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ZL.2013.00021

Erlassveraussetzung des guten Glaubens verneint, da auf den Abrechnungen der Krankenkasse deren Leistungen ersichtlich waren.

Zürich SozVersG · 2013-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1920, bezieht zur Altersrente Ergänzungsleistungen. Seit dem 2 4. Oktober 2000 ist sie durch Y.___ verbeiständet (Urk. 18/110). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 forderte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ den Betrag von Fr. 19‘398.-- für vom 1. September 2010 bis zum 3 1. Mai 2012 zu viel ausgerichtete Erg änzungsleistungen zurück, weil d ie Versicherte in dieser Zeit Leistungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der CSS erhalten habe, die sie der Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet habe (Urk. 18/61). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 6. Juni 2012 liess X.___ um Erlass des verfügten Rückerstattungs betrags ersuchen (Urk. 18/46). Die Sozialversicherungsanstalt wie s das Erlass gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 18/22) und - auf Einsprache hin (Urk. 18/13) - mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2013 mangels Gut gläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Urk. 2). 2.

X.___ liess am 4. März 2013 mit dem Antrag auf Gewährung des Erlasses Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3 0. April 2013 (Urk.

9) liess sie die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks O.___ zur Prozessführung (Urk.

10) einr eichen und um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Gloor ersuchen. Die Sozialversi cherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).

Mit Verfügung vom 2 3. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Dr. Gloor als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 19). In der Replik vom 2 4. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (Urk. 21). Die Sozialversiche run gsanstalt verzichtete auf eine Duplik (Urk. 25).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs sigkeit schuldig gemacht haben. D er gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglis tige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzufüh ren ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen).

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser acht l ässt, was jedem verständigen Menschen in glei cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müs sen (BGE 1 10 V 176 E. 3d mit Hinweisen).

Ferner hat das Bundesgericht in BGE 112 V 97 festgehalten, dass die versicherte Person sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen lassen muss. Das Gleiche gilt für den guten oder bösen Glauben einer Beiständin. 3.

3.1

X.___ ist aufgrund ihres Alters auf eigenes Begehren seit dem 2 4. Oktober 2000 durch Y.___

verbeiständet (Urk. 18/110, Urk. 1 S. 4). G emäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift übernahm Y.___

die Beistandschaft aus freundschaftlichen Gründen, das soziale Element und nicht das administrati ve s e i im Vordergrund gestanden (Urk. 1 S. 4).

Y.___ erledigt für die Beschwerdeführerin die Bankangelegenheiten (vgl. z.B. Urk. 18/75), füllt die Steuererklärungen aus (Urk. 18/77) und vertritt sie im Kontakt mit dem Pflegeheim (vgl. Urk. 18/29), der AHV-Ausgleichskasse (vgl. Urk. 18/31), der Pensionskasse (vgl. Urk. 18/32) und der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 18/76).

Aufgrund der Aktenlage steht fest und es ist unbestritten, dass die Beiständin die monatlichen Zahlungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der Sozialversicherungsanstalt nicht meldete. Sodann hat sie glaubhaft dargetan, dass sie von diesen Zahlungen bis im März 2012 keine Kenntnis hatte. Dafür sprechen einerseits die Steuererklärung 2010 (Urk. 18/77), in de r nur die Renten der AHV und der P ensio nskasse als Einkünfte erwähnt wu rden, and erseits aber vor allem das Schr e i ben an die CSS vom 2 5. März 2012, in dem Y.___

namens der Beschwerdeführerin um Ausrichtung der Chronisch-Kran ken pflege leistungen ersucht e (Urk. 22/2) . 3.2

Aufgrund der Ernennungsurkunde (Urk. 18/110) kannte Y.___

ihre Pflichten als Beiständin. Daran ändert nichts, dass sie dieses Amt hauptsächlich aus Freundschaft gegenüber der Beschwerdeführerin übern ommen hatte . Denn mit der Amtsübernahme kamen ihr die selben Rechte und P flichten zu, die jeden Beistand treffen, und zu denen unter anderem die gehörige Verwaltung der finanziellen Verhältnisse gehört (vgl. den hier massgeblichen, bis 3 1. Dezember 2012 gültig gewesenen Art. 394 des Zivilgesetzbuches).

Aus der Versicherungspolice vom 2 9. September 2011 für das Jahr 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über eine Chronisch-Krankenpflegeversi cherung mit den Grundleistungen und einer zusätzlichen Tagesleistung von Fr. 35.-- verfügt (Urk. 18/86). Diese Versicherung bestand bereits 2010 (vgl. den Vermerk über die Prämien in den Jahren 2010 bis 2012 in Urk. 18/86/2). A us den monatlichen Leistungsabrechnungen de r CSS (Urk. 18/33/12, 18/33/ 14, 18/33/ 16, 18/33/ 22, 18/33/ 24, 18/33/ 26, 18/33/ 28, 18/33/ 32, 18/33/ 34, 18/33/ 36, 18/33/ 39 und 18/33/ 41), die der Beiständin zugestellt wurden und die sich klar von jenen Abrechnungen unterscheiden, die eine konkrete medizini sche Behandlung betrafen, waren die Zahlungen aus der Chronisch-Kranken pflegeversicherung ersichtlich. Bei einer einigermassen sorgfältigen Prüfung der Krankenkassenabrechnungen, was der Beiständi n zumutbar war und wozu sie aufgrund ihres Amtes verpflichtet war, musste sie daher unschwer erkennen, dass die Krankenkasse derartige Leistungen in der Höhe von rund Fr. 1 ‘ 000 .-- im Monat ausrichtete. Das Gleiche ergab sich auch aus den monatlichen Bank auszügen (vgl. zum Beispiel Urk. 18/4/31-34), wo die Leistungen der CSS sepa rat aufgeführt wurden. Da die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit der Krankenkasse vertrat, musste ihr bewusst sein, dass die in den Bankauszügen ausgewiesenen Krankenkassenl eistungen nicht ledig lich die Behandlungskosten umfassen konnten.

Hatte die Beiständin somit jeden Monat Gelegenheit, die Zahlungen der CSS unschwer zu erkennen, kann sie sich nicht auf eine nur leichte Fahrläss i gkeit berufen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um eine Nachlässigkeit, die bei sorgfältiger Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen und bei zumutbarer Sorgfal t sanwen dung als Beiständin Monat für Monat hätte vermieden werden können.

Bei dieser Sachlage hat die Sozialversicherungsanstalt den guten Glauben zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Mit Honorar note vom 1 6. Dezember 2013 macht der unentgeltliche Rechtsver treter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 37,67 Stunden und Baraus lagen von Fr. 461.-- geltend (Urk. 29). Die Aufwendungen für das Verwaltungs verfahren und für den am 4. Dezember 2013 erstellten Brief an die CSS betreffend die Laufzeit der Versicherung sind nicht zu vergüten, so dass für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 23,29 Stunden verbleibt. Angesichts des Umstandes, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Zu stimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu r Prozessführung eingeholt werden musste, hält sich dieser Aufwand gerade noch im Rahmen des Tolerierbaren. Die Barauslagen, die nicht den einzelnen Aufwendungen zugeordnet wurden, sind zu drei Fünfteln, mithin im Umfang von Fr. 276.60 zu vergüten. Beim gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Prozessentschädi gung von Fr. 5‘329.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Um fang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Gloor, Meilen, wird mit Fr. 5'329.35 . (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Gloor - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kanton s Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigKlemmt

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1920, bezieht zur Altersrente Ergänzungsleistungen. Seit dem 2 4. Oktober 2000 ist sie durch Y.___ verbeiständet (Urk. 18/110). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 forderte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ den Betrag von Fr. 19‘398.-- für vom 1. September 2010 bis zum 3 1. Mai 2012 zu viel ausgerichtete Erg änzungsleistungen zurück, weil d ie Versicherte in dieser Zeit Leistungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der CSS erhalten habe, die sie der Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet habe (Urk. 18/61). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 6. Juni 2012 liess X.___ um Erlass des verfügten Rückerstattungs betrags ersuchen (Urk. 18/46). Die Sozialversicherungsanstalt wie s das Erlass gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 18/22) und - auf Einsprache hin (Urk. 18/13) - mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2013 mangels Gut gläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Urk. 2).

E. 2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs sigkeit schuldig gemacht haben. D er gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglis tige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzufüh ren ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen).

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser acht l ässt, was jedem verständigen Menschen in glei cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müs sen (BGE 1 10 V 176 E. 3d mit Hinweisen).

Ferner hat das Bundesgericht in BGE 112 V 97 festgehalten, dass die versicherte Person sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen lassen muss. Das Gleiche gilt für den guten oder bösen Glauben einer Beiständin. 3.

3.1

X.___ ist aufgrund ihres Alters auf eigenes Begehren seit dem 2 4. Oktober 2000 durch Y.___

verbeiständet (Urk. 18/110, Urk. 1 S. 4). G emäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift übernahm Y.___

die Beistandschaft aus freundschaftlichen Gründen, das soziale Element und nicht das administrati ve s e i im Vordergrund gestanden (Urk. 1 S. 4).

Y.___ erledigt für die Beschwerdeführerin die Bankangelegenheiten (vgl. z.B. Urk. 18/75), füllt die Steuererklärungen aus (Urk. 18/77) und vertritt sie im Kontakt mit dem Pflegeheim (vgl. Urk. 18/29), der AHV-Ausgleichskasse (vgl. Urk. 18/31), der Pensionskasse (vgl. Urk. 18/32) und der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 18/76).

Aufgrund der Aktenlage steht fest und es ist unbestritten, dass die Beiständin die monatlichen Zahlungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der Sozialversicherungsanstalt nicht meldete. Sodann hat sie glaubhaft dargetan, dass sie von diesen Zahlungen bis im März 2012 keine Kenntnis hatte. Dafür sprechen einerseits die Steuererklärung 2010 (Urk. 18/77), in de r nur die Renten der AHV und der P ensio nskasse als Einkünfte erwähnt wu rden, and erseits aber vor allem das Schr e i ben an die CSS vom 2 5. März 2012, in dem Y.___

namens der Beschwerdeführerin um Ausrichtung der Chronisch-Kran ken pflege leistungen ersucht e (Urk. 22/2) . 3.2

Aufgrund der Ernennungsurkunde (Urk. 18/110) kannte Y.___

ihre Pflichten als Beiständin. Daran ändert nichts, dass sie dieses Amt hauptsächlich aus Freundschaft gegenüber der Beschwerdeführerin übern ommen hatte . Denn mit der Amtsübernahme kamen ihr die selben Rechte und P flichten zu, die jeden Beistand treffen, und zu denen unter anderem die gehörige Verwaltung der finanziellen Verhältnisse gehört (vgl. den hier massgeblichen, bis

E. 3 1. Dezember 2012 gültig gewesenen Art. 394 des Zivilgesetzbuches).

Aus der Versicherungspolice vom 2 9. September 2011 für das Jahr 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über eine Chronisch-Krankenpflegeversi cherung mit den Grundleistungen und einer zusätzlichen Tagesleistung von Fr. 35.-- verfügt (Urk. 18/86). Diese Versicherung bestand bereits 2010 (vgl. den Vermerk über die Prämien in den Jahren 2010 bis 2012 in Urk. 18/86/2). A us den monatlichen Leistungsabrechnungen de r CSS (Urk. 18/33/12, 18/33/ 14, 18/33/ 16, 18/33/ 22, 18/33/ 24, 18/33/ 26, 18/33/ 28, 18/33/ 32, 18/33/ 34, 18/33/ 36, 18/33/ 39 und 18/33/ 41), die der Beiständin zugestellt wurden und die sich klar von jenen Abrechnungen unterscheiden, die eine konkrete medizini sche Behandlung betrafen, waren die Zahlungen aus der Chronisch-Kranken pflegeversicherung ersichtlich. Bei einer einigermassen sorgfältigen Prüfung der Krankenkassenabrechnungen, was der Beiständi n zumutbar war und wozu sie aufgrund ihres Amtes verpflichtet war, musste sie daher unschwer erkennen, dass die Krankenkasse derartige Leistungen in der Höhe von rund Fr. 1 ‘ 000 .-- im Monat ausrichtete. Das Gleiche ergab sich auch aus den monatlichen Bank auszügen (vgl. zum Beispiel Urk. 18/4/31-34), wo die Leistungen der CSS sepa rat aufgeführt wurden. Da die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit der Krankenkasse vertrat, musste ihr bewusst sein, dass die in den Bankauszügen ausgewiesenen Krankenkassenl eistungen nicht ledig lich die Behandlungskosten umfassen konnten.

Hatte die Beiständin somit jeden Monat Gelegenheit, die Zahlungen der CSS unschwer zu erkennen, kann sie sich nicht auf eine nur leichte Fahrläss i gkeit berufen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um eine Nachlässigkeit, die bei sorgfältiger Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen und bei zumutbarer Sorgfal t sanwen dung als Beiständin Monat für Monat hätte vermieden werden können.

Bei dieser Sachlage hat die Sozialversicherungsanstalt den guten Glauben zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Gloor - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kanton s Zürich sowie an: - Gerichtskasse

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00021 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

27. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Urs Gloor General Wille-Strasse 351, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1920, bezieht zur Altersrente Ergänzungsleistungen. Seit dem 2 4. Oktober 2000 ist sie durch Y.___ verbeiständet (Urk. 18/110). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 forderte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ den Betrag von Fr. 19‘398.-- für vom 1. September 2010 bis zum 3 1. Mai 2012 zu viel ausgerichtete Erg änzungsleistungen zurück, weil d ie Versicherte in dieser Zeit Leistungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der CSS erhalten habe, die sie der Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet habe (Urk. 18/61). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 6. Juni 2012 liess X.___ um Erlass des verfügten Rückerstattungs betrags ersuchen (Urk. 18/46). Die Sozialversicherungsanstalt wie s das Erlass gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 18/22) und - auf Einsprache hin (Urk. 18/13) - mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2013 mangels Gut gläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Urk. 2). 2.

X.___ liess am 4. März 2013 mit dem Antrag auf Gewährung des Erlasses Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3 0. April 2013 (Urk.

9) liess sie die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks O.___ zur Prozessführung (Urk.

10) einr eichen und um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Gloor ersuchen. Die Sozialversi cherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).

Mit Verfügung vom 2 3. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwalt Dr. Gloor als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 19). In der Replik vom 2 4. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (Urk. 21). Die Sozialversiche run gsanstalt verzichtete auf eine Duplik (Urk. 25).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs sigkeit schuldig gemacht haben. D er gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglis tige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzufüh ren ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen).

Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser acht l ässt, was jedem verständigen Menschen in glei cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müs sen (BGE 1 10 V 176 E. 3d mit Hinweisen).

Ferner hat das Bundesgericht in BGE 112 V 97 festgehalten, dass die versicherte Person sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen lassen muss. Das Gleiche gilt für den guten oder bösen Glauben einer Beiständin. 3.

3.1

X.___ ist aufgrund ihres Alters auf eigenes Begehren seit dem 2 4. Oktober 2000 durch Y.___

verbeiständet (Urk. 18/110, Urk. 1 S. 4). G emäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift übernahm Y.___

die Beistandschaft aus freundschaftlichen Gründen, das soziale Element und nicht das administrati ve s e i im Vordergrund gestanden (Urk. 1 S. 4).

Y.___ erledigt für die Beschwerdeführerin die Bankangelegenheiten (vgl. z.B. Urk. 18/75), füllt die Steuererklärungen aus (Urk. 18/77) und vertritt sie im Kontakt mit dem Pflegeheim (vgl. Urk. 18/29), der AHV-Ausgleichskasse (vgl. Urk. 18/31), der Pensionskasse (vgl. Urk. 18/32) und der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 18/76).

Aufgrund der Aktenlage steht fest und es ist unbestritten, dass die Beiständin die monatlichen Zahlungen aus der Chronisch-Krankenpflegeversicherung der Sozialversicherungsanstalt nicht meldete. Sodann hat sie glaubhaft dargetan, dass sie von diesen Zahlungen bis im März 2012 keine Kenntnis hatte. Dafür sprechen einerseits die Steuererklärung 2010 (Urk. 18/77), in de r nur die Renten der AHV und der P ensio nskasse als Einkünfte erwähnt wu rden, and erseits aber vor allem das Schr e i ben an die CSS vom 2 5. März 2012, in dem Y.___

namens der Beschwerdeführerin um Ausrichtung der Chronisch-Kran ken pflege leistungen ersucht e (Urk. 22/2) . 3.2

Aufgrund der Ernennungsurkunde (Urk. 18/110) kannte Y.___

ihre Pflichten als Beiständin. Daran ändert nichts, dass sie dieses Amt hauptsächlich aus Freundschaft gegenüber der Beschwerdeführerin übern ommen hatte . Denn mit der Amtsübernahme kamen ihr die selben Rechte und P flichten zu, die jeden Beistand treffen, und zu denen unter anderem die gehörige Verwaltung der finanziellen Verhältnisse gehört (vgl. den hier massgeblichen, bis 3 1. Dezember 2012 gültig gewesenen Art. 394 des Zivilgesetzbuches).

Aus der Versicherungspolice vom 2 9. September 2011 für das Jahr 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über eine Chronisch-Krankenpflegeversi cherung mit den Grundleistungen und einer zusätzlichen Tagesleistung von Fr. 35.-- verfügt (Urk. 18/86). Diese Versicherung bestand bereits 2010 (vgl. den Vermerk über die Prämien in den Jahren 2010 bis 2012 in Urk. 18/86/2). A us den monatlichen Leistungsabrechnungen de r CSS (Urk. 18/33/12, 18/33/ 14, 18/33/ 16, 18/33/ 22, 18/33/ 24, 18/33/ 26, 18/33/ 28, 18/33/ 32, 18/33/ 34, 18/33/ 36, 18/33/ 39 und 18/33/ 41), die der Beiständin zugestellt wurden und die sich klar von jenen Abrechnungen unterscheiden, die eine konkrete medizini sche Behandlung betrafen, waren die Zahlungen aus der Chronisch-Kranken pflegeversicherung ersichtlich. Bei einer einigermassen sorgfältigen Prüfung der Krankenkassenabrechnungen, was der Beiständi n zumutbar war und wozu sie aufgrund ihres Amtes verpflichtet war, musste sie daher unschwer erkennen, dass die Krankenkasse derartige Leistungen in der Höhe von rund Fr. 1 ‘ 000 .-- im Monat ausrichtete. Das Gleiche ergab sich auch aus den monatlichen Bank auszügen (vgl. zum Beispiel Urk. 18/4/31-34), wo die Leistungen der CSS sepa rat aufgeführt wurden. Da die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit der Krankenkasse vertrat, musste ihr bewusst sein, dass die in den Bankauszügen ausgewiesenen Krankenkassenl eistungen nicht ledig lich die Behandlungskosten umfassen konnten.

Hatte die Beiständin somit jeden Monat Gelegenheit, die Zahlungen der CSS unschwer zu erkennen, kann sie sich nicht auf eine nur leichte Fahrläss i gkeit berufen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um eine Nachlässigkeit, die bei sorgfältiger Prüfung der ihr zugestellten Unterlagen und bei zumutbarer Sorgfal t sanwen dung als Beiständin Monat für Monat hätte vermieden werden können.

Bei dieser Sachlage hat die Sozialversicherungsanstalt den guten Glauben zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Mit Honorar note vom 1 6. Dezember 2013 macht der unentgeltliche Rechtsver treter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 37,67 Stunden und Baraus lagen von Fr. 461.-- geltend (Urk. 29). Die Aufwendungen für das Verwaltungs verfahren und für den am 4. Dezember 2013 erstellten Brief an die CSS betreffend die Laufzeit der Versicherung sind nicht zu vergüten, so dass für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 23,29 Stunden verbleibt. Angesichts des Umstandes, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Zu stimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu r Prozessführung eingeholt werden musste, hält sich dieser Aufwand gerade noch im Rahmen des Tolerierbaren. Die Barauslagen, die nicht den einzelnen Aufwendungen zugeordnet wurden, sind zu drei Fünfteln, mithin im Umfang von Fr. 276.60 zu vergüten. Beim gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Prozessentschädi gung von Fr. 5‘329.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Um fang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Gloor, Meilen, wird mit Fr. 5'329.35 . (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Gloor - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kanton s Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigKlemmt