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ZL.2013.00093

Kein Anspruch auf die Anrechnung des Einzelzimmerzuschlags bei den Ausgaben, wenn das Einzelzimmer medizinisch nicht notwendig ist. Renten der PK sind bei den Einnahmen anzrechnen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1924, lebt seit August 2007 im Pflegezentrum im Z.___ (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/59).

Sie bezieht eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 8/54) sowie eine Alters - und eine Ehegattenrente der Pensionskasse (vgl. Urk. 8/52-53) . Am 3 0. Juni 2013 meldete sie sich erneut bei der Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/46), nachdem ihre Gesuch e vom 3 . September

2007 (Urk. 8 / 5) und vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 8/27) infolge eines Einnahmeüber schusses

abgelehnt worden war en (vgl. Urk. 8 / 22-23, Urk. 8/42-43).

Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 8/62-63) verneinte die Durchfüh rungs stelle wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs leistun gen infolge eines Einnahmenüberschusses.

Dagegen erhob die Versicherte am 8 . September 2013 Einsprache (Urk. 8 / 66) und rügte insbesondere, für die Berechnung der Zusatzleistungen sei bei den anerkannten Ausgaben auch der Zuschlag für das Einzelzimmer zu berücksich tigen und die im Jahr 2013 zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht gesichert und deshalb auch nicht als Einnahmen anzurechnen.

Mit Entscheid vom 1 9 . September 2013 (Urk. 8/ 6 7 = Urk.

2) wies die Durchfüh rungs stelle die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 19. September 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die Zuschläge für das Einzelzimmer als Ausgaben zu berücksichtigen und die zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . November 2013 (Urk. 7) beantragte die Be schwerdegeg nerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rer in am 21 . November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1.3

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe, welche die

Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung sowie ein Betrag für die persönli chen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b und Abs. 3 lit . d ELG).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persönli che Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drit tel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemes sen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV, vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). 1.4

Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG).

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so

besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, so fern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 82‘389.-- aus. Diese setzen sich aus der AHV-Rente der Beschwer deführerin von Fr. 27‘444.--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 54‘916.-- sowie aus einem Vermögensertrag von Fr. 29.-- zusammen (vgl. Urk. 8/62).

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin mit

Fr. 69‘596.--. Hierbei berücksichtigte sie die Pauschale für die obligatorische Kran ken ver si che rung von Fr. 4‘596.--, Heimkosten in der Höhe von Fr. 58‘600. -- (bestehend aus der Grundtaxe von Fr. 100. -- pro Tag, eine m Anteil Bet reuung von Fr. 45.-- pro Tag und dem Eigenanteil Pflege von Fr. 15.55 pro Tag) sowie persönliche Auslagen in der Höhe von Fr. 6‘400.-- (Urk. 8/61-62).

Demnach resultierte ein Über schuss von Fr. 12‘793.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/62). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, auf de r Ausgaben seite sei bei den Heimkosten auch die Grundtaxe für den Einzelzimmerzuschlag von Fr. 35.-- pro Tag zu berücksichtigen . Ausserdem seien die Renten der Pensions kasse nur zwölfmal anzurechnen, da die dreifache Sonderzahlung im Juli 2013 keine gesicherte Einnahme sei (Urk. 1).

3. 3.1

Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen eines Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG). Der Kanton Zürich hat die Limite für Alters- und Pflege heime gestützt auf § 11 Abs. 1 ZLG auf Fr. 250 .-- pro Tag festgelegt (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV herausgegebene Mitteilung Nr. 334 an die AHV Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 10 . Juli 20 13, S. 1).

Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Mehrkosten für das Einzelzimmer als anrechenbare Ausgabe n, welche zur Tagestaxe im Sinne von Art. 10

Abs. 2 lit . a ELG gehör en, anerkannt werden können. 3.2

Im Rahmen der Ergänzungsleistungen ist nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 2 1. September 2004 E . 4.3). Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherung über die Ergänzungs leis tun gen zur AHV/IV (WEL, Randziffer 3320.01) hat die Tagestaxe alle regel mässig anfallenden Kosten zu enthalten; die Berechtigung von Zuschlägen kann über prüft werden.

In der Tagestaxe enthaltene Zuschläge für Einzelzimmer werden im Grundsatz durch Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Unterbringung in einem Einzelzimmer

durch medi zinisch e Gründe oder pflegerische Umstände begründet ist, die damit verbundenen Mehrkosten aber weder von der Krankenkasse übernommen, noch als Krankheits- oder Behinde rungskosten durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden. 3.3

Die Tochter der Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter bewohne seit August 2007 ein Einzelzimmer und es sei ihr nicht zuzumuten, aus finanziellen Gründen einen Zimmerwechsel vorzunehmen. Ihre Mutter sei eine sehr eigen willige Persönlichkeit und benötige eine gewisse Unabhängigkeit. Es wäre aus serdem auch einer allfälligen Mitbewohnerin nicht zuzumuten, mit ihrer Mutter das Zimmer zu teilen (Urk. 1 S. 1).

Aus dem Umstand, dass vorliegend der Rahmen der vom Kanton Zürich fixier ten Höchsttaxe von Fr. 250.-- pro Tag nicht voll ausgeschöpft wird, kann keine Garantie oder Verpflichtung zur Finanzierung jeglicher Kosten

abgeleitet wer den. Insbesondere geht es nicht an, dass Kosten für Leistungen mit erhöhtem Komfort über die Ergänzungsleistungen finanz iert werden. So geht denn aus den Akten auch kein Arzt- oder Spitalbericht hervor, gemäss welche m

der Auf enthalt der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer aufgrund von medizini schen Umständen zum eigenen wie auch zum Schutz der Umgebung indiziert oder notwendig wäre.

Vorliegend bestehen nach dem Gesagten keine Gegeben heiten, welche einen A nspruch für die Finanzierung ein es Einzelzimmer s zu begründen vermöchten.

Die geltend ge machten Mehrkosten für das Einzelzimmer sind deshalb bei der B erechnung der Ergänzungsleistun gen nicht als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen. 4. 4.1

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die im Juli 2013 ausbezahlten Sonderzahlungen der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.

Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Er gänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Er gän zungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Be trag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Per son richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 4 .2

Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und an de re wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1. 2). Unter Einkommen aus Renten und Pensionen fallen nament lich private Versiche rungsrenten, öffentliche und private Pensionen einschliess lich aller Zulagen (BVG-, UVG- und MVG-Renten, ausländische und kantonale Sozial versicherungsrenten; vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundes gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversiche rung, Rz 422 zu Art. 3c aELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).

Die Beschwerdegegnerin hat die volle Rente der Pensionskasse somit zu Recht als Einkommen ange rechnet, denn für das Ausserachtlassen dieser Einnahme lässt das ELG keinen Raum. Der Beschwerdegegnerin ist somit

beizupflichten, wenn sie argumenti ert, dass nicht auf die Anrechnung

de r BVG-Rente n ver zichtet werden könne, da sie im Jahre 2013 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S.

3). D ie nicht anrechenbaren Einkünfte werden ausserdem in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend a ufgezählt.

D ie von der

Pensionskasse der Beschwerdeführer in

ausgerichtete n

Rent en stel l en nach dem Gesagten a nrechenba res Einkommen dar . 5.

Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die entsprechenden Vorgaben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Eine weiterge hende Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend ge mach ten indivi duellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht mög lich.

Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenüberschusses im Betrag von Fr. 12‘793.-- zu bestätigen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1924, lebt seit August 2007 im Pflegezentrum im Z.___ (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/59).

Sie bezieht eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 8/54) sowie eine Alters - und eine Ehegattenrente der Pensionskasse (vgl. Urk. 8/52-53) . Am

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

E. 1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe, welche die

Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung sowie ein Betrag für die persönli chen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b und Abs. 3 lit . d ELG).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persönli che Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drit tel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemes sen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV, vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008).

E. 1.4 Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG).

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so

besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, so fern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 82‘389.-- aus. Diese setzen sich aus der AHV-Rente der Beschwer deführerin von Fr. 27‘444.--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 54‘916.-- sowie aus einem Vermögensertrag von Fr. 29.-- zusammen (vgl. Urk. 8/62).

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin mit

Fr. 69‘596.--. Hierbei berücksichtigte sie die Pauschale für die obligatorische Kran ken ver si che rung von Fr. 4‘596.--, Heimkosten in der Höhe von Fr. 58‘600. -- (bestehend aus der Grundtaxe von Fr. 100. -- pro Tag, eine m Anteil Bet reuung von Fr. 45.-- pro Tag und dem Eigenanteil Pflege von Fr. 15.55 pro Tag) sowie persönliche Auslagen in der Höhe von Fr. 6‘400.-- (Urk. 8/61-62).

Demnach resultierte ein Über schuss von Fr. 12‘793.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/62). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, auf de r Ausgaben seite sei bei den Heimkosten auch die Grundtaxe für den Einzelzimmerzuschlag von Fr. 35.-- pro Tag zu berücksichtigen . Ausserdem seien die Renten der Pensions kasse nur zwölfmal anzurechnen, da die dreifache Sonderzahlung im Juli 2013 keine gesicherte Einnahme sei (Urk. 1).

3.

E. 3 0. Juni 2013 meldete sie sich erneut bei der Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/46), nachdem ihre Gesuch e vom 3 . September

2007 (Urk.

E. 3.1 Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen eines Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG). Der Kanton Zürich hat die Limite für Alters- und Pflege heime gestützt auf § 11 Abs. 1 ZLG auf Fr. 250 .-- pro Tag festgelegt (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV herausgegebene Mitteilung Nr. 334 an die AHV Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 10 . Juli 20

E. 3.2 Im Rahmen der Ergänzungsleistungen ist nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 2 1. September 2004 E . 4.3). Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherung über die Ergänzungs leis tun gen zur AHV/IV (WEL, Randziffer 3320.01) hat die Tagestaxe alle regel mässig anfallenden Kosten zu enthalten; die Berechtigung von Zuschlägen kann über prüft werden.

In der Tagestaxe enthaltene Zuschläge für Einzelzimmer werden im Grundsatz durch Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Unterbringung in einem Einzelzimmer

durch medi zinisch e Gründe oder pflegerische Umstände begründet ist, die damit verbundenen Mehrkosten aber weder von der Krankenkasse übernommen, noch als Krankheits- oder Behinde rungskosten durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden.

E. 3.3 Die Tochter der Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter bewohne seit August 2007 ein Einzelzimmer und es sei ihr nicht zuzumuten, aus finanziellen Gründen einen Zimmerwechsel vorzunehmen. Ihre Mutter sei eine sehr eigen willige Persönlichkeit und benötige eine gewisse Unabhängigkeit. Es wäre aus serdem auch einer allfälligen Mitbewohnerin nicht zuzumuten, mit ihrer Mutter das Zimmer zu teilen (Urk. 1 S. 1).

Aus dem Umstand, dass vorliegend der Rahmen der vom Kanton Zürich fixier ten Höchsttaxe von Fr. 250.-- pro Tag nicht voll ausgeschöpft wird, kann keine Garantie oder Verpflichtung zur Finanzierung jeglicher Kosten

abgeleitet wer den. Insbesondere geht es nicht an, dass Kosten für Leistungen mit erhöhtem Komfort über die Ergänzungsleistungen finanz iert werden. So geht denn aus den Akten auch kein Arzt- oder Spitalbericht hervor, gemäss welche m

der Auf enthalt der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer aufgrund von medizini schen Umständen zum eigenen wie auch zum Schutz der Umgebung indiziert oder notwendig wäre.

Vorliegend bestehen nach dem Gesagten keine Gegeben heiten, welche einen A nspruch für die Finanzierung ein es Einzelzimmer s zu begründen vermöchten.

Die geltend ge machten Mehrkosten für das Einzelzimmer sind deshalb bei der B erechnung der Ergänzungsleistun gen nicht als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen. 4. 4.1

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die im Juli 2013 ausbezahlten Sonderzahlungen der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.

Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Er gänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Er gän zungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Be trag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Per son richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 4 .2

Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und an de re wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1. 2). Unter Einkommen aus Renten und Pensionen fallen nament lich private Versiche rungsrenten, öffentliche und private Pensionen einschliess lich aller Zulagen (BVG-, UVG- und MVG-Renten, ausländische und kantonale Sozial versicherungsrenten; vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundes gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversiche rung, Rz 422 zu Art. 3c aELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).

Die Beschwerdegegnerin hat die volle Rente der Pensionskasse somit zu Recht als Einkommen ange rechnet, denn für das Ausserachtlassen dieser Einnahme lässt das ELG keinen Raum. Der Beschwerdegegnerin ist somit

beizupflichten, wenn sie argumenti ert, dass nicht auf die Anrechnung

de r BVG-Rente n ver zichtet werden könne, da sie im Jahre 2013 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S.

3). D ie nicht anrechenbaren Einkünfte werden ausserdem in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend a ufgezählt.

D ie von der

Pensionskasse der Beschwerdeführer in

ausgerichtete n

Rent en stel l en nach dem Gesagten a nrechenba res Einkommen dar . 5.

Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die entsprechenden Vorgaben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Eine weiterge hende Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend ge mach ten indivi duellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht mög lich.

Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenüberschusses im Betrag von Fr. 12‘793.-- zu bestätigen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 / 66) und rügte insbesondere, für die Berechnung der Zusatzleistungen sei bei den anerkannten Ausgaben auch der Zuschlag für das Einzelzimmer zu berücksich tigen und die im Jahr 2013 zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht gesichert und deshalb auch nicht als Einnahmen anzurechnen.

Mit Entscheid vom 1

E. 9 . September 2013 (Urk. 8/ 6 7 = Urk.

2) wies die Durchfüh rungs stelle die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 19. September 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die Zuschläge für das Einzelzimmer als Ausgaben zu berücksichtigen und die zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom

E. 12 . November 2013 (Urk. 7) beantragte die Be schwerdegeg nerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rer in am 21 . November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 , S. 1).

Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Mehrkosten für das Einzelzimmer als anrechenbare Ausgabe n, welche zur Tagestaxe im Sinne von Art. 10

Abs. 2 lit . a ELG gehör en, anerkannt werden können.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00093 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Kloten Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1924, lebt seit August 2007 im Pflegezentrum im Z.___ (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/59).

Sie bezieht eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 8/54) sowie eine Alters - und eine Ehegattenrente der Pensionskasse (vgl. Urk. 8/52-53) . Am 3 0. Juni 2013 meldete sie sich erneut bei der Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/46), nachdem ihre Gesuch e vom 3 . September

2007 (Urk. 8 / 5) und vom 1 5. Juli 2009 (Urk. 8/27) infolge eines Einnahmeüber schusses

abgelehnt worden war en (vgl. Urk. 8 / 22-23, Urk. 8/42-43).

Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 8/62-63) verneinte die Durchfüh rungs stelle wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs leistun gen infolge eines Einnahmenüberschusses.

Dagegen erhob die Versicherte am 8 . September 2013 Einsprache (Urk. 8 / 66) und rügte insbesondere, für die Berechnung der Zusatzleistungen sei bei den anerkannten Ausgaben auch der Zuschlag für das Einzelzimmer zu berücksich tigen und die im Jahr 2013 zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht gesichert und deshalb auch nicht als Einnahmen anzurechnen.

Mit Entscheid vom 1 9 . September 2013 (Urk. 8/ 6 7 = Urk.

2) wies die Durchfüh rungs stelle die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 19. September 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die Zuschläge für das Einzelzimmer als Ausgaben zu berücksichtigen und die zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . November 2013 (Urk. 7) beantragte die Be schwerdegeg nerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rer in am 21 . November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1.3

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe, welche die

Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung sowie ein Betrag für die persönli chen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b und Abs. 3 lit . d ELG).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persönli che Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drit tel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemes sen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV, vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). 1.4

Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG).

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so

besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, so fern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 82‘389.-- aus. Diese setzen sich aus der AHV-Rente der Beschwer deführerin von Fr. 27‘444.--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 54‘916.-- sowie aus einem Vermögensertrag von Fr. 29.-- zusammen (vgl. Urk. 8/62).

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin mit

Fr. 69‘596.--. Hierbei berücksichtigte sie die Pauschale für die obligatorische Kran ken ver si che rung von Fr. 4‘596.--, Heimkosten in der Höhe von Fr. 58‘600. -- (bestehend aus der Grundtaxe von Fr. 100. -- pro Tag, eine m Anteil Bet reuung von Fr. 45.-- pro Tag und dem Eigenanteil Pflege von Fr. 15.55 pro Tag) sowie persönliche Auslagen in der Höhe von Fr. 6‘400.-- (Urk. 8/61-62).

Demnach resultierte ein Über schuss von Fr. 12‘793.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/62). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, auf de r Ausgaben seite sei bei den Heimkosten auch die Grundtaxe für den Einzelzimmerzuschlag von Fr. 35.-- pro Tag zu berücksichtigen . Ausserdem seien die Renten der Pensions kasse nur zwölfmal anzurechnen, da die dreifache Sonderzahlung im Juli 2013 keine gesicherte Einnahme sei (Urk. 1).

3. 3.1

Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen eines Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG). Der Kanton Zürich hat die Limite für Alters- und Pflege heime gestützt auf § 11 Abs. 1 ZLG auf Fr. 250 .-- pro Tag festgelegt (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV herausgegebene Mitteilung Nr. 334 an die AHV Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 10 . Juli 20 13, S. 1).

Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Mehrkosten für das Einzelzimmer als anrechenbare Ausgabe n, welche zur Tagestaxe im Sinne von Art. 10

Abs. 2 lit . a ELG gehör en, anerkannt werden können. 3.2

Im Rahmen der Ergänzungsleistungen ist nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 2 1. September 2004 E . 4.3). Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherung über die Ergänzungs leis tun gen zur AHV/IV (WEL, Randziffer 3320.01) hat die Tagestaxe alle regel mässig anfallenden Kosten zu enthalten; die Berechtigung von Zuschlägen kann über prüft werden.

In der Tagestaxe enthaltene Zuschläge für Einzelzimmer werden im Grundsatz durch Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Unterbringung in einem Einzelzimmer

durch medi zinisch e Gründe oder pflegerische Umstände begründet ist, die damit verbundenen Mehrkosten aber weder von der Krankenkasse übernommen, noch als Krankheits- oder Behinde rungskosten durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden. 3.3

Die Tochter der Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter bewohne seit August 2007 ein Einzelzimmer und es sei ihr nicht zuzumuten, aus finanziellen Gründen einen Zimmerwechsel vorzunehmen. Ihre Mutter sei eine sehr eigen willige Persönlichkeit und benötige eine gewisse Unabhängigkeit. Es wäre aus serdem auch einer allfälligen Mitbewohnerin nicht zuzumuten, mit ihrer Mutter das Zimmer zu teilen (Urk. 1 S. 1).

Aus dem Umstand, dass vorliegend der Rahmen der vom Kanton Zürich fixier ten Höchsttaxe von Fr. 250.-- pro Tag nicht voll ausgeschöpft wird, kann keine Garantie oder Verpflichtung zur Finanzierung jeglicher Kosten

abgeleitet wer den. Insbesondere geht es nicht an, dass Kosten für Leistungen mit erhöhtem Komfort über die Ergänzungsleistungen finanz iert werden. So geht denn aus den Akten auch kein Arzt- oder Spitalbericht hervor, gemäss welche m

der Auf enthalt der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer aufgrund von medizini schen Umständen zum eigenen wie auch zum Schutz der Umgebung indiziert oder notwendig wäre.

Vorliegend bestehen nach dem Gesagten keine Gegeben heiten, welche einen A nspruch für die Finanzierung ein es Einzelzimmer s zu begründen vermöchten.

Die geltend ge machten Mehrkosten für das Einzelzimmer sind deshalb bei der B erechnung der Ergänzungsleistun gen nicht als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen. 4. 4.1

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die im Juli 2013 ausbezahlten Sonderzahlungen der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.

Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Er gänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Er gän zungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Be trag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Per son richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 4 .2

Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und an de re wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1. 2). Unter Einkommen aus Renten und Pensionen fallen nament lich private Versiche rungsrenten, öffentliche und private Pensionen einschliess lich aller Zulagen (BVG-, UVG- und MVG-Renten, ausländische und kantonale Sozial versicherungsrenten; vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundes gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversiche rung, Rz 422 zu Art. 3c aELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).

Die Beschwerdegegnerin hat die volle Rente der Pensionskasse somit zu Recht als Einkommen ange rechnet, denn für das Ausserachtlassen dieser Einnahme lässt das ELG keinen Raum. Der Beschwerdegegnerin ist somit

beizupflichten, wenn sie argumenti ert, dass nicht auf die Anrechnung

de r BVG-Rente n ver zichtet werden könne, da sie im Jahre 2013 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S.

3). D ie nicht anrechenbaren Einkünfte werden ausserdem in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend a ufgezählt.

D ie von der

Pensionskasse der Beschwerdeführer in

ausgerichtete n

Rent en stel l en nach dem Gesagten a nrechenba res Einkommen dar . 5.

Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die entsprechenden Vorgaben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Eine weiterge hende Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend ge mach ten indivi duellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht mög lich.

Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenüberschusses im Betrag von Fr. 12‘793.-- zu bestätigen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach