opencaselaw.ch

ZL.2013.00040

Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unklar; AG und mehrere Einzelfirmen; Verletzung Mitwirkungspflicht; Abstellen auf Vorjahres-Zahlen nicht zu beanstanden

Zürich SozVersG · 2015-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1944, bezieht seit dem

1. September 2009 eine Altersrente der AHV (vgl. Urk. 1 S. 3 oben ). Am 2 9. September 2009 meldete er sich zum Bezug von Zusatz leistungen ab 1. September 2009 an ( Urk. 7/1 ). Die Durch führungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ ver neinte einen entsprechenden An spruch für das Jahr 2009

mit mehreren Verfü gungen, zuletzt mit

Verfügung vom

1 1. Februar 2010 ( Urk. 7/8 ) sowie Ein sprache e ntscheid vom 5. Mai 2010

( Urk. 7/11 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( im Anhang zu Urk. 7/12 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2010.00054 vom 2 8. November 2011 ab ( Urk. 8/9). Dieser Entscheid wurde mit Urtei l des Bundesgerichts vom 9. Mai 2012 bestätigt ( Urk. 8/15). 1.2

Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2012 erkundigte sich der Versicherte nach dem Stand der Abklärungen betreffend seinen A nspruch ab 1. Januar 2010 (Urk. 8/17), worauf die Durchführungsstelle am 2 5. Juli 2012 ein neues und unterzeichnetes Gesuch und alle notwendigen Unterlagen und Angaben einver langte ( Urk. 8/18). Am 2 0. September 2012 teilte der Versicherte der Durchfüh rungsstelle mit, sein Erstgesuch vom 2 9. September 2009 sei noch nicht abschliessend behandelt und die für die Berechnung eines allfälligen Anspruchs ab 1. Januar 2010 benötigten Unterlagen befänden sich bereits i n den Akten (Urk. 8/19).

Nach weiterer Korrespondenz ( Urk. 8/20-22) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Februar 2013 einen Anspruch für das Jahr 2010 (Urk. 8/2 5 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 201 3 Einsprache ( Urk. 8/30; vgl. Urk. 8 /28). Diese lehnte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2013 ab ( Urk. 8/31 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Mai 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 6. März 2013 ( Urk.

2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und über den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2010 sei neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die Durchführungsstelle verzichtete am 2 9. Mai 2013 auf eine Beschwerdeant wort ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Mai 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das Ausstandsbegehren betreffend die IV. Kammer ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

3) erweist sich als gegenstandslos, da über die Beschwerde ohnehin in einer ande ren Kammer entschieden wird. 1.2

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.3

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bun desgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen üb ersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammen gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185). 1.5

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht , Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). 1.6

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allge meine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundes gerichts P 88/02 vom 3 1. Juli 2003 E.

2.2).

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schlies sen. Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemesse nen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen für das Jahr 2010. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass ihre Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2009 sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei (S. 2 oben). Sie verwies insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts, wonach nicht einzusehen sei, weshalb ab 1. September 2009 plötzlich erheblich weniger Einkünfte als in den Vorjahren hätten erzielt werden sollen. Dasselbe gelte auch für die Zeit ab 1. Januar 201 0. Wenn trotz gut gehender Firmen zur Schonung der Firmen auf Lohnzah lungen verzichtet worden sei, seien sie trotzdem in der Berechnung zu berück sichtigen (S. 2 unten). Die Berechnung ab 1. Januar 2010 habe auf der beinahe selben Basis erfolgen können, wie dies für das Jahr 2009 der Fall gewesen sei. Es seien keine nennenswerten anderen Belege eingereicht worden (S. 3 Mitte). 2.3

In seiner Beschwerde ( Urk.

1) machte der Beschwerdeführer unter anderem gel tend, die Kernaussage im Urteil des Bundesgerichts, er habe auf den ihm bei der Firma Z.___ zustehenden Lohn verzichtet, sei falsch (S. 6 f. Ziff. 9). Er lasse sich seinen ‚Lohn‘ eben stets in Form eines Honorars vergüten, „was wiederum die Grundlage für die Einkünfte der Einzel firmen bildet“; von einem ‚Verzichtstatbestand‘ könne deshalb keine Rede sein. Das Sozialversicherungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin habe nie irgendwelche Auskünfte über die Buchhaltung der Firma Z.___ eingefordert (S. 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer bezifferte die Position „Einzelfirmen Bruttohonorar“ für das Jahr 2008 mit Fr. 46‘268.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 29‘000.--; die Position „ Firma Z.___ Reingewinn bzw. Verlust“ mit Fr. 1‘565.-- im Jahr 2008 und mit Fr. -23‘005.-- im Jahr 2009 (S. 7 unten). Somit sei erstellt, dass es sich bei dem vom Bundesgericht unterstellten ‚Lohnverzicht’ eindeutig um eine unwahre Tatsachenbehauptung handle (S. 8 oben). Zur Formulierung des Bundesgerichts, ein kurzer Blick in die Jahresrechnungen zeige bezüglich der diversen Gesell schaften ein undurchsichtiges Bild, hielt er fest, es müsse schon ein Wunder vorliegen, wenn man einen Blick in Jahresrechnungen werfen könne, die man gar nie eingefordert beziehungsweise nie erhalten und demzufolge auch gar nie ge sehen haben könne (S. 8 unten).

Schliesslich hielt d er Beschwerdeführer fest , die effektiven Einnahmen seien dem Bericht des Steueramtes zu entnehmen (S. 16) .

3. 3.1

Mit Schreiben vom 9. November 2012 ( Urk. 8/20) forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer zur Einreichung unter anderem folgender Unterla gen auf: — sämtliche Lohnausweise 2009 bis 2011 — Jahresbilanzen, Erfolgsrechnungen und Einzelbelege zu den Aufwendung en der Aktiengesellschaft Firma Z.___ _ 2009 bis 2011 — Zins- und Saldonachweise aller Konten per 3 1. Dezember 2009, 2010 und 2011 3.2

Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei über seinen EL-Anspruch ab 1. Januar 2010 zu befinden; für die Jahre 2011- 2013 habe er weder ein Fortsetzungsgesuch noch ein neues Gesuch gestellt. Es sei deshalb unverständlich und ungerechtfertigt, ihn zur Einreichung von Unterlagen für die Bezugsjahre 2011-2013 aufzufordern ( Urk. 8/22). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 201 3 ( Urk. 8/28) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 201 3 machte der Beschwerdeführer gel tend, es werde mit einer fiktiv überhöhten AHV-Jahresrente von Fr. 43‘740.-- gerechnet; diese habe von September bis Dezember 2009 lediglich Fr. 14‘580.-- betragen (S. 2). In der Beilage ersetzte er einzelne Positionen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin durch die seines Erach tens zutreffenden Beträge (Urk. 8/28.1). 4. 4.1

Zeitlich sind für die Berechnung des Anspruchs 2010 die Einnahmen aus dem vorausgegangenen Kalenderjahr 2009 sowie das am 1. Januar 2010 vorhandene Vermögen massgebend (vgl. E. 1.4). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. Schreiben vom 2 8. Dezember 2012, Urk. 8/22). 4.2

Bei Renten sind gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV die laufenden Betreffnisse zu berück sichtigen. Mithin sind die im Jahr 2010 ausgerichteten Rentenleistungen massgebend. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Umrechnung der AHV-Rente auf das ganze Jahr ist korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zurecht festhielt, kann nicht der Betrag des Vorjahres 2009, in welchem ein Rentenbezug nur während dreier Monate erfolgte, als Vorgabe für die Berechnung des Anspruchs 2010 d ienen (vgl. Urk. 2 S. 3 lit . e), erfolgte der Rentenbezug im Jahr 2010 doch ganzjährlich. 4. 3

In Bezug auf die massgebenden Einnahmen 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die Steuererklärung 2009 ab zu stellen sei , in welcher er eigene Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 845.-- sowie Einkünfte seiner Ehefrau von Fr. 7'182.-- aus unselbständiger sowie Fr. 19'905.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte (Urk. 7 /6/4 Ziff. 1-2; vgl. auch Urk. 8/28.1 S. 2 ).

Auf diese Zahlen wollte d er Beschwerdeführer bereits für die Berechnung der Zusatzleistungen 2009 abstellen. Dennoch ging die Beschwer degegnerin im früheren Verfahren betreffend den Anspruch für das Jahr 2009 von den Einkommenswerten des Jahres 2008 aus. Dies wurde sowohl vom hie sigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, dass sich die Verhältnisse (für das Jahr 200

9) nicht zuver lässig erhellen la ssen ( Urk. 8/1 5 E. 3.3 am Ende) .

Angesichts dessen verlangte die B eschwerdegegnerin zur Berechnung des An spruchs 2010 weitere Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch lediglich die Steuererklärungen 2010 und 2011 neu ein ( Urk. 8/19.1). Weitere Unterlagen -

insbesondere Jahresbilanz, Erfolgsrechnung und Einzelbelege zu den Aufwen dungen der Firma Z.___ für das Jahr 2009 - brachte er trotz Aufforderung mit Fristansetzung ( Urk. 8/20) nicht bei. Somit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akt en. 4.4

Die in der Beschwerde erfolgte Gegenüberstellung Honorare - Jahresergebnis Firma Z.___ ist nicht nachvollziehbar; daraus lassen sich ebenso wenig entscheid relevante Schlüsse ziehen wie die (bereits im früheren Verfahren vorgebrachte) Argumentation mit sogenannten ‚ Scharnierkonti ’ als ‚spiegelbildliche Konto korrent- Konti zwischen zw ei Firmen‘ ( Urk. 10 S. 12 Ziff. 4.8) das Bundesgericht von der Feststellung abgehalten hat, die Verhältnisse liessen sich nicht zuver lässig erhellen ( Urk. 8/1 5 E. 3.3 am Ende).

Zu bemerken ist s odann , dass die vom Beschwerdeführer selb er bezifferten Hono rare mit Fr. 29‘000.-- weit über dem von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6‘ 6 00. -- angerechneten Einkommen liegen . 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer seiner Mitwir kungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat es unterlassen, die das Jahr 2009 betreffende n und von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingeforderten Unterla gen einzureichen und trägt den sich daraus ergeben d en Nachteil .

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Akten verfügte und weiterhin von den Einkom menswerten des Jahres 2008 ausging , zumal die Einkommensverhältnisse 2009 nach wie vor nicht zuverlässig geklärt sind .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 S.

E. 1.1 Das Ausstandsbegehren betreffend die IV. Kammer ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

3) erweist sich als gegenstandslos, da über die Beschwerde ohnehin in einer ande ren Kammer entschieden wird.

E. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bun desgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen üb ersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammen gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art.

E. 1.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht , Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).

E. 1.6 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allge meine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundes gerichts P 88/02 vom 3 1. Juli 2003 E.

2.2).

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schlies sen. Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemesse nen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen für das Jahr 2010. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass ihre Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2009 sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei (S. 2 oben). Sie verwies insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts, wonach nicht einzusehen sei, weshalb ab 1. September 2009 plötzlich erheblich weniger Einkünfte als in den Vorjahren hätten erzielt werden sollen. Dasselbe gelte auch für die Zeit ab 1. Januar 201 0. Wenn trotz gut gehender Firmen zur Schonung der Firmen auf Lohnzah lungen verzichtet worden sei, seien sie trotzdem in der Berechnung zu berück sichtigen (S. 2 unten). Die Berechnung ab 1. Januar 2010 habe auf der beinahe selben Basis erfolgen können, wie dies für das Jahr 2009 der Fall gewesen sei. Es seien keine nennenswerten anderen Belege eingereicht worden (S. 3 Mitte). 2.3

In seiner Beschwerde ( Urk.

1) machte der Beschwerdeführer unter anderem gel tend, die Kernaussage im Urteil des Bundesgerichts, er habe auf den ihm bei der Firma Z.___ zustehenden Lohn verzichtet, sei falsch (S. 6 f. Ziff. 9). Er lasse sich seinen ‚Lohn‘ eben stets in Form eines Honorars vergüten, „was wiederum die Grundlage für die Einkünfte der Einzel firmen bildet“; von einem ‚Verzichtstatbestand‘ könne deshalb keine Rede sein. Das Sozialversicherungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin habe nie irgendwelche Auskünfte über die Buchhaltung der Firma Z.___ eingefordert (S. 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer bezifferte die Position „Einzelfirmen Bruttohonorar“ für das Jahr 2008 mit Fr. 46‘268.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 29‘000.--; die Position „ Firma Z.___ Reingewinn bzw. Verlust“ mit Fr. 1‘565.-- im Jahr 2008 und mit Fr. -23‘005.-- im Jahr 2009 (S. 7 unten). Somit sei erstellt, dass es sich bei dem vom Bundesgericht unterstellten ‚Lohnverzicht’ eindeutig um eine unwahre Tatsachenbehauptung handle (S. 8 oben). Zur Formulierung des Bundesgerichts, ein kurzer Blick in die Jahresrechnungen zeige bezüglich der diversen Gesell schaften ein undurchsichtiges Bild, hielt er fest, es müsse schon ein Wunder vorliegen, wenn man einen Blick in Jahresrechnungen werfen könne, die man gar nie eingefordert beziehungsweise nie erhalten und demzufolge auch gar nie ge sehen haben könne (S. 8 unten).

Schliesslich hielt d er Beschwerdeführer fest , die effektiven Einnahmen seien dem Bericht des Steueramtes zu entnehmen (S. 16) .

3.

E. 3 oben ). Am 2 9. September 2009 meldete er sich zum Bezug von Zusatz leistungen ab 1. September 2009 an ( Urk. 7/1 ). Die Durch führungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ ver neinte einen entsprechenden An spruch für das Jahr 2009

mit mehreren Verfü gungen, zuletzt mit

Verfügung vom

1 1. Februar 2010 ( Urk. 7/8 ) sowie Ein sprache e ntscheid vom 5. Mai 2010

( Urk. 7/11 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( im Anhang zu Urk. 7/12 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2010.00054 vom 2 8. November 2011 ab ( Urk. 8/9). Dieser Entscheid wurde mit Urtei l des Bundesgerichts vom 9. Mai 2012 bestätigt ( Urk. 8/15).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 9. November 2012 ( Urk. 8/20) forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer zur Einreichung unter anderem folgender Unterla gen auf: — sämtliche Lohnausweise 2009 bis 2011 — Jahresbilanzen, Erfolgsrechnungen und Einzelbelege zu den Aufwendung en der Aktiengesellschaft Firma Z.___ _ 2009 bis 2011 — Zins- und Saldonachweise aller Konten per 3 1. Dezember 2009, 2010 und 2011

E. 3.2 Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei über seinen EL-Anspruch ab 1. Januar 2010 zu befinden; für die Jahre 2011- 2013 habe er weder ein Fortsetzungsgesuch noch ein neues Gesuch gestellt. Es sei deshalb unverständlich und ungerechtfertigt, ihn zur Einreichung von Unterlagen für die Bezugsjahre 2011-2013 aufzufordern ( Urk. 8/22).

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 201 3 ( Urk. 8/28) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 201 3 machte der Beschwerdeführer gel tend, es werde mit einer fiktiv überhöhten AHV-Jahresrente von Fr. 43‘740.-- gerechnet; diese habe von September bis Dezember 2009 lediglich Fr. 14‘580.-- betragen (S. 2). In der Beilage ersetzte er einzelne Positionen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin durch die seines Erach tens zutreffenden Beträge (Urk. 8/28.1). 4. 4.1

Zeitlich sind für die Berechnung des Anspruchs 2010 die Einnahmen aus dem vorausgegangenen Kalenderjahr 2009 sowie das am 1. Januar 2010 vorhandene Vermögen massgebend (vgl. E. 1.4). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. Schreiben vom 2 8. Dezember 2012, Urk. 8/22). 4.2

Bei Renten sind gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV die laufenden Betreffnisse zu berück sichtigen. Mithin sind die im Jahr 2010 ausgerichteten Rentenleistungen massgebend. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Umrechnung der AHV-Rente auf das ganze Jahr ist korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zurecht festhielt, kann nicht der Betrag des Vorjahres 2009, in welchem ein Rentenbezug nur während dreier Monate erfolgte, als Vorgabe für die Berechnung des Anspruchs 2010 d ienen (vgl. Urk. 2 S. 3 lit . e), erfolgte der Rentenbezug im Jahr 2010 doch ganzjährlich. 4. 3

In Bezug auf die massgebenden Einnahmen 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die Steuererklärung 2009 ab zu stellen sei , in welcher er eigene Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 845.-- sowie Einkünfte seiner Ehefrau von Fr. 7'182.-- aus unselbständiger sowie Fr. 19'905.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte (Urk. 7 /6/4 Ziff. 1-2; vgl. auch Urk. 8/28.1 S. 2 ).

Auf diese Zahlen wollte d er Beschwerdeführer bereits für die Berechnung der Zusatzleistungen 2009 abstellen. Dennoch ging die Beschwer degegnerin im früheren Verfahren betreffend den Anspruch für das Jahr 2009 von den Einkommenswerten des Jahres 2008 aus. Dies wurde sowohl vom hie sigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, dass sich die Verhältnisse (für das Jahr 200

9) nicht zuver lässig erhellen la ssen ( Urk. 8/1 5 E. 3.3 am Ende) .

Angesichts dessen verlangte die B eschwerdegegnerin zur Berechnung des An spruchs 2010 weitere Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch lediglich die Steuererklärungen 2010 und 2011 neu ein ( Urk. 8/19.1). Weitere Unterlagen -

insbesondere Jahresbilanz, Erfolgsrechnung und Einzelbelege zu den Aufwen dungen der Firma Z.___ für das Jahr 2009 - brachte er trotz Aufforderung mit Fristansetzung ( Urk. 8/20) nicht bei. Somit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akt en. 4.4

Die in der Beschwerde erfolgte Gegenüberstellung Honorare - Jahresergebnis Firma Z.___ ist nicht nachvollziehbar; daraus lassen sich ebenso wenig entscheid relevante Schlüsse ziehen wie die (bereits im früheren Verfahren vorgebrachte) Argumentation mit sogenannten ‚ Scharnierkonti ’ als ‚spiegelbildliche Konto korrent- Konti zwischen zw ei Firmen‘ ( Urk. 10 S. 12 Ziff. 4.8) das Bundesgericht von der Feststellung abgehalten hat, die Verhältnisse liessen sich nicht zuver lässig erhellen ( Urk. 8/1 5 E. 3.3 am Ende).

Zu bemerken ist s odann , dass die vom Beschwerdeführer selb er bezifferten Hono rare mit Fr. 29‘000.-- weit über dem von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6‘ 6 00. -- angerechneten Einkommen liegen . 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer seiner Mitwir kungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat es unterlassen, die das Jahr 2009 betreffende n und von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingeforderten Unterla gen einzureichen und trägt den sich daraus ergeben d en Nachteil .

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Akten verfügte und weiterhin von den Einkom menswerten des Jahres 2008 ausging , zumal die Einkommensverhältnisse 2009 nach wie vor nicht zuverlässig geklärt sind .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 5 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 201 3 Einsprache ( Urk. 8/30; vgl. Urk.

E. 8 /28). Diese lehnte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2013 ab ( Urk. 8/31 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Mai 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 6. März 2013 ( Urk.

2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und über den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2010 sei neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die Durchführungsstelle verzichtete am 2 9. Mai 2013 auf eine Beschwerdeant wort ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Mai 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00040 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

6. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1944, bezieht seit dem

1. September 2009 eine Altersrente der AHV (vgl. Urk. 1 S. 3 oben ). Am 2 9. September 2009 meldete er sich zum Bezug von Zusatz leistungen ab 1. September 2009 an ( Urk. 7/1 ). Die Durch führungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ ver neinte einen entsprechenden An spruch für das Jahr 2009

mit mehreren Verfü gungen, zuletzt mit

Verfügung vom

1 1. Februar 2010 ( Urk. 7/8 ) sowie Ein sprache e ntscheid vom 5. Mai 2010

( Urk. 7/11 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde ( im Anhang zu Urk. 7/12 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2010.00054 vom 2 8. November 2011 ab ( Urk. 8/9). Dieser Entscheid wurde mit Urtei l des Bundesgerichts vom 9. Mai 2012 bestätigt ( Urk. 8/15). 1.2

Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2012 erkundigte sich der Versicherte nach dem Stand der Abklärungen betreffend seinen A nspruch ab 1. Januar 2010 (Urk. 8/17), worauf die Durchführungsstelle am 2 5. Juli 2012 ein neues und unterzeichnetes Gesuch und alle notwendigen Unterlagen und Angaben einver langte ( Urk. 8/18). Am 2 0. September 2012 teilte der Versicherte der Durchfüh rungsstelle mit, sein Erstgesuch vom 2 9. September 2009 sei noch nicht abschliessend behandelt und die für die Berechnung eines allfälligen Anspruchs ab 1. Januar 2010 benötigten Unterlagen befänden sich bereits i n den Akten (Urk. 8/19).

Nach weiterer Korrespondenz ( Urk. 8/20-22) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Februar 2013 einen Anspruch für das Jahr 2010 (Urk. 8/2 5 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 201 3 Einsprache ( Urk. 8/30; vgl. Urk. 8 /28). Diese lehnte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2013 ab ( Urk. 8/31 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Mai 2013 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 6. März 2013 ( Urk.

2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und über den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2010 sei neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die Durchführungsstelle verzichtete am 2 9. Mai 2013 auf eine Beschwerdeant wort ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Mai 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das Ausstandsbegehren betreffend die IV. Kammer ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

3) erweist sich als gegenstandslos, da über die Beschwerde ohnehin in einer ande ren Kammer entschieden wird. 1.2

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.3

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bun desgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen üb ersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammen gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185). 1.5

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht , Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). 1.6

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz - hat allge meine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundes gerichts P 88/02 vom 3 1. Juli 2003 E.

2.2).

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schlies sen. Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemesse nen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen für das Jahr 2010. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass ihre Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2009 sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei (S. 2 oben). Sie verwies insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts, wonach nicht einzusehen sei, weshalb ab 1. September 2009 plötzlich erheblich weniger Einkünfte als in den Vorjahren hätten erzielt werden sollen. Dasselbe gelte auch für die Zeit ab 1. Januar 201 0. Wenn trotz gut gehender Firmen zur Schonung der Firmen auf Lohnzah lungen verzichtet worden sei, seien sie trotzdem in der Berechnung zu berück sichtigen (S. 2 unten). Die Berechnung ab 1. Januar 2010 habe auf der beinahe selben Basis erfolgen können, wie dies für das Jahr 2009 der Fall gewesen sei. Es seien keine nennenswerten anderen Belege eingereicht worden (S. 3 Mitte). 2.3

In seiner Beschwerde ( Urk.

1) machte der Beschwerdeführer unter anderem gel tend, die Kernaussage im Urteil des Bundesgerichts, er habe auf den ihm bei der Firma Z.___ zustehenden Lohn verzichtet, sei falsch (S. 6 f. Ziff. 9). Er lasse sich seinen ‚Lohn‘ eben stets in Form eines Honorars vergüten, „was wiederum die Grundlage für die Einkünfte der Einzel firmen bildet“; von einem ‚Verzichtstatbestand‘ könne deshalb keine Rede sein. Das Sozialversicherungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin habe nie irgendwelche Auskünfte über die Buchhaltung der Firma Z.___ eingefordert (S. 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer bezifferte die Position „Einzelfirmen Bruttohonorar“ für das Jahr 2008 mit Fr. 46‘268.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 29‘000.--; die Position „ Firma Z.___ Reingewinn bzw. Verlust“ mit Fr. 1‘565.-- im Jahr 2008 und mit Fr. -23‘005.-- im Jahr 2009 (S. 7 unten). Somit sei erstellt, dass es sich bei dem vom Bundesgericht unterstellten ‚Lohnverzicht’ eindeutig um eine unwahre Tatsachenbehauptung handle (S. 8 oben). Zur Formulierung des Bundesgerichts, ein kurzer Blick in die Jahresrechnungen zeige bezüglich der diversen Gesell schaften ein undurchsichtiges Bild, hielt er fest, es müsse schon ein Wunder vorliegen, wenn man einen Blick in Jahresrechnungen werfen könne, die man gar nie eingefordert beziehungsweise nie erhalten und demzufolge auch gar nie ge sehen haben könne (S. 8 unten).

Schliesslich hielt d er Beschwerdeführer fest , die effektiven Einnahmen seien dem Bericht des Steueramtes zu entnehmen (S. 16) .

3. 3.1

Mit Schreiben vom 9. November 2012 ( Urk. 8/20) forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer zur Einreichung unter anderem folgender Unterla gen auf: — sämtliche Lohnausweise 2009 bis 2011 — Jahresbilanzen, Erfolgsrechnungen und Einzelbelege zu den Aufwendung en der Aktiengesellschaft Firma Z.___ _ 2009 bis 2011 — Zins- und Saldonachweise aller Konten per 3 1. Dezember 2009, 2010 und 2011 3.2

Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei über seinen EL-Anspruch ab 1. Januar 2010 zu befinden; für die Jahre 2011- 2013 habe er weder ein Fortsetzungsgesuch noch ein neues Gesuch gestellt. Es sei deshalb unverständlich und ungerechtfertigt, ihn zur Einreichung von Unterlagen für die Bezugsjahre 2011-2013 aufzufordern ( Urk. 8/22). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 201 3 ( Urk. 8/28) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 201 3 machte der Beschwerdeführer gel tend, es werde mit einer fiktiv überhöhten AHV-Jahresrente von Fr. 43‘740.-- gerechnet; diese habe von September bis Dezember 2009 lediglich Fr. 14‘580.-- betragen (S. 2). In der Beilage ersetzte er einzelne Positionen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin durch die seines Erach tens zutreffenden Beträge (Urk. 8/28.1). 4. 4.1

Zeitlich sind für die Berechnung des Anspruchs 2010 die Einnahmen aus dem vorausgegangenen Kalenderjahr 2009 sowie das am 1. Januar 2010 vorhandene Vermögen massgebend (vgl. E. 1.4). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. Schreiben vom 2 8. Dezember 2012, Urk. 8/22). 4.2

Bei Renten sind gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV die laufenden Betreffnisse zu berück sichtigen. Mithin sind die im Jahr 2010 ausgerichteten Rentenleistungen massgebend. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Umrechnung der AHV-Rente auf das ganze Jahr ist korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung zurecht festhielt, kann nicht der Betrag des Vorjahres 2009, in welchem ein Rentenbezug nur während dreier Monate erfolgte, als Vorgabe für die Berechnung des Anspruchs 2010 d ienen (vgl. Urk. 2 S. 3 lit . e), erfolgte der Rentenbezug im Jahr 2010 doch ganzjährlich. 4. 3

In Bezug auf die massgebenden Einnahmen 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die Steuererklärung 2009 ab zu stellen sei , in welcher er eigene Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 845.-- sowie Einkünfte seiner Ehefrau von Fr. 7'182.-- aus unselbständiger sowie Fr. 19'905.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte (Urk. 7 /6/4 Ziff. 1-2; vgl. auch Urk. 8/28.1 S. 2 ).

Auf diese Zahlen wollte d er Beschwerdeführer bereits für die Berechnung der Zusatzleistungen 2009 abstellen. Dennoch ging die Beschwer degegnerin im früheren Verfahren betreffend den Anspruch für das Jahr 2009 von den Einkommenswerten des Jahres 2008 aus. Dies wurde sowohl vom hie sigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, dass sich die Verhältnisse (für das Jahr 200

9) nicht zuver lässig erhellen la ssen ( Urk. 8/1 5 E. 3.3 am Ende) .

Angesichts dessen verlangte die B eschwerdegegnerin zur Berechnung des An spruchs 2010 weitere Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch lediglich die Steuererklärungen 2010 und 2011 neu ein ( Urk. 8/19.1). Weitere Unterlagen -

insbesondere Jahresbilanz, Erfolgsrechnung und Einzelbelege zu den Aufwen dungen der Firma Z.___ für das Jahr 2009 - brachte er trotz Aufforderung mit Fristansetzung ( Urk. 8/20) nicht bei. Somit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akt en. 4.4

Die in der Beschwerde erfolgte Gegenüberstellung Honorare - Jahresergebnis Firma Z.___ ist nicht nachvollziehbar; daraus lassen sich ebenso wenig entscheid relevante Schlüsse ziehen wie die (bereits im früheren Verfahren vorgebrachte) Argumentation mit sogenannten ‚ Scharnierkonti ’ als ‚spiegelbildliche Konto korrent- Konti zwischen zw ei Firmen‘ ( Urk. 10 S. 12 Ziff. 4.8) das Bundesgericht von der Feststellung abgehalten hat, die Verhältnisse liessen sich nicht zuver lässig erhellen ( Urk. 8/1 5 E. 3.3 am Ende).

Zu bemerken ist s odann , dass die vom Beschwerdeführer selb er bezifferten Hono rare mit Fr. 29‘000.-- weit über dem von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6‘ 6 00. -- angerechneten Einkommen liegen . 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer seiner Mitwir kungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat es unterlassen, die das Jahr 2009 betreffende n und von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingeforderten Unterla gen einzureichen und trägt den sich daraus ergeben d en Nachteil .

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Akten verfügte und weiterhin von den Einkom menswerten des Jahres 2008 ausging , zumal die Einkommensverhältnisse 2009 nach wie vor nicht zuverlässig geklärt sind .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni