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ZL.2013.00103

Der Erbanteil an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter Fremdverwaltung stehenden und eine juristische Person darstellenden Nachlass ist der Beschwerdeführerin erst ab Ende der Fremdverwaltung und mithin ab dem Zeitpunkt der Erbteilung bei der Leistungsbemessung als Vermögen anzurechnen.

Zürich SozVersG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom

29. Juli 2013 ( Urk. 11/3/239/87 ) forderte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , von X.___ , geboren 1945, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis

31. August 2013 zu Unrecht aus gerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse

im Betrag von insge samt Fr. 20‘507.-- zurück.

In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. August 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/3/232) reduzierte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

mit Entscheid vom

1. Oktober 2013 ( Urk. 11/3/239/88 = Urk.

2) die Rückerstattungsforderung um Fr. 2‘275.-- und forderte von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2013 (vgl. Urk. 11/3/239/88a S. 11) zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse im Betrag von insge samt Fr. 18‘232.-- ( Urk. 11/3/239/88 S. 2) zurück. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am

30. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und machte sinngemäss gel tend, dass d ie

Rückerstattungs forderung zu reduzieren sei, da bei der Bemes sung ihres Leistungsanspruchs die ihr angefallenen Erbschaften aus dem schwe dischem Recht unterstellten Nachlässen erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung als Vermögen anzurechnen seien . Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 ( Urk.

10) beantragte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk.

13) wurde ein zweiter Schriften - wech sel angeordnet und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und die Antworten mittels geeigneter Unterlagen zu belegen sowie verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 30. Januar 2014 ( Urk.

16) beantwor tete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte verschiedene Unterlagen ( Urk. 17/A und Urk. 17/1-7) ein. Am 18. Februar 2014 ( Urk.

20) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 (Urk.

21) zuge stellt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4

Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1 .5

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Z.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( Zu satzleistungsverordnung ) gewährt die Stadt Z.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezu schüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen ( lit . a), Pflegekostenzuschüssen ( lit . b), Einmalzulagen ( lit . c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen ( lit . d).

Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Z.___ bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungs gesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden. 1.6

Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be zwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann; vorbe halten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a ). Aus diesem Grunde kann ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkom men angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Denn der Nutzniesser hat den vollen Genuss an der fremden Sache, wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich dar über verfügen darf. Der Kapitalwert einer Nutzniessung kann dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden, da er dem EL-rechtlichen Vermögens begriff nic ht entspricht (BGE 122 V 394 E. 6). 1 .7

Des Gleichen sind nicht verwertbare Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und die oder deren Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar sind, bei der EL-Bemessung nicht als Vermögen zu berücksichti gen (Urteil des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).

Auch die während eines Konkursverfahrens vom Konkursbesc hlag betroffenen Vermögenswerte

können dem Konkursschuldner nicht als Vermögen angerech net werden. Denn der Konkursschuldner bleibt - ähnlich wie bei der Nutznies sung - nach der Konkurseröffnung zwar Eigentümer seines Vermögens, es fehlt ihm aber das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (Urteil des hiesigen Ge richts ZL.2012.00049 vom 4. September 2012 E. 5.4). 1.8

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen ( Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

1. Oktober 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes des Erwerbs der in Schweden angefallenen Erbschaften Art. 560 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) massgeblich sei, wonach die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz auf die Erben übergehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie erst nach Abschluss der Erbteilungen die Verfügungsgewalt über die Erbschaften erlangt habe, weshalb die Erbschaften erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen sei e n ( Urk. 1, Urk. 16). 3. 3.1

A m 29. Juli 2013 ( Urk. 11/3/239/87) hat die Beschwerdegegnerin über die Rücker stattung spflicht der Beschwerdeführerin für im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 20‘507.-- verfügt . Demgegenüber ist Gegenstand des Einspracheentscheid es vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 2) nicht nur die Rückerstattung von Leistungen, wel che für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichtet wurden, sondern gleichzeitig auch die Rückerstattung von

Leistungen, welche den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betreffen ( vgl. Urk. 11/3/239/88 S. 2). 3.2

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel belehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszustän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 3.3

Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Ein sprache verfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichti gen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). Die kantonale Be schwerdeinstanz hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprach einstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Fehlt es an einer Verfü gung im Sinne von Art. 49 ATSG und ist die Einspracheinstanz auf eine Ein sprache gleichwohl eingetreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Einspracheinstanz ist von Amtes wegen aufzu heben (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 1.2). 3.4

Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom

1. Oktober 2013 ( Urk.

2) handelt es sich , insofern dieser die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichteten Leistungen betrifft, um einen Ein spracheentscheid. Insofern der Verwaltungsakt jedoch die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Okto ber 2013 betrifft, handelt es sich von sein em Gehalt her um eine Verfügung. Diesbezüglich weist der als Einspracheentscheid bezeichnete Verwaltungsakt daher eine unrichtige Bezeichnung auf und enthält , da als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde an das hiesige Gericht

erwähnt wurde, eine unrichtige Rechts mittelbelehrung. Trotz dieser Mängel handelt es sich jedoch nicht um eine nich tige Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 363 E. 2 mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Ein zelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 194 mit Hinweis).

Da die Beschwerdeführerin vorliegend weder durch die fehlerhafte Bezeichnung noch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung von einer Anfechtung des ange fochtenen Verwaltungsaktes vom 1. Oktober 2013

abgehalten wurde , handelte es sich dabei, insoweit dieser eine Verfügung darstellt, mangels eines konkreten Nachteils nicht um eine nichtige Verfügung . 3.5

Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 ( Urk.

1) stellt, insofern sie die Rück - erstat tung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Ok tober 2013 betrifft , von ihrem Gehalt her eine Einsprache gegen den Verwal tungsakt vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

2) dar, insoweit es sich dabei um eine Ver fügung handelt. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die dagegen er hobene Beschwerde vom 19. September 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 gegen den Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2013, insoweit dieser die Rückerstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Ok tober 2013 betrifft und eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellt, als Einsprache prüfe und anschliessend darüber entscheide. 4. 4.1

In Ihrer Eingabe vom 30. Januar 2014 ( Urk.

16) erklärte die Beschwerdeführerin, dass in den Nachlässen von A.___ und B.___ ein Nachlassverwalter ( boutredningsman ; C.___ ) eingesetzt worden sei. 4.2

In den Akten befinden sich beim schwedischen Steueramt ( Skatteverket ) re gistrierte und vom Nachlassverwalter (vgl. Urk. 16, Urk. 17/1

2) unterzeichnete Nachlassinventare betreffend die Nachlässe von A.___ , verstor ben am 1 2. Dezember 2009, einer Tante der Beschwerdeführerin ( Urk. 17/4) , und von B.___ , verstorben am 3. November 2010, der Mut ter der Beschwerdeführerin ( Urk. 17/3). Des Weiteren befinden sich ein Erbtei lungsvertrag vom 7. September 2010 betreffend die Teilung des Nachlasses der A.___ ( Urk. 11/6a) und ein solcher betreffend die Teilung des Nachlasses der B.___ vom 23. Oktober 2011 ( Urk. 11/7a) bei den Akten. 4.3

Die Schweiz und Schweden haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Insbesondere regelt das sowohl von der Schweiz als auch von Schweden ratifizierte Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) diese Frage nicht.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person

mit letztem Wohnsitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Gemäss dem schwedischen Gesetz über die internationalen Rechtsverhältnisse betreffend Nachlässe bestimmt die Staatsangehörigkeit des Erblassers das Recht bezüglich seines Nachlasses (Ernst Johannsson , Erbrecht in Schweden, in: Rem bert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz . 2). 4.4

Da sowohl B.___ als auch A.___

unbestritte nermassen über die schwedische Staatsangehörigkeit verfügten , unterstanden ihre Nachlässe daher dem schwedischen Erbrecht. 5. 5.1

G emäss dem schwedischen Erbrecht geht der Nachlass nicht bereits zum Todes zeitpunkt des Erblassers auf die Erben über . Das schwedische Recht sieht viel mehr zunächst eine Fremdverwaltung des Nachlasses vor. Gemäss dem schwe dischen Erbrecht stellt der Nachlass bis zur Beendigung der Verwaltung beziehungsweise bis zur Erbteilung eine juristische Person dar . Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schliessen und bei Gerichten Partei sein und kann im schwedischen Grundbuch eingetragen werden. Ist ein Nachlassver wal ter ( boutredningsman ) eingesetzt, so vertritt er den Nachlass gegenüber Dritten (Ernst Johannsson , a.a.O. , Rz . 115 ). Der Nachlassverwalter ( boutredningsman ) ist vom Gericht zu bestellen, sobald einer der Nachlass beteiligten dies beantragt oder das Gericht dies als erforderlich ansieht. Der Nachlass wird dann zur Ver waltung an den boutredningsman abgetreten. Das Gericht kann auch mehrere boutredningsman bestellen, wenn dieses zweckmäßig erscheint. Auch juristische Personen können für dieses Amt bestellt werden (Ernst Johannsson , a.a.O., Rz . 125) . 5.2

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Nachlässe der B.___ und der A.___ , welche dem schwedischen Erbrecht unter standen, einer Fremdverwaltung durch einen Nachlassverwalter ( boutrednings man ) u nterstellt waren, und dass die se Nachlässe nicht bereits zum Todeszeit punkt der Erblasserinnen auf die Erben überging en , sondern dass sie vorerst bis zur Erbteilung eine juristische Person darstellten . Diese dem schwedischen Erb recht unterstellten , unter einer Fremdverwaltung stehenden und eine juristische Person darstellenden Nachlässe erfüll t en bei den Erben während der Zeit der Fremdverwaltung den im Bereich der Ergänzungsleistung geltenden Vermö gens begriff nicht . Denn ä hnlich wie bei der Nutzniessung und beim Konkurs beschlag hat der Erbe an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellen Nach lass zwar einen Anspruch auf einen Erbanteil; es fehlt ihm indes das Recht, über seinen Erbanteil zu verfügen. Der Anteil an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter Fremd verwaltung stehenden Nachlass kann bei der EL-Be messung eines Erben diesem daher nicht als Vermögen angerechnet werden. 6. 6.1

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 2 S. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Erbschaften aus den Nach lässen der B.___ und der A.___ als Ganzes mit dem Tod der Erblasserinnen kraft Gesetz erworben habe, und dass das Ei gentum an den Erbschaften ohne Weiteres mit dem Tod der Erblasserinnen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. Vielmehr steht vorliegend fest , dass das Eigentum an den Erbschaften aus den Nachlässen der B.___ und der A.___

und die Verfügungsgewalt über ihre Erbanteile erst nach Abschluss der Fremdverwaltung der Nachlässe beziehungs weise nach Auflösung der juristische

Personen darstellenden Nachlässe und mithin zum Zeitpunkt der Erbteilung auf die Beschwerdeführerin überging. 6.2

Die Beschwerdeführerin, an welche die Sache zu neuer Bemessung der Rücker stattung zurückzuweisen ist, wird daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 3 1. August 2013 neu bemessen und dabei die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___

erst ab dem Zeit punkt der Erbteilung vom 2 3. Oktober 2011 (Urk.

11/7a) und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___

erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 ( Urk. 11/6a) als Vermögen berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die nicht anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgte, ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013

aufgehoben

mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführerin die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 2 3. Oktober 2011 und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 als Vermögen anzurechnen ist , und es wird die Sa che an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Leistungen, welch e

der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 3 1. Augus t 2013 zu Unrecht ausgerichtet wurden,

im Sinne der Erwägungen neu bemesse .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne der Erwägun gen an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zur Prüfung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 3 0. Oktober 2013 gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 betreffend die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Oktober 2013

zu Unrecht ausgerichteter Leistungen überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Oktober 2013 ( Urk. 11/3/239/88 = Urk.

2) die Rückerstattungsforderung um Fr. 2‘275.-- und forderte von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2013 (vgl. Urk. 11/3/239/88a S. 11) zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse im Betrag von insge samt Fr. 18‘232.-- ( Urk. 11/3/239/88 S. 2) zurück.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

E. 1.4 Gemäss § § 15 und 19a Abs.

E. 1.6 Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be zwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann; vorbe halten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a ). Aus diesem Grunde kann ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkom men angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Denn der Nutzniesser hat den vollen Genuss an der fremden Sache, wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich dar über verfügen darf. Der Kapitalwert einer Nutzniessung kann dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden, da er dem EL-rechtlichen Vermögens begriff nic ht entspricht (BGE 122 V 394 E. 6). 1 .7

Des Gleichen sind nicht verwertbare Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und die oder deren Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar sind, bei der EL-Bemessung nicht als Vermögen zu berücksichti gen (Urteil des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).

Auch die während eines Konkursverfahrens vom Konkursbesc hlag betroffenen Vermögenswerte

können dem Konkursschuldner nicht als Vermögen angerech net werden. Denn der Konkursschuldner bleibt - ähnlich wie bei der Nutznies sung - nach der Konkurseröffnung zwar Eigentümer seines Vermögens, es fehlt ihm aber das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (Urteil des hiesigen Ge richts ZL.2012.00049 vom 4. September 2012 E. 5.4).

E. 1.8 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen ( Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am

30. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und machte sinngemäss gel tend, dass d ie

Rückerstattungs forderung zu reduzieren sei, da bei der Bemes sung ihres Leistungsanspruchs die ihr angefallenen Erbschaften aus dem schwe dischem Recht unterstellten Nachlässen erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung als Vermögen anzurechnen seien . Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 ( Urk.

10) beantragte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk.

13) wurde ein zweiter Schriften - wech sel angeordnet und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und die Antworten mittels geeigneter Unterlagen zu belegen sowie verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 30. Januar 2014 ( Urk.

16) beantwor tete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte verschiedene Unterlagen ( Urk. 17/A und Urk. 17/1-7) ein. Am 18. Februar 2014 ( Urk.

20) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 (Urk.

21) zuge stellt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

1. Oktober 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes des Erwerbs der in Schweden angefallenen Erbschaften Art. 560 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) massgeblich sei, wonach die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz auf die Erben übergehe (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie erst nach Abschluss der Erbteilungen die Verfügungsgewalt über die Erbschaften erlangt habe, weshalb die Erbschaften erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen sei e n ( Urk. 1, Urk. 16). 3.

E. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1 .5

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Z.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( Zu satzleistungsverordnung ) gewährt die Stadt Z.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezu schüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen ( lit . a), Pflegekostenzuschüssen ( lit . b), Einmalzulagen ( lit . c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen ( lit . d).

Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Z.___ bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungs gesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden.

E. 3.1 A m 29. Juli 2013 ( Urk. 11/3/239/87) hat die Beschwerdegegnerin über die Rücker stattung spflicht der Beschwerdeführerin für im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 20‘507.-- verfügt . Demgegenüber ist Gegenstand des Einspracheentscheid es vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 2) nicht nur die Rückerstattung von Leistungen, wel che für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichtet wurden, sondern gleichzeitig auch die Rückerstattung von

Leistungen, welche den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betreffen ( vgl. Urk. 11/3/239/88 S. 2).

E. 3.2 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel belehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszustän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Ein sprache verfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichti gen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). Die kantonale Be schwerdeinstanz hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprach einstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Fehlt es an einer Verfü gung im Sinne von Art. 49 ATSG und ist die Einspracheinstanz auf eine Ein sprache gleichwohl eingetreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Einspracheinstanz ist von Amtes wegen aufzu heben (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 1.2).

E. 3.4 Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom

1. Oktober 2013 ( Urk.

2) handelt es sich , insofern dieser die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichteten Leistungen betrifft, um einen Ein spracheentscheid. Insofern der Verwaltungsakt jedoch die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Okto ber 2013 betrifft, handelt es sich von sein em Gehalt her um eine Verfügung. Diesbezüglich weist der als Einspracheentscheid bezeichnete Verwaltungsakt daher eine unrichtige Bezeichnung auf und enthält , da als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde an das hiesige Gericht

erwähnt wurde, eine unrichtige Rechts mittelbelehrung. Trotz dieser Mängel handelt es sich jedoch nicht um eine nich tige Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 363 E. 2 mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Ein zelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 194 mit Hinweis).

Da die Beschwerdeführerin vorliegend weder durch die fehlerhafte Bezeichnung noch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung von einer Anfechtung des ange fochtenen Verwaltungsaktes vom 1. Oktober 2013

abgehalten wurde , handelte es sich dabei, insoweit dieser eine Verfügung darstellt, mangels eines konkreten Nachteils nicht um eine nichtige Verfügung .

E. 3.5 Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 ( Urk.

1) stellt, insofern sie die Rück - erstat tung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Ok tober 2013 betrifft , von ihrem Gehalt her eine Einsprache gegen den Verwal tungsakt vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

2) dar, insoweit es sich dabei um eine Ver fügung handelt. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die dagegen er hobene Beschwerde vom 19. September 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 gegen den Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2013, insoweit dieser die Rückerstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Ok tober 2013 betrifft und eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellt, als Einsprache prüfe und anschliessend darüber entscheide.

E. 4 Abs. 1 ATSV). 2 .

E. 4.1 In Ihrer Eingabe vom 30. Januar 2014 ( Urk.

16) erklärte die Beschwerdeführerin, dass in den Nachlässen von A.___ und B.___ ein Nachlassverwalter ( boutredningsman ; C.___ ) eingesetzt worden sei.

E. 4.2 In den Akten befinden sich beim schwedischen Steueramt ( Skatteverket ) re gistrierte und vom Nachlassverwalter (vgl. Urk. 16, Urk. 17/1

2) unterzeichnete Nachlassinventare betreffend die Nachlässe von A.___ , verstor ben am 1 2. Dezember 2009, einer Tante der Beschwerdeführerin ( Urk. 17/4) , und von B.___ , verstorben am 3. November 2010, der Mut ter der Beschwerdeführerin ( Urk. 17/3). Des Weiteren befinden sich ein Erbtei lungsvertrag vom 7. September 2010 betreffend die Teilung des Nachlasses der A.___ ( Urk. 11/6a) und ein solcher betreffend die Teilung des Nachlasses der B.___ vom 23. Oktober 2011 ( Urk. 11/7a) bei den Akten.

E. 4.3 Die Schweiz und Schweden haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Insbesondere regelt das sowohl von der Schweiz als auch von Schweden ratifizierte Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) diese Frage nicht.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person

mit letztem Wohnsitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Gemäss dem schwedischen Gesetz über die internationalen Rechtsverhältnisse betreffend Nachlässe bestimmt die Staatsangehörigkeit des Erblassers das Recht bezüglich seines Nachlasses (Ernst Johannsson , Erbrecht in Schweden, in: Rem bert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz . 2).

E. 4.4 Da sowohl B.___ als auch A.___

unbestritte nermassen über die schwedische Staatsangehörigkeit verfügten , unterstanden ihre Nachlässe daher dem schwedischen Erbrecht.

E. 5.1 G emäss dem schwedischen Erbrecht geht der Nachlass nicht bereits zum Todes zeitpunkt des Erblassers auf die Erben über . Das schwedische Recht sieht viel mehr zunächst eine Fremdverwaltung des Nachlasses vor. Gemäss dem schwe dischen Erbrecht stellt der Nachlass bis zur Beendigung der Verwaltung beziehungsweise bis zur Erbteilung eine juristische Person dar . Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schliessen und bei Gerichten Partei sein und kann im schwedischen Grundbuch eingetragen werden. Ist ein Nachlassver wal ter ( boutredningsman ) eingesetzt, so vertritt er den Nachlass gegenüber Dritten (Ernst Johannsson , a.a.O. , Rz . 115 ). Der Nachlassverwalter ( boutredningsman ) ist vom Gericht zu bestellen, sobald einer der Nachlass beteiligten dies beantragt oder das Gericht dies als erforderlich ansieht. Der Nachlass wird dann zur Ver waltung an den boutredningsman abgetreten. Das Gericht kann auch mehrere boutredningsman bestellen, wenn dieses zweckmäßig erscheint. Auch juristische Personen können für dieses Amt bestellt werden (Ernst Johannsson , a.a.O., Rz . 125) .

E. 5.2 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Nachlässe der B.___ und der A.___ , welche dem schwedischen Erbrecht unter standen, einer Fremdverwaltung durch einen Nachlassverwalter ( boutrednings man ) u nterstellt waren, und dass die se Nachlässe nicht bereits zum Todeszeit punkt der Erblasserinnen auf die Erben überging en , sondern dass sie vorerst bis zur Erbteilung eine juristische Person darstellten . Diese dem schwedischen Erb recht unterstellten , unter einer Fremdverwaltung stehenden und eine juristische Person darstellenden Nachlässe erfüll t en bei den Erben während der Zeit der Fremdverwaltung den im Bereich der Ergänzungsleistung geltenden Vermö gens begriff nicht . Denn ä hnlich wie bei der Nutzniessung und beim Konkurs beschlag hat der Erbe an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellen Nach lass zwar einen Anspruch auf einen Erbanteil; es fehlt ihm indes das Recht, über seinen Erbanteil zu verfügen. Der Anteil an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter Fremd verwaltung stehenden Nachlass kann bei der EL-Be messung eines Erben diesem daher nicht als Vermögen angerechnet werden.

E. 6.1 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 2 S. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Erbschaften aus den Nach lässen der B.___ und der A.___ als Ganzes mit dem Tod der Erblasserinnen kraft Gesetz erworben habe, und dass das Ei gentum an den Erbschaften ohne Weiteres mit dem Tod der Erblasserinnen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. Vielmehr steht vorliegend fest , dass das Eigentum an den Erbschaften aus den Nachlässen der B.___ und der A.___

und die Verfügungsgewalt über ihre Erbanteile erst nach Abschluss der Fremdverwaltung der Nachlässe beziehungs weise nach Auflösung der juristische

Personen darstellenden Nachlässe und mithin zum Zeitpunkt der Erbteilung auf die Beschwerdeführerin überging.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin, an welche die Sache zu neuer Bemessung der Rücker stattung zurückzuweisen ist, wird daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 3 1. August 2013 neu bemessen und dabei die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___

erst ab dem Zeit punkt der Erbteilung vom 2 3. Oktober 2011 (Urk.

11/7a) und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___

erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 ( Urk. 11/6a) als Vermögen berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 7 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die nicht anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgte, ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013

aufgehoben

mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführerin die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 2 3. Oktober 2011 und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 als Vermögen anzurechnen ist , und es wird die Sa che an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Leistungen, welch e

der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 3 1. Augus t 2013 zu Unrecht ausgerichtet wurden,

im Sinne der Erwägungen neu bemesse .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne der Erwägun gen an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zur Prüfung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 3 0. Oktober 2013 gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 betreffend die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Oktober 2013

zu Unrecht ausgerichteter Leistungen überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00103 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom

29. Juli 2013 ( Urk. 11/3/239/87 ) forderte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , von X.___ , geboren 1945, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis

31. August 2013 zu Unrecht aus gerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse

im Betrag von insge samt Fr. 20‘507.-- zurück.

In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. August 2013 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/3/232) reduzierte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

mit Entscheid vom

1. Oktober 2013 ( Urk. 11/3/239/88 = Urk.

2) die Rückerstattungsforderung um Fr. 2‘275.-- und forderte von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2013 (vgl. Urk. 11/3/239/88a S. 11) zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüsse im Betrag von insge samt Fr. 18‘232.-- ( Urk. 11/3/239/88 S. 2) zurück. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

2) erhob die Versi cherte am

30. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und machte sinngemäss gel tend, dass d ie

Rückerstattungs forderung zu reduzieren sei, da bei der Bemes sung ihres Leistungsanspruchs die ihr angefallenen Erbschaften aus dem schwe dischem Recht unterstellten Nachlässen erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung als Vermögen anzurechnen seien . Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 ( Urk.

10) beantragte die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk.

13) wurde ein zweiter Schriften - wech sel angeordnet und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und die Antworten mittels geeigneter Unterlagen zu belegen sowie verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 30. Januar 2014 ( Urk.

16) beantwor tete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte verschiedene Unterlagen ( Urk. 17/A und Urk. 17/1-7) ein. Am 18. Februar 2014 ( Urk.

20) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 (Urk.

21) zuge stellt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4

Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 1 .5

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Z.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( Zu satzleistungsverordnung ) gewährt die Stadt Z.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezu schüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen ( lit . a), Pflegekostenzuschüssen ( lit . b), Einmalzulagen ( lit . c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen ( lit . d).

Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Z.___ bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungs gesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden. 1.6

Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be zwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann; vorbe halten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a ). Aus diesem Grunde kann ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkom men angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Denn der Nutzniesser hat den vollen Genuss an der fremden Sache, wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich dar über verfügen darf. Der Kapitalwert einer Nutzniessung kann dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden, da er dem EL-rechtlichen Vermögens begriff nic ht entspricht (BGE 122 V 394 E. 6). 1 .7

Des Gleichen sind nicht verwertbare Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und die oder deren Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar sind, bei der EL-Bemessung nicht als Vermögen zu berücksichti gen (Urteil des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).

Auch die während eines Konkursverfahrens vom Konkursbesc hlag betroffenen Vermögenswerte

können dem Konkursschuldner nicht als Vermögen angerech net werden. Denn der Konkursschuldner bleibt - ähnlich wie bei der Nutznies sung - nach der Konkurseröffnung zwar Eigentümer seines Vermögens, es fehlt ihm aber das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (Urteil des hiesigen Ge richts ZL.2012.00049 vom 4. September 2012 E. 5.4). 1.8

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen ( Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

1. Oktober 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes des Erwerbs der in Schweden angefallenen Erbschaften Art. 560 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) massgeblich sei, wonach die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz auf die Erben übergehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie erst nach Abschluss der Erbteilungen die Verfügungsgewalt über die Erbschaften erlangt habe, weshalb die Erbschaften erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen sei e n ( Urk. 1, Urk. 16). 3. 3.1

A m 29. Juli 2013 ( Urk. 11/3/239/87) hat die Beschwerdegegnerin über die Rücker stattung spflicht der Beschwerdeführerin für im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 20‘507.-- verfügt . Demgegenüber ist Gegenstand des Einspracheentscheid es vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 2) nicht nur die Rückerstattung von Leistungen, wel che für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichtet wurden, sondern gleichzeitig auch die Rückerstattung von

Leistungen, welche den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betreffen ( vgl. Urk. 11/3/239/88 S. 2). 3.2

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel belehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszustän digkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfü gende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu über prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnun gen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einspra che wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abge schlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 3.3

Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Ein sprache verfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichti gen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). Die kantonale Be schwerdeinstanz hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprach einstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Fehlt es an einer Verfü gung im Sinne von Art. 49 ATSG und ist die Einspracheinstanz auf eine Ein sprache gleichwohl eingetreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Einspracheinstanz ist von Amtes wegen aufzu heben (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 1.2). 3.4

Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom

1. Oktober 2013 ( Urk.

2) handelt es sich , insofern dieser die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichteten Leistungen betrifft, um einen Ein spracheentscheid. Insofern der Verwaltungsakt jedoch die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Okto ber 2013 betrifft, handelt es sich von sein em Gehalt her um eine Verfügung. Diesbezüglich weist der als Einspracheentscheid bezeichnete Verwaltungsakt daher eine unrichtige Bezeichnung auf und enthält , da als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde an das hiesige Gericht

erwähnt wurde, eine unrichtige Rechts mittelbelehrung. Trotz dieser Mängel handelt es sich jedoch nicht um eine nich tige Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 363 E. 2 mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Ein zelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 194 mit Hinweis).

Da die Beschwerdeführerin vorliegend weder durch die fehlerhafte Bezeichnung noch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung von einer Anfechtung des ange fochtenen Verwaltungsaktes vom 1. Oktober 2013

abgehalten wurde , handelte es sich dabei, insoweit dieser eine Verfügung darstellt, mangels eines konkreten Nachteils nicht um eine nichtige Verfügung . 3.5

Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 ( Urk.

1) stellt, insofern sie die Rück - erstat tung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Ok tober 2013 betrifft , von ihrem Gehalt her eine Einsprache gegen den Verwal tungsakt vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

2) dar, insoweit es sich dabei um eine Ver fügung handelt. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die dagegen er hobene Beschwerde vom 19. September 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 gegen den Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2013, insoweit dieser die Rückerstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Ok tober 2013 betrifft und eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellt, als Einsprache prüfe und anschliessend darüber entscheide. 4. 4.1

In Ihrer Eingabe vom 30. Januar 2014 ( Urk.

16) erklärte die Beschwerdeführerin, dass in den Nachlässen von A.___ und B.___ ein Nachlassverwalter ( boutredningsman ; C.___ ) eingesetzt worden sei. 4.2

In den Akten befinden sich beim schwedischen Steueramt ( Skatteverket ) re gistrierte und vom Nachlassverwalter (vgl. Urk. 16, Urk. 17/1

2) unterzeichnete Nachlassinventare betreffend die Nachlässe von A.___ , verstor ben am 1 2. Dezember 2009, einer Tante der Beschwerdeführerin ( Urk. 17/4) , und von B.___ , verstorben am 3. November 2010, der Mut ter der Beschwerdeführerin ( Urk. 17/3). Des Weiteren befinden sich ein Erbtei lungsvertrag vom 7. September 2010 betreffend die Teilung des Nachlasses der A.___ ( Urk. 11/6a) und ein solcher betreffend die Teilung des Nachlasses der B.___ vom 23. Oktober 2011 ( Urk. 11/7a) bei den Akten. 4.3

Die Schweiz und Schweden haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Insbesondere regelt das sowohl von der Schweiz als auch von Schweden ratifizierte Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilli ger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) diese Frage nicht.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person

mit letztem Wohnsitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Gemäss dem schwedischen Gesetz über die internationalen Rechtsverhältnisse betreffend Nachlässe bestimmt die Staatsangehörigkeit des Erblassers das Recht bezüglich seines Nachlasses (Ernst Johannsson , Erbrecht in Schweden, in: Rem bert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz . 2). 4.4

Da sowohl B.___ als auch A.___

unbestritte nermassen über die schwedische Staatsangehörigkeit verfügten , unterstanden ihre Nachlässe daher dem schwedischen Erbrecht. 5. 5.1

G emäss dem schwedischen Erbrecht geht der Nachlass nicht bereits zum Todes zeitpunkt des Erblassers auf die Erben über . Das schwedische Recht sieht viel mehr zunächst eine Fremdverwaltung des Nachlasses vor. Gemäss dem schwe dischen Erbrecht stellt der Nachlass bis zur Beendigung der Verwaltung beziehungsweise bis zur Erbteilung eine juristische Person dar . Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schliessen und bei Gerichten Partei sein und kann im schwedischen Grundbuch eingetragen werden. Ist ein Nachlassver wal ter ( boutredningsman ) eingesetzt, so vertritt er den Nachlass gegenüber Dritten (Ernst Johannsson , a.a.O. , Rz . 115 ). Der Nachlassverwalter ( boutredningsman ) ist vom Gericht zu bestellen, sobald einer der Nachlass beteiligten dies beantragt oder das Gericht dies als erforderlich ansieht. Der Nachlass wird dann zur Ver waltung an den boutredningsman abgetreten. Das Gericht kann auch mehrere boutredningsman bestellen, wenn dieses zweckmäßig erscheint. Auch juristische Personen können für dieses Amt bestellt werden (Ernst Johannsson , a.a.O., Rz . 125) . 5.2

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Nachlässe der B.___ und der A.___ , welche dem schwedischen Erbrecht unter standen, einer Fremdverwaltung durch einen Nachlassverwalter ( boutrednings man ) u nterstellt waren, und dass die se Nachlässe nicht bereits zum Todeszeit punkt der Erblasserinnen auf die Erben überging en , sondern dass sie vorerst bis zur Erbteilung eine juristische Person darstellten . Diese dem schwedischen Erb recht unterstellten , unter einer Fremdverwaltung stehenden und eine juristische Person darstellenden Nachlässe erfüll t en bei den Erben während der Zeit der Fremdverwaltung den im Bereich der Ergänzungsleistung geltenden Vermö gens begriff nicht . Denn ä hnlich wie bei der Nutzniessung und beim Konkurs beschlag hat der Erbe an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellen Nach lass zwar einen Anspruch auf einen Erbanteil; es fehlt ihm indes das Recht, über seinen Erbanteil zu verfügen. Der Anteil an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter Fremd verwaltung stehenden Nachlass kann bei der EL-Be messung eines Erben diesem daher nicht als Vermögen angerechnet werden. 6. 6.1

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 2 S. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Erbschaften aus den Nach lässen der B.___ und der A.___ als Ganzes mit dem Tod der Erblasserinnen kraft Gesetz erworben habe, und dass das Ei gentum an den Erbschaften ohne Weiteres mit dem Tod der Erblasserinnen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. Vielmehr steht vorliegend fest , dass das Eigentum an den Erbschaften aus den Nachlässen der B.___ und der A.___

und die Verfügungsgewalt über ihre Erbanteile erst nach Abschluss der Fremdverwaltung der Nachlässe beziehungs weise nach Auflösung der juristische

Personen darstellenden Nachlässe und mithin zum Zeitpunkt der Erbteilung auf die Beschwerdeführerin überging. 6.2

Die Beschwerdeführerin, an welche die Sache zu neuer Bemessung der Rücker stattung zurückzuweisen ist, wird daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 3 1. August 2013 neu bemessen und dabei die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___

erst ab dem Zeit punkt der Erbteilung vom 2 3. Oktober 2011 (Urk.

11/7a) und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___

erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 ( Urk. 11/6a) als Vermögen berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die nicht anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgte, ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013

aufgehoben

mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführerin die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 2 3. Oktober 2011 und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 als Vermögen anzurechnen ist , und es wird die Sa che an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Leistungen, welch e

der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 3 1. Augus t 2013 zu Unrecht ausgerichtet wurden,

im Sinne der Erwägungen neu bemesse .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne der Erwägun gen an die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zur Prüfung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 3 0. Oktober 2013 gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 betreffend die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Oktober 2013

zu Unrecht ausgerichteter Leistungen überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz