opencaselaw.ch

ZL.2013.00032

Einnahmen aus - gemäss Erbvertrag via Stiftung gestaffeltem - Erbvorbezug sind nicht Verwandtenunterstützung, sondern anrechenbar.

Zürich SozVersG · 2014-06-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, bezieht seit Juni 2001 eine Rente der Inva lidenversicherung ( Urk. 7/3/4-5) , dies in der Höhe von monatlich Fr. 1‘401.-- im Jahr 2011 ( Urk. 7/14/1-4 Ziff. 3.1) .

Am 2 4. August 2012 beantragte ihre Bei stän din bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Aus richtung von Zusatzleistungen ( Urk. 7/1, Urk. 7/10).

M it Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 verneinte d ie SVA (Ausgleichskasse) ei nen

Anspruch auf Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung ( Urk. 7/38) . Die da ge gen erhobene Einsprache ( Urk. 7/47) wies die SVA (Zusatzleistungen) am 6. März 2013 ab ( Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte - und ihre Beiständin (vgl. Urk.

4) - erhob gegen den Ein spra cheentscheid vom 6. März 2013 ( Urk.

2) am 1 9. April 2013 Beschwerde und be an tragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen zur Invali den versicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die SVA (Zusatzleistungen) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführe rin am 1 1. Juni 201 3 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

A nrechenbare Einnahmen sind unter anderem ( Art. 11 Abs. 1 ELG ): - Einkünfte a us beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b): - ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Perso nen

Fr. 37‘500 übersteig t ( lit . c). 1.4

Nicht angerechnet werden unter anderem gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG Ver wandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Zah lungen an die Beschwerdeführerin durch eine von ihren Eltern errichtete Stif tung stellten keine Verwandtenunterstützung dar, da sie nicht mehr aus dem Vermögen der Eltern stammten und überdies bedarfsunabhängig ausgerichtet würden. Dies bilde auch den wesentlichen Unterschied zur von der Beschwer de führer in analogieweise angeführten Leibrente ( Urk. 2

S. 3 Ziff. 3b). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, das Stiftungsvermögen sei von ihren Eltern gemäss Erb vertrag im Rahmen eines Erbauskaufs eingebracht worden (S.

4 Ziff.

6). Sie sei alleinige Begünstigte der Stiftung (S.

4 Ziff.

8). Das Stiftungsvermögen gehöre der Stiftung und nicht ihr; sie könne nicht darüber verfügen. Dass sie das Ver mögen und die Erträge der Stiftung in der Schweiz versteuern müsse, liege ein zig daran, dass die ( Y.___ ) Stiftung in der Schweiz steuerrechtlich nicht anerkannt werde (S.

5 Ziff.

11). Schliesslich wies sie auf Urteile und Weg leitungsbestimmungen hin, denen gemäss Leibrenten als Verwandtenunterstüt zung einzuordnen seien (S.

6 Ziff.

15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, wie die der Beschwerdeführerin zukommenden Erträge und das Vermögen der genannten Stiftung rechtlich zu qualifizieren sind.

3. 3.1

Am 8. November 2011 schlossen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern einen (öffentlich beurkundeten und von der Beiständin mitunterzeichneten) Erbver trag ( Urk. 7/6/1-7 = Urk. 7/8/1-7). In der Präambel wurde unter anderem fest gehalten: 1. … 2. Im Rahmen eines Erbauskaufes möchten die Eltern X.___ den Be trag von CHF 2‘200‘000.-- (nachstehend auch „ Auskaufsbetrag “) zukom men lassen. Der Auskaufsbetrag wird nicht direkt und nicht als Einmal zahlung an X.___ überwiesen. Die Eltern errichten vielmehr eine Stiftung nach Y.___ Recht und alimentieren d ie se mit dem Auskaufsbetrag von CHF 2‘ 2 00‘000.--. Alleinige Begün stigte der Stiftung is t X.___ während ihrer Lebzeit , die von der Stiftung monatlich ei nen festgelegten Mindestbetrag und - sofern erforderlich - zusätzliche Unter stützung aus dem Stiftungsvermögen erhält. 3. Im Gegenzug verzichtet X.___ auf sämtliche erbrechtlichen An sprüche gegenüber dem Nachlass ihrer Eltern. 4. … 5. Gemäss verschiedenen Steuerrulings der Steuerbehörden … werden sowohl die Vermögenswerte und Einkünfte der Stiftung zum Zweck der Besteue rung

X.___ zugeordnet.

In den Vertragsbestimmungen wurde festgelegt, dass die Stiftung der Beschwer de führerin monatlich Fr. 2‘625.-- an die Kosten ihres Lebensunterhalts aus schütte; dieser Betrag könne je nach Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung und Lebenssituation der Beschwerdeführerin auf maximal Fr. 3‘125.-- erhöht wer den ( Ziff. 2.3). Zusätzlich könne die Stiftung

die Kosten einer psychologi schen

Betreuung der Beschwerdeführerin in der Höhe von maximal Fr. 15‘000.-- pro Jahr übernehmen ( Ziff. 2.4). Zusätzlich bilde die Stiftung für die Deckung von ausserordentlichen Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50‘000. -- Rück stellungen von Fr. 5‘000.-- pro Jahr, welche beim Vorliegen von speziellen Situationen (wie Krankheit, Nachkommen) an die Beschwerdeführerin ganz oder teilweise ausgeschüttet werden könnten ( Ziff. 2. 5).

Weiter wurde festgelegt, dass die Stiftung die Vermögens- und Einkommens steuern der Beschwerdeführerin übernehme ( Ziff. 2.6), dass die vorgenannten Be träge jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst würden ( Ziff. 2.8), und dass - sollten es die Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung nicht erlauben, die genannten Leistungen über den geplanten Zeitraum zu er bringen - die Stiftung die Ausschüttungen entsprechend verringern könne ( Ziff. 2.9).

Sollte die Beschwerdeführerin ohne Nachkommen versterben, so werde ein all fälliges Restvermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an ihre drei Geschwister aus geschüttet ( Ziff. 2.17 Abs. 2).

Sodann wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber ihren Geschwistern habe, und dass sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, auf eine Ausgleichszahlung irgendwelcher Art sowie auf die Geltendmachung sämtlicher Herabsetzungsan s prüche ver zichte ( Ziff. 4) . 3.2

Am 2. Dezember 2011 wurde die Z.___ Stiftung errichtet, deren Stiftungsur kunde ( Urk. 7/5/1-8) und Stiftungszusatzurkunde ( Urk. 7/5/10-17) und Regle ment ( Urk. 7/5/18-21) entsprechend den Bestimmungen des Erbvertrags ausge staltet wurden. 3.3

In einer Anfrage der A.___ AG im Auftrag der Eltern der Beschwerdeführerin an verschiedene Steuerbehörden vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 7/7 /1-3 = Urk. 7/12 /1-3 ) war ausgeführt worden, Z iel der anvisierten Lö sung sei es, dass einerseits die derzeitigen Zusatzleistungen der öffentlichen Hand abgelöst werden könn t en und andererseits der Lebensunterhalt der Be schwerdeführerin bis zu ihrem Ableben gesichert sei (S. 1 Mitte). In steuerlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Alimentierung der Stiftung durch die Eltern gelte als direkte Zuwendung an die Beschwerdeführerin und sei ent sprechend von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (S. 2 unten). Dem hatten die kantonalen Steuerbehörden von B.___ (S. 3 unten) sowie C.___ ( Urk. 7/7/4 = Urk. 7/12/4) und D.___ ( Urk. 7/44 S. 3 unten) zugestimmt.

4. 4.1

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, w er in günstigen Verhältnissen lebt, ver pflich tet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

Zivilrechtlich sind somit

günstige Ver hältnisse auf Seiten der unterstützenden Person , eine Notlage auf Seiten der un terstützten Person und ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zwischen die sen voraus ge setzt .

Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nah rung, Kleidung, Wohnung sowie ärztlicher Betreuung und Heilmitteln bei Krank heit (BGE 133 III 507 E. 5.1). Die Untergrenze des Unterstützungsbedarfs ist der betreibungsrechtliche Notbedarf (BGE 132 III 97 E. 2.2) . 4.2

Die Leistungen der Z.___ Stiftung an die Beschwerdeführerin können dann nicht als Verwandtenunterstützung qualifiziert werden, wenn von der Herkunft des Stif tungsvermögens abstrahiert und ausschliesslich darauf abgestellt wird, dass zwischen der Stiftung und der Beschwerdeführerin kein Verwandtschafts ver hält nis besteht. Dies ist die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin. 4.3

Die Prüfung der Frage, ob es sich bei den genannten Zuwendungen um (für den An spruch auf Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigende) Verwandten un terstützung handelt, ist nur sinnvoll möglich, wenn der Umstand ins Zentrum gerückt wird, dass das Stiftungsvermögen von den Eltern der Beschwerdeführe rin eingebracht wurde und dass die Beschwerdeführerin die einzige Destinatärin der Stiftung ist, weil sich nur so die vorausgesetzte verwandtschaftliche Bezie hung postulieren lässt. 4.4

Die Errichtung der Z.___ Stiftung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen einer erbrechtlichen Transaktion. Die Grundlage dafür ist der Erb ver trag, der zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossen wurde. Darin verzichtete die Beschwerdeführerin auf alle späteren erbrechtli chen An sprüche, während sich die Eltern im Gegenzug verpflichteten, die ge nannte Stif tung zu errichten und mit Fr. 2‘200‘000.-- auszustatten.

Dies unterscheidet sich von einem konventionellen Erbvorbezug und -verzicht in zwei Punkten: Erstens willigte die Beschwerdeführerin darin ein, dass der Aus kaufsbetrag nicht in ihr Eigentum überging, sondern in jenes der zu diesem Zweck errichteten Stiftung. Und zweitens stimmte die Beschwerdeführerin dem Mechanismus zu, der ihr statt den gesamten Erträgen des Stiftungsvermögens monatlich einen bestimmten Betrag (von Ausnahmesituationen abgesehen min destens Fr. 2‘625.- und maximal Fr. 3‘125.--) zukommen lässt.

Beide Besonderheiten ändern nichts daran, dass mittels Erbvertrag d er

prä su m tive Erbteil der Beschwerdeführerin aus dem Vermögen ihrer Eltern heraus gelöst wurde und nun - zu den genannten, von ihr gebilligten einschränkenden Kondi tionen - ihr zugutekommt. 4.5

Der Erbvertrag hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin aus ihrem vorbe zo genen Erbteil monatlich ein fester Betrag zufliesst, dies zuzüglich weiterer (limi tierter) Beträge im Bedarfsfall. Der Erbvertrag hat allerdings auch zur Folge, das s die Beschwerdeführerin über das Kapital, das den Erbvorzug darstellt, nicht ver fügen kann, befindet es sich doch im Eigentum der gemäss Erbvertrag er rich te ten Stiftung.

4.6

Somit stellt sich die Frage, ob die Mittel, die der Beschwerdeführerin aufgrund des - etwas aussergewöhnlich ausgestalteten - Erbvorbezugs zufliessen, als Ver wandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB und Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG zu qualifizieren sind.

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist die Feststellung, dass d as aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen ist (BGE 139 V 505 E.

2.1). In einem älteren Entscheid hat das Bundesgericht aus ge führt, der Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328

ff. ZGB könne den den Erbanspruch übersteigenden Zuwendungen von Miterben (Nach kommen) aus der Erbschaft zugesprochen werden (BGE 105 V 68 E. 2a), woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass Zuwendungen, welche den Erban spruch nicht übersteigen, nicht als Verwandtenunterstützung anzusehen sind.

Diese Betrachtungsweise erscheint sachgerecht, denn andernfalls wäre nicht zu unterscheiden zwischen ergänzungs leistungs relevanten erbrechtlich ausgelösten Finanzflüssen und solchen, die als ergänzungsleistungsmässig privilegierte Ver wandtenunterstützung zu gelten hätten. 4.7

Dies führt zum Schluss, dass die Zuwendungen, welche die Beschwerdeführerin vo n der Z.___ Stiftung erhält, eine Art gestaffelten Erbvorbezug - und nicht Ver wandtenunterstützung

- darstellen.

Demnach sind sie bei der Anspruchsermittlung als Einnahmen zu berücksichti gen.

Anders verhält es sich mit dem Vermögen der Z.___ Stiftung. Darüber kann die Beschwerdeführerin nicht verfügen; es ist Eigentum der Stiftung. Der von Art. 1 1 Abs. 1 lit . c ELG verlangte Vermögensverzehr ist der Beschwerdeführe rin somit aus zwei rechtlichen Gründen nicht möglich: Erstens handelt es sich nicht um ihr Vermögen, sondern jenes der Stiftung, und zweitens hat sie keine Ver fü gungs gewalt über die Mittel der Z.___ Stiftung. 4. 8

Dementsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnungs blatt vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 7/41) zu korrigieren:

Nicht zu beanstanden ist der mit Fr. 36‘925.-- bezifferte Bedarf.

Einnahmenseitig zu berücksichtigen ist (mit der Beschwerdegegnerin) die Invali denrente von jährlich Fr. 16‘812.-- sowie (neu) die Zuwendung der Z.___ Stif tung von monatlich Fr. 2‘625.-- (x 12 = Fr. 31‘500.--), jedoch kein Vermögens ertrag und -verzehr . Damit betragen die Einnahmen Fr. 48‘312.-- ( Fr. 16‘812.-- + Fr. 31‘500.--).

Dies ergibt einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘387.--, womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 4. 9

Der angefochtene Entscheid ist mithin - aus den genannten Gründen jedoch nur im Ergebnis - zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, bezieht seit Juni 2001 eine Rente der Inva lidenversicherung ( Urk. 7/3/4-5) , dies in der Höhe von monatlich Fr. 1‘401.-- im Jahr 2011 ( Urk. 7/14/1-4 Ziff. 3.1) .

Am 2 4. August 2012 beantragte ihre Bei stän din bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Aus richtung von Zusatzleistungen ( Urk. 7/1, Urk. 7/10).

M it Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 verneinte d ie SVA (Ausgleichskasse) ei nen

Anspruch auf Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung ( Urk. 7/38) . Die da ge gen erhobene Einsprache ( Urk. 7/47) wies die SVA (Zusatzleistungen) am 6. März 2013 ab ( Urk. 7/48 = Urk. 2).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 A nrechenbare Einnahmen sind unter anderem ( Art. 11 Abs. 1 ELG ): - Einkünfte a us beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b): - ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Perso nen

Fr. 37‘500 übersteig t ( lit . c).

E. 1.4 Nicht angerechnet werden unter anderem gemäss Art. 11 Abs.

E. 2 Die Versicherte - und ihre Beiständin (vgl. Urk.

4) - erhob gegen den Ein spra cheentscheid vom 6. März 2013 ( Urk.

2) am 1 9. April 2013 Beschwerde und be an tragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen zur Invali den versicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die SVA (Zusatzleistungen) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführe rin am 1 1. Juni 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Zah lungen an die Beschwerdeführerin durch eine von ihren Eltern errichtete Stif tung stellten keine Verwandtenunterstützung dar, da sie nicht mehr aus dem Vermögen der Eltern stammten und überdies bedarfsunabhängig ausgerichtet würden. Dies bilde auch den wesentlichen Unterschied zur von der Beschwer de führer in analogieweise angeführten Leibrente ( Urk. 2

S. 3 Ziff. 3b).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, das Stiftungsvermögen sei von ihren Eltern gemäss Erb vertrag im Rahmen eines Erbauskaufs eingebracht worden (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie die der Beschwerdeführerin zukommenden Erträge und das Vermögen der genannten Stiftung rechtlich zu qualifizieren sind.

3.

E. 2.17 Abs. 2).

Sodann wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber ihren Geschwistern habe, und dass sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, auf eine Ausgleichszahlung irgendwelcher Art sowie auf die Geltendmachung sämtlicher Herabsetzungsan s prüche ver zichte ( Ziff. 4) .

E. 3 lit . a ELG Ver wandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB). 2.

E. 3.1 Am 8. November 2011 schlossen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern einen (öffentlich beurkundeten und von der Beiständin mitunterzeichneten) Erbver trag ( Urk. 7/6/1-7 = Urk. 7/8/1-7). In der Präambel wurde unter anderem fest gehalten: 1. … 2. Im Rahmen eines Erbauskaufes möchten die Eltern X.___ den Be trag von CHF 2‘200‘000.-- (nachstehend auch „ Auskaufsbetrag “) zukom men lassen. Der Auskaufsbetrag wird nicht direkt und nicht als Einmal zahlung an X.___ überwiesen. Die Eltern errichten vielmehr eine Stiftung nach Y.___ Recht und alimentieren d ie se mit dem Auskaufsbetrag von CHF 2‘ 2 00‘000.--. Alleinige Begün stigte der Stiftung is t X.___ während ihrer Lebzeit , die von der Stiftung monatlich ei nen festgelegten Mindestbetrag und - sofern erforderlich - zusätzliche Unter stützung aus dem Stiftungsvermögen erhält. 3. Im Gegenzug verzichtet X.___ auf sämtliche erbrechtlichen An sprüche gegenüber dem Nachlass ihrer Eltern. 4. … 5. Gemäss verschiedenen Steuerrulings der Steuerbehörden … werden sowohl die Vermögenswerte und Einkünfte der Stiftung zum Zweck der Besteue rung

X.___ zugeordnet.

In den Vertragsbestimmungen wurde festgelegt, dass die Stiftung der Beschwer de führerin monatlich Fr. 2‘625.-- an die Kosten ihres Lebensunterhalts aus schütte; dieser Betrag könne je nach Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung und Lebenssituation der Beschwerdeführerin auf maximal Fr. 3‘125.-- erhöht wer den ( Ziff. 2.3). Zusätzlich könne die Stiftung

die Kosten einer psychologi schen

Betreuung der Beschwerdeführerin in der Höhe von maximal Fr. 15‘000.-- pro Jahr übernehmen ( Ziff. 2.4). Zusätzlich bilde die Stiftung für die Deckung von ausserordentlichen Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50‘000. -- Rück stellungen von Fr. 5‘000.-- pro Jahr, welche beim Vorliegen von speziellen Situationen (wie Krankheit, Nachkommen) an die Beschwerdeführerin ganz oder teilweise ausgeschüttet werden könnten ( Ziff. 2. 5).

Weiter wurde festgelegt, dass die Stiftung die Vermögens- und Einkommens steuern der Beschwerdeführerin übernehme ( Ziff. 2.6), dass die vorgenannten Be träge jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst würden ( Ziff. 2.8), und dass - sollten es die Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung nicht erlauben, die genannten Leistungen über den geplanten Zeitraum zu er bringen - die Stiftung die Ausschüttungen entsprechend verringern könne ( Ziff. 2.9).

Sollte die Beschwerdeführerin ohne Nachkommen versterben, so werde ein all fälliges Restvermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an ihre drei Geschwister aus geschüttet ( Ziff.

E. 3.2 Am 2. Dezember 2011 wurde die Z.___ Stiftung errichtet, deren Stiftungsur kunde ( Urk. 7/5/1-8) und Stiftungszusatzurkunde ( Urk. 7/5/10-17) und Regle ment ( Urk. 7/5/18-21) entsprechend den Bestimmungen des Erbvertrags ausge staltet wurden.

E. 3.3 In einer Anfrage der A.___ AG im Auftrag der Eltern der Beschwerdeführerin an verschiedene Steuerbehörden vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 7/7 /1-3 = Urk. 7/12 /1-3 ) war ausgeführt worden, Z iel der anvisierten Lö sung sei es, dass einerseits die derzeitigen Zusatzleistungen der öffentlichen Hand abgelöst werden könn t en und andererseits der Lebensunterhalt der Be schwerdeführerin bis zu ihrem Ableben gesichert sei (S. 1 Mitte). In steuerlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Alimentierung der Stiftung durch die Eltern gelte als direkte Zuwendung an die Beschwerdeführerin und sei ent sprechend von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (S. 2 unten). Dem hatten die kantonalen Steuerbehörden von B.___ (S. 3 unten) sowie C.___ ( Urk. 7/7/4 = Urk. 7/12/4) und D.___ ( Urk. 7/44 S. 3 unten) zugestimmt.

4.

E. 4 Ziff.

8). Das Stiftungsvermögen gehöre der Stiftung und nicht ihr; sie könne nicht darüber verfügen. Dass sie das Ver mögen und die Erträge der Stiftung in der Schweiz versteuern müsse, liege ein zig daran, dass die ( Y.___ ) Stiftung in der Schweiz steuerrechtlich nicht anerkannt werde (S.

E. 4.1 Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, w er in günstigen Verhältnissen lebt, ver pflich tet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

Zivilrechtlich sind somit

günstige Ver hältnisse auf Seiten der unterstützenden Person , eine Notlage auf Seiten der un terstützten Person und ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zwischen die sen voraus ge setzt .

Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nah rung, Kleidung, Wohnung sowie ärztlicher Betreuung und Heilmitteln bei Krank heit (BGE 133 III 507 E. 5.1). Die Untergrenze des Unterstützungsbedarfs ist der betreibungsrechtliche Notbedarf (BGE 132 III 97 E. 2.2) .

E. 4.2 Die Leistungen der Z.___ Stiftung an die Beschwerdeführerin können dann nicht als Verwandtenunterstützung qualifiziert werden, wenn von der Herkunft des Stif tungsvermögens abstrahiert und ausschliesslich darauf abgestellt wird, dass zwischen der Stiftung und der Beschwerdeführerin kein Verwandtschafts ver hält nis besteht. Dies ist die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin.

E. 4.3 Die Prüfung der Frage, ob es sich bei den genannten Zuwendungen um (für den An spruch auf Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigende) Verwandten un terstützung handelt, ist nur sinnvoll möglich, wenn der Umstand ins Zentrum gerückt wird, dass das Stiftungsvermögen von den Eltern der Beschwerdeführe rin eingebracht wurde und dass die Beschwerdeführerin die einzige Destinatärin der Stiftung ist, weil sich nur so die vorausgesetzte verwandtschaftliche Bezie hung postulieren lässt.

E. 4.4 Die Errichtung der Z.___ Stiftung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen einer erbrechtlichen Transaktion. Die Grundlage dafür ist der Erb ver trag, der zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossen wurde. Darin verzichtete die Beschwerdeführerin auf alle späteren erbrechtli chen An sprüche, während sich die Eltern im Gegenzug verpflichteten, die ge nannte Stif tung zu errichten und mit Fr. 2‘200‘000.-- auszustatten.

Dies unterscheidet sich von einem konventionellen Erbvorbezug und -verzicht in zwei Punkten: Erstens willigte die Beschwerdeführerin darin ein, dass der Aus kaufsbetrag nicht in ihr Eigentum überging, sondern in jenes der zu diesem Zweck errichteten Stiftung. Und zweitens stimmte die Beschwerdeführerin dem Mechanismus zu, der ihr statt den gesamten Erträgen des Stiftungsvermögens monatlich einen bestimmten Betrag (von Ausnahmesituationen abgesehen min destens Fr. 2‘625.- und maximal Fr. 3‘125.--) zukommen lässt.

Beide Besonderheiten ändern nichts daran, dass mittels Erbvertrag d er

prä su m tive Erbteil der Beschwerdeführerin aus dem Vermögen ihrer Eltern heraus gelöst wurde und nun - zu den genannten, von ihr gebilligten einschränkenden Kondi tionen - ihr zugutekommt.

E. 4.5 Der Erbvertrag hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin aus ihrem vorbe zo genen Erbteil monatlich ein fester Betrag zufliesst, dies zuzüglich weiterer (limi tierter) Beträge im Bedarfsfall. Der Erbvertrag hat allerdings auch zur Folge, das s die Beschwerdeführerin über das Kapital, das den Erbvorzug darstellt, nicht ver fügen kann, befindet es sich doch im Eigentum der gemäss Erbvertrag er rich te ten Stiftung.

E. 4.6 Somit stellt sich die Frage, ob die Mittel, die der Beschwerdeführerin aufgrund des - etwas aussergewöhnlich ausgestalteten - Erbvorbezugs zufliessen, als Ver wandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB und Art.

E. 4.7 Dies führt zum Schluss, dass die Zuwendungen, welche die Beschwerdeführerin vo n der Z.___ Stiftung erhält, eine Art gestaffelten Erbvorbezug - und nicht Ver wandtenunterstützung

- darstellen.

Demnach sind sie bei der Anspruchsermittlung als Einnahmen zu berücksichti gen.

Anders verhält es sich mit dem Vermögen der Z.___ Stiftung. Darüber kann die Beschwerdeführerin nicht verfügen; es ist Eigentum der Stiftung. Der von Art. 1 1 Abs. 1 lit . c ELG verlangte Vermögensverzehr ist der Beschwerdeführe rin somit aus zwei rechtlichen Gründen nicht möglich: Erstens handelt es sich nicht um ihr Vermögen, sondern jenes der Stiftung, und zweitens hat sie keine Ver fü gungs gewalt über die Mittel der Z.___ Stiftung. 4. 8

Dementsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnungs blatt vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 7/41) zu korrigieren:

Nicht zu beanstanden ist der mit Fr. 36‘925.-- bezifferte Bedarf.

Einnahmenseitig zu berücksichtigen ist (mit der Beschwerdegegnerin) die Invali denrente von jährlich Fr. 16‘812.-- sowie (neu) die Zuwendung der Z.___ Stif tung von monatlich Fr. 2‘625.-- (x 12 = Fr. 31‘500.--), jedoch kein Vermögens ertrag und -verzehr . Damit betragen die Einnahmen Fr. 48‘312.-- ( Fr. 16‘812.-- + Fr. 31‘500.--).

Dies ergibt einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘387.--, womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 4. 9

Der angefochtene Entscheid ist mithin - aus den genannten Gründen jedoch nur im Ergebnis - zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5 Ziff.

11). Schliesslich wies sie auf Urteile und Weg leitungsbestimmungen hin, denen gemäss Leibrenten als Verwandtenunterstüt zung einzuordnen seien (S.

E. 6 Ziff.

15).

E. 10 Abs. 3 lit . a ELG zu qualifizieren sind.

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist die Feststellung, dass d as aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen ist (BGE 139 V 505 E.

2.1). In einem älteren Entscheid hat das Bundesgericht aus ge führt, der Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328

ff. ZGB könne den den Erbanspruch übersteigenden Zuwendungen von Miterben (Nach kommen) aus der Erbschaft zugesprochen werden (BGE 105 V 68 E. 2a), woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass Zuwendungen, welche den Erban spruch nicht übersteigen, nicht als Verwandtenunterstützung anzusehen sind.

Diese Betrachtungsweise erscheint sachgerecht, denn andernfalls wäre nicht zu unterscheiden zwischen ergänzungs leistungs relevanten erbrechtlich ausgelösten Finanzflüssen und solchen, die als ergänzungsleistungsmässig privilegierte Ver wandtenunterstützung zu gelten hätten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00032 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

11. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, bezieht seit Juni 2001 eine Rente der Inva lidenversicherung ( Urk. 7/3/4-5) , dies in der Höhe von monatlich Fr. 1‘401.-- im Jahr 2011 ( Urk. 7/14/1-4 Ziff. 3.1) .

Am 2 4. August 2012 beantragte ihre Bei stän din bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Aus richtung von Zusatzleistungen ( Urk. 7/1, Urk. 7/10).

M it Verfügung vom 2 3. Oktober 2012 verneinte d ie SVA (Ausgleichskasse) ei nen

Anspruch auf Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung ( Urk. 7/38) . Die da ge gen erhobene Einsprache ( Urk. 7/47) wies die SVA (Zusatzleistungen) am 6. März 2013 ab ( Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte - und ihre Beiständin (vgl. Urk.

4) - erhob gegen den Ein spra cheentscheid vom 6. März 2013 ( Urk.

2) am 1 9. April 2013 Beschwerde und be an tragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen zur Invali den versicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die SVA (Zusatzleistungen) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführe rin am 1 1. Juni 201 3 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

A nrechenbare Einnahmen sind unter anderem ( Art. 11 Abs. 1 ELG ): - Einkünfte a us beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b): - ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Perso nen

Fr. 37‘500 übersteig t ( lit . c). 1.4

Nicht angerechnet werden unter anderem gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG Ver wandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Zah lungen an die Beschwerdeführerin durch eine von ihren Eltern errichtete Stif tung stellten keine Verwandtenunterstützung dar, da sie nicht mehr aus dem Vermögen der Eltern stammten und überdies bedarfsunabhängig ausgerichtet würden. Dies bilde auch den wesentlichen Unterschied zur von der Beschwer de führer in analogieweise angeführten Leibrente ( Urk. 2

S. 3 Ziff. 3b). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, das Stiftungsvermögen sei von ihren Eltern gemäss Erb vertrag im Rahmen eines Erbauskaufs eingebracht worden (S.

4 Ziff.

6). Sie sei alleinige Begünstigte der Stiftung (S.

4 Ziff.

8). Das Stiftungsvermögen gehöre der Stiftung und nicht ihr; sie könne nicht darüber verfügen. Dass sie das Ver mögen und die Erträge der Stiftung in der Schweiz versteuern müsse, liege ein zig daran, dass die ( Y.___ ) Stiftung in der Schweiz steuerrechtlich nicht anerkannt werde (S.

5 Ziff.

11). Schliesslich wies sie auf Urteile und Weg leitungsbestimmungen hin, denen gemäss Leibrenten als Verwandtenunterstüt zung einzuordnen seien (S.

6 Ziff.

15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, wie die der Beschwerdeführerin zukommenden Erträge und das Vermögen der genannten Stiftung rechtlich zu qualifizieren sind.

3. 3.1

Am 8. November 2011 schlossen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern einen (öffentlich beurkundeten und von der Beiständin mitunterzeichneten) Erbver trag ( Urk. 7/6/1-7 = Urk. 7/8/1-7). In der Präambel wurde unter anderem fest gehalten: 1. … 2. Im Rahmen eines Erbauskaufes möchten die Eltern X.___ den Be trag von CHF 2‘200‘000.-- (nachstehend auch „ Auskaufsbetrag “) zukom men lassen. Der Auskaufsbetrag wird nicht direkt und nicht als Einmal zahlung an X.___ überwiesen. Die Eltern errichten vielmehr eine Stiftung nach Y.___ Recht und alimentieren d ie se mit dem Auskaufsbetrag von CHF 2‘ 2 00‘000.--. Alleinige Begün stigte der Stiftung is t X.___ während ihrer Lebzeit , die von der Stiftung monatlich ei nen festgelegten Mindestbetrag und - sofern erforderlich - zusätzliche Unter stützung aus dem Stiftungsvermögen erhält. 3. Im Gegenzug verzichtet X.___ auf sämtliche erbrechtlichen An sprüche gegenüber dem Nachlass ihrer Eltern. 4. … 5. Gemäss verschiedenen Steuerrulings der Steuerbehörden … werden sowohl die Vermögenswerte und Einkünfte der Stiftung zum Zweck der Besteue rung

X.___ zugeordnet.

In den Vertragsbestimmungen wurde festgelegt, dass die Stiftung der Beschwer de führerin monatlich Fr. 2‘625.-- an die Kosten ihres Lebensunterhalts aus schütte; dieser Betrag könne je nach Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung und Lebenssituation der Beschwerdeführerin auf maximal Fr. 3‘125.-- erhöht wer den ( Ziff. 2.3). Zusätzlich könne die Stiftung

die Kosten einer psychologi schen

Betreuung der Beschwerdeführerin in der Höhe von maximal Fr. 15‘000.-- pro Jahr übernehmen ( Ziff. 2.4). Zusätzlich bilde die Stiftung für die Deckung von ausserordentlichen Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50‘000. -- Rück stellungen von Fr. 5‘000.-- pro Jahr, welche beim Vorliegen von speziellen Situationen (wie Krankheit, Nachkommen) an die Beschwerdeführerin ganz oder teilweise ausgeschüttet werden könnten ( Ziff. 2. 5).

Weiter wurde festgelegt, dass die Stiftung die Vermögens- und Einkommens steuern der Beschwerdeführerin übernehme ( Ziff. 2.6), dass die vorgenannten Be träge jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst würden ( Ziff. 2.8), und dass - sollten es die Ertrags- und Vermögenslage der Stiftung nicht erlauben, die genannten Leistungen über den geplanten Zeitraum zu er bringen - die Stiftung die Ausschüttungen entsprechend verringern könne ( Ziff. 2.9).

Sollte die Beschwerdeführerin ohne Nachkommen versterben, so werde ein all fälliges Restvermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an ihre drei Geschwister aus geschüttet ( Ziff. 2.17 Abs. 2).

Sodann wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber ihren Geschwistern habe, und dass sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, auf eine Ausgleichszahlung irgendwelcher Art sowie auf die Geltendmachung sämtlicher Herabsetzungsan s prüche ver zichte ( Ziff. 4) . 3.2

Am 2. Dezember 2011 wurde die Z.___ Stiftung errichtet, deren Stiftungsur kunde ( Urk. 7/5/1-8) und Stiftungszusatzurkunde ( Urk. 7/5/10-17) und Regle ment ( Urk. 7/5/18-21) entsprechend den Bestimmungen des Erbvertrags ausge staltet wurden. 3.3

In einer Anfrage der A.___ AG im Auftrag der Eltern der Beschwerdeführerin an verschiedene Steuerbehörden vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 7/7 /1-3 = Urk. 7/12 /1-3 ) war ausgeführt worden, Z iel der anvisierten Lö sung sei es, dass einerseits die derzeitigen Zusatzleistungen der öffentlichen Hand abgelöst werden könn t en und andererseits der Lebensunterhalt der Be schwerdeführerin bis zu ihrem Ableben gesichert sei (S. 1 Mitte). In steuerlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Alimentierung der Stiftung durch die Eltern gelte als direkte Zuwendung an die Beschwerdeführerin und sei ent sprechend von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (S. 2 unten). Dem hatten die kantonalen Steuerbehörden von B.___ (S. 3 unten) sowie C.___ ( Urk. 7/7/4 = Urk. 7/12/4) und D.___ ( Urk. 7/44 S. 3 unten) zugestimmt.

4. 4.1

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, w er in günstigen Verhältnissen lebt, ver pflich tet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

Zivilrechtlich sind somit

günstige Ver hältnisse auf Seiten der unterstützenden Person , eine Notlage auf Seiten der un terstützten Person und ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zwischen die sen voraus ge setzt .

Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nah rung, Kleidung, Wohnung sowie ärztlicher Betreuung und Heilmitteln bei Krank heit (BGE 133 III 507 E. 5.1). Die Untergrenze des Unterstützungsbedarfs ist der betreibungsrechtliche Notbedarf (BGE 132 III 97 E. 2.2) . 4.2

Die Leistungen der Z.___ Stiftung an die Beschwerdeführerin können dann nicht als Verwandtenunterstützung qualifiziert werden, wenn von der Herkunft des Stif tungsvermögens abstrahiert und ausschliesslich darauf abgestellt wird, dass zwischen der Stiftung und der Beschwerdeführerin kein Verwandtschafts ver hält nis besteht. Dies ist die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin. 4.3

Die Prüfung der Frage, ob es sich bei den genannten Zuwendungen um (für den An spruch auf Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigende) Verwandten un terstützung handelt, ist nur sinnvoll möglich, wenn der Umstand ins Zentrum gerückt wird, dass das Stiftungsvermögen von den Eltern der Beschwerdeführe rin eingebracht wurde und dass die Beschwerdeführerin die einzige Destinatärin der Stiftung ist, weil sich nur so die vorausgesetzte verwandtschaftliche Bezie hung postulieren lässt. 4.4

Die Errichtung der Z.___ Stiftung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen einer erbrechtlichen Transaktion. Die Grundlage dafür ist der Erb ver trag, der zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossen wurde. Darin verzichtete die Beschwerdeführerin auf alle späteren erbrechtli chen An sprüche, während sich die Eltern im Gegenzug verpflichteten, die ge nannte Stif tung zu errichten und mit Fr. 2‘200‘000.-- auszustatten.

Dies unterscheidet sich von einem konventionellen Erbvorbezug und -verzicht in zwei Punkten: Erstens willigte die Beschwerdeführerin darin ein, dass der Aus kaufsbetrag nicht in ihr Eigentum überging, sondern in jenes der zu diesem Zweck errichteten Stiftung. Und zweitens stimmte die Beschwerdeführerin dem Mechanismus zu, der ihr statt den gesamten Erträgen des Stiftungsvermögens monatlich einen bestimmten Betrag (von Ausnahmesituationen abgesehen min destens Fr. 2‘625.- und maximal Fr. 3‘125.--) zukommen lässt.

Beide Besonderheiten ändern nichts daran, dass mittels Erbvertrag d er

prä su m tive Erbteil der Beschwerdeführerin aus dem Vermögen ihrer Eltern heraus gelöst wurde und nun - zu den genannten, von ihr gebilligten einschränkenden Kondi tionen - ihr zugutekommt. 4.5

Der Erbvertrag hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin aus ihrem vorbe zo genen Erbteil monatlich ein fester Betrag zufliesst, dies zuzüglich weiterer (limi tierter) Beträge im Bedarfsfall. Der Erbvertrag hat allerdings auch zur Folge, das s die Beschwerdeführerin über das Kapital, das den Erbvorzug darstellt, nicht ver fügen kann, befindet es sich doch im Eigentum der gemäss Erbvertrag er rich te ten Stiftung.

4.6

Somit stellt sich die Frage, ob die Mittel, die der Beschwerdeführerin aufgrund des - etwas aussergewöhnlich ausgestalteten - Erbvorbezugs zufliessen, als Ver wandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB und Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG zu qualifizieren sind.

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist die Feststellung, dass d as aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen ist (BGE 139 V 505 E.

2.1). In einem älteren Entscheid hat das Bundesgericht aus ge führt, der Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328

ff. ZGB könne den den Erbanspruch übersteigenden Zuwendungen von Miterben (Nach kommen) aus der Erbschaft zugesprochen werden (BGE 105 V 68 E. 2a), woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass Zuwendungen, welche den Erban spruch nicht übersteigen, nicht als Verwandtenunterstützung anzusehen sind.

Diese Betrachtungsweise erscheint sachgerecht, denn andernfalls wäre nicht zu unterscheiden zwischen ergänzungs leistungs relevanten erbrechtlich ausgelösten Finanzflüssen und solchen, die als ergänzungsleistungsmässig privilegierte Ver wandtenunterstützung zu gelten hätten. 4.7

Dies führt zum Schluss, dass die Zuwendungen, welche die Beschwerdeführerin vo n der Z.___ Stiftung erhält, eine Art gestaffelten Erbvorbezug - und nicht Ver wandtenunterstützung

- darstellen.

Demnach sind sie bei der Anspruchsermittlung als Einnahmen zu berücksichti gen.

Anders verhält es sich mit dem Vermögen der Z.___ Stiftung. Darüber kann die Beschwerdeführerin nicht verfügen; es ist Eigentum der Stiftung. Der von Art. 1 1 Abs. 1 lit . c ELG verlangte Vermögensverzehr ist der Beschwerdeführe rin somit aus zwei rechtlichen Gründen nicht möglich: Erstens handelt es sich nicht um ihr Vermögen, sondern jenes der Stiftung, und zweitens hat sie keine Ver fü gungs gewalt über die Mittel der Z.___ Stiftung. 4. 8

Dementsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnungs blatt vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 7/41) zu korrigieren:

Nicht zu beanstanden ist der mit Fr. 36‘925.-- bezifferte Bedarf.

Einnahmenseitig zu berücksichtigen ist (mit der Beschwerdegegnerin) die Invali denrente von jährlich Fr. 16‘812.-- sowie (neu) die Zuwendung der Z.___ Stif tung von monatlich Fr. 2‘625.-- (x 12 = Fr. 31‘500.--), jedoch kein Vermögens ertrag und -verzehr . Damit betragen die Einnahmen Fr. 48‘312.-- ( Fr. 16‘812.-- + Fr. 31‘500.--).

Dies ergibt einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘387.--, womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 4. 9

Der angefochtene Entscheid ist mithin - aus den genannten Gründen jedoch nur im Ergebnis - zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher