Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 52, bezieht
seit 1. August 2002
ei ne ordent liche halbe Rente der Invalidenversicherung
mit einer Zusatzrente für die 1957 geborene Ehefrau Y.___
(Urk. 8/110) . Seit 2005 bez ie h en X.___ und Y.___
Zusatzleistungen zur Invalidenrente, wobei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- und dem Ehemann bis zum Erreichen des 6 0. Altersjahr es ein Mindes t erwerbs e inkommen in der Höhe von Fr. 19‘050.-- angerechnet wurde (Urk. 8/10) . Zu letzt belief sich der laufende monatliche Anspruch auf Zusatzleistungen auf Fr. 2‘944.-- (Urk. 8/ 109/ 26). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich den Versicherten mit, dass der Ehefrau a b
dem 1. Dezember 2013 neu ein jährliches hypothetisches E rwerbse inkommen in der Höhe von Fr. 36‘000 .--
angerechnet werde und der Anspruch auf Zusatz leistungen zur Invalidenversicherung neu Fr. 1‘777.-- pro Monat betrage (Urk. 3) . Die dagegen am 1 1. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 102) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/ 109/ 29
= Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk.
2) erhoben X.___ und Y.___
am 2 2. August 2013 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und d ie Ausrichtung von monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von mindestens Fr. 2‘944. -- a uch a b 1. Dezember 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013, welche der Gegenpartei am 3 0. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestel lt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin d ie Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500 Franken übersteigen (lit . a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermö gens an zurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ’ 5 00 Franken und bei Ehepaaren 60‘000 Franken übersteigt (lit . c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen an zurechnen
(lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). 1. 3
Ein Verzicht im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur be schränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157) . In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung de r Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens i st auf die „Schweizerische Lohn strukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprach kennt nisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkin dern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtig en (Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, S. 15 8 f.).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zu mut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehe gatten ist eine angem essene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet /Koch, S. 159) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Ehefrau ab dem 1. Dez ember 2013 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- anzurechnen sei. Der Ehefrau sei seit Jahren mangels Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- angerechnet worden, es bestehe eine grundsätzliche Erwerbs fähigkeit, und einfache und repetitive Tätigkeiten seien ihr zumutbar . Zur Be rechnung der Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtsprechungsgemäss und gestützt auf die Wegleitung zu den Ergänzungs leistungen
(WEL) a uf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturer he bung (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % sei den persönlichen und beruflichen Umständen klar Rechnung getragen (Urk. 2). Aus der Tatsache, dass jahrelang ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden sei, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herlei ten, denn die Möglichkeit, eine Zusatzleistungen zusprechende Verfügung zu revidieren, verwirk e damit nicht (Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass vorliegend nicht geprüft wor den sei, ob die Ehefrau die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen für den Antritt einer Stelle erfüllen würde, ob das theoretische beruflich-erwerbli che Leistungsvermögen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar und ob ein genügendes Angebot an offenen geeigneten Stellen verfügbar wäre. Zu berück sichtigen sei vorliegend, dass die über 56-jährige Beschwerdeführerin sehr schlecht Deutsch spreche, über keine Ausbildung verfüge, lediglich während fünf Jahren im Umfang von wenigen Stunden als Raumpflegerin tätig gewesen sei und seit 2004 gar nicht mehr ausser Haus gearbeitet habe. Hinzu komme die Invalidität ihres Ehemannes und ihrer Tochter, welche seit einem Unfall unter stützungs
- und betreuungsbedürftig sei (Urk. 1 S. 4 f. E. 4-5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 3.
3.1
Z u prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie hoch das zumutbare Erwerbspensum ist und welchen Lohn sie dabei erzielen könnte . 3.2
Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides 56- j ährig e (Urk. 8/3a) Beschwerdeführerin steht nicht derart kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wie früher als Putzfrau oder in einer anderen Hilfstätigkeit verwerten könnte . Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist gemäss WEL Rz 3482.05 selbst bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung ein entsprechendes hypothetisches Er werbs einkommen zu berücksichtigen, und
laut
Art. 14a ELV und Rz 3424.02 WEL
ist Invaliden bis zum 6 0. Geburtstag ein Mindesterwerbseinkommen an zu rechn en .
Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, dass sie
seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Aktenkundig und unbestritten ist, dass
sie zuletzt von 1999 bis 20 04 als Putzfrau tätig war (Urk. 8 /4, Urk. 8/ 23, Urk. 8/108; Akten notiz vom 25.2.2005). B ereits seit
Beginn des Bezug s der Zusatzleistungen im Jahre 2005 wurde ihr ein - wenn auch tieferes - hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 8/10) . Damit w urde die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schon zu diesem Zeitpunkt bejah t . Dass sie in der Folge keine Stelle suchte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten und ändert nichts daran, dass ihr grundsätzlich zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh men .
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) muss die Erhöhung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens auch nicht auf einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse beruhen. Der Beschwerde gegnerin ist unbenommen, die Verfügungen jährlich zu revidieren. Allein da durch, dass sie jahrelang das gleiche - tiefe - hypothetische Einkommen ange rechnet hat, hat sie diese Möglichkeit nicht verwirkt.
Weder
die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin stünde e iner Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit entgegen, noch wirken sich die
geringe n Deutschkenntnisse der 1990 eingereisten (Urk. 8/3a) Beschwerde führerin
aus : P raxisgemäss w ird nur de r kürzlich zugezogenen ausländisch e n Ehegatt i n eine angemessene Frist von höchstens sechs Monaten zugestanden, in der sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen, erhöhen kann, und nach deren Ablauf ein Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
Damit ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten wäre. Die Vermutung der Verwert barkeit ihre r Erwerbsfähigkeit vermochte die Beschwerdeführerin
im Übrigen
auch nicht mit erfolglosen Stellenbemühungen umzustossen (vgl. vorstehend E.
1.3); auf diese Möglichkeit wurde ihr Sohn telefonisch hingewiesen
(Urk. 8 /108; Aktennotiz vom 2 7. Mai 2013) . 3.3
Was sodann die Höhe des zumutbaren Erwerbspensums angeht, so sind von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Pflege- oder Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem zu 58 % invaliden Ehemann weder mit tels
eines detaillierte n
Arztzeug nis ses, welches die Art und den Zeitumfang der notwendigen Pflege und Be treu ung beschreibt, noch mittels einer Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen (vgl. Carigiet /Koch S. 158) . Was die eine volle Invalidenrente beziehende, erwachsene, seit Oktober 2011 nicht mehr im gleichen Haushalt lebende Tochter (vgl. Urk. 8/2d) der Beschwerde führerin angeht, so rechtfertigt a llein der Umstand, dass die Tochter
das Mittag essen bei ihren Eltern einnimmt, nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt :
E inerseits bezieht ihre Tochter weder eine Hilflosenentschädigung
noch ist ih r Unterstützungsbedarf anderwei tig ausgewiesen . A ndererseits ist nicht einzusehen, weshalb das Mittagessen nicht auch vom teilinvaliden,
nicht erwerbstätigen Ehemann zu bereitet werden könnte, dem bis zum 6 0. Geburtstag Ende September 2012 noch ein Mindester werbse inkommen angerechnet worden war (Urk. 8/ 109/23-24) . Somit sind keine Betreuungspflichten ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in der Aus übung eines vollen Erwerbspensums einschränken würden.
D amit erweist sich der Beschwerdeführerin die Aufnahme eine r Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit, die keine Ausbildung voraus setzt, im Umfang eines vollen Erwerbspensum s
als zumutbar .
3. 4
Zur Ermittlung der Höhe de s anrechenbaren Lohns zog die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne der LSE b ei (vgl. vorstehend E. 1. 3). D abei stellte sie auf den Tabellenlohn von monatlich Fr. 4‘225.-- für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige ab (LSE 2010, TA1, Total, Frauen, Niveau 4) und ermittelte unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90 Tabelle B 9.2) und einer Lohnentwicklung von 1.0 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirt schaft 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 10.2) ein mögliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53‘255.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01), was nicht zu bean standen ist .
Mit dem in der Folge um mehr als 25 % tiefer angesetzten angerechneten hypo thetischen Einkommen von Fr. 36‘000.-- wurde den von den Beschwerdefüh renden
geltend gemachten Faktoren - Alter, geringe Deutschkenntnisse, man gelnde Ausbildung und langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt - grosszügig Rechnung getragen. 3.5
Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013, welche die Erhöhung des hypothetischen Einkommens per 1. Dezember 2013 in Aussicht stellt, wurde der Beschwerde führerin sodann eine angemessene Frist eingeräumt, sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 6
Zusammenfassend erweist sich damit die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit im Vollpensum zumutbar, und die Höhe des angerechneten hypothetischen Er werbs einkommens
ist nicht zu beanstanden . 4 .
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 52, bezieht
seit 1. August 2002
ei ne ordent liche halbe Rente der Invalidenversicherung
mit einer Zusatzrente für die 1957 geborene Ehefrau Y.___
(Urk. 8/110) . Seit 2005 bez ie h en X.___ und Y.___
Zusatzleistungen zur Invalidenrente, wobei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- und dem Ehemann bis zum Erreichen des 6 0. Altersjahr es ein Mindes t erwerbs e inkommen in der Höhe von Fr. 19‘050.-- angerechnet wurde (Urk. 8/10) . Zu letzt belief sich der laufende monatliche Anspruch auf Zusatzleistungen auf Fr. 2‘944.-- (Urk. 8/ 109/ 26). Mit Verfügung vom
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk.
2) erhoben X.___ und Y.___
am 2 2. August 2013 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und d ie Ausrichtung von monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von mindestens Fr. 2‘944. -- a uch a b 1. Dezember 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013, welche der Gegenpartei am 3 0. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestel lt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin d ie Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Ehefrau ab dem 1. Dez ember 2013 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- anzurechnen sei. Der Ehefrau sei seit Jahren mangels Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- angerechnet worden, es bestehe eine grundsätzliche Erwerbs fähigkeit, und einfache und repetitive Tätigkeiten seien ihr zumutbar . Zur Be rechnung der Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtsprechungsgemäss und gestützt auf die Wegleitung zu den Ergänzungs leistungen
(WEL) a uf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturer he bung (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % sei den persönlichen und beruflichen Umständen klar Rechnung getragen (Urk. 2). Aus der Tatsache, dass jahrelang ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden sei, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herlei ten, denn die Möglichkeit, eine Zusatzleistungen zusprechende Verfügung zu revidieren, verwirk e damit nicht (Urk. 7).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass vorliegend nicht geprüft wor den sei, ob die Ehefrau die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen für den Antritt einer Stelle erfüllen würde, ob das theoretische beruflich-erwerbli che Leistungsvermögen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar und ob ein genügendes Angebot an offenen geeigneten Stellen verfügbar wäre. Zu berück sichtigen sei vorliegend, dass die über 56-jährige Beschwerdeführerin sehr schlecht Deutsch spreche, über keine Ausbildung verfüge, lediglich während fünf Jahren im Umfang von wenigen Stunden als Raumpflegerin tätig gewesen sei und seit 2004 gar nicht mehr ausser Haus gearbeitet habe. Hinzu komme die Invalidität ihres Ehemannes und ihrer Tochter, welche seit einem Unfall unter stützungs
- und betreuungsbedürftig sei (Urk. 1 S. 4 f. E. 4-5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 3.
3.1
Z u prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie hoch das zumutbare Erwerbspensum ist und welchen Lohn sie dabei erzielen könnte . 3.2
Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides 56- j ährig e (Urk. 8/3a) Beschwerdeführerin steht nicht derart kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wie früher als Putzfrau oder in einer anderen Hilfstätigkeit verwerten könnte . Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist gemäss WEL Rz 3482.05 selbst bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung ein entsprechendes hypothetisches Er werbs einkommen zu berücksichtigen, und
laut
Art. 14a ELV und Rz 3424.02 WEL
ist Invaliden bis zum 6 0. Geburtstag ein Mindesterwerbseinkommen an zu rechn en .
Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, dass sie
seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Aktenkundig und unbestritten ist, dass
sie zuletzt von 1999 bis 20 04 als Putzfrau tätig war (Urk. 8 /4, Urk. 8/ 23, Urk. 8/108; Akten notiz vom 25.2.2005). B ereits seit
Beginn des Bezug s der Zusatzleistungen im Jahre 2005 wurde ihr ein - wenn auch tieferes - hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 8/10) . Damit w urde die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schon zu diesem Zeitpunkt bejah t . Dass sie in der Folge keine Stelle suchte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten und ändert nichts daran, dass ihr grundsätzlich zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh men .
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) muss die Erhöhung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens auch nicht auf einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse beruhen. Der Beschwerde gegnerin ist unbenommen, die Verfügungen jährlich zu revidieren. Allein da durch, dass sie jahrelang das gleiche - tiefe - hypothetische Einkommen ange rechnet hat, hat sie diese Möglichkeit nicht verwirkt.
Weder
die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin stünde e iner Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit entgegen, noch wirken sich die
geringe n Deutschkenntnisse der 1990 eingereisten (Urk. 8/3a) Beschwerde führerin
aus : P raxisgemäss w ird nur de r kürzlich zugezogenen ausländisch e n Ehegatt i n eine angemessene Frist von höchstens sechs Monaten zugestanden, in der sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen, erhöhen kann, und nach deren Ablauf ein Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
Damit ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten wäre. Die Vermutung der Verwert barkeit ihre r Erwerbsfähigkeit vermochte die Beschwerdeführerin
im Übrigen
auch nicht mit erfolglosen Stellenbemühungen umzustossen (vgl. vorstehend E.
1.3); auf diese Möglichkeit wurde ihr Sohn telefonisch hingewiesen
(Urk. 8 /108; Aktennotiz vom 2 7. Mai 2013) . 3.3
Was sodann die Höhe des zumutbaren Erwerbspensums angeht, so sind von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Pflege- oder Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem zu 58 % invaliden Ehemann weder mit tels
eines detaillierte n
Arztzeug nis ses, welches die Art und den Zeitumfang der notwendigen Pflege und Be treu ung beschreibt, noch mittels einer Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen (vgl. Carigiet /Koch S. 158) . Was die eine volle Invalidenrente beziehende, erwachsene, seit Oktober 2011 nicht mehr im gleichen Haushalt lebende Tochter (vgl. Urk. 8/2d) der Beschwerde führerin angeht, so rechtfertigt a llein der Umstand, dass die Tochter
das Mittag essen bei ihren Eltern einnimmt, nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt :
E inerseits bezieht ihre Tochter weder eine Hilflosenentschädigung
noch ist ih r Unterstützungsbedarf anderwei tig ausgewiesen . A ndererseits ist nicht einzusehen, weshalb das Mittagessen nicht auch vom teilinvaliden,
nicht erwerbstätigen Ehemann zu bereitet werden könnte, dem bis zum 6 0. Geburtstag Ende September 2012 noch ein Mindester werbse inkommen angerechnet worden war (Urk. 8/ 109/23-24) . Somit sind keine Betreuungspflichten ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in der Aus übung eines vollen Erwerbspensums einschränken würden.
D amit erweist sich der Beschwerdeführerin die Aufnahme eine r Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit, die keine Ausbildung voraus setzt, im Umfang eines vollen Erwerbspensum s
als zumutbar .
3. 4
Zur Ermittlung der Höhe de s anrechenbaren Lohns zog die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne der LSE b ei (vgl. vorstehend E. 1. 3). D abei stellte sie auf den Tabellenlohn von monatlich Fr. 4‘225.-- für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige ab (LSE 2010, TA1, Total, Frauen, Niveau 4) und ermittelte unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90 Tabelle B 9.2) und einer Lohnentwicklung von 1.0 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirt schaft 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 10.2) ein mögliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53‘255.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01), was nicht zu bean standen ist .
Mit dem in der Folge um mehr als 25 % tiefer angesetzten angerechneten hypo thetischen Einkommen von Fr. 36‘000.-- wurde den von den Beschwerdefüh renden
geltend gemachten Faktoren - Alter, geringe Deutschkenntnisse, man gelnde Ausbildung und langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt - grosszügig Rechnung getragen. 3.5
Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013, welche die Erhöhung des hypothetischen Einkommens per 1. Dezember 2013 in Aussicht stellt, wurde der Beschwerde führerin sodann eine angemessene Frist eingeräumt, sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 6
Zusammenfassend erweist sich damit die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit im Vollpensum zumutbar, und die Höhe des angerechneten hypothetischen Er werbs einkommens
ist nicht zu beanstanden . 4 .
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art.
E. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur be schränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157) . In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung de r Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens i st auf die „Schweizerische Lohn strukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprach kennt nisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkin dern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtig en (Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, S.
E. 15 8 f.).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zu mut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehe gatten ist eine angem essene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet /Koch, S. 159) . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
9. Februar 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 52, bezieht
seit 1. August 2002
ei ne ordent liche halbe Rente der Invalidenversicherung
mit einer Zusatzrente für die 1957 geborene Ehefrau Y.___
(Urk. 8/110) . Seit 2005 bez ie h en X.___ und Y.___
Zusatzleistungen zur Invalidenrente, wobei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- und dem Ehemann bis zum Erreichen des 6 0. Altersjahr es ein Mindes t erwerbs e inkommen in der Höhe von Fr. 19‘050.-- angerechnet wurde (Urk. 8/10) . Zu letzt belief sich der laufende monatliche Anspruch auf Zusatzleistungen auf Fr. 2‘944.-- (Urk. 8/ 109/ 26). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich den Versicherten mit, dass der Ehefrau a b
dem 1. Dezember 2013 neu ein jährliches hypothetisches E rwerbse inkommen in der Höhe von Fr. 36‘000 .--
angerechnet werde und der Anspruch auf Zusatz leistungen zur Invalidenversicherung neu Fr. 1‘777.-- pro Monat betrage (Urk. 3) . Die dagegen am 1 1. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 102) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/ 109/ 29
= Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk.
2) erhoben X.___ und Y.___
am 2 2. August 2013 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und d ie Ausrichtung von monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von mindestens Fr. 2‘944. -- a uch a b 1. Dezember 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2013, welche der Gegenpartei am 3 0. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestel lt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin d ie Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500 Franken übersteigen (lit . a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermö gens an zurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ’ 5 00 Franken und bei Ehepaaren 60‘000 Franken übersteigt (lit . c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen an zurechnen
(lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). 1. 3
Ein Verzicht im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur be schränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157) . In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesen heit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung de r Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens i st auf die „Schweizerische Lohn strukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprach kennt nisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkin dern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtig en (Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet /Koch, S. 15 8 f.).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zu mut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehe gatten ist eine angem essene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet /Koch, S. 159) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Ehefrau ab dem 1. Dez ember 2013 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- anzurechnen sei. Der Ehefrau sei seit Jahren mangels Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- angerechnet worden, es bestehe eine grundsätzliche Erwerbs fähigkeit, und einfache und repetitive Tätigkeiten seien ihr zumutbar . Zur Be rechnung der Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtsprechungsgemäss und gestützt auf die Wegleitung zu den Ergänzungs leistungen
(WEL) a uf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturer he bung (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % sei den persönlichen und beruflichen Umständen klar Rechnung getragen (Urk. 2). Aus der Tatsache, dass jahrelang ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden sei, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herlei ten, denn die Möglichkeit, eine Zusatzleistungen zusprechende Verfügung zu revidieren, verwirk e damit nicht (Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass vorliegend nicht geprüft wor den sei, ob die Ehefrau die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen für den Antritt einer Stelle erfüllen würde, ob das theoretische beruflich-erwerbli che Leistungsvermögen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar und ob ein genügendes Angebot an offenen geeigneten Stellen verfügbar wäre. Zu berück sichtigen sei vorliegend, dass die über 56-jährige Beschwerdeführerin sehr schlecht Deutsch spreche, über keine Ausbildung verfüge, lediglich während fünf Jahren im Umfang von wenigen Stunden als Raumpflegerin tätig gewesen sei und seit 2004 gar nicht mehr ausser Haus gearbeitet habe. Hinzu komme die Invalidität ihres Ehemannes und ihrer Tochter, welche seit einem Unfall unter stützungs
- und betreuungsbedürftig sei (Urk. 1 S. 4 f. E. 4-5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 3.
3.1
Z u prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie hoch das zumutbare Erwerbspensum ist und welchen Lohn sie dabei erzielen könnte . 3.2
Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides 56- j ährig e (Urk. 8/3a) Beschwerdeführerin steht nicht derart kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wie früher als Putzfrau oder in einer anderen Hilfstätigkeit verwerten könnte . Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist gemäss WEL Rz 3482.05 selbst bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung ein entsprechendes hypothetisches Er werbs einkommen zu berücksichtigen, und
laut
Art. 14a ELV und Rz 3424.02 WEL
ist Invaliden bis zum 6 0. Geburtstag ein Mindesterwerbseinkommen an zu rechn en .
Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, dass sie
seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Aktenkundig und unbestritten ist, dass
sie zuletzt von 1999 bis 20 04 als Putzfrau tätig war (Urk. 8 /4, Urk. 8/ 23, Urk. 8/108; Akten notiz vom 25.2.2005). B ereits seit
Beginn des Bezug s der Zusatzleistungen im Jahre 2005 wurde ihr ein - wenn auch tieferes - hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 8/10) . Damit w urde die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schon zu diesem Zeitpunkt bejah t . Dass sie in der Folge keine Stelle suchte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten und ändert nichts daran, dass ihr grundsätzlich zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh men .
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) muss die Erhöhung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens auch nicht auf einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse beruhen. Der Beschwerde gegnerin ist unbenommen, die Verfügungen jährlich zu revidieren. Allein da durch, dass sie jahrelang das gleiche - tiefe - hypothetische Einkommen ange rechnet hat, hat sie diese Möglichkeit nicht verwirkt.
Weder
die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin stünde e iner Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit entgegen, noch wirken sich die
geringe n Deutschkenntnisse der 1990 eingereisten (Urk. 8/3a) Beschwerde führerin
aus : P raxisgemäss w ird nur de r kürzlich zugezogenen ausländisch e n Ehegatt i n eine angemessene Frist von höchstens sechs Monaten zugestanden, in der sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen, erhöhen kann, und nach deren Ablauf ein Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
Damit ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten wäre. Die Vermutung der Verwert barkeit ihre r Erwerbsfähigkeit vermochte die Beschwerdeführerin
im Übrigen
auch nicht mit erfolglosen Stellenbemühungen umzustossen (vgl. vorstehend E.
1.3); auf diese Möglichkeit wurde ihr Sohn telefonisch hingewiesen
(Urk. 8 /108; Aktennotiz vom 2 7. Mai 2013) . 3.3
Was sodann die Höhe des zumutbaren Erwerbspensums angeht, so sind von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Pflege- oder Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem zu 58 % invaliden Ehemann weder mit tels
eines detaillierte n
Arztzeug nis ses, welches die Art und den Zeitumfang der notwendigen Pflege und Be treu ung beschreibt, noch mittels einer Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen (vgl. Carigiet /Koch S. 158) . Was die eine volle Invalidenrente beziehende, erwachsene, seit Oktober 2011 nicht mehr im gleichen Haushalt lebende Tochter (vgl. Urk. 8/2d) der Beschwerde führerin angeht, so rechtfertigt a llein der Umstand, dass die Tochter
das Mittag essen bei ihren Eltern einnimmt, nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt :
E inerseits bezieht ihre Tochter weder eine Hilflosenentschädigung
noch ist ih r Unterstützungsbedarf anderwei tig ausgewiesen . A ndererseits ist nicht einzusehen, weshalb das Mittagessen nicht auch vom teilinvaliden,
nicht erwerbstätigen Ehemann zu bereitet werden könnte, dem bis zum 6 0. Geburtstag Ende September 2012 noch ein Mindester werbse inkommen angerechnet worden war (Urk. 8/ 109/23-24) . Somit sind keine Betreuungspflichten ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in der Aus übung eines vollen Erwerbspensums einschränken würden.
D amit erweist sich der Beschwerdeführerin die Aufnahme eine r Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit, die keine Ausbildung voraus setzt, im Umfang eines vollen Erwerbspensum s
als zumutbar .
3. 4
Zur Ermittlung der Höhe de s anrechenbaren Lohns zog die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne der LSE b ei (vgl. vorstehend E. 1. 3). D abei stellte sie auf den Tabellenlohn von monatlich Fr. 4‘225.-- für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige ab (LSE 2010, TA1, Total, Frauen, Niveau 4) und ermittelte unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90 Tabelle B 9.2) und einer Lohnentwicklung von 1.0 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirt schaft 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 10.2) ein mögliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53‘255.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01), was nicht zu bean standen ist .
Mit dem in der Folge um mehr als 25 % tiefer angesetzten angerechneten hypo thetischen Einkommen von Fr. 36‘000.-- wurde den von den Beschwerdefüh renden
geltend gemachten Faktoren - Alter, geringe Deutschkenntnisse, man gelnde Ausbildung und langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt - grosszügig Rechnung getragen. 3.5
Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013, welche die Erhöhung des hypothetischen Einkommens per 1. Dezember 2013 in Aussicht stellt, wurde der Beschwerde führerin sodann eine angemessene Frist eingeräumt, sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 6
Zusammenfassend erweist sich damit die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit im Vollpensum zumutbar, und die Höhe des angerechneten hypothetischen Er werbs einkommens
ist nicht zu beanstanden . 4 .
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens