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ZL.2013.00034

Keine Berücksichtigung zusätzlicher Heizkosten gestützt auf ELV 16b neben Bruttomietzins; Diätkostenpauschale bei Refluxkrankheit

Zürich SozVersG · 2014-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, bezieht seit August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2013.00818). Am 2 6. Juni 2009 meldete sie sich bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Ergänzungsleis tungen (EL) an ( Urk. 8/3h). Mit Verfügungen vom 2. Februar 2010 ( Revisions ver f ügungen

Nrn .

8

bis

10 ) verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleis tung en zur AHV/IV der Stadt Y.___

für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 3 0. April 2009 sowohl eine n Anspruch auf Ergänzungsleistungen als auch auf kantonale Beihilfe oder einen Gemeindezuschuss ( Urk. 8/0a-c) ; mit Revisionsverfügungen Nrn.

11 und 12 vom 2. Februar 2010 und 2 5. August 2011 sprach sie der Versi cher ten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 bis Ende 201 1 Beihilfe und Gem einde zuschü ss e von monatlich Fr. 332. -- ( Urk. 8/0d und 8/1a) zu und mit Revisions verfügung Nr. 13 vom 2 0. August 2012 gewährte sie der Versicherten mit Wir kung ab 1. Januar 2012 Ergänzungsleis tungen und Gemeindezuschüsse von mo nat lich Fr. 504.-- ( Urk. 8/ 1b ).

In den Einsprache n vom 8. März 2010 , 2 8. September 2011 und 2 4. September 2012 gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2010 , 2 5. August 2011 und 2 0. Au gust 2012 beantragte die Versicherte unter anderem, es sei ihr der jährli che Pauschalbetrag von Fr. 2‘100. -- für lebensnotwendige Diät gemäss § 9 der Zu satzleistungsverordnung (ZLV) zu vergüten und es sei

die Pauschale für die Neben kosten von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a der Verordnung über Ergänzungs leis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu be rücksichtigen ( Urk. 8/2a -c ).

Mit 6 Einsprache e ntscheiden vo m 2 8. Februar 2013 lehnte die Durchführungs stelle eine Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV ab ( Urk. 2/1) und verneinte einen Anspruch auf Vergütung von Diätkosten ( Urk. 2/2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 8. Februar 2013 Beschwerde erheben und be antragen, die angefochtenen Entscheide seien betreffend die Revisionsverfü gung en Nrn. 8 bis 11 hinsichtlich der Frage der Diätkosten und die Nebenkos te n pauschale

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese zu vergüten und dem entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Bei hilfe und Gemeindezuschüsse für den Zeitraum 1. Januar 20 0 8 bis 3 1. Dezember 2010 neu zu berechnen. In formeller Hinsicht liess sie um Bewilligung der un entgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen ( Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2 1. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde

( Urk. 7). Am 1 5. Januar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und bis 1. Juli 2013 Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach sowie anschliessend den neu mandatierten Rechtsanwalt Patrick Stutz zur/zum unentgeltlichen Rechtsvertreter/in bestellt ( Urk. 18).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Janua r 2008 gültigen Bundes geset z es über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi che rung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Er gänzungs leistungen , Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs.

1 ELG; §§ 1,

13,

15 und 20 Abs.

1 des kantonalen Gesetzes über

die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In va liden versicherung, ZLG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kan nten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche run g das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3

Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.

Gegenstand der angefochtenen E insprachee ntscheide vom 2 8. Februar 2013 bilden die Fragen, ob bei der Berechnung des Anspruch s der Beschwerdeführe rin

auf Zusatzleistungen eine Nebenpauschale für Heizkosten und die Diät kosten zu berücksichtigen respektive zu vergüten sind. Dabei liess die Beschwer deführerin explizit nur

die Einspracheentscheide hinsichtlich der Revisions ver fügungen

Nrn . 8 bis 11, welche die Anspruchsjahre 2008 bis 2010 betreffen , an fechten ( Urk. 2/1-2, 8/0a-d).

Die Einspracheentscheide betreffend die Revisionsverfügungen Nr.

12 vom 2 5. Au gust 2011 und Nr. 13 vom 2 0. August 2012 sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1

Bei Personen, die zu Hause leben, gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Satz 1 ELG zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Neben kosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berück sich tigen (Art. 10 Abs. 1 lit . b Satz 2 ELG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1‘680.-- im Jahr berücksichtigt. Ferner sieht Art. 16b ELV vor, dass bei Per so nen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale gemäss Art. 16a ELV hinzugezählt wird. 3.2

Was die Frage nach der Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16a ELV anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Genos sen schafterin und Mieterin einer Wohnung in einer Baugenossenschaft nicht als Mit besitzerin des Wohnhauses zu behandeln sei; vielmehr habe

die Berechnung der Zusatzleistungen

wegen des Mietvertrages auf der Basis eines gewöhnlichen Mietverhältnisses zu e rf olgen . Entsprechend würden die im Mietvertrag aufge führ ten Ne benkos t en berüc ksichtigt; ein zusätzlicher Einbezug der Neben kosten pauschale von Liegenschaftsbesitzern gemäss Art. 16a ELV würde zu einer dop pelten Berücksichtigung der Nebenkosten führen ( Urk. 2).

Diese Argumentation blieb von der Beschwerde führ erin in der Beschwerde zu Recht unbestritten, jedoch lässt sie nunmehr beantragen, gestützt auf die Son der regelung von Art. 16b ELV sei zu den Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 840. --

hinzuzurechnen, da ihre Wohnung zwi schen 22.00 und 6.00 Uhr nicht b eheizt werde und sie gezwungen sei, während der Nacht mit einem elektrischen Ofen zu heizen, was ihr entsprechende Mehrkosten verursache ( Urk. 1 S. 3 f.).

3.3

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage nach der Berücksichti gung einer Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16b ELV nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilde ( Urk. 7 S.

2) und damit sinngemäss in die sem Verfahren nicht beurteilbar sei, verfängt nicht. Streitgegenstand dieses Ver fahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen und dabei die Frage , ob bei der Berechnung des selben zu den bisher berücksichtigten Bruttomietkos ten zusätzliche Heizkosten mitzuberücksichtigen sind . Die Neben kosten pau schale gemäss Art. 16a ELV wie auch die Pauschale gemäss Art. 16b ELV bilden blosse Berechnungselement e und kein e eigenständigen sozialversi che rungs rechtlichen Ansprü ch e . Die rechtliche Qualifikation der geltend ge mach ten Heizkosten ist Sache der rechtsanwendenden Behörde . Entsprechend ist im Fol genden zu prüfen, ob eine Pauschale für Heizkosten im Sinne von Art. 16b ELV zu berücksichtigen ist. 3 .4

Gemäss Aktenlage betrug der monatliche Bruttomietzins inklusive einer Ak on to zahlung für Heizung und Warmwasser von Fr. 50.--

sowie Pa uschalen für den Lift, die Trepp enhausreinigung, TV-Gebühren und ein em Mieterbeitrag an einen „ Solifonds “ im Jahr 2008 insgesamt Fr. 671.70; ab 1. Mai 2009 erhöhten sich die Bruttomietkosten auf Fr. 694.20, wobei die Ak ontozahlung für Heizung und Warmwasser unverändert bei Fr. 50. -- lag ( Urk. 8/4d).

Die Beschwerdegegnerin legte ihren Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 11 unbe strittenermassen diese Bruttomietzinse zugrunde ( Urk. 8/0a-d). Eine Mietzins senkung per 1. Januar 2010 auf Fr. 682.50 ( Urk. 8/4e) fand erst in der hier nicht interessierenden Revisionsverfügung Nr.

17 vom 1 1. Februar

2013 Eingang ( Urk. 8/1f) .

Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nicht nur die à-K onto in Rech nung gestellten Heiznebenkosten, sondern sämtliche vom Vermieter in Rech nung gestellten Kosten, selbst diejenigen, welche definitionsgemäss nicht Ne benkosten im EL-rechtlichen Sinne darstellen. Bei den Nebenkosten handelt es sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum vo rausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Es gibt aber auch Kos ten, die dem Mieter/der Mieterin zwar vom Vermieter in Rechnung gestellt wer den, bei denen es sich aber nicht um Nebenkosten handelt, sondern d i e zum allgemeinen Lebensbedarf zählen, wie zum Beis piel die TV-Gebühren (vgl. Jöhl , Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung , in: SBVR, Sozial e Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1706 Rz . 103).

Was die verlangte Berücksic htigung zusätzlicher, der Beschwerdeführerin per sön lich angefallener Heizkosten gestützt auf Art. 16b ELV anbelangt, bleibt an gesichts des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, gemäss welchem im Dienste der administrativen Vereinfachung lediglich der mit der monatlichen Miete in Rechnung gestellte Bruttomietzins in die Berechnung mit einzubeziehen ist (Röhl, a.a.O. ,

S

1707,

Rz

104), nicht aber eine aus einer Schlussrechnung resultierende Nachforderung oder Rückzahlung des Vermie ters , k ein Raum. Würde der Argumentation der Be schwerdeführerin, wonach die Not wen digkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund der gän zlichen Nach t absenkung dazu führe , dass sie teilweise als Person im Sinne von Art. 16b ELV, welche ihre Wohnung selber beheizen muss, zu behandeln sei, Folge ge leistet, führte dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung der Beschwerdefüh rerin gegenüber EL-Bezügern, welche mit einer Nachforderung aus einer Heiz kostenschlussrechnung

konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig

mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft

in Zusammenhang, finden aber den noch nicht als effektive Kosten in die EL-Berechnung Eingang.

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Miet- und Nebenkosten zu Recht von den vom Vermieter in Rechnung gestell ten Bruttonebenkosten aus. Für eine Berücksichtigung zusätzlicher angefallener Heizkosten bleibt kein Raum. 4. 4.1

Strittig und z u prüfen ist weiter die Anrechnung von Diätkosten, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Diät auf grund einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hia tus hernie , welche trotz regelmässiger Einnahme von Säureblockern nicht genü gend unter Kontrolle sei , geltend macht .

Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, sie sei zu einer strengen Diät ge zwungen, welche erhebliche Mehrkosten verursache, da sie handelsübliche Roh- oder Fertignahrungsmittel wie auch fette Speisen, Fritiertes , starke Gewürze etc. nicht vertrage und auf erheblich teurere Bio- und Reformprodukte angewiesen sei. Angesichts der ärztlichen Bestätigung sei davon auszugehen, dass ihre Ge sundheit zusätzlich ernsthaft gefährdet würde, folgte sie nicht der ärztlich dar gestellten Diät ( Urk.

1 S.

5 f.).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Vergütung oder Anrech nung von Diätkosten gestützt auf die Vollzugsweisung der Direktion für Sozia les und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 an die Gemeinde- Organe für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit welcher in Bezug auf die Diät kosten eine Praxisänderung eingeführt wurde, indem die Diätpau schale von Fr. 2'100.-- neu nur noch im Falle einer Zöliakie oder Peritonealdi alyse zuge sprochen werden dürfe, dagegen in allen anderen Fällen, so auch bei Diabetes, im Gegensatz zur bisherigen P raxis nicht mehr gewährt werde ( Urk. 2). 4 .2

4.2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG in Verbindung mi t Art. 14 Abs. 1 lit . d ELG ist Bezügern und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät . Dabei sind es nach Art. 14 Abs. 2 ELG die Kantone, welche die zu ver gütenden Kosten bezeichnen; der Kanton Zürich hat Regelungen dazu in § 9 ZLG und § 9 ZLV getroffen.

Gemäss § 9 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungserbringung ( Abs. 1). Gestützt auf § 9 Abs. 3 ZLG erliess der Regierungsrat § 9 ZLV (in Kraft seit 1. Juli 2010), wonach ausgewiesene Mehrkosten für eine

ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2‘100. -- vergütet werden. Damit folgte er wortwörtlich der bis Ende 2007 in Kraft gestanden Fassung von Art. 9 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleist ungen (ELKV), welche gemäss Art. 34 des per 1. Januar 2008 revidierten ELG bis zur kantona len Regelung der zu vergütenden Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG, längstens je doch für die Dauer von d rei Jahren Geltung beanspruchte. 4.2.2

Wie im Urteil des Bundesgerichts P 16/03 vom 3 0. November 2004 zur altrecht lichen bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbe stimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungs geber mit "lebensnotwendig" zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlakto se intoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist "lebensnotwendig" nicht im Sinne von "lebensgefährlich", sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Sta bi lisierung eines Leidens erforderlich ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2007 vom 4. August 2008 E.

3.3 mit Hinweisen ).

Im Urteil 8C_346/2007 vom 4. August 2007 bejahte das Bundesgericht den An spruch auf die Diätkostenpauschale von Fr. 2‘100.-- eines Versicherten, welcher an multiplen chemischen Empfin dlich keiten litt und auf biologische Produkte angewiesen war. 4.2.3

Im Licht dieser Rechtslage lässt sich die mit der Vollzugsweisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 vorge nommene Beschränkung des Anspruchs auf die Diät kosten pauschale auf Fä lle einer Zöliakie oder Peritonealdialyse nicht bestätigen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Leiden aus medizinischer Sicht eine qualifizierte, Mehrkosten verursachende Diät zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung er fordert. 4.3

4.3.1

Gemäss Berichten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Akupunktur TCM ASA, vom 1 7. Februar 2010, 2 2. November 2011 und 1 7. April 2013 leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hiatushernie . Trotz regelmässiger Einnah me von Säureblockern sei die Krankheit nicht genügend unter Kontrolle, wes halb eine strenge Diät eingehalten werden müsse, andernfalls sei die Nah rungs auf nahme wegen Erbrechens in Frage gestellt.

Die Beschwerdeführerin vertrage keine handelsüblichen Roh- oder Fertignah rungsmittel , weshalb sie auf Bio- und Reformprodukte ausweichen müsse. Eben falls unverträglich seien fette Speisen, Frittiertes, starke Gewürze, blähende Nah rungsmittel und herkömmliche Joghurts, säurehaltige oder andere schwer verdau liche Esswaren. Am besten vertrage sie püriertes biologisches Frischge müse und pürierte Nahrung im Allgemeinen, allenfalls auch Babynahrung (vgl. Urk. 3/6, 8/4h und 4i). 4.3.2

Bei der gastrooe sophagalen

Refluxkrankheit liegt ein Risiko für organische Kom plikationen durch einen gesteigerten gastroösophagalen Reflux vor. Leit symp tom ist das Sodbrennen. Durch eine insuffiziente Refluxbarriere könne n aggre s sive Faktoren wie Säure und säureaktiviertes Pepsin in die Speiseröhre zu rückfliessen und dort korrosive Schäden verursachen. Empfohlene konserva tive Therapiemassnahmen bilden neben einer Gewichtsreduktion, einer Niko tin karen z und mit erhöhtem Kopfende schlafen auch diätis che Massnahmen. Empfohlen wird dabei das Meiden von fetten Speisen, Schokolade, Alkohol, Cola, Rotwein, Zitrusfrüchten und Tomaten ( Gastroentererologie , Das Referenz werk für Klinik und Praxis, Band 1: Intestinum , hrsg. Von Rie mann/Fischbach/Galle/ Mössner , Stuttgart 2010, S. 381 ff.).

Wie den Berichten von Dr. Z.___ zu entnehmen ist, ist die Refluxkrankheit der Beschwerdeführerin mit medikamentöser Behandlung alleine nicht unter Kon trolle zu bringen. Sie muss ausserdem auf eine der Krankheit Rechnung tra gen de Diät achten. Der Verzicht auf Fertigprodukte, fette, schwer verdauliche und stark gewürzte Speisen sowie auf stark säurehaltige Speisen oder auch das emp fohlene Vermeiden von Alkohol verursacht keine Mehrkosten und entspricht im Wesentlichen einer allgemein empfohlenen , gesundheitsbewussten Ernährung. Es kann diesbezüglich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin erwachse hieraus ein gegenüber dem Grossteil der Bevölkerung erhöhter kos tenmässiger

A ufwand. Konkrete Mehrkosten werden denn auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht .

Was die von Dr. Z.___ behauptete Notwendigkeit von Bio- und Reformproduk ten anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Unverträglichkeit gegenüber handels übliche n Roh- und Fertignahrungsmittel n erstmals im ärztlichen Zeugnis vom 1 7. April 2013 erwähnt wird ( Urk. 3/6). Weder in den Berichten von Dr. Z.___

vom 1 7. Februar 2010 und 2 2. November 2011 ( Urk. 8/4h und 4i) noch in den Ein sprachen der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/2a-c) finden sich Ausführungen hierzu.

Zwar kann Diätkost unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit . b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventi onell hergestellte Lebensmittel (vgl. obe n erwähntes Urteil 8C_ 346/2007 E. 5.1).

In den al lgemeinen Diätempfehlungen bei oe sophagaler

Refluxkrankheit

finden sich jedoch regelmässig keine Hinweise auf die Notwendigkeit des Vermeidens chemisch-synthetischer Hilfsstoffe (vgl. Gastroenterologie, a.a.O., S. 383; Merk blatt der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung SGE zu Ernährung und Sodbrennen, Herbst 2008, unter: http://www.sge-ssn.ch ). Angesichts der Tatsa che, dass die Refluxkrankheit infolge einer Hiatushernie funktionell bedingt ist und biochemische Wechselwirkungen mit chemisch-synthetischen Hilfsstoffen, wie sie bei allergisch bedingten Nahrungsmittelunverträglichkeiten beobachtet werden, in der klassisch-medizinischen Fachliteratur keine Bedeutung einneh men , lässt sich trotz der Ernährungsempfehlung von Dr. Z.___ nicht mit dem Beweisgrad

der über wiegenden Wahr schein lich keit (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3) schlies sen,

dass eine schadstoff arme Diät aus medizinischer Sicht aufgrund des Leidens ge boten ist. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Umstand, dass Dr. Z.___

die Beschwer deführerin zumindest gemäss Bericht vom 2. Mai 2008 in seiner Funk ti on als Akupunkteur behandelte ( Urk. 8/4a), und die traditionelle chine si sche Ernäh rungslehre das Vermeiden von Zusatzstoffen grundsätzlich empfiehlt , gestützt.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, was zur vollumfänglichen Abweisung führt. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die mit Verfügung vom 15.

Januar 2014 (Urk.

18) gewährte Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung wird daher hinfällig. 5.2

Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach weist in der einge reich ten Kostenno te vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 20 mit Beilagen ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 3,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.50 aus. Diese Auf wendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 834.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.3

Rechtsanwalt Stutz weist in seiner Kostennote vom 2 6. August 2014 für seine ab 2. Juli 2013 übernommene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in die sem Ve rfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden un d Barauslagen von Fr. 52.-- aus. Auch diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Es resultiert dar aus eine Entschädigung von Fr. 704.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach wird mit Fr. 834.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, wird mit Fr. 704.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Beihilfe und Gem einde zuschü ss e von monatlich Fr. 332. -- ( Urk. 8/0d und 8/1a) zu und mit Revisions verfügung Nr. 13 vom 2 0. August 2012 gewährte sie der Versicherten mit Wir kung ab 1. Januar 2012 Ergänzungsleis tungen und Gemeindezuschüsse von mo nat lich Fr. 504.-- ( Urk. 8/ 1b ).

In den Einsprache n vom 8. März 2010 , 2 8. September 2011 und 2 4. September 2012 gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2010 , 2 5. August 2011 und 2 0. Au gust 2012 beantragte die Versicherte unter anderem, es sei ihr der jährli che Pauschalbetrag von Fr. 2‘100. -- für lebensnotwendige Diät gemäss § 9 der Zu satzleistungsverordnung (ZLV) zu vergüten und es sei

die Pauschale für die Neben kosten von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a der Verordnung über Ergänzungs leis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu be rücksichtigen ( Urk. 8/2a -c ).

Mit

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Janua r 2008 gültigen Bundes geset z es über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi che rung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Er gänzungs leistungen , Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs.

1 ELG; §§ 1,

13,

15 und 20 Abs.

1 des kantonalen Gesetzes über

die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In va liden versicherung, ZLG).

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kan nten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche run g das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .

E. 1.3 Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art.

E. 6 Einsprache e ntscheiden vo m 2 8. Februar 2013 lehnte die Durchführungs stelle eine Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV ab ( Urk. 2/1) und verneinte einen Anspruch auf Vergütung von Diätkosten ( Urk. 2/2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 8. Februar 2013 Beschwerde erheben und be antragen, die angefochtenen Entscheide seien betreffend die Revisionsverfü gung en Nrn. 8 bis 11 hinsichtlich der Frage der Diätkosten und die Nebenkos te n pauschale

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese zu vergüten und dem entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Bei hilfe und Gemeindezuschüsse für den Zeitraum 1. Januar 20 0

E. 8 bis 3 1. Dezember 2010 neu zu berechnen. In formeller Hinsicht liess sie um Bewilligung der un entgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen ( Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2 1. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde

( Urk. 7). Am 1 5. Januar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und bis 1. Juli 2013 Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach sowie anschliessend den neu mandatierten Rechtsanwalt Patrick Stutz zur/zum unentgeltlichen Rechtsvertreter/in bestellt ( Urk. 18).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.

Gegenstand der angefochtenen E insprachee ntscheide vom 2 8. Februar 2013 bilden die Fragen, ob bei der Berechnung des Anspruch s der Beschwerdeführe rin

auf Zusatzleistungen eine Nebenpauschale für Heizkosten und die Diät kosten zu berücksichtigen respektive zu vergüten sind. Dabei liess die Beschwer deführerin explizit nur

die Einspracheentscheide hinsichtlich der Revisions ver fügungen

Nrn . 8 bis 11, welche die Anspruchsjahre 2008 bis 2010 betreffen , an fechten ( Urk. 2/1-2, 8/0a-d).

Die Einspracheentscheide betreffend die Revisionsverfügungen Nr.

E. 12 vom 2 5. Au gust 2011 und Nr. 13 vom 2 0. August 2012 sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1

Bei Personen, die zu Hause leben, gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Satz 1 ELG zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Neben kosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berück sich tigen (Art. 10 Abs. 1 lit . b Satz 2 ELG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1‘680.-- im Jahr berücksichtigt. Ferner sieht Art. 16b ELV vor, dass bei Per so nen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale gemäss Art. 16a ELV hinzugezählt wird. 3.2

Was die Frage nach der Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16a ELV anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Genos sen schafterin und Mieterin einer Wohnung in einer Baugenossenschaft nicht als Mit besitzerin des Wohnhauses zu behandeln sei; vielmehr habe

die Berechnung der Zusatzleistungen

wegen des Mietvertrages auf der Basis eines gewöhnlichen Mietverhältnisses zu e rf olgen . Entsprechend würden die im Mietvertrag aufge führ ten Ne benkos t en berüc ksichtigt; ein zusätzlicher Einbezug der Neben kosten pauschale von Liegenschaftsbesitzern gemäss Art. 16a ELV würde zu einer dop pelten Berücksichtigung der Nebenkosten führen ( Urk. 2).

Diese Argumentation blieb von der Beschwerde führ erin in der Beschwerde zu Recht unbestritten, jedoch lässt sie nunmehr beantragen, gestützt auf die Son der regelung von Art. 16b ELV sei zu den Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 840. --

hinzuzurechnen, da ihre Wohnung zwi schen 22.00 und 6.00 Uhr nicht b eheizt werde und sie gezwungen sei, während der Nacht mit einem elektrischen Ofen zu heizen, was ihr entsprechende Mehrkosten verursache ( Urk. 1 S. 3 f.).

3.3

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage nach der Berücksichti gung einer Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16b ELV nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilde ( Urk. 7 S.

2) und damit sinngemäss in die sem Verfahren nicht beurteilbar sei, verfängt nicht. Streitgegenstand dieses Ver fahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen und dabei die Frage , ob bei der Berechnung des selben zu den bisher berücksichtigten Bruttomietkos ten zusätzliche Heizkosten mitzuberücksichtigen sind . Die Neben kosten pau schale gemäss Art. 16a ELV wie auch die Pauschale gemäss Art. 16b ELV bilden blosse Berechnungselement e und kein e eigenständigen sozialversi che rungs rechtlichen Ansprü ch e . Die rechtliche Qualifikation der geltend ge mach ten Heizkosten ist Sache der rechtsanwendenden Behörde . Entsprechend ist im Fol genden zu prüfen, ob eine Pauschale für Heizkosten im Sinne von Art. 16b ELV zu berücksichtigen ist. 3 .4

Gemäss Aktenlage betrug der monatliche Bruttomietzins inklusive einer Ak on to zahlung für Heizung und Warmwasser von Fr. 50.--

sowie Pa uschalen für den Lift, die Trepp enhausreinigung, TV-Gebühren und ein em Mieterbeitrag an einen „ Solifonds “ im Jahr 2008 insgesamt Fr. 671.70; ab 1. Mai 2009 erhöhten sich die Bruttomietkosten auf Fr. 694.20, wobei die Ak ontozahlung für Heizung und Warmwasser unverändert bei Fr. 50. -- lag ( Urk. 8/4d).

Die Beschwerdegegnerin legte ihren Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 11 unbe strittenermassen diese Bruttomietzinse zugrunde ( Urk. 8/0a-d). Eine Mietzins senkung per 1. Januar 2010 auf Fr. 682.50 ( Urk. 8/4e) fand erst in der hier nicht interessierenden Revisionsverfügung Nr.

E. 17 vom 1 1. Februar

2013 Eingang ( Urk. 8/1f) .

Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nicht nur die à-K onto in Rech nung gestellten Heiznebenkosten, sondern sämtliche vom Vermieter in Rech nung gestellten Kosten, selbst diejenigen, welche definitionsgemäss nicht Ne benkosten im EL-rechtlichen Sinne darstellen. Bei den Nebenkosten handelt es sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum vo rausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Es gibt aber auch Kos ten, die dem Mieter/der Mieterin zwar vom Vermieter in Rechnung gestellt wer den, bei denen es sich aber nicht um Nebenkosten handelt, sondern d i e zum allgemeinen Lebensbedarf zählen, wie zum Beis piel die TV-Gebühren (vgl. Jöhl , Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung , in: SBVR, Sozial e Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1706 Rz . 103).

Was die verlangte Berücksic htigung zusätzlicher, der Beschwerdeführerin per sön lich angefallener Heizkosten gestützt auf Art. 16b ELV anbelangt, bleibt an gesichts des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, gemäss welchem im Dienste der administrativen Vereinfachung lediglich der mit der monatlichen Miete in Rechnung gestellte Bruttomietzins in die Berechnung mit einzubeziehen ist (Röhl, a.a.O. ,

S

1707,

Rz

104), nicht aber eine aus einer Schlussrechnung resultierende Nachforderung oder Rückzahlung des Vermie ters , k ein Raum. Würde der Argumentation der Be schwerdeführerin, wonach die Not wen digkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund der gän zlichen Nach t absenkung dazu führe , dass sie teilweise als Person im Sinne von Art. 16b ELV, welche ihre Wohnung selber beheizen muss, zu behandeln sei, Folge ge leistet, führte dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung der Beschwerdefüh rerin gegenüber EL-Bezügern, welche mit einer Nachforderung aus einer Heiz kostenschlussrechnung

konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig

mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft

in Zusammenhang, finden aber den noch nicht als effektive Kosten in die EL-Berechnung Eingang.

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Miet- und Nebenkosten zu Recht von den vom Vermieter in Rechnung gestell ten Bruttonebenkosten aus. Für eine Berücksichtigung zusätzlicher angefallener Heizkosten bleibt kein Raum. 4. 4.1

Strittig und z u prüfen ist weiter die Anrechnung von Diätkosten, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Diät auf grund einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hia tus hernie , welche trotz regelmässiger Einnahme von Säureblockern nicht genü gend unter Kontrolle sei , geltend macht .

Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, sie sei zu einer strengen Diät ge zwungen, welche erhebliche Mehrkosten verursache, da sie handelsübliche Roh- oder Fertignahrungsmittel wie auch fette Speisen, Fritiertes , starke Gewürze etc. nicht vertrage und auf erheblich teurere Bio- und Reformprodukte angewiesen sei. Angesichts der ärztlichen Bestätigung sei davon auszugehen, dass ihre Ge sundheit zusätzlich ernsthaft gefährdet würde, folgte sie nicht der ärztlich dar gestellten Diät ( Urk.

1 S.

5 f.).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Vergütung oder Anrech nung von Diätkosten gestützt auf die Vollzugsweisung der Direktion für Sozia les und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 an die Gemeinde- Organe für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit welcher in Bezug auf die Diät kosten eine Praxisänderung eingeführt wurde, indem die Diätpau schale von Fr. 2'100.-- neu nur noch im Falle einer Zöliakie oder Peritonealdi alyse zuge sprochen werden dürfe, dagegen in allen anderen Fällen, so auch bei Diabetes, im Gegensatz zur bisherigen P raxis nicht mehr gewährt werde ( Urk. 2). 4 .2

4.2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG in Verbindung mi t Art. 14 Abs. 1 lit . d ELG ist Bezügern und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät . Dabei sind es nach Art. 14 Abs. 2 ELG die Kantone, welche die zu ver gütenden Kosten bezeichnen; der Kanton Zürich hat Regelungen dazu in § 9 ZLG und § 9 ZLV getroffen.

Gemäss § 9 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungserbringung ( Abs. 1). Gestützt auf § 9 Abs. 3 ZLG erliess der Regierungsrat § 9 ZLV (in Kraft seit 1. Juli 2010), wonach ausgewiesene Mehrkosten für eine

ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2‘100. -- vergütet werden. Damit folgte er wortwörtlich der bis Ende 2007 in Kraft gestanden Fassung von Art. 9 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleist ungen (ELKV), welche gemäss Art. 34 des per 1. Januar 2008 revidierten ELG bis zur kantona len Regelung der zu vergütenden Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG, längstens je doch für die Dauer von d rei Jahren Geltung beanspruchte. 4.2.2

Wie im Urteil des Bundesgerichts P 16/03 vom 3 0. November 2004 zur altrecht lichen bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbe stimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungs geber mit "lebensnotwendig" zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlakto se intoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist "lebensnotwendig" nicht im Sinne von "lebensgefährlich", sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Sta bi lisierung eines Leidens erforderlich ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2007 vom 4. August 2008 E.

3.3 mit Hinweisen ).

Im Urteil 8C_346/2007 vom 4. August 2007 bejahte das Bundesgericht den An spruch auf die Diätkostenpauschale von Fr. 2‘100.-- eines Versicherten, welcher an multiplen chemischen Empfin dlich keiten litt und auf biologische Produkte angewiesen war. 4.2.3

Im Licht dieser Rechtslage lässt sich die mit der Vollzugsweisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 vorge nommene Beschränkung des Anspruchs auf die Diät kosten pauschale auf Fä lle einer Zöliakie oder Peritonealdialyse nicht bestätigen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Leiden aus medizinischer Sicht eine qualifizierte, Mehrkosten verursachende Diät zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung er fordert. 4.3

4.3.1

Gemäss Berichten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Akupunktur TCM ASA, vom 1 7. Februar 2010, 2 2. November 2011 und 1 7. April 2013 leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hiatushernie . Trotz regelmässiger Einnah me von Säureblockern sei die Krankheit nicht genügend unter Kontrolle, wes halb eine strenge Diät eingehalten werden müsse, andernfalls sei die Nah rungs auf nahme wegen Erbrechens in Frage gestellt.

Die Beschwerdeführerin vertrage keine handelsüblichen Roh- oder Fertignah rungsmittel , weshalb sie auf Bio- und Reformprodukte ausweichen müsse. Eben falls unverträglich seien fette Speisen, Frittiertes, starke Gewürze, blähende Nah rungsmittel und herkömmliche Joghurts, säurehaltige oder andere schwer verdau liche Esswaren. Am besten vertrage sie püriertes biologisches Frischge müse und pürierte Nahrung im Allgemeinen, allenfalls auch Babynahrung (vgl. Urk. 3/6, 8/4h und 4i). 4.3.2

Bei der gastrooe sophagalen

Refluxkrankheit liegt ein Risiko für organische Kom plikationen durch einen gesteigerten gastroösophagalen Reflux vor. Leit symp tom ist das Sodbrennen. Durch eine insuffiziente Refluxbarriere könne n aggre s sive Faktoren wie Säure und säureaktiviertes Pepsin in die Speiseröhre zu rückfliessen und dort korrosive Schäden verursachen. Empfohlene konserva tive Therapiemassnahmen bilden neben einer Gewichtsreduktion, einer Niko tin karen z und mit erhöhtem Kopfende schlafen auch diätis che Massnahmen. Empfohlen wird dabei das Meiden von fetten Speisen, Schokolade, Alkohol, Cola, Rotwein, Zitrusfrüchten und Tomaten ( Gastroentererologie , Das Referenz werk für Klinik und Praxis, Band 1: Intestinum , hrsg. Von Rie mann/Fischbach/Galle/ Mössner , Stuttgart 2010, S. 381 ff.).

Wie den Berichten von Dr. Z.___ zu entnehmen ist, ist die Refluxkrankheit der Beschwerdeführerin mit medikamentöser Behandlung alleine nicht unter Kon trolle zu bringen. Sie muss ausserdem auf eine der Krankheit Rechnung tra gen de Diät achten. Der Verzicht auf Fertigprodukte, fette, schwer verdauliche und stark gewürzte Speisen sowie auf stark säurehaltige Speisen oder auch das emp fohlene Vermeiden von Alkohol verursacht keine Mehrkosten und entspricht im Wesentlichen einer allgemein empfohlenen , gesundheitsbewussten Ernährung. Es kann diesbezüglich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin erwachse hieraus ein gegenüber dem Grossteil der Bevölkerung erhöhter kos tenmässiger

A ufwand. Konkrete Mehrkosten werden denn auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht .

Was die von Dr. Z.___ behauptete Notwendigkeit von Bio- und Reformproduk ten anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Unverträglichkeit gegenüber handels übliche n Roh- und Fertignahrungsmittel n erstmals im ärztlichen Zeugnis vom 1 7. April 2013 erwähnt wird ( Urk. 3/6). Weder in den Berichten von Dr. Z.___

vom 1 7. Februar 2010 und 2 2. November 2011 ( Urk. 8/4h und 4i) noch in den Ein sprachen der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/2a-c) finden sich Ausführungen hierzu.

Zwar kann Diätkost unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit . b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventi onell hergestellte Lebensmittel (vgl. obe n erwähntes Urteil 8C_ 346/2007 E. 5.1).

In den al lgemeinen Diätempfehlungen bei oe sophagaler

Refluxkrankheit

finden sich jedoch regelmässig keine Hinweise auf die Notwendigkeit des Vermeidens chemisch-synthetischer Hilfsstoffe (vgl. Gastroenterologie, a.a.O., S. 383; Merk blatt der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung SGE zu Ernährung und Sodbrennen, Herbst 2008, unter: http://www.sge-ssn.ch ). Angesichts der Tatsa che, dass die Refluxkrankheit infolge einer Hiatushernie funktionell bedingt ist und biochemische Wechselwirkungen mit chemisch-synthetischen Hilfsstoffen, wie sie bei allergisch bedingten Nahrungsmittelunverträglichkeiten beobachtet werden, in der klassisch-medizinischen Fachliteratur keine Bedeutung einneh men , lässt sich trotz der Ernährungsempfehlung von Dr. Z.___ nicht mit dem Beweisgrad

der über wiegenden Wahr schein lich keit (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3) schlies sen,

dass eine schadstoff arme Diät aus medizinischer Sicht aufgrund des Leidens ge boten ist. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Umstand, dass Dr. Z.___

die Beschwer deführerin zumindest gemäss Bericht vom 2. Mai 2008 in seiner Funk ti on als Akupunkteur behandelte ( Urk. 8/4a), und die traditionelle chine si sche Ernäh rungslehre das Vermeiden von Zusatzstoffen grundsätzlich empfiehlt , gestützt.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, was zur vollumfänglichen Abweisung führt. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die mit Verfügung vom 15.

Januar 2014 (Urk.

18) gewährte Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung wird daher hinfällig. 5.2

Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach weist in der einge reich ten Kostenno te vom 2 3. Januar 2014 ( Urk.

E. 20 mit Beilagen ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 3,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.50 aus. Diese Auf wendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 834.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.3

Rechtsanwalt Stutz weist in seiner Kostennote vom 2 6. August 2014 für seine ab 2. Juli 2013 übernommene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in die sem Ve rfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden un d Barauslagen von Fr. 52.-- aus. Auch diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Es resultiert dar aus eine Entschädigung von Fr. 704.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach wird mit Fr. 834.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, wird mit Fr. 704.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00034 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz Burghalde Mellingerstrasse 6, 5402 Baden gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, bezieht seit August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2013.00818). Am 2 6. Juni 2009 meldete sie sich bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Ergänzungsleis tungen (EL) an ( Urk. 8/3h). Mit Verfügungen vom 2. Februar 2010 ( Revisions ver f ügungen

Nrn .

8

bis

10 ) verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleis tung en zur AHV/IV der Stadt Y.___

für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 3 0. April 2009 sowohl eine n Anspruch auf Ergänzungsleistungen als auch auf kantonale Beihilfe oder einen Gemeindezuschuss ( Urk. 8/0a-c) ; mit Revisionsverfügungen Nrn.

11 und 12 vom 2. Februar 2010 und 2 5. August 2011 sprach sie der Versi cher ten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 bis Ende 201 1 Beihilfe und Gem einde zuschü ss e von monatlich Fr. 332. -- ( Urk. 8/0d und 8/1a) zu und mit Revisions verfügung Nr. 13 vom 2 0. August 2012 gewährte sie der Versicherten mit Wir kung ab 1. Januar 2012 Ergänzungsleis tungen und Gemeindezuschüsse von mo nat lich Fr. 504.-- ( Urk. 8/ 1b ).

In den Einsprache n vom 8. März 2010 , 2 8. September 2011 und 2 4. September 2012 gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2010 , 2 5. August 2011 und 2 0. Au gust 2012 beantragte die Versicherte unter anderem, es sei ihr der jährli che Pauschalbetrag von Fr. 2‘100. -- für lebensnotwendige Diät gemäss § 9 der Zu satzleistungsverordnung (ZLV) zu vergüten und es sei

die Pauschale für die Neben kosten von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a der Verordnung über Ergänzungs leis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu be rücksichtigen ( Urk. 8/2a -c ).

Mit 6 Einsprache e ntscheiden vo m 2 8. Februar 2013 lehnte die Durchführungs stelle eine Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV ab ( Urk. 2/1) und verneinte einen Anspruch auf Vergütung von Diätkosten ( Urk. 2/2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 8. Februar 2013 Beschwerde erheben und be antragen, die angefochtenen Entscheide seien betreffend die Revisionsverfü gung en Nrn. 8 bis 11 hinsichtlich der Frage der Diätkosten und die Nebenkos te n pauschale

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese zu vergüten und dem entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Bei hilfe und Gemeindezuschüsse für den Zeitraum 1. Januar 20 0 8 bis 3 1. Dezember 2010 neu zu berechnen. In formeller Hinsicht liess sie um Bewilligung der un entgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen ( Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2 1. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde

( Urk. 7). Am 1 5. Januar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt und bis 1. Juli 2013 Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach sowie anschliessend den neu mandatierten Rechtsanwalt Patrick Stutz zur/zum unentgeltlichen Rechtsvertreter/in bestellt ( Urk. 18).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Janua r 2008 gültigen Bundes geset z es über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi che rung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Er gänzungs leistungen , Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs.

1 ELG; §§ 1,

13,

15 und 20 Abs.

1 des kantonalen Gesetzes über

die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und In va liden versicherung, ZLG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kan nten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche run g das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3

Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.

Gegenstand der angefochtenen E insprachee ntscheide vom 2 8. Februar 2013 bilden die Fragen, ob bei der Berechnung des Anspruch s der Beschwerdeführe rin

auf Zusatzleistungen eine Nebenpauschale für Heizkosten und die Diät kosten zu berücksichtigen respektive zu vergüten sind. Dabei liess die Beschwer deführerin explizit nur

die Einspracheentscheide hinsichtlich der Revisions ver fügungen

Nrn . 8 bis 11, welche die Anspruchsjahre 2008 bis 2010 betreffen , an fechten ( Urk. 2/1-2, 8/0a-d).

Die Einspracheentscheide betreffend die Revisionsverfügungen Nr.

12 vom 2 5. Au gust 2011 und Nr. 13 vom 2 0. August 2012 sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1

Bei Personen, die zu Hause leben, gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Satz 1 ELG zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Neben kosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berück sich tigen (Art. 10 Abs. 1 lit . b Satz 2 ELG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1‘680.-- im Jahr berücksichtigt. Ferner sieht Art. 16b ELV vor, dass bei Per so nen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale gemäss Art. 16a ELV hinzugezählt wird. 3.2

Was die Frage nach der Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16a ELV anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Genos sen schafterin und Mieterin einer Wohnung in einer Baugenossenschaft nicht als Mit besitzerin des Wohnhauses zu behandeln sei; vielmehr habe

die Berechnung der Zusatzleistungen

wegen des Mietvertrages auf der Basis eines gewöhnlichen Mietverhältnisses zu e rf olgen . Entsprechend würden die im Mietvertrag aufge führ ten Ne benkos t en berüc ksichtigt; ein zusätzlicher Einbezug der Neben kosten pauschale von Liegenschaftsbesitzern gemäss Art. 16a ELV würde zu einer dop pelten Berücksichtigung der Nebenkosten führen ( Urk. 2).

Diese Argumentation blieb von der Beschwerde führ erin in der Beschwerde zu Recht unbestritten, jedoch lässt sie nunmehr beantragen, gestützt auf die Son der regelung von Art. 16b ELV sei zu den Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 840. --

hinzuzurechnen, da ihre Wohnung zwi schen 22.00 und 6.00 Uhr nicht b eheizt werde und sie gezwungen sei, während der Nacht mit einem elektrischen Ofen zu heizen, was ihr entsprechende Mehrkosten verursache ( Urk. 1 S. 3 f.).

3.3

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage nach der Berücksichti gung einer Nebenkostenpauschale im Sinne von Art. 16b ELV nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilde ( Urk. 7 S.

2) und damit sinngemäss in die sem Verfahren nicht beurteilbar sei, verfängt nicht. Streitgegenstand dieses Ver fahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen und dabei die Frage , ob bei der Berechnung des selben zu den bisher berücksichtigten Bruttomietkos ten zusätzliche Heizkosten mitzuberücksichtigen sind . Die Neben kosten pau schale gemäss Art. 16a ELV wie auch die Pauschale gemäss Art. 16b ELV bilden blosse Berechnungselement e und kein e eigenständigen sozialversi che rungs rechtlichen Ansprü ch e . Die rechtliche Qualifikation der geltend ge mach ten Heizkosten ist Sache der rechtsanwendenden Behörde . Entsprechend ist im Fol genden zu prüfen, ob eine Pauschale für Heizkosten im Sinne von Art. 16b ELV zu berücksichtigen ist. 3 .4

Gemäss Aktenlage betrug der monatliche Bruttomietzins inklusive einer Ak on to zahlung für Heizung und Warmwasser von Fr. 50.--

sowie Pa uschalen für den Lift, die Trepp enhausreinigung, TV-Gebühren und ein em Mieterbeitrag an einen „ Solifonds “ im Jahr 2008 insgesamt Fr. 671.70; ab 1. Mai 2009 erhöhten sich die Bruttomietkosten auf Fr. 694.20, wobei die Ak ontozahlung für Heizung und Warmwasser unverändert bei Fr. 50. -- lag ( Urk. 8/4d).

Die Beschwerdegegnerin legte ihren Revisionsverfügungen Nrn. 8 bis 11 unbe strittenermassen diese Bruttomietzinse zugrunde ( Urk. 8/0a-d). Eine Mietzins senkung per 1. Januar 2010 auf Fr. 682.50 ( Urk. 8/4e) fand erst in der hier nicht interessierenden Revisionsverfügung Nr.

17 vom 1 1. Februar

2013 Eingang ( Urk. 8/1f) .

Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nicht nur die à-K onto in Rech nung gestellten Heiznebenkosten, sondern sämtliche vom Vermieter in Rech nung gestellten Kosten, selbst diejenigen, welche definitionsgemäss nicht Ne benkosten im EL-rechtlichen Sinne darstellen. Bei den Nebenkosten handelt es sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum vo rausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Es gibt aber auch Kos ten, die dem Mieter/der Mieterin zwar vom Vermieter in Rechnung gestellt wer den, bei denen es sich aber nicht um Nebenkosten handelt, sondern d i e zum allgemeinen Lebensbedarf zählen, wie zum Beis piel die TV-Gebühren (vgl. Jöhl , Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung , in: SBVR, Sozial e Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1706 Rz . 103).

Was die verlangte Berücksic htigung zusätzlicher, der Beschwerdeführerin per sön lich angefallener Heizkosten gestützt auf Art. 16b ELV anbelangt, bleibt an gesichts des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, gemäss welchem im Dienste der administrativen Vereinfachung lediglich der mit der monatlichen Miete in Rechnung gestellte Bruttomietzins in die Berechnung mit einzubeziehen ist (Röhl, a.a.O. ,

S

1707,

Rz

104), nicht aber eine aus einer Schlussrechnung resultierende Nachforderung oder Rückzahlung des Vermie ters , k ein Raum. Würde der Argumentation der Be schwerdeführerin, wonach die Not wen digkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund der gän zlichen Nach t absenkung dazu führe , dass sie teilweise als Person im Sinne von Art. 16b ELV, welche ihre Wohnung selber beheizen muss, zu behandeln sei, Folge ge leistet, führte dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung der Beschwerdefüh rerin gegenüber EL-Bezügern, welche mit einer Nachforderung aus einer Heiz kostenschlussrechnung

konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig

mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft

in Zusammenhang, finden aber den noch nicht als effektive Kosten in die EL-Berechnung Eingang.

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Miet- und Nebenkosten zu Recht von den vom Vermieter in Rechnung gestell ten Bruttonebenkosten aus. Für eine Berücksichtigung zusätzlicher angefallener Heizkosten bleibt kein Raum. 4. 4.1

Strittig und z u prüfen ist weiter die Anrechnung von Diätkosten, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Diät auf grund einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hia tus hernie , welche trotz regelmässiger Einnahme von Säureblockern nicht genü gend unter Kontrolle sei , geltend macht .

Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, sie sei zu einer strengen Diät ge zwungen, welche erhebliche Mehrkosten verursache, da sie handelsübliche Roh- oder Fertignahrungsmittel wie auch fette Speisen, Fritiertes , starke Gewürze etc. nicht vertrage und auf erheblich teurere Bio- und Reformprodukte angewiesen sei. Angesichts der ärztlichen Bestätigung sei davon auszugehen, dass ihre Ge sundheit zusätzlich ernsthaft gefährdet würde, folgte sie nicht der ärztlich dar gestellten Diät ( Urk.

1 S.

5 f.).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Vergütung oder Anrech nung von Diätkosten gestützt auf die Vollzugsweisung der Direktion für Sozia les und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 an die Gemeinde- Organe für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit welcher in Bezug auf die Diät kosten eine Praxisänderung eingeführt wurde, indem die Diätpau schale von Fr. 2'100.-- neu nur noch im Falle einer Zöliakie oder Peritonealdi alyse zuge sprochen werden dürfe, dagegen in allen anderen Fällen, so auch bei Diabetes, im Gegensatz zur bisherigen P raxis nicht mehr gewährt werde ( Urk. 2). 4 .2

4.2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG in Verbindung mi t Art. 14 Abs. 1 lit . d ELG ist Bezügern und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät . Dabei sind es nach Art. 14 Abs. 2 ELG die Kantone, welche die zu ver gütenden Kosten bezeichnen; der Kanton Zürich hat Regelungen dazu in § 9 ZLG und § 9 ZLV getroffen.

Gemäss § 9 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungserbringung ( Abs. 1). Gestützt auf § 9 Abs. 3 ZLG erliess der Regierungsrat § 9 ZLV (in Kraft seit 1. Juli 2010), wonach ausgewiesene Mehrkosten für eine

ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2‘100. -- vergütet werden. Damit folgte er wortwörtlich der bis Ende 2007 in Kraft gestanden Fassung von Art. 9 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleist ungen (ELKV), welche gemäss Art. 34 des per 1. Januar 2008 revidierten ELG bis zur kantona len Regelung der zu vergütenden Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG, längstens je doch für die Dauer von d rei Jahren Geltung beanspruchte. 4.2.2

Wie im Urteil des Bundesgerichts P 16/03 vom 3 0. November 2004 zur altrecht lichen bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbe stimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungs geber mit "lebensnotwendig" zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlakto se intoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist "lebensnotwendig" nicht im Sinne von "lebensgefährlich", sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Sta bi lisierung eines Leidens erforderlich ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2007 vom 4. August 2008 E.

3.3 mit Hinweisen ).

Im Urteil 8C_346/2007 vom 4. August 2007 bejahte das Bundesgericht den An spruch auf die Diätkostenpauschale von Fr. 2‘100.-- eines Versicherten, welcher an multiplen chemischen Empfin dlich keiten litt und auf biologische Produkte angewiesen war. 4.2.3

Im Licht dieser Rechtslage lässt sich die mit der Vollzugsweisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 vorge nommene Beschränkung des Anspruchs auf die Diät kosten pauschale auf Fä lle einer Zöliakie oder Peritonealdialyse nicht bestätigen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Leiden aus medizinischer Sicht eine qualifizierte, Mehrkosten verursachende Diät zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung er fordert. 4.3

4.3.1

Gemäss Berichten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Akupunktur TCM ASA, vom 1 7. Februar 2010, 2 2. November 2011 und 1 7. April 2013 leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer chronischen Gastro-Oesophagitis mit Reflux infolge einer Hiatushernie . Trotz regelmässiger Einnah me von Säureblockern sei die Krankheit nicht genügend unter Kontrolle, wes halb eine strenge Diät eingehalten werden müsse, andernfalls sei die Nah rungs auf nahme wegen Erbrechens in Frage gestellt.

Die Beschwerdeführerin vertrage keine handelsüblichen Roh- oder Fertignah rungsmittel , weshalb sie auf Bio- und Reformprodukte ausweichen müsse. Eben falls unverträglich seien fette Speisen, Frittiertes, starke Gewürze, blähende Nah rungsmittel und herkömmliche Joghurts, säurehaltige oder andere schwer verdau liche Esswaren. Am besten vertrage sie püriertes biologisches Frischge müse und pürierte Nahrung im Allgemeinen, allenfalls auch Babynahrung (vgl. Urk. 3/6, 8/4h und 4i). 4.3.2

Bei der gastrooe sophagalen

Refluxkrankheit liegt ein Risiko für organische Kom plikationen durch einen gesteigerten gastroösophagalen Reflux vor. Leit symp tom ist das Sodbrennen. Durch eine insuffiziente Refluxbarriere könne n aggre s sive Faktoren wie Säure und säureaktiviertes Pepsin in die Speiseröhre zu rückfliessen und dort korrosive Schäden verursachen. Empfohlene konserva tive Therapiemassnahmen bilden neben einer Gewichtsreduktion, einer Niko tin karen z und mit erhöhtem Kopfende schlafen auch diätis che Massnahmen. Empfohlen wird dabei das Meiden von fetten Speisen, Schokolade, Alkohol, Cola, Rotwein, Zitrusfrüchten und Tomaten ( Gastroentererologie , Das Referenz werk für Klinik und Praxis, Band 1: Intestinum , hrsg. Von Rie mann/Fischbach/Galle/ Mössner , Stuttgart 2010, S. 381 ff.).

Wie den Berichten von Dr. Z.___ zu entnehmen ist, ist die Refluxkrankheit der Beschwerdeführerin mit medikamentöser Behandlung alleine nicht unter Kon trolle zu bringen. Sie muss ausserdem auf eine der Krankheit Rechnung tra gen de Diät achten. Der Verzicht auf Fertigprodukte, fette, schwer verdauliche und stark gewürzte Speisen sowie auf stark säurehaltige Speisen oder auch das emp fohlene Vermeiden von Alkohol verursacht keine Mehrkosten und entspricht im Wesentlichen einer allgemein empfohlenen , gesundheitsbewussten Ernährung. Es kann diesbezüglich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin erwachse hieraus ein gegenüber dem Grossteil der Bevölkerung erhöhter kos tenmässiger

A ufwand. Konkrete Mehrkosten werden denn auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht .

Was die von Dr. Z.___ behauptete Notwendigkeit von Bio- und Reformproduk ten anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Unverträglichkeit gegenüber handels übliche n Roh- und Fertignahrungsmittel n erstmals im ärztlichen Zeugnis vom 1 7. April 2013 erwähnt wird ( Urk. 3/6). Weder in den Berichten von Dr. Z.___

vom 1 7. Februar 2010 und 2 2. November 2011 ( Urk. 8/4h und 4i) noch in den Ein sprachen der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/2a-c) finden sich Ausführungen hierzu.

Zwar kann Diätkost unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit . b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventi onell hergestellte Lebensmittel (vgl. obe n erwähntes Urteil 8C_ 346/2007 E. 5.1).

In den al lgemeinen Diätempfehlungen bei oe sophagaler

Refluxkrankheit

finden sich jedoch regelmässig keine Hinweise auf die Notwendigkeit des Vermeidens chemisch-synthetischer Hilfsstoffe (vgl. Gastroenterologie, a.a.O., S. 383; Merk blatt der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung SGE zu Ernährung und Sodbrennen, Herbst 2008, unter: http://www.sge-ssn.ch ). Angesichts der Tatsa che, dass die Refluxkrankheit infolge einer Hiatushernie funktionell bedingt ist und biochemische Wechselwirkungen mit chemisch-synthetischen Hilfsstoffen, wie sie bei allergisch bedingten Nahrungsmittelunverträglichkeiten beobachtet werden, in der klassisch-medizinischen Fachliteratur keine Bedeutung einneh men , lässt sich trotz der Ernährungsempfehlung von Dr. Z.___ nicht mit dem Beweisgrad

der über wiegenden Wahr schein lich keit (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2 und 3.3) schlies sen,

dass eine schadstoff arme Diät aus medizinischer Sicht aufgrund des Leidens ge boten ist. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Umstand, dass Dr. Z.___

die Beschwer deführerin zumindest gemäss Bericht vom 2. Mai 2008 in seiner Funk ti on als Akupunkteur behandelte ( Urk. 8/4a), und die traditionelle chine si sche Ernäh rungslehre das Vermeiden von Zusatzstoffen grundsätzlich empfiehlt , gestützt.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, was zur vollumfänglichen Abweisung führt. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die mit Verfügung vom 15.

Januar 2014 (Urk.

18) gewährte Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung wird daher hinfällig. 5.2

Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach weist in der einge reich ten Kostenno te vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 20 mit Beilagen ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 3,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.50 aus. Diese Auf wendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 834.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.3

Rechtsanwalt Stutz weist in seiner Kostennote vom 2 6. August 2014 für seine ab 2. Juli 2013 übernommene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in die sem Ve rfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden un d Barauslagen von Fr. 52.-- aus. Auch diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Es resultiert dar aus eine Entschädigung von Fr. 704.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach wird mit Fr. 834.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, wird mit Fr. 704.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Stutz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer