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ZL.2013.00087

Anrechnung eines hypothetischen Ehegatteneinkommens bei einer über 60-Jährigen rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1947, bezieht seit dem 1. September 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/23 S. 3). Am 2 3. Juni 2010 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1949, bei der Ge meinde

A.___,

Ge schäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IVG (nachfolgend Durch füh rungsstelle) zum Bezug von Zusatz leist ungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/25).

Mit Verfügung en vom

3. November 2011 (Urk. 7/21a)

und vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/19) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2009 auf Fr. 2‘ 204 .--, ab Januar 2010 auf Fr. 2‘373.--, ab August 2010 auf Fr. 2‘375.--, ab Januar 2011 auf Fr. 2‘ 467, ab Februar 2011 auf Fr. 2‘410. -- und ab Januar 2012 auf Fr. 2‘812.-- pro M onat festgelegt, wobei jeweils ein hypo thetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6‘000. -- be rück sichtigt und nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Ein nah men, mit hin Fr. 3 '000.-- angerechnet wurden.

1.2

Seit dem 1. Mai 2012 bezieht X.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/17, Urk. 7/15 S. 6) sowie eine Altersrente aus dem B.___ (Urk. 7/14 S.

6 f.) . Mit Verfügung vom 1 3. September 2012 (Urk. 7/1 4) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechnet und ab Mai 2012 auf Fr. 2‘ 680 . -- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Infolge Zuzugs der gemeinsamen Tochter und deren zwei Kinder per 1. Septem ber 2012 wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 7/11) neu berechnet und ab September 2012 auf Fr. 2‘122.-- pro Mo nat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Ehe frau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/10) wurden die Ergänzungsleis tungen neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 2‘148.-- pro Monat festge legt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Infolge Erhöhung der Altersrente aus dem B.___ wurden die Ergänzungsleis tung en mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) neu berechnet und ab Ja nu ar 2013 auf Fr. 2‘131.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothe tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berück sichtigt wurde.

1.3

Seit dem 1. Juni 2013 bezieht Y.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/7 S.

20). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) wurden die Ergän zungsleistungen neu berechnet und ab Juni 2013 auf Fr. 1‘949.-- pro Monat fest gelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Gegen diese Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) erho ben die Versicherten am 20 . Juni 2013 Einsprache (Urk. 7 / 5), wobei sie die An rechnung eines hypo theti sches Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten und zudem kantonale Beihilfen so wie Gemeindezuschüsse beantragten . Die Einsprache wurde von der Durch füh rungsstelle mit Einspracheentscheid vom

27 . Juni 2013 abgewiesen (Urk. 7 / 4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27 . Juni 2013 (Urk. 2) erhoben die Ver si cher ten mit Eingabe vom 7 . September 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantrag ten, der E inspracheentscheid vom 27 . Juni 2013 sei auf zu heben und es sei seit der Zu sprechung der Ergänzungsleistungen am 1. September 2009 rückwirkend das hypothetische Erwerbseinkommen sowie der Vermögensertrag aus der An spruchsberechnung zu nehmen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7 . Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 10 . Oktober 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein de zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und In va li den versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tat säch lich

vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver sicherte Person nicht tatsächlich er zielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom me n anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be zieh ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu ver ant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbs tätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.5

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, so fern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge sund heits zu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Be rufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) .

Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt be dingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem be troffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Viel mehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Ein kommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). M angels konkreter Angaben können b ezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothe ti schen Ein kommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberück sichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbe sondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zu mutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/ bb; Urteil des Bun desge richts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berech nung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der kon kreten Ar beitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel falles aus zugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine ange messene De ckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerin nen der AHV und

IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grund s atz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massge bend ist so mi t die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeit punkt in der Nähe des Wohnortes der betreffen den Person (AHI 2001 S.

136 E.

2d). 1.6

Bei der Festlegung des

hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeits markt in einem gewissen Alter nicht mehr mög lich ist. Diesbezüglich hat die Recht spre chung zum alten Scheidung srecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Ein stieg ins Erwerbs leben ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 gel tenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umstän den - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Be rufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in ei nem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestim m ten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bun des gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.7

Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Ren tenalter stehenden sowie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehe gatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unter halts pflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglich keiten, über die er verfü gt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, ver letzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009;

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.8

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs.

1 lit .

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Ar beitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leis tungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass li cher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsan spre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61

lit . c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 1.9

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich insge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

davon aus, dass bei nichtinvaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbs einkommen auch angerechnet werden könne, wenn dieser bere its älter als 60 Jahre al t sei . Im Normalfall werde das hypothetische Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters angerechnet beziehungsweise bis zum Vorbezug der Altersrente (Urk. 2 S.

1

f.).

Da die Beschwerdeführenden Staatsbürger von C.___ beziehungsweise von

B.___ seien, gelte für sie für den Bezug von kantonalen Beihilfen eine Wartefrist von 15 Jahren, welche vorliegend noch nicht erfüllt sei (S. 2). 2.2

Dagegen wen den die Beschwerdeführenden ein, gemäss Ziffer 3424.05 der Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) dürfe insbesondere der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet wer den, wenn die versicherte Person das 6 0. Altersjahr vollendet habe (Urk. 1 S.

3). Zu dem sei unrechtmässig ein Vermögensertrag angerechnet worden (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe

bei der Berechnung

unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ein hypotheti sch es Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist und

wie es sich mit dem Vermögensertrag verhält . 3. 3.1

In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es der Beschwerdeführer in

2 bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens mög lich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Beschwerdeführer in

2

wurde 1949 geboren und stammt von B.___, von wo sie nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7 / 32a) am 2 2. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste. Die Beschwerdeführerin 2

hat mit kleinen Unter brüchen

von Juli 2003 bis Januar 2006

in der Reinigungsbranche bei diversen Arbeit gebern gearbeitet. Ab Januar 2007 war sie als Nichterwerbstätig e gemel det (vgl. Urk. 7/27c, Urk. 7/27b). 3.2

Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, seit August 2010 krankgeschrieben zu sein und daher keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/29 S. 2).

In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Es liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr . med. D.___ und Dr. med.

E.___ vom 1 0. August 2010 vor, welches der Beschwerdeführerin 2 seit dem 8. August 2010 bis auf weiteres eine 100% ige

A rbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 7/27).

Dr. med. F.___

führte im Arztzeugnis vom 5. August 2010 (Urk. 7/27a)

aus, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2009 in ihrer Be handlung sei und aufgrund eines sehr schwierig einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes Melli tus Typ II mit teilweise extremen Schwankungen im Blutzucker in nächster Zeit nicht arbeitsfähig sei. Zusätzlich leide sie an chronischen Rücken- und Gelenks schmerzen, welche zur Gruppe der dege nerativen Gelenkserkrankungen gehörten . Sie müsse im Moment zu Hause während dem Tag viele Ruhepausen einlegen und erhalte von der Familie Un terstützung im Haushalt.

3.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin 2 mit Schreiben vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 7/29 S. 2) informiert hat, dass si e einen Antrag auf eine Invalidenrente stellen müsse, und dem Schreiben das dazu notwendige Antragsformular beigelegt hat. Aus den Akten geht nicht klar her vor, ob sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet hat . Auf jeden Fall ist klar, dass sie zurzeit keine Leis tungen bezieht (vgl. Urk. 7/22). Die Beschwerdegegnerin schloss auf grund der me di zinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehe frau sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 entschieden hat, fallen die Prüfung der Frage der Ar beits fähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Diese ist aufgrund der medi zini schen Unterlagen festzulegen, und bei der Festsetzung des anzu rech nenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abge stellt wer den; viel mehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbsein kommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1.5 genannten Kriterien zu be stimmen (Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel te n insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbsein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.4

Das Arztzeugnis von Dr . D.___ und Dr.

E.___, welche s eine vollständi ge Ar beits unfähigkeit ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Dr. F.___ hat in ihrem Arztzeugnis zwar einen Diabetes Mellitus sowie degenerative Rückenbeschwerden bestätigt, jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die voll stän dige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 abgegeben. Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zu den zwei Arztzeugnissen auf eine minimale Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 2 schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Z weck des Untersuchungsgrund satzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Invalidenversi cherung die (Rest-) A r bei tsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat so dann keine hinrei chende n Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des begründete Zweifel an einer minimalen Resta rbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal sie sich zwi schenzeitlich auch nicht bei der Invaliden ver si che rung zum Leist ungs bezug angemel det hat.

Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Resta rbeitsfähigkeit ge schl o ss en hat . 3.5

Aufgrun d der Akten kann zum der Beschwerdeführerin 2 offen stehenden Tätig keitsbereich und zu ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gesagt werden, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz trotz nur geringen Deutschkenntnissen bereits bei verschiedenen Reinigungsinstituten gearbeitet hat. Stellen in der Rei ni gungsbranche stehen auch beim persönlichen und beruflichen Profil der Be schwerdeführerin immer wieder offen, und d er von der Beschwerdegegnerin an ge rechnete hypothetische Lohn ist mit einem minimalen Pensum von zirka drei bis fünf Stunden pro Woche

erzielbar . 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

- mangels tat sächlicher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 - zu Recht ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- berücksichtigt

und dieses praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln, näm lich in der Höhe von Fr. 3‘000.--, bis zum ordentlichen Rentenalter der Be schwerdeführerin 2 von 64 Jahren angerech net hat. 4.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind unter anderem auch Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen.

O hne nähere Begründung bestritten die Beschwerdeführer enden (Urk.

1) auch den von der Beschwerdegegnerin angerechnet en Vermögensertrag von Fr. 372.-- be ziehungsweise Fr. 374.--.

Der anger echnete Vermögensertrag von Fr. 372 . -- beziehungsweise 374.-- ab Juni 2013 setzt sich zu sammen aus dem Ertrag des be weglichen Vermögens von

Fr. 24 . -- aus dem Sparkonto für Mietkaution bei der G.___

(vgl. Urk. 7 / 23 S.

9), von Fr. 345.-- aus dem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG (vgl. Urk. 7/23 S. 11) sowie von Fr. 3.-- beziehungs weise Fr. 5.-- aus dem Sparkonto bei der H.___ (vgl. Urk. 7/7 S. 18) .

Den Ertrag des be weglichen Vermögens berechnete die Beschwerdegegnerin so mit aus d em Ertrag der Bank guthaben . D iese Berechnung entspricht der Rechts- und Aktenklage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Seit dem 1. Mai 2012 bezieht X.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/17, Urk. 7/15 S. 6) sowie eine Altersrente aus dem B.___ (Urk. 7/14 S.

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein de zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und In va li den versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tat säch lich

vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver sicherte Person nicht tatsächlich er zielt, ist ausnahmsweise zulässig.

E. 1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom me n anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art.

E. 1.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, so fern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge sund heits zu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Be rufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) .

Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt be dingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem be troffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Viel mehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Ein kommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). M angels konkreter Angaben können b ezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothe ti schen Ein kommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberück sichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbe sondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zu mutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/ bb; Urteil des Bun desge richts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berech nung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der kon kreten Ar beitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel falles aus zugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine ange messene De ckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerin nen der AHV und

IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grund s atz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massge bend ist so mi t die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeit punkt in der Nähe des Wohnortes der betreffen den Person (AHI 2001 S.

136 E.

2d).

E. 1.6 Bei der Festlegung des

hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeits markt in einem gewissen Alter nicht mehr mög lich ist. Diesbezüglich hat die Recht spre chung zum alten Scheidung srecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Ein stieg ins Erwerbs leben ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 gel tenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umstän den - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Be rufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in ei nem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestim m ten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bun des gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Ren tenalter stehenden sowie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehe gatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unter halts pflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglich keiten, über die er verfü gt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, ver letzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009;

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.8 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs.

1 lit .

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Ar beitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leis tungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass li cher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsan spre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61

lit . c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2).

E. 1.9 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art.

E. 2 3. Juni 2010 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1949, bei der Ge meinde

A.___,

Ge schäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IVG (nachfolgend Durch füh rungsstelle) zum Bezug von Zusatz leist ungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/25).

Mit Verfügung en vom

3. November 2011 (Urk. 7/21a)

und vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/19) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2009 auf Fr. 2‘ 204 .--, ab Januar 2010 auf Fr. 2‘373.--, ab August 2010 auf Fr. 2‘375.--, ab Januar 2011 auf Fr. 2‘ 467, ab Februar 2011 auf Fr. 2‘410. -- und ab Januar 2012 auf Fr. 2‘812.-- pro M onat festgelegt, wobei jeweils ein hypo thetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6‘000. -- be rück sichtigt und nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Ein nah men, mit hin Fr. 3 '000.-- angerechnet wurden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

davon aus, dass bei nichtinvaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbs einkommen auch angerechnet werden könne, wenn dieser bere its älter als 60 Jahre al t sei . Im Normalfall werde das hypothetische Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters angerechnet beziehungsweise bis zum Vorbezug der Altersrente (Urk. 2 S.

1

f.).

Da die Beschwerdeführenden Staatsbürger von C.___ beziehungsweise von

B.___ seien, gelte für sie für den Bezug von kantonalen Beihilfen eine Wartefrist von 15 Jahren, welche vorliegend noch nicht erfüllt sei (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wen den die Beschwerdeführenden ein, gemäss Ziffer 3424.05 der Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) dürfe insbesondere der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet wer den, wenn die versicherte Person das 6 0. Altersjahr vollendet habe (Urk. 1 S.

3). Zu dem sei unrechtmässig ein Vermögensertrag angerechnet worden (S. 4).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe

bei der Berechnung

unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ein hypotheti sch es Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist und

wie es sich mit dem Vermögensertrag verhält . 3. 3.1

In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es der Beschwerdeführer in

2 bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens mög lich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Beschwerdeführer in

2

wurde 1949 geboren und stammt von B.___, von wo sie nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7 / 32a) am 2 2. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste. Die Beschwerdeführerin 2

hat mit kleinen Unter brüchen

von Juli 2003 bis Januar 2006

in der Reinigungsbranche bei diversen Arbeit gebern gearbeitet. Ab Januar 2007 war sie als Nichterwerbstätig e gemel det (vgl. Urk. 7/27c, Urk. 7/27b). 3.2

Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, seit August 2010 krankgeschrieben zu sein und daher keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/29 S. 2).

In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Es liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr . med. D.___ und Dr. med.

E.___ vom 1 0. August 2010 vor, welches der Beschwerdeführerin 2 seit dem 8. August 2010 bis auf weiteres eine 100% ige

A rbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 7/27).

Dr. med. F.___

führte im Arztzeugnis vom 5. August 2010 (Urk. 7/27a)

aus, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2009 in ihrer Be handlung sei und aufgrund eines sehr schwierig einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes Melli tus Typ II mit teilweise extremen Schwankungen im Blutzucker in nächster Zeit nicht arbeitsfähig sei. Zusätzlich leide sie an chronischen Rücken- und Gelenks schmerzen, welche zur Gruppe der dege nerativen Gelenkserkrankungen gehörten . Sie müsse im Moment zu Hause während dem Tag viele Ruhepausen einlegen und erhalte von der Familie Un terstützung im Haushalt.

3.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin 2 mit Schreiben vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 7/29 S. 2) informiert hat, dass si e einen Antrag auf eine Invalidenrente stellen müsse, und dem Schreiben das dazu notwendige Antragsformular beigelegt hat. Aus den Akten geht nicht klar her vor, ob sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet hat . Auf jeden Fall ist klar, dass sie zurzeit keine Leis tungen bezieht (vgl. Urk. 7/22). Die Beschwerdegegnerin schloss auf grund der me di zinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehe frau sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 entschieden hat, fallen die Prüfung der Frage der Ar beits fähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Diese ist aufgrund der medi zini schen Unterlagen festzulegen, und bei der Festsetzung des anzu rech nenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abge stellt wer den; viel mehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbsein kommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1.5 genannten Kriterien zu be stimmen (Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel te n insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbsein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.4

Das Arztzeugnis von Dr . D.___ und Dr.

E.___, welche s eine vollständi ge Ar beits unfähigkeit ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Dr. F.___ hat in ihrem Arztzeugnis zwar einen Diabetes Mellitus sowie degenerative Rückenbeschwerden bestätigt, jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die voll stän dige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 abgegeben. Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zu den zwei Arztzeugnissen auf eine minimale Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 2 schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Z weck des Untersuchungsgrund satzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Invalidenversi cherung die (Rest-) A r bei tsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat so dann keine hinrei chende n Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des begründete Zweifel an einer minimalen Resta rbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal sie sich zwi schenzeitlich auch nicht bei der Invaliden ver si che rung zum Leist ungs bezug angemel det hat.

Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Resta rbeitsfähigkeit ge schl o ss en hat . 3.5

Aufgrun d der Akten kann zum der Beschwerdeführerin 2 offen stehenden Tätig keitsbereich und zu ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gesagt werden, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz trotz nur geringen Deutschkenntnissen bereits bei verschiedenen Reinigungsinstituten gearbeitet hat. Stellen in der Rei ni gungsbranche stehen auch beim persönlichen und beruflichen Profil der Be schwerdeführerin immer wieder offen, und d er von der Beschwerdegegnerin an ge rechnete hypothetische Lohn ist mit einem minimalen Pensum von zirka drei bis fünf Stunden pro Woche

erzielbar . 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

- mangels tat sächlicher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 - zu Recht ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- berücksichtigt

und dieses praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln, näm lich in der Höhe von Fr. 3‘000.--, bis zum ordentlichen Rentenalter der Be schwerdeführerin 2 von 64 Jahren angerech net hat. 4.

Gemäss Art.

E. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Gegen diese Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) erho ben die Versicherten am 20 . Juni 2013 Einsprache (Urk.

E. 7 . Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am

E. 10 . Oktober 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind unter anderem auch Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen.

O hne nähere Begründung bestritten die Beschwerdeführer enden (Urk.

1) auch den von der Beschwerdegegnerin angerechnet en Vermögensertrag von Fr. 372.-- be ziehungsweise Fr. 374.--.

Der anger echnete Vermögensertrag von Fr. 372 . -- beziehungsweise 374.-- ab Juni 2013 setzt sich zu sammen aus dem Ertrag des be weglichen Vermögens von

Fr. 24 . -- aus dem Sparkonto für Mietkaution bei der G.___

(vgl. Urk. 7 / 23 S.

9), von Fr. 345.-- aus dem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG (vgl. Urk. 7/23 S. 11) sowie von Fr. 3.-- beziehungs weise Fr. 5.-- aus dem Sparkonto bei der H.___ (vgl. Urk. 7/7 S. 18) .

Den Ertrag des be weglichen Vermögens berechnete die Beschwerdegegnerin so mit aus d em Ertrag der Bank guthaben . D iese Berechnung entspricht der Rechts- und Aktenklage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00087 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

2. Februar 2015 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Z.___ gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1947, bezieht seit dem 1. September 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/23 S. 3). Am 2 3. Juni 2010 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1949, bei der Ge meinde

A.___,

Ge schäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IVG (nachfolgend Durch füh rungsstelle) zum Bezug von Zusatz leist ungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/25).

Mit Verfügung en vom

3. November 2011 (Urk. 7/21a)

und vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/19) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2009 auf Fr. 2‘ 204 .--, ab Januar 2010 auf Fr. 2‘373.--, ab August 2010 auf Fr. 2‘375.--, ab Januar 2011 auf Fr. 2‘ 467, ab Februar 2011 auf Fr. 2‘410. -- und ab Januar 2012 auf Fr. 2‘812.-- pro M onat festgelegt, wobei jeweils ein hypo thetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6‘000. -- be rück sichtigt und nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Ein nah men, mit hin Fr. 3 '000.-- angerechnet wurden.

1.2

Seit dem 1. Mai 2012 bezieht X.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/17, Urk. 7/15 S. 6) sowie eine Altersrente aus dem B.___ (Urk. 7/14 S.

6 f.) . Mit Verfügung vom 1 3. September 2012 (Urk. 7/1 4) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechnet und ab Mai 2012 auf Fr. 2‘ 680 . -- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Infolge Zuzugs der gemeinsamen Tochter und deren zwei Kinder per 1. Septem ber 2012 wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 7/11) neu berechnet und ab September 2012 auf Fr. 2‘122.-- pro Mo nat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Ehe frau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/10) wurden die Ergänzungsleis tungen neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 2‘148.-- pro Monat festge legt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Infolge Erhöhung der Altersrente aus dem B.___ wurden die Ergänzungsleis tung en mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) neu berechnet und ab Ja nu ar 2013 auf Fr. 2‘131.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothe tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berück sichtigt wurde.

1.3

Seit dem 1. Juni 2013 bezieht Y.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/7 S.

20). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) wurden die Ergän zungsleistungen neu berechnet und ab Juni 2013 auf Fr. 1‘949.-- pro Monat fest gelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jähr lich netto Fr. 6 ‘000. -- berücksichtigt wurde.

Gegen diese Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/7) erho ben die Versicherten am 20 . Juni 2013 Einsprache (Urk. 7 / 5), wobei sie die An rechnung eines hypo theti sches Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten und zudem kantonale Beihilfen so wie Gemeindezuschüsse beantragten . Die Einsprache wurde von der Durch füh rungsstelle mit Einspracheentscheid vom

27 . Juni 2013 abgewiesen (Urk. 7 / 4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27 . Juni 2013 (Urk. 2) erhoben die Ver si cher ten mit Eingabe vom 7 . September 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantrag ten, der E inspracheentscheid vom 27 . Juni 2013 sei auf zu heben und es sei seit der Zu sprechung der Ergänzungsleistungen am 1. September 2009 rückwirkend das hypothetische Erwerbseinkommen sowie der Vermögensertrag aus der An spruchsberechnung zu nehmen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7 . Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 10 . Oktober 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein de zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und In va li den versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tat säch lich

vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver sicherte Person nicht tatsächlich er zielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom me n anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be zieh ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu ver ant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbs tätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.5

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, so fern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge sund heits zu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Be rufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) .

Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt be dingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem be troffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Viel mehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Ein kommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). M angels konkreter Angaben können b ezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothe ti schen Ein kommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberück sichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbe sondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zu mutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/ bb; Urteil des Bun desge richts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berech nung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der kon kreten Ar beitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel falles aus zugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine ange messene De ckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerin nen der AHV und

IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grund s atz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massge bend ist so mi t die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeit punkt in der Nähe des Wohnortes der betreffen den Person (AHI 2001 S.

136 E.

2d). 1.6

Bei der Festlegung des

hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeits markt in einem gewissen Alter nicht mehr mög lich ist. Diesbezüglich hat die Recht spre chung zum alten Scheidung srecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Ein stieg ins Erwerbs leben ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 gel tenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umstän den - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Be rufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in ei nem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestim m ten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bun des gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.7

Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Ren tenalter stehenden sowie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehe gatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unter halts pflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglich keiten, über die er verfü gt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, ver letzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009;

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.8

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs.

1 lit .

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Ar beitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leis tungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass li cher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsan spre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61

lit . c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 1.9

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich insge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

davon aus, dass bei nichtinvaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbs einkommen auch angerechnet werden könne, wenn dieser bere its älter als 60 Jahre al t sei . Im Normalfall werde das hypothetische Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters angerechnet beziehungsweise bis zum Vorbezug der Altersrente (Urk. 2 S.

1

f.).

Da die Beschwerdeführenden Staatsbürger von C.___ beziehungsweise von

B.___ seien, gelte für sie für den Bezug von kantonalen Beihilfen eine Wartefrist von 15 Jahren, welche vorliegend noch nicht erfüllt sei (S. 2). 2.2

Dagegen wen den die Beschwerdeführenden ein, gemäss Ziffer 3424.05 der Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) dürfe insbesondere der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet wer den, wenn die versicherte Person das 6 0. Altersjahr vollendet habe (Urk. 1 S.

3). Zu dem sei unrechtmässig ein Vermögensertrag angerechnet worden (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe

bei der Berechnung

unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ein hypotheti sch es Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist und

wie es sich mit dem Vermögensertrag verhält . 3. 3.1

In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es der Beschwerdeführer in

2 bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens mög lich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Beschwerdeführer in

2

wurde 1949 geboren und stammt von B.___, von wo sie nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7 / 32a) am 2 2. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste. Die Beschwerdeführerin 2

hat mit kleinen Unter brüchen

von Juli 2003 bis Januar 2006

in der Reinigungsbranche bei diversen Arbeit gebern gearbeitet. Ab Januar 2007 war sie als Nichterwerbstätig e gemel det (vgl. Urk. 7/27c, Urk. 7/27b). 3.2

Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, seit August 2010 krankgeschrieben zu sein und daher keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/29 S. 2).

In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Es liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr . med. D.___ und Dr. med.

E.___ vom 1 0. August 2010 vor, welches der Beschwerdeführerin 2 seit dem 8. August 2010 bis auf weiteres eine 100% ige

A rbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 7/27).

Dr. med. F.___

führte im Arztzeugnis vom 5. August 2010 (Urk. 7/27a)

aus, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2009 in ihrer Be handlung sei und aufgrund eines sehr schwierig einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes Melli tus Typ II mit teilweise extremen Schwankungen im Blutzucker in nächster Zeit nicht arbeitsfähig sei. Zusätzlich leide sie an chronischen Rücken- und Gelenks schmerzen, welche zur Gruppe der dege nerativen Gelenkserkrankungen gehörten . Sie müsse im Moment zu Hause während dem Tag viele Ruhepausen einlegen und erhalte von der Familie Un terstützung im Haushalt.

3.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin 2 mit Schreiben vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 7/29 S. 2) informiert hat, dass si e einen Antrag auf eine Invalidenrente stellen müsse, und dem Schreiben das dazu notwendige Antragsformular beigelegt hat. Aus den Akten geht nicht klar her vor, ob sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet hat . Auf jeden Fall ist klar, dass sie zurzeit keine Leis tungen bezieht (vgl. Urk. 7/22). Die Beschwerdegegnerin schloss auf grund der me di zinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehe frau sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 entschieden hat, fallen die Prüfung der Frage der Ar beits fähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Diese ist aufgrund der medi zini schen Unterlagen festzulegen, und bei der Festsetzung des anzu rech nenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abge stellt wer den; viel mehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbsein kommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1.5 genannten Kriterien zu be stimmen (Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel te n insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbsein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.4

Das Arztzeugnis von Dr . D.___ und Dr.

E.___, welche s eine vollständi ge Ar beits unfähigkeit ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Dr. F.___ hat in ihrem Arztzeugnis zwar einen Diabetes Mellitus sowie degenerative Rückenbeschwerden bestätigt, jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die voll stän dige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 abgegeben. Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zu den zwei Arztzeugnissen auf eine minimale Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 2 schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Z weck des Untersuchungsgrund satzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Invalidenversi cherung die (Rest-) A r bei tsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat so dann keine hinrei chende n Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des begründete Zweifel an einer minimalen Resta rbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal sie sich zwi schenzeitlich auch nicht bei der Invaliden ver si che rung zum Leist ungs bezug angemel det hat.

Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Resta rbeitsfähigkeit ge schl o ss en hat . 3.5

Aufgrun d der Akten kann zum der Beschwerdeführerin 2 offen stehenden Tätig keitsbereich und zu ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gesagt werden, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz trotz nur geringen Deutschkenntnissen bereits bei verschiedenen Reinigungsinstituten gearbeitet hat. Stellen in der Rei ni gungsbranche stehen auch beim persönlichen und beruflichen Profil der Be schwerdeführerin immer wieder offen, und d er von der Beschwerdegegnerin an ge rechnete hypothetische Lohn ist mit einem minimalen Pensum von zirka drei bis fünf Stunden pro Woche

erzielbar . 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

- mangels tat sächlicher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 - zu Recht ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- berücksichtigt

und dieses praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln, näm lich in der Höhe von Fr. 3‘000.--, bis zum ordentlichen Rentenalter der Be schwerdeführerin 2 von 64 Jahren angerech net hat. 4.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind unter anderem auch Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen.

O hne nähere Begründung bestritten die Beschwerdeführer enden (Urk.

1) auch den von der Beschwerdegegnerin angerechnet en Vermögensertrag von Fr. 372.-- be ziehungsweise Fr. 374.--.

Der anger echnete Vermögensertrag von Fr. 372 . -- beziehungsweise 374.-- ab Juni 2013 setzt sich zu sammen aus dem Ertrag des be weglichen Vermögens von

Fr. 24 . -- aus dem Sparkonto für Mietkaution bei der G.___

(vgl. Urk. 7 / 23 S.

9), von Fr. 345.-- aus dem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG (vgl. Urk. 7/23 S. 11) sowie von Fr. 3.-- beziehungs weise Fr. 5.-- aus dem Sparkonto bei der H.___ (vgl. Urk. 7/7 S. 18) .

Den Ertrag des be weglichen Vermögens berechnete die Beschwerdegegnerin so mit aus d em Ertrag der Bank guthaben . D iese Berechnung entspricht der Rechts- und Aktenklage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach