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ZL.2013.00048

Erlass: unrechtmässig gewährte Leistungen, da Bezug einer ausländischen Rente nicht gemeldet; grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht: guter Glaube ausgeschlossen

Zürich SozVersG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 194 0 , bezieht Zusatz leistungen zu ihr er Alters rente .

Nach dem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA) , die Versicherte wiederholt auf ge fordert hatt e , ein en Entscheid der

Y.___ Rentenversicherung einzureichen ( vgl. Urk. 6/70 und Urk. 6/72-73) , stellte sie die Zusatzleistungen per November 2010 ein ( Urk. 6/74).

Im Mai 2011 wurde sie über die Ausrichtung einer Y.___ Rente an die Versicherte in formiert (vgl. EU-Formular und Rentenausweis, Urk. 6/105-106).

Daraufhin be rechnete die

SVA mit Verfügungen vom 1 1. Juli 2011 den Anspruch der Ver sicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 neu

( Urk. 6 /1 15 und Urk. 6 / 118 ) und forderte von ih r den Betrag von Fr. 18‘556 . — zu rück

( Urk. 6 /1 17) . Nach Verrechnung mit der Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insge samt Fr. 13‘306.-- ergab sich noch eine Rückforderung in der Höhe von

Fr. 5 ' 2 50.-- ( vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 6 / 116 ). 1.2

Mit Schreiben vom 8. August 2011 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch mit der Begründung, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'250.-- eine grosse Härte für sie bedeute ( Urk. 6/137).

Am 1 0. August 2011 erhob d ie Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 1. Juli 2011 und beantragte, von der Rückforderung sei abzusehen und die

Nachzahlung sei an sie auszurichten (Urk. 6/124) . Mit Entscheid vom 1. Dezem ber 2011 wies die SVA die Einsprache ab und hielt fest, dass das Erlassgesuch hin sichtlich der restlichen Rückforderung in einem separaten Verfahren behandelt werde ( Urk. 6/132). Dieser Entscheid ist gemäss Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Am 7. September 2012 verfügte die SVA , dass auf das Erlassgesuch mangels Ein rei chung der erforderlichen Unterlagen nicht eingetreten werde ( Urk. 6/167). Nach Eingang weiterer Unterlagen wies sie mit Verfügung vom 5. Februar 2013 das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatz leis tungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- ab ( Urk. 6/217). Die dagegen erhobene Ein sprache der Versi cherten ( Urk. 6/221) wies die SVA mit Entscheid vom 2 8. März 2013 ab ( Urk. 6/222 = Urk. 2/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. März 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und ihr sei die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistun gen zu erlassen. Mit Beschwer deantwort vom 2 1. August 2013 ersuchte die SVA um Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerde führerin a m 2 6. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der

Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe r ein, wenn der Rück erstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtver let zung ) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Hand lung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E.

2c so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E.

3.2 und E. 3.3 ). 1.4

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnen den Vermögens teils ) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- (Rückfor de rung im Betrag von Fr. 18‘556.-- für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 ab züg lich Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insge samt Fr. 13‘306.--, vgl. Urk. 6/116-117) erlassen werden kann.

Die grundsätzli che Rück erstattungspflicht und auch die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leis tung en werden nicht bestritten und sind auch nicht Gegenstand des vorlie gen den Verfahrens . 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 /1 ) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da sie den Bezug der Rentenleistungen aus der Y.___ nicht gemeldet habe (S.

2 Mitte). Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) führte sie aus, dass die Be schwerdeführerin bereits am 1 6. September 2009 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Y.___ Rente be stehe. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die ver lang ten Belege nicht beigebracht (S. 2 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie leider keinen Entscheid der Y.___ Republik über ihren Anspruch auf eine Altersrente erhalten habe. Aufgrund eines Wechsels des elektronischen Sy stems habe sich dieser Entscheid um beinahe ein ganzes Jahr verzögert. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, dieses Verfahren zu beeinflussen oder zu be schleu ni gen (S. 1).

In der Einsprache ( Urk. 6/221) hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewie sen, dass die Beschwerdegegnerin parallel eine formelle Kommunikation mit der Y.___ Rentenbehörde aufgenommen habe (S.

1 unten). Da sie der festen Über zeugung gewesen sei, dass ein offizieller Austausch von Informationen zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden erfolge und sie selbst auf Unterlagen gewartet habe, sei sie nie auf die Idee gekommen, dass ein Kontoauszug einer ausländischen Bank ausreichen würde . Ausserdem komme sie selten zu Auszügen ihrer Y.___ Bank (S. 2 oben). 3. 3.1

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.2

Vorab ist festzuhalten, dass sich in den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht findet . So wird die „Erhöhung oder Verminderung des Einkommens“ als meldepflichtiger Sachver halt aufgeführt, wobei Renten ausdrücklich erwähnt werden (vgl. beispielsweise

die Verfügung en vom 1 7. September 2009, Urk. 6/17 S.

2 Mitte , und vom 7. Janu ar 2010,

Urk. 6/ 27 S. 2 oben ). 3.3

D ie Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. September 2009 ( Urk. 6/14) auf, ihr den Entscheid des Y.___ Versi che rungsträgers zuzustellen. Falls sie Anspruch auf eine Y.___ Rente habe, werde zudem ein Beleg ü ber die Rentenhöhe (Gutschrift en anzeige) benö tigt. Nach erneute n

Aufforderungen am 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/20) und 7. Dezember 2009 ( Urk. 6/21)

verfügte sie wegen Verletzung der Meldepflicht die Einstellung der Zusatzleistungen ab Februar 2010

( Urk. 6/30) .

Dem Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse, internationale Verwal t ungs hilfe , vom 1 9. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass

d ie Rentenanträge der Be schwerdeführerin gleichentags an die Länder Y.___ und Z.___ weiter geleitet worden sind ( Urk. 6/35/2-3). Nach Eingang dieses Dokuments wurden die Zusatzleistungen wieder ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 2 5. März 2010, Urk. 6/36).

Die Z.___ Sozialversicherung lehnte den Rentenantrag der Versicherten ab ( Urk. 6/37). Mit Schreiben vom 3 0. August 2010 forderte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Entscheid der Y.___

Rentenversicherung innert 30 Tagen einzureichen ( Urk. 6/70). Nach wei teren Auf forderung en mit Fristansetzung am 4. Oktober 2010 ( Urk. 6/72) und 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/73) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen ab November 2010

eingestellt ( Urk. 6/74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit der

Begründung, sie benötige noch Zeit, um nochmals mit der Y.___ Ren ten versicherung Kontakt aufzunehmen

(Urk. 6/76) . Mit Ein gabe vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 6/83) reichte die Beschwerdeführerin ein Do kument der Y.___ Versicherung vom 2 7. März 2010 ein ( Urk. 6/81). Aus diesem ergibt sich, dass keine Unterlagen über die Beschwerdeführerin gefunden wurden, jedoch grund sätzlich ein Rentenanspruch besteht.

Im Mai 2011 wurde die Beschwerdegeg ne rin seitens der Y.___ Behörden über die Ausrich tung einer Rente an die Be schwerdeführerin informiert (vgl. EU-F ormular und Rentenausweis, Urk. 6/105- 106).

I m Rahmen eines Gesprächs vom 2 5. Mai 2011 gab die Beschwerde füh rerin an, dass sie die Y.___ Rente schon lange er halte .

Sie habe aber keine Unterlagen da zu gehabt und die Y.___ Renten versicherung habe sie unter dem Namen X.___ nicht gefunden (vgl. Anmerkung auf Urk. 6/106). 3. 4

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2008 vom 2 6. No vem ber 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3. 5

Wie unter E.

3.3 dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin d ie Beschwerdefüh rerin

mehrmals auf ,

ihr Unterlagen betreffend eine allfällige Y.___ Rente zuzustell en. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach .

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr schon länger eine Y.___ Rente ausgerichtet wird. Sie war aber offenbar der Meinung, dass sie eine offizi elle Bestätigung der Y.___ Behörden einreichen müsse. Dies erklärt je doch nicht, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht über den Rentenbezug als solchen informierte. So hätte sie

erwähnen müssen, dass sie bereits eine Rente bezieht, aber die entsprechende offizielle Bestätigung nicht beibringen kann. Sie hätte zumindest die Rentenhöhe angeben können. Auffallend ist, dass

die Be schwer de führerin auf dem Formular „Periodische Überprüfung 2009“ die Frage nach einer ausländischen Rente offen gelassen hat ( Urk. 6/4 Ziff. 7.8). Dasselbe gilt für die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen vom 6. Mai 2011 ( Urk. 6/98

Ziff. 8.8 ). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihr nicht bekannt war, dass eine Gutschrift en anzeige der Bank ausgereicht hätte, ist auf das Schrei ben der Beschwerdegegnerin vom 1 6. September 2009 (Urk. 6/14) zu verweisen, in welchem eine solche ausdrücklich erwähnt wird.

Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen ver langt werden müsste, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie der

Beschwerdegegnerin den Bezug einer Y.___ Rente hätte mitteilen müssen , zumal sie wiederholt explizit aufgefordert wurde, Unterlagen über ei nen all fälli gen Rentenanspruch einzureichen. 3. 6

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden sei ein Informationsaustausch erfolgt , vermag dies nichts daran zu ändern. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Leistungs bezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Än derung der ZL-Durchführungsstelle mitteilen respektive diese hätte sich von sich

aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versi cher ten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Infor ma tionsaustausches die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrek te Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewähr leis ten (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E.

2.2 mi t Hinweisen). 3. 7

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. März 2013 ( Urk. 2/1) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens ver neint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwer defüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Er lass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt.

Dem nach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1. Juli 2011 den Anspruch der Ver sicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 neu

( Urk.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

E. 1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der

Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe r ein, wenn der Rück erstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtver let zung ) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Hand lung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E.

2c so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E.

3.2 und E. 3.3 ).

E. 1.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnen den Vermögens teils ) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- (Rückfor de rung im Betrag von Fr. 18‘556.-- für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 ab züg lich Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insge samt Fr. 13‘306.--, vgl. Urk. 6/116-117) erlassen werden kann.

Die grundsätzli che Rück erstattungspflicht und auch die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leis tung en werden nicht bestritten und sind auch nicht Gegenstand des vorlie gen den Verfahrens . 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 /1 ) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da sie den Bezug der Rentenleistungen aus der Y.___ nicht gemeldet habe (S.

2 Mitte). Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) führte sie aus, dass die Be schwerdeführerin bereits am 1 6. September 2009 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Y.___ Rente be stehe. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die ver lang ten Belege nicht beigebracht (S. 2 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie leider keinen Entscheid der Y.___ Republik über ihren Anspruch auf eine Altersrente erhalten habe. Aufgrund eines Wechsels des elektronischen Sy stems habe sich dieser Entscheid um beinahe ein ganzes Jahr verzögert. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, dieses Verfahren zu beeinflussen oder zu be schleu ni gen (S. 1).

In der Einsprache ( Urk. 6/221) hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewie sen, dass die Beschwerdegegnerin parallel eine formelle Kommunikation mit der Y.___ Rentenbehörde aufgenommen habe (S.

1 unten). Da sie der festen Über zeugung gewesen sei, dass ein offizieller Austausch von Informationen zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden erfolge und sie selbst auf Unterlagen gewartet habe, sei sie nie auf die Idee gekommen, dass ein Kontoauszug einer ausländischen Bank ausreichen würde . Ausserdem komme sie selten zu Auszügen ihrer Y.___ Bank (S. 2 oben). 3. 3.1

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.2

Vorab ist festzuhalten, dass sich in den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht findet . So wird die „Erhöhung oder Verminderung des Einkommens“ als meldepflichtiger Sachver halt aufgeführt, wobei Renten ausdrücklich erwähnt werden (vgl. beispielsweise

die Verfügung en vom 1 7. September 2009, Urk. 6/17 S.

2 Mitte , und vom 7. Janu ar 2010,

Urk. 6/ 27 S. 2 oben ). 3.3

D ie Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. September 2009 ( Urk. 6/14) auf, ihr den Entscheid des Y.___ Versi che rungsträgers zuzustellen. Falls sie Anspruch auf eine Y.___ Rente habe, werde zudem ein Beleg ü ber die Rentenhöhe (Gutschrift en anzeige) benö tigt. Nach erneute n

Aufforderungen am 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/20) und 7. Dezember 2009 ( Urk. 6/21)

verfügte sie wegen Verletzung der Meldepflicht die Einstellung der Zusatzleistungen ab Februar 2010

( Urk. 6/30) .

Dem Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse, internationale Verwal t ungs hilfe , vom 1 9. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass

d ie Rentenanträge der Be schwerdeführerin gleichentags an die Länder Y.___ und Z.___ weiter geleitet worden sind ( Urk. 6/35/2-3). Nach Eingang dieses Dokuments wurden die Zusatzleistungen wieder ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 2 5. März 2010, Urk. 6/36).

Die Z.___ Sozialversicherung lehnte den Rentenantrag der Versicherten ab ( Urk. 6/37). Mit Schreiben vom 3 0. August 2010 forderte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Entscheid der Y.___

Rentenversicherung innert 30 Tagen einzureichen ( Urk. 6/70). Nach wei teren Auf forderung en mit Fristansetzung am 4. Oktober 2010 ( Urk. 6/72) und 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/73) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen ab November 2010

eingestellt ( Urk. 6/74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit der

Begründung, sie benötige noch Zeit, um nochmals mit der Y.___ Ren ten versicherung Kontakt aufzunehmen

(Urk. 6/76) . Mit Ein gabe vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 6/83) reichte die Beschwerdeführerin ein Do kument der Y.___ Versicherung vom 2 7. März 2010 ein ( Urk. 6/81). Aus diesem ergibt sich, dass keine Unterlagen über die Beschwerdeführerin gefunden wurden, jedoch grund sätzlich ein Rentenanspruch besteht.

Im Mai 2011 wurde die Beschwerdegeg ne rin seitens der Y.___ Behörden über die Ausrich tung einer Rente an die Be schwerdeführerin informiert (vgl. EU-F ormular und Rentenausweis, Urk. 6/105- 106).

I m Rahmen eines Gesprächs vom 2 5. Mai 2011 gab die Beschwerde füh rerin an, dass sie die Y.___ Rente schon lange er halte .

Sie habe aber keine Unterlagen da zu gehabt und die Y.___ Renten versicherung habe sie unter dem Namen X.___ nicht gefunden (vgl. Anmerkung auf Urk. 6/106). 3. 4

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2008 vom 2 6. No vem ber 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3. 5

Wie unter E.

3.3 dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin d ie Beschwerdefüh rerin

mehrmals auf ,

ihr Unterlagen betreffend eine allfällige Y.___ Rente zuzustell en. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach .

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr schon länger eine Y.___ Rente ausgerichtet wird. Sie war aber offenbar der Meinung, dass sie eine offizi elle Bestätigung der Y.___ Behörden einreichen müsse. Dies erklärt je doch nicht, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht über den Rentenbezug als solchen informierte. So hätte sie

erwähnen müssen, dass sie bereits eine Rente bezieht, aber die entsprechende offizielle Bestätigung nicht beibringen kann. Sie hätte zumindest die Rentenhöhe angeben können. Auffallend ist, dass

die Be schwer de führerin auf dem Formular „Periodische Überprüfung 2009“ die Frage nach einer ausländischen Rente offen gelassen hat ( Urk. 6/4 Ziff. 7.8). Dasselbe gilt für die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen vom 6. Mai 2011 ( Urk. 6/98

Ziff. 8.8 ). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihr nicht bekannt war, dass eine Gutschrift en anzeige der Bank ausgereicht hätte, ist auf das Schrei ben der Beschwerdegegnerin vom 1 6. September 2009 (Urk. 6/14) zu verweisen, in welchem eine solche ausdrücklich erwähnt wird.

Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen ver langt werden müsste, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie der

Beschwerdegegnerin den Bezug einer Y.___ Rente hätte mitteilen müssen , zumal sie wiederholt explizit aufgefordert wurde, Unterlagen über ei nen all fälli gen Rentenanspruch einzureichen. 3.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden sei ein Informationsaustausch erfolgt , vermag dies nichts daran zu ändern. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Leistungs bezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Än derung der ZL-Durchführungsstelle mitteilen respektive diese hätte sich von sich

aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versi cher ten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Infor ma tionsaustausches die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrek te Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewähr leis ten (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E.

2.2 mi t Hinweisen). 3.

E. 7 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. März 2013 ( Urk. 2/1) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens ver neint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwer defüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Er lass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt.

Dem nach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00048 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 194 0 , bezieht Zusatz leistungen zu ihr er Alters rente .

Nach dem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA) , die Versicherte wiederholt auf ge fordert hatt e , ein en Entscheid der

Y.___ Rentenversicherung einzureichen ( vgl. Urk. 6/70 und Urk. 6/72-73) , stellte sie die Zusatzleistungen per November 2010 ein ( Urk. 6/74).

Im Mai 2011 wurde sie über die Ausrichtung einer Y.___ Rente an die Versicherte in formiert (vgl. EU-Formular und Rentenausweis, Urk. 6/105-106).

Daraufhin be rechnete die

SVA mit Verfügungen vom 1 1. Juli 2011 den Anspruch der Ver sicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 neu

( Urk. 6 /1 15 und Urk. 6 / 118 ) und forderte von ih r den Betrag von Fr. 18‘556 . — zu rück

( Urk. 6 /1 17) . Nach Verrechnung mit der Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insge samt Fr. 13‘306.-- ergab sich noch eine Rückforderung in der Höhe von

Fr. 5 ' 2 50.-- ( vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 6 / 116 ). 1.2

Mit Schreiben vom 8. August 2011 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch mit der Begründung, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'250.-- eine grosse Härte für sie bedeute ( Urk. 6/137).

Am 1 0. August 2011 erhob d ie Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 1. Juli 2011 und beantragte, von der Rückforderung sei abzusehen und die

Nachzahlung sei an sie auszurichten (Urk. 6/124) . Mit Entscheid vom 1. Dezem ber 2011 wies die SVA die Einsprache ab und hielt fest, dass das Erlassgesuch hin sichtlich der restlichen Rückforderung in einem separaten Verfahren behandelt werde ( Urk. 6/132). Dieser Entscheid ist gemäss Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Am 7. September 2012 verfügte die SVA , dass auf das Erlassgesuch mangels Ein rei chung der erforderlichen Unterlagen nicht eingetreten werde ( Urk. 6/167). Nach Eingang weiterer Unterlagen wies sie mit Verfügung vom 5. Februar 2013 das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatz leis tungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- ab ( Urk. 6/217). Die dagegen erhobene Ein sprache der Versi cherten ( Urk. 6/221) wies die SVA mit Entscheid vom 2 8. März 2013 ab ( Urk. 6/222 = Urk. 2/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. März 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und ihr sei die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistun gen zu erlassen. Mit Beschwer deantwort vom 2 1. August 2013 ersuchte die SVA um Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerde führerin a m 2 6. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der

Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe r ein, wenn der Rück erstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtver let zung ) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Hand lung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E.

2c so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E.

3.2 und E. 3.3 ). 1.4

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnen den Vermögens teils ) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 5‘250.-- (Rückfor de rung im Betrag von Fr. 18‘556.-- für die Zeit von Mai 2006 bis Mai 2011 ab züg lich Nachzahlung für die Monate November 2010 bis Mai 2011 von insge samt Fr. 13‘306.--, vgl. Urk. 6/116-117) erlassen werden kann.

Die grundsätzli che Rück erstattungspflicht und auch die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leis tung en werden nicht bestritten und sind auch nicht Gegenstand des vorlie gen den Verfahrens . 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 /1 ) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da sie den Bezug der Rentenleistungen aus der Y.___ nicht gemeldet habe (S.

2 Mitte). Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) führte sie aus, dass die Be schwerdeführerin bereits am 1 6. September 2009 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Y.___ Rente be stehe. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die ver lang ten Belege nicht beigebracht (S. 2 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie leider keinen Entscheid der Y.___ Republik über ihren Anspruch auf eine Altersrente erhalten habe. Aufgrund eines Wechsels des elektronischen Sy stems habe sich dieser Entscheid um beinahe ein ganzes Jahr verzögert. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, dieses Verfahren zu beeinflussen oder zu be schleu ni gen (S. 1).

In der Einsprache ( Urk. 6/221) hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewie sen, dass die Beschwerdegegnerin parallel eine formelle Kommunikation mit der Y.___ Rentenbehörde aufgenommen habe (S.

1 unten). Da sie der festen Über zeugung gewesen sei, dass ein offizieller Austausch von Informationen zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden erfolge und sie selbst auf Unterlagen gewartet habe, sei sie nie auf die Idee gekommen, dass ein Kontoauszug einer ausländischen Bank ausreichen würde . Ausserdem komme sie selten zu Auszügen ihrer Y.___ Bank (S. 2 oben). 3. 3.1

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.2

Vorab ist festzuhalten, dass sich in den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht findet . So wird die „Erhöhung oder Verminderung des Einkommens“ als meldepflichtiger Sachver halt aufgeführt, wobei Renten ausdrücklich erwähnt werden (vgl. beispielsweise

die Verfügung en vom 1 7. September 2009, Urk. 6/17 S.

2 Mitte , und vom 7. Janu ar 2010,

Urk. 6/ 27 S. 2 oben ). 3.3

D ie Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. September 2009 ( Urk. 6/14) auf, ihr den Entscheid des Y.___ Versi che rungsträgers zuzustellen. Falls sie Anspruch auf eine Y.___ Rente habe, werde zudem ein Beleg ü ber die Rentenhöhe (Gutschrift en anzeige) benö tigt. Nach erneute n

Aufforderungen am 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/20) und 7. Dezember 2009 ( Urk. 6/21)

verfügte sie wegen Verletzung der Meldepflicht die Einstellung der Zusatzleistungen ab Februar 2010

( Urk. 6/30) .

Dem Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse, internationale Verwal t ungs hilfe , vom 1 9. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass

d ie Rentenanträge der Be schwerdeführerin gleichentags an die Länder Y.___ und Z.___ weiter geleitet worden sind ( Urk. 6/35/2-3). Nach Eingang dieses Dokuments wurden die Zusatzleistungen wieder ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 2 5. März 2010, Urk. 6/36).

Die Z.___ Sozialversicherung lehnte den Rentenantrag der Versicherten ab ( Urk. 6/37). Mit Schreiben vom 3 0. August 2010 forderte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Entscheid der Y.___

Rentenversicherung innert 30 Tagen einzureichen ( Urk. 6/70). Nach wei teren Auf forderung en mit Fristansetzung am 4. Oktober 2010 ( Urk. 6/72) und 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/73) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen ab November 2010

eingestellt ( Urk. 6/74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit der

Begründung, sie benötige noch Zeit, um nochmals mit der Y.___ Ren ten versicherung Kontakt aufzunehmen

(Urk. 6/76) . Mit Ein gabe vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 6/83) reichte die Beschwerdeführerin ein Do kument der Y.___ Versicherung vom 2 7. März 2010 ein ( Urk. 6/81). Aus diesem ergibt sich, dass keine Unterlagen über die Beschwerdeführerin gefunden wurden, jedoch grund sätzlich ein Rentenanspruch besteht.

Im Mai 2011 wurde die Beschwerdegeg ne rin seitens der Y.___ Behörden über die Ausrich tung einer Rente an die Be schwerdeführerin informiert (vgl. EU-F ormular und Rentenausweis, Urk. 6/105- 106).

I m Rahmen eines Gesprächs vom 2 5. Mai 2011 gab die Beschwerde füh rerin an, dass sie die Y.___ Rente schon lange er halte .

Sie habe aber keine Unterlagen da zu gehabt und die Y.___ Renten versicherung habe sie unter dem Namen X.___ nicht gefunden (vgl. Anmerkung auf Urk. 6/106). 3. 4

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2008 vom 2 6. No vem ber 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3. 5

Wie unter E.

3.3 dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin d ie Beschwerdefüh rerin

mehrmals auf ,

ihr Unterlagen betreffend eine allfällige Y.___ Rente zuzustell en. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach .

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr schon länger eine Y.___ Rente ausgerichtet wird. Sie war aber offenbar der Meinung, dass sie eine offizi elle Bestätigung der Y.___ Behörden einreichen müsse. Dies erklärt je doch nicht, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht über den Rentenbezug als solchen informierte. So hätte sie

erwähnen müssen, dass sie bereits eine Rente bezieht, aber die entsprechende offizielle Bestätigung nicht beibringen kann. Sie hätte zumindest die Rentenhöhe angeben können. Auffallend ist, dass

die Be schwer de führerin auf dem Formular „Periodische Überprüfung 2009“ die Frage nach einer ausländischen Rente offen gelassen hat ( Urk. 6/4 Ziff. 7.8). Dasselbe gilt für die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen vom 6. Mai 2011 ( Urk. 6/98

Ziff. 8.8 ). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihr nicht bekannt war, dass eine Gutschrift en anzeige der Bank ausgereicht hätte, ist auf das Schrei ben der Beschwerdegegnerin vom 1 6. September 2009 (Urk. 6/14) zu verweisen, in welchem eine solche ausdrücklich erwähnt wird.

Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen ver langt werden müsste, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie der

Beschwerdegegnerin den Bezug einer Y.___ Rente hätte mitteilen müssen , zumal sie wiederholt explizit aufgefordert wurde, Unterlagen über ei nen all fälli gen Rentenanspruch einzureichen. 3. 6

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, zwischen den schweizerischen und den Y.___ Behörden sei ein Informationsaustausch erfolgt , vermag dies nichts daran zu ändern. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Leistungs bezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Än derung der ZL-Durchführungsstelle mitteilen respektive diese hätte sich von sich

aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versi cher ten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Infor ma tionsaustausches die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrek te Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewähr leis ten (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E.

2.2 mi t Hinweisen). 3. 7

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. März 2013 ( Urk. 2/1) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens ver neint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwer defüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Er lass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt.

Dem nach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni