Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene X.___ bezieht seit April 2008 eine Viertelsrente der In validenversicherung . Im Januar 2012 meldete sie sich beim Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit
Verfügung en vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/47/1), vom 5. Juli 2012 (Urk. 8/47/3) und vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/47/4) rechnete das Amt für Zusatzleistungen der Versicherten ein Erwerbseinkommen von Fr. 25‘400.-- für das Jahr 2012 an und sprach ihr Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen von mo natlich Fr. 1‘435. -- ab
1. Januar
2012 (Urk. 8/47/1), Fr. 1‘419.-- ab August
2012 (Urk. 8/47/3) und Fr. 819.-- ab 1. November 2012 (Urk. 8/47/4) zu . Mit Ent scheid vom 3 0. April 2013 hielt e s trotz erhobener Einwände daran
fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 3 1. Mai 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Zusatzleistungen ohne Berück sich tigung eines Erwerbseinkommens beantragen. Ferner liess sie um Bewilli gun g der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2013 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 19. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die einzelne n Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Be zug ge nommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein kün fte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185). 1.2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafte ten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem all gemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rück s ichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S.
151 mit Verweisen). 2. 2.1
Str eitig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berech nung der Zusatzleistungen zu R echt ein hypotheti sches Erwerbsein kommen von Fr. 25‘400 . -- im Jahr angerechnet hat. 2.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätz lich der Betrag als Erwerbs einkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anz urechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In va li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 2.3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist nicht nur von den tatsächlichen Ver hält nissen der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes aus zu geh en. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten ins besondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berech tigte Person nach weisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens prak tisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbs ein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 2.4
Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügung en vom
28. Februar, 5. Juli und 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/47/1, 8/47/3 und
8/47/4) bzw. im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV von einem hy po thetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘400 .-- im Jahr 201 2 aus. Sie begründete ihren Entscheid mit der im Falle des Bezugs einer Viertelsrente üblichen Berech nungsweise eines hypothetischen Einkommens nach
Art. 14a Abs 2 lit a ELV, nämlich der Anrechnung des um einen Drittel er höh te n Betrages des im ELG festgesetzten Lebensbedarfs (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe ihr kein Er werbs einkommen angerechnet werden (Urk. 1). 2.5
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. April 2008 eine Viertelsrente, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 8. Novem ber 2012 ergibt (Urk. 8/36e S.
21) . Demnach hat die Beschwerdegeg nerin zu Recht ein Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV angerechnet . Die Be rechnung erfolgte korrekt: Gemäss ab 1. Januar 2012 geltendem Art. 10 Abs. 1. lit . a Ziff. 1 ELG betrug der Lebensbe darf im Jahr 2012 Fr. 19‘050.--. Um einen Drittel erhöht ergibt sich ein anre chenbares Einkommen von Fr. 25‘400.--.
Die Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine in tensive Suche nach Arbeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen . Die Beschwerdegegnerin hat sich dem nach rechtskonform an die Invaliditätsbemessung durch die Invaliden versicherung bzw. d as Sozialversicherungsgericht gehalten. Für eine andere Be rech nungsweise besteht kein Raum. 2. 6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin zu Recht Fr. 25‘400.-- als Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die üb ri gen Berechnungselemente werden nicht beanstandet und es bestehen keine An haltspunkte für offensichtliche Fehler. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Be schwerde ist abzuweisen. 3.
Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1957 geborene X.___ bezieht seit April 2008 eine Viertelsrente der In validenversicherung . Im Januar 2012 meldete sie sich beim Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit
Verfügung en vom
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein kün fte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
E. 1.2 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafte ten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem all gemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rück s ichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S.
151 mit Verweisen).
E. 2 Dagegen liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 3 1. Mai 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Zusatzleistungen ohne Berück sich tigung eines Erwerbseinkommens beantragen. Ferner liess sie um Bewilli gun g der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2013 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 19. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die einzelne n Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Be zug ge nommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Str eitig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berech nung der Zusatzleistungen zu R echt ein hypotheti sches Erwerbsein kommen von Fr. 25‘400 . -- im Jahr angerechnet hat.
E. 2.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätz lich der Betrag als Erwerbs einkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anz urechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In va li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG.
E. 2.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist nicht nur von den tatsächlichen Ver hält nissen der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes aus zu geh en. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten ins besondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berech tigte Person nach weisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens prak tisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbs ein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156).
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügung en vom
28. Februar, 5. Juli und
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. April 2008 eine Viertelsrente, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 8. Novem ber 2012 ergibt (Urk. 8/36e S.
21) . Demnach hat die Beschwerdegeg nerin zu Recht ein Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV angerechnet . Die Be rechnung erfolgte korrekt: Gemäss ab 1. Januar 2012 geltendem Art. 10 Abs. 1. lit . a Ziff. 1 ELG betrug der Lebensbe darf im Jahr 2012 Fr. 19‘050.--. Um einen Drittel erhöht ergibt sich ein anre chenbares Einkommen von Fr. 25‘400.--.
Die Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine in tensive Suche nach Arbeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen . Die Beschwerdegegnerin hat sich dem nach rechtskonform an die Invaliditätsbemessung durch die Invaliden versicherung bzw. d as Sozialversicherungsgericht gehalten. Für eine andere Be rech nungsweise besteht kein Raum. 2.
E. 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/47/1, 8/47/3 und
8/47/4) bzw. im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV von einem hy po thetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘400 .-- im Jahr 201 2 aus. Sie begründete ihren Entscheid mit der im Falle des Bezugs einer Viertelsrente üblichen Berech nungsweise eines hypothetischen Einkommens nach
Art. 14a Abs 2 lit a ELV, nämlich der Anrechnung des um einen Drittel er höh te n Betrages des im ELG festgesetzten Lebensbedarfs (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe ihr kein Er werbs einkommen angerechnet werden (Urk. 1).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin zu Recht Fr. 25‘400.-- als Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die üb ri gen Berechnungselemente werden nicht beanstandet und es bestehen keine An haltspunkte für offensichtliche Fehler. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Be schwerde ist abzuweisen. 3.
Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00058 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1957 geborene X.___ bezieht seit April 2008 eine Viertelsrente der In validenversicherung . Im Januar 2012 meldete sie sich beim Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit
Verfügung en vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/47/1), vom 5. Juli 2012 (Urk. 8/47/3) und vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/47/4) rechnete das Amt für Zusatzleistungen der Versicherten ein Erwerbseinkommen von Fr. 25‘400.-- für das Jahr 2012 an und sprach ihr Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen von mo natlich Fr. 1‘435. -- ab
1. Januar
2012 (Urk. 8/47/1), Fr. 1‘419.-- ab August
2012 (Urk. 8/47/3) und Fr. 819.-- ab 1. November 2012 (Urk. 8/47/4) zu . Mit Ent scheid vom 3 0. April 2013 hielt e s trotz erhobener Einwände daran
fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 3 1. Mai 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Zusatzleistungen ohne Berück sich tigung eines Erwerbseinkommens beantragen. Ferner liess sie um Bewilli gun g der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2013 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 19. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Auf die einzelne n Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Be zug ge nommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein kün fte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185). 1.2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafte ten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensver zichts mit dem all gemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozi alversicherungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rück s ichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S.
151 mit Verweisen). 2. 2.1
Str eitig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berech nung der Zusatzleistungen zu R echt ein hypotheti sches Erwerbsein kommen von Fr. 25‘400 . -- im Jahr angerechnet hat. 2.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätz lich der Betrag als Erwerbs einkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anz urechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In va li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 2.3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist nicht nur von den tatsächlichen Ver hält nissen der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes aus zu geh en. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten ins besondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berech tigte Person nach weisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens prak tisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbs ein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 2.4
Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügung en vom
28. Februar, 5. Juli und 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/47/1, 8/47/3 und
8/47/4) bzw. im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV von einem hy po thetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘400 .-- im Jahr 201 2 aus. Sie begründete ihren Entscheid mit der im Falle des Bezugs einer Viertelsrente üblichen Berech nungsweise eines hypothetischen Einkommens nach
Art. 14a Abs 2 lit a ELV, nämlich der Anrechnung des um einen Drittel er höh te n Betrages des im ELG festgesetzten Lebensbedarfs (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe ihr kein Er werbs einkommen angerechnet werden (Urk. 1). 2.5
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. April 2008 eine Viertelsrente, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 8. Novem ber 2012 ergibt (Urk. 8/36e S.
21) . Demnach hat die Beschwerdegeg nerin zu Recht ein Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV angerechnet . Die Be rechnung erfolgte korrekt: Gemäss ab 1. Januar 2012 geltendem Art. 10 Abs. 1. lit . a Ziff. 1 ELG betrug der Lebensbe darf im Jahr 2012 Fr. 19‘050.--. Um einen Drittel erhöht ergibt sich ein anre chenbares Einkommen von Fr. 25‘400.--.
Die Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine in tensive Suche nach Arbeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen . Die Beschwerdegegnerin hat sich dem nach rechtskonform an die Invaliditätsbemessung durch die Invaliden versicherung bzw. d as Sozialversicherungsgericht gehalten. Für eine andere Be rech nungsweise besteht kein Raum. 2. 6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin zu Recht Fr. 25‘400.-- als Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die üb ri gen Berechnungselemente werden nicht beanstandet und es bestehen keine An haltspunkte für offensichtliche Fehler. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Be schwerde ist abzuweisen. 3.
Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa