Sachverhalt
1.
Dem
1966 geborene n
X.___
wurden erstmals mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durch führungsstelle ) vom 2 7. September 2012 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘164.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘639.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 222.-- ) zu seiner ganzen Invalidenrente ( Urk. 6/B1) mit Wirkung ab Januar 2012 zugesprochen. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versi cherten von Fr. 30‘000.-- berücksichtigt ( Urk. 6/24, Urk. 6/47/1) . Der Versi cherten erhob dagegen am 5. November 2012 Einsprache ( Urk. 6/32) .
Mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Januar 2013 auf Fr. 2‘189.-- fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘664.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von
Fr. 222. -), weiterhin unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens der Ehefrau von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 6/34 S.
3, Urk. 6/47/3). Auch hierge gen reichte der Versicherte eine Einsprache ein ( Urk. 6/34). M it Einspracheent scheid vom 5. April 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm höhere Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2013 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Am 8. April 2014
reichte die Durchführungsstelle unter anderem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 7. April 2014 zu den Akten,
mit der der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war ( Urk. 11, Urk. 12/1- 4 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ).
A uf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Ent scheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausga ben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammenge rechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500
Franken über steigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumut baren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (z um Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozen ten) der Ehefrau zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festgelegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159 mit Hinweis) .
Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV u nd IV (WEL, Stand 1. Januar 2013 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
Bemüht sich die Ehe gattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1). 1.4
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens , aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet de r Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4 .2 mit Hinweisen ). Die Durchführungsstelle ist bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Beweis würdigung frei und kann aufgrund der Akten entscheiden. Dabei kann sie aus der Verweigerung der Mitwirkung ihre Schlüsse ziehen ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S.
57 f. mit Hinweisen). 1.5
Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kant onalen Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungs leistung abzustellen. F ür die Berechnung der Gemeindezuschüsse gemäss § 20 a ZLG sowie Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich ist wiederum auf die Bedarfsberechnung für die Beihilfen abzustellen . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
2.2
Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung
d es hypothetischen Erwerbs einkommens von Fr. 30‘000.-- damit, die Ehefrau verfüge momentan weder über eine Arbeitsstelle, noch sei belegt, dass sie sich genügend um eine solche bemüht habe. Die bisher eingereichten Arztzeugnisse seien nicht genü gend detailliert, um die geltend gemachte gesundheitlich bedingte Arbeitsunfä higkeit zu belegen. Ebenso dürften die in der Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Invalidenrente geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkun gen nach ihrer Einschätzung nicht zur Zusprechung einer Rente führen. Trotz Aufforderung durch die Durchführungsstelle habe sich der Beschwerdeführer standhaft geweigert, beweiskräftige Arztberichte einzureichen, was der Glaub haftigkeit der geltend gemachten massiven g esundheit lichen Probleme
der Ehe frau nicht zuträglich sei . D urch d ieses Verhalten habe er seine
Mitwirkungs pflicht verletzt, was zur Folge habe , dass die Ehefrau für die Durchführungs stelle momentan weder als in wesentlichem Masse arbeitsunfähig noch als invalid gelten könne, auch wenn gewisse Einschränkungen anerkannt würden . A nlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 habe s ie bereits mehrere Jahre vollzeitlich in Italien im Gastgewerbe gearbeitet. Damit verfüge sie in diesem Bereich mindestens über eine der Anlehre vergleichbare Ausbildung. Trotz zwischenzeitlicher längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und gewisser gesundheitlich bedingter Einschränkungen müsste es ihr gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bei gutem Willen möglich sein, im angestammten Berufsfeld oder mit einfachen Zudiener
- und Hilfstätigkeiten d as angerechnete Einkommen zu erzielen ( Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , seine Frau habe einen Ban d scheibenschaden und leide unter weitere n degenerative n Veränderungen .
Deshalb habe sie sich bei der Invalidenversicherung zum Ren tenb ezug angemeldet. Solange der Entscheid der Invalidenversicherung aus stehe, könne und dürfe seitens der Durchführungsstelle nicht definitiv über die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden. Momentan sei das ärztliche Zeugnis massgeblich, in welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ; d ie Durchführungsstelle sei nicht zu einer anderen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit qualifiziert .
Im Übrigen habe er seit Jahren sämtli che verlangten Zeugnisse und Unterlagen eingereicht und folglich seine Mitwir kungspflicht eingehalten.
Bisher hätten weder das zuständige Sozialamt noch die Durchführungsstelle den Nachweis von Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau verlangt , weshalb der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine Arbeits stelle bemüht, befremde . Ferner sei d as angerechnete Einkommen von Fr. 30‘000.-- utopisch; dies ergebe sich aus dem der Durchführungsstelle einge reichten Arbeitsvertrag mit einem Stundenlohn von Fr. 15. -- ( Urk. 1) . 3.
3.1
Zwar haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E ntge gen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Durchführungsorgane aber berechtigt und verpflichtet, den Gesundheitszustand selbständig im Hinblick auf eine allfällige gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuklären , wenn, wie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt des Entscheides über den Zusatzleistungsanspruch noch keine
Invaliditätsbemes sung d urch die Invalidenversicherung erfolgt ist. 3.2
D as zuständige Sozialamt, welches wirtschaftliche Hilfe leistete, hatte den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mitte 2011 erfolglos mehrmals aufgefor dert, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen ( Urk. 6/19, Urk. 6/46 S.
2). Anlässlich einer Besprechung am 3 0. Juli 2007 wurde ihm seitens der Durch führungsstelle mitgeteilt, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen das Arztzeugnis des orthopädischen Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 2 7. Juli 2012 ab. Dr. Z.___ attes tierte der Ehefrau unter Hinweis auf ein nicht genauer bezeichnetes
Rückenlei den eine nicht quantifizierte Teilarbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg körpernah und über 5 kg körperfern sowie ohne Heben von Lasten über 5 kg. Zudem seien eine vornüber geneigte stehende Körperhaltung sowie schlechte Sitzpositionen ungünstig, da in solchen Positionen Druck auf die Bandscheibe ausgeübt werde ( Urk. 6/21 ; vgl. auch das im Übrigen identi sche, auf den 2 8. September 2007 datierte Zeugnis [ Urk. 6/28] ). Die Durch führungsstelle erklärte dem Ehemann, sie brauche ei n detaillierte( re )s Arztzeug nis , um die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau beurteilen zu können ( Urk. 6/23, Urk. 6/43).
Bis zum 1 0. September 2012 erläuterte die Durchführungsstelle
dem Beschwer de führer im Rahmen zweier längerer Telefongespräche nochmals , dass für die Prüfung, ob und inwiefern seine Ehefrau zumutbarerweise ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte, ein detailliertes Arztzeugnis nötig sei. Ferner wies sie ihn
darauf hin, dass s ie anhand der vorhandenen Belege entscheiden werde, falls er das verlangte Arztzeugnis nicht einreiche ( Urk. 6/23). Am 4. Oktober 2012 ging ein Arztzeugnis vom 1 4. September 2012 bei der Durchführungsstelle ein.
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Ehefrau darin unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. Z.___ , keine schweren Lasten tragen zu können, und empfahl , die Ehefrau maximal mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % zu beschäftigen. Mindestens zwei weitere Sätze dieses Arztzeugnisses waren abgedeckt worden und dadurch unleserlich ( Urk. 6/28a).
Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2013 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer nochmals auf, mit detaillierten, unabged eckten
Arzt zeug nissen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit und die vorhandene Restar beitsfähigkeit zu bescheinigen, und setzte ihm hierzu Frist bis 1 4. Februar 2013 an, unter der Androhung, dass ohne die verlangten Zeugnisse für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30‘000.-- angerechnet werde ( Urk. 6/35; vgl. auch Urk. 6/47/1 S. 3 sowie Urk. 6/46 S. 2 ).
Nach Ablauf der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2013 das Arzt zeugnis von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2013 ein.
Dieses
war mit dem früheren Zeugnis vom 1 4. Sep tember 2012 praktisch identisch , ausser dass es noch knapper begründet war, die im früheren Zeugnis abgedeckten Sätze ganz fehl t en und keine eigentlich e Arbeits un fähigkeit attestiert wu rd e , sondern nur auf eine Anmeldung der Ehefrau bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer 60 % -Rente hingewiesen wurde ( Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/36).
Die Durchführungsstelle holte daraufhin bei der Invalidenversicherung eine Kopie der Anmeldung der Ehefrau zum Leistungsbezug ein ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6/46 S. 3 ). Gemäss der Anmeldung vom 2 8. September 2012 litt die Ehefrau seit vielen Jahren unter einer Bandscheiben-Verletzung, einem starken Morbus Schlatter, chronischer Asthma und Bronchitis sowie Allergien ( Urk. 6/38).
Am 5. März 2013 wies die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer erneut schriftlich dar auf hin , dass nach wie vor kein detailliertes Arztzeugnis über den Gesundheitszustand der Ehefrau eingereicht worden sei und die bisher einge reichten zweizeiligen Bestätigungen für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichten ( Urk. 6/40). Dieses Vorgehen kritisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. März 2013 und forderte die Durchführungsstelle auf, ihm eine genaue schriftliche Anweisung zu geben, welchen Inhalt das verlangte detaillierte Arztzeugnis haben müsse ( Urk. 6/41).
Am 4. April sowie am 1 6. Mai 2013 erkundigte sich die Durchführungsstelle nach dem Stand des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, wobei ihr jeweils beschieden wurde, dass der einverlangte Bericht der Hausärz tin
Dr. A.___
noch abgewartet werden müsse, bevor weitere Schritte eingeleitet werden könnten ( Urk. 6/ 46 S. 3).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich und mündlich aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis über die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit seiner Ehefrau einzureichen. Trotzdem
und ungeachtet der unmissver ständlichen Androhung
von Rechtsnachteile n
beschränkte er sich zunächst darauf , der Durchführungsstelle offensichtlich nicht den gestellten Anforderun gen genügende
zweizeilige Arztzeugnisse ohne nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit einzureichen ;
anschliessend
stellte er sich auf den Standpunkt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Durchführungs stelle unter einem detaillierten Arztzeugnis verstehe.
Aufgrund der wiederholten Darlegungen der Durchführungsstelle musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass der einverlangte , detailliertere Arztbericht weitere
Informationen zur Art des Gesundheits schadens und zu den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen enthalten musste , damit die attestierte Arbeitsunfähigkeit prüfend nachvollzogen werden konnte . Es ver stösst deshalb gegen Treu und Glauben, wenn
er im Schreiben vom 1 5. März 2013 an die Durchführungsstelle und mit der vorliegenden Beschwerde sinnge mäss etwas anderes behauptet .
Ungeachtet dessen, dass er bereits früher, nach den ersten Aufforderungen zur Einreichung detaillierterer Arztberichte, genü gend Zeit gehabt hätte , um allfällige Unklarheiten durch Nachfragen bei der Durchführungsstelle oder den behandelnden Ärzten zu klären , gibt sein Verhal ten zudem Anl ass, an der Glaubhaftigkeit d er behaupteten Verständnis schwierigkeiten zu zweifeln. Es fällt auf , dass mehr als die Hälfte des Textes im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1 4. September 2012 abgedeckt
wurde ( Urk. 6/28a) , und dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, einen detaillierteren und unabgedeckten Bericht einzureichen ( Urk. 6/35) , den zwei zei ligen Bericht der gleichen Ärzti n vom 1 3. Februar 2013
einreichte , der zwar keinen abgedeckten Text mehr enthielt, im Vergleich zum sichtbaren Text im Vorbericht aber sogar noch kna pper begründet war ( Urk. 6/37). Ein kooperativer Versicherter hätte in der gleichen
Situation im Normalfall entweder denselben, unabge deckte n Bericht, oder ein anderes , ausführlicher
begründetes Zeugnis eingereicht . Dass der Beschwerdeführer nicht erwartungsgemäss handelte , ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf Verständnisschwierig keiten , sondern auf den fehlenden Willen zur Kooperation zurückzuführen.
Indem
der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger unmissverständlicher Aufforde rung den einverlangten detaillierteren Arztbericht über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Frau ohne nachvollziehbare Begründung nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachver halts verletzt .
3.4
Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung bei der Abklärung des von der Ehe frau zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens durfte die Durchfüh rungsstelle den Zusatzleistung sanspruch aufgrund der vorhandenen
durch die zusätzl i c hen Abklärungen bei der Invalidenversicherung ( Urk. 6/38, Urk. 6/46 S.
3) ergänzten Verfahrensakten festsetzen. Ferner durfte sie
das
unko ope ra tive Verhalten des Beschwerdeführers in ihre r Beurteilung mit berücksichtig en (vor stehend E. 1.4) . In den Akten
befindet sich k ein genügend detaillierter und insofern nachvollziehbar begründeter Arztbericht , in welchem der Ehefrau eine Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Ausmass attestiert wird.
Die Durch führungsstelle durfte deshalb auf das Fehlen einer wesentlichen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau schliessen. Nicht mehr für das vor liegende Verfahren entscheidend , aber dennoch erwähnenswert ist, dass die Vermutung der Durchführungsstelle, das Rentenbegehren der Ehefrau werde durch die Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheits schadens abgewiesen ( Urk. 2 S. 2 ) , durch den Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2014 bestätigt wurde . Dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle die Ehefrau des Beschwerdeführers als in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig einstufte ( Urk. 12/2).
Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwer de führers Anhaltspunkte dafür , dass sich die Ehefrau beim RAV zur Stellen v ermittlung angeme ldet oder auf andere Art in genügendem Ausmass erfolglos um eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftig ungsgrad von 100 % bemüht
hätte. Die Vermutung, dass die gesundheitlich nicht wesentlich einge schränkte Ehe frau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch das Erzielen eines ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechenden Erwerbeinkommens verwerten könnte, bleibt damit unwiderlegt (vorstehend E.
1.3).
Zwar kann
gestützt auf den Bericht des Orthopäden Dr. Z.___
vom 2 7. Juli 2012 ( Urk. 6/21) von gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Ehefrau ausgegangen werden , welche vor allem körperlich schwerere Tätig keiten als unzumutbar erscheinen lassen, und welche sich deshalb auf das zumutbarerweise erzielb are Erwerbseinkommen auswirken .
Dennoch erscheint das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 30‘000.-- für ein 100%-Pensum jedenfalls nicht als zu hoch. Die Durchführungsstelle hat dieses Einkommen entsprechend der üblichen Praxis ausgehend von den statistischen Werte n in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
ermittelt ( Urk. 6/37; vgl. auch vorstehend E. 1.3 ) . Der Verweis auf den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Ehefrau als Babysitterin vereinbarten Stundenlohn s von Fr. 15 .-- ( Urk. 6/22) führt zu keinem anderen Schluss; wie bereits gesagt ist nämlich nicht ausge wiesen, dass die Ehefrau sich genügend um eine bestmögliche Ve rwertung der ihr verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit bemüht hat.
3.5
Es ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung
des Zusatz leist ungsanspruchs des Beschwerdeführers
ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 30‘000. -- berücksichtigen durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Dem
1966 geborene n
X.___
wurden erstmals mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durch führungsstelle ) vom 2 7. September 2012 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘164.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘639.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 222.-- ) zu seiner ganzen Invalidenrente ( Urk. 6/B1) mit Wirkung ab Januar 2012 zugesprochen. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versi cherten von Fr. 30‘000.-- berücksichtigt ( Urk. 6/24, Urk. 6/47/1) . Der Versi cherten erhob dagegen am 5. November 2012 Einsprache ( Urk. 6/32) .
Mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Januar 2013 auf Fr. 2‘189.-- fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘664.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von
Fr. 222. -), weiterhin unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens der Ehefrau von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 6/34 S.
3, Urk. 6/47/3). Auch hierge gen reichte der Versicherte eine Einsprache ein ( Urk. 6/34). M it Einspracheent scheid vom 5. April 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art.
E. 1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500
Franken über steigen ( Art.
E. 1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumut baren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (z um Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozen ten) der Ehefrau zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festgelegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159 mit Hinweis) .
Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV u nd IV (WEL, Stand 1. Januar 2013 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
Bemüht sich die Ehe gattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).
E. 1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens , aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet de r Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4 .2 mit Hinweisen ). Die Durchführungsstelle ist bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Beweis würdigung frei und kann aufgrund der Akten entscheiden. Dabei kann sie aus der Verweigerung der Mitwirkung ihre Schlüsse ziehen ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S.
57 f. mit Hinweisen).
E. 1.5 Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss §
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm höhere Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2013 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Am 8. April 2014
reichte die Durchführungsstelle unter anderem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 7. April 2014 zu den Akten,
mit der der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war ( Urk. 11, Urk. 12/1-
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
E. 2.2 Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung
d es hypothetischen Erwerbs einkommens von Fr. 30‘000.-- damit, die Ehefrau verfüge momentan weder über eine Arbeitsstelle, noch sei belegt, dass sie sich genügend um eine solche bemüht habe. Die bisher eingereichten Arztzeugnisse seien nicht genü gend detailliert, um die geltend gemachte gesundheitlich bedingte Arbeitsunfä higkeit zu belegen. Ebenso dürften die in der Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Invalidenrente geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkun gen nach ihrer Einschätzung nicht zur Zusprechung einer Rente führen. Trotz Aufforderung durch die Durchführungsstelle habe sich der Beschwerdeführer standhaft geweigert, beweiskräftige Arztberichte einzureichen, was der Glaub haftigkeit der geltend gemachten massiven g esundheit lichen Probleme
der Ehe frau nicht zuträglich sei . D urch d ieses Verhalten habe er seine
Mitwirkungs pflicht verletzt, was zur Folge habe , dass die Ehefrau für die Durchführungs stelle momentan weder als in wesentlichem Masse arbeitsunfähig noch als invalid gelten könne, auch wenn gewisse Einschränkungen anerkannt würden . A nlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 habe s ie bereits mehrere Jahre vollzeitlich in Italien im Gastgewerbe gearbeitet. Damit verfüge sie in diesem Bereich mindestens über eine der Anlehre vergleichbare Ausbildung. Trotz zwischenzeitlicher längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und gewisser gesundheitlich bedingter Einschränkungen müsste es ihr gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bei gutem Willen möglich sein, im angestammten Berufsfeld oder mit einfachen Zudiener
- und Hilfstätigkeiten d as angerechnete Einkommen zu erzielen ( Urk. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , seine Frau habe einen Ban d scheibenschaden und leide unter weitere n degenerative n Veränderungen .
Deshalb habe sie sich bei der Invalidenversicherung zum Ren tenb ezug angemeldet. Solange der Entscheid der Invalidenversicherung aus stehe, könne und dürfe seitens der Durchführungsstelle nicht definitiv über die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden. Momentan sei das ärztliche Zeugnis massgeblich, in welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ; d ie Durchführungsstelle sei nicht zu einer anderen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit qualifiziert .
Im Übrigen habe er seit Jahren sämtli che verlangten Zeugnisse und Unterlagen eingereicht und folglich seine Mitwir kungspflicht eingehalten.
Bisher hätten weder das zuständige Sozialamt noch die Durchführungsstelle den Nachweis von Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau verlangt , weshalb der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine Arbeits stelle bemüht, befremde . Ferner sei d as angerechnete Einkommen von Fr. 30‘000.-- utopisch; dies ergebe sich aus dem der Durchführungsstelle einge reichten Arbeitsvertrag mit einem Stundenlohn von Fr. 15. -- ( Urk. 1) . 3.
3.1
Zwar haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E ntge gen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Durchführungsorgane aber berechtigt und verpflichtet, den Gesundheitszustand selbständig im Hinblick auf eine allfällige gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuklären , wenn, wie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt des Entscheides über den Zusatzleistungsanspruch noch keine
Invaliditätsbemes sung d urch die Invalidenversicherung erfolgt ist. 3.2
D as zuständige Sozialamt, welches wirtschaftliche Hilfe leistete, hatte den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mitte 2011 erfolglos mehrmals aufgefor dert, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen ( Urk. 6/19, Urk. 6/46 S.
2). Anlässlich einer Besprechung am 3 0. Juli 2007 wurde ihm seitens der Durch führungsstelle mitgeteilt, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen das Arztzeugnis des orthopädischen Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 2 7. Juli 2012 ab. Dr. Z.___ attes tierte der Ehefrau unter Hinweis auf ein nicht genauer bezeichnetes
Rückenlei den eine nicht quantifizierte Teilarbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg körpernah und über 5 kg körperfern sowie ohne Heben von Lasten über 5 kg. Zudem seien eine vornüber geneigte stehende Körperhaltung sowie schlechte Sitzpositionen ungünstig, da in solchen Positionen Druck auf die Bandscheibe ausgeübt werde ( Urk. 6/21 ; vgl. auch das im Übrigen identi sche, auf den 2 8. September 2007 datierte Zeugnis [ Urk. 6/28] ). Die Durch führungsstelle erklärte dem Ehemann, sie brauche ei n detaillierte( re )s Arztzeug nis , um die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau beurteilen zu können ( Urk. 6/23, Urk. 6/43).
Bis zum 1 0. September 2012 erläuterte die Durchführungsstelle
dem Beschwer de führer im Rahmen zweier längerer Telefongespräche nochmals , dass für die Prüfung, ob und inwiefern seine Ehefrau zumutbarerweise ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte, ein detailliertes Arztzeugnis nötig sei. Ferner wies sie ihn
darauf hin, dass s ie anhand der vorhandenen Belege entscheiden werde, falls er das verlangte Arztzeugnis nicht einreiche ( Urk. 6/23). Am 4. Oktober 2012 ging ein Arztzeugnis vom 1 4. September 2012 bei der Durchführungsstelle ein.
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Ehefrau darin unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. Z.___ , keine schweren Lasten tragen zu können, und empfahl , die Ehefrau maximal mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % zu beschäftigen. Mindestens zwei weitere Sätze dieses Arztzeugnisses waren abgedeckt worden und dadurch unleserlich ( Urk. 6/28a).
Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2013 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer nochmals auf, mit detaillierten, unabged eckten
Arzt zeug nissen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit und die vorhandene Restar beitsfähigkeit zu bescheinigen, und setzte ihm hierzu Frist bis 1 4. Februar 2013 an, unter der Androhung, dass ohne die verlangten Zeugnisse für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30‘000.-- angerechnet werde ( Urk. 6/35; vgl. auch Urk. 6/47/1 S. 3 sowie Urk. 6/46 S. 2 ).
Nach Ablauf der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2013 das Arzt zeugnis von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2013 ein.
Dieses
war mit dem früheren Zeugnis vom 1 4. Sep tember 2012 praktisch identisch , ausser dass es noch knapper begründet war, die im früheren Zeugnis abgedeckten Sätze ganz fehl t en und keine eigentlich e Arbeits un fähigkeit attestiert wu rd e , sondern nur auf eine Anmeldung der Ehefrau bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer 60 % -Rente hingewiesen wurde ( Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/36).
Die Durchführungsstelle holte daraufhin bei der Invalidenversicherung eine Kopie der Anmeldung der Ehefrau zum Leistungsbezug ein ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6/46 S. 3 ). Gemäss der Anmeldung vom 2 8. September 2012 litt die Ehefrau seit vielen Jahren unter einer Bandscheiben-Verletzung, einem starken Morbus Schlatter, chronischer Asthma und Bronchitis sowie Allergien ( Urk. 6/38).
Am 5. März 2013 wies die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer erneut schriftlich dar auf hin , dass nach wie vor kein detailliertes Arztzeugnis über den Gesundheitszustand der Ehefrau eingereicht worden sei und die bisher einge reichten zweizeiligen Bestätigungen für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichten ( Urk. 6/40). Dieses Vorgehen kritisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. März 2013 und forderte die Durchführungsstelle auf, ihm eine genaue schriftliche Anweisung zu geben, welchen Inhalt das verlangte detaillierte Arztzeugnis haben müsse ( Urk. 6/41).
Am 4. April sowie am 1 6. Mai 2013 erkundigte sich die Durchführungsstelle nach dem Stand des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, wobei ihr jeweils beschieden wurde, dass der einverlangte Bericht der Hausärz tin
Dr. A.___
noch abgewartet werden müsse, bevor weitere Schritte eingeleitet werden könnten ( Urk. 6/ 46 S. 3).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich und mündlich aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis über die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit seiner Ehefrau einzureichen. Trotzdem
und ungeachtet der unmissver ständlichen Androhung
von Rechtsnachteile n
beschränkte er sich zunächst darauf , der Durchführungsstelle offensichtlich nicht den gestellten Anforderun gen genügende
zweizeilige Arztzeugnisse ohne nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit einzureichen ;
anschliessend
stellte er sich auf den Standpunkt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Durchführungs stelle unter einem detaillierten Arztzeugnis verstehe.
Aufgrund der wiederholten Darlegungen der Durchführungsstelle musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass der einverlangte , detailliertere Arztbericht weitere
Informationen zur Art des Gesundheits schadens und zu den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen enthalten musste , damit die attestierte Arbeitsunfähigkeit prüfend nachvollzogen werden konnte . Es ver stösst deshalb gegen Treu und Glauben, wenn
er im Schreiben vom 1 5. März 2013 an die Durchführungsstelle und mit der vorliegenden Beschwerde sinnge mäss etwas anderes behauptet .
Ungeachtet dessen, dass er bereits früher, nach den ersten Aufforderungen zur Einreichung detaillierterer Arztberichte, genü gend Zeit gehabt hätte , um allfällige Unklarheiten durch Nachfragen bei der Durchführungsstelle oder den behandelnden Ärzten zu klären , gibt sein Verhal ten zudem Anl ass, an der Glaubhaftigkeit d er behaupteten Verständnis schwierigkeiten zu zweifeln. Es fällt auf , dass mehr als die Hälfte des Textes im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1 4. September 2012 abgedeckt
wurde ( Urk. 6/28a) , und dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, einen detaillierteren und unabgedeckten Bericht einzureichen ( Urk. 6/35) , den zwei zei ligen Bericht der gleichen Ärzti n vom 1 3. Februar 2013
einreichte , der zwar keinen abgedeckten Text mehr enthielt, im Vergleich zum sichtbaren Text im Vorbericht aber sogar noch kna pper begründet war ( Urk. 6/37). Ein kooperativer Versicherter hätte in der gleichen
Situation im Normalfall entweder denselben, unabge deckte n Bericht, oder ein anderes , ausführlicher
begründetes Zeugnis eingereicht . Dass der Beschwerdeführer nicht erwartungsgemäss handelte , ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf Verständnisschwierig keiten , sondern auf den fehlenden Willen zur Kooperation zurückzuführen.
Indem
der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger unmissverständlicher Aufforde rung den einverlangten detaillierteren Arztbericht über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Frau ohne nachvollziehbare Begründung nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachver halts verletzt .
3.4
Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung bei der Abklärung des von der Ehe frau zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens durfte die Durchfüh rungsstelle den Zusatzleistung sanspruch aufgrund der vorhandenen
durch die zusätzl i c hen Abklärungen bei der Invalidenversicherung ( Urk. 6/38, Urk. 6/46 S.
3) ergänzten Verfahrensakten festsetzen. Ferner durfte sie
das
unko ope ra tive Verhalten des Beschwerdeführers in ihre r Beurteilung mit berücksichtig en (vor stehend E. 1.4) . In den Akten
befindet sich k ein genügend detaillierter und insofern nachvollziehbar begründeter Arztbericht , in welchem der Ehefrau eine Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Ausmass attestiert wird.
Die Durch führungsstelle durfte deshalb auf das Fehlen einer wesentlichen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau schliessen. Nicht mehr für das vor liegende Verfahren entscheidend , aber dennoch erwähnenswert ist, dass die Vermutung der Durchführungsstelle, das Rentenbegehren der Ehefrau werde durch die Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheits schadens abgewiesen ( Urk. 2 S. 2 ) , durch den Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2014 bestätigt wurde . Dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle die Ehefrau des Beschwerdeführers als in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig einstufte ( Urk. 12/2).
Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwer de führers Anhaltspunkte dafür , dass sich die Ehefrau beim RAV zur Stellen v ermittlung angeme ldet oder auf andere Art in genügendem Ausmass erfolglos um eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftig ungsgrad von 100 % bemüht
hätte. Die Vermutung, dass die gesundheitlich nicht wesentlich einge schränkte Ehe frau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch das Erzielen eines ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechenden Erwerbeinkommens verwerten könnte, bleibt damit unwiderlegt (vorstehend E.
1.3).
Zwar kann
gestützt auf den Bericht des Orthopäden Dr. Z.___
vom 2 7. Juli 2012 ( Urk. 6/21) von gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Ehefrau ausgegangen werden , welche vor allem körperlich schwerere Tätig keiten als unzumutbar erscheinen lassen, und welche sich deshalb auf das zumutbarerweise erzielb are Erwerbseinkommen auswirken .
Dennoch erscheint das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 30‘000.-- für ein 100%-Pensum jedenfalls nicht als zu hoch. Die Durchführungsstelle hat dieses Einkommen entsprechend der üblichen Praxis ausgehend von den statistischen Werte n in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
ermittelt ( Urk. 6/37; vgl. auch vorstehend E. 1.3 ) . Der Verweis auf den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Ehefrau als Babysitterin vereinbarten Stundenlohn s von Fr. 15 .-- ( Urk. 6/22) führt zu keinem anderen Schluss; wie bereits gesagt ist nämlich nicht ausge wiesen, dass die Ehefrau sich genügend um eine bestmögliche Ve rwertung der ihr verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit bemüht hat.
3.5
Es ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung
des Zusatz leist ungsanspruchs des Beschwerdeführers
ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 30‘000. -- berücksichtigen durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 4 Abs. 1 lit . c des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELG]). Gemäss Art.
E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.
E. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
E. 15 ff. des kant onalen Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungs leistung abzustellen. F ür die Berechnung der Gemeindezuschüsse gemäss §
E. 20 a ZLG sowie Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich ist wiederum auf die Bedarfsberechnung für die Beihilfen abzustellen . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Dem
1966 geborene n
X.___
wurden erstmals mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durch führungsstelle ) vom 2 7. September 2012 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘164.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘639.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 222.-- ) zu seiner ganzen Invalidenrente ( Urk. 6/B1) mit Wirkung ab Januar 2012 zugesprochen. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versi cherten von Fr. 30‘000.-- berücksichtigt ( Urk. 6/24, Urk. 6/47/1) . Der Versi cherten erhob dagegen am 5. November 2012 Einsprache ( Urk. 6/32) .
Mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Januar 2013 auf Fr. 2‘189.-- fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘664.--, Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüsse von
Fr. 222. -), weiterhin unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens der Ehefrau von Fr. 30‘000.-- ( Urk. 6/34 S.
3, Urk. 6/47/3). Auch hierge gen reichte der Versicherte eine Einsprache ein ( Urk. 6/34). M it Einspracheent scheid vom 5. April 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm höhere Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2013 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Am 8. April 2014
reichte die Durchführungsstelle unter anderem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 7. April 2014 zu den Akten,
mit der der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war ( Urk. 11, Urk. 12/1- 4 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ).
A uf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Ent scheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausga ben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammenge rechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500
Franken über steigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumut baren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (z um Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozen ten) der Ehefrau zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festgelegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159 mit Hinweis) .
Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV u nd IV (WEL, Stand 1. Januar 2013 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
Bemüht sich die Ehe gattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1). 1.4
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens , aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet de r Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4 .2 mit Hinweisen ). Die Durchführungsstelle ist bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Beweis würdigung frei und kann aufgrund der Akten entscheiden. Dabei kann sie aus der Verweigerung der Mitwirkung ihre Schlüsse ziehen ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S.
57 f. mit Hinweisen). 1.5
Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kant onalen Zusatz leistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungs leistung abzustellen. F ür die Berechnung der Gemeindezuschüsse gemäss § 20 a ZLG sowie Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich ist wiederum auf die Bedarfsberechnung für die Beihilfen abzustellen . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
2.2
Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung
d es hypothetischen Erwerbs einkommens von Fr. 30‘000.-- damit, die Ehefrau verfüge momentan weder über eine Arbeitsstelle, noch sei belegt, dass sie sich genügend um eine solche bemüht habe. Die bisher eingereichten Arztzeugnisse seien nicht genü gend detailliert, um die geltend gemachte gesundheitlich bedingte Arbeitsunfä higkeit zu belegen. Ebenso dürften die in der Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Invalidenrente geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkun gen nach ihrer Einschätzung nicht zur Zusprechung einer Rente führen. Trotz Aufforderung durch die Durchführungsstelle habe sich der Beschwerdeführer standhaft geweigert, beweiskräftige Arztberichte einzureichen, was der Glaub haftigkeit der geltend gemachten massiven g esundheit lichen Probleme
der Ehe frau nicht zuträglich sei . D urch d ieses Verhalten habe er seine
Mitwirkungs pflicht verletzt, was zur Folge habe , dass die Ehefrau für die Durchführungs stelle momentan weder als in wesentlichem Masse arbeitsunfähig noch als invalid gelten könne, auch wenn gewisse Einschränkungen anerkannt würden . A nlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 habe s ie bereits mehrere Jahre vollzeitlich in Italien im Gastgewerbe gearbeitet. Damit verfüge sie in diesem Bereich mindestens über eine der Anlehre vergleichbare Ausbildung. Trotz zwischenzeitlicher längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und gewisser gesundheitlich bedingter Einschränkungen müsste es ihr gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bei gutem Willen möglich sein, im angestammten Berufsfeld oder mit einfachen Zudiener
- und Hilfstätigkeiten d as angerechnete Einkommen zu erzielen ( Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , seine Frau habe einen Ban d scheibenschaden und leide unter weitere n degenerative n Veränderungen .
Deshalb habe sie sich bei der Invalidenversicherung zum Ren tenb ezug angemeldet. Solange der Entscheid der Invalidenversicherung aus stehe, könne und dürfe seitens der Durchführungsstelle nicht definitiv über die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit befunden werden. Momentan sei das ärztliche Zeugnis massgeblich, in welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ; d ie Durchführungsstelle sei nicht zu einer anderen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit qualifiziert .
Im Übrigen habe er seit Jahren sämtli che verlangten Zeugnisse und Unterlagen eingereicht und folglich seine Mitwir kungspflicht eingehalten.
Bisher hätten weder das zuständige Sozialamt noch die Durchführungsstelle den Nachweis von Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau verlangt , weshalb der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine Arbeits stelle bemüht, befremde . Ferner sei d as angerechnete Einkommen von Fr. 30‘000.-- utopisch; dies ergebe sich aus dem der Durchführungsstelle einge reichten Arbeitsvertrag mit einem Stundenlohn von Fr. 15. -- ( Urk. 1) . 3.
3.1
Zwar haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E ntge gen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Durchführungsorgane aber berechtigt und verpflichtet, den Gesundheitszustand selbständig im Hinblick auf eine allfällige gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuklären , wenn, wie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt des Entscheides über den Zusatzleistungsanspruch noch keine
Invaliditätsbemes sung d urch die Invalidenversicherung erfolgt ist. 3.2
D as zuständige Sozialamt, welches wirtschaftliche Hilfe leistete, hatte den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mitte 2011 erfolglos mehrmals aufgefor dert, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen ( Urk. 6/19, Urk. 6/46 S.
2). Anlässlich einer Besprechung am 3 0. Juli 2007 wurde ihm seitens der Durch führungsstelle mitgeteilt, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen das Arztzeugnis des orthopädischen Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 2 7. Juli 2012 ab. Dr. Z.___ attes tierte der Ehefrau unter Hinweis auf ein nicht genauer bezeichnetes
Rückenlei den eine nicht quantifizierte Teilarbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg körpernah und über 5 kg körperfern sowie ohne Heben von Lasten über 5 kg. Zudem seien eine vornüber geneigte stehende Körperhaltung sowie schlechte Sitzpositionen ungünstig, da in solchen Positionen Druck auf die Bandscheibe ausgeübt werde ( Urk. 6/21 ; vgl. auch das im Übrigen identi sche, auf den 2 8. September 2007 datierte Zeugnis [ Urk. 6/28] ). Die Durch führungsstelle erklärte dem Ehemann, sie brauche ei n detaillierte( re )s Arztzeug nis , um die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau beurteilen zu können ( Urk. 6/23, Urk. 6/43).
Bis zum 1 0. September 2012 erläuterte die Durchführungsstelle
dem Beschwer de führer im Rahmen zweier längerer Telefongespräche nochmals , dass für die Prüfung, ob und inwiefern seine Ehefrau zumutbarerweise ein Erwerbs ein kommen erzielen könnte, ein detailliertes Arztzeugnis nötig sei. Ferner wies sie ihn
darauf hin, dass s ie anhand der vorhandenen Belege entscheiden werde, falls er das verlangte Arztzeugnis nicht einreiche ( Urk. 6/23). Am 4. Oktober 2012 ging ein Arztzeugnis vom 1 4. September 2012 bei der Durchführungsstelle ein.
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Ehefrau darin unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. Z.___ , keine schweren Lasten tragen zu können, und empfahl , die Ehefrau maximal mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % zu beschäftigen. Mindestens zwei weitere Sätze dieses Arztzeugnisses waren abgedeckt worden und dadurch unleserlich ( Urk. 6/28a).
Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2013 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer nochmals auf, mit detaillierten, unabged eckten
Arzt zeug nissen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit und die vorhandene Restar beitsfähigkeit zu bescheinigen, und setzte ihm hierzu Frist bis 1 4. Februar 2013 an, unter der Androhung, dass ohne die verlangten Zeugnisse für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30‘000.-- angerechnet werde ( Urk. 6/35; vgl. auch Urk. 6/47/1 S. 3 sowie Urk. 6/46 S. 2 ).
Nach Ablauf der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2013 das Arzt zeugnis von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2013 ein.
Dieses
war mit dem früheren Zeugnis vom 1 4. Sep tember 2012 praktisch identisch , ausser dass es noch knapper begründet war, die im früheren Zeugnis abgedeckten Sätze ganz fehl t en und keine eigentlich e Arbeits un fähigkeit attestiert wu rd e , sondern nur auf eine Anmeldung der Ehefrau bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer 60 % -Rente hingewiesen wurde ( Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/36).
Die Durchführungsstelle holte daraufhin bei der Invalidenversicherung eine Kopie der Anmeldung der Ehefrau zum Leistungsbezug ein ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6/46 S. 3 ). Gemäss der Anmeldung vom 2 8. September 2012 litt die Ehefrau seit vielen Jahren unter einer Bandscheiben-Verletzung, einem starken Morbus Schlatter, chronischer Asthma und Bronchitis sowie Allergien ( Urk. 6/38).
Am 5. März 2013 wies die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer erneut schriftlich dar auf hin , dass nach wie vor kein detailliertes Arztzeugnis über den Gesundheitszustand der Ehefrau eingereicht worden sei und die bisher einge reichten zweizeiligen Bestätigungen für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichten ( Urk. 6/40). Dieses Vorgehen kritisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. März 2013 und forderte die Durchführungsstelle auf, ihm eine genaue schriftliche Anweisung zu geben, welchen Inhalt das verlangte detaillierte Arztzeugnis haben müsse ( Urk. 6/41).
Am 4. April sowie am 1 6. Mai 2013 erkundigte sich die Durchführungsstelle nach dem Stand des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, wobei ihr jeweils beschieden wurde, dass der einverlangte Bericht der Hausärz tin
Dr. A.___
noch abgewartet werden müsse, bevor weitere Schritte eingeleitet werden könnten ( Urk. 6/ 46 S. 3).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich und mündlich aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis über die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit seiner Ehefrau einzureichen. Trotzdem
und ungeachtet der unmissver ständlichen Androhung
von Rechtsnachteile n
beschränkte er sich zunächst darauf , der Durchführungsstelle offensichtlich nicht den gestellten Anforderun gen genügende
zweizeilige Arztzeugnisse ohne nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit einzureichen ;
anschliessend
stellte er sich auf den Standpunkt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Durchführungs stelle unter einem detaillierten Arztzeugnis verstehe.
Aufgrund der wiederholten Darlegungen der Durchführungsstelle musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass der einverlangte , detailliertere Arztbericht weitere
Informationen zur Art des Gesundheits schadens und zu den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen enthalten musste , damit die attestierte Arbeitsunfähigkeit prüfend nachvollzogen werden konnte . Es ver stösst deshalb gegen Treu und Glauben, wenn
er im Schreiben vom 1 5. März 2013 an die Durchführungsstelle und mit der vorliegenden Beschwerde sinnge mäss etwas anderes behauptet .
Ungeachtet dessen, dass er bereits früher, nach den ersten Aufforderungen zur Einreichung detaillierterer Arztberichte, genü gend Zeit gehabt hätte , um allfällige Unklarheiten durch Nachfragen bei der Durchführungsstelle oder den behandelnden Ärzten zu klären , gibt sein Verhal ten zudem Anl ass, an der Glaubhaftigkeit d er behaupteten Verständnis schwierigkeiten zu zweifeln. Es fällt auf , dass mehr als die Hälfte des Textes im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1 4. September 2012 abgedeckt
wurde ( Urk. 6/28a) , und dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, einen detaillierteren und unabgedeckten Bericht einzureichen ( Urk. 6/35) , den zwei zei ligen Bericht der gleichen Ärzti n vom 1 3. Februar 2013
einreichte , der zwar keinen abgedeckten Text mehr enthielt, im Vergleich zum sichtbaren Text im Vorbericht aber sogar noch kna pper begründet war ( Urk. 6/37). Ein kooperativer Versicherter hätte in der gleichen
Situation im Normalfall entweder denselben, unabge deckte n Bericht, oder ein anderes , ausführlicher
begründetes Zeugnis eingereicht . Dass der Beschwerdeführer nicht erwartungsgemäss handelte , ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf Verständnisschwierig keiten , sondern auf den fehlenden Willen zur Kooperation zurückzuführen.
Indem
der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger unmissverständlicher Aufforde rung den einverlangten detaillierteren Arztbericht über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Frau ohne nachvollziehbare Begründung nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachver halts verletzt .
3.4
Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung bei der Abklärung des von der Ehe frau zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens durfte die Durchfüh rungsstelle den Zusatzleistung sanspruch aufgrund der vorhandenen
durch die zusätzl i c hen Abklärungen bei der Invalidenversicherung ( Urk. 6/38, Urk. 6/46 S.
3) ergänzten Verfahrensakten festsetzen. Ferner durfte sie
das
unko ope ra tive Verhalten des Beschwerdeführers in ihre r Beurteilung mit berücksichtig en (vor stehend E. 1.4) . In den Akten
befindet sich k ein genügend detaillierter und insofern nachvollziehbar begründeter Arztbericht , in welchem der Ehefrau eine Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Ausmass attestiert wird.
Die Durch führungsstelle durfte deshalb auf das Fehlen einer wesentlichen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau schliessen. Nicht mehr für das vor liegende Verfahren entscheidend , aber dennoch erwähnenswert ist, dass die Vermutung der Durchführungsstelle, das Rentenbegehren der Ehefrau werde durch die Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheits schadens abgewiesen ( Urk. 2 S. 2 ) , durch den Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 7. April 2014 bestätigt wurde . Dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle die Ehefrau des Beschwerdeführers als in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig einstufte ( Urk. 12/2).
Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwer de führers Anhaltspunkte dafür , dass sich die Ehefrau beim RAV zur Stellen v ermittlung angeme ldet oder auf andere Art in genügendem Ausmass erfolglos um eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftig ungsgrad von 100 % bemüht
hätte. Die Vermutung, dass die gesundheitlich nicht wesentlich einge schränkte Ehe frau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch das Erzielen eines ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechenden Erwerbeinkommens verwerten könnte, bleibt damit unwiderlegt (vorstehend E.
1.3).
Zwar kann
gestützt auf den Bericht des Orthopäden Dr. Z.___
vom 2 7. Juli 2012 ( Urk. 6/21) von gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Ehefrau ausgegangen werden , welche vor allem körperlich schwerere Tätig keiten als unzumutbar erscheinen lassen, und welche sich deshalb auf das zumutbarerweise erzielb are Erwerbseinkommen auswirken .
Dennoch erscheint das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 30‘000.-- für ein 100%-Pensum jedenfalls nicht als zu hoch. Die Durchführungsstelle hat dieses Einkommen entsprechend der üblichen Praxis ausgehend von den statistischen Werte n in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
ermittelt ( Urk. 6/37; vgl. auch vorstehend E. 1.3 ) . Der Verweis auf den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Ehefrau als Babysitterin vereinbarten Stundenlohn s von Fr. 15 .-- ( Urk. 6/22) führt zu keinem anderen Schluss; wie bereits gesagt ist nämlich nicht ausge wiesen, dass die Ehefrau sich genügend um eine bestmögliche Ve rwertung der ihr verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit bemüht hat.
3.5
Es ergibt sich, dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung
des Zusatz leist ungsanspruchs des Beschwerdeführers
ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 30‘000. -- berücksichtigen durfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt