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ZL.2013.00084

Aufgrund des Verzichtsvermögens sind die anrechenbaren Einnahmen höher als die anerkannten Ausgaben, weswegen kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1947, verlegte nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz 2006 seinen Wohnsitz nach Y.___ und liess sich sein Freizügig keitskapital in der Höhe von total Fr. 318‘845.35 auszahlen (Urk. 7/25-26). Im Jahr 2010 kehrte X.___ wieder in die Schweiz zurück und nahm in Z.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/2a, Urk. 7/ 8). Seit Juli 2012 steht X.___ eine AHV-Altersrente zu (vgl. Urk. 7/A). Bereits im Juni 2012 hatte er ein Gesuch um Ausr ich t ung von Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente gestellt (Urk. 7/6). Auf dieses Gesuch trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mangels Einreichung benötigter Un ter lagen mit Verfügung vom 1 7. September 2012 nicht ein (Urk. 7/52/1). Am 8. Oktober 2012 erneuerte der Leistungsansprecher sein Gesuch (Urk. 7/14). Die Durchführungsstelle trat in der Folge auf das Gesuch ein, prüfte den Anspruch und erliess am 1 9. Februar 2013 wiederum eine Verfügung. Mit dieser vernei nte sie den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Juli 2012 (Urk. 7/52/1a) . Dagegen erhob der Leistungsansprecher am 1 4. März 201 3 Ein sprache (Urk. 7/45). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/52/3). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 erhob X.___ am 3. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien i h m Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle be an tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2013 zugestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die an rechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnah men angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Natura lien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- und bei Ehe paaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1 ‘ 500 .-- überstei gen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Er werbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet w orden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Die im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht massgebenden Gesetzesbe stimmungen und die Praxis hat die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid zutreffend aufgeführt. Zu Recht erfolgte namentlich der Hinweis, dass der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür trägt, dass nicht mehr vorhandene Ver mö genswerte in Erfüllung einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegen leis tung hingegeben worden sind (Urk. 2 S.

2 Ziff. 4). Auf die genannten Aus füh rung en der Beschwerdegegnerin ist zu verweisen. 2. 2.1

Unbestritten ist, dass von dem 2006 bezogenen Vorsorgekapital von Fr. 318‘845.35 im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nichts mehr vor handen war. Während die Beschwerdegegnerin von einem Verzichtsvermö gen

in der genannten Höhe ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt, zumindest Teile dieses Vermögens habe er in Y.___ für seinen Lebens unterhalt aufgewendet. 2.2

Konkret führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm bewusst, dass er mit dem G eld der Pensionsk asse fahrlässig umgegangen sei (Urk. 1). U m einen grossen Teil des Kapitals sei er jedoch durch seine damalige Lebenspartnerin, A.___, betrogen worden. Er habe mit A.___ im Ausland eine Immobilie erwer ben

wollen. Verschiedene Teilbeträge aus dem Geld von der Pensions kasse, das auf ein Konto von ihm bei der B.___ geflossen sei, sei en von da auf ein ge son dertes Konto von A.___ gegangen. Sie habe sein volles Vertrauen ge habt. Als er zur Vernunft gekommen sei, sei es zu spät gewesen. Als er seine Zahlungen eingestellt habe, sei A.___ mit dem Geld ver schwunden. Mit dem restlichen Kapital habe er dann noch einen etwas aufwän digen Lebensstil gepflegt . Nach dem Betrug durch A.___

sei ihm alles egal gewesen. Ein

kleinerer Teil des Vorsorgegeldes sei beim Kapitalbezug auf ein Konto der C.___ überwiesen worden. Damit habe er ein von seiner Mutter gewähr tes Darlehen in der Hö he von Fr. 15‘000.-- zurückerstattet und wiederum pri vate Anschaffungen bezahlt. Der Darlehensvertrag sei bei der Rückerstattung ver nichtet worden (Urk. 7/37 S. 1-3). 2.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwar sei es nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Schweiz noch keine A ltersrente habe beziehen können, seinen Lebensunterhalt in Y.___ aus dem Vermögen bestritten habe, jedoch seien die verschiedene n Anga ben des Beschwerdeführers zum Verlust seines Vermögens weder nachprüfbar noch habe der Beschwerdeführer Belege für die getätigten Ausgaben bei ge bracht.

Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer der seinerzeitigen Lebenspartnerin regelmässig Geldbeträge übergeben. Insgesamt habe es sich um den grössten Teil seines Vermögens gehandelt. Einen Gegenwert für die Hin gabe dieser Geld zahlungen habe er nicht erhalten. Nicht belegt sei ferner die Darlehens rück zah lung an die Mutter. Hinsichtlich der Behauptung des Be schwerdeführers, er habe sich einen grosszügigen Lebensstandard gegönnt, falle in Betracht, dass solches grundsätzlich kein verzichtsrechtlich relevanter Um stand sei. Weil der Beschwer d e führer seine Aufwendungen jedoch nicht zu be legen vermöge, lass e sich nicht überprüfen, ob er für die getätigten Ausgaben adäquate Gegenleis tungen erhal ten habe. Da der Beschwerde führ er diesen Be weis nicht zu erbring en vermöge, könne er sich grundsätzlich nicht auf den ge gebenen Vermögensstand berufen, vielmehr müsse er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfa llen den Ertrag anrechnen lassen (Urk. 2 S. 2 ff, Urk. 3). 3. 3.1

Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, bezüglich der Zahlungen an die ehemalige Lebenspartnerin A.___

habe der Beschwerdeführer nie einen Gegenwert erhalten, trifft dies zu. Dies schilderte auch der Beschwerdeführer so.

Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich zwar nicht um Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung (etwa um eine Schenkung), sondern um eine treuhänderische Übereignung im Hinblic k auf ein gemeinsames wirt schaft liches P rojekt, nämlich den Kauf einer Liegenschaft zum Betrieb eines Resta u rants (vgl. Urk. 7 /46 S. 4 f. Ziff. 5). Es erfolgten von November und De zember 2006 und von Januar bis März 2007 zahlreiche Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___ . Auf dieses waren im No vember 2006 Fr. 176‘845.35 und im Januar 2007 Fr. 69‘952.50 geflossen, total Fr. 246‘797.85 (Urk. 7/40/1 und Urk. 7/40/3-4) . Wohin die Abbuchungen gin gen, ist nicht

akten kundig . Offen ist auch, bei welcher Ba n k die genannte A.___ über ein Konto verfügte, wann diese das vom Beschwerdeführer überwiesene Geld ab hob und damit verschwand und was der Beschwerdeführer in der Folge unter nahm, insbesondere ob er eine Anzeige erstattete. Zu allem machte der Be schwerde führer nur wenige Angaben und reichte keinerlei Unterlagen ein. Hinzu kommt, dass auch über den geplanten Immobilienkauf nichts Näheres bekannt ist. Be legt sind nach dem Gesagten nur die zahlreichen Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___ . Über das weitere Schicksal dieses Geldes

ist nichts bekannt. Insgesamt handelte es sich nach den Angaben des Beschwer de führers um maximal Fr. 220‘000.-- (Urk. 7/48/1-2). Da weder die behauptete treuhänderische Übergabe dieses Betrages an A.___ noch dessen wider recht liche Verwendung durch diese belegt sind, ist die An nahme eines Vermö gens verzichts nicht zu beanstanden. 3.2

Nicht anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dar lehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 15‘000.--. Dass gegenüber seiner Mutter tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung in dieser Höhe bestanden hat,

ist durch nichts belegt und auch nicht mehr belegbar, da zum einen ein schrift li cher Darlehensvertrag nicht mehr existiert und zum anderen die Mutter des Be schwerdeführers z wischenzeitlich verstorben ist (vgl.

Urk. 7/37 S.

1 f., Urk. 7/46 S.

5 f.). Somit bleibt auch hier offen, ob der Beschwerdeführer den Geldbetrag im angegebenen Sinne, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht

verwendet hat . 3.3

Was den Verbrauch der übrigen Vermögenswerte betrifft, gab der Beschwerde führer an, er habe diese zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, wo bei er zum Tei l einen gehobenen Lebensstil gepflegt habe. Werden vom 2006 be zo genen Freizügigkeitskapital von Fr. 318‘845.35 die erwähnten Fr. 220‘000.-- sowie Fr. 15‘000.-- in Abzug gebracht, so verbleiben Fr. 83‘845.3 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wohn sitzverlegung ins Ausland zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Dies muss berücksichtigt werden, auch ohne dass die Ausgaben näher belegt sind. Wie viel für den notwendigen Lebensun terhalt und wie viel gegebenenfalls für luxuriöse Anschaffungen aufgewendet wurde, kann offen blieben, denn eine Lebensfüh rungs kontrolle hat praxisge mäss

zu unterbleiben (BGE 115 V 352, Ur teil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Das Ver zichts vermögen beläuft sich somit auf Fr. 235‘000.-- (Fr. 318‘845.35 . /. Fr. 83‘845.35). 4. 4.1

Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10‘000.-- verringert (Art. 17 a der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV).

Bei alleinstehenden Personen ist sodann ein Vermögensfreibetrag von Fr. 37‘500.-- zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Schliesslich sind a ls Einnahmen im Sinne eines Vermögensverzehrs gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens respektive gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG)

bei in Heimen lebenden Altersrentnern ein Fünftel anrechenbar. 4.2

Der Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 7/52/1a) beigefügt sind verschie de ne Berechnungsblätter, in denen die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit von Juli bis O ktober 2012, für November und Dezember 2012 und ab Janu ar 2013 berechnete (Urk. 7/52/1a S. 3 ff.). Basis der Berechnung ist das Vermögen von Fr. 318‘000.-- im Jahr 200 6. Davon brachte die Beschwerdegeg nerin bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2012 pro Jahr einen Ver mögensverzehr in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Abzug, total

Fr. 50‘000.-- und errechnete so ein für die Berechnung massgebliches Reinvermögen von Fr. 268‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages ermittelte sie hernach für 2012 als massgebende Ein nah men bis zum Eintritt ins Altersheim Fr. 23‘050.-- (Juli bis Oktober 2012; Urk. 7/52/1a S.

3) respektive für die Zeit nach Eintritt ins Alters heim Fr. 46‘100.-- (N ovember bis Dezember 2012; Urk. 7/52/1a S.

4 f.). Für den Anspruch ab Januar 2013 erfolgte die nämliche Berechnung. Ausgangsbasis für 2013 war ein Vermögen von Fr. 258‘000.-- (Urk. 7/52/1a S. 6). Mit beiden Be rechnungen ergab sich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 4.3

Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 3 Ausgeführten ist von einem Verzichtsvermögen von Fr. 235‘000.-- (Stand 2006) auszugehen. Für den Anspruch ab Juli 2012 hat gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV eine Reduktion um

Fr. 50‘000.-- auf Fr. 185‘000.-- zu erfolgen. Ein

weiterer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 147‘ 500.-- betrifft den Vermögensfreibetrag.

Für die Zeitperiode Juli bis Oktober 2012 (vor Eintritt ins Altersheim) beträgt der Vermögensverzehr ein Zehntel von Fr. 147‘500.--, das heisst Fr. 14‘750.-- und für November und Dezember 2012 (nach Eintritt ins Altersheim) ist ein Fünftel, das heisst Fr. 29‘500 .-- massgebend. Zu diesen Beträgen hinzu kommt das unbestrittene Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 24‘948.-- im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/52/1a S. 3-5).

Für die Zeit von Juli bis Oktober 2012 stehen den anerkannten Ausgaben von Fr. 37‘266.-- (Urk. 7/52/1a S.

3) somit anrechen bare Einnahmen von Fr. 39‘698.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 14‘750.--) gegenüber (unter Weglassung eines Betrages für den Vermögensertrag) . Für die Monate November und Dezember 2012 stehen den unbestrittenen anerkannten Ausgaben von Fr. 51‘526.-- anre chenbare Ein nahmen von Fr. 54‘448.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 29‘500.--) gegenüber (wiederum unter Weglassung eines Betrages für den Vermögenser trag) . Für beide Zeitperio den übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben. 4.4

A b Januar 2013 verringert sich gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV das Ver zichts vermögen von Fr. 235‘000.-- um Fr. 60‘000.-- auf Fr. 175‘ 000.-- . Ein wei te rer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 137‘500.-- betrifft den Vermögensfrei be trag .

Da der Beschwerdeführer 2013 weiterhin im Altersheim lebte, beträgt der Vermö gensverzehr ein Fünftel von Fr. 137‘500.--, das heisst Fr. 27‘500.--. Zu sammen mit dem unbestrittenen Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 25‘164.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/52/1a S. 6) belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf

Fr. 52‘664.-- (ohne Berücksichtigung eines Betrags für den Vermögensertrag) . Den anrechenbaren Einnahmen stehen anerkannte Ausgaben von Fr. 51‘662.-- gegenüber (Urk. 7/52/1a S. 6). 4.5

Zusamm enfassend ergibt sich nach dem G esagten, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als korrekt erweist. Sie hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Juli bis Dezember 2012 und ab Januar 2013 zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be schwer de ist demnach abzuweisen.

Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich berechnet und Veränderun gen sowohl bei der anerkannten Ausgaben als auch bei den anrechenbaren Aus gaben zu einer Neuberechnung des Anspruchs führen (Art. 25 ELV), ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die jährliche Vermögensverminderung im Um fang von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 17a ELV unbenommen, zu einem späte ren Zeit punkt einen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1947, verlegte nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz 2006 seinen Wohnsitz nach Y.___ und liess sich sein Freizügig keitskapital in der Höhe von total Fr. 318‘845.35 auszahlen (Urk. 7/25-26). Im Jahr 2010 kehrte X.___ wieder in die Schweiz zurück und nahm in Z.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/2a, Urk. 7/ 8). Seit Juli 2012 steht X.___ eine AHV-Altersrente zu (vgl. Urk. 7/A). Bereits im Juni 2012 hatte er ein Gesuch um Ausr ich t ung von Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente gestellt (Urk. 7/6). Auf dieses Gesuch trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mangels Einreichung benötigter Un ter lagen mit Verfügung vom 1 7. September 2012 nicht ein (Urk. 7/52/1). Am 8. Oktober 2012 erneuerte der Leistungsansprecher sein Gesuch (Urk. 7/14). Die Durchführungsstelle trat in der Folge auf das Gesuch ein, prüfte den Anspruch und erliess am 1 9. Februar 2013 wiederum eine Verfügung. Mit dieser vernei nte sie den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Juli 2012 (Urk. 7/52/1a) . Dagegen erhob der Leistungsansprecher am 1 4. März 201

E. 1.1 Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die an rechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnah men angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Natura lien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- und bei Ehe paaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1 ‘ 500 .-- überstei gen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Er werbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet w orden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.2 Die im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht massgebenden Gesetzesbe stimmungen und die Praxis hat die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid zutreffend aufgeführt. Zu Recht erfolgte namentlich der Hinweis, dass der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür trägt, dass nicht mehr vorhandene Ver mö genswerte in Erfüllung einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegen leis tung hingegeben worden sind (Urk. 2 S.

2 Ziff. 4). Auf die genannten Aus füh rung en der Beschwerdegegnerin ist zu verweisen. 2. 2.1

Unbestritten ist, dass von dem 2006 bezogenen Vorsorgekapital von Fr. 318‘845.35 im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nichts mehr vor handen war. Während die Beschwerdegegnerin von einem Verzichtsvermö gen

in der genannten Höhe ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt, zumindest Teile dieses Vermögens habe er in Y.___ für seinen Lebens unterhalt aufgewendet. 2.2

Konkret führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm bewusst, dass er mit dem G eld der Pensionsk asse fahrlässig umgegangen sei (Urk. 1). U m einen grossen Teil des Kapitals sei er jedoch durch seine damalige Lebenspartnerin, A.___, betrogen worden. Er habe mit A.___ im Ausland eine Immobilie erwer ben

wollen. Verschiedene Teilbeträge aus dem Geld von der Pensions kasse, das auf ein Konto von ihm bei der B.___ geflossen sei, sei en von da auf ein ge son dertes Konto von A.___ gegangen. Sie habe sein volles Vertrauen ge habt. Als er zur Vernunft gekommen sei, sei es zu spät gewesen. Als er seine Zahlungen eingestellt habe, sei A.___ mit dem Geld ver schwunden. Mit dem restlichen Kapital habe er dann noch einen etwas aufwän digen Lebensstil gepflegt . Nach dem Betrug durch A.___

sei ihm alles egal gewesen. Ein

kleinerer Teil des Vorsorgegeldes sei beim Kapitalbezug auf ein Konto der C.___ überwiesen worden. Damit habe er ein von seiner Mutter gewähr tes Darlehen in der Hö he von Fr. 15‘000.-- zurückerstattet und wiederum pri vate Anschaffungen bezahlt. Der Darlehensvertrag sei bei der Rückerstattung ver nichtet worden (Urk. 7/37 S. 1-3). 2.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwar sei es nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Schweiz noch keine A ltersrente habe beziehen können, seinen Lebensunterhalt in Y.___ aus dem Vermögen bestritten habe, jedoch seien die verschiedene n Anga ben des Beschwerdeführers zum Verlust seines Vermögens weder nachprüfbar noch habe der Beschwerdeführer Belege für die getätigten Ausgaben bei ge bracht.

Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer der seinerzeitigen Lebenspartnerin regelmässig Geldbeträge übergeben. Insgesamt habe es sich um den grössten Teil seines Vermögens gehandelt. Einen Gegenwert für die Hin gabe dieser Geld zahlungen habe er nicht erhalten. Nicht belegt sei ferner die Darlehens rück zah lung an die Mutter. Hinsichtlich der Behauptung des Be schwerdeführers, er habe sich einen grosszügigen Lebensstandard gegönnt, falle in Betracht, dass solches grundsätzlich kein verzichtsrechtlich relevanter Um stand sei. Weil der Beschwer d e führer seine Aufwendungen jedoch nicht zu be legen vermöge, lass e sich nicht überprüfen, ob er für die getätigten Ausgaben adäquate Gegenleis tungen erhal ten habe. Da der Beschwerde führ er diesen Be weis nicht zu erbring en vermöge, könne er sich grundsätzlich nicht auf den ge gebenen Vermögensstand berufen, vielmehr müsse er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfa llen den Ertrag anrechnen lassen (Urk. 2 S. 2 ff, Urk. 3).

E. 3 Ein sprache (Urk. 7/45). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/52/3). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 erhob X.___ am 3. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien i h m Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle be an tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2013 zugestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, bezüglich der Zahlungen an die ehemalige Lebenspartnerin A.___

habe der Beschwerdeführer nie einen Gegenwert erhalten, trifft dies zu. Dies schilderte auch der Beschwerdeführer so.

Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich zwar nicht um Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung (etwa um eine Schenkung), sondern um eine treuhänderische Übereignung im Hinblic k auf ein gemeinsames wirt schaft liches P rojekt, nämlich den Kauf einer Liegenschaft zum Betrieb eines Resta u rants (vgl. Urk.

E. 3.2 Nicht anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dar lehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 15‘000.--. Dass gegenüber seiner Mutter tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung in dieser Höhe bestanden hat,

ist durch nichts belegt und auch nicht mehr belegbar, da zum einen ein schrift li cher Darlehensvertrag nicht mehr existiert und zum anderen die Mutter des Be schwerdeführers z wischenzeitlich verstorben ist (vgl.

Urk. 7/37 S.

1 f., Urk. 7/46 S.

5 f.). Somit bleibt auch hier offen, ob der Beschwerdeführer den Geldbetrag im angegebenen Sinne, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht

verwendet hat .

E. 3.3 Was den Verbrauch der übrigen Vermögenswerte betrifft, gab der Beschwerde führer an, er habe diese zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, wo bei er zum Tei l einen gehobenen Lebensstil gepflegt habe. Werden vom 2006 be zo genen Freizügigkeitskapital von Fr. 318‘845.35 die erwähnten Fr. 220‘000.-- sowie Fr. 15‘000.-- in Abzug gebracht, so verbleiben Fr. 83‘845.3 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wohn sitzverlegung ins Ausland zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Dies muss berücksichtigt werden, auch ohne dass die Ausgaben näher belegt sind. Wie viel für den notwendigen Lebensun terhalt und wie viel gegebenenfalls für luxuriöse Anschaffungen aufgewendet wurde, kann offen blieben, denn eine Lebensfüh rungs kontrolle hat praxisge mäss

zu unterbleiben (BGE 115 V 352, Ur teil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Das Ver zichts vermögen beläuft sich somit auf Fr. 235‘000.-- (Fr. 318‘845.35 . /. Fr. 83‘845.35). 4. 4.1

Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10‘000.-- verringert (Art. 17 a der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV).

Bei alleinstehenden Personen ist sodann ein Vermögensfreibetrag von Fr. 37‘500.-- zu berücksichtigen (Art.

E. 7 /46 S. 4 f. Ziff. 5). Es erfolgten von November und De zember 2006 und von Januar bis März 2007 zahlreiche Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___ . Auf dieses waren im No vember 2006 Fr. 176‘845.35 und im Januar 2007 Fr. 69‘952.50 geflossen, total Fr. 246‘797.85 (Urk. 7/40/1 und Urk. 7/40/3-4) . Wohin die Abbuchungen gin gen, ist nicht

akten kundig . Offen ist auch, bei welcher Ba n k die genannte A.___ über ein Konto verfügte, wann diese das vom Beschwerdeführer überwiesene Geld ab hob und damit verschwand und was der Beschwerdeführer in der Folge unter nahm, insbesondere ob er eine Anzeige erstattete. Zu allem machte der Be schwerde führer nur wenige Angaben und reichte keinerlei Unterlagen ein. Hinzu kommt, dass auch über den geplanten Immobilienkauf nichts Näheres bekannt ist. Be legt sind nach dem Gesagten nur die zahlreichen Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___ . Über das weitere Schicksal dieses Geldes

ist nichts bekannt. Insgesamt handelte es sich nach den Angaben des Beschwer de führers um maximal Fr. 220‘000.-- (Urk. 7/48/1-2). Da weder die behauptete treuhänderische Übergabe dieses Betrages an A.___ noch dessen wider recht liche Verwendung durch diese belegt sind, ist die An nahme eines Vermö gens verzichts nicht zu beanstanden.

E. 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG)

bei in Heimen lebenden Altersrentnern ein Fünftel anrechenbar. 4.2

Der Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 7/52/1a) beigefügt sind verschie de ne Berechnungsblätter, in denen die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit von Juli bis O ktober 2012, für November und Dezember 2012 und ab Janu ar 2013 berechnete (Urk. 7/52/1a S. 3 ff.). Basis der Berechnung ist das Vermögen von Fr. 318‘000.-- im Jahr 200 6. Davon brachte die Beschwerdegeg nerin bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2012 pro Jahr einen Ver mögensverzehr in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Abzug, total

Fr. 50‘000.-- und errechnete so ein für die Berechnung massgebliches Reinvermögen von Fr. 268‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages ermittelte sie hernach für 2012 als massgebende Ein nah men bis zum Eintritt ins Altersheim Fr. 23‘050.-- (Juli bis Oktober 2012; Urk. 7/52/1a S.

3) respektive für die Zeit nach Eintritt ins Alters heim Fr. 46‘100.-- (N ovember bis Dezember 2012; Urk. 7/52/1a S.

4 f.). Für den Anspruch ab Januar 2013 erfolgte die nämliche Berechnung. Ausgangsbasis für 2013 war ein Vermögen von Fr. 258‘000.-- (Urk. 7/52/1a S. 6). Mit beiden Be rechnungen ergab sich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 4.3

Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 3 Ausgeführten ist von einem Verzichtsvermögen von Fr. 235‘000.-- (Stand 2006) auszugehen. Für den Anspruch ab Juli 2012 hat gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV eine Reduktion um

Fr. 50‘000.-- auf Fr. 185‘000.-- zu erfolgen. Ein

weiterer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 147‘ 500.-- betrifft den Vermögensfreibetrag.

Für die Zeitperiode Juli bis Oktober 2012 (vor Eintritt ins Altersheim) beträgt der Vermögensverzehr ein Zehntel von Fr. 147‘500.--, das heisst Fr. 14‘750.-- und für November und Dezember 2012 (nach Eintritt ins Altersheim) ist ein Fünftel, das heisst Fr. 29‘500 .-- massgebend. Zu diesen Beträgen hinzu kommt das unbestrittene Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 24‘948.-- im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/52/1a S. 3-5).

Für die Zeit von Juli bis Oktober 2012 stehen den anerkannten Ausgaben von Fr. 37‘266.-- (Urk. 7/52/1a S.

3) somit anrechen bare Einnahmen von Fr. 39‘698.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 14‘750.--) gegenüber (unter Weglassung eines Betrages für den Vermögensertrag) . Für die Monate November und Dezember 2012 stehen den unbestrittenen anerkannten Ausgaben von Fr. 51‘526.-- anre chenbare Ein nahmen von Fr. 54‘448.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 29‘500.--) gegenüber (wiederum unter Weglassung eines Betrages für den Vermögenser trag) . Für beide Zeitperio den übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben. 4.4

A b Januar 2013 verringert sich gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV das Ver zichts vermögen von Fr. 235‘000.-- um Fr. 60‘000.-- auf Fr. 175‘ 000.-- . Ein wei te rer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 137‘500.-- betrifft den Vermögensfrei be trag .

Da der Beschwerdeführer 2013 weiterhin im Altersheim lebte, beträgt der Vermö gensverzehr ein Fünftel von Fr. 137‘500.--, das heisst Fr. 27‘500.--. Zu sammen mit dem unbestrittenen Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 25‘164.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/52/1a S. 6) belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf

Fr. 52‘664.-- (ohne Berücksichtigung eines Betrags für den Vermögensertrag) . Den anrechenbaren Einnahmen stehen anerkannte Ausgaben von Fr. 51‘662.-- gegenüber (Urk. 7/52/1a S. 6). 4.5

Zusamm enfassend ergibt sich nach dem G esagten, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als korrekt erweist. Sie hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Juli bis Dezember 2012 und ab Januar 2013 zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be schwer de ist demnach abzuweisen.

Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich berechnet und Veränderun gen sowohl bei der anerkannten Ausgaben als auch bei den anrechenbaren Aus gaben zu einer Neuberechnung des Anspruchs führen (Art. 25 ELV), ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die jährliche Vermögensverminderung im Um fang von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 17a ELV unbenommen, zu einem späte ren Zeit punkt einen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00084 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1947, verlegte nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz 2006 seinen Wohnsitz nach Y.___ und liess sich sein Freizügig keitskapital in der Höhe von total Fr. 318‘845.35 auszahlen (Urk. 7/25-26). Im Jahr 2010 kehrte X.___ wieder in die Schweiz zurück und nahm in Z.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/2a, Urk. 7/ 8). Seit Juli 2012 steht X.___ eine AHV-Altersrente zu (vgl. Urk. 7/A). Bereits im Juni 2012 hatte er ein Gesuch um Ausr ich t ung von Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente gestellt (Urk. 7/6). Auf dieses Gesuch trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mangels Einreichung benötigter Un ter lagen mit Verfügung vom 1 7. September 2012 nicht ein (Urk. 7/52/1). Am 8. Oktober 2012 erneuerte der Leistungsansprecher sein Gesuch (Urk. 7/14). Die Durchführungsstelle trat in der Folge auf das Gesuch ein, prüfte den Anspruch und erliess am 1 9. Februar 2013 wiederum eine Verfügung. Mit dieser vernei nte sie den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Juli 2012 (Urk. 7/52/1a) . Dagegen erhob der Leistungsansprecher am 1 4. März 201 3 Ein sprache (Urk. 7/45). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/52/3). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 erhob X.___ am 3. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien i h m Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle be an tragte in der Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2013 zugestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die an rechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnah men angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Natura lien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- und bei Ehe paaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1 ‘ 500 .-- überstei gen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Er werbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet w orden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Die im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht massgebenden Gesetzesbe stimmungen und die Praxis hat die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid zutreffend aufgeführt. Zu Recht erfolgte namentlich der Hinweis, dass der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür trägt, dass nicht mehr vorhandene Ver mö genswerte in Erfüllung einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegen leis tung hingegeben worden sind (Urk. 2 S.

2 Ziff. 4). Auf die genannten Aus füh rung en der Beschwerdegegnerin ist zu verweisen. 2. 2.1

Unbestritten ist, dass von dem 2006 bezogenen Vorsorgekapital von Fr. 318‘845.35 im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nichts mehr vor handen war. Während die Beschwerdegegnerin von einem Verzichtsvermö gen

in der genannten Höhe ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt, zumindest Teile dieses Vermögens habe er in Y.___ für seinen Lebens unterhalt aufgewendet. 2.2

Konkret führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm bewusst, dass er mit dem G eld der Pensionsk asse fahrlässig umgegangen sei (Urk. 1). U m einen grossen Teil des Kapitals sei er jedoch durch seine damalige Lebenspartnerin, A.___, betrogen worden. Er habe mit A.___ im Ausland eine Immobilie erwer ben

wollen. Verschiedene Teilbeträge aus dem Geld von der Pensions kasse, das auf ein Konto von ihm bei der B.___ geflossen sei, sei en von da auf ein ge son dertes Konto von A.___ gegangen. Sie habe sein volles Vertrauen ge habt. Als er zur Vernunft gekommen sei, sei es zu spät gewesen. Als er seine Zahlungen eingestellt habe, sei A.___ mit dem Geld ver schwunden. Mit dem restlichen Kapital habe er dann noch einen etwas aufwän digen Lebensstil gepflegt . Nach dem Betrug durch A.___

sei ihm alles egal gewesen. Ein

kleinerer Teil des Vorsorgegeldes sei beim Kapitalbezug auf ein Konto der C.___ überwiesen worden. Damit habe er ein von seiner Mutter gewähr tes Darlehen in der Hö he von Fr. 15‘000.-- zurückerstattet und wiederum pri vate Anschaffungen bezahlt. Der Darlehensvertrag sei bei der Rückerstattung ver nichtet worden (Urk. 7/37 S. 1-3). 2.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwar sei es nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Schweiz noch keine A ltersrente habe beziehen können, seinen Lebensunterhalt in Y.___ aus dem Vermögen bestritten habe, jedoch seien die verschiedene n Anga ben des Beschwerdeführers zum Verlust seines Vermögens weder nachprüfbar noch habe der Beschwerdeführer Belege für die getätigten Ausgaben bei ge bracht.

Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer der seinerzeitigen Lebenspartnerin regelmässig Geldbeträge übergeben. Insgesamt habe es sich um den grössten Teil seines Vermögens gehandelt. Einen Gegenwert für die Hin gabe dieser Geld zahlungen habe er nicht erhalten. Nicht belegt sei ferner die Darlehens rück zah lung an die Mutter. Hinsichtlich der Behauptung des Be schwerdeführers, er habe sich einen grosszügigen Lebensstandard gegönnt, falle in Betracht, dass solches grundsätzlich kein verzichtsrechtlich relevanter Um stand sei. Weil der Beschwer d e führer seine Aufwendungen jedoch nicht zu be legen vermöge, lass e sich nicht überprüfen, ob er für die getätigten Ausgaben adäquate Gegenleis tungen erhal ten habe. Da der Beschwerde führ er diesen Be weis nicht zu erbring en vermöge, könne er sich grundsätzlich nicht auf den ge gebenen Vermögensstand berufen, vielmehr müsse er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfa llen den Ertrag anrechnen lassen (Urk. 2 S. 2 ff, Urk. 3). 3. 3.1

Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, bezüglich der Zahlungen an die ehemalige Lebenspartnerin A.___

habe der Beschwerdeführer nie einen Gegenwert erhalten, trifft dies zu. Dies schilderte auch der Beschwerdeführer so.

Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich zwar nicht um Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung (etwa um eine Schenkung), sondern um eine treuhänderische Übereignung im Hinblic k auf ein gemeinsames wirt schaft liches P rojekt, nämlich den Kauf einer Liegenschaft zum Betrieb eines Resta u rants (vgl. Urk. 7 /46 S. 4 f. Ziff. 5). Es erfolgten von November und De zember 2006 und von Januar bis März 2007 zahlreiche Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___ . Auf dieses waren im No vember 2006 Fr. 176‘845.35 und im Januar 2007 Fr. 69‘952.50 geflossen, total Fr. 246‘797.85 (Urk. 7/40/1 und Urk. 7/40/3-4) . Wohin die Abbuchungen gin gen, ist nicht

akten kundig . Offen ist auch, bei welcher Ba n k die genannte A.___ über ein Konto verfügte, wann diese das vom Beschwerdeführer überwiesene Geld ab hob und damit verschwand und was der Beschwerdeführer in der Folge unter nahm, insbesondere ob er eine Anzeige erstattete. Zu allem machte der Be schwerde führer nur wenige Angaben und reichte keinerlei Unterlagen ein. Hinzu kommt, dass auch über den geplanten Immobilienkauf nichts Näheres bekannt ist. Be legt sind nach dem Gesagten nur die zahlreichen Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___ . Über das weitere Schicksal dieses Geldes

ist nichts bekannt. Insgesamt handelte es sich nach den Angaben des Beschwer de führers um maximal Fr. 220‘000.-- (Urk. 7/48/1-2). Da weder die behauptete treuhänderische Übergabe dieses Betrages an A.___ noch dessen wider recht liche Verwendung durch diese belegt sind, ist die An nahme eines Vermö gens verzichts nicht zu beanstanden. 3.2

Nicht anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dar lehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 15‘000.--. Dass gegenüber seiner Mutter tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung in dieser Höhe bestanden hat,

ist durch nichts belegt und auch nicht mehr belegbar, da zum einen ein schrift li cher Darlehensvertrag nicht mehr existiert und zum anderen die Mutter des Be schwerdeführers z wischenzeitlich verstorben ist (vgl.

Urk. 7/37 S.

1 f., Urk. 7/46 S.

5 f.). Somit bleibt auch hier offen, ob der Beschwerdeführer den Geldbetrag im angegebenen Sinne, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht

verwendet hat . 3.3

Was den Verbrauch der übrigen Vermögenswerte betrifft, gab der Beschwerde führer an, er habe diese zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, wo bei er zum Tei l einen gehobenen Lebensstil gepflegt habe. Werden vom 2006 be zo genen Freizügigkeitskapital von Fr. 318‘845.35 die erwähnten Fr. 220‘000.-- sowie Fr. 15‘000.-- in Abzug gebracht, so verbleiben Fr. 83‘845.3 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wohn sitzverlegung ins Ausland zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Dies muss berücksichtigt werden, auch ohne dass die Ausgaben näher belegt sind. Wie viel für den notwendigen Lebensun terhalt und wie viel gegebenenfalls für luxuriöse Anschaffungen aufgewendet wurde, kann offen blieben, denn eine Lebensfüh rungs kontrolle hat praxisge mäss

zu unterbleiben (BGE 115 V 352, Ur teil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Das Ver zichts vermögen beläuft sich somit auf Fr. 235‘000.-- (Fr. 318‘845.35 . /. Fr. 83‘845.35). 4. 4.1

Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10‘000.-- verringert (Art. 17 a der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV).

Bei alleinstehenden Personen ist sodann ein Vermögensfreibetrag von Fr. 37‘500.-- zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Schliesslich sind a ls Einnahmen im Sinne eines Vermögensverzehrs gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens respektive gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG)

bei in Heimen lebenden Altersrentnern ein Fünftel anrechenbar. 4.2

Der Verfügung vom 1 9. Februar 2013 (Urk. 7/52/1a) beigefügt sind verschie de ne Berechnungsblätter, in denen die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit von Juli bis O ktober 2012, für November und Dezember 2012 und ab Janu ar 2013 berechnete (Urk. 7/52/1a S. 3 ff.). Basis der Berechnung ist das Vermögen von Fr. 318‘000.-- im Jahr 200 6. Davon brachte die Beschwerdegeg nerin bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2012 pro Jahr einen Ver mögensverzehr in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Abzug, total

Fr. 50‘000.-- und errechnete so ein für die Berechnung massgebliches Reinvermögen von Fr. 268‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages ermittelte sie hernach für 2012 als massgebende Ein nah men bis zum Eintritt ins Altersheim Fr. 23‘050.-- (Juli bis Oktober 2012; Urk. 7/52/1a S.

3) respektive für die Zeit nach Eintritt ins Alters heim Fr. 46‘100.-- (N ovember bis Dezember 2012; Urk. 7/52/1a S.

4 f.). Für den Anspruch ab Januar 2013 erfolgte die nämliche Berechnung. Ausgangsbasis für 2013 war ein Vermögen von Fr. 258‘000.-- (Urk. 7/52/1a S. 6). Mit beiden Be rechnungen ergab sich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 4.3

Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 3 Ausgeführten ist von einem Verzichtsvermögen von Fr. 235‘000.-- (Stand 2006) auszugehen. Für den Anspruch ab Juli 2012 hat gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV eine Reduktion um

Fr. 50‘000.-- auf Fr. 185‘000.-- zu erfolgen. Ein

weiterer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 147‘ 500.-- betrifft den Vermögensfreibetrag.

Für die Zeitperiode Juli bis Oktober 2012 (vor Eintritt ins Altersheim) beträgt der Vermögensverzehr ein Zehntel von Fr. 147‘500.--, das heisst Fr. 14‘750.-- und für November und Dezember 2012 (nach Eintritt ins Altersheim) ist ein Fünftel, das heisst Fr. 29‘500 .-- massgebend. Zu diesen Beträgen hinzu kommt das unbestrittene Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 24‘948.-- im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/52/1a S. 3-5).

Für die Zeit von Juli bis Oktober 2012 stehen den anerkannten Ausgaben von Fr. 37‘266.-- (Urk. 7/52/1a S.

3) somit anrechen bare Einnahmen von Fr. 39‘698.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 14‘750.--) gegenüber (unter Weglassung eines Betrages für den Vermögensertrag) . Für die Monate November und Dezember 2012 stehen den unbestrittenen anerkannten Ausgaben von Fr. 51‘526.-- anre chenbare Ein nahmen von Fr. 54‘448.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 29‘500.--) gegenüber (wiederum unter Weglassung eines Betrages für den Vermögenser trag) . Für beide Zeitperio den übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben. 4.4

A b Januar 2013 verringert sich gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV das Ver zichts vermögen von Fr. 235‘000.-- um Fr. 60‘000.-- auf Fr. 175‘ 000.-- . Ein wei te rer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 137‘500.-- betrifft den Vermögensfrei be trag .

Da der Beschwerdeführer 2013 weiterhin im Altersheim lebte, beträgt der Vermö gensverzehr ein Fünftel von Fr. 137‘500.--, das heisst Fr. 27‘500.--. Zu sammen mit dem unbestrittenen Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 25‘164.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/52/1a S. 6) belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf

Fr. 52‘664.-- (ohne Berücksichtigung eines Betrags für den Vermögensertrag) . Den anrechenbaren Einnahmen stehen anerkannte Ausgaben von Fr. 51‘662.-- gegenüber (Urk. 7/52/1a S. 6). 4.5

Zusamm enfassend ergibt sich nach dem G esagten, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als korrekt erweist. Sie hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Juli bis Dezember 2012 und ab Januar 2013 zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be schwer de ist demnach abzuweisen.

Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich berechnet und Veränderun gen sowohl bei der anerkannten Ausgaben als auch bei den anrechenbaren Aus gaben zu einer Neuberechnung des Anspruchs führen (Art. 25 ELV), ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die jährliche Vermögensverminderung im Um fang von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 17a ELV unbenommen, zu einem späte ren Zeit punkt einen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm