zu 100 % im Aufgaben bereich t ätige Haus frau, weshalb sie allein auf die Erhebung vom 21. März 2013 mit einer Ein schränkung von 19, 8 % ( Urk. 15/58/6) abstellte ( Urk. 15/ 59, Urk. 15/72/1 ).
Dem Abklärungsbericht vom 27. März 2013 ist dazu zu entnehmen, die Beschwer deführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit berufstätig wäre. Allerdings wisse sie nicht, in welchem Pensum und sie könne nicht angeben, in welcher Tätigkeit sie sich sehen würde ; auch habe sie sich nie um eine Stelle be worben, auch nicht in Phasen, in denen es ihr besser gegangen sei. Die Abklärungsperson erwog zu diesen Angaben, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keinerlei Berufs erfahrung. Sie habe sich in all den Jahren, in welchen sie in der Schweiz wohn haft sei, nicht ein einziges Mal für eine Stelle beworben. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte fünf eigene Kinder habe und bereits Enkelkinder da seien. Wie die Tochter während des Gesprächs erklärt habe, würde die Versichert e bei guter Gesundheit auf die Enkelkinder aufpassen, um die Mütter zu entlasten oder damit diese einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Diesem Thema werde bei der Gewichtung im Haushalt Rechnung getragen. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 %
im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 15/58/2-3). 3.2. 3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2011
vom 9. Juli 2012
E. 5.1). Aussagen der ersten Stunde sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver siche rungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5 .5 ). 3. 2.4
Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Ausführungen der Ab klärungs person zur Statusfrage nicht überzeugen. Es ist nicht ohne beachtliche Gründe von der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, abzuweichen. Der Umstand , dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung nicht deutsch sprach, ist nicht massgeblich. Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 22. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass sie damals zumindest wenig deutsch sprach, wobei durch den Hirnschlag auch die rechte Gesichts hälfte und Zunge (Zungendeviation rechts) beeinträchtigt worden war en
(Urk. 15/5/2) . Die wenigen Deutschkenntnisse vor dem Eintreten des Ge sund heitsschadens hätten zur Aufnahme einer Hilfstätigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009 vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2) .
Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin b isher noch nie erwerbstätig war, sich noch nie um eine Stelle beworben hat , und auch dass sie keine Ausbildung hat (Urk. 15/2/4) , schliessen im Kontext der seit 1994 bestehenden Ge sundheits beeinträchtigungen und der fünf Kinder der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1972, 1973, 1976, 1978 und 1982 im Gesundheitsfall die Auf nahme einer Erwerbs tätigkeit in den Folgejahren, und zwar eine Hilfstätigkeit , etwa als Raumpflegerin oder Haushaltshilfe in einem Privathaushalt, ebenfalls nicht aus. Denn die Beschwerdeführerin war erst 18 Jahre als sie ihr erstes Kind be kam und hatte bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 bereits vier Kleinkinder im Alter von 2, 5, 7 und 9 Jahren ( Urk. 15/2/2, Urk. 15/3), von denen bei Ein tritt ihres Gesundheitsschadens zwei Kinder
im Alter von 11 und 15 Jahren noch zuhause wohnten und zur Schule gingen und ein Kind im Alter von 18 Jah ren sich in Ausbildung im Ausland befand (Urk. 15/6/1). Dass die Beschwer de führerin erst gerade jetzt im Jahr 1994, als sie den Schlaganfall erlitt, oder auch erst mit der Zeit, nachdem alle Kinder das Haus verlassen hatten, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist glaubhaft. Denn zu berücksichtigen sind dabei auch die erwerbli chen Verhältnisse, was im Abklärungsbericht ver n ach lässigt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1993 ein Einkommen von brutto Fr. 64‘573.-- ( Urk. 15/70/3)
und im Jahr 2012 von Fr. 52‘029.-- brutto respektive Fr. 45‘767.-- netto (Urk. 3/6, Urk. 15/58/2) erzielt. Angesichts dieses eher geringen Einkommens selbst für e ine n Zwei per sonenhaushalt (mit einem Mietzins von Fr. 1‘410.-- und Krankenkassenprämie n von Fr. 592.--; Urk. 15/58/2) , liegt es nahe , dass zusätzliche Einkünfte durch die Be schwerdeführerin generiert worden wären.
Aber auch die Aussage der Tochter, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heitsfall ihre Enkelkinder hüten würde, spricht nicht gegen eine zu mindest teil zeitliche Erwerbstätigkeit. Denn die Tochter erklärte, dass sie sich vor stellen könne, dass die Beschwerde führerin einen Tag pro Woche auf die Kinder auf ge passt hätte, um die Mütter zu entlasten, damit diese einer beruflichen Tätig keit nachgehen könnten ( Urk. 3/58/6 ). Damit wäre der Be schwerdeführerin nebst der Besorgung des mittlerweile Z weipersonenhaus haltes und dem H üten der Enkel kinder eine zumindest stundenweise Erwerbstätigkeit, etwa 3 Stunden pro Tag als Raumpflegerin oder Haushaltshilfe an vier Tagen pro Woche, mithin min destens ein 25-3 0%iges Pensum
- die übliche durch schnittliche Wochen ar beits zeit in den Jahren 2012 und 2013 betrug 41, 7 Stunden (Die Volks wirt schaft, Heft 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2 , Total ) - ohne Weiteres möglich gewe sen. Ob –
wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nun geltend macht – eine mindestens 50 % Erwerbstätigkeit ausüben würde, kann nach dem Folgen den offen bleiben ( Urk.
1 S. 8).
Es ist von der Qualifikation als Erwe rbstätige bei Aufnahme des hier be treffen den Revisionsverfahrens im Jahr 2012 im Umfang von mindestens 25 % und entsprechend als im Aufgabenbereich Tätige im Umfang von (maximal) 75 % auszu gehen. 3.3. 3.3.1
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes ist Folgendes zu beachten :
Dem Bericht vom 2. Februar 2011 des Stadt spitals C.___ , wo die Beschwerdeführe rin vom 4. bis 2 1. Januar 2011 stationär wegen der Ope ration des rechten Knies am 4. Januar 2011 mit Knie-Total pro these rechts behandelt worden war, sind nunmehr die folgenden Diag nosen zu ent nehmen: 1. Polyarthrose mit medial betonter Pangonarthrose rechts, Status nach Knie-Totalprothese links im April 2009, Coxarthrose beidseits; 2. Claudi catio spinalis beidseits mit/bei leichter zentraler Spinalkanalstenose L4/5 und mässiger rezessaler Einengung und mög licher Irritation der Wurzeln L5 beid seits, linkskonvexe Torsionsskoliose, Osteo chondrose L5/S1; 3. Diabetes mellitus Typ 2; 4. Arterielle Hypertonie; 5. Adipositas WHO Grad 2 (BMI 37.2 kg/m 2 ); 6. cere brovaskulärer Insult 1994 mit residuellem armbetontem senso moto rischem Hemisyndrom rechts (Urk. 15/52/4-5). Der postoperative Verlauf rund eineinhalb Monate nach der Operation des rechten Knies war gemäss dem Be rich t des Orthopädie Zentrums D.___ vom 14. Februar 2011 komplikations frei (Urk. 15/52/2-3).
Vom 5. bis 2 0. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im C.___ Spital erneut stationär behandelt. Dem dazu eingeholten Bericht vom 30. Januar 2013 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen : Lumboradi kuläres Schmerzsyndrom S1 links mit/bei leichter zentraler Spinalkanalstenose L4/5 und mässiger rezessaler Einengung und möglicher Irritation der Wurzel L5 beidseits, mässiger zentraler Spinal kanal stenose L5/S1 infolge linksbetonter medianer Diskushernie und Tan gierung beider S1 Wurzeln, linkskonvexer Torsionsskoliose, Osteochondrose L5/S1; Polyarthrose bei/mit Sta t us nach Knie-Totalprothesen links im April 2009 und rechts im Januar 2011, Coxa rthrose beidseits; Status nach c erebrova s kulä rem Insult 1994 mit resi duellem arm betonte m Hemisyndrom rechts. Als Diag nosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden der Diabetes mellitus Typ 2, die arterielle Hyper tonie und Adipositas genannt (Urk. 15/57/5-7).
Weiteres wurde dort nicht ausgeführt. Aus dem Abklärungs bericht vom 27. März 2013 geht zumindest hervor, dass die Beschwerde führerin im Dezember 2012 notfallmässig habe ins Spital eingeliefert werden müssen, weil ein Nerv im Rücken eingeklemmt gewesen sei. Sie sei wie gelähmt gewesen. Es seien ihr Spritzen verabreicht wor den und sie sei in physio therapeutischer Behandlung (Urk. 15/58/1).
Eine aktuelle Beurteilung der Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit im Haushalt und in einer ( leidensangepassten )
Erwerbst ätigkeit aus ärztlicher Sicht ist a llein dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2013 zu entnehmen , der eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte . Der Bericht wurde zwar rund ein Monat nach dem angefochtenen Einsprache ent scheid ( Urk.
2) verfasst. Dessen Inhalt ist jedoch auch für die Zeit davor gültig. Dr. A.___
stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie das Stadtspital C.___ und erklärte, eine Arbeitsfähigkeit sei seit dem Insult im Jahr 1994 wegen der kör perlichen Behinderung nicht mehr denkbar. Die genannten Diag nosen würden nicht nur stören, sondern würden die Beschwerdeführerin im Alltag ganz erheb lich behindern, so dass sie auf tägliche Mithilfe des Ehe man nes ange wiesen sei. So könne sie im Haushalt alle Aufgaben, die eine Beid hän digkeit erfordern würden, nur mit Unsicherheit ausführen und sie sei regelmäs sig auf Fremdhilfe angewiesen. Sie habe sich in der Vergangenheit wiederholt ganz massiv in die Finger geschnitten, als sie in der Küche gerüstet habe. Ge schirr, das höher gelegen sei, zum Beispiel Teller, könne sie nicht beid händig holen. Alle Tätigkeiten im Haushalt, die Kraft und Ausdauer benötigen würden (Wäsche, Kleiderpflege, Wohnungsreinigung) , müsse der Ehemann ausführen, der (zudem) ausser Haus arbeite. In den Jahren
seit 2007 , in denen die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung sei, habe sich die Behinderung als Folge des Insults nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert. Hingegen habe die Behinderung wegen der Polyarthrose ganz massiv zugenommen, so dass nun nebst der armbetonten Störung auch der ataktische Gang immer stö render zum Tragen komme. Insgesamt habe sich die Situation aus seiner Sicht als Hausarzt ver schlechtert (Urk. 7). 3.3.2
Angesichts dieser Aktenlage ist i nsbesondere angesichts der zu sätzlichen Diag nosen betreffend den Bewegungs apparat mit Operationen und sta tionären Behand lungen sowie des (inter nistisch) ver schlechterten Allge meinzustandes
mit metabolischem Syndrom (Hypertonie, Adipositas, Diabetes) eine erhebliche Ver besserung des Gesund heitszustandes gesamthaft gesehen
zu verneinen. Die Ausführungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar.
Aber
selbst wenn man die Einschätzung des Hausarztes nicht als geeignete Ent scheidgrundlage ansehen und eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 25 % in einer leidensangepassten Erwerbst ätigkeit annehmen würde, wäre damit noch nichts über deren erwerbliche Verwertbarkeit ge sagt. Zu beachten ist dazu wegen des fortgeschr ittenen Alters der Be schwerde führerin von 59 Jahren ( im Zeitpunkt der Invaliditätsermittlung; Schreiben der IV-Stelle vom 17. April 2013, Urk. 15/59 ) die folgende höch strichterliche Recht sprechung. 3. 4 3.4.1
Rechtsprechungsgemäss ist d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mutbarerweise erzielbare Ein kommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderun gen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Recht sprechung als Kri te rium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruf li chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischer weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Er werbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente
- hier bezo gen auf die Teilerwerbstätigkeit von 25 % einen 100%igen Invaliditäts grad – be gründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um stä nden des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und B e schaffen heit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare U m stellungs- und Einar beitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in wel chem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 3.4.2
Bei der Haushaltsabklärung vom 2 1. März 2013 ( Urk. 15/58) respektive im Zeit punkt der Invaliditätsermittlung (Schreiben der IV-Stelle vom 17. April 2013, Urk. 15/59) war die Be schwerdegegnerin 59 Jahre alt. Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbs dauer von rund fünf Jahren verblieben, was für sich allein die Ver wertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt jedoch zusätzlich, dass die Beschwerde führerin keine Ausbildung hat , noch nie erwerbstätig war und dadurch von der
Not wendigkeit einer zeitlich längeren Einarbeitung und Einge wöhnung im nicht heimischen Arbeitsumfeld aus zugehen wäre. Die gesund heitlichen Beein trächtigungen
betreffen zudem fast alle Extremitäten und den Rücken, das Gangbild, die Kraft und die Ausdauer (Urk. 7; vgl. dazu auch den Abklärungs bericht vom 27. März 2013, Urk. 15/58) , was die Möglich keiten an Tätigkeiten und Einstellungschancen zusammen mit der fehlenden Ausbil dung und Berufserfahrung erheblich einschränkt. Die Beschwerdeführerin ver wen det zur Fortbewegung zudem einen Rollator (Urk. 15/58/1), was einen Arbeitgeber zu sammen mit dem Alter der Be schwerdeführerin , dem geringen Pensum und den übrigen Einschränkungen realistischerweise zusätzlich von der Einstellung abhalten würde.
Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr schein lichkeit kei nen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine
geeignete Ver wei sungs tätigkeit einstellen würde. Nament lich der Umstand, dass sie im massge benden Zeitpunkt nur rund fünf Jahre vor ihrer Pen sionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit ihrer Beschäfti gung ver bun denen Risiken wie krankheitsbe dingte Aus fälle, berufliche Uner fahren heit, alters
- und erfahrungs bedingt geringe re An pass ungsfähigkeit und
grösse rer Betreu ungsaufwand einzu gehen. 3.4.3
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass eine (angenommen) ver bliebene Einsatzfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits - markt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter jedenfalls realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Verwertung einer solchen Restarbeitsfähigkeit könnte
der Beschwerdeführer in folglich auch ge stützt auf die Selbstein glie de rungs pflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber eine Rest erwerbs fähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine voll stän di ge Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 3.5
Nach dem Gesagten kann offen bl e i ben, o b das Ergebnis der Haushalts abklä rung vom 21. März 2013 gemäss dem Be r icht vom 27. März 2013 eines 19, 8%igen Invaliditätsgrades ( Urk. 15/58/6) eine zu grosse Leistungsbusse aus weist , insbesondere weil die Mitwirkungs pflicht des Ehemannes zu sehr ge wichtet worden sei . Denn es resultiert bei einer wie oben dargelegten 100%igen Leis tungseinbusse in Bezug auf den mindestens 25 % umfassenden Bereich der Erwerbstätigkeit und auch schon bei einer 19 , 8%igen Einbusse im 75 % um fas senden Aufgaben bereich ein Invaliditäts grad von 39 , 85 % , der auf 40 % auf zu runden ist. Somit wäre nach Art. 28 Abs. 2 IVG der Anspruch auf eine Vier tels rente begründet . 4.
Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin weiterhin die Anspruchs voraus setzun gen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG, weshalb der angefochtene Einsprache entscheid vom
26. September 2013 ( Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 weiterhin grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, sofern die übrigen , insbesondere die finanziellen Voraus setzungen nach Art. 10 ff. ELG er füllt sind. 5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin
steht eine Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorar note von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener vom
11. März 2015 (Urk. 25 ) auf Fr. 2‘820.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 26. September 2013 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Hanspeter Riedener ,
Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘820.80 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann