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ZL.2013.00085

Nichteintreten auf Beschwerde; Einsprache gegen die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung zu spät erhoben; Frist ist nicht wiederherzustellen.

Zürich SozVersG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

D as Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfol gend: Durch führungsstelle) wies mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 die Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 ab (vgl. Urk. 2) .

Am 30. August 2013 erhoben X.___ und Y.___ dagegen Be schwerde (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 24. September 2013 äusserte sich die Durchführungsstelle zur Rechtzeitigkeit der Einsprache und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Am 1. Oktober 2013 liessen sich so dann die Versicherten zur Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache vernehmen (Urk. 12) und stellten schliesslich mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 ein Gesuch um Wie der herstellung der Frist (Urk. 13/1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder ge gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwer de erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit . b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c). 1.3

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet ein gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 Stellung zu nehmen (Urk. 4). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 24. September 2013 aus,

die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei e ingeschrieben verschickt und den Be schwer deführe nden am 23. Mai 2013 zugestellt worden. Die Einsprach e sei jedoch erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben und damit verspätet erhoben worden. Folglich hätte gar kein Einspracheentscheid erlassen werden dürfen. Die Be schwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2). 2.3

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit auf den Standpunkt, die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versandt worden und sie hätten die Ver fügung am 27. Mai 2013 in ihrem Briefkasten vorgefunden (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) machten die Beschwerdeführenden so dann geltend, sie kön n t en sich nicht erinnern, dass der Wiedererwägungsent scheid vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und am 24. Mai 2013 ihrer seits dessen Erhalt quittiert worden sei. Auf die Beschwerde sei materiell einzu treten, da die Beschwerdegegnerin ebenfalls materiell auf die Einsprache einge treten sei und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt. Damit sei die Frist implizit wieder

hergestellt worden (S. 1). Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, werde um Wiederherstel lung der versäumten Frist ersucht (S. 2). 3. 3.1

In den Akten befindet sich ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 9/1). Daraus ist ersichtlich, dass die Verfügung vom

14. Mai 2013 am 15. Mai 2013 als eingeschriebene Sendung der Schweizeri schen

Post übergeben und am 23. Mai 2013 de n Beschwerdeführenden zuge stellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröff nung der Verfü gung am 24. Mai 2013 zu laufen und endete - wie die Be schwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. Urk. 8 S. 2) - am 24 . Juni 201 3 (vgl. auch E. 1.2) .

Wie dem Poststempel auf dem Couvert zur Einsprache zu entnehmen ist, wurde diese erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben (vgl. Urk. 9/2). Damit ist die Ein sprach e verspätet erhoben worden . 3.2

Soweit die Bes chwerdeführenden behaupten, sie hätten die Verfügung vom 14. Mai 2013 erst am 27. Mai 2013 im Briefkasten vorgefunden und sie sei nicht eingeschrieben verschickt worden (vgl. E. 2.2), ist diese Sachverhaltsdar stellung

w i der belegt; Wie in der voran gegangenen Erwägung dargelegt, befindet sich bei den Akten ein Ausdruck be treffend Sendungsverfolgung sowie ein interner Begleitzettel der Beschwerde gegnerin, auf welchem Absender, Empfänger und Datum der Verfügung hand schriftlich vermerkt wurden. Dieser Begleitzettel wurde am 15. Mai 2013 von der Beschwerdegegnerin abgestempelt und es wurde eine Etikette der Post mit der Sendungsverfolgungsnummer und einem Barcode aufgeklebt (vgl. Urk. 9/2). Aufgrund dieser Belege ist erstellt, dass die Verfü gung vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und den Beschwer deführenden am

23. Mai 2013 von der Post zugestellt wurde. Dass die Be schwerdegegnerin fälsch l icherweise auf die verspätet erhobene Einsprache ein trat und diese materiell be handelte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verfügung vom 14. Mai 201 3 bereits rechtskräftig ist . 4. 4.1

Die Beschwerdeführenden beantragten die Wiederherstellung der Einsprache frist für den Fall, dass die Einsprach e als nicht rechtzeitig erhoben erachtet werde (vgl. E. 2.3). 4.2

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise ab ge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 41 ATSG), der Par tei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf ge macht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstel lung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 87 E. 2b). 4.3

Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden ob jektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 E. 2a, 114 II 182 E.

2). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstel lung führendes Hin dernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Per son oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauf tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Vor aussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchti gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Er satz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E . 5.2 mit Hinweisen).

Aufgrund der Formulierung der Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) in der „ich-Form“ betreffend die Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass beide

Verfügungsadressaten erkrankt waren. Ohnehin ist aber vorliegend weder gel tend gemacht worden noch anzunehmen, dass eine derartige Erkrankung im oben be schriebenen Sinn vorlag, welche eine Wiederherstellung der Ein sprachefrist

zu

rechtfertigen vermag . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache der Beschwerdeführen den vom 25. Juni 2013 verspätet erfolgte. Da die Verspätung nicht unver schul de t war, ist die Frist nicht wiederherzustellen. Somit erwuchs die Verfü gung vom 14. Mai 2013 in Rechtskraft, weshalb es vorliegend an einem An fechtungs ob jek t fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 -13/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti FK/FF/ESversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder ge gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwer de erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit . b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c).

E. 1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet ein gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

E. 2.1 Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 Stellung zu nehmen (Urk. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 24. September 2013 aus,

die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei e ingeschrieben verschickt und den Be schwer deführe nden am 23. Mai 2013 zugestellt worden. Die Einsprach e sei jedoch erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben und damit verspätet erhoben worden. Folglich hätte gar kein Einspracheentscheid erlassen werden dürfen. Die Be schwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2).

E. 2.3 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit auf den Standpunkt, die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versandt worden und sie hätten die Ver fügung am 27. Mai 2013 in ihrem Briefkasten vorgefunden (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) machten die Beschwerdeführenden so dann geltend, sie kön n t en sich nicht erinnern, dass der Wiedererwägungsent scheid vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und am 24. Mai 2013 ihrer seits dessen Erhalt quittiert worden sei. Auf die Beschwerde sei materiell einzu treten, da die Beschwerdegegnerin ebenfalls materiell auf die Einsprache einge treten sei und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt. Damit sei die Frist implizit wieder

hergestellt worden (S. 1). Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, werde um Wiederherstel lung der versäumten Frist ersucht (S. 2).

E. 3 bereits rechtskräftig ist .

E. 3.1 In den Akten befindet sich ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 9/1). Daraus ist ersichtlich, dass die Verfügung vom

14. Mai 2013 am 15. Mai 2013 als eingeschriebene Sendung der Schweizeri schen

Post übergeben und am 23. Mai 2013 de n Beschwerdeführenden zuge stellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröff nung der Verfü gung am 24. Mai 2013 zu laufen und endete - wie die Be schwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. Urk. 8 S. 2) - am 24 . Juni 201

E. 3.2 Soweit die Bes chwerdeführenden behaupten, sie hätten die Verfügung vom 14. Mai 2013 erst am 27. Mai 2013 im Briefkasten vorgefunden und sie sei nicht eingeschrieben verschickt worden (vgl. E. 2.2), ist diese Sachverhaltsdar stellung

w i der belegt; Wie in der voran gegangenen Erwägung dargelegt, befindet sich bei den Akten ein Ausdruck be treffend Sendungsverfolgung sowie ein interner Begleitzettel der Beschwerde gegnerin, auf welchem Absender, Empfänger und Datum der Verfügung hand schriftlich vermerkt wurden. Dieser Begleitzettel wurde am 15. Mai 2013 von der Beschwerdegegnerin abgestempelt und es wurde eine Etikette der Post mit der Sendungsverfolgungsnummer und einem Barcode aufgeklebt (vgl. Urk. 9/2). Aufgrund dieser Belege ist erstellt, dass die Verfü gung vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und den Beschwer deführenden am

23. Mai 2013 von der Post zugestellt wurde. Dass die Be schwerdegegnerin fälsch l icherweise auf die verspätet erhobene Einsprache ein trat und diese materiell be handelte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verfügung vom 14. Mai 201

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Wiederherstellung der Einsprache frist für den Fall, dass die Einsprach e als nicht rechtzeitig erhoben erachtet werde (vgl. E. 2.3).

E. 4.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise ab ge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 41 ATSG), der Par tei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf ge macht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstel lung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 87 E. 2b).

E. 4.3 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden ob jektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 E. 2a, 114 II 182 E.

2). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstel lung führendes Hin dernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Per son oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauf tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Vor aussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchti gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Er satz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E . 5.2 mit Hinweisen).

Aufgrund der Formulierung der Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) in der „ich-Form“ betreffend die Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass beide

Verfügungsadressaten erkrankt waren. Ohnehin ist aber vorliegend weder gel tend gemacht worden noch anzunehmen, dass eine derartige Erkrankung im oben be schriebenen Sinn vorlag, welche eine Wiederherstellung der Ein sprachefrist

zu

rechtfertigen vermag .

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache der Beschwerdeführen den vom 25. Juni 2013 verspätet erfolgte. Da die Verspätung nicht unver schul de t war, ist die Frist nicht wiederherzustellen. Somit erwuchs die Verfü gung vom 14. Mai 2013 in Rechtskraft, weshalb es vorliegend an einem An fechtungs ob jek t fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 -13/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti FK/FF/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00085 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom

28. Oktober 2013 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

D as Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfol gend: Durch führungsstelle) wies mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 die Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 ab (vgl. Urk. 2) .

Am 30. August 2013 erhoben X.___ und Y.___ dagegen Be schwerde (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 24. September 2013 äusserte sich die Durchführungsstelle zur Rechtzeitigkeit der Einsprache und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Am 1. Oktober 2013 liessen sich so dann die Versicherten zur Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache vernehmen (Urk. 12) und stellten schliesslich mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 ein Gesuch um Wie der herstellung der Frist (Urk. 13/1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder ge gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwer de erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit . b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c). 1.3

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet ein gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 Stellung zu nehmen (Urk. 4). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 24. September 2013 aus,

die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei e ingeschrieben verschickt und den Be schwer deführe nden am 23. Mai 2013 zugestellt worden. Die Einsprach e sei jedoch erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben und damit verspätet erhoben worden. Folglich hätte gar kein Einspracheentscheid erlassen werden dürfen. Die Be schwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2). 2.3

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit auf den Standpunkt, die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versandt worden und sie hätten die Ver fügung am 27. Mai 2013 in ihrem Briefkasten vorgefunden (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) machten die Beschwerdeführenden so dann geltend, sie kön n t en sich nicht erinnern, dass der Wiedererwägungsent scheid vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und am 24. Mai 2013 ihrer seits dessen Erhalt quittiert worden sei. Auf die Beschwerde sei materiell einzu treten, da die Beschwerdegegnerin ebenfalls materiell auf die Einsprache einge treten sei und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt. Damit sei die Frist implizit wieder

hergestellt worden (S. 1). Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, werde um Wiederherstel lung der versäumten Frist ersucht (S. 2). 3. 3.1

In den Akten befindet sich ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 9/1). Daraus ist ersichtlich, dass die Verfügung vom

14. Mai 2013 am 15. Mai 2013 als eingeschriebene Sendung der Schweizeri schen

Post übergeben und am 23. Mai 2013 de n Beschwerdeführenden zuge stellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröff nung der Verfü gung am 24. Mai 2013 zu laufen und endete - wie die Be schwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. Urk. 8 S. 2) - am 24 . Juni 201 3 (vgl. auch E. 1.2) .

Wie dem Poststempel auf dem Couvert zur Einsprache zu entnehmen ist, wurde diese erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben (vgl. Urk. 9/2). Damit ist die Ein sprach e verspätet erhoben worden . 3.2

Soweit die Bes chwerdeführenden behaupten, sie hätten die Verfügung vom 14. Mai 2013 erst am 27. Mai 2013 im Briefkasten vorgefunden und sie sei nicht eingeschrieben verschickt worden (vgl. E. 2.2), ist diese Sachverhaltsdar stellung

w i der belegt; Wie in der voran gegangenen Erwägung dargelegt, befindet sich bei den Akten ein Ausdruck be treffend Sendungsverfolgung sowie ein interner Begleitzettel der Beschwerde gegnerin, auf welchem Absender, Empfänger und Datum der Verfügung hand schriftlich vermerkt wurden. Dieser Begleitzettel wurde am 15. Mai 2013 von der Beschwerdegegnerin abgestempelt und es wurde eine Etikette der Post mit der Sendungsverfolgungsnummer und einem Barcode aufgeklebt (vgl. Urk. 9/2). Aufgrund dieser Belege ist erstellt, dass die Verfü gung vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und den Beschwer deführenden am

23. Mai 2013 von der Post zugestellt wurde. Dass die Be schwerdegegnerin fälsch l icherweise auf die verspätet erhobene Einsprache ein trat und diese materiell be handelte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verfügung vom 14. Mai 201 3 bereits rechtskräftig ist . 4. 4.1

Die Beschwerdeführenden beantragten die Wiederherstellung der Einsprache frist für den Fall, dass die Einsprach e als nicht rechtzeitig erhoben erachtet werde (vgl. E. 2.3). 4.2

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise ab ge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 41 ATSG), der Par tei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf ge macht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstel lung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 87 E. 2b). 4.3

Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinrei chenden ob jektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 E. 2a, 114 II 182 E.

2). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstel lung führendes Hin dernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Per son oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauf tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Vor aussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchti gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Er satz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E . 5.2 mit Hinweisen).

Aufgrund der Formulierung der Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) in der „ich-Form“ betreffend die Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass beide

Verfügungsadressaten erkrankt waren. Ohnehin ist aber vorliegend weder gel tend gemacht worden noch anzunehmen, dass eine derartige Erkrankung im oben be schriebenen Sinn vorlag, welche eine Wiederherstellung der Ein sprachefrist

zu

rechtfertigen vermag . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache der Beschwerdeführen den vom 25. Juni 2013 verspätet erfolgte. Da die Verspätung nicht unver schul de t war, ist die Frist nicht wiederherzustellen. Somit erwuchs die Verfü gung vom 14. Mai 2013 in Rechtskraft, weshalb es vorliegend an einem An fechtungs ob jek t fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 -13/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti FK/FF/ESversandt