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ZL.2013.00088

Verzichtsvermögen korrekt ermittelt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1950, bezieht seit Juni 2013 eine AHV-Rente (Urk. 11/6) und meldete sich am 1 1. März 2013 (Eingang) bei ihrer Wohnge meinde zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 11/3).

Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 sprach ihr die Gemeinde ab Juni 2013 monatli che Leistungen von Fr. 554.-- zu (Urk. 11/1-2) . Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 9. Juni 2013 Einsprache (Urk. 11/152), welche die Gemeinde am 2 5. Juni 2013 abwies (Urk. 11/153 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juni 2013 (Urk.

2) erhob die Versi cherte am 9. September 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend höhere Zusatzleistungen auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1-2); zur Begründung wandte sie sich - aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff.) - dagegen, dass ein Verzichtsmögen von Fr. 59‘400.-- ange nommen worden war (S. 10 f. Ziff. 7).

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 8. Januar 2014 (Urk.

16) und Duplik vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 18; der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht, Urk.

20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG), und fami lienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG). 1.3

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 = Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 1 2. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.4

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vor handen gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484) .

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs beanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E.

1.3) hin gegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E.

5, 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2).

I n der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durch schnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen

(Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Stei ger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspra xis Band XI, Recht der S o zialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allen falls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) aus, die Beschwerdeführerin habe Ende August 2010 ein Freizügigkeitskapital von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt erhalten; am 3 1. Dezember 2012 habe ihr Vermögen noch gerundet Fr. 33‘958.-- betragen (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe den Bezug von Fr. 102‘000.-- sowie weitere Ausga ben (unter anderem Steuern) von gerundet Fr. 19‘948.-- belegen können, womit das Total der anerkannten und belegten Ausgaben für die Jahre 2010 bis 2012 gerundet Fr. 121‘948.-- betrage (S. 3 oben).

Die Differenz zwischen der Kapitalauszahlung im Jahr 2010 und dem Vermögens stand Ende 2012 betrage rund Fr. 201‘400.--. Abzüglich der aner kannten Ausgaben von aufgerundet Fr. 122‘000.-- verbleibe ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 79‘400.--; abzüglich einer Reduktion von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2011 und 2012, welche nicht belegt werden müsse, ergebe sich ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- (S. 3 Mitte).

Die Anschaffung eines Fahrrads für den (im gleichen Haushalt lebenden) Sohn und eines Aquariums für zusammen rund Fr. 15‘000.-- sei als Verzichtshand lung zu qualifizieren (S. 4 oben). Die geltend gemachten Gesundheitskosten bewegten sich mit Fr. 1‘000.-- im Jahr im üblichen Rahmen und seien zu den grosszügig berechneten Lebenskosten zu zählen (S. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus (Urk. 1), es treffe zu, dass von Ende August 2010 bis Ende Dezember 2012 ein Vermögensabbau von gerundet 201‘400.-- resultiere. Falsch sei hingegen, ein Verzichtsvermögen von Fr. 59‘400.-- anzunehmen (S. 6 Ziff. 4). Umgerechnet auf 28 Monate entspreche dies einem Betrag von knapp Fr. 2‘000.-- pro Monat; ihr dies als Vermögens verzicht anzurechnen, laufe auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle hin aus (S. 7).

Sodann habe sie weit mehr als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 1‘000.-- pro Jahr an Gesundheitskosten selber zu tragen, wofür sie weitere Belege in Aussicht stellte (S. 8 Ziff. 5).

Das Fahrrad im Wert von Fr. 8‘795.-- habe sie ihrem Sohn im Dezember 2010 geschenkt, als sie noch Arbeitslosentaggelder bezogen habe und habe hoffen dürfen, wieder eine Anstellung zu finden (S. 9 Ziff. 6). Das Aquarium im Wert von rund Fr. 6‘214.-- habe sie für sich selber beziehungsweise ihr eigenes Wohnzimmer angeschafft, selbst wenn in der Rechnung ihr Sohn aufgeführt sei (S. 9 f.).

Es sei davon auszugehen, dass viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag zum entsprechenden Verm ögensverzehr geführt hätten. Den Beweis, inwiefern diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu erbringen, was ih r nicht gelungen sei (S. 10 Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine als Ver zicht zu qualifizierende Vermögensverminderung vorliegt, weil dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung nachgewiesen ist. 3. 3.1

Laut Mietvertrag vom 2 9. Oktober 2007 betrug die Miete für die 3½ Zimmer wohnung der Beschwerdeführerin

Fr. 1‘260.-- pro Monat (Urk. 11/106); sie erhöhte sich ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 1‘295.-- (Urk. 11/107). Die Hälfte wird vom ebenfalls dort wohnenden Sohn übernommen (Urk. 11/12). 3.2

Gemäss Bestätigung des Gemeindesteueramts vom 1 8. April 2013 (Urk. 11/27) lag das Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen Fr. 30‘600.-- im Jahr 2003 und Fr. 35‘200.-- im Jahr 2008.

Von Juni 2009 bis Mai 2011 bezog d ie Beschwerdeführerin Arbeitslosen entschädi gung (Urk. 11 /123-146). Dabei wurde ein versicherter

Verdienst von Fr. 3‘747.-- eingesetzt. 3.3

Am 3 0. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Freizügigkeitsleistung von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt (Urk. 11/30 = Urk. 11/94) . 3.4

Im Dezember 2011 und Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ (Urk. 11/114-115) und v on Januar bis März 2013 in der A.___ (Urk. 11/108-112; Urk. 11/117-122). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der von der Beschwer de gegnerin als unerklärt angerechnete Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- ent spreche lediglich knapp Fr. 2‘000.-- im Monat; wenn von ihr darüber Rechen schaft verlangt werde, laufe dies auf eine unzulässige Lebens führungs kontrolle

hinaus. Begründet sei der Vermögensverzehr durch „viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag“; dass diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu beweisen (vorstehend E.

2.2). 4.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht vereinbar damit, wie das System der Ergänzungsleistungen - der rechtlichen Konzeption entsprechend - funktioniert (vorstehend E. 1.4) .

Wer Leistungen beansprucht, ist im Falle einer Vermögensabnahme dafür beweis pflichtig, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung entspricht. Dabei sind die entsprechenden Beweisanforderungen in der Praxis nicht besonders streng, s oweit sich die Vermögensabnahme durch die im konkreten Fall anzunehmenden Lebenshaltungskosten erklären lässt. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast; sie obliegt der Person, die Leistungen beansprucht, nicht der Behörde.

Zulässig ist es, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebens standard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf. Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, dies aber nur, wenn und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E.

3.2.2). 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat von der Vermögensabnahme um Fr. 201‘400.-- (die als solche unbestritten ist)

Fr. 59‘400.-- als ungeklärt und damit als Verzichts vermögen eingestuft. Sie hat somit, u m gekehrt,

Fr. 142‘000.-- als Ausgaben anerkannt, für welche der Nachweis einer adäquaten Gegenleist ung als erbracht angenommen wird.

Damit hat sie - ohne auf Einzelbelegen zu bestehen - Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5‘070.-- pro Monat als anrechenbar eingestuft (Fr. 142‘000. -- : 28 = Fr. 5‘071.43).

Dies ist angesichts der konkreten finanziellen Umstände als sehr entgegenkom mend zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehört namentlich, dass die Hälfte der ohnehin eher tiefen Wohnungsmiete (Fr. 1‘295.--) vom Sohn übernommen wird (vorstehend E. 3.1). Dazu gehört auch, dass das Einkommen der Beschwer deführerin, als sie noch erwerbstätig war, angesichts des in der Arbeitslosen versicherung

versicherten Verdiensts von Fr. 3‘747.-- wie auch des steuerbaren Einkommens in der betreffenden Zeit (vorstehend E. 3.2) als sehr bescheiden zu bezeichnen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat also monatliche Ausgaben als Lebenshaltungskos ten gelten lassen, die über 1/3 höher sind als das, was die Beschwerdeführerin vorher an Einkommen erzielte.

Dass sie darüber noch einmal hinausgehende Vermögensminderungen, für wel che keine adäquate Gegenleistung nachgewiesen wurde, als Verzichtsvermögen einstufte, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat zwei belegte Ausgaben als Verzichtshandlungen eingestuft, was von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.

Beim Fahrrad (rund Fr. 8‘800.--) stellt sich nicht die Frage, ob die Schenkung

so die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 unten) - „aussergewöhnlich“ gewesen sei. Entscheidend ist, dass es sich, da die Beschwerdeführerin dafür keine Gegen leistung empfing, um eine Schenkung handelte, was denn auch von ihr gar nicht bestritten wurde. Es handelt sich dabei um einen geradezu klassischen Verzichtstatbestand, womit die Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

Ob die Beschwerdeführerin das Aquarium (rund Fr. 6‘200.--) ebenfalls dem Sohn geschenkt oder - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 f.) - für sich selber erworben hat, kann offen bleiben. Denn wenn man den Kauf als Ausgabe der Beschwerdeführerin einstufen würde, so wäre der entsprechende Betrag (umge rechnet rund Fr. 220.-- pro Monat) ohne weiteres in den von der Beschwerde gegnerin sehr grosszügig zugestandenen Lebenshaltungskosten inbegriffen. 4.5

Betreffend Gesundheitskosten hat die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013 (Urk. 6) weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 7/1-4) . Darin bestätigte ihr Kran kenversicherer, dass sie folgende Beträge selber übernommen hat: 2011 Fr. 804.25 (Urk. 7/1), 2012 Fr. 4‘063.20 (Urk. 7/2), 2013 Fr. 1‘115.30 (Urk. 7/3). Damit ist zwar belegt, dass die von der Beschwerdeführerin in der massgeben den Zeit übernommenen Kosten nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen, bei rund Fr. 1‘000.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 4 Mitte) lagen, sondern bei (aufgerundet) Fr. 2‘400.-- pro Jahr (Urk. 6 S. 1 unten).

Dies ändert jedoch nichts am zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass (im Hinblick auf die Abgrenzung von Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf und - resultierendem - Verzichtsvermögen) der für die Lebens kosten zugestandene Betrag Raum für Auslagen auch in dieser Höhe lässt, auch wenn diese etwas höher ausfielen als von der Beschwerdegegnerin angenom men, entspricht die Differenz doch rund Fr. 116.-- pro Monat (Fr.

2‘400.-- ./. 1‘000.-- : 12). 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines Verzichtsver mögens von Fr. 59‘400.-- durch die Beschwerdegegnerin das Ergebnis einer zu Gunsten der Beschwerdeführerin zurückhaltenden Berechnung darstellt und nicht beanstandet werden kann.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1950, bezieht seit Juni 2013 eine AHV-Rente (Urk. 11/6) und meldete sich am 1 1. März 2013 (Eingang) bei ihrer Wohnge meinde zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 11/3).

Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 sprach ihr die Gemeinde ab Juni 2013 monatli che Leistungen von Fr. 554.-- zu (Urk. 11/1-2) . Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 9. Juni 2013 Einsprache (Urk. 11/152), welche die Gemeinde am 2 5. Juni 2013 abwies (Urk. 11/153 = Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

E. 1.3 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 = Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 1 2. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

E. 1.4 Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vor handen gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484) .

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs beanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E.

1.3) hin gegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E.

5, 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2).

I n der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durch schnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen

(Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Stei ger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspra xis Band XI, Recht der S o zialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allen falls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2 1). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juni 2013 (Urk.

2) erhob die Versi cherte am 9. September 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend höhere Zusatzleistungen auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1-2); zur Begründung wandte sie sich - aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff.) - dagegen, dass ein Verzichtsmögen von Fr. 59‘400.-- ange nommen worden war (S. 10 f. Ziff. 7).

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 8. Januar 2014 (Urk.

16) und Duplik vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 18; der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht, Urk.

20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) aus, die Beschwerdeführerin habe Ende August 2010 ein Freizügigkeitskapital von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt erhalten; am 3 1. Dezember 2012 habe ihr Vermögen noch gerundet Fr. 33‘958.-- betragen (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe den Bezug von Fr. 102‘000.-- sowie weitere Ausga ben (unter anderem Steuern) von gerundet Fr. 19‘948.-- belegen können, womit das Total der anerkannten und belegten Ausgaben für die Jahre 2010 bis 2012 gerundet Fr. 121‘948.-- betrage (S. 3 oben).

Die Differenz zwischen der Kapitalauszahlung im Jahr 2010 und dem Vermögens stand Ende 2012 betrage rund Fr. 201‘400.--. Abzüglich der aner kannten Ausgaben von aufgerundet Fr. 122‘000.-- verbleibe ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 79‘400.--; abzüglich einer Reduktion von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2011 und 2012, welche nicht belegt werden müsse, ergebe sich ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- (S. 3 Mitte).

Die Anschaffung eines Fahrrads für den (im gleichen Haushalt lebenden) Sohn und eines Aquariums für zusammen rund Fr. 15‘000.-- sei als Verzichtshand lung zu qualifizieren (S. 4 oben). Die geltend gemachten Gesundheitskosten bewegten sich mit Fr. 1‘000.-- im Jahr im üblichen Rahmen und seien zu den grosszügig berechneten Lebenskosten zu zählen (S. 4 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus (Urk. 1), es treffe zu, dass von Ende August 2010 bis Ende Dezember 2012 ein Vermögensabbau von gerundet 201‘400.-- resultiere. Falsch sei hingegen, ein Verzichtsvermögen von Fr. 59‘400.-- anzunehmen (S. 6 Ziff. 4). Umgerechnet auf 28 Monate entspreche dies einem Betrag von knapp Fr. 2‘000.-- pro Monat; ihr dies als Vermögens verzicht anzurechnen, laufe auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle hin aus (S. 7).

Sodann habe sie weit mehr als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 1‘000.-- pro Jahr an Gesundheitskosten selber zu tragen, wofür sie weitere Belege in Aussicht stellte (S. 8 Ziff. 5).

Das Fahrrad im Wert von Fr. 8‘795.-- habe sie ihrem Sohn im Dezember 2010 geschenkt, als sie noch Arbeitslosentaggelder bezogen habe und habe hoffen dürfen, wieder eine Anstellung zu finden (S. 9 Ziff. 6). Das Aquarium im Wert von rund Fr. 6‘214.-- habe sie für sich selber beziehungsweise ihr eigenes Wohnzimmer angeschafft, selbst wenn in der Rechnung ihr Sohn aufgeführt sei (S. 9 f.).

Es sei davon auszugehen, dass viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag zum entsprechenden Verm ögensverzehr geführt hätten. Den Beweis, inwiefern diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu erbringen, was ih r nicht gelungen sei (S. 10 Ziff. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine als Ver zicht zu qualifizierende Vermögensverminderung vorliegt, weil dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung nachgewiesen ist. 3. 3.1

Laut Mietvertrag vom 2 9. Oktober 2007 betrug die Miete für die 3½ Zimmer wohnung der Beschwerdeführerin

Fr. 1‘260.-- pro Monat (Urk. 11/106); sie erhöhte sich ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 1‘295.-- (Urk. 11/107). Die Hälfte wird vom ebenfalls dort wohnenden Sohn übernommen (Urk. 11/12). 3.2

Gemäss Bestätigung des Gemeindesteueramts vom 1 8. April 2013 (Urk. 11/27) lag das Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen Fr. 30‘600.-- im Jahr 2003 und Fr. 35‘200.-- im Jahr 2008.

Von Juni 2009 bis Mai 2011 bezog d ie Beschwerdeführerin Arbeitslosen entschädi gung (Urk. 11 /123-146). Dabei wurde ein versicherter

Verdienst von Fr. 3‘747.-- eingesetzt. 3.3

Am 3 0. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Freizügigkeitsleistung von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt (Urk. 11/30 = Urk. 11/94) . 3.4

Im Dezember 2011 und Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ (Urk. 11/114-115) und v on Januar bis März 2013 in der A.___ (Urk. 11/108-112; Urk. 11/117-122). 4.

E. 4 bis Art.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der von der Beschwer de gegnerin als unerklärt angerechnete Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- ent spreche lediglich knapp Fr. 2‘000.-- im Monat; wenn von ihr darüber Rechen schaft verlangt werde, laufe dies auf eine unzulässige Lebens führungs kontrolle

hinaus. Begründet sei der Vermögensverzehr durch „viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag“; dass diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu beweisen (vorstehend E.

2.2).

E. 4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht vereinbar damit, wie das System der Ergänzungsleistungen - der rechtlichen Konzeption entsprechend - funktioniert (vorstehend E. 1.4) .

Wer Leistungen beansprucht, ist im Falle einer Vermögensabnahme dafür beweis pflichtig, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung entspricht. Dabei sind die entsprechenden Beweisanforderungen in der Praxis nicht besonders streng, s oweit sich die Vermögensabnahme durch die im konkreten Fall anzunehmenden Lebenshaltungskosten erklären lässt. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast; sie obliegt der Person, die Leistungen beansprucht, nicht der Behörde.

Zulässig ist es, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebens standard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf. Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, dies aber nur, wenn und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E.

3.2.2).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat von der Vermögensabnahme um Fr. 201‘400.-- (die als solche unbestritten ist)

Fr. 59‘400.-- als ungeklärt und damit als Verzichts vermögen eingestuft. Sie hat somit, u m gekehrt,

Fr. 142‘000.-- als Ausgaben anerkannt, für welche der Nachweis einer adäquaten Gegenleist ung als erbracht angenommen wird.

Damit hat sie - ohne auf Einzelbelegen zu bestehen - Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5‘070.-- pro Monat als anrechenbar eingestuft (Fr. 142‘000. -- : 28 = Fr. 5‘071.43).

Dies ist angesichts der konkreten finanziellen Umstände als sehr entgegenkom mend zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehört namentlich, dass die Hälfte der ohnehin eher tiefen Wohnungsmiete (Fr. 1‘295.--) vom Sohn übernommen wird (vorstehend E. 3.1). Dazu gehört auch, dass das Einkommen der Beschwer deführerin, als sie noch erwerbstätig war, angesichts des in der Arbeitslosen versicherung

versicherten Verdiensts von Fr. 3‘747.-- wie auch des steuerbaren Einkommens in der betreffenden Zeit (vorstehend E. 3.2) als sehr bescheiden zu bezeichnen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat also monatliche Ausgaben als Lebenshaltungskos ten gelten lassen, die über 1/3 höher sind als das, was die Beschwerdeführerin vorher an Einkommen erzielte.

Dass sie darüber noch einmal hinausgehende Vermögensminderungen, für wel che keine adäquate Gegenleistung nachgewiesen wurde, als Verzichtsvermögen einstufte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat zwei belegte Ausgaben als Verzichtshandlungen eingestuft, was von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.

Beim Fahrrad (rund Fr. 8‘800.--) stellt sich nicht die Frage, ob die Schenkung

so die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 unten) - „aussergewöhnlich“ gewesen sei. Entscheidend ist, dass es sich, da die Beschwerdeführerin dafür keine Gegen leistung empfing, um eine Schenkung handelte, was denn auch von ihr gar nicht bestritten wurde. Es handelt sich dabei um einen geradezu klassischen Verzichtstatbestand, womit die Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

Ob die Beschwerdeführerin das Aquarium (rund Fr. 6‘200.--) ebenfalls dem Sohn geschenkt oder - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 f.) - für sich selber erworben hat, kann offen bleiben. Denn wenn man den Kauf als Ausgabe der Beschwerdeführerin einstufen würde, so wäre der entsprechende Betrag (umge rechnet rund Fr. 220.-- pro Monat) ohne weiteres in den von der Beschwerde gegnerin sehr grosszügig zugestandenen Lebenshaltungskosten inbegriffen.

E. 4.5 Betreffend Gesundheitskosten hat die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013 (Urk. 6) weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 7/1-4) . Darin bestätigte ihr Kran kenversicherer, dass sie folgende Beträge selber übernommen hat: 2011 Fr. 804.25 (Urk. 7/1), 2012 Fr. 4‘063.20 (Urk. 7/2), 2013 Fr. 1‘115.30 (Urk. 7/3). Damit ist zwar belegt, dass die von der Beschwerdeführerin in der massgeben den Zeit übernommenen Kosten nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen, bei rund Fr. 1‘000.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 4 Mitte) lagen, sondern bei (aufgerundet) Fr. 2‘400.-- pro Jahr (Urk. 6 S. 1 unten).

Dies ändert jedoch nichts am zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass (im Hinblick auf die Abgrenzung von Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf und - resultierendem - Verzichtsvermögen) der für die Lebens kosten zugestandene Betrag Raum für Auslagen auch in dieser Höhe lässt, auch wenn diese etwas höher ausfielen als von der Beschwerdegegnerin angenom men, entspricht die Differenz doch rund Fr. 116.-- pro Monat (Fr.

2‘400.-- ./. 1‘000.-- : 12).

E. 4.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines Verzichtsver mögens von Fr. 59‘400.-- durch die Beschwerdegegnerin das Ergebnis einer zu Gunsten der Beschwerdeführerin zurückhaltenden Berechnung darstellt und nicht beanstandet werden kann.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

E. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art.

E. 15 ZLG), und fami lienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00088 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1950, bezieht seit Juni 2013 eine AHV-Rente (Urk. 11/6) und meldete sich am 1 1. März 2013 (Eingang) bei ihrer Wohnge meinde zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 11/3).

Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 sprach ihr die Gemeinde ab Juni 2013 monatli che Leistungen von Fr. 554.-- zu (Urk. 11/1-2) . Dagegen erhob die Ver sicherte am 1 9. Juni 2013 Einsprache (Urk. 11/152), welche die Gemeinde am 2 5. Juni 2013 abwies (Urk. 11/153 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juni 2013 (Urk.

2) erhob die Versi cherte am 9. September 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend höhere Zusatzleistungen auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1-2); zur Begründung wandte sie sich - aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff.) - dagegen, dass ein Verzichtsmögen von Fr. 59‘400.-- ange nommen worden war (S. 10 f. Ziff. 7).

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2013 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 8. Januar 2014 (Urk.

16) und Duplik vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 18; der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht, Urk.

20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG), und fami lienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG). 1.3

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 = Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 1 2. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.4

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vor handen gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484) .

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungs beanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E.

1.3) hin gegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E.

5, 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2).

I n der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durch schnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen

(Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Stei ger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspra xis Band XI, Recht der S o zialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allen falls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) aus, die Beschwerdeführerin habe Ende August 2010 ein Freizügigkeitskapital von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt erhalten; am 3 1. Dezember 2012 habe ihr Vermögen noch gerundet Fr. 33‘958.-- betragen (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe den Bezug von Fr. 102‘000.-- sowie weitere Ausga ben (unter anderem Steuern) von gerundet Fr. 19‘948.-- belegen können, womit das Total der anerkannten und belegten Ausgaben für die Jahre 2010 bis 2012 gerundet Fr. 121‘948.-- betrage (S. 3 oben).

Die Differenz zwischen der Kapitalauszahlung im Jahr 2010 und dem Vermögens stand Ende 2012 betrage rund Fr. 201‘400.--. Abzüglich der aner kannten Ausgaben von aufgerundet Fr. 122‘000.-- verbleibe ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 79‘400.--; abzüglich einer Reduktion von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2011 und 2012, welche nicht belegt werden müsse, ergebe sich ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- (S. 3 Mitte).

Die Anschaffung eines Fahrrads für den (im gleichen Haushalt lebenden) Sohn und eines Aquariums für zusammen rund Fr. 15‘000.-- sei als Verzichtshand lung zu qualifizieren (S. 4 oben). Die geltend gemachten Gesundheitskosten bewegten sich mit Fr. 1‘000.-- im Jahr im üblichen Rahmen und seien zu den grosszügig berechneten Lebenskosten zu zählen (S. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus (Urk. 1), es treffe zu, dass von Ende August 2010 bis Ende Dezember 2012 ein Vermögensabbau von gerundet 201‘400.-- resultiere. Falsch sei hingegen, ein Verzichtsvermögen von Fr. 59‘400.-- anzunehmen (S. 6 Ziff. 4). Umgerechnet auf 28 Monate entspreche dies einem Betrag von knapp Fr. 2‘000.-- pro Monat; ihr dies als Vermögens verzicht anzurechnen, laufe auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle hin aus (S. 7).

Sodann habe sie weit mehr als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 1‘000.-- pro Jahr an Gesundheitskosten selber zu tragen, wofür sie weitere Belege in Aussicht stellte (S. 8 Ziff. 5).

Das Fahrrad im Wert von Fr. 8‘795.-- habe sie ihrem Sohn im Dezember 2010 geschenkt, als sie noch Arbeitslosentaggelder bezogen habe und habe hoffen dürfen, wieder eine Anstellung zu finden (S. 9 Ziff. 6). Das Aquarium im Wert von rund Fr. 6‘214.-- habe sie für sich selber beziehungsweise ihr eigenes Wohnzimmer angeschafft, selbst wenn in der Rechnung ihr Sohn aufgeführt sei (S. 9 f.).

Es sei davon auszugehen, dass viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag zum entsprechenden Verm ögensverzehr geführt hätten. Den Beweis, inwiefern diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu erbringen, was ih r nicht gelungen sei (S. 10 Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine als Ver zicht zu qualifizierende Vermögensverminderung vorliegt, weil dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung nachgewiesen ist. 3. 3.1

Laut Mietvertrag vom 2 9. Oktober 2007 betrug die Miete für die 3½ Zimmer wohnung der Beschwerdeführerin

Fr. 1‘260.-- pro Monat (Urk. 11/106); sie erhöhte sich ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 1‘295.-- (Urk. 11/107). Die Hälfte wird vom ebenfalls dort wohnenden Sohn übernommen (Urk. 11/12). 3.2

Gemäss Bestätigung des Gemeindesteueramts vom 1 8. April 2013 (Urk. 11/27) lag das Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen Fr. 30‘600.-- im Jahr 2003 und Fr. 35‘200.-- im Jahr 2008.

Von Juni 2009 bis Mai 2011 bezog d ie Beschwerdeführerin Arbeitslosen entschädi gung (Urk. 11 /123-146). Dabei wurde ein versicherter

Verdienst von Fr. 3‘747.-- eingesetzt. 3.3

Am 3 0. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Freizügigkeitsleistung von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt (Urk. 11/30 = Urk. 11/94) . 3.4

Im Dezember 2011 und Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ (Urk. 11/114-115) und v on Januar bis März 2013 in der A.___ (Urk. 11/108-112; Urk. 11/117-122). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der von der Beschwer de gegnerin als unerklärt angerechnete Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- ent spreche lediglich knapp Fr. 2‘000.-- im Monat; wenn von ihr darüber Rechen schaft verlangt werde, laufe dies auf eine unzulässige Lebens führungs kontrolle

hinaus. Begründet sei der Vermögensverzehr durch „viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag“; dass diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu beweisen (vorstehend E.

2.2). 4.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht vereinbar damit, wie das System der Ergänzungsleistungen - der rechtlichen Konzeption entsprechend - funktioniert (vorstehend E. 1.4) .

Wer Leistungen beansprucht, ist im Falle einer Vermögensabnahme dafür beweis pflichtig, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung entspricht. Dabei sind die entsprechenden Beweisanforderungen in der Praxis nicht besonders streng, s oweit sich die Vermögensabnahme durch die im konkreten Fall anzunehmenden Lebenshaltungskosten erklären lässt. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast; sie obliegt der Person, die Leistungen beansprucht, nicht der Behörde.

Zulässig ist es, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebens standard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf. Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, dies aber nur, wenn und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E.

3.2.2). 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat von der Vermögensabnahme um Fr. 201‘400.-- (die als solche unbestritten ist)

Fr. 59‘400.-- als ungeklärt und damit als Verzichts vermögen eingestuft. Sie hat somit, u m gekehrt,

Fr. 142‘000.-- als Ausgaben anerkannt, für welche der Nachweis einer adäquaten Gegenleist ung als erbracht angenommen wird.

Damit hat sie - ohne auf Einzelbelegen zu bestehen - Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5‘070.-- pro Monat als anrechenbar eingestuft (Fr. 142‘000. -- : 28 = Fr. 5‘071.43).

Dies ist angesichts der konkreten finanziellen Umstände als sehr entgegenkom mend zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehört namentlich, dass die Hälfte der ohnehin eher tiefen Wohnungsmiete (Fr. 1‘295.--) vom Sohn übernommen wird (vorstehend E. 3.1). Dazu gehört auch, dass das Einkommen der Beschwer deführerin, als sie noch erwerbstätig war, angesichts des in der Arbeitslosen versicherung

versicherten Verdiensts von Fr. 3‘747.-- wie auch des steuerbaren Einkommens in der betreffenden Zeit (vorstehend E. 3.2) als sehr bescheiden zu bezeichnen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat also monatliche Ausgaben als Lebenshaltungskos ten gelten lassen, die über 1/3 höher sind als das, was die Beschwerdeführerin vorher an Einkommen erzielte.

Dass sie darüber noch einmal hinausgehende Vermögensminderungen, für wel che keine adäquate Gegenleistung nachgewiesen wurde, als Verzichtsvermögen einstufte, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat zwei belegte Ausgaben als Verzichtshandlungen eingestuft, was von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.

Beim Fahrrad (rund Fr. 8‘800.--) stellt sich nicht die Frage, ob die Schenkung

so die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 unten) - „aussergewöhnlich“ gewesen sei. Entscheidend ist, dass es sich, da die Beschwerdeführerin dafür keine Gegen leistung empfing, um eine Schenkung handelte, was denn auch von ihr gar nicht bestritten wurde. Es handelt sich dabei um einen geradezu klassischen Verzichtstatbestand, womit die Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

Ob die Beschwerdeführerin das Aquarium (rund Fr. 6‘200.--) ebenfalls dem Sohn geschenkt oder - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 f.) - für sich selber erworben hat, kann offen bleiben. Denn wenn man den Kauf als Ausgabe der Beschwerdeführerin einstufen würde, so wäre der entsprechende Betrag (umge rechnet rund Fr. 220.-- pro Monat) ohne weiteres in den von der Beschwerde gegnerin sehr grosszügig zugestandenen Lebenshaltungskosten inbegriffen. 4.5

Betreffend Gesundheitskosten hat die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013 (Urk. 6) weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 7/1-4) . Darin bestätigte ihr Kran kenversicherer, dass sie folgende Beträge selber übernommen hat: 2011 Fr. 804.25 (Urk. 7/1), 2012 Fr. 4‘063.20 (Urk. 7/2), 2013 Fr. 1‘115.30 (Urk. 7/3). Damit ist zwar belegt, dass die von der Beschwerdeführerin in der massgeben den Zeit übernommenen Kosten nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen, bei rund Fr. 1‘000.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 4 Mitte) lagen, sondern bei (aufgerundet) Fr. 2‘400.-- pro Jahr (Urk. 6 S. 1 unten).

Dies ändert jedoch nichts am zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass (im Hinblick auf die Abgrenzung von Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf und - resultierendem - Verzichtsvermögen) der für die Lebens kosten zugestandene Betrag Raum für Auslagen auch in dieser Höhe lässt, auch wenn diese etwas höher ausfielen als von der Beschwerdegegnerin angenom men, entspricht die Differenz doch rund Fr. 116.-- pro Monat (Fr.

2‘400.-- ./. 1‘000.-- : 12). 4.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines Verzichtsver mögens von Fr. 59‘400.-- durch die Beschwerdegegnerin das Ergebnis einer zu Gunsten der Beschwerdeführerin zurückhaltenden Berechnung darstellt und nicht beanstandet werden kann.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher