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ZL.2013.00072

Anfechtungsgegenstand, Einkommen Teilinvalider nach Art. 14a ELV, Beschwerdeführer rügt die Höhe des Invalideneinkommens im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sowie die Höhe der anrechenbaren IV-Rente.

Zürich SozVersG · 2014-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, bez ieht seit dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invali ditätsgrad von 4 6 % beruhende Viertelsrente der Invalidenversicherung

(vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2012 im Verfahren IV.2010.00710, Urk. 3/ 11 ) und meldete sich am 2 3. November 2012 zum Bezug von Zusatzleis tungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/ 12 ).

Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/5) wurde der Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 740.-- pro Monat festge legt. Infolge Anpassung des Mietzinses wurde m it Verfügung vom 2 8. Mai 2 013 ( Urk. 7/4) der Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1.

Januar 2013 auf Fr. 1‘397. -- erhöht.

Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 2 5. Juni 2013 Einsprache ( Urk. 7/3 = Urk. 3 / 3 ), wobei er die Höhe seines Invalideneinkommens bei der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 1 . Juli 2013 abgewiesen (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1 . Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 9 . August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die Höhe der Invalidenrente sei gestützt auf die korrekt ermittelten Validen- und Invalidenein kommen neu zu berechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9 . September 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 25 . September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs , wenn sie die Vo r aus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .

b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1. 3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG ), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1. 4

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schaden minderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit . b dieser Bestimmung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40

bis unter 5 0 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbsein kommen angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen ( Cari giet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl , in: Koller/Mül ler/ Rhi now /Zimmerli, Schweizerisches Bundesver wal tungs recht , Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/Mün chen 2007, N

187 ff. S. 1765). 1.5

Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbs einkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berück sichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Um stände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungs auf gaben . Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Ver such der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozial hilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 1.6

Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter schiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfü gung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verän derung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Ge sundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit (erst) im Rahmen eines EL Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3) . 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘752.-- aus. Diese setzen sich aus Erwerbseinkünften von Fr.

16‘409.--, der IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 4‘332.-- sowie aus dem Vermögensertrag von Fr. 11.-- zusammen ( Urk. 7/4).

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 37‘510.--, nämlich Fr. 19‘210.-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 4 ‘ 596 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung, Fr. 504.-- Prämie an die Sozialversicherung sowie Fr. 13 ‘ 200 .-- Mietzins und Nebenkosten.

Demnach resultierte ein Manko von Fr. 16 ‘ 758 .-- im Jahr 2013 ( Urk. 7/4 ). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Durchführungsstelle zwar den richtigen Invalidenlohn eingesetzt habe, dies jedoch gerade zeige, dass die IV-Stelle die Rente mit falschen Werten berechnet habe, indem sie ihm ein höhere s Invalideneinkommen angerechnet habe als die Durchführungsstelle. Deshalb sei die Höhe der Rente nun nicht korrekt ( Urk. 1). 3. 3.1

Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

Zu beachten ist, dass sich aufgrund des Systems der Er gänzungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Person richtet, son dern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 3.2

D ie IV-Stelle sprach

dem Beschwerdeführer

m it Verfügung vom

8. Juli 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

eine

befristete ganze Rente vom

1. Juni 200 8 bis 3 0. Juni 2009

zu ( Urk. 3 / 8 ) . Dagegen erhob der Bes chwer de führer am 6 . August 2010 bei m hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung

( Urk. 3 / 9 ; Prozess nummer

IV.2010.00710 ).

Mit Urteil vom 2 0. März 2012 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 3/11). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2012 vom 3 0. Mai 2012).

Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2012 und die darin erfolgte Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit für das vorliegende Verfahren verbindlich (vgl. vorstehend E. 1.6). 3.3

Das Vorgehen der Durchführungsstelle, indem sie auf die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren abstellte, wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch wurde die Vermutung von Art. 14a ELV widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hat damit - mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - zu Recht den um einen Drittel erhöhte n Höchst betrag für den Lebensbedarf von jährlich Fr. 19‘210.--, somit Fr. 25‘614.--, als hypothetisches Ein kommen fest gelegt und diesen praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln, nämlich in der Höhe von Fr. 16‘409.--, angerech net (vgl. vorste hend E. 1.3-1.4). 3.4

Indem

der Beschwerdeführer geltend macht, dass auch die IV-Stelle das von der Durchführungsstelle ermittelte Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbe messung hätte einsetzen müsse n , rügt er die Invaliditätsbemessung im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren .

I m verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren

sind aber grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Beurteilung der Invaliditäts bemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.5

3.5.1

Zu m

besseren Verständnis ist trotzdem kurz auf die U nterschie de im ergän zungs

- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zur Bestimmung des Invalideneinkommens einzugehen.

3.5.2

I m invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

für die Bestimmung des Invali deneinkommens ist zwar primär auch von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen , in welcher die versicherte Person konkret steht ;

gemäss Rechtspre chung werden jedoch , falls kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat,

zur Bestimmung d es Invalideneinkommens Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen

(BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) und für die Invaliditätsbemessung praxisge mäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE

129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) . Ausserdem wird von einer ausge glichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen , wobei d er Begriff des a usgeglichenen Arbeits marktes ein theoretischer und abstrakter Begriff ist , welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen versi cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig keit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bun desgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 3.5.3

I m Berei ch der Ergänzungsleistungen

dagegen ist von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo theti schen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156 ; BGE 140 V 267 E. 5.3 ). So hat auch das Bundesgericht festgehalten , dass bei der Ermittlung des hypo thetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönlichen Verhältnisse und die Arbeits marktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der be treffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136).

Dabei sind neben allfälligen ge sund heitsbe dingten Einschrän kungen einer seits das Angebot an offenen und ge eig neten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Vor aus set zungen der betreffenden Per son aufwei sen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchen den Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E.

5.1.1). Weiter darf auch eine be reits länger dauernde Arbeitsab stinenz nicht ausser Acht ge lassen wer den. Vom hypothetisch ermittelten Ein kom men sind

ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei alleinstehenden Personen jährlich insge samt Fr. 1' 0 00.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, bez ieht seit dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invali ditätsgrad von 4

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs , wenn sie die Vo r aus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .

b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1. 3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG ), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1. 4

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schaden minderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit . b dieser Bestimmung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40

bis unter 5 0 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbsein kommen angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen ( Cari giet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl , in: Koller/Mül ler/ Rhi now /Zimmerli, Schweizerisches Bundesver wal tungs recht , Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/Mün chen 2007, N

187 ff. S. 1765).

E. 1.5 Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbs einkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berück sichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Um stände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungs auf gaben . Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Ver such der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozial hilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156).

E. 1.6 Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter schiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfü gung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verän derung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Ge sundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit (erst) im Rahmen eines EL Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3) . 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘752.-- aus. Diese setzen sich aus Erwerbseinkünften von Fr.

16‘409.--, der IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 4‘332.-- sowie aus dem Vermögensertrag von Fr. 11.-- zusammen ( Urk. 7/4).

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 37‘510.--, nämlich Fr. 19‘210.-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 4 ‘ 596 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung, Fr. 504.-- Prämie an die Sozialversicherung sowie Fr.

E. 6 % beruhende Viertelsrente der Invalidenversicherung

(vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2012 im Verfahren IV.2010.00710, Urk. 3/

E. 11 ) und meldete sich am 2 3. November 2012 zum Bezug von Zusatzleis tungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/

E. 12 ).

Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/5) wurde der Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 740.-- pro Monat festge legt. Infolge Anpassung des Mietzinses wurde m it Verfügung vom 2 8. Mai 2

E. 013 ( Urk. 7/4) der Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1.

Januar 2013 auf Fr. 1‘397. -- erhöht.

Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 2 5. Juni 2013 Einsprache ( Urk. 7/3 = Urk. 3 / 3 ), wobei er die Höhe seines Invalideneinkommens bei der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 1 . Juli 2013 abgewiesen (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1 . Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 9 . August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die Höhe der Invalidenrente sei gestützt auf die korrekt ermittelten Validen- und Invalidenein kommen neu zu berechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9 . September 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 25 . September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ‘ 200 .-- Mietzins und Nebenkosten.

Demnach resultierte ein Manko von Fr.

E. 16 ‘ 758 .-- im Jahr 2013 ( Urk. 7/4 ). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Durchführungsstelle zwar den richtigen Invalidenlohn eingesetzt habe, dies jedoch gerade zeige, dass die IV-Stelle die Rente mit falschen Werten berechnet habe, indem sie ihm ein höhere s Invalideneinkommen angerechnet habe als die Durchführungsstelle. Deshalb sei die Höhe der Rente nun nicht korrekt ( Urk. 1). 3. 3.1

Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

Zu beachten ist, dass sich aufgrund des Systems der Er gänzungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Person richtet, son dern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 3.2

D ie IV-Stelle sprach

dem Beschwerdeführer

m it Verfügung vom

8. Juli 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

eine

befristete ganze Rente vom

1. Juni 200 8 bis 3 0. Juni 2009

zu ( Urk. 3 / 8 ) . Dagegen erhob der Bes chwer de führer am 6 . August 2010 bei m hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung

( Urk. 3 / 9 ; Prozess nummer

IV.2010.00710 ).

Mit Urteil vom 2 0. März 2012 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 3/11). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2012 vom 3 0. Mai 2012).

Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2012 und die darin erfolgte Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit für das vorliegende Verfahren verbindlich (vgl. vorstehend E. 1.6). 3.3

Das Vorgehen der Durchführungsstelle, indem sie auf die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren abstellte, wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch wurde die Vermutung von Art. 14a ELV widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hat damit - mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - zu Recht den um einen Drittel erhöhte n Höchst betrag für den Lebensbedarf von jährlich Fr. 19‘210.--, somit Fr. 25‘614.--, als hypothetisches Ein kommen fest gelegt und diesen praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln, nämlich in der Höhe von Fr. 16‘409.--, angerech net (vgl. vorste hend E. 1.3-1.4). 3.4

Indem

der Beschwerdeführer geltend macht, dass auch die IV-Stelle das von der Durchführungsstelle ermittelte Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbe messung hätte einsetzen müsse n , rügt er die Invaliditätsbemessung im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren .

I m verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren

sind aber grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Beurteilung der Invaliditäts bemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.5

3.5.1

Zu m

besseren Verständnis ist trotzdem kurz auf die U nterschie de im ergän zungs

- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zur Bestimmung des Invalideneinkommens einzugehen.

3.5.2

I m invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

für die Bestimmung des Invali deneinkommens ist zwar primär auch von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen , in welcher die versicherte Person konkret steht ;

gemäss Rechtspre chung werden jedoch , falls kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat,

zur Bestimmung d es Invalideneinkommens Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen

(BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) und für die Invaliditätsbemessung praxisge mäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE

129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) . Ausserdem wird von einer ausge glichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen , wobei d er Begriff des a usgeglichenen Arbeits marktes ein theoretischer und abstrakter Begriff ist , welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen versi cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig keit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bun desgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 3.5.3

I m Berei ch der Ergänzungsleistungen

dagegen ist von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo theti schen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156 ; BGE 140 V 267 E. 5.3 ). So hat auch das Bundesgericht festgehalten , dass bei der Ermittlung des hypo thetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönlichen Verhältnisse und die Arbeits marktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der be treffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136).

Dabei sind neben allfälligen ge sund heitsbe dingten Einschrän kungen einer seits das Angebot an offenen und ge eig neten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Vor aus set zungen der betreffenden Per son aufwei sen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchen den Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E.

5.1.1). Weiter darf auch eine be reits länger dauernde Arbeitsab stinenz nicht ausser Acht ge lassen wer den. Vom hypothetisch ermittelten Ein kom men sind

ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei alleinstehenden Personen jährlich insge samt Fr. 1' 0 00.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00072 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, bez ieht seit dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invali ditätsgrad von 4 6 % beruhende Viertelsrente der Invalidenversicherung

(vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2012 im Verfahren IV.2010.00710, Urk. 3/ 11 ) und meldete sich am 2 3. November 2012 zum Bezug von Zusatzleis tungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/ 12 ).

Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/5) wurde der Anspruch auf Ergänzungs leistungen ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 740.-- pro Monat festge legt. Infolge Anpassung des Mietzinses wurde m it Verfügung vom 2 8. Mai 2 013 ( Urk. 7/4) der Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1.

Januar 2013 auf Fr. 1‘397. -- erhöht.

Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 2 5. Juni 2013 Einsprache ( Urk. 7/3 = Urk. 3 / 3 ), wobei er die Höhe seines Invalideneinkommens bei der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 1 . Juli 2013 abgewiesen (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1 . Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 9 . August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die Höhe der Invalidenrente sei gestützt auf die korrekt ermittelten Validen- und Invalidenein kommen neu zu berechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9 . September 2013 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 25 . September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs , wenn sie die Vo r aus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .

b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1. 3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG ), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1. 4

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schaden minderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit . b dieser Bestimmung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40

bis unter 5 0 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbsein kommen angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen ( Cari giet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl , in: Koller/Mül ler/ Rhi now /Zimmerli, Schweizerisches Bundesver wal tungs recht , Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/Mün chen 2007, N

187 ff. S. 1765). 1.5

Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbs einkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berück sichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Um stände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungs auf gaben . Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Ver such der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozial hilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 1.6

Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter schiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfü gung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verän derung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Ge sundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit (erst) im Rahmen eines EL Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3) . 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘752.-- aus. Diese setzen sich aus Erwerbseinkünften von Fr.

16‘409.--, der IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 4‘332.-- sowie aus dem Vermögensertrag von Fr. 11.-- zusammen ( Urk. 7/4).

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 37‘510.--, nämlich Fr. 19‘210.-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 4 ‘ 596 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung, Fr. 504.-- Prämie an die Sozialversicherung sowie Fr. 13 ‘ 200 .-- Mietzins und Nebenkosten.

Demnach resultierte ein Manko von Fr. 16 ‘ 758 .-- im Jahr 2013 ( Urk. 7/4 ). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Durchführungsstelle zwar den richtigen Invalidenlohn eingesetzt habe, dies jedoch gerade zeige, dass die IV-Stelle die Rente mit falschen Werten berechnet habe, indem sie ihm ein höhere s Invalideneinkommen angerechnet habe als die Durchführungsstelle. Deshalb sei die Höhe der Rente nun nicht korrekt ( Urk. 1). 3. 3.1

Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

Zu beachten ist, dass sich aufgrund des Systems der Er gänzungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Person richtet, son dern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 3.2

D ie IV-Stelle sprach

dem Beschwerdeführer

m it Verfügung vom

8. Juli 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 0 %

eine

befristete ganze Rente vom

1. Juni 200 8 bis 3 0. Juni 2009

zu ( Urk. 3 / 8 ) . Dagegen erhob der Bes chwer de führer am 6 . August 2010 bei m hiesi gen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung

( Urk. 3 / 9 ; Prozess nummer

IV.2010.00710 ).

Mit Urteil vom 2 0. März 2012 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 3/11). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2012 vom 3 0. Mai 2012).

Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. März 2012 und die darin erfolgte Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit für das vorliegende Verfahren verbindlich (vgl. vorstehend E. 1.6). 3.3

Das Vorgehen der Durchführungsstelle, indem sie auf die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren abstellte, wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch wurde die Vermutung von Art. 14a ELV widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hat damit - mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - zu Recht den um einen Drittel erhöhte n Höchst betrag für den Lebensbedarf von jährlich Fr. 19‘210.--, somit Fr. 25‘614.--, als hypothetisches Ein kommen fest gelegt und diesen praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln, nämlich in der Höhe von Fr. 16‘409.--, angerech net (vgl. vorste hend E. 1.3-1.4). 3.4

Indem

der Beschwerdeführer geltend macht, dass auch die IV-Stelle das von der Durchführungsstelle ermittelte Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbe messung hätte einsetzen müsse n , rügt er die Invaliditätsbemessung im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren .

I m verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren

sind aber grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Beurteilung der Invaliditäts bemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.5

3.5.1

Zu m

besseren Verständnis ist trotzdem kurz auf die U nterschie de im ergän zungs

- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zur Bestimmung des Invalideneinkommens einzugehen.

3.5.2

I m invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

für die Bestimmung des Invali deneinkommens ist zwar primär auch von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen , in welcher die versicherte Person konkret steht ;

gemäss Rechtspre chung werden jedoch , falls kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat,

zur Bestimmung d es Invalideneinkommens Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen

(BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) und für die Invaliditätsbemessung praxisge mäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE

129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) . Ausserdem wird von einer ausge glichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen , wobei d er Begriff des a usgeglichenen Arbeits marktes ein theoretischer und abstrakter Begriff ist , welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen versi cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig keit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bun desgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 3.5.3

I m Berei ch der Ergänzungsleistungen

dagegen ist von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo theti schen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156 ; BGE 140 V 267 E. 5.3 ). So hat auch das Bundesgericht festgehalten , dass bei der Ermittlung des hypo thetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönlichen Verhältnisse und die Arbeits marktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der be treffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136).

Dabei sind neben allfälligen ge sund heitsbe dingten Einschrän kungen einer seits das Angebot an offenen und ge eig neten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Vor aus set zungen der betreffenden Per son aufwei sen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchen den Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E.

5.1.1). Weiter darf auch eine be reits länger dauernde Arbeitsab stinenz nicht ausser Acht ge lassen wer den. Vom hypothetisch ermittelten Ein kom men sind

ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei alleinstehenden Personen jährlich insge samt Fr. 1' 0 00.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach