Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, ist Heimbewohnerin und Bezügerin von Ergänzungs leistungen .
Mit Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012 setzte die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle),
die monatlichen Ergänzungsleis t ungen der Versic herten ab 1. Januar 2011 auf Fr. 4‘362.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 4‘951.- fest (Urk. 6/7-8). Dabei berücksichtigte sie als anerkannte Ausgabe eine tägliche Heimtaxe von Fr. 212.-, statt – wie sich nachträglich herausstellte - korrekter weise von bloss
Fr. 130 .-. Nachdem sie den Fehler im Februar 2013 bemerkt hatte, setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügungen vom 26. Februar 2013 wiedererwägungsweise ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘048.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘637.- fest (Urk. 6/2-3); gleichzeitig forderte sie von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel bezogene Ergänzungsleistungen von Fr. 60‘164.- zurück (Urk. 6/ 4). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 26. März 2013 (Urk. 7/5) reduzierte sie die Rückerstattungsfo rderung – aufgrund einer erneuten wieder erwägungsweisen
Neufestsetzung der monatlichen Ergänzungsleistungen (durch Weglassen des Pensionskassenvermögens beim Y.___ -Fonds) ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘232.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘742.- (Verfügungen vom
19. März 2013, Urk. 6/9-
11) - auf Fr. 56‘381.-
(Entscheid vom 3. April 2013; Urk. 6/1);
gleichzeitig wies sie das von der Versicherten in der Eins prache geste llte Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab . 2.
Gegen den Entscheid vom 3. April 2013 liess die Versicherte am 13. April 2013 Beschwerde erheben, wobei sie ihr Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Ab weisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV).
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/1), die für die Zeit ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2012 ursprünglich festgesetz ten Ergänzungsleistungen (Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012, Urk. 6/7-8) infolge eines Berechnungsfehlers bezüglich der Höhe der Heimtaxen nachträglich wiedererwägungsweise herabzusetzen (Verfügungen vom 26. Februar 2013, Urk. 6/2-3) und von der Versicherten die dadurch für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf zunächst Fr. 60‘164.- sowie – nach Berücksichtigung einer weiteren wiedererwägung s weisen Neufestsetzung der Ergänzungsleistun gen für die Zeit ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2012 (durch Ausklammerung des Y.___ -Fonds aus der Berechnung; Verfügungen vom 19. März 2013, Urk. 6/9-11) und dem daraus resultierenden Minusbetrag von Fr. 3‘783.- (vgl. zu dessen Berechnung Urk. 6/9-10) – auf letztlich Fr. 56‘381.- (Fr. 60‘164 ./. Fr. 3‘783.-) festzusetzen und diesen Betrag von der Versicherten zurückzufor dern, blieb unbestritten (Urk.
1) und entspricht der Rechts- und Aktenlage. Ein schränkend ist jedoch anzumerken, dass der im angefochtene n En t scheid (Urk. 6/1) gemachte Vorbehalt betreffend die Anrechnung von Sozialversiche rungsbeiträgen beim Rückerstattungsbetrag von Fr. 56‘381.- gegebenenfalls noch zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird. Im Weiteren ist zu verdeutlichen, dass die Rückerstattungsforderung sich unbe strittenermassen gegen die Beschwerdeführerin persönlich und nicht gegen deren R echtsvertreterin richtet (Urk. 5 S. 8). 2.2
Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/1) ist auch die Erlassfrage. Im Wesentlichen wird darin das in der Einsprache geltend gemachte Erlassge such (Urk. 6/5) mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Rechtsvert r eterin
bei Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksam keit ohne Weiteres den Berechnungsfehler hätten erkennen müssen.
Diesem Vorgehen kan n indes so nicht gefolgt werden. Denn zum einen war Ge genstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/4) einzig die Rückerstattungsforderung. Auch über ein Erlassgesuch ist jedoch zuerst mit einer Verfügung zu entscheiden und erst im Bestreitungsfall ein Einsprachever f ahren durchzuführen . Zum anderen wird im angefochtenen Entscheid das Vor liegen eines guten Glaubens praktisch bloss in einem einzigen Satz ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände und damit ohne nähere Begründung verneint. Dies entspricht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.
1) klar nicht einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 52 Abs. 2 ATSG; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd), umso weniger als die Beschwer deführerin ihr Erlassgesuch (Urk. 6/5) konkret begründet hat. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage (Dispositiv Ziff er 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
mit einer rechtsgenüglichen Begründung darüber verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziff er 2 des
Ein - sprache entscheid s der Gemeinde A.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gung 2.2 verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, ist Heimbewohnerin und Bezügerin von Ergänzungs leistungen .
Mit Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012 setzte die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle),
die monatlichen Ergänzungsleis t ungen der Versic herten ab 1. Januar 2011 auf Fr. 4‘362.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 4‘951.- fest (Urk. 6/7-8). Dabei berücksichtigte sie als anerkannte Ausgabe eine tägliche Heimtaxe von Fr. 212.-, statt – wie sich nachträglich herausstellte - korrekter weise von bloss
Fr. 130 .-. Nachdem sie den Fehler im Februar 2013 bemerkt hatte, setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügungen vom 26. Februar 2013 wiedererwägungsweise ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘048.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘637.- fest (Urk. 6/2-3); gleichzeitig forderte sie von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel bezogene Ergänzungsleistungen von Fr. 60‘164.- zurück (Urk. 6/
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00031 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin c/o Y.___ vertreten durch den Beiständin
Z.___
gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, ist Heimbewohnerin und Bezügerin von Ergänzungs leistungen .
Mit Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012 setzte die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle),
die monatlichen Ergänzungsleis t ungen der Versic herten ab 1. Januar 2011 auf Fr. 4‘362.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 4‘951.- fest (Urk. 6/7-8). Dabei berücksichtigte sie als anerkannte Ausgabe eine tägliche Heimtaxe von Fr. 212.-, statt – wie sich nachträglich herausstellte - korrekter weise von bloss
Fr. 130 .-. Nachdem sie den Fehler im Februar 2013 bemerkt hatte, setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügungen vom 26. Februar 2013 wiedererwägungsweise ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘048.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘637.- fest (Urk. 6/2-3); gleichzeitig forderte sie von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel bezogene Ergänzungsleistungen von Fr. 60‘164.- zurück (Urk. 6/ 4). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 26. März 2013 (Urk. 7/5) reduzierte sie die Rückerstattungsfo rderung – aufgrund einer erneuten wieder erwägungsweisen
Neufestsetzung der monatlichen Ergänzungsleistungen (durch Weglassen des Pensionskassenvermögens beim Y.___ -Fonds) ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘232.- und ab 1. Januar 2012 auf Fr. 2‘742.- (Verfügungen vom
19. März 2013, Urk. 6/9-
11) - auf Fr. 56‘381.-
(Entscheid vom 3. April 2013; Urk. 6/1);
gleichzeitig wies sie das von der Versicherten in der Eins prache geste llte Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab . 2.
Gegen den Entscheid vom 3. April 2013 liess die Versicherte am 13. April 2013 Beschwerde erheben, wobei sie ihr Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Ab weisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV).
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/1), die für die Zeit ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2012 ursprünglich festgesetz ten Ergänzungsleistungen (Verfügungen vom 3. Juni 2011 und 30. Oktober 2012, Urk. 6/7-8) infolge eines Berechnungsfehlers bezüglich der Höhe der Heimtaxen nachträglich wiedererwägungsweise herabzusetzen (Verfügungen vom 26. Februar 2013, Urk. 6/2-3) und von der Versicherten die dadurch für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis Ende Februar 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf zunächst Fr. 60‘164.- sowie – nach Berücksichtigung einer weiteren wiedererwägung s weisen Neufestsetzung der Ergänzungsleistun gen für die Zeit ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2012 (durch Ausklammerung des Y.___ -Fonds aus der Berechnung; Verfügungen vom 19. März 2013, Urk. 6/9-11) und dem daraus resultierenden Minusbetrag von Fr. 3‘783.- (vgl. zu dessen Berechnung Urk. 6/9-10) – auf letztlich Fr. 56‘381.- (Fr. 60‘164 ./. Fr. 3‘783.-) festzusetzen und diesen Betrag von der Versicherten zurückzufor dern, blieb unbestritten (Urk.
1) und entspricht der Rechts- und Aktenlage. Ein schränkend ist jedoch anzumerken, dass der im angefochtene n En t scheid (Urk. 6/1) gemachte Vorbehalt betreffend die Anrechnung von Sozialversiche rungsbeiträgen beim Rückerstattungsbetrag von Fr. 56‘381.- gegebenenfalls noch zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird. Im Weiteren ist zu verdeutlichen, dass die Rückerstattungsforderung sich unbe strittenermassen gegen die Beschwerdeführerin persönlich und nicht gegen deren R echtsvertreterin richtet (Urk. 5 S. 8). 2.2
Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 6/1) ist auch die Erlassfrage. Im Wesentlichen wird darin das in der Einsprache geltend gemachte Erlassge such (Urk. 6/5) mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Rechtsvert r eterin
bei Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksam keit ohne Weiteres den Berechnungsfehler hätten erkennen müssen.
Diesem Vorgehen kan n indes so nicht gefolgt werden. Denn zum einen war Ge genstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/4) einzig die Rückerstattungsforderung. Auch über ein Erlassgesuch ist jedoch zuerst mit einer Verfügung zu entscheiden und erst im Bestreitungsfall ein Einsprachever f ahren durchzuführen . Zum anderen wird im angefochtenen Entscheid das Vor liegen eines guten Glaubens praktisch bloss in einem einzigen Satz ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände und damit ohne nähere Begründung verneint. Dies entspricht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.
1) klar nicht einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 52 Abs. 2 ATSG; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd), umso weniger als die Beschwer deführerin ihr Erlassgesuch (Urk. 6/5) konkret begründet hat. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage (Dispositiv Ziff er 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
mit einer rechtsgenüglichen Begründung darüber verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziff er 2 des
Ein - sprache entscheid s der Gemeinde A.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gung 2.2 verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel