Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1937, bezieht seit 2002 eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 11/8) und stellte am 2 8. März 2013 bei der Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV / IV der Stadt Y.___ (Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusatzleistungen ( Urk. 11/2).
Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2013 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 11/22-23). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2013 ( Urk. 11/25) und 1 7. Juli 2013 ( Urk. 11/27) Einsprache.
Die Durchführungsstelle wies die Einsprache am 2 5. September 2013 ab (Urk.
11/28 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. September 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit
Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2013 ( Urk.
10) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13).
An der Instruktionsverhandlung vom 1 6. Januar 2014 (Prot. S. 6 ) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten ( Urk.
19) ein.
Mit der Replik vom 4. April 2014 ( Urk.
24) reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ( Urk.
25) ein. Am 1 2. Juni 2014 wurde die Duplik ( Urk.
29) erstattet und am 1 7. Juni 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegen leistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332). 1. 3
Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das
Urteil 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2; Urk. 8/14/5). 1. 4
Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leis tungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleis tungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungs system bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhält nissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr.
10‘000.-- vermindert.
Der Wert der Vermögens im Verzichtszeitpunkt ist unverändert auf den 1.
Januar des Folgejahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17a Abs. 2 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gemäss den Angaben der Steuerbehörden seien dem Beschwerdeführer Fr.
200‘000.-- (1997), Fr. 26‘600.-- (1998) und Fr. 118‘500 .-- (2002) als Kapital bezug ausbezahlt worden; zusätzlich sei im Jahr 2002 eine Lebensversicherung von Fr. 263‘245.-- ausbezahlt worden; sie gehe davon aus , dass mit der Kapital auszahlung im Jahr 1997 die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei (S.
3).
Da der Beschwerdeführer das Vermögen seiner damaligen Ehefrau für den Geschäftsaufbau eines Schönheitssalons in Z.___ und seiner zweiten Ehefrau überwiesen und keine genügenden Beweise über eine adäquate Gegenleistung habe nachweisen können, sei ein Vermögensverzicht von Fr. 281‘745.-- anzu nehmen, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 3 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, er habe rund 10 Jahre über das Rentenalter hinaus gear beitet, weil er - nachdem Ende der neunziger Jahre Krebs diagnostiziert worden sei - sich im Jahr 2002 seine Lebensversicherung in der Höhe von mehr als Fr. 263‘000.-- habe auszahlen lassen; mit einem Teil dieses Geldes habe er eine Weltreise unternommen, den Rest habe er in den Schönheitssalon seiner dama ligen Ehefrau investiert (S. 4 Ziff. 5).
Bei der genannten Investition handle es sich mitnichten um Spekulation (S. 4 Ziff. 6). Der Anteil des Schönheitsmarktes an der gesamten Wirtschaftsleistung sei in Z.___ viermal so hoch wie in Europa (S. 4 Ziff. 7).
Zu den auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Prot. S. 6 ) beschafften Konto-Unterla gen betreffend das Jahr 2002 wies der Beschwerdeführer auf einzelne Barbezüge ( Fr. 5‘000.--, Fr. 20‘000.--, 2 x Fr. 2‘000.--, Fr. 15‘000.--, Fr.
12‘000.--, Fr. 22‘300.-- und Fr. 110‘700.--) hin ( Urk. 24 S. 2 Ziff. 4). Er habe grosse Beträge für den Aufbau des Schönheitssalons nach Z.___ überwiesen und überdies von 2004 bis 2009 Schulden zurückzahlen müssen ( Urk. 24 S. 2 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ver mögens verzicht angenommen hat. 3. 3.1
Laut am 2 3. September 2013 ausgestellten Steuerausweisen erfolgte im Jahr 1997 eine Kapitalabfindung von Fr. 200‘000 .-- , im Jahr 1998 eine solche von Fr.
26‘600.--
und im Jahr 2002 eine solche von Fr. 118‘500.-- ( Urk. 11/17) . 3.2
Am 2 8. Juni 2002 stellte die Rentenanstalt/ Swisslife
die Auszahlung von Fr.
263‘245.-- in Aussicht ( Urk. 11/13). 3.3
In seiner Einsprache ( Urk. 11/27/1) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Juni 2002 eine Kapitalauszahlung der Swisslife von Fr. 263‘245.-- erhalten und im Jahr 2003 zusammen mit sei ner damaligen Ehefrau einen Schönheitssalon in Z.___ aufgebaut. Als Beila gen reichte er unter anderem eine Zusammenstellung über Darlehen von rund Fr. 52‘367.-- im Jahr 2007 ( Urk. 11/27) und von Überweisungen nach Z.___ von 46 5 ‘ 5 40 Real im Jahr 2003, 7‘000 Rea l im Jahr 2004 und 33‘600 Rea l im Jahr 2008 ( Urk. 11/27/5) ein, was bei einem Wechselkurs von rund 2.60 Real pro Franken rund Fr. 179‘000.--, Fr. 2‘700.-- und Fr. 13‘000.-- ergibt. 3.4
Anlässlich der persönlichen Befragung wurde der Beschwerdeführer unter ande rem nach dem Verbleib der ihm im Jahr 2002 zugegangenen Fr. 382‘000.-- ( Fr. 263‘245.-- + Fr. 118‘500.--; vgl. Urk. 11/17 S. 1) gefragt (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung wurde ihm sodann die Beweisauflage gemacht, ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend Vermögensstand und Vermögensreduktion im Jahre 2002 beizubringen (Prot. S. 6). 3.5
Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, bei der A.___ befänden sich betreffen d 2002 keine Belege ( Urk. 24 S. 1 Ziff.
1) und reichte die Kontounterlagen der B.___ von 2002 ( Urk.
25) ein.
Diesen sind
- abgesehen von geringfügigen Beträgen - folgende Gutschriften zu entnehmen :
Datum Betrag (Fr.) Quelle 2 4. Januar 6‘975.-- C.___ 8. Februar 3‘313.75 C.___ 1 4. März 2‘400.-- C.___ 9. April 10‘000.-- C.___ 1 4. Mai 1‘638.10 C.___ 2 3. Mai 76‘660.75 Fondation 2 eme Pillier 5. Juli 2‘400.-- C.___ 5. Juli 7‘162.50 C.___ 1 3. September 163‘245.-- Rentenanstalt 1. Oktober 2‘317.-- C.___ 3. Dezember 10‘000.-- C.___ 1 9. Dezember 8‘747.50 C.___
Die
Firma C.___ ist - wenn auch erst ab April 2004 - im Handelsregister als Einzelunternehmen des Beschwerdeführers
eingetragen (vgl. Urk. 11/10). 3.6
Gemäss Steuerausweis vom 2 6. November 2013 versteuerte der Beschwerde führer im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 21‘800.-- und ein Vermögen von Fr. 56‘000 .-- ( Urk. 12/1); der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Steu er ausweis ( Urk. 19/1) enthält die gleichen Zahlen. 4. 4.1
Es ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass der Betrag von Fr.
200‘000.--, den der Beschwerdeführer im Jahr 1997 eingenommen hat, zum Abschluss der (2002 ausbezahlten) Lebensversicherung verwendet wurde. 4.2
Selbst wenn die Einnahme von Fr. 2 6 ‘ 6 00.-- im Jahr 1998 als Verzichtsvermö gen zu behandeln wäre, so wäre dieses am 1. Januar 200 2 infolge jährlicher Amortisation nicht mehr vorhanden (vorstehend E. 1. 5 ). 4.3
Somit erweist sich das Jahr 2002 als in erster Linie für die Verzichtsthematik massgebend.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr eine Kapitalleistung von Fr. 118‘500.-- ( 2. Säule) und eine solche von Fr. 263‘245.-- (Lebensversiche rung) als Einnahmen verzeichnete (vorstehend 3.1 und 3.2) . Beide Beträge wur den offenbar nur teilweise seinem B.___-K onto gutgeschrieben; das A.___ -Konto betreffend konnten keine Unterlagen mehr erhältlich gemacht werden.
Ferner hat d er Beschwerdeführer an Überweisungen der Firma C.___ im Jahr 2002 laut Gutschrif ten auf dem B.___-K onto rund Fr. 55‘000.-- eingenommen (vorstehend E.
3.5).
Damit ist eine Vermögensvermehrung im Jahr 2002 um Fr. 436‘745.-- (Fr.
118‘500.-- + Fr. 263‘245.-- + Fr. 55‘000.--) ausgewiesen. 4.4
Ende 2002 hat der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 56‘000.-- versteuert (vorstehend E. 3.6). Wenn man - zu seinen Gunsten - den Vermögensstand Anfang 2002 mit Null annimmt, so resultiert eine Vermögensabnahme von rund Fr. 381‘000.-- ( Fr. 436‘745. -- . /. Fr. 56‘000.--).
Ein Teil dieser Vermögensabnahme ist den Kosten der allgemeinen Lebenshal tung zuzurechnen. In Anlehnung an die Festlegung des Bundesgerichts in einem soweit vergleichbaren Fall (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 4.1) sind dafür Fr. 60‘000.-- einzusetzen.
Somit verbleibt eine Vermögensabnahme von rund Fr. 321‘000.-- im Jahr 2002. 4.5
Der Beschwerdeführer hat den Vermögensabbau wiederholt damit erklärt, dass er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in Z.___ einen - vorerst florieren den - Schönheitssalon aufgebaut habe. Entgegen der Beschwerde gegnerin wäre darin keine Vermögenshingabe ohne adäquate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zu erblicken, kann doch die frag liche Investition nicht als derart riskant erachtet werden, dass von Anfang an mit erhebliche m oder totale m Verlust hätte gerechnet werden können (vorste hend E. 1.3).
Das Problem besteht nun aber darin, dass die Vermögensabnahme im Jahr 2002 zu erklären ist und der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren schriftlich angegeben hat, er habe den Schönheitssalon ab 2003 aufgebaut; auch die von ihm erstellte Zusammenstellung entsprechender Überweisungen betraf (erstmals) das Jahr 2003 (vorstehend E. 3.3). Erst im Rahmen der persönlichen Befragung erklärte er, (auch) 2002 sei das Geld „alles für Investitionen in Z.___ “ ausge geben worden (Prot. S. 5 oben).
Eine in der Beschwerde behauptete Weltreise ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
5) erwähnte d er Beschwerdeführer
bei der persönlichen Befragung nicht mehr ; sie wurde denn auch durch keinerlei Belege näher dokumentiert . 4.6
Dass insbesondere die Vermögensabnahme im Jahr 2002 erklärungsbedürftig sei, wurde dem Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung verdeutlicht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen beizubringen (vgl. Prot. S. 6).
Er hat sich - dies ist anzuerkennen - entsprechend bemüht. Er konnte jedoch anhand der eingereichten B.___-K onto-Auszüge (2002 und 2003) lediglich belegen, dass er erhebliche
Barbezüge getätigt hat. Deren Verwendung hat er nicht näher zu belegen vermocht, insbesondere nicht, dass diese
entgegen seiner früheren, mit dem Jahr 2003 einsetzenden Darstellung - bereits 2002 dem Projekt in Z.___ zugeflossen wären.
Damit bleibt die Verwendung des im Jahr 2002 rund Fr. 321‘000.-- betragenden Vermögensabbaus ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit im genannten Umfang Verzichtsvermögen anzunehmen ist (vorstehend E. 1.3).
Dieses ist erstmals per 1. Januar 2004 um Fr. 10‘000.-- zu vermindern (vorste hend E. 1. 5 ), womit per 1. Januar 2013 noch immer ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘000.-- zu berücksichtigen war. 4.7
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 1 2. August 2014 einen Aufwand von rund 22 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 131.50 geltend gemacht ( Urk. 32/2). D ies erscheint zwar an der oberen Grenzen des vertretbaren und entschädigungsberechtigten Aufwands, lässt sich jedoch mit den doch erheblichen Beweisschwierigkeiten und deren Bedeutung für den Aus gang des Verfahrens rechtfertigen.
Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘876.05 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 5.2
Gemäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren - von hier nicht zutreffen den Ausnahmen - kostenlos. Dies schliesst gemäss der Rechtsprechung die Zu sprache einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger aus (vgl. BGE 125 V 143 E. 4).
Entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff.
3) ist der Beschwerdegegnerin somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 4 ‘ 876.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1937, bezieht seit 2002 eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 11/8) und stellte am 2 8. März 2013 bei der Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV / IV der Stadt Y.___ (Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusatzleistungen ( Urk. 11/2).
Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2013 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 11/22-23). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2013 ( Urk. 11/25) und 1 7. Juli 2013 ( Urk. 11/27) Einsprache.
Die Durchführungsstelle wies die Einsprache am 2 5. September 2013 ab (Urk.
11/28 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. September 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit
Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2013 ( Urk.
10) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13).
An der Instruktionsverhandlung vom 1 6. Januar 2014 (Prot. S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gemäss den Angaben der Steuerbehörden seien dem Beschwerdeführer Fr.
200‘000.-- (1997), Fr. 26‘600.-- (1998) und Fr. 118‘500 .-- (2002) als Kapital bezug ausbezahlt worden; zusätzlich sei im Jahr 2002 eine Lebensversicherung von Fr. 263‘245.-- ausbezahlt worden; sie gehe davon aus , dass mit der Kapital auszahlung im Jahr 1997 die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei (S.
3).
Da der Beschwerdeführer das Vermögen seiner damaligen Ehefrau für den Geschäftsaufbau eines Schönheitssalons in Z.___ und seiner zweiten Ehefrau überwiesen und keine genügenden Beweise über eine adäquate Gegenleistung habe nachweisen können, sei ein Vermögensverzicht von Fr. 281‘745.-- anzu nehmen, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 3 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, er habe rund 10 Jahre über das Rentenalter hinaus gear beitet, weil er - nachdem Ende der neunziger Jahre Krebs diagnostiziert worden sei - sich im Jahr 2002 seine Lebensversicherung in der Höhe von mehr als Fr. 263‘000.-- habe auszahlen lassen; mit einem Teil dieses Geldes habe er eine Weltreise unternommen, den Rest habe er in den Schönheitssalon seiner dama ligen Ehefrau investiert (S. 4 Ziff. 5).
Bei der genannten Investition handle es sich mitnichten um Spekulation (S. 4 Ziff. 6). Der Anteil des Schönheitsmarktes an der gesamten Wirtschaftsleistung sei in Z.___ viermal so hoch wie in Europa (S. 4 Ziff. 7).
Zu den auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Prot. S. 6 ) beschafften Konto-Unterla gen betreffend das Jahr 2002 wies der Beschwerdeführer auf einzelne Barbezüge ( Fr. 5‘000.--, Fr. 20‘000.--, 2 x Fr. 2‘000.--, Fr. 15‘000.--, Fr.
12‘000.--, Fr. 22‘300.-- und Fr. 110‘700.--) hin ( Urk. 24 S. 2 Ziff. 4). Er habe grosse Beträge für den Aufbau des Schönheitssalons nach Z.___ überwiesen und überdies von 2004 bis 2009 Schulden zurückzahlen müssen ( Urk. 24 S. 2 Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ver mögens verzicht angenommen hat. 3. 3.1
Laut am 2 3. September 2013 ausgestellten Steuerausweisen erfolgte im Jahr 1997 eine Kapitalabfindung von Fr. 200‘000 .-- , im Jahr 1998 eine solche von Fr.
26‘600.--
und im Jahr 2002 eine solche von Fr. 118‘500.-- ( Urk. 11/17) . 3.2
Am 2 8. Juni 2002 stellte die Rentenanstalt/ Swisslife
die Auszahlung von Fr.
263‘245.-- in Aussicht ( Urk. 11/13). 3.3
In seiner Einsprache ( Urk. 11/27/1) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Juni 2002 eine Kapitalauszahlung der Swisslife von Fr. 263‘245.-- erhalten und im Jahr 2003 zusammen mit sei ner damaligen Ehefrau einen Schönheitssalon in Z.___ aufgebaut. Als Beila gen reichte er unter anderem eine Zusammenstellung über Darlehen von rund Fr. 52‘367.-- im Jahr 2007 ( Urk. 11/27) und von Überweisungen nach Z.___ von 46 5 ‘ 5 40 Real im Jahr 2003, 7‘000 Rea l im Jahr 2004 und 33‘600 Rea l im Jahr 2008 ( Urk. 11/27/5) ein, was bei einem Wechselkurs von rund 2.60 Real pro Franken rund Fr. 179‘000.--, Fr. 2‘700.-- und Fr. 13‘000.-- ergibt. 3.4
Anlässlich der persönlichen Befragung wurde der Beschwerdeführer unter ande rem nach dem Verbleib der ihm im Jahr 2002 zugegangenen Fr. 382‘000.-- ( Fr. 263‘245.-- + Fr. 118‘500.--; vgl. Urk. 11/17 S. 1) gefragt (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung wurde ihm sodann die Beweisauflage gemacht, ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend Vermögensstand und Vermögensreduktion im Jahre 2002 beizubringen (Prot. S. 6). 3.5
Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, bei der A.___ befänden sich betreffen d 2002 keine Belege ( Urk. 24 S. 1 Ziff.
1) und reichte die Kontounterlagen der B.___ von 2002 ( Urk.
25) ein.
Diesen sind
- abgesehen von geringfügigen Beträgen - folgende Gutschriften zu entnehmen :
Datum Betrag (Fr.) Quelle 2 4. Januar 6‘975.-- C.___ 8. Februar 3‘313.75 C.___ 1 4. März 2‘400.-- C.___ 9. April 10‘000.-- C.___ 1 4. Mai 1‘638.10 C.___ 2 3. Mai 76‘660.75 Fondation 2 eme Pillier 5. Juli 2‘400.-- C.___ 5. Juli 7‘162.50 C.___ 1 3. September 163‘245.-- Rentenanstalt 1. Oktober 2‘317.-- C.___ 3. Dezember 10‘000.-- C.___ 1 9. Dezember 8‘747.50 C.___
Die
Firma C.___ ist - wenn auch erst ab April 2004 - im Handelsregister als Einzelunternehmen des Beschwerdeführers
eingetragen (vgl. Urk. 11/10). 3.6
Gemäss Steuerausweis vom 2 6. November 2013 versteuerte der Beschwerde führer im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 21‘800.-- und ein Vermögen von Fr. 56‘000 .-- ( Urk. 12/1); der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Steu er ausweis ( Urk. 19/1) enthält die gleichen Zahlen. 4. 4.1
Es ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass der Betrag von Fr.
200‘000.--, den der Beschwerdeführer im Jahr 1997 eingenommen hat, zum Abschluss der (2002 ausbezahlten) Lebensversicherung verwendet wurde. 4.2
Selbst wenn die Einnahme von Fr. 2 6 ‘ 6 00.-- im Jahr 1998 als Verzichtsvermö gen zu behandeln wäre, so wäre dieses am 1. Januar 200 2 infolge jährlicher Amortisation nicht mehr vorhanden (vorstehend E. 1. 5 ). 4.3
Somit erweist sich das Jahr 2002 als in erster Linie für die Verzichtsthematik massgebend.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr eine Kapitalleistung von Fr. 118‘500.-- ( 2. Säule) und eine solche von Fr. 263‘245.-- (Lebensversiche rung) als Einnahmen verzeichnete (vorstehend 3.1 und 3.2) . Beide Beträge wur den offenbar nur teilweise seinem B.___-K onto gutgeschrieben; das A.___ -Konto betreffend konnten keine Unterlagen mehr erhältlich gemacht werden.
Ferner hat d er Beschwerdeführer an Überweisungen der Firma C.___ im Jahr 2002 laut Gutschrif ten auf dem B.___-K onto rund Fr. 55‘000.-- eingenommen (vorstehend E.
3.5).
Damit ist eine Vermögensvermehrung im Jahr 2002 um Fr. 436‘745.-- (Fr.
118‘500.-- + Fr. 263‘245.-- + Fr. 55‘000.--) ausgewiesen. 4.4
Ende 2002 hat der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 56‘000.-- versteuert (vorstehend E. 3.6). Wenn man - zu seinen Gunsten - den Vermögensstand Anfang 2002 mit Null annimmt, so resultiert eine Vermögensabnahme von rund Fr. 381‘000.-- ( Fr. 436‘745. -- . /. Fr. 56‘000.--).
Ein Teil dieser Vermögensabnahme ist den Kosten der allgemeinen Lebenshal tung zuzurechnen. In Anlehnung an die Festlegung des Bundesgerichts in einem soweit vergleichbaren Fall (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 4.1) sind dafür Fr. 60‘000.-- einzusetzen.
Somit verbleibt eine Vermögensabnahme von rund Fr. 321‘000.-- im Jahr 2002. 4.5
Der Beschwerdeführer hat den Vermögensabbau wiederholt damit erklärt, dass er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in Z.___ einen - vorerst florieren den - Schönheitssalon aufgebaut habe. Entgegen der Beschwerde gegnerin wäre darin keine Vermögenshingabe ohne adäquate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zu erblicken, kann doch die frag liche Investition nicht als derart riskant erachtet werden, dass von Anfang an mit erhebliche m oder totale m Verlust hätte gerechnet werden können (vorste hend E. 1.3).
Das Problem besteht nun aber darin, dass die Vermögensabnahme im Jahr 2002 zu erklären ist und der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren schriftlich angegeben hat, er habe den Schönheitssalon ab 2003 aufgebaut; auch die von ihm erstellte Zusammenstellung entsprechender Überweisungen betraf (erstmals) das Jahr 2003 (vorstehend E. 3.3). Erst im Rahmen der persönlichen Befragung erklärte er, (auch) 2002 sei das Geld „alles für Investitionen in Z.___ “ ausge geben worden (Prot. S. 5 oben).
Eine in der Beschwerde behauptete Weltreise ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
5) erwähnte d er Beschwerdeführer
bei der persönlichen Befragung nicht mehr ; sie wurde denn auch durch keinerlei Belege näher dokumentiert . 4.6
Dass insbesondere die Vermögensabnahme im Jahr 2002 erklärungsbedürftig sei, wurde dem Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung verdeutlicht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen beizubringen (vgl. Prot. S. 6).
Er hat sich - dies ist anzuerkennen - entsprechend bemüht. Er konnte jedoch anhand der eingereichten B.___-K onto-Auszüge (2002 und 2003) lediglich belegen, dass er erhebliche
Barbezüge getätigt hat. Deren Verwendung hat er nicht näher zu belegen vermocht, insbesondere nicht, dass diese
entgegen seiner früheren, mit dem Jahr 2003 einsetzenden Darstellung - bereits 2002 dem Projekt in Z.___ zugeflossen wären.
Damit bleibt die Verwendung des im Jahr 2002 rund Fr. 321‘000.-- betragenden Vermögensabbaus ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit im genannten Umfang Verzichtsvermögen anzunehmen ist (vorstehend E. 1.3).
Dieses ist erstmals per 1. Januar 2004 um Fr. 10‘000.-- zu vermindern (vorste hend E. 1. 5 ), womit per 1. Januar 2013 noch immer ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘000.-- zu berücksichtigen war. 4.7
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 1 2. August 2014 einen Aufwand von rund 22 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 131.50 geltend gemacht ( Urk. 32/2). D ies erscheint zwar an der oberen Grenzen des vertretbaren und entschädigungsberechtigten Aufwands, lässt sich jedoch mit den doch erheblichen Beweisschwierigkeiten und deren Bedeutung für den Aus gang des Verfahrens rechtfertigen.
Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘876.05 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf §
E. 6 ) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten ( Urk.
19) ein.
Mit der Replik vom 4. April 2014 ( Urk.
24) reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ( Urk.
25) ein. Am 1 2. Juni 2014 wurde die Duplik ( Urk.
29) erstattet und am 1 7. Juni 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2
Nach Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegen leistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332). 1. 3
Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das
Urteil 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2; Urk. 8/14/5). 1. 4
Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leis tungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleis tungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungs system bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhält nissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr.
10‘000.-- vermindert.
Der Wert der Vermögens im Verzichtszeitpunkt ist unverändert auf den 1.
Januar des Folgejahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17a Abs. 2 ELV). 2.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00100 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1937, bezieht seit 2002 eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 11/8) und stellte am 2 8. März 2013 bei der Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV / IV der Stadt Y.___ (Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusatzleistungen ( Urk. 11/2).
Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2013 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 11/22-23). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2013 ( Urk. 11/25) und 1 7. Juli 2013 ( Urk. 11/27) Einsprache.
Die Durchführungsstelle wies die Einsprache am 2 5. September 2013 ab (Urk.
11/28 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. September 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit
Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2013 ( Urk.
10) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13).
An der Instruktionsverhandlung vom 1 6. Januar 2014 (Prot. S. 6 ) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten ( Urk.
19) ein.
Mit der Replik vom 4. April 2014 ( Urk.
24) reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ( Urk.
25) ein. Am 1 2. Juni 2014 wurde die Duplik ( Urk.
29) erstattet und am 1 7. Juni 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegen leistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332). 1. 3
Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das
Urteil 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2; Urk. 8/14/5). 1. 4
Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leis tungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleis tungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungs system bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhält nissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr.
10‘000.-- vermindert.
Der Wert der Vermögens im Verzichtszeitpunkt ist unverändert auf den 1.
Januar des Folgejahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17a Abs. 2 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gemäss den Angaben der Steuerbehörden seien dem Beschwerdeführer Fr.
200‘000.-- (1997), Fr. 26‘600.-- (1998) und Fr. 118‘500 .-- (2002) als Kapital bezug ausbezahlt worden; zusätzlich sei im Jahr 2002 eine Lebensversicherung von Fr. 263‘245.-- ausbezahlt worden; sie gehe davon aus , dass mit der Kapital auszahlung im Jahr 1997 die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei (S.
3).
Da der Beschwerdeführer das Vermögen seiner damaligen Ehefrau für den Geschäftsaufbau eines Schönheitssalons in Z.___ und seiner zweiten Ehefrau überwiesen und keine genügenden Beweise über eine adäquate Gegenleistung habe nachweisen können, sei ein Vermögensverzicht von Fr. 281‘745.-- anzu nehmen, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 3 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, er habe rund 10 Jahre über das Rentenalter hinaus gear beitet, weil er - nachdem Ende der neunziger Jahre Krebs diagnostiziert worden sei - sich im Jahr 2002 seine Lebensversicherung in der Höhe von mehr als Fr. 263‘000.-- habe auszahlen lassen; mit einem Teil dieses Geldes habe er eine Weltreise unternommen, den Rest habe er in den Schönheitssalon seiner dama ligen Ehefrau investiert (S. 4 Ziff. 5).
Bei der genannten Investition handle es sich mitnichten um Spekulation (S. 4 Ziff. 6). Der Anteil des Schönheitsmarktes an der gesamten Wirtschaftsleistung sei in Z.___ viermal so hoch wie in Europa (S. 4 Ziff. 7).
Zu den auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Prot. S. 6 ) beschafften Konto-Unterla gen betreffend das Jahr 2002 wies der Beschwerdeführer auf einzelne Barbezüge ( Fr. 5‘000.--, Fr. 20‘000.--, 2 x Fr. 2‘000.--, Fr. 15‘000.--, Fr.
12‘000.--, Fr. 22‘300.-- und Fr. 110‘700.--) hin ( Urk. 24 S. 2 Ziff. 4). Er habe grosse Beträge für den Aufbau des Schönheitssalons nach Z.___ überwiesen und überdies von 2004 bis 2009 Schulden zurückzahlen müssen ( Urk. 24 S. 2 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ver mögens verzicht angenommen hat. 3. 3.1
Laut am 2 3. September 2013 ausgestellten Steuerausweisen erfolgte im Jahr 1997 eine Kapitalabfindung von Fr. 200‘000 .-- , im Jahr 1998 eine solche von Fr.
26‘600.--
und im Jahr 2002 eine solche von Fr. 118‘500.-- ( Urk. 11/17) . 3.2
Am 2 8. Juni 2002 stellte die Rentenanstalt/ Swisslife
die Auszahlung von Fr.
263‘245.-- in Aussicht ( Urk. 11/13). 3.3
In seiner Einsprache ( Urk. 11/27/1) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Juni 2002 eine Kapitalauszahlung der Swisslife von Fr. 263‘245.-- erhalten und im Jahr 2003 zusammen mit sei ner damaligen Ehefrau einen Schönheitssalon in Z.___ aufgebaut. Als Beila gen reichte er unter anderem eine Zusammenstellung über Darlehen von rund Fr. 52‘367.-- im Jahr 2007 ( Urk. 11/27) und von Überweisungen nach Z.___ von 46 5 ‘ 5 40 Real im Jahr 2003, 7‘000 Rea l im Jahr 2004 und 33‘600 Rea l im Jahr 2008 ( Urk. 11/27/5) ein, was bei einem Wechselkurs von rund 2.60 Real pro Franken rund Fr. 179‘000.--, Fr. 2‘700.-- und Fr. 13‘000.-- ergibt. 3.4
Anlässlich der persönlichen Befragung wurde der Beschwerdeführer unter ande rem nach dem Verbleib der ihm im Jahr 2002 zugegangenen Fr. 382‘000.-- ( Fr. 263‘245.-- + Fr. 118‘500.--; vgl. Urk. 11/17 S. 1) gefragt (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung wurde ihm sodann die Beweisauflage gemacht, ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend Vermögensstand und Vermögensreduktion im Jahre 2002 beizubringen (Prot. S. 6). 3.5
Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, bei der A.___ befänden sich betreffen d 2002 keine Belege ( Urk. 24 S. 1 Ziff.
1) und reichte die Kontounterlagen der B.___ von 2002 ( Urk.
25) ein.
Diesen sind
- abgesehen von geringfügigen Beträgen - folgende Gutschriften zu entnehmen :
Datum Betrag (Fr.) Quelle 2 4. Januar 6‘975.-- C.___ 8. Februar 3‘313.75 C.___ 1 4. März 2‘400.-- C.___ 9. April 10‘000.-- C.___ 1 4. Mai 1‘638.10 C.___ 2 3. Mai 76‘660.75 Fondation 2 eme Pillier 5. Juli 2‘400.-- C.___ 5. Juli 7‘162.50 C.___ 1 3. September 163‘245.-- Rentenanstalt 1. Oktober 2‘317.-- C.___ 3. Dezember 10‘000.-- C.___ 1 9. Dezember 8‘747.50 C.___
Die
Firma C.___ ist - wenn auch erst ab April 2004 - im Handelsregister als Einzelunternehmen des Beschwerdeführers
eingetragen (vgl. Urk. 11/10). 3.6
Gemäss Steuerausweis vom 2 6. November 2013 versteuerte der Beschwerde führer im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 21‘800.-- und ein Vermögen von Fr. 56‘000 .-- ( Urk. 12/1); der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Steu er ausweis ( Urk. 19/1) enthält die gleichen Zahlen. 4. 4.1
Es ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass der Betrag von Fr.
200‘000.--, den der Beschwerdeführer im Jahr 1997 eingenommen hat, zum Abschluss der (2002 ausbezahlten) Lebensversicherung verwendet wurde. 4.2
Selbst wenn die Einnahme von Fr. 2 6 ‘ 6 00.-- im Jahr 1998 als Verzichtsvermö gen zu behandeln wäre, so wäre dieses am 1. Januar 200 2 infolge jährlicher Amortisation nicht mehr vorhanden (vorstehend E. 1. 5 ). 4.3
Somit erweist sich das Jahr 2002 als in erster Linie für die Verzichtsthematik massgebend.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr eine Kapitalleistung von Fr. 118‘500.-- ( 2. Säule) und eine solche von Fr. 263‘245.-- (Lebensversiche rung) als Einnahmen verzeichnete (vorstehend 3.1 und 3.2) . Beide Beträge wur den offenbar nur teilweise seinem B.___-K onto gutgeschrieben; das A.___ -Konto betreffend konnten keine Unterlagen mehr erhältlich gemacht werden.
Ferner hat d er Beschwerdeführer an Überweisungen der Firma C.___ im Jahr 2002 laut Gutschrif ten auf dem B.___-K onto rund Fr. 55‘000.-- eingenommen (vorstehend E.
3.5).
Damit ist eine Vermögensvermehrung im Jahr 2002 um Fr. 436‘745.-- (Fr.
118‘500.-- + Fr. 263‘245.-- + Fr. 55‘000.--) ausgewiesen. 4.4
Ende 2002 hat der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 56‘000.-- versteuert (vorstehend E. 3.6). Wenn man - zu seinen Gunsten - den Vermögensstand Anfang 2002 mit Null annimmt, so resultiert eine Vermögensabnahme von rund Fr. 381‘000.-- ( Fr. 436‘745. -- . /. Fr. 56‘000.--).
Ein Teil dieser Vermögensabnahme ist den Kosten der allgemeinen Lebenshal tung zuzurechnen. In Anlehnung an die Festlegung des Bundesgerichts in einem soweit vergleichbaren Fall (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 4.1) sind dafür Fr. 60‘000.-- einzusetzen.
Somit verbleibt eine Vermögensabnahme von rund Fr. 321‘000.-- im Jahr 2002. 4.5
Der Beschwerdeführer hat den Vermögensabbau wiederholt damit erklärt, dass er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in Z.___ einen - vorerst florieren den - Schönheitssalon aufgebaut habe. Entgegen der Beschwerde gegnerin wäre darin keine Vermögenshingabe ohne adäquate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zu erblicken, kann doch die frag liche Investition nicht als derart riskant erachtet werden, dass von Anfang an mit erhebliche m oder totale m Verlust hätte gerechnet werden können (vorste hend E. 1.3).
Das Problem besteht nun aber darin, dass die Vermögensabnahme im Jahr 2002 zu erklären ist und der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren schriftlich angegeben hat, er habe den Schönheitssalon ab 2003 aufgebaut; auch die von ihm erstellte Zusammenstellung entsprechender Überweisungen betraf (erstmals) das Jahr 2003 (vorstehend E. 3.3). Erst im Rahmen der persönlichen Befragung erklärte er, (auch) 2002 sei das Geld „alles für Investitionen in Z.___ “ ausge geben worden (Prot. S. 5 oben).
Eine in der Beschwerde behauptete Weltreise ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
5) erwähnte d er Beschwerdeführer
bei der persönlichen Befragung nicht mehr ; sie wurde denn auch durch keinerlei Belege näher dokumentiert . 4.6
Dass insbesondere die Vermögensabnahme im Jahr 2002 erklärungsbedürftig sei, wurde dem Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung verdeutlicht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen beizubringen (vgl. Prot. S. 6).
Er hat sich - dies ist anzuerkennen - entsprechend bemüht. Er konnte jedoch anhand der eingereichten B.___-K onto-Auszüge (2002 und 2003) lediglich belegen, dass er erhebliche
Barbezüge getätigt hat. Deren Verwendung hat er nicht näher zu belegen vermocht, insbesondere nicht, dass diese
entgegen seiner früheren, mit dem Jahr 2003 einsetzenden Darstellung - bereits 2002 dem Projekt in Z.___ zugeflossen wären.
Damit bleibt die Verwendung des im Jahr 2002 rund Fr. 321‘000.-- betragenden Vermögensabbaus ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit im genannten Umfang Verzichtsvermögen anzunehmen ist (vorstehend E. 1.3).
Dieses ist erstmals per 1. Januar 2004 um Fr. 10‘000.-- zu vermindern (vorste hend E. 1. 5 ), womit per 1. Januar 2013 noch immer ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘000.-- zu berücksichtigen war. 4.7
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 1 2. August 2014 einen Aufwand von rund 22 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 131.50 geltend gemacht ( Urk. 32/2). D ies erscheint zwar an der oberen Grenzen des vertretbaren und entschädigungsberechtigten Aufwands, lässt sich jedoch mit den doch erheblichen Beweisschwierigkeiten und deren Bedeutung für den Aus gang des Verfahrens rechtfertigen.
Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘876.05 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 5.2
Gemäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren - von hier nicht zutreffen den Ausnahmen - kostenlos. Dies schliesst gemäss der Rechtsprechung die Zu sprache einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger aus (vgl. BGE 125 V 143 E. 4).
Entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff.
3) ist der Beschwerdegegnerin somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 4 ‘ 876.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher