Sachverhalt
1.
X.___, Jahrgang 1965, Bezügerin einer Invalidenrente, erhielt im Jahr 2012 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von monatlich Fr. 374.--. Ab Januar 2013 errechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ einen monatlichen Anspruch von Fr. 383.-- (Urk. 8/3 und 8/4). Nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Versicherte am 14. März 2013 geh eiratet hatte, der Ehemann am
28. September 2012 vom Irak in die Schweiz eingereist war und seither bei der Versicherten wohnt, berechnete sie den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 neu (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 28. März 2013 forderte sie aufgrund des errech neten Einnahmenüberschusses infolge Mietzinsaufteilung für den Zeitraum vom
1. Oktober 20 12 bis 30. April 201 3 einen B etrag von Fr. 2‘654.-- zurück und stellte fest, dass die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 einge stellt würden, da seither ein Einnahmenüberschuss bestehe (Urk. 8/6).
Mit Einsprache vom 18. April 2013 liess die Versicherte die Aufhebung der Rück forderungsverfügung, eventualiter die Neuberechnung der Zusatzleistun gen ab 1. April 2013 beantragen (Urk. 8/9). Am 26. Juni 2013 nahm die Durchführungsstelle ein notariell beglaubigtes Formular der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 1 2. August 2011 zu den Akten. Darin hatte sich die Versicherte gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichtet, für den Lebensunte rhalt ihres späteren Ehe mannes während der Anwesenheit in der Schweiz bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser dazu nicht in der Lage sein sollte
(Urk. 8/12). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 30. August 2013 Beschwerde erheben und die unveränderte Ausrichtung der Zusatzleistungen bis 31. März 2013 sowie das Absehen von der Rückerstattung beantragen. Ausserdem sei der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. April 2013 neu zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 10. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. März 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Grieder mit, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr ver trete (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
N ach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 1.2
1.2.1
Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- jähr lich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). 1.2.2
Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berech nung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Miet zinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol gen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 E. 5d). 1.2.3
Dennoch führt das gemeinsame Wohnen nicht in allen Fällen zu einer Auft ei lung des Mietzinses. So ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verord nungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit renten berechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG).
Ausnahmen sind zudem in Sonderfällen beziehungsweise aufgrund besonderer Umstände möglich: So kann ausnahmsweise Anlass zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer recht lichen oder moralischen Pflicht beruht und wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrecht lichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009 E. 2). 1.3
1.3.1
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfü gung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grund lagen zur Berechnung im
Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwende ten Be rechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Cari giet /
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). 1.3.2
Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV). 1.3.3
Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 2.
Prozessthema bildet einerseits die Frage, ob bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 ausgaben - sei tig nur die Hälfte des Mietzinses und der EL-rechtlich dazugehörigen Neben kosten anzurechnen sind und ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen hang rückerstattungspflichtig ist.
Andererseits steht die Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. April 2013 im Streit und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmenseite zu Recht die Garantiesumme von Fr. 30‘000. -- aus der Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt Zürich berücksichtigt hat. 3. 3.1
Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammenziehens mit ihrem späteren Ehemann nach dessen Einreise in die Schweiz am 2 9. September 2012 stellt eine Mel de pflichtverletzung im Sinne v on Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge nügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Ver schulden sprechen. 3.2
Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit d er Einreise aus seinem Heimatland Irak in die Schweiz am 2 8. September 2012 bei der Beschwerdeführerin wohnt. Zur Ermöglichung der Einreise verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in einem notariell beglaubigten Formular der Sicher heitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 1 2. August 2011, für den Lebensunterhalt ihres späteren Eh emannes bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser nicht in der Lage sein sollte, für alle durch seine Anwesenheit verursachten Kosten aufzukommen. Namentlich erwähnt werden die Kosten für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spital kosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat (Urk. 8/12). Der Ehemann der Beschwerdeführ erin erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zur Vorbereitung der Heirat, ohne Erwerbserlaubnis, gültig bis 2 7. März 2013 (Urk. 3/2). Nach der Hei rat am 1 4. März 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt (Urk. 3/5). 3.3
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009, dass eine V ersicherte für ihren aus Indien stammenden Lebenspartner, dessen Auf enthaltsrecht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bejaht worden war, bis zur Heirat keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht treffe, weshalb sich ke in Abweichen vom Grundsat z des Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV, der Miet zinsaufteilung nach Anzahl Personen, rechtfertige.
Im hier zu beurteilenden Fall traf die Beschwerdeführerin bis zur Heirat im März 2013 ebenfalls keine familienrechtliche Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Lebenspartner . Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundes gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und Art. 8 der Verord nung über die Einreise und Visumserteilung (VEV)
begründet keine unmittel bare Verpflichtung gegenüber dem begü ns tigten Drittstaatsangehörigen. Sie eröffnet aber staatlichen Stellen oder einem privaten Erbringer von medizini schen Dienstleistungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Beschwerdeführerin
für durch den Aufenthalt ihres Lebenspartners verursachte, ungedeckte
Kosten für den Lebensunterhalt, einsc hliesslich Unfall und Krankheit sowie für die Rückreise
(Art. 8 Abs. 1 VEV). Mit Abgabe der Garantie übernahm die Beschwerdeführerin unwiderruflich (Art. 8 Abs. 2 VEV) die Verpflichtung zur Übernahme unter anderem der Lebensunterhalts kosten inklusive Wohnkosten ihres Lebenspartners bis zur Ausreise, jedoch längstens während 12 Monaten (Art. 8 Abs. 3 bis VEV), für den Fall, dass dieser die K osten nicht selber tragen kann .
Die Beschwerdegegnerin liess unbestritten, dass der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin, der den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Visumserteilung gemäss Art. 6 Abs. 3 AuG offensichtlich nicht hatte erbrin gen können und entsprechend auf eine Verpflichtungserklärung einer Dritt - person angewiesen war, mittellos in die Schweiz einreiste. In der Folge erlaubte ihm sein Aufenthaltsstatus (Kurzaufenthaltsbewilligung L, Urk. 3/2) keine erwe rbliche Tätigkeit in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass e r bis zur Heirat auf die finanzielle Unterstützung seiner zukünftigen Ehefrau ange wiesen war.
Damit aber traf die Beschwerdeführerin zumindest mittelbar eine der zivil - rechtli chen Unterstützung s pflicht vergleichbare finanzielle Leistungspflicht, welche ein Abweichen von Art. 16 c ELV grundsätzlich rechtfertigt . Denn mit der Einreise ihres Lebenspartners trat die Verpflichtung in Kraft. 3.4
Zu prüfen bleibt, weshalb die zuständige Behörde die Verpflichtungserklärung
der am Existenzminimum lebenden Beschwerdeführerin akzeptierte. Die Kontrolle derselben liegt gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV bei der zuständige n kanto nale n oder kommunale n
Behörde.
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete gemäss Aktenlage
auf eine Abklärung der Frage, gestützt auf welche Anga ben/Unterlagen die Garantie von der zuständigen Behörde der Stadt Y.___ und dem Migrationsamt Zürich angenommen w urde. Dies hat sie nachzuholen.
Sollten die zusätzlichen Abklärungen ergeben, dass die Verpflichtungse rkläru ng ohne Bonitätsprüfung oder lediglich gestützt auf die der Beschwerdegegnerin bereits bekannten finanziellen Verhältnisse akzeptiert wurde,
ist dies als Faktum zu akzeptieren.
Dass die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin und Ergänzungs leistungsbezügerin die Verpflichtung unterzeichnete, um ihrem zukünftigen Ehemann die Einreise zu ermöglichen, kann ihr nicht per se zum Nachteil gerei chen. Auch kann ihr die Tatsache, dass sie sich mit der Garantie implizit nicht nur bereit, sondern auch fähig erklärte, für einige Monate mit ihrem Einkom men aus der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen zwei Personen zu finanzieren, mithin deutlich unter dem Existenzminimum zu leben, nicht vor geworfen werden. In diesem Fall rechtfertigt sich ein ausnahmsweises Abwei chen von Art. 16 c ELV; mithin wäre ausgabenseitig vom 1. Oktober 2012 bis Ende März 2013 der volle Mietzinsabzug einzurechnen, was die Rückforderung entfallen liesse. 3.5
Soll t en die Abklärungen jedoch zur Erkenntnis führen, dass die Verpflichtungs - er klärung aufgrund objektiv falscher Angaben der Beschwerde führer in zu
ihrer finanziellen Lage
akzeptiert wurde, oder weil sie über finanzi elle Mittel verfügt(e), welche der Beschwerdegegnerin bis anhin unbekannt waren, rechtfertigte sich ein Abweichen vom G rundsatz der Mietzinsaufteilung nicht, darf doch ein recht s widriges oder rechtsmissbräuchliches (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches) Verhalten nicht ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Grundregel zu Gunsten der versicherten Person nach sich ziehen.
Die Be schwerdegegnerin wird hierzu die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 4 .
4 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2013.
Die Heirat der Besc hwerdeführerin am 1 4. März 2013, infolge welcher dem Ehe gatten der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B mit der Bewilli gung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, hätte zur
Neube rechnung de s Anspruchs auf Zusatz leistungen ab 1. April 2013 nach den Regeln für Ehepaare führen müssen, sind doch die anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, zusam menzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG, Art. 25 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV).
4 .2
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine betragliche Prüfung des Zusatzleis tungsanspruchs
ab 1. April 2013 und begnügte sich mit dem Hinweis, dass sie das Recht habe, die Garantiesumme von Fr. 30‘000. -- auf der Einnahmenseite in der Berechnung zu berücksichtigen, weshalb keine ungedeckten Lebenskosten für den Ehemann der Beschwerdeführerin vorhanden seien und der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 abgelehnt werden müsse (Urk. 2 S. 2). 4 .3
Diese Argumentation ist rechtlich völlig unzulänglich und sachverhaltlich nicht abgeklärt, lässt sich doch aus der Abgabe der Verpflichtungserklärung weder auf ein entsprechendes tatsächliches Einkommen schliessen, noch bietet sie Anlass für die Annahme eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines Einkom mensverzichts (BGE 117 V 187). Auch liegt die Garantiesumme unter der Vermö gensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- für Einzelpersonen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG.
Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 nach den Berechnungsregeln für Ehepaare neu berechne. Dabei wird sie nicht nur die Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die zusätzlichen Aus gaben der Personengemeinschaft miteinzurechnen, sondern gegebenenfalls auch die Erkenntnisse aus den zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung
zu berücksichtigen haben. 5 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie neuem Entscheid über die Rückforderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2013 und zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleis tungen ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6 .
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 3. Juli 2013 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über die Rück erstattung von Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2012 und den Anspruch auf Zusatz leistungen ab 1. April 2013 verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Oktober 20 12 bis 30. April 201
E. 1.1 N ach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
E. 1.2.1 Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- jähr lich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG).
E. 1.2.2 Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berech nung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Miet zinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol gen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 E. 5d).
E. 1.2.3 Dennoch führt das gemeinsame Wohnen nicht in allen Fällen zu einer Auft ei lung des Mietzinses. So ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verord nungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit renten berechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs.
E. 1.3.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfü gung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grund lagen zur Berechnung im
Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwende ten Be rechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Cari giet /
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).
E. 1.3.2 Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).
E. 1.3.3 Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 2.
Prozessthema bildet einerseits die Frage, ob bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 ausgaben - sei tig nur die Hälfte des Mietzinses und der EL-rechtlich dazugehörigen Neben kosten anzurechnen sind und ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen hang rückerstattungspflichtig ist.
Andererseits steht die Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. April 2013 im Streit und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmenseite zu Recht die Garantiesumme von Fr. 30‘000. -- aus der Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt Zürich berücksichtigt hat. 3.
E. 3 einen B etrag von Fr. 2‘654.-- zurück und stellte fest, dass die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 einge stellt würden, da seither ein Einnahmenüberschuss bestehe (Urk. 8/6).
Mit Einsprache vom 18. April 2013 liess die Versicherte die Aufhebung der Rück forderungsverfügung, eventualiter die Neuberechnung der Zusatzleistun gen ab 1. April 2013 beantragen (Urk. 8/9). Am 26. Juni 2013 nahm die Durchführungsstelle ein notariell beglaubigtes Formular der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 1 2. August 2011 zu den Akten. Darin hatte sich die Versicherte gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichtet, für den Lebensunte rhalt ihres späteren Ehe mannes während der Anwesenheit in der Schweiz bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser dazu nicht in der Lage sein sollte
(Urk. 8/12). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 30. August 2013 Beschwerde erheben und die unveränderte Ausrichtung der Zusatzleistungen bis 31. März 2013 sowie das Absehen von der Rückerstattung beantragen. Ausserdem sei der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. April 2013 neu zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 10. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. März 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Grieder mit, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr ver trete (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammenziehens mit ihrem späteren Ehemann nach dessen Einreise in die Schweiz am 2 9. September 2012 stellt eine Mel de pflichtverletzung im Sinne v on Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge nügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Ver schulden sprechen.
E. 3.2 Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit d er Einreise aus seinem Heimatland Irak in die Schweiz am 2 8. September 2012 bei der Beschwerdeführerin wohnt. Zur Ermöglichung der Einreise verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in einem notariell beglaubigten Formular der Sicher heitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 1 2. August 2011, für den Lebensunterhalt ihres späteren Eh emannes bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser nicht in der Lage sein sollte, für alle durch seine Anwesenheit verursachten Kosten aufzukommen. Namentlich erwähnt werden die Kosten für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spital kosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat (Urk. 8/12). Der Ehemann der Beschwerdeführ erin erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zur Vorbereitung der Heirat, ohne Erwerbserlaubnis, gültig bis 2 7. März 2013 (Urk. 3/2). Nach der Hei rat am 1 4. März 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt (Urk. 3/5).
E. 3.3 Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009, dass eine V ersicherte für ihren aus Indien stammenden Lebenspartner, dessen Auf enthaltsrecht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bejaht worden war, bis zur Heirat keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht treffe, weshalb sich ke in Abweichen vom Grundsat z des Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV, der Miet zinsaufteilung nach Anzahl Personen, rechtfertige.
Im hier zu beurteilenden Fall traf die Beschwerdeführerin bis zur Heirat im März 2013 ebenfalls keine familienrechtliche Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Lebenspartner . Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundes gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und Art. 8 der Verord nung über die Einreise und Visumserteilung (VEV)
begründet keine unmittel bare Verpflichtung gegenüber dem begü ns tigten Drittstaatsangehörigen. Sie eröffnet aber staatlichen Stellen oder einem privaten Erbringer von medizini schen Dienstleistungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Beschwerdeführerin
für durch den Aufenthalt ihres Lebenspartners verursachte, ungedeckte
Kosten für den Lebensunterhalt, einsc hliesslich Unfall und Krankheit sowie für die Rückreise
(Art. 8 Abs. 1 VEV). Mit Abgabe der Garantie übernahm die Beschwerdeführerin unwiderruflich (Art. 8 Abs. 2 VEV) die Verpflichtung zur Übernahme unter anderem der Lebensunterhalts kosten inklusive Wohnkosten ihres Lebenspartners bis zur Ausreise, jedoch längstens während 12 Monaten (Art. 8 Abs. 3 bis VEV), für den Fall, dass dieser die K osten nicht selber tragen kann .
Die Beschwerdegegnerin liess unbestritten, dass der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin, der den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Visumserteilung gemäss Art. 6 Abs. 3 AuG offensichtlich nicht hatte erbrin gen können und entsprechend auf eine Verpflichtungserklärung einer Dritt - person angewiesen war, mittellos in die Schweiz einreiste. In der Folge erlaubte ihm sein Aufenthaltsstatus (Kurzaufenthaltsbewilligung L, Urk. 3/2) keine erwe rbliche Tätigkeit in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass e r bis zur Heirat auf die finanzielle Unterstützung seiner zukünftigen Ehefrau ange wiesen war.
Damit aber traf die Beschwerdeführerin zumindest mittelbar eine der zivil - rechtli chen Unterstützung s pflicht vergleichbare finanzielle Leistungspflicht, welche ein Abweichen von Art. 16 c ELV grundsätzlich rechtfertigt . Denn mit der Einreise ihres Lebenspartners trat die Verpflichtung in Kraft.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, weshalb die zuständige Behörde die Verpflichtungserklärung
der am Existenzminimum lebenden Beschwerdeführerin akzeptierte. Die Kontrolle derselben liegt gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV bei der zuständige n kanto nale n oder kommunale n
Behörde.
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete gemäss Aktenlage
auf eine Abklärung der Frage, gestützt auf welche Anga ben/Unterlagen die Garantie von der zuständigen Behörde der Stadt Y.___ und dem Migrationsamt Zürich angenommen w urde. Dies hat sie nachzuholen.
Sollten die zusätzlichen Abklärungen ergeben, dass die Verpflichtungse rkläru ng ohne Bonitätsprüfung oder lediglich gestützt auf die der Beschwerdegegnerin bereits bekannten finanziellen Verhältnisse akzeptiert wurde,
ist dies als Faktum zu akzeptieren.
Dass die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin und Ergänzungs leistungsbezügerin die Verpflichtung unterzeichnete, um ihrem zukünftigen Ehemann die Einreise zu ermöglichen, kann ihr nicht per se zum Nachteil gerei chen. Auch kann ihr die Tatsache, dass sie sich mit der Garantie implizit nicht nur bereit, sondern auch fähig erklärte, für einige Monate mit ihrem Einkom men aus der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen zwei Personen zu finanzieren, mithin deutlich unter dem Existenzminimum zu leben, nicht vor geworfen werden. In diesem Fall rechtfertigt sich ein ausnahmsweises Abwei chen von Art. 16 c ELV; mithin wäre ausgabenseitig vom 1. Oktober 2012 bis Ende März 2013 der volle Mietzinsabzug einzurechnen, was die Rückforderung entfallen liesse.
E. 3.5 Soll t en die Abklärungen jedoch zur Erkenntnis führen, dass die Verpflichtungs - er klärung aufgrund objektiv falscher Angaben der Beschwerde führer in zu
ihrer finanziellen Lage
akzeptiert wurde, oder weil sie über finanzi elle Mittel verfügt(e), welche der Beschwerdegegnerin bis anhin unbekannt waren, rechtfertigte sich ein Abweichen vom G rundsatz der Mietzinsaufteilung nicht, darf doch ein recht s widriges oder rechtsmissbräuchliches (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches) Verhalten nicht ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Grundregel zu Gunsten der versicherten Person nach sich ziehen.
Die Be schwerdegegnerin wird hierzu die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten haben.
E. 4 .3
Diese Argumentation ist rechtlich völlig unzulänglich und sachverhaltlich nicht abgeklärt, lässt sich doch aus der Abgabe der Verpflichtungserklärung weder auf ein entsprechendes tatsächliches Einkommen schliessen, noch bietet sie Anlass für die Annahme eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines Einkom mensverzichts (BGE 117 V 187). Auch liegt die Garantiesumme unter der Vermö gensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- für Einzelpersonen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG.
Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 nach den Berechnungsregeln für Ehepaare neu berechne. Dabei wird sie nicht nur die Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die zusätzlichen Aus gaben der Personengemeinschaft miteinzurechnen, sondern gegebenenfalls auch die Erkenntnisse aus den zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung
zu berücksichtigen haben.
E. 5 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie neuem Entscheid über die Rückforderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2013 und zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleis tungen ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
E. 6 .
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 3. Juli 2013 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über die Rück erstattung von Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2012 und den Anspruch auf Zusatz leistungen ab 1. April 2013 verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00083 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
20. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, Jahrgang 1965, Bezügerin einer Invalidenrente, erhielt im Jahr 2012 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von monatlich Fr. 374.--. Ab Januar 2013 errechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ einen monatlichen Anspruch von Fr. 383.-- (Urk. 8/3 und 8/4). Nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Versicherte am 14. März 2013 geh eiratet hatte, der Ehemann am
28. September 2012 vom Irak in die Schweiz eingereist war und seither bei der Versicherten wohnt, berechnete sie den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 neu (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 28. März 2013 forderte sie aufgrund des errech neten Einnahmenüberschusses infolge Mietzinsaufteilung für den Zeitraum vom
1. Oktober 20 12 bis 30. April 201 3 einen B etrag von Fr. 2‘654.-- zurück und stellte fest, dass die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 einge stellt würden, da seither ein Einnahmenüberschuss bestehe (Urk. 8/6).
Mit Einsprache vom 18. April 2013 liess die Versicherte die Aufhebung der Rück forderungsverfügung, eventualiter die Neuberechnung der Zusatzleistun gen ab 1. April 2013 beantragen (Urk. 8/9). Am 26. Juni 2013 nahm die Durchführungsstelle ein notariell beglaubigtes Formular der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 1 2. August 2011 zu den Akten. Darin hatte sich die Versicherte gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichtet, für den Lebensunte rhalt ihres späteren Ehe mannes während der Anwesenheit in der Schweiz bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser dazu nicht in der Lage sein sollte
(Urk. 8/12). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 30. August 2013 Beschwerde erheben und die unveränderte Ausrichtung der Zusatzleistungen bis 31. März 2013 sowie das Absehen von der Rückerstattung beantragen. Ausserdem sei der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. April 2013 neu zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 10. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. März 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Grieder mit, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr ver trete (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
N ach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung (lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 1.2
1.2.1
Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- jähr lich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). 1.2.2
Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berech nung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Miet zinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol gen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 E. 5d). 1.2.3
Dennoch führt das gemeinsame Wohnen nicht in allen Fällen zu einer Auft ei lung des Mietzinses. So ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verord nungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit renten berechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG).
Ausnahmen sind zudem in Sonderfällen beziehungsweise aufgrund besonderer Umstände möglich: So kann ausnahmsweise Anlass zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer recht lichen oder moralischen Pflicht beruht und wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrecht lichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009 E. 2). 1.3
1.3.1
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen.
Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfü gung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grund lagen zur Berechnung im
Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwende ten Be rechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Cari giet /
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). 1.3.2
Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV).
Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV). 1.3.3
Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Ver hältnisse un ver züglich Mitteilung zu machen. 2.
Prozessthema bildet einerseits die Frage, ob bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 ausgaben - sei tig nur die Hälfte des Mietzinses und der EL-rechtlich dazugehörigen Neben kosten anzurechnen sind und ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen hang rückerstattungspflichtig ist.
Andererseits steht die Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. April 2013 im Streit und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmenseite zu Recht die Garantiesumme von Fr. 30‘000. -- aus der Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt Zürich berücksichtigt hat. 3. 3.1
Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammenziehens mit ihrem späteren Ehemann nach dessen Einreise in die Schweiz am 2 9. September 2012 stellt eine Mel de pflichtverletzung im Sinne v on Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit ge nügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Ver schulden sprechen. 3.2
Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit d er Einreise aus seinem Heimatland Irak in die Schweiz am 2 8. September 2012 bei der Beschwerdeführerin wohnt. Zur Ermöglichung der Einreise verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in einem notariell beglaubigten Formular der Sicher heitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 1 2. August 2011, für den Lebensunterhalt ihres späteren Eh emannes bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser nicht in der Lage sein sollte, für alle durch seine Anwesenheit verursachten Kosten aufzukommen. Namentlich erwähnt werden die Kosten für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spital kosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat (Urk. 8/12). Der Ehemann der Beschwerdeführ erin erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zur Vorbereitung der Heirat, ohne Erwerbserlaubnis, gültig bis 2 7. März 2013 (Urk. 3/2). Nach der Hei rat am 1 4. März 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt (Urk. 3/5). 3.3
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009, dass eine V ersicherte für ihren aus Indien stammenden Lebenspartner, dessen Auf enthaltsrecht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bejaht worden war, bis zur Heirat keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht treffe, weshalb sich ke in Abweichen vom Grundsat z des Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV, der Miet zinsaufteilung nach Anzahl Personen, rechtfertige.
Im hier zu beurteilenden Fall traf die Beschwerdeführerin bis zur Heirat im März 2013 ebenfalls keine familienrechtliche Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Lebenspartner . Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundes gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und Art. 8 der Verord nung über die Einreise und Visumserteilung (VEV)
begründet keine unmittel bare Verpflichtung gegenüber dem begü ns tigten Drittstaatsangehörigen. Sie eröffnet aber staatlichen Stellen oder einem privaten Erbringer von medizini schen Dienstleistungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Beschwerdeführerin
für durch den Aufenthalt ihres Lebenspartners verursachte, ungedeckte
Kosten für den Lebensunterhalt, einsc hliesslich Unfall und Krankheit sowie für die Rückreise
(Art. 8 Abs. 1 VEV). Mit Abgabe der Garantie übernahm die Beschwerdeführerin unwiderruflich (Art. 8 Abs. 2 VEV) die Verpflichtung zur Übernahme unter anderem der Lebensunterhalts kosten inklusive Wohnkosten ihres Lebenspartners bis zur Ausreise, jedoch längstens während 12 Monaten (Art. 8 Abs. 3 bis VEV), für den Fall, dass dieser die K osten nicht selber tragen kann .
Die Beschwerdegegnerin liess unbestritten, dass der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin, der den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Visumserteilung gemäss Art. 6 Abs. 3 AuG offensichtlich nicht hatte erbrin gen können und entsprechend auf eine Verpflichtungserklärung einer Dritt - person angewiesen war, mittellos in die Schweiz einreiste. In der Folge erlaubte ihm sein Aufenthaltsstatus (Kurzaufenthaltsbewilligung L, Urk. 3/2) keine erwe rbliche Tätigkeit in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass e r bis zur Heirat auf die finanzielle Unterstützung seiner zukünftigen Ehefrau ange wiesen war.
Damit aber traf die Beschwerdeführerin zumindest mittelbar eine der zivil - rechtli chen Unterstützung s pflicht vergleichbare finanzielle Leistungspflicht, welche ein Abweichen von Art. 16 c ELV grundsätzlich rechtfertigt . Denn mit der Einreise ihres Lebenspartners trat die Verpflichtung in Kraft. 3.4
Zu prüfen bleibt, weshalb die zuständige Behörde die Verpflichtungserklärung
der am Existenzminimum lebenden Beschwerdeführerin akzeptierte. Die Kontrolle derselben liegt gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV bei der zuständige n kanto nale n oder kommunale n
Behörde.
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete gemäss Aktenlage
auf eine Abklärung der Frage, gestützt auf welche Anga ben/Unterlagen die Garantie von der zuständigen Behörde der Stadt Y.___ und dem Migrationsamt Zürich angenommen w urde. Dies hat sie nachzuholen.
Sollten die zusätzlichen Abklärungen ergeben, dass die Verpflichtungse rkläru ng ohne Bonitätsprüfung oder lediglich gestützt auf die der Beschwerdegegnerin bereits bekannten finanziellen Verhältnisse akzeptiert wurde,
ist dies als Faktum zu akzeptieren.
Dass die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin und Ergänzungs leistungsbezügerin die Verpflichtung unterzeichnete, um ihrem zukünftigen Ehemann die Einreise zu ermöglichen, kann ihr nicht per se zum Nachteil gerei chen. Auch kann ihr die Tatsache, dass sie sich mit der Garantie implizit nicht nur bereit, sondern auch fähig erklärte, für einige Monate mit ihrem Einkom men aus der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen zwei Personen zu finanzieren, mithin deutlich unter dem Existenzminimum zu leben, nicht vor geworfen werden. In diesem Fall rechtfertigt sich ein ausnahmsweises Abwei chen von Art. 16 c ELV; mithin wäre ausgabenseitig vom 1. Oktober 2012 bis Ende März 2013 der volle Mietzinsabzug einzurechnen, was die Rückforderung entfallen liesse. 3.5
Soll t en die Abklärungen jedoch zur Erkenntnis führen, dass die Verpflichtungs - er klärung aufgrund objektiv falscher Angaben der Beschwerde führer in zu
ihrer finanziellen Lage
akzeptiert wurde, oder weil sie über finanzi elle Mittel verfügt(e), welche der Beschwerdegegnerin bis anhin unbekannt waren, rechtfertigte sich ein Abweichen vom G rundsatz der Mietzinsaufteilung nicht, darf doch ein recht s widriges oder rechtsmissbräuchliches (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches) Verhalten nicht ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Grundregel zu Gunsten der versicherten Person nach sich ziehen.
Die Be schwerdegegnerin wird hierzu die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 4 .
4 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2013.
Die Heirat der Besc hwerdeführerin am 1 4. März 2013, infolge welcher dem Ehe gatten der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B mit der Bewilli gung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, hätte zur
Neube rechnung de s Anspruchs auf Zusatz leistungen ab 1. April 2013 nach den Regeln für Ehepaare führen müssen, sind doch die anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, zusam menzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG, Art. 25 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV).
4 .2
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine betragliche Prüfung des Zusatzleis tungsanspruchs
ab 1. April 2013 und begnügte sich mit dem Hinweis, dass sie das Recht habe, die Garantiesumme von Fr. 30‘000. -- auf der Einnahmenseite in der Berechnung zu berücksichtigen, weshalb keine ungedeckten Lebenskosten für den Ehemann der Beschwerdeführerin vorhanden seien und der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 abgelehnt werden müsse (Urk. 2 S. 2). 4 .3
Diese Argumentation ist rechtlich völlig unzulänglich und sachverhaltlich nicht abgeklärt, lässt sich doch aus der Abgabe der Verpflichtungserklärung weder auf ein entsprechendes tatsächliches Einkommen schliessen, noch bietet sie Anlass für die Annahme eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines Einkom mensverzichts (BGE 117 V 187). Auch liegt die Garantiesumme unter der Vermö gensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- für Einzelpersonen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG.
Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 nach den Berechnungsregeln für Ehepaare neu berechne. Dabei wird sie nicht nur die Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die zusätzlichen Aus gaben der Personengemeinschaft miteinzurechnen, sondern gegebenenfalls auch die Erkenntnisse aus den zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung
zu berücksichtigen haben. 5 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie neuem Entscheid über die Rückforderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2013 und zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleis tungen ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6 .
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 3. Juli 2013 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über die Rück erstattung von Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2012 und den Anspruch auf Zusatz leistungen ab 1. April 2013 verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer