Sachverhalt
1.
Y.___ , geboren 1923, gestorben am 10. Dezember 2013 ,
meldete sich am 21. November 2012 im Hi nblick auf den Eintritt in die Übergangspflege im Pflegezentrum B.___
per 23. November 2012 (Urk. 8/2/12.2) bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihrer Altersrente an (Urk. 8/2/8.1) . Ab dem
25. Ja nuar 2013 wohnte die Ver sicherte wieder als Untermieterin bei ihrer Schwester, X.___ (Urk. 8/2/3, Urk. 8/3/2.3-4) . Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle ) richtete der Versicherten mit Verfügungen vom 18. April 2013 für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 Ergänzungsleistungen im Be trag von Fr. 1‘241.-- und Fr. 1‘407.-- aus ( Urk. 8/3/1-3 ) , welche sie m it Ver fü gung en vom
20. Juni 2013 auf Fr. 2‘721.-- und Fr. 3‘195.-- erhöhte ( Revisionen 4 und 5: Korrektur der Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf ; Urk. 8/3/4-5 ) . Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Nichte Z.___ , am 3. Juli 2013 Einsprache und beantragte eine Neuberech nung des Anspruchs auf Ergän zungsleistung unter zusätzlicher Be rück sichti gung des Mietzinses während des Heimaufenthaltes und der Anrech nung eines Zehntels anstatt eines Fünftels
des Vermögens (Urk. 8/4/1 ). Mit Ver fügun gen vom 28. August 2013 erhöhte die Durch führungsstelle
den An spruch auf Ergän zungs leistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 unter Be rücksich tigung des Mietzinses auf Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- ( Revisio nen 6 und 7; Urk.
8/3/7-8 ). M it Ein sprache entscheid vom 30. Sep tember 2013 hiess sie die Einsprache ent sprechend teilweise gut (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Z.___ , Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom
20. Mai 2013 und der Einspracheentscheid vom
30. Sep tember 2013 seien in Bezug auf die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente aufzuheben , es sei fest zu stellen, dass das hin zugerechnete „Verzichtsvermögen“ ab dem Verzichtszeit punkt jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern sei ,
und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe von 24. Januar 2014 teilte Z.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 10. Dezember 2013 verstorben sei. Ausser dem reichte sie im Namen der Erben die Replik ein , worin sinngemäss an den Anträgen festgehalten wurde (Urk. 11 S. 3 f. ). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 4. Februar 2014 bis zum Entscheid über den An tritt der Erbschaft sistiert (Urk. 13 S. 2). Die Abklärungen des Gerichts erga ben, dass die Versicherte keine Nachkommen hatte und ihr Ehmann sowie ihre Eltern vor verstorben sind (Urk. 19). Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 2014 wurde der Nachlass nicht ausgeschlagen (Urk. 16). Nach wei terer Korrespondenz mit Z.___ erteilte die Schwester der Ver stor be nen,
X.___ , ge boren 1938, ihrer Tochter Z.___ Vollmacht dazu, sie in diesem Verfahren zu vertreten (Urk. 28). Die (neue) Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.___ , bat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 um Weiterführung des vorliegenden Ver fahrens (Urk. 27). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde die Sistierung des Ver fahrens auf gehoben , vom Eintritt der Erbin X.___ in den Prozess Vormerk genommen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stel lung nahme zur Replik gegeben (Urk. 29 S. 2 ).
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. Februar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (Urk. 31 S. 2).
Auf die Ausführun gen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1 .3
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter an derem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen .
Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1).
Nach lit . c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrent nerin nen und Al ters rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein ste henden Per sonen Fr. 37 ‘ 500 .-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögens verzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich hat in § 11 Abs. 3 ZLG für in Heimen oder Spitälern le bende Altersrentnerinnen und Altersrent nern einen Vermögensverzehr von einem Fünftel festgelegt.
Ebenfalls al s Ein nahmen angerechnet werden Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). Auch dies bezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). 1.4 1.4.1
Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinwei sen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1. 4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1. 4.3
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird mit der Beschwerde zu den
mit den Verfügungen vom 20. Juni 2013 angestellten Berechnung en der Ergänzungs leistung ab Dezember 2012 und ab Januar 2013 (Urk. 8/3/4-5) erstmals ein ge wendet, die Ver sicherte habe unmittelbar nach der Erstellung des Ein familien hauses der Familie C.___ im Jahr 2004 auf ihre Forderung aus dem Dar le hensvertrag (mit Z.___ ) in der Höhe von Fr. 100‘000.--
( Urk. 8/2/9) aufgrund der Zins- und Zahlungsbestimmungen im Darlehens ver trag und im Sinne eines Sanie rungsbeitrages
verzichtet. Bei der Berechnung sei daher das berücksichtigte Ver zichtsvermögen ab dem Verzichtszeitpunkt jähr lich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern (Urk. 1 S. 3 f.). In der Replik wurde vorge bracht, aufgrund der im Darlehensvertrag aufgeführten Abzahlungsmodalitäten sei das Darlehen in den Steuererklärungen nur noch mit einem Nennwert von Fr. 0.-- aufgeführt worden .
Denn die Darlehensnehmerin wäre für Ab zahlungen gezwungen gewesen, Kredite aufzunehmen. Des Weiteren sei der Kaufpreis für die Liegenschaft D.___ gemäss dem Kauf vertrag zwischen der Versicherten und den Ehe gatten F.___ vom 19. De zem ber 1997 mit dem eingeräumten le bens länglichen unentgeltlichen Wohn recht, welches am 16. April 2008 in einen Leibrentenvertrag mit einer Rente von Fr. 1‘000.-- monatlich umgewandelt wor den sei, getilgt worden (Urk. 11 S. 2 f.). 2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierzu in der Beschwerdeantwort und in der Duplik auf den Standpunkt, der Behauptung, dass die Versicherte bereits im Jahr 2004 auf die Darlehensforderung von Fr. 100‘000.-- gegenüber Z.___ verzichtet habe, komme keinerlei Beweiswert zu. Insbesondere bestehe bei Z.___ ein Interessenskonflikt in Bezug dieses Rechtsgeschäft, weshalb sie diesbezüglich keine Rechtsvertretungsbefugnis habe und insofern keine rechtsgültigen Erklärungen abgeben könne. Die Be haup tung erscheine auch
nicht glaubwürdig . Denn die Rechtsvertreterin habe viermal mit ihrer Unterschrift die An gaben zum Vermögen der Versicherten per 1. Novem ber 2012 inklusive dem Betrag des gewährten Dar lehens von Fr. 100‘000.-- respek tive dem ent sprechen den Vermögensverzicht bestätigt und die Verfügung vom 18. April 2013 m it der entsprechenden Vermögens anrechnung akzeptiert. Zudem habe die Rechtsvertreterin ihrer Behauptung in der Replik nunmehr widersprochen, indem sie sinngemäss ausgeführt habe, dass sie das Darlehen aufgrund der Abzahlungsmodalitäten in der Steuererklärung mit dem Nennwert Fr. 0.-- eingetragen habe, da sie zur Rückzahlung einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Es sei eindeutig falsch, wenn die Rechtsvertreterin die im Darlehens vertrag mit Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse vereinbarte Abzahlung einem vollständigen Erlass der Darlehensrückzahlung gleichsetze. Darin sei lediglich eine Stundung zu sehen, die Forderung auf Abzahlung bleibe hiervon indes unberührt. Es könne nur dann von einem Darlehens- beziehungsweise Vermögens verzicht ausgegangen werden, wenn eine Verzichtserklärung von der Versicherten selbst noch zu Lebzeiten erfolgt und belegt sei, was nicht der Fall sei. Daher wäre eigentlich der ganze Darlehensbetrag von Fr. 100‘000.-- und nicht nur der reduzierte Betrag von Fr. 80‘000.-- in der EL-Berechnung anzu rechnen.
Zudem könnte das beim Verkauf der Liegenschaft E.___ der Versicherten vom 19. Dezember 1997 an die Ehegatten F.___ gewährte unverzinsliche Darlehen von Fr. 158‘ 000.--, das sich seit dem 15. Januar 2001 noch auf Fr. 80‘000.-- belaufe, anstatt wie bisher als amortisiertes Verzichtsvermögen, bei dem seit 2003 jährlich Fr. 10‘000.-- in Ab zug gebracht worden seien , als Vermögen in der EL-Berechnung berück sichtigt werden. Das mit dem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1997 eingeräumte Wohn recht und der daraus folgende Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 hätten jedenfalls nicht s mit dem im Kaufvertrag gewährten Darlehen von (ursprüng lich) Fr. 158‘000.--
zu tun , zumal der Leibrentenvertrag das Darlehen mit keinem Wort erwähne und daher durch die Umwandlung des Wohnrechts in die Leibrente nicht auch das gewährte Darlehen getilgt worden sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen ( Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 31 S. 2 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab Dezember 2012 zu Recht das Darlehen der Versicherten von Fr. 100‘000.-- an Z.___ gemäss dem Darlehensvertrag vom 24 . August 2004 (Urk. 8/2/9) mit Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und mit Fr. 70‘000.-- im Jahr 2013 als Vermögen berücksichtigt hat ( Urk. 8/3/1-2 ). 3. 3.1
Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG beim anre chenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Ver mögenswert entspricht und der Leistungs ansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a ).
Nur wenn das Darlehen im Zeitpunkt der An mel dung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehenshingabe als Ver zichts vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2. 3 ). 3. 2 3.2.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Versicherte zu Lebzeiten Z.___ ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 100‘000.-- gewährt hat. Der Beweis für eine ausdrückliche Verzichtserklärung der verstorbenen Ver sicherten auf die Darlehensforderung von Fr. 100‘000.-- gegenüber Z.___
gemäss dem Vertrag vom 24. August 2004 (Urk. 8/2/9) liegt nicht vor und es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass eine solche gegeben worden sei. Der Verzicht auf die For derung respektive der Erlass der Schuld leitet die Beschwerde führerin aus den Abzahlungsmodalitäten gemäss dem Darlehens vertrag ab („aufgrund der Zins- und Zahlungsbe stim mungen im Darlehens ver trag
….
verzichtet.“, Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 11 S. 3).
Gemäss dem V ertrag zwischen der Versicherten und Z.___ vom 24. August 2004 wurde bezüglich der Abzahlung des gewährten Dar lehens be trages von Fr. 100‘000.-- Folgendes vereinbart ( Urk. 8/2/9) : „Die Abzahlung dieses Dar lehens hat frühestens nach vollständiger Durchführung des Bauvor habens in G.___ zu erfolgen, und zwar immer unter der Voraussetzung, dass die Abzah lungen die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmerin in keiner Weise übermässig belasten. Die Da rlehensnehmerin soll insbesondere nicht ge zwungen sein, zwecks Vornahme von Abzahlungen Kredite aufzunehmen und diese zu verzinsen.“ 3. 2.2 Aus diesen Abzahlungsmodalitäten ist jedoch nicht bereits die Wertlosigkeit der Forderung im Zeitpunkt der Anmeldung zum ZL-Bezug im November 2011 abzuleiten. Es wurde nichts dazu vorgebracht und kein Beweis dafür vorgelegt oder auch nur b enannt, weshalb
Z.___
nicht in der Lage war und ist, Abzahlungen, und sei es auch nur in kleinen Raten, zu leisten. Dabei ist die vereinbarte Regelung, dass eine übermässige Belastung durch die Abzahlungen nicht statthaft sei, nicht bereits so zu verstehen, dass die Darlehensnehmerin keinerlei Einschränkungen in ihrer Lebensführung und den üblichen Ausgaben oder Vermögenswerten hinzunehmen hätte. Eine übermässig e
Belastung be deu tet nach dem üblichen Sprachgebrauch eine finanzielle Einbusse über das nor male Mass hinaus und schliesst damit ein Eingreifen in das betreibungs rechtli che Existenzminimum aus, was jedoch eine Betreibung der Darlehens forderung nicht ausschliesst. Auf diesen Sinn des Vertrages nach dem Wortlaut lässt auch die Regelung schliessen, dass insbesondere keine Kreditaufnahme zur Tilgung der Darlehensforderung nötig sein soll, womit eine zinspflichtige Verschuldung ausgeschlossen wurde . D arauf , dass die Da rlehens neh merin
beim Abschluss des Vertrages am
24. August 2004 respektive im November 2011 auf dem Exis tenzminimum lebte, sind weder den Vorbringen der Be schwerde führerin noch den Akten Hinweise zu entnehmen. Das Darlehen ist daher realistischer weise
nicht als wertlos zu betrachten. Daran ändert auch die (nicht unterzeichnete) Deklaration der Forderung gegenüber der Steuerbehörde
im Wertschriftenver zeichnis der Steuererklärung 2011 der Ver sicherten mit einem Nennwert von Fr. 0.-- nichts (Urk. 8/2/2 S. 13 ). 3. 2.3 Im Übrigen ist es insbesondere unwahr scheinlich, dass die Versicherte diese speziellen Abzahlungsmodalitäten abge schlossen hätte, wenn bereits zu Beginn des Vertragsabschlusses im Jahr 2004 so gut wie keine Chancen auf eine Rück erstattung bestanden hätten. Es ist daher namentlich im Jahr 2004 nicht von einer wertlosen Darlehensforderung und auch nicht von einer Verzichts hand lung auszugehen ( vgl. zum massgeblichen
Ausmass des Risikos im Zeit punkt der Verzichtshandlung: Urteil des Bundes gerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 am Ende ; zum Verzichtsvermögen bei Darlehen vgl. auch: Urteil des Bun desgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a und 2c mit Hinweisen ) . Da auch in den folgenden Jahren keine Verzichtserklärung respektive kein Erlass der Forderung durch die Versicherte erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Grossteil der Forderung als einbringlich ansah und entsprechend Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und Fr. 90‘000.-- im Jahr 2013 in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigte. 3.3
Nach dem Gesagten ist letztlich unerheblich und kann offen bleiben , ob die Vor bringen von Z.___ zu r Darlehensforderung, deren Schuldnerin sie ist, wegen eines Interessenkonflikts, der allerdings in Bezug auf den An spruch auf Ergänzungsleistungen nicht besteht, nicht rechtsgültig
sind . 4. 4.1
Mit Kauf vertrag vom 19. Dezember 1997 verkaufte die Versicherte ihre Liegen schaft D.___ an die Ehe gatten F.___ für den Kaufpreis von Fr. 355‘000.-- . Diese Forderung wurde durch Ein räumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts für die Ver sicherte im Wert von Fr. 197‘000.-- und durch Vereinbarung eines un ver zins lichen Darle hen s im restlichen Betrag von Fr. 158‘000.-- abgegolten (Urk. 8/2/8.7-8 ).
Das Wohnrecht wurde mit Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 in eine Leib rente im Betrag von Fr. 1‘000.-- pro Monat auf Lebenszeit der Leibrenten gläubigerin umgewandelt (Urk. 8/2/8.9).
Es trifft zu, dass das für den einen Teil des Kauf preises gewährte Darlehen von dieser Leibrente unberührt blieb und nicht als dadurch abgegolten zu gelten hat. Die Leibrente wurde ausschliesslich in Um wandlung des Wohnrechts errichtet. 4.2
In Bezug auf das Darlehen sind Abschlagszahlungen der Ehegatten F.___ an die Versicherte von insgesamt Fr. 38‘000.-- ( Fr. 8‘ 000.-- [ 1997 ] , Fr. 10‘ 000.-- [ 1998 ] , Fr. 10‘000.-- [2000] und von Fr. 10‘000.-- [2001]) ausge wiesen , wobei jedoch in der Quittung vom 15. Januar 2001 bereits
ein neuer Saldo von Fr. 80‘000.-- angegeben wurde (Urk. 8/2/8.7). Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Restdarlehens forderung gegenüber den Ehegatten F.___
per 2001 von Fr. 80‘000.-- aus.
Das im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Ehe gatten F.___ (Kauf vertrag vom 19. Dezember 1997, Urk. 8/2/8.8) ge währte Darlehen gemäss dem Darlehensvertra g vom 17. März 1998 (Urk. 8/2/8 .7) wurde von der Be schwer de gegnerin
in der EL-Berech nung der Jahre 2012 und 2013 nicht mehr berück sichtigt , da sie es bis Ende 2010 als durch Verzichtsreduktion (nach Art. 17a ELV mit Amortisation von je Fr. 10‘000.-- pro Jahr von 2003 bis 2010 ) abgeschrieben ansah ( Urk. 8/3/1-2 , Urk. 8/2/8.7 S. 5 ).
In der EL-Berech nung resultiert somit für die Be schwerde führerin keine Belastung als Einnahme durch Anrechnung von Ver mögen im Zusammenhang mit dieser Darlehens forderung . Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin entsprechen d denn auch nichts dagegen eingewendet und ist letztlich nicht zu beanstanden.
Zwar
weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und der Duplik
zutreffend darauf hin , dass die Darlehensforderung von Fr. 80‘000.-- anstatt als Verzichts vermögen als Forderung und damit ohne Amor tisation nach Art. 17a ELV von 2003 bis 2010
hätte berücksichtigt werden können .
Jedoch ist an ge sichts der Verjährung der Forderung seit der letzten Abschlagszahlung im Januar 2001 per 2010 ( Art. 127 OR in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 318 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4P.333/2006
vom 1 5. März 2007
E. 5.1-2 )
b ei gegebener Sachlage zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Androhung einer möglichen Schlechterstellung bezüglich Anspruchshöhe ( reformatio in peius ) zu verzichten, zumal der strittige EL-Anspruch lediglich wenige Monate betrifft und die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde und nicht die Schlechterstellung der Beschwerde führerin beantragt hat. 5.
Im Ergebnis ist der von der Beschwerdegegnerin gemäss den Verfügungen vom 28. August 2013 ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 im Betrag von Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- ( Urk. 8/3/7-8)
und somit der Ein spracheentscheid vom 30. Sep tember 2013
(Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Y.___ , geboren 1923, gestorben am 10. Dezember 2013 ,
meldete sich am 21. November 2012 im Hi nblick auf den Eintritt in die Übergangspflege im Pflegezentrum B.___
per 23. November 2012 (Urk. 8/2/12.2) bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihrer Altersrente an (Urk. 8/2/8.1) . Ab dem
25. Ja nuar 2013 wohnte die Ver sicherte wieder als Untermieterin bei ihrer Schwester, X.___ (Urk. 8/2/3, Urk. 8/3/2.3-4) . Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle ) richtete der Versicherten mit Verfügungen vom 18. April 2013 für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 Ergänzungsleistungen im Be trag von Fr. 1‘241.-- und Fr. 1‘407.-- aus ( Urk. 8/3/1-3 ) , welche sie m it Ver fü gung en vom
20. Juni 2013 auf Fr. 2‘721.-- und Fr. 3‘195.-- erhöhte ( Revisionen 4 und 5: Korrektur der Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf ; Urk. 8/3/4-5 ) . Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Nichte Z.___ , am 3. Juli 2013 Einsprache und beantragte eine Neuberech nung des Anspruchs auf Ergän zungsleistung unter zusätzlicher Be rück sichti gung des Mietzinses während des Heimaufenthaltes und der Anrech nung eines Zehntels anstatt eines Fünftels
des Vermögens (Urk. 8/4/1 ). Mit Ver fügun gen vom 28. August 2013 erhöhte die Durch führungsstelle
den An spruch auf Ergän zungs leistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 unter Be rücksich tigung des Mietzinses auf Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- ( Revisio nen 6 und 7; Urk.
8/3/7-8 ). M it Ein sprache entscheid vom 30. Sep tember 2013 hiess sie die Einsprache ent sprechend teilweise gut (Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1 .3
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter an derem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen .
Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1).
Nach lit . c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrent nerin nen und Al ters rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein ste henden Per sonen Fr. 37 ‘ 500 .-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögens verzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich hat in § 11 Abs. 3 ZLG für in Heimen oder Spitälern le bende Altersrentnerinnen und Altersrent nern einen Vermögensverzehr von einem Fünftel festgelegt.
Ebenfalls al s Ein nahmen angerechnet werden Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art.
E. 1.4.1 Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinwei sen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1. 4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1. 4.3
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Z.___ , Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom
20. Mai 2013 und der Einspracheentscheid vom
30. Sep tember 2013 seien in Bezug auf die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente aufzuheben , es sei fest zu stellen, dass das hin zugerechnete „Verzichtsvermögen“ ab dem Verzichtszeit punkt jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern sei ,
und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk.
E. 2.1 Von Seiten der Beschwerdeführerin wird mit der Beschwerde zu den
mit den Verfügungen vom 20. Juni 2013 angestellten Berechnung en der Ergänzungs leistung ab Dezember 2012 und ab Januar 2013 (Urk. 8/3/4-5) erstmals ein ge wendet, die Ver sicherte habe unmittelbar nach der Erstellung des Ein familien hauses der Familie C.___ im Jahr 2004 auf ihre Forderung aus dem Dar le hensvertrag (mit Z.___ ) in der Höhe von Fr. 100‘000.--
( Urk. 8/2/9) aufgrund der Zins- und Zahlungsbestimmungen im Darlehens ver trag und im Sinne eines Sanie rungsbeitrages
verzichtet. Bei der Berechnung sei daher das berücksichtigte Ver zichtsvermögen ab dem Verzichtszeitpunkt jähr lich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern (Urk. 1 S. 3 f.). In der Replik wurde vorge bracht, aufgrund der im Darlehensvertrag aufgeführten Abzahlungsmodalitäten sei das Darlehen in den Steuererklärungen nur noch mit einem Nennwert von Fr. 0.-- aufgeführt worden .
Denn die Darlehensnehmerin wäre für Ab zahlungen gezwungen gewesen, Kredite aufzunehmen. Des Weiteren sei der Kaufpreis für die Liegenschaft D.___ gemäss dem Kauf vertrag zwischen der Versicherten und den Ehe gatten F.___ vom 19. De zem ber 1997 mit dem eingeräumten le bens länglichen unentgeltlichen Wohn recht, welches am 16. April 2008 in einen Leibrentenvertrag mit einer Rente von Fr. 1‘000.-- monatlich umgewandelt wor den sei, getilgt worden (Urk. 11 S. 2 f.).
E. 2.2 Aus diesen Abzahlungsmodalitäten ist jedoch nicht bereits die Wertlosigkeit der Forderung im Zeitpunkt der Anmeldung zum ZL-Bezug im November 2011 abzuleiten. Es wurde nichts dazu vorgebracht und kein Beweis dafür vorgelegt oder auch nur b enannt, weshalb
Z.___
nicht in der Lage war und ist, Abzahlungen, und sei es auch nur in kleinen Raten, zu leisten. Dabei ist die vereinbarte Regelung, dass eine übermässige Belastung durch die Abzahlungen nicht statthaft sei, nicht bereits so zu verstehen, dass die Darlehensnehmerin keinerlei Einschränkungen in ihrer Lebensführung und den üblichen Ausgaben oder Vermögenswerten hinzunehmen hätte. Eine übermässig e
Belastung be deu tet nach dem üblichen Sprachgebrauch eine finanzielle Einbusse über das nor male Mass hinaus und schliesst damit ein Eingreifen in das betreibungs rechtli che Existenzminimum aus, was jedoch eine Betreibung der Darlehens forderung nicht ausschliesst. Auf diesen Sinn des Vertrages nach dem Wortlaut lässt auch die Regelung schliessen, dass insbesondere keine Kreditaufnahme zur Tilgung der Darlehensforderung nötig sein soll, womit eine zinspflichtige Verschuldung ausgeschlossen wurde . D arauf , dass die Da rlehens neh merin
beim Abschluss des Vertrages am
24. August 2004 respektive im November 2011 auf dem Exis tenzminimum lebte, sind weder den Vorbringen der Be schwerde führerin noch den Akten Hinweise zu entnehmen. Das Darlehen ist daher realistischer weise
nicht als wertlos zu betrachten. Daran ändert auch die (nicht unterzeichnete) Deklaration der Forderung gegenüber der Steuerbehörde
im Wertschriftenver zeichnis der Steuererklärung 2011 der Ver sicherten mit einem Nennwert von Fr. 0.-- nichts (Urk. 8/2/2 S. 13 ). 3.
E. 2.3 Im Übrigen ist es insbesondere unwahr scheinlich, dass die Versicherte diese speziellen Abzahlungsmodalitäten abge schlossen hätte, wenn bereits zu Beginn des Vertragsabschlusses im Jahr 2004 so gut wie keine Chancen auf eine Rück erstattung bestanden hätten. Es ist daher namentlich im Jahr 2004 nicht von einer wertlosen Darlehensforderung und auch nicht von einer Verzichts hand lung auszugehen ( vgl. zum massgeblichen
Ausmass des Risikos im Zeit punkt der Verzichtshandlung: Urteil des Bundes gerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 am Ende ; zum Verzichtsvermögen bei Darlehen vgl. auch: Urteil des Bun desgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a und 2c mit Hinweisen ) . Da auch in den folgenden Jahren keine Verzichtserklärung respektive kein Erlass der Forderung durch die Versicherte erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Grossteil der Forderung als einbringlich ansah und entsprechend Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und Fr. 90‘000.-- im Jahr 2013 in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigte. 3.3
Nach dem Gesagten ist letztlich unerheblich und kann offen bleiben , ob die Vor bringen von Z.___ zu r Darlehensforderung, deren Schuldnerin sie ist, wegen eines Interessenkonflikts, der allerdings in Bezug auf den An spruch auf Ergänzungsleistungen nicht besteht, nicht rechtsgültig
sind . 4. 4.1
Mit Kauf vertrag vom 19. Dezember 1997 verkaufte die Versicherte ihre Liegen schaft D.___ an die Ehe gatten F.___ für den Kaufpreis von Fr. 355‘000.-- . Diese Forderung wurde durch Ein räumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts für die Ver sicherte im Wert von Fr. 197‘000.-- und durch Vereinbarung eines un ver zins lichen Darle hen s im restlichen Betrag von Fr. 158‘000.-- abgegolten (Urk. 8/2/8.7-8 ).
Das Wohnrecht wurde mit Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 in eine Leib rente im Betrag von Fr. 1‘000.-- pro Monat auf Lebenszeit der Leibrenten gläubigerin umgewandelt (Urk. 8/2/8.9).
Es trifft zu, dass das für den einen Teil des Kauf preises gewährte Darlehen von dieser Leibrente unberührt blieb und nicht als dadurch abgegolten zu gelten hat. Die Leibrente wurde ausschliesslich in Um wandlung des Wohnrechts errichtet. 4.2
In Bezug auf das Darlehen sind Abschlagszahlungen der Ehegatten F.___ an die Versicherte von insgesamt Fr. 38‘000.-- ( Fr. 8‘ 000.-- [ 1997 ] , Fr. 10‘ 000.-- [ 1998 ] , Fr. 10‘000.-- [2000] und von Fr. 10‘000.-- [2001]) ausge wiesen , wobei jedoch in der Quittung vom 15. Januar 2001 bereits
ein neuer Saldo von Fr. 80‘000.-- angegeben wurde (Urk. 8/2/8.7). Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Restdarlehens forderung gegenüber den Ehegatten F.___
per 2001 von Fr. 80‘000.-- aus.
Das im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Ehe gatten F.___ (Kauf vertrag vom 19. Dezember 1997, Urk. 8/2/8.8) ge währte Darlehen gemäss dem Darlehensvertra g vom 17. März 1998 (Urk. 8/2/8 .7) wurde von der Be schwer de gegnerin
in der EL-Berech nung der Jahre 2012 und 2013 nicht mehr berück sichtigt , da sie es bis Ende 2010 als durch Verzichtsreduktion (nach Art. 17a ELV mit Amortisation von je Fr. 10‘000.-- pro Jahr von 2003 bis 2010 ) abgeschrieben ansah ( Urk. 8/3/1-2 , Urk. 8/2/8.7 S. 5 ).
In der EL-Berech nung resultiert somit für die Be schwerde führerin keine Belastung als Einnahme durch Anrechnung von Ver mögen im Zusammenhang mit dieser Darlehens forderung . Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin entsprechen d denn auch nichts dagegen eingewendet und ist letztlich nicht zu beanstanden.
Zwar
weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und der Duplik
zutreffend darauf hin , dass die Darlehensforderung von Fr. 80‘000.-- anstatt als Verzichts vermögen als Forderung und damit ohne Amor tisation nach Art. 17a ELV von 2003 bis 2010
hätte berücksichtigt werden können .
Jedoch ist an ge sichts der Verjährung der Forderung seit der letzten Abschlagszahlung im Januar 2001 per 2010 ( Art. 127 OR in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 318 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4P.333/2006
vom 1 5. März 2007
E. 5.1-2 )
b ei gegebener Sachlage zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Androhung einer möglichen Schlechterstellung bezüglich Anspruchshöhe ( reformatio in peius ) zu verzichten, zumal der strittige EL-Anspruch lediglich wenige Monate betrifft und die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde und nicht die Schlechterstellung der Beschwerde führerin beantragt hat. 5.
Im Ergebnis ist der von der Beschwerdegegnerin gemäss den Verfügungen vom 28. August 2013 ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 im Betrag von Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- ( Urk. 8/3/7-8)
und somit der Ein spracheentscheid vom 30. Sep tember 2013
(Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 7 S. 2). Mit Eingabe von 24. Januar 2014 teilte Z.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 10. Dezember 2013 verstorben sei. Ausser dem reichte sie im Namen der Erben die Replik ein , worin sinngemäss an den Anträgen festgehalten wurde (Urk. 11 S. 3 f. ). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 4. Februar 2014 bis zum Entscheid über den An tritt der Erbschaft sistiert (Urk. 13 S. 2). Die Abklärungen des Gerichts erga ben, dass die Versicherte keine Nachkommen hatte und ihr Ehmann sowie ihre Eltern vor verstorben sind (Urk. 19). Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 2014 wurde der Nachlass nicht ausgeschlagen (Urk. 16). Nach wei terer Korrespondenz mit Z.___ erteilte die Schwester der Ver stor be nen,
X.___ , ge boren 1938, ihrer Tochter Z.___ Vollmacht dazu, sie in diesem Verfahren zu vertreten (Urk. 28). Die (neue) Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.___ , bat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 um Weiterführung des vorliegenden Ver fahrens (Urk. 27). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde die Sistierung des Ver fahrens auf gehoben , vom Eintritt der Erbin X.___ in den Prozess Vormerk genommen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stel lung nahme zur Replik gegeben (Urk. 29 S. 2 ).
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. Februar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (Urk. 31 S. 2).
Auf die Ausführun gen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). Auch dies bezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00098 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
23. März 2015 in Sachen Erbin der Y.___ , gestorben am 10. Dezember 2013 , nämlich: X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Z.___ gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.___ , geboren 1923, gestorben am 10. Dezember 2013 ,
meldete sich am 21. November 2012 im Hi nblick auf den Eintritt in die Übergangspflege im Pflegezentrum B.___
per 23. November 2012 (Urk. 8/2/12.2) bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihrer Altersrente an (Urk. 8/2/8.1) . Ab dem
25. Ja nuar 2013 wohnte die Ver sicherte wieder als Untermieterin bei ihrer Schwester, X.___ (Urk. 8/2/3, Urk. 8/3/2.3-4) . Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle ) richtete der Versicherten mit Verfügungen vom 18. April 2013 für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 Ergänzungsleistungen im Be trag von Fr. 1‘241.-- und Fr. 1‘407.-- aus ( Urk. 8/3/1-3 ) , welche sie m it Ver fü gung en vom
20. Juni 2013 auf Fr. 2‘721.-- und Fr. 3‘195.-- erhöhte ( Revisionen 4 und 5: Korrektur der Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf ; Urk. 8/3/4-5 ) . Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Nichte Z.___ , am 3. Juli 2013 Einsprache und beantragte eine Neuberech nung des Anspruchs auf Ergän zungsleistung unter zusätzlicher Be rück sichti gung des Mietzinses während des Heimaufenthaltes und der Anrech nung eines Zehntels anstatt eines Fünftels
des Vermögens (Urk. 8/4/1 ). Mit Ver fügun gen vom 28. August 2013 erhöhte die Durch führungsstelle
den An spruch auf Ergän zungs leistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 unter Be rücksich tigung des Mietzinses auf Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- ( Revisio nen 6 und 7; Urk.
8/3/7-8 ). M it Ein sprache entscheid vom 30. Sep tember 2013 hiess sie die Einsprache ent sprechend teilweise gut (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Z.___ , Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom
20. Mai 2013 und der Einspracheentscheid vom
30. Sep tember 2013 seien in Bezug auf die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente aufzuheben , es sei fest zu stellen, dass das hin zugerechnete „Verzichtsvermögen“ ab dem Verzichtszeit punkt jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern sei ,
und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe von 24. Januar 2014 teilte Z.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 10. Dezember 2013 verstorben sei. Ausser dem reichte sie im Namen der Erben die Replik ein , worin sinngemäss an den Anträgen festgehalten wurde (Urk. 11 S. 3 f. ). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 4. Februar 2014 bis zum Entscheid über den An tritt der Erbschaft sistiert (Urk. 13 S. 2). Die Abklärungen des Gerichts erga ben, dass die Versicherte keine Nachkommen hatte und ihr Ehmann sowie ihre Eltern vor verstorben sind (Urk. 19). Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 2014 wurde der Nachlass nicht ausgeschlagen (Urk. 16). Nach wei terer Korrespondenz mit Z.___ erteilte die Schwester der Ver stor be nen,
X.___ , ge boren 1938, ihrer Tochter Z.___ Vollmacht dazu, sie in diesem Verfahren zu vertreten (Urk. 28). Die (neue) Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.___ , bat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 um Weiterführung des vorliegenden Ver fahrens (Urk. 27). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde die Sistierung des Ver fahrens auf gehoben , vom Eintritt der Erbin X.___ in den Prozess Vormerk genommen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stel lung nahme zur Replik gegeben (Urk. 29 S. 2 ).
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. Februar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (Urk. 31 S. 2).
Auf die Ausführun gen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1 .3
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter an derem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen .
Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1).
Nach lit . c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrent nerin nen und Al ters rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein ste henden Per sonen Fr. 37 ‘ 500 .-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögens verzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich hat in § 11 Abs. 3 ZLG für in Heimen oder Spitälern le bende Altersrentnerinnen und Altersrent nern einen Vermögensverzehr von einem Fünftel festgelegt.
Ebenfalls al s Ein nahmen angerechnet werden Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). Auch dies bezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). 1.4 1.4.1
Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinwei sen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1. 4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1. 4.3
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird mit der Beschwerde zu den
mit den Verfügungen vom 20. Juni 2013 angestellten Berechnung en der Ergänzungs leistung ab Dezember 2012 und ab Januar 2013 (Urk. 8/3/4-5) erstmals ein ge wendet, die Ver sicherte habe unmittelbar nach der Erstellung des Ein familien hauses der Familie C.___ im Jahr 2004 auf ihre Forderung aus dem Dar le hensvertrag (mit Z.___ ) in der Höhe von Fr. 100‘000.--
( Urk. 8/2/9) aufgrund der Zins- und Zahlungsbestimmungen im Darlehens ver trag und im Sinne eines Sanie rungsbeitrages
verzichtet. Bei der Berechnung sei daher das berücksichtigte Ver zichtsvermögen ab dem Verzichtszeitpunkt jähr lich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern (Urk. 1 S. 3 f.). In der Replik wurde vorge bracht, aufgrund der im Darlehensvertrag aufgeführten Abzahlungsmodalitäten sei das Darlehen in den Steuererklärungen nur noch mit einem Nennwert von Fr. 0.-- aufgeführt worden .
Denn die Darlehensnehmerin wäre für Ab zahlungen gezwungen gewesen, Kredite aufzunehmen. Des Weiteren sei der Kaufpreis für die Liegenschaft D.___ gemäss dem Kauf vertrag zwischen der Versicherten und den Ehe gatten F.___ vom 19. De zem ber 1997 mit dem eingeräumten le bens länglichen unentgeltlichen Wohn recht, welches am 16. April 2008 in einen Leibrentenvertrag mit einer Rente von Fr. 1‘000.-- monatlich umgewandelt wor den sei, getilgt worden (Urk. 11 S. 2 f.). 2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierzu in der Beschwerdeantwort und in der Duplik auf den Standpunkt, der Behauptung, dass die Versicherte bereits im Jahr 2004 auf die Darlehensforderung von Fr. 100‘000.-- gegenüber Z.___ verzichtet habe, komme keinerlei Beweiswert zu. Insbesondere bestehe bei Z.___ ein Interessenskonflikt in Bezug dieses Rechtsgeschäft, weshalb sie diesbezüglich keine Rechtsvertretungsbefugnis habe und insofern keine rechtsgültigen Erklärungen abgeben könne. Die Be haup tung erscheine auch
nicht glaubwürdig . Denn die Rechtsvertreterin habe viermal mit ihrer Unterschrift die An gaben zum Vermögen der Versicherten per 1. Novem ber 2012 inklusive dem Betrag des gewährten Dar lehens von Fr. 100‘000.-- respek tive dem ent sprechen den Vermögensverzicht bestätigt und die Verfügung vom 18. April 2013 m it der entsprechenden Vermögens anrechnung akzeptiert. Zudem habe die Rechtsvertreterin ihrer Behauptung in der Replik nunmehr widersprochen, indem sie sinngemäss ausgeführt habe, dass sie das Darlehen aufgrund der Abzahlungsmodalitäten in der Steuererklärung mit dem Nennwert Fr. 0.-- eingetragen habe, da sie zur Rückzahlung einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Es sei eindeutig falsch, wenn die Rechtsvertreterin die im Darlehens vertrag mit Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse vereinbarte Abzahlung einem vollständigen Erlass der Darlehensrückzahlung gleichsetze. Darin sei lediglich eine Stundung zu sehen, die Forderung auf Abzahlung bleibe hiervon indes unberührt. Es könne nur dann von einem Darlehens- beziehungsweise Vermögens verzicht ausgegangen werden, wenn eine Verzichtserklärung von der Versicherten selbst noch zu Lebzeiten erfolgt und belegt sei, was nicht der Fall sei. Daher wäre eigentlich der ganze Darlehensbetrag von Fr. 100‘000.-- und nicht nur der reduzierte Betrag von Fr. 80‘000.-- in der EL-Berechnung anzu rechnen.
Zudem könnte das beim Verkauf der Liegenschaft E.___ der Versicherten vom 19. Dezember 1997 an die Ehegatten F.___ gewährte unverzinsliche Darlehen von Fr. 158‘ 000.--, das sich seit dem 15. Januar 2001 noch auf Fr. 80‘000.-- belaufe, anstatt wie bisher als amortisiertes Verzichtsvermögen, bei dem seit 2003 jährlich Fr. 10‘000.-- in Ab zug gebracht worden seien , als Vermögen in der EL-Berechnung berück sichtigt werden. Das mit dem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1997 eingeräumte Wohn recht und der daraus folgende Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 hätten jedenfalls nicht s mit dem im Kaufvertrag gewährten Darlehen von (ursprüng lich) Fr. 158‘000.--
zu tun , zumal der Leibrentenvertrag das Darlehen mit keinem Wort erwähne und daher durch die Umwandlung des Wohnrechts in die Leibrente nicht auch das gewährte Darlehen getilgt worden sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen ( Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 31 S. 2 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab Dezember 2012 zu Recht das Darlehen der Versicherten von Fr. 100‘000.-- an Z.___ gemäss dem Darlehensvertrag vom 24 . August 2004 (Urk. 8/2/9) mit Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und mit Fr. 70‘000.-- im Jahr 2013 als Vermögen berücksichtigt hat ( Urk. 8/3/1-2 ). 3. 3.1
Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG beim anre chenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Ver mögenswert entspricht und der Leistungs ansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a ).
Nur wenn das Darlehen im Zeitpunkt der An mel dung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehenshingabe als Ver zichts vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2. 3 ). 3. 2 3.2.1
Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Versicherte zu Lebzeiten Z.___ ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 100‘000.-- gewährt hat. Der Beweis für eine ausdrückliche Verzichtserklärung der verstorbenen Ver sicherten auf die Darlehensforderung von Fr. 100‘000.-- gegenüber Z.___
gemäss dem Vertrag vom 24. August 2004 (Urk. 8/2/9) liegt nicht vor und es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass eine solche gegeben worden sei. Der Verzicht auf die For derung respektive der Erlass der Schuld leitet die Beschwerde führerin aus den Abzahlungsmodalitäten gemäss dem Darlehens vertrag ab („aufgrund der Zins- und Zahlungsbe stim mungen im Darlehens ver trag
….
verzichtet.“, Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 11 S. 3).
Gemäss dem V ertrag zwischen der Versicherten und Z.___ vom 24. August 2004 wurde bezüglich der Abzahlung des gewährten Dar lehens be trages von Fr. 100‘000.-- Folgendes vereinbart ( Urk. 8/2/9) : „Die Abzahlung dieses Dar lehens hat frühestens nach vollständiger Durchführung des Bauvor habens in G.___ zu erfolgen, und zwar immer unter der Voraussetzung, dass die Abzah lungen die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmerin in keiner Weise übermässig belasten. Die Da rlehensnehmerin soll insbesondere nicht ge zwungen sein, zwecks Vornahme von Abzahlungen Kredite aufzunehmen und diese zu verzinsen.“ 3. 2.2 Aus diesen Abzahlungsmodalitäten ist jedoch nicht bereits die Wertlosigkeit der Forderung im Zeitpunkt der Anmeldung zum ZL-Bezug im November 2011 abzuleiten. Es wurde nichts dazu vorgebracht und kein Beweis dafür vorgelegt oder auch nur b enannt, weshalb
Z.___
nicht in der Lage war und ist, Abzahlungen, und sei es auch nur in kleinen Raten, zu leisten. Dabei ist die vereinbarte Regelung, dass eine übermässige Belastung durch die Abzahlungen nicht statthaft sei, nicht bereits so zu verstehen, dass die Darlehensnehmerin keinerlei Einschränkungen in ihrer Lebensführung und den üblichen Ausgaben oder Vermögenswerten hinzunehmen hätte. Eine übermässig e
Belastung be deu tet nach dem üblichen Sprachgebrauch eine finanzielle Einbusse über das nor male Mass hinaus und schliesst damit ein Eingreifen in das betreibungs rechtli che Existenzminimum aus, was jedoch eine Betreibung der Darlehens forderung nicht ausschliesst. Auf diesen Sinn des Vertrages nach dem Wortlaut lässt auch die Regelung schliessen, dass insbesondere keine Kreditaufnahme zur Tilgung der Darlehensforderung nötig sein soll, womit eine zinspflichtige Verschuldung ausgeschlossen wurde . D arauf , dass die Da rlehens neh merin
beim Abschluss des Vertrages am
24. August 2004 respektive im November 2011 auf dem Exis tenzminimum lebte, sind weder den Vorbringen der Be schwerde führerin noch den Akten Hinweise zu entnehmen. Das Darlehen ist daher realistischer weise
nicht als wertlos zu betrachten. Daran ändert auch die (nicht unterzeichnete) Deklaration der Forderung gegenüber der Steuerbehörde
im Wertschriftenver zeichnis der Steuererklärung 2011 der Ver sicherten mit einem Nennwert von Fr. 0.-- nichts (Urk. 8/2/2 S. 13 ). 3. 2.3 Im Übrigen ist es insbesondere unwahr scheinlich, dass die Versicherte diese speziellen Abzahlungsmodalitäten abge schlossen hätte, wenn bereits zu Beginn des Vertragsabschlusses im Jahr 2004 so gut wie keine Chancen auf eine Rück erstattung bestanden hätten. Es ist daher namentlich im Jahr 2004 nicht von einer wertlosen Darlehensforderung und auch nicht von einer Verzichts hand lung auszugehen ( vgl. zum massgeblichen
Ausmass des Risikos im Zeit punkt der Verzichtshandlung: Urteil des Bundes gerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 am Ende ; zum Verzichtsvermögen bei Darlehen vgl. auch: Urteil des Bun desgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a und 2c mit Hinweisen ) . Da auch in den folgenden Jahren keine Verzichtserklärung respektive kein Erlass der Forderung durch die Versicherte erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Grossteil der Forderung als einbringlich ansah und entsprechend Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und Fr. 90‘000.-- im Jahr 2013 in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigte. 3.3
Nach dem Gesagten ist letztlich unerheblich und kann offen bleiben , ob die Vor bringen von Z.___ zu r Darlehensforderung, deren Schuldnerin sie ist, wegen eines Interessenkonflikts, der allerdings in Bezug auf den An spruch auf Ergänzungsleistungen nicht besteht, nicht rechtsgültig
sind . 4. 4.1
Mit Kauf vertrag vom 19. Dezember 1997 verkaufte die Versicherte ihre Liegen schaft D.___ an die Ehe gatten F.___ für den Kaufpreis von Fr. 355‘000.-- . Diese Forderung wurde durch Ein räumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts für die Ver sicherte im Wert von Fr. 197‘000.-- und durch Vereinbarung eines un ver zins lichen Darle hen s im restlichen Betrag von Fr. 158‘000.-- abgegolten (Urk. 8/2/8.7-8 ).
Das Wohnrecht wurde mit Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 in eine Leib rente im Betrag von Fr. 1‘000.-- pro Monat auf Lebenszeit der Leibrenten gläubigerin umgewandelt (Urk. 8/2/8.9).
Es trifft zu, dass das für den einen Teil des Kauf preises gewährte Darlehen von dieser Leibrente unberührt blieb und nicht als dadurch abgegolten zu gelten hat. Die Leibrente wurde ausschliesslich in Um wandlung des Wohnrechts errichtet. 4.2
In Bezug auf das Darlehen sind Abschlagszahlungen der Ehegatten F.___ an die Versicherte von insgesamt Fr. 38‘000.-- ( Fr. 8‘ 000.-- [ 1997 ] , Fr. 10‘ 000.-- [ 1998 ] , Fr. 10‘000.-- [2000] und von Fr. 10‘000.-- [2001]) ausge wiesen , wobei jedoch in der Quittung vom 15. Januar 2001 bereits
ein neuer Saldo von Fr. 80‘000.-- angegeben wurde (Urk. 8/2/8.7). Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Restdarlehens forderung gegenüber den Ehegatten F.___
per 2001 von Fr. 80‘000.-- aus.
Das im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Ehe gatten F.___ (Kauf vertrag vom 19. Dezember 1997, Urk. 8/2/8.8) ge währte Darlehen gemäss dem Darlehensvertra g vom 17. März 1998 (Urk. 8/2/8 .7) wurde von der Be schwer de gegnerin
in der EL-Berech nung der Jahre 2012 und 2013 nicht mehr berück sichtigt , da sie es bis Ende 2010 als durch Verzichtsreduktion (nach Art. 17a ELV mit Amortisation von je Fr. 10‘000.-- pro Jahr von 2003 bis 2010 ) abgeschrieben ansah ( Urk. 8/3/1-2 , Urk. 8/2/8.7 S. 5 ).
In der EL-Berech nung resultiert somit für die Be schwerde führerin keine Belastung als Einnahme durch Anrechnung von Ver mögen im Zusammenhang mit dieser Darlehens forderung . Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin entsprechen d denn auch nichts dagegen eingewendet und ist letztlich nicht zu beanstanden.
Zwar
weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und der Duplik
zutreffend darauf hin , dass die Darlehensforderung von Fr. 80‘000.-- anstatt als Verzichts vermögen als Forderung und damit ohne Amor tisation nach Art. 17a ELV von 2003 bis 2010
hätte berücksichtigt werden können .
Jedoch ist an ge sichts der Verjährung der Forderung seit der letzten Abschlagszahlung im Januar 2001 per 2010 ( Art. 127 OR in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 318 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4P.333/2006
vom 1 5. März 2007
E. 5.1-2 )
b ei gegebener Sachlage zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Androhung einer möglichen Schlechterstellung bezüglich Anspruchshöhe ( reformatio in peius ) zu verzichten, zumal der strittige EL-Anspruch lediglich wenige Monate betrifft und die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde und nicht die Schlechterstellung der Beschwerde führerin beantragt hat. 5.
Im Ergebnis ist der von der Beschwerdegegnerin gemäss den Verfügungen vom 28. August 2013 ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 im Betrag von Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- ( Urk. 8/3/7-8)
und somit der Ein spracheentscheid vom 30. Sep tember 2013
(Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann