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ZL.2013.00030

Keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens für die Haushaltsführung bei einem Bezüger einer ganzen IV-Rente, der im Konkubinat lebt; ob das im gleichen Haushalt lebende Kind in EL-Berechnung aufgenommen werden muss, ist anhand einer EL-Schattenrechnung für das Kind zu entscheiden

Zürich SozVersG · 2014-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom

23. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 9/6 ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihm daraufhin Zusatzleistungen zu ( Urk. 7/7-9). 1.2

Die IV-Stelle ersetzte die Verfügung vom 23. November 2010 durch jene vom 9. Januar 2013 und sprach nunmehr rückwirkend ab Juni 2009 eine ganze In validenrente zu ( Urk. 7/6/2).

Die Durchführungsstelle ermittelte daraufhin mit Verfügungen vom 13. De - zember 2012 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab Juli 2010 neu. Dabei rechnete sie dem Versicherten unter anderem ( Natu - ral -)Einkünfte in der Höhe von jährlich Fr.

5‘733.-- für die Zeit vom

1. Juli bis 31. Dezember 20 10 ( Urk. 7/6) und von jeweils jährlich Fr. 8‘133.-- für die Zeit ab 1. Januar 2011 ( Urk. 7/3-5) an.

Die Einsprache des Versicherten vom 28. Januar 2013 (Urk.

7/2) wies die Durch führungsstelle mit Entscheid vom 11. März 2013 ab (Urk.

7/1 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. April 2013 Be schwerde mit dem Antrag, von der Anrechnung von Erwerbseinkommen sei ab zusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Ver nehmlassung vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2013 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Unterlagen dazu ein ( Urk. 8-10).

Am 17. Mai 2013 wurde dem Versicherten Kenntnis von der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis tungen . Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen ü bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Per sonen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr.

1'500. -- übersteigen ( lit . a) . Angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und IV ( lit . d). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g ). Eine Verzichtshand lung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).

Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird Invaliden als Erwerbsein kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:

der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein - stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a);

der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b);

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Inva - li ditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c). 1. 3

Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Dagegen wird die Kon kubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner genauso wenig in die Berech nung der Ergänzungsleistung eingeschlossen wie deren oder dessen eigene Kin der (BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausga ben und anrechenbaren Einnahmen gemeinsamer Kinder eines Konkubinats paar e s werden ebenso beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt, wie dies bei geschiedenen Eltern der Fall ist, die mit ihren Kindern in einer Hausge meinschaft leben (dazu BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV ; BGE 138 V 171 E. 2.2). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , der Be schwerdeführer lebe mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen und führe den gemeinsamen Haushalt. Für diese Tätigkeit sei ihm in der Berechnung der Zusatzleistungen ein Betrag für die Haushaltführung als Einkommen angerechnet worden ( Urk. 2 S. 1). Dabei handle es sich nicht um ein bei einer Restarbeitsfähigkeit anzurechnendes (Verzichts-)Einkommen, son dern um eine Entschädigung für eine tatsächlich erbrachte Leistung ( Urk. 2 S. 2 oben). 2 .2

Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung ( Urk. 1), er beziehe eine ganze Invalidenrente, so dass die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von vornherein ausser Betracht falle, zumal er nicht erwerbstätig sei (S. 5 oben). Diese Privilegierung der Rentenbezüger durch den Gesetzgeber dürfe nicht über den Umweg einer postulierten Haushaltführung umgangen werden (S. 5 unten). Falls dennoch eine Anrechnung zu erfolgen hätte, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands weder zur Haushaltführung noch zur Betreuung der Tochter in der Lage sei (S. 6 f.). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, und falls ja , in welcher Höhe. 3. 3.1

D er Beschwerdeführer ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/6/2) und hat als solcher gegebenenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) . Er lebt mit seiner zu zirka 70 Prozent eines Vollzeitpensums tätigen Lebenspartnerin zusammen im gleichen Haushalt. Das gemeinsame Kind wird während der Ar beitszeiten der Mutter durch den Beschwerdeführer und dessen Eltern betreut (vgl. Urk. 1). Einer Notiz vom 13. Dezember 2012 in den Akten der Beschwerde gegnerin kann entnommen werden, dass das Kind des Beschwerdeführers im Januar 2011 geboren wurde (Urk. 7/15) .

3.2

Der Invaliditätsgrad d e s Beschwerdeführer s

beträgt 7 2 % ( Urk. 7/6/2 ). D ass er die geringe Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert, stellt kein en Verzicht auf Ein künfte da r, weshalb ihm auch kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. oben E. 1.2) . Ebenso wenig kann ihm für die Haushaltsführung oder die Betreuung des Kindes eine hypothetische Entschädigung angerechnet werden, denn es hindern ihn nicht die Haushaltsführung oder die Kinderbetreuung an der Realisierung eines Einkommens, sondern seine gesundheitlichen Einschrän kungen. Eine Unterhaltspflicht der Konkubinatspartnerin gegenüber dem Be schwerdeführer besteht nicht. Eine Anrech n ung eines fiktiven Ein kommens ist somit nicht zulässig . 3.3 3. 3 .1

Da der Beschwerdeführer mit seinem Kind im gleichen Haushalt wohnt, werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Kindes ab Ge burt des Kindes bei ihm berücksichtigt, es sei denn, die anrechenbaren Einnah men des Kindes erreichen oder übersteigen seine anrechenbaren Ausgaben (vgl. oben E. 1.3 ). Dies wäre in einem ersten Schritt in einer sogenannten Schatten rechnung zu berechnen gewesen , was die Beschwerdegegnerin unterlassen und nachzuholen hat, wobei b ei der Erstellung der Schattenrechnung für das Kind folgendes zu berücksichtigen ist : 3. 3 .2

Die Eltern kommen gemeinsam für den Unterhalt des Kindes auf, je nach den persönlichen Verhältnissen durch Pflege und Erziehung und/oder durch Geld zahlung (Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Beschwerde führer und seine Lebenspartnerin stellen als Eltern – sich gegenseitig ergänzend, jeder nach seinen Möglichkeiten – den Unterhalt des Kindes sicher.

Der Kinderunterhalt kann – je nach den individuellen Möglichkeiten beider Ver pflichteten – in Geldform oder durch Naturalleistung erbracht werden. In Kon kubinatsverhältnissen hat der Vater den Unterhalt grundsätzlich durch Geld zahlung zu leisten; die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge kann dem Vater aber auf Zusehen hin gestatten, anstelle von Geldzahlung Sach- und Dienstleistungen für den Kindesunterhalt zu erbringen ( BGE 128 V 169 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).

Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leistet, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls aber sorgt er ,

während die Mutter einer Er werbstätigkeit nachgeht, für das Kind. Dafür ist dem Kind auf Einnahmenseite eine angemessene Betreuungsleistung anzurechnen. E ine allfällig vertraglich festgelegte Unterhaltsverpflichtung ist möglicherweise durch die Betre uungs leistung mit abgegolten. Dies wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Sollte der Beschwerdeführer neben der Betreuung der Tochter auch Unterhalts beiträge bezahlen, wären diese beim Kind als Einnahmen und beim Beschwer deführer als Ausgaben anzurechnen.

Die Mutter hat grundsätzlich für denjenigen Teil des Kinderunterhalts, der nicht durch den Vater abgedeckt wird, aufzukommen. Da der Kinderunterhalt je nach den individuellen Möglichkeiten beider Verpflichteten geleistet wird, ist indes sen der in der Schattenrechnung des Kindes anrechenbare Unterhalt der Kinds mutter auf die in der Schattenrechnung der Mutter ermittelten frei verfügbaren Mittel beschränkt. 3.3.3

Je nach Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin zu erstellenden Schattenrech nung für das Kind, sind dessen anrechenbare Ausgaben und Einnahmen bei der Anspruchsprüfung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen oder nicht. 4.

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 (Urk. 2) aufzuheben . Für die Zeit bis zur Geburt des Kindes, mithin für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzu ändern , indem auf Einnahmenseite die E inkünfte von Fr. 5‘733.-- zu streichen sind . Damit erhöht sich d ie Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben um diesen Betrag auf Fr. 8‘755 . -- und der monatliche Anspruch auf Ergänzungs leistungen beträgt Fr. 730.--.

Für die Zeit ab der Geburt des Kindes, mithin ab 1. Januar 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem ersten Schritt prüft, ob das Kind in die Berechnung des Beschwer deführers aufzunehmen ist oder nicht (vgl. oben E . 3.3) und hernach die

Ergän zungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 201 1

ohne die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung neu berechne. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung. Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat machte mit Eingabe vom

11. September 2014 (Urk. 13) einen Aufwand von 16.75 Stun den und Barauslagen von Fr. 22.-- geltend. Im Aufwand enthalten sind Auf wendungen von 2 Stunden im Zusammenhang mit zwei Verfügung en der Be schwerdegegnerin ( Rev . 7 und 8), die nicht das vorliegende Verfahren betr e ff en und vom Gesamtaufwand abzuziehen sind.

D amit ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 14.75 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 3‘210.--

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 aufgehoben wird und die Ergänzungsleistungen der Monate Juli bis Dezember 2010 auf monatlich Fr. 730.-- festgesetzt w erden . Hinsichtlich der Ergän zungsleistungen ab 1. Januar 2011 wird die Sache an die Beschw erdegegnerin zu rückgewiesen , damit sie die se im Sinne der Erwägungen neu berechne und festsetze . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘210 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Gemeinde Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Juli bis 31. Dezember 20 10 ( Urk. 7/6) und von jeweils jährlich Fr. 8‘133.-- für die Zeit ab 1. Januar 2011 ( Urk. 7/3-5) an.

Die Einsprache des Versicherten vom 28. Januar 2013 (Urk.

7/2) wies die Durch führungsstelle mit Entscheid vom 11. März 2013 ab (Urk.

7/1 = Urk.

2).

E. 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis tungen . Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen ü bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Per sonen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr.

1'500. -- übersteigen ( lit . a) . Angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und IV ( lit . d). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g ). Eine Verzichtshand lung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).

Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird Invaliden als Erwerbsein kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:

der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein - stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a);

der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b);

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Inva - li ditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c). 1.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. April 2013 Be schwerde mit dem Antrag, von der Anrechnung von Erwerbseinkommen sei ab zusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Ver nehmlassung vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2013 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Unterlagen dazu ein ( Urk. 8-10).

Am 17. Mai 2013 wurde dem Versicherten Kenntnis von der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Dagegen wird die Kon kubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner genauso wenig in die Berech nung der Ergänzungsleistung eingeschlossen wie deren oder dessen eigene Kin der (BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausga ben und anrechenbaren Einnahmen gemeinsamer Kinder eines Konkubinats paar e s werden ebenso beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt, wie dies bei geschiedenen Eltern der Fall ist, die mit ihren Kindern in einer Hausge meinschaft leben (dazu BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs.

E. 3.1 D er Beschwerdeführer ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/6/2) und hat als solcher gegebenenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) . Er lebt mit seiner zu zirka 70 Prozent eines Vollzeitpensums tätigen Lebenspartnerin zusammen im gleichen Haushalt. Das gemeinsame Kind wird während der Ar beitszeiten der Mutter durch den Beschwerdeführer und dessen Eltern betreut (vgl. Urk. 1). Einer Notiz vom 13. Dezember 2012 in den Akten der Beschwerde gegnerin kann entnommen werden, dass das Kind des Beschwerdeführers im Januar 2011 geboren wurde (Urk. 7/15) .

E. 3.2 Der Invaliditätsgrad d e s Beschwerdeführer s

beträgt

E. 3.3 3. 3 .1

Da der Beschwerdeführer mit seinem Kind im gleichen Haushalt wohnt, werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Kindes ab Ge burt des Kindes bei ihm berücksichtigt, es sei denn, die anrechenbaren Einnah men des Kindes erreichen oder übersteigen seine anrechenbaren Ausgaben (vgl. oben E. 1.3 ). Dies wäre in einem ersten Schritt in einer sogenannten Schatten rechnung zu berechnen gewesen , was die Beschwerdegegnerin unterlassen und nachzuholen hat, wobei b ei der Erstellung der Schattenrechnung für das Kind folgendes zu berücksichtigen ist : 3. 3 .2

Die Eltern kommen gemeinsam für den Unterhalt des Kindes auf, je nach den persönlichen Verhältnissen durch Pflege und Erziehung und/oder durch Geld zahlung (Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Beschwerde führer und seine Lebenspartnerin stellen als Eltern – sich gegenseitig ergänzend, jeder nach seinen Möglichkeiten – den Unterhalt des Kindes sicher.

Der Kinderunterhalt kann – je nach den individuellen Möglichkeiten beider Ver pflichteten – in Geldform oder durch Naturalleistung erbracht werden. In Kon kubinatsverhältnissen hat der Vater den Unterhalt grundsätzlich durch Geld zahlung zu leisten; die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge kann dem Vater aber auf Zusehen hin gestatten, anstelle von Geldzahlung Sach- und Dienstleistungen für den Kindesunterhalt zu erbringen ( BGE 128 V 169 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).

Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leistet, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls aber sorgt er ,

während die Mutter einer Er werbstätigkeit nachgeht, für das Kind. Dafür ist dem Kind auf Einnahmenseite eine angemessene Betreuungsleistung anzurechnen. E ine allfällig vertraglich festgelegte Unterhaltsverpflichtung ist möglicherweise durch die Betre uungs leistung mit abgegolten. Dies wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Sollte der Beschwerdeführer neben der Betreuung der Tochter auch Unterhalts beiträge bezahlen, wären diese beim Kind als Einnahmen und beim Beschwer deführer als Ausgaben anzurechnen.

Die Mutter hat grundsätzlich für denjenigen Teil des Kinderunterhalts, der nicht durch den Vater abgedeckt wird, aufzukommen. Da der Kinderunterhalt je nach den individuellen Möglichkeiten beider Verpflichteten geleistet wird, ist indes sen der in der Schattenrechnung des Kindes anrechenbare Unterhalt der Kinds mutter auf die in der Schattenrechnung der Mutter ermittelten frei verfügbaren Mittel beschränkt.

E. 3.3.3 Je nach Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin zu erstellenden Schattenrech nung für das Kind, sind dessen anrechenbare Ausgaben und Einnahmen bei der Anspruchsprüfung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen oder nicht. 4.

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 (Urk. 2) aufzuheben . Für die Zeit bis zur Geburt des Kindes, mithin für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzu ändern , indem auf Einnahmenseite die E inkünfte von Fr. 5‘733.-- zu streichen sind . Damit erhöht sich d ie Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben um diesen Betrag auf Fr. 8‘755 . -- und der monatliche Anspruch auf Ergänzungs leistungen beträgt Fr. 730.--.

Für die Zeit ab der Geburt des Kindes, mithin ab 1. Januar 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem ersten Schritt prüft, ob das Kind in die Berechnung des Beschwer deführers aufzunehmen ist oder nicht (vgl. oben E . 3.3) und hernach die

Ergän zungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 201 1

ohne die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung neu berechne. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung. Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat machte mit Eingabe vom

11. September 2014 (Urk. 13) einen Aufwand von 16.75 Stun den und Barauslagen von Fr. 22.-- geltend. Im Aufwand enthalten sind Auf wendungen von 2 Stunden im Zusammenhang mit zwei Verfügung en der Be schwerdegegnerin ( Rev . 7 und 8), die nicht das vorliegende Verfahren betr e ff en und vom Gesamtaufwand abzuziehen sind.

D amit ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 14.75 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 3‘210.--

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 aufgehoben wird und die Ergänzungsleistungen der Monate Juli bis Dezember 2010 auf monatlich Fr. 730.-- festgesetzt w erden . Hinsichtlich der Ergän zungsleistungen ab 1. Januar 2011 wird die Sache an die Beschw erdegegnerin zu rückgewiesen , damit sie die se im Sinne der Erwägungen neu berechne und festsetze . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘210 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Gemeinde Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV ; BGE 138 V 171 E. 2.2). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , der Be schwerdeführer lebe mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen und führe den gemeinsamen Haushalt. Für diese Tätigkeit sei ihm in der Berechnung der Zusatzleistungen ein Betrag für die Haushaltführung als Einkommen angerechnet worden ( Urk. 2 S. 1). Dabei handle es sich nicht um ein bei einer Restarbeitsfähigkeit anzurechnendes (Verzichts-)Einkommen, son dern um eine Entschädigung für eine tatsächlich erbrachte Leistung ( Urk. 2 S. 2 oben). 2 .2

Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung ( Urk. 1), er beziehe eine ganze Invalidenrente, so dass die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von vornherein ausser Betracht falle, zumal er nicht erwerbstätig sei (S. 5 oben). Diese Privilegierung der Rentenbezüger durch den Gesetzgeber dürfe nicht über den Umweg einer postulierten Haushaltführung umgangen werden (S. 5 unten). Falls dennoch eine Anrechnung zu erfolgen hätte, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands weder zur Haushaltführung noch zur Betreuung der Tochter in der Lage sei (S. 6 f.). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, und falls ja , in welcher Höhe. 3.

E. 7 2 % ( Urk. 7/6/2 ). D ass er die geringe Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert, stellt kein en Verzicht auf Ein künfte da r, weshalb ihm auch kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. oben E. 1.2) . Ebenso wenig kann ihm für die Haushaltsführung oder die Betreuung des Kindes eine hypothetische Entschädigung angerechnet werden, denn es hindern ihn nicht die Haushaltsführung oder die Kinderbetreuung an der Realisierung eines Einkommens, sondern seine gesundheitlichen Einschrän kungen. Eine Unterhaltspflicht der Konkubinatspartnerin gegenüber dem Be schwerdeführer besteht nicht. Eine Anrech n ung eines fiktiven Ein kommens ist somit nicht zulässig .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00030 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat Blickle , Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom

23. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 9/6 ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihm daraufhin Zusatzleistungen zu ( Urk. 7/7-9). 1.2

Die IV-Stelle ersetzte die Verfügung vom 23. November 2010 durch jene vom 9. Januar 2013 und sprach nunmehr rückwirkend ab Juni 2009 eine ganze In validenrente zu ( Urk. 7/6/2).

Die Durchführungsstelle ermittelte daraufhin mit Verfügungen vom 13. De - zember 2012 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab Juli 2010 neu. Dabei rechnete sie dem Versicherten unter anderem ( Natu - ral -)Einkünfte in der Höhe von jährlich Fr.

5‘733.-- für die Zeit vom

1. Juli bis 31. Dezember 20 10 ( Urk. 7/6) und von jeweils jährlich Fr. 8‘133.-- für die Zeit ab 1. Januar 2011 ( Urk. 7/3-5) an.

Die Einsprache des Versicherten vom 28. Januar 2013 (Urk.

7/2) wies die Durch führungsstelle mit Entscheid vom 11. März 2013 ab (Urk.

7/1 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. April 2013 Be schwerde mit dem Antrag, von der Anrechnung von Erwerbseinkommen sei ab zusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Ver nehmlassung vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2013 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Unterlagen dazu ein ( Urk. 8-10).

Am 17. Mai 2013 wurde dem Versicherten Kenntnis von der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis tungen . Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen ü bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Per sonen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich Fr.

1'500. -- übersteigen ( lit . a) . Angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und IV ( lit . d). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g ). Eine Verzichtshand lung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).

Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird Invaliden als Erwerbsein kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:

der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein - stehen den nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a);

der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b);

zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit . a bei einem Inva - li ditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c). 1. 3

Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Dagegen wird die Kon kubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner genauso wenig in die Berech nung der Ergänzungsleistung eingeschlossen wie deren oder dessen eigene Kin der (BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausga ben und anrechenbaren Einnahmen gemeinsamer Kinder eines Konkubinats paar e s werden ebenso beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt, wie dies bei geschiedenen Eltern der Fall ist, die mit ihren Kindern in einer Hausge meinschaft leben (dazu BGE 137 V 434 E. 4.2 S. 437). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV ; BGE 138 V 171 E. 2.2). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , der Be schwerdeführer lebe mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen und führe den gemeinsamen Haushalt. Für diese Tätigkeit sei ihm in der Berechnung der Zusatzleistungen ein Betrag für die Haushaltführung als Einkommen angerechnet worden ( Urk. 2 S. 1). Dabei handle es sich nicht um ein bei einer Restarbeitsfähigkeit anzurechnendes (Verzichts-)Einkommen, son dern um eine Entschädigung für eine tatsächlich erbrachte Leistung ( Urk. 2 S. 2 oben). 2 .2

Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung ( Urk. 1), er beziehe eine ganze Invalidenrente, so dass die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von vornherein ausser Betracht falle, zumal er nicht erwerbstätig sei (S. 5 oben). Diese Privilegierung der Rentenbezüger durch den Gesetzgeber dürfe nicht über den Umweg einer postulierten Haushaltführung umgangen werden (S. 5 unten). Falls dennoch eine Anrechnung zu erfolgen hätte, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands weder zur Haushaltführung noch zur Betreuung der Tochter in der Lage sei (S. 6 f.). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, und falls ja , in welcher Höhe. 3. 3.1

D er Beschwerdeführer ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/6/2) und hat als solcher gegebenenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) . Er lebt mit seiner zu zirka 70 Prozent eines Vollzeitpensums tätigen Lebenspartnerin zusammen im gleichen Haushalt. Das gemeinsame Kind wird während der Ar beitszeiten der Mutter durch den Beschwerdeführer und dessen Eltern betreut (vgl. Urk. 1). Einer Notiz vom 13. Dezember 2012 in den Akten der Beschwerde gegnerin kann entnommen werden, dass das Kind des Beschwerdeführers im Januar 2011 geboren wurde (Urk. 7/15) .

3.2

Der Invaliditätsgrad d e s Beschwerdeführer s

beträgt 7 2 % ( Urk. 7/6/2 ). D ass er die geringe Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert, stellt kein en Verzicht auf Ein künfte da r, weshalb ihm auch kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. oben E. 1.2) . Ebenso wenig kann ihm für die Haushaltsführung oder die Betreuung des Kindes eine hypothetische Entschädigung angerechnet werden, denn es hindern ihn nicht die Haushaltsführung oder die Kinderbetreuung an der Realisierung eines Einkommens, sondern seine gesundheitlichen Einschrän kungen. Eine Unterhaltspflicht der Konkubinatspartnerin gegenüber dem Be schwerdeführer besteht nicht. Eine Anrech n ung eines fiktiven Ein kommens ist somit nicht zulässig . 3.3 3. 3 .1

Da der Beschwerdeführer mit seinem Kind im gleichen Haushalt wohnt, werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Kindes ab Ge burt des Kindes bei ihm berücksichtigt, es sei denn, die anrechenbaren Einnah men des Kindes erreichen oder übersteigen seine anrechenbaren Ausgaben (vgl. oben E. 1.3 ). Dies wäre in einem ersten Schritt in einer sogenannten Schatten rechnung zu berechnen gewesen , was die Beschwerdegegnerin unterlassen und nachzuholen hat, wobei b ei der Erstellung der Schattenrechnung für das Kind folgendes zu berücksichtigen ist : 3. 3 .2

Die Eltern kommen gemeinsam für den Unterhalt des Kindes auf, je nach den persönlichen Verhältnissen durch Pflege und Erziehung und/oder durch Geld zahlung (Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Beschwerde führer und seine Lebenspartnerin stellen als Eltern – sich gegenseitig ergänzend, jeder nach seinen Möglichkeiten – den Unterhalt des Kindes sicher.

Der Kinderunterhalt kann – je nach den individuellen Möglichkeiten beider Ver pflichteten – in Geldform oder durch Naturalleistung erbracht werden. In Kon kubinatsverhältnissen hat der Vater den Unterhalt grundsätzlich durch Geld zahlung zu leisten; die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge kann dem Vater aber auf Zusehen hin gestatten, anstelle von Geldzahlung Sach- und Dienstleistungen für den Kindesunterhalt zu erbringen ( BGE 128 V 169 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).

Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leistet, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls aber sorgt er ,

während die Mutter einer Er werbstätigkeit nachgeht, für das Kind. Dafür ist dem Kind auf Einnahmenseite eine angemessene Betreuungsleistung anzurechnen. E ine allfällig vertraglich festgelegte Unterhaltsverpflichtung ist möglicherweise durch die Betre uungs leistung mit abgegolten. Dies wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Sollte der Beschwerdeführer neben der Betreuung der Tochter auch Unterhalts beiträge bezahlen, wären diese beim Kind als Einnahmen und beim Beschwer deführer als Ausgaben anzurechnen.

Die Mutter hat grundsätzlich für denjenigen Teil des Kinderunterhalts, der nicht durch den Vater abgedeckt wird, aufzukommen. Da der Kinderunterhalt je nach den individuellen Möglichkeiten beider Verpflichteten geleistet wird, ist indes sen der in der Schattenrechnung des Kindes anrechenbare Unterhalt der Kinds mutter auf die in der Schattenrechnung der Mutter ermittelten frei verfügbaren Mittel beschränkt. 3.3.3

Je nach Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin zu erstellenden Schattenrech nung für das Kind, sind dessen anrechenbare Ausgaben und Einnahmen bei der Anspruchsprüfung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen oder nicht. 4.

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 (Urk. 2) aufzuheben . Für die Zeit bis zur Geburt des Kindes, mithin für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzu ändern , indem auf Einnahmenseite die E inkünfte von Fr. 5‘733.-- zu streichen sind . Damit erhöht sich d ie Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben um diesen Betrag auf Fr. 8‘755 . -- und der monatliche Anspruch auf Ergänzungs leistungen beträgt Fr. 730.--.

Für die Zeit ab der Geburt des Kindes, mithin ab 1. Januar 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem ersten Schritt prüft, ob das Kind in die Berechnung des Beschwer deführers aufzunehmen ist oder nicht (vgl. oben E . 3.3) und hernach die

Ergän zungsleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 201 1

ohne die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung und Kinderbetreuung neu berechne. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung. Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat machte mit Eingabe vom

11. September 2014 (Urk. 13) einen Aufwand von 16.75 Stun den und Barauslagen von Fr. 22.-- geltend. Im Aufwand enthalten sind Auf wendungen von 2 Stunden im Zusammenhang mit zwei Verfügung en der Be schwerdegegnerin ( Rev . 7 und 8), die nicht das vorliegende Verfahren betr e ff en und vom Gesamtaufwand abzuziehen sind.

D amit ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 14.75 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 3‘210.--

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 aufgehoben wird und die Ergänzungsleistungen der Monate Juli bis Dezember 2010 auf monatlich Fr. 730.-- festgesetzt w erden . Hinsichtlich der Ergän zungsleistungen ab 1. Januar 2011 wird die Sache an die Beschw erdegegnerin zu rückgewiesen , damit sie die se im Sinne der Erwägungen neu berechne und festsetze . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘210 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Gemeinde Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher