Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, bezog vom 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 eine ganze und ab Februar 2000 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8G/102/2). Ausserdem erhielt sie Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk.
3/5-8). Nach dem die Invalidenrente per 30. April 2007 aufgehoben und die dagegen ge rich tete Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01018 vom 24. Oktober 2012 gutgeheissen worden war (Urk. 8G/102), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versi cher ten mit Verfügung vom 18. Februar 2013 rückwirkend per 1. Mai 2007 er neut eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 3/4). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL), welches die Zusatzleistungen ebenfalls per 30. April 2007 eingestellt hatte, sprach X.___ daraufhin mit Verfügung vom 19. respektive vom 21.
März
2013 (Urk.
8/150/30 respektive Urk.
3/1) ab Mai 2007 wiederum Zusatzleistungen zu, wobei es ihr jeweils gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Höchstbetrag für den Le bensbedarf von Alleinstehenden bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60 Pro zent als hypothetisches Mindesterwerbsein kommen an rechnete . Daran hielt das AZL mit Ein spracheentscheid vom 2 8. Juni 2013 ( Urk.
2) fest. 2.
Mit Eingabe vom 2 7. August 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Gunther Schreiber, Beschwerde erheben und von Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens beantragen. Zudem liess sie die Gewäh rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Pro zess führung und Rechtsvertretung beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 1 7. September 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7).
Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 wies das Sozialv ersicherungsgericht das Ge such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung ab, erklärte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung als ge genstandslos und bewilligte die unentgeltliche Verbeiständung unter Bestellung von Rechtsanwalt Gunther Schreiber als unentgeltlichen Rechtsver treter der Beschwerdeführerin.
Auf die einzelnen Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Er wägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann te n Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein kün fte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massge bende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbsein kommen . Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen ( Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich/Basel/Genf 2009, S.
185). 1.2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafte ten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungs recht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbs einkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1 .3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Wird indes der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten ins besondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berech tigte Person nach weisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens prak tisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbs ein kommen tat sächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 9. /21.
März 2013 ( Urk. 8/ 150/30 und Urk.
3/1 ) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 8/150/31 = Urk.
2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV von einem im Falle des Bezugs ei ner ha lben Rente üblicherweise anzure chnenden hypothe tischen Einkommen in der Höhe des Höchstbetrages des Lebensbedarfs von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG aus. Sie rechnete deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis Dezember 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 18‘140.--, f ür den Zeitraum von J anuar 2009 bis Dezember 20 10 ein solches von
Fr. 18‘720.-- für den Zeitraum von Januar 20 11 bis D ezember 2012 ein jähr liches Einkommen von
Fr. 19‘050.-- und ab Januar 2013 ein Jahresein kommen von Fr. 19‘210.--
an . 2.2
Die Beschwerdeführerin bezieht gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2013 (Urk.
3/4) seit Mai 2007 unbestrittenermassen eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die Beschwerde gegnerin hat daher grundsätzlich zu Recht ein Erwerbseinkommen gemäss Art.
14a Abs.
2 lit . b ELV angerechnet. Die Beträge sind korrekt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Vertrauensschutz und bringt vor, mit den früheren Zusatzleistungsverfügungen sei ihr bis April 2007 nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Zusatzleistungen auch rückwirkend ab Mai 2007 und fortlaufend ab März 2013 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus ge richtet würden (Urk. 1 S. 4). 2.4 2.4.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes ver fassung), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Ge mäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zu rei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627
E.
6.1, 129 I 161 E.
4.1, 126 II 377 E.
3a, 122 II 113 E.
3b/cc, 121 V 65 E.
2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E.
2 mit Hin weisen). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 2.4.2
In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darü ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjah r Rechts be ständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglich keit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E.
3b mit Hinweisen) .
Allein aus der Tatsache, dass das AZL bei den bis April 2007 ausgerichteten Zusatzleistungen darauf verzichtete, ein Erwerbseinkommen anzurechnen, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch war die rück wirkende Anrechnung eines Verzichtseinkommens zulässig, es sei denn, die Beschwerdeführerin kann dartun, dass ihr eine (Teil-)Erwerbstätigkeit nicht mög lich oder zumutbar war oder sie kann sich, wie sie geltend macht, auf den Ver trauensschutz berufen.
Dazu bedarf es unter anderem einer Disposition, die die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die bisherigen Verfügungen getroffen oder unterlassen hat, und die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen beziehungsweise nachholen kann . Als augenfälligste Disposition käme in Frage, dass sie es im Vertrauen auf die weiterhin erwarteten Zusatzleistungen unterlassen hat, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Dies macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. Gegenteils stellt sie in Abrede, überhaupt in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen. Damit fehlt es an einer der vom Bundesgericht aufgestellten Voraus setzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, so dass die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssen. Die Beschwerde führerin kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung beanspruchen. 2.5
D ie Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine in tensive Suche nach Arbeit im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen.
Soweit sie
gesundheitliche Probleme als Grund für die Nichtaufnahme einer Er werbstätigkeit vorbringt ( Urk. 1 S.
4
f.) , muss sie diese Tatsachen bei der I nvali denversicherung geltend machen. Erst wenn diese rechts kräftig ein en höhere n Invaliditätsgrad und damit ein en höhere n Rentenan spruch verfügt , kann sich aus diesen Gründen die Anrechenbarkeit eines tiefe ren hypothetischen Einkom mens ergeben. Bis anhin hat die IV-Stelle die halbe Rente nicht revidiert . 2.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin zu Recht ein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Be schwerde ist ab zu weisen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gun ther Schreiber, wird für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- entschädigt.
Mit Honorarnote vom 7. November 2014
machte Rechtsanw alt Gunther Schrei ber eine n Zeit aufwand von 13 Stunden 45 Minuten
geltend (Urk. 17), was gerade noch angemessen ist. Einschliesslich Barauslagen von Fr. 91.50 und 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 3‘068.80, die ihm aus der Gerichtskasse zu vergüten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 068 .80 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gunther Schreiber - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, bezog vom 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 eine ganze und ab Februar 2000 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8G/102/2). Ausserdem erhielt sie Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk.
3/5-8). Nach dem die Invalidenrente per 30. April 2007 aufgehoben und die dagegen ge rich tete Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01018 vom 24. Oktober 2012 gutgeheissen worden war (Urk. 8G/102), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versi cher ten mit Verfügung vom 18. Februar 2013 rückwirkend per 1. Mai 2007 er neut eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 3/4). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL), welches die Zusatzleistungen ebenfalls per 30. April 2007 eingestellt hatte, sprach X.___ daraufhin mit Verfügung vom 19. respektive vom 21.
März
2013 (Urk.
8/150/30 respektive Urk.
3/1) ab Mai 2007 wiederum Zusatzleistungen zu, wobei es ihr jeweils gestützt auf Art. 14a Abs.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann te n Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein kün fte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massge bende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbsein kommen . Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen ( Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich/Basel/Genf 2009, S.
185).
E. 1.2 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafte ten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungs recht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbs einkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1 .3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Wird indes der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten ins besondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berech tigte Person nach weisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens prak tisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbs ein kommen tat sächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156).
E. 2 mit Hin weisen). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 9. /21.
März 2013 ( Urk. 8/ 150/30 und Urk.
3/1 ) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 8/150/31 = Urk.
2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV von einem im Falle des Bezugs ei ner ha lben Rente üblicherweise anzure chnenden hypothe tischen Einkommen in der Höhe des Höchstbetrages des Lebensbedarfs von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG aus. Sie rechnete deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis Dezember 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 18‘140.--, f ür den Zeitraum von J anuar 2009 bis Dezember 20 10 ein solches von
Fr. 18‘720.-- für den Zeitraum von Januar 20 11 bis D ezember 2012 ein jähr liches Einkommen von
Fr. 19‘050.-- und ab Januar 2013 ein Jahresein kommen von Fr. 19‘210.--
an .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bezieht gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2013 (Urk.
3/4) seit Mai 2007 unbestrittenermassen eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die Beschwerde gegnerin hat daher grundsätzlich zu Recht ein Erwerbseinkommen gemäss Art.
14a Abs.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Vertrauensschutz und bringt vor, mit den früheren Zusatzleistungsverfügungen sei ihr bis April 2007 nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Zusatzleistungen auch rückwirkend ab Mai 2007 und fortlaufend ab März 2013 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus ge richtet würden (Urk. 1 S. 4).
E. 2.4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes ver fassung), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Ge mäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zu rei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627
E.
6.1, 129 I 161 E.
4.1, 126 II 377 E.
3a, 122 II 113 E.
3b/cc, 121 V 65 E.
2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E.
E. 2.4.2 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darü ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjah r Rechts be ständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglich keit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E.
3b mit Hinweisen) .
Allein aus der Tatsache, dass das AZL bei den bis April 2007 ausgerichteten Zusatzleistungen darauf verzichtete, ein Erwerbseinkommen anzurechnen, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch war die rück wirkende Anrechnung eines Verzichtseinkommens zulässig, es sei denn, die Beschwerdeführerin kann dartun, dass ihr eine (Teil-)Erwerbstätigkeit nicht mög lich oder zumutbar war oder sie kann sich, wie sie geltend macht, auf den Ver trauensschutz berufen.
Dazu bedarf es unter anderem einer Disposition, die die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die bisherigen Verfügungen getroffen oder unterlassen hat, und die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen beziehungsweise nachholen kann . Als augenfälligste Disposition käme in Frage, dass sie es im Vertrauen auf die weiterhin erwarteten Zusatzleistungen unterlassen hat, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Dies macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. Gegenteils stellt sie in Abrede, überhaupt in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen. Damit fehlt es an einer der vom Bundesgericht aufgestellten Voraus setzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, so dass die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssen. Die Beschwerde führerin kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung beanspruchen.
E. 2.5 D ie Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine in tensive Suche nach Arbeit im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen.
Soweit sie
gesundheitliche Probleme als Grund für die Nichtaufnahme einer Er werbstätigkeit vorbringt ( Urk. 1 S.
E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin zu Recht ein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Be schwerde ist ab zu weisen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gun ther Schreiber, wird für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- entschädigt.
Mit Honorarnote vom 7. November 2014
machte Rechtsanw alt Gunther Schrei ber eine n Zeit aufwand von 13 Stunden 45 Minuten
geltend (Urk. 17), was gerade noch angemessen ist. Einschliesslich Barauslagen von Fr. 91.50 und 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 3‘068.80, die ihm aus der Gerichtskasse zu vergüten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 068 .80 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gunther Schreiber - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00081 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
26. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber Am Schanzengraben 27, Postfach, 8027 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, bezog vom 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 eine ganze und ab Februar 2000 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8G/102/2). Ausserdem erhielt sie Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk.
3/5-8). Nach dem die Invalidenrente per 30. April 2007 aufgehoben und die dagegen ge rich tete Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01018 vom 24. Oktober 2012 gutgeheissen worden war (Urk. 8G/102), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versi cher ten mit Verfügung vom 18. Februar 2013 rückwirkend per 1. Mai 2007 er neut eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 3/4). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL), welches die Zusatzleistungen ebenfalls per 30. April 2007 eingestellt hatte, sprach X.___ daraufhin mit Verfügung vom 19. respektive vom 21.
März
2013 (Urk.
8/150/30 respektive Urk.
3/1) ab Mai 2007 wiederum Zusatzleistungen zu, wobei es ihr jeweils gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Höchstbetrag für den Le bensbedarf von Alleinstehenden bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60 Pro zent als hypothetisches Mindesterwerbsein kommen an rechnete . Daran hielt das AZL mit Ein spracheentscheid vom 2 8. Juni 2013 ( Urk.
2) fest. 2.
Mit Eingabe vom 2 7. August 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Gunther Schreiber, Beschwerde erheben und von Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens beantragen. Zudem liess sie die Gewäh rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Pro zess führung und Rechtsvertretung beantragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 1 7. September 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7).
Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 wies das Sozialv ersicherungsgericht das Ge such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung ab, erklärte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung als ge genstandslos und bewilligte die unentgeltliche Verbeiständung unter Bestellung von Rechtsanwalt Gunther Schreiber als unentgeltlichen Rechtsver treter der Beschwerdeführerin.
Auf die einzelnen Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Er wägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann te n Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein kün fte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massge bende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbsein kommen . Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen ( Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich/Basel/Genf 2009, S.
185). 1.2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafte ten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungs recht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbs einkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1 .3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Wird indes der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten ins besondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berech tigte Person nach weisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens prak tisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbs ein kommen tat sächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 9. /21.
März 2013 ( Urk. 8/ 150/30 und Urk.
3/1 ) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 8/150/31 = Urk.
2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV von einem im Falle des Bezugs ei ner ha lben Rente üblicherweise anzure chnenden hypothe tischen Einkommen in der Höhe des Höchstbetrages des Lebensbedarfs von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG aus. Sie rechnete deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis Dezember 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 18‘140.--, f ür den Zeitraum von J anuar 2009 bis Dezember 20 10 ein solches von
Fr. 18‘720.-- für den Zeitraum von Januar 20 11 bis D ezember 2012 ein jähr liches Einkommen von
Fr. 19‘050.-- und ab Januar 2013 ein Jahresein kommen von Fr. 19‘210.--
an . 2.2
Die Beschwerdeführerin bezieht gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2013 (Urk.
3/4) seit Mai 2007 unbestrittenermassen eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die Beschwerde gegnerin hat daher grundsätzlich zu Recht ein Erwerbseinkommen gemäss Art.
14a Abs.
2 lit . b ELV angerechnet. Die Beträge sind korrekt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Vertrauensschutz und bringt vor, mit den früheren Zusatzleistungsverfügungen sei ihr bis April 2007 nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Zusatzleistungen auch rückwirkend ab Mai 2007 und fortlaufend ab März 2013 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens aus ge richtet würden (Urk. 1 S. 4). 2.4 2.4.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes ver fassung), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Ge mäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zu rei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627
E.
6.1, 129 I 161 E.
4.1, 126 II 377 E.
3a, 122 II 113 E.
3b/cc, 121 V 65 E.
2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E.
2 mit Hin weisen). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 2.4.2
In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darü ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjah r Rechts be ständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglich keit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E.
3b mit Hinweisen) .
Allein aus der Tatsache, dass das AZL bei den bis April 2007 ausgerichteten Zusatzleistungen darauf verzichtete, ein Erwerbseinkommen anzurechnen, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch war die rück wirkende Anrechnung eines Verzichtseinkommens zulässig, es sei denn, die Beschwerdeführerin kann dartun, dass ihr eine (Teil-)Erwerbstätigkeit nicht mög lich oder zumutbar war oder sie kann sich, wie sie geltend macht, auf den Ver trauensschutz berufen.
Dazu bedarf es unter anderem einer Disposition, die die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die bisherigen Verfügungen getroffen oder unterlassen hat, und die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen beziehungsweise nachholen kann . Als augenfälligste Disposition käme in Frage, dass sie es im Vertrauen auf die weiterhin erwarteten Zusatzleistungen unterlassen hat, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Dies macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. Gegenteils stellt sie in Abrede, überhaupt in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen. Damit fehlt es an einer der vom Bundesgericht aufgestellten Voraus setzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, so dass die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssen. Die Beschwerde führerin kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung beanspruchen. 2.5
D ie Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine in tensive Suche nach Arbeit im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen.
Soweit sie
gesundheitliche Probleme als Grund für die Nichtaufnahme einer Er werbstätigkeit vorbringt ( Urk. 1 S.
4
f.) , muss sie diese Tatsachen bei der I nvali denversicherung geltend machen. Erst wenn diese rechts kräftig ein en höhere n Invaliditätsgrad und damit ein en höhere n Rentenan spruch verfügt , kann sich aus diesen Gründen die Anrechenbarkeit eines tiefe ren hypothetischen Einkom mens ergeben. Bis anhin hat die IV-Stelle die halbe Rente nicht revidiert . 2.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin zu Recht ein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Be schwerde ist ab zu weisen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gun ther Schreiber, wird für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. -- entschädigt.
Mit Honorarnote vom 7. November 2014
machte Rechtsanw alt Gunther Schrei ber eine n Zeit aufwand von 13 Stunden 45 Minuten
geltend (Urk. 17), was gerade noch angemessen ist. Einschliesslich Barauslagen von Fr. 91.50 und 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 3‘068.80, die ihm aus der Gerichtskasse zu vergüten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 068 .80 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gunther Schreiber - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa