opencaselaw.ch

ZL.2013.00019

Rückforderung von Beihilfe. Berücksichtigung der Richtwerte für die günstigen Verhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gemäss dem in ZL-Aktuell 2/95 veröffentlichten Richtlinienentwurf.

Zürich SozVersG · 2014-08-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1953, gestorben am 2 5. Februar 2013, bezog vom 1. Apri l 1999 ( Urk. 17/12) bi s 3 0. Oktober 2005 ( Urk. 17/44) bei der Gemeinde O.___ Er gänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Der Ver sicherte war einziger gesetzlicher Erbe seiner Mutter, Z.___ , als diese am 1 7. Juni 2012 verstarb (vgl. Erbschein vom 2 8. August 2012, Urk. 11/10).

Mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) stellte die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass der Versicherte infolge des Antretens einer Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter in güns tige finanzielle Verhältnisse gekommen sei und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. April 1999 bis 3 1. Oktober 2005 (rechtmässig) ausgerichtete Zu satzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- (Beihilfen im Betrag von Fr. 8‘813.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 450.--) zurück. Die vom Versicherten am 4. Oktober 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/11, Urk. 11/16) wies die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 11/18 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 5. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Zusatzleistungen nicht bestehe ( Urk. 1). Gleichentags verstarb der Versi cherte ( Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 ( Urk.

10) beantragte die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 28) wurde festgestellt, dass die überlebende Ehegattin des verstorbenen X.___ ,

Y.___ , geboren 1951, dessen Alleinerbin ist (Dispositiv Ziffer 2; vgl. Erb schein vom 2 1. November 2013, Urk. 37). Am 3 1. Dezember 2013 nahm Y.___ zum Verfahren Stellung ( Urk. 38). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerdegegnerin am 7. Januar 2014 zugestellt ( Urk. 40).

Am 1 4. August 2014 wurde eine Stellungnahme der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ zur Höhe des Nachlasses der Mutter des X.___ einge holt ( Urk. 46). Dazu nahm Y.___

am 2 0. Aug u s t 2014 Stellung (Post stempel; Urk. 49). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 2 2. August 2014 zugestellt ( Urk. 51). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach § 19 des Gesetzes über die Zusatzleistung zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) sind recht mässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit. a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG auch auf zu Unrecht bezogene Leistung en anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 1.2

§ 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhält nisse“ bestehen. Im Jahre 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kant ons Zü rich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhält nisse im Sinne des Z LG in die Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Z usatzleistungen (ZL-Ak tu ell, Ausgabe 2/95, S.

21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads

/199502.pdf; Urk. 10) . Gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurf s

ist beim Vorliegen der folgen den Richt werte zu prüfen, ob günstige V erhältnisse vorliegen: Ein Vermögen das b is zum Vorliegen des AHV-Alters

den fünffachen ( ab dem AHV-Alter den dreifachen )

ELG- Vermögensfreibetrag für Alleinstehende oder für Ehepaare übersteigt

(vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014, E. 1.2).

1.3

Gemäss Ziff. 2b des Richtlinienentwurfs verstehen sich die Richtwerte gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs so, dass die fragliche Rückforderung bereits ab ge zogen ist, wobei gegebenenfalls die bezogene Beihilfe nur zum Teil zurück zufordern ist, um dem Bezüger ein ausreichendes Vermögen zu belassen.

Gemäss Ziff. 2c des Richtlinienentwurfs können die Richtwerte gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs in Ausnahmefällen unterschritten werden, wobei die doppel te Vermögensfreigrenze des Bezügers nicht anzutasten ist. 1.4

Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck ge bracht , dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Aus nah mesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben ge nannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Fak to ren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die Lebenser wartung, die gesamte fi nanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Fami lienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunter halt, die Wei ter führung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rücker statt ungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014 , E.

1.3 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 1 7. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erb schaft im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.-- zugekommen sei (Urk. S. 2) , weshalb er sich in günstige n Verhältnisse n

im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden und daher rechtmässig bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 9‘263.-- (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 2 ).

In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 ( Urk.

10) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die Mutter von

X.___ zu ihrem Todeszeitpunkt ver beiständet gewesen sei, und dass sie gemäss der Schlussrechnung ihres Beistan des ihrem Sohn,

X.___ , eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667 .-- hin ter lassen habe (S. 2). 2.2

X.___ machte hiegegen geltend, dass er zum Zeitpunkt, als er die streiti g en Beihilfen und Gemeindezuschüsse bezogen habe, wegen einer Geistes krank heit bevormundet gewesen sei, weshalb er die Zusatzleistungen aus die sem Grunde nicht zurückerstatten müsse ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 lit. c des Bundesgesetz es über Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) betrug im Jahre 2012 für Ehepaare Fr. 60‘000.--. Günstige Vermögens ver häl tnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. c ZLG hätten beim verheirateten X.___ , welcher im Jahre 1953 geboren wurde und daher noch nicht im AHV- Alter stand, gemäss Ziff. 1 des erwähnten Richtlinienentwurfs (vorstehende E.

1.2 ) folglich ab einem Vermögen von Fr. 300’000.-- (Fr. 60‘000.-- x 5) vor ge legen. 3.2

Bei den Akten befindet sich eine Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Ge sellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46). Darin wird - in Bestätigung der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk.

10 S.

2) – fest gehalten, dass die Sozialbehörde und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde O.___ die Schlussabrechnung des Beirates der Mutter des X.___ nach deren Tode geprüft und genehmigt hätten, und dass die Schlussabrechnung des Beirates einen Nachlassbetrag von Fr. 351‘667.70 ausgewiesen habe.

Diese Darstellung blieb von Seiten X.___ und der Beschwerdeführerin un widersprochen (Urk 1, Urk. 38), weshalb gestützt auf die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46) und den vom Bezirksgericht B.___ ausgestellten Erbschein vom 28.

August 2012 (Urk. 11/10: vgl. Urk.

42) davon auszugehen ist, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 17. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667.70 erhalten hat. 3.3

Dementsprechend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich X.___ im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent scheids vom 19. Februar 2013 auch unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 2b des erwähnten Richtlinienentwurfs abzuziehenden strittigen Rückforderung im Be trag von Fr. 9‘263.-- und nach Abzug der von der Beschwerdeführerin gel tend gemachten - aber nicht belegten - Auslagen seit dem Tod der Mutter von X.___ in der Höhe von Fr. 32‘ 000.-- („für Altersheim, Beirat “; vgl. Urk. 1 S.

2 unten) bei einem Vermögen von rund Fr. 310‘000.-- (Fr.

351‘667.70 - Fr. 9‘263.-- - Fr. 32‘000.--) in günstigen Verhältnissen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden hatte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie der Umstand zu werten ist, dass sich das Vermögen von X.___ gemäss der definitiven Einschätzung

des Gemeindesteueramtes C.___ vom 12.

Mai 2013 (Urk.

32/5) für das Jahr 2011 bereits damals auf Fr.

88‘000.-- belaufen hatte. 4. 4.1

Gemäss § 19 Abs. 4 ZLG verjähren Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Ent stehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

Bei diesen Fristen handelt es sich analog der Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E.

4.1; 128 V 10 E.

5a S.

12; Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 2 9. Dezember 2011 E.

2.2). Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil des Bundesgerichts C 17/03 vom 2. September 2003 E. 4.3.2 ). 4.2

Die der Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) beziehungsweise dem Ein spracheentscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.

3) zu Grunde liegende Rückfor de rung setzt sich aus an X.___

für die Zeit vom 1. April 1999 bis 2 8. Februar 2005 (vgl. Urk 11/6 , Urk. 17/36, Urk. 17/34 ) ausgerichtete Beihil fen und Gemeindezulagen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- zusammen .

X.___ bezog

demnach letztmals am 2 8. Februar 2005 ( Urk. 17/36, Urk. 17/34 ) Beihilfe. 4.3

Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch konnte die Beschwerdegegnerin frühes tens im Todeszeitpunkt der Mutter von

X.___

a m 1 7. Juni 2012 er halten haben. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 2. August 2012 hat die Beschwerdegegnerin die fünfjährige, ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs laufende relative Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Auch die ab solute Ver wirkungsfrist von zehn Jahren von § 19 Abs. 4 ZLG seit dem letztma ligen Aus richten einer Beihilfe am 2 8. Februar 2005 ( Urk. 17/36, Urk. 17/34) wurde mit Erlass d er Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) gewahrt.

Da von der Be s chwerdeführerin nicht dargelegt wurde und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rückforderung in masslicher Hinsicht nicht korrekt sein sollte, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1953, gestorben am 2 5. Februar 2013, bezog vom 1. Apri l 1999 ( Urk. 17/12) bi s 3 0. Oktober 2005 ( Urk. 17/44) bei der Gemeinde O.___ Er gänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Der Ver sicherte war einziger gesetzlicher Erbe seiner Mutter, Z.___ , als diese am 1 7. Juni 2012 verstarb (vgl. Erbschein vom 2 8. August 2012, Urk. 11/10).

Mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) stellte die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass der Versicherte infolge des Antretens einer Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter in güns tige finanzielle Verhältnisse gekommen sei und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. April 1999 bis 3 1. Oktober 2005 (rechtmässig) ausgerichtete Zu satzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- (Beihilfen im Betrag von Fr. 8‘813.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 450.--) zurück. Die vom Versicherten am 4. Oktober 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/11, Urk. 11/16) wies die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 11/18 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach § 19 des Gesetzes über die Zusatzleistung zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) sind recht mässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit. a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG auch auf zu Unrecht bezogene Leistung en anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2).

E. 1.2 ) folglich ab einem Vermögen von Fr. 300’000.-- (Fr. 60‘000.-- x 5) vor ge legen.

E. 1.4 Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck ge bracht , dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Aus nah mesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben ge nannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Fak to ren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die Lebenser wartung, die gesamte fi nanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Fami lienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunter halt, die Wei ter führung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rücker statt ungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014 , E.

E. 2 ).

In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 ( Urk.

10) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die Mutter von

X.___ zu ihrem Todeszeitpunkt ver beiständet gewesen sei, und dass sie gemäss der Schlussrechnung ihres Beistan des ihrem Sohn,

X.___ , eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667 .-- hin ter lassen habe (S. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 1 7. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erb schaft im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.-- zugekommen sei (Urk. S. 2) , weshalb er sich in günstige n Verhältnisse n

im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden und daher rechtmässig bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 9‘263.-- (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S.

E. 2.2 X.___ machte hiegegen geltend, dass er zum Zeitpunkt, als er die streiti g en Beihilfen und Gemeindezuschüsse bezogen habe, wegen einer Geistes krank heit bevormundet gewesen sei, weshalb er die Zusatzleistungen aus die sem Grunde nicht zurückerstatten müsse ( Urk. 1).

E. 3.1 Der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 lit. c des Bundesgesetz es über Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) betrug im Jahre 2012 für Ehepaare Fr. 60‘000.--. Günstige Vermögens ver häl tnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. c ZLG hätten beim verheirateten X.___ , welcher im Jahre 1953 geboren wurde und daher noch nicht im AHV- Alter stand, gemäss Ziff. 1 des erwähnten Richtlinienentwurfs (vorstehende E.

E. 3.2 Bei den Akten befindet sich eine Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Ge sellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46). Darin wird - in Bestätigung der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk.

10 S.

2) – fest gehalten, dass die Sozialbehörde und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde O.___ die Schlussabrechnung des Beirates der Mutter des X.___ nach deren Tode geprüft und genehmigt hätten, und dass die Schlussabrechnung des Beirates einen Nachlassbetrag von Fr. 351‘667.70 ausgewiesen habe.

Diese Darstellung blieb von Seiten X.___ und der Beschwerdeführerin un widersprochen (Urk 1, Urk. 38), weshalb gestützt auf die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46) und den vom Bezirksgericht B.___ ausgestellten Erbschein vom 28.

August 2012 (Urk. 11/10: vgl. Urk.

42) davon auszugehen ist, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 17. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667.70 erhalten hat.

E. 3.3 Dementsprechend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich X.___ im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent scheids vom 19. Februar 2013 auch unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 2b des erwähnten Richtlinienentwurfs abzuziehenden strittigen Rückforderung im Be trag von Fr. 9‘263.-- und nach Abzug der von der Beschwerdeführerin gel tend gemachten - aber nicht belegten - Auslagen seit dem Tod der Mutter von X.___ in der Höhe von Fr. 32‘ 000.-- („für Altersheim, Beirat “; vgl. Urk. 1 S.

2 unten) bei einem Vermögen von rund Fr. 310‘000.-- (Fr.

351‘667.70 - Fr. 9‘263.-- - Fr. 32‘000.--) in günstigen Verhältnissen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden hatte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie der Umstand zu werten ist, dass sich das Vermögen von X.___ gemäss der definitiven Einschätzung

des Gemeindesteueramtes C.___ vom 12.

Mai 2013 (Urk.

32/5) für das Jahr 2011 bereits damals auf Fr.

88‘000.-- belaufen hatte.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

E. 4.1 Gemäss § 19 Abs.

E. 4.2 Die der Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) beziehungsweise dem Ein spracheentscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.

3) zu Grunde liegende Rückfor de rung setzt sich aus an X.___

für die Zeit vom 1. April 1999 bis 2 8. Februar 2005 (vgl. Urk 11/6 , Urk. 17/36, Urk. 17/34 ) ausgerichtete Beihil fen und Gemeindezulagen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- zusammen .

X.___ bezog

demnach letztmals am 2 8. Februar 2005 ( Urk. 17/36, Urk. 17/34 ) Beihilfe.

E. 4.3 Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch konnte die Beschwerdegegnerin frühes tens im Todeszeitpunkt der Mutter von

X.___

a m 1 7. Juni 2012 er halten haben. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 2. August 2012 hat die Beschwerdegegnerin die fünfjährige, ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs laufende relative Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Auch die ab solute Ver wirkungsfrist von zehn Jahren von § 19 Abs.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

26. August 2014 in Sachen Erbin des X.___ , gestorben am 2 5. Februar 2013 nämlich: Y.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1953, gestorben am 2 5. Februar 2013, bezog vom 1. Apri l 1999 ( Urk. 17/12) bi s 3 0. Oktober 2005 ( Urk. 17/44) bei der Gemeinde O.___ Er gänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Der Ver sicherte war einziger gesetzlicher Erbe seiner Mutter, Z.___ , als diese am 1 7. Juni 2012 verstarb (vgl. Erbschein vom 2 8. August 2012, Urk. 11/10).

Mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) stellte die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass der Versicherte infolge des Antretens einer Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter in güns tige finanzielle Verhältnisse gekommen sei und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. April 1999 bis 3 1. Oktober 2005 (rechtmässig) ausgerichtete Zu satzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- (Beihilfen im Betrag von Fr. 8‘813.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 450.--) zurück. Die vom Versicherten am 4. Oktober 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/11, Urk. 11/16) wies die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 11/18 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 5. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Zusatzleistungen nicht bestehe ( Urk. 1). Gleichentags verstarb der Versi cherte ( Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 ( Urk.

10) beantragte die Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 1 4. Juni 2013 (Urk. 28) wurde festgestellt, dass die überlebende Ehegattin des verstorbenen X.___ ,

Y.___ , geboren 1951, dessen Alleinerbin ist (Dispositiv Ziffer 2; vgl. Erb schein vom 2 1. November 2013, Urk. 37). Am 3 1. Dezember 2013 nahm Y.___ zum Verfahren Stellung ( Urk. 38). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwerdegegnerin am 7. Januar 2014 zugestellt ( Urk. 40).

Am 1 4. August 2014 wurde eine Stellungnahme der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ zur Höhe des Nachlasses der Mutter des X.___ einge holt ( Urk. 46). Dazu nahm Y.___

am 2 0. Aug u s t 2014 Stellung (Post stempel; Urk. 49). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 2 2. August 2014 zugestellt ( Urk. 51). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach § 19 des Gesetzes über die Zusatzleistung zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) sind recht mässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit. a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG auch auf zu Unrecht bezogene Leistung en anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2). 1.2

§ 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhält nisse“ bestehen. Im Jahre 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kant ons Zü rich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhält nisse im Sinne des Z LG in die Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Z usatzleistungen (ZL-Ak tu ell, Ausgabe 2/95, S.

21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads

/199502.pdf; Urk. 10) . Gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurf s

ist beim Vorliegen der folgen den Richt werte zu prüfen, ob günstige V erhältnisse vorliegen: Ein Vermögen das b is zum Vorliegen des AHV-Alters

den fünffachen ( ab dem AHV-Alter den dreifachen )

ELG- Vermögensfreibetrag für Alleinstehende oder für Ehepaare übersteigt

(vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014, E. 1.2).

1.3

Gemäss Ziff. 2b des Richtlinienentwurfs verstehen sich die Richtwerte gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs so, dass die fragliche Rückforderung bereits ab ge zogen ist, wobei gegebenenfalls die bezogene Beihilfe nur zum Teil zurück zufordern ist, um dem Bezüger ein ausreichendes Vermögen zu belassen.

Gemäss Ziff. 2c des Richtlinienentwurfs können die Richtwerte gemäss Ziff. 1 des Richtlinienentwurfs in Ausnahmefällen unterschritten werden, wobei die doppel te Vermögensfreigrenze des Bezügers nicht anzutasten ist. 1.4

Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck ge bracht , dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Aus nah mesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben ge nannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Fak to ren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die Lebenser wartung, die gesamte fi nanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Fami lienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunter halt, die Wei ter führung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rücker statt ungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014 , E.

1.3 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 1 7. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erb schaft im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.-- zugekommen sei (Urk. S. 2) , weshalb er sich in günstige n Verhältnisse n

im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden und daher rechtmässig bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 9‘263.-- (Beihilfen und Gemeindezuschüsse) zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 2 ).

In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 ( Urk.

10) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die Mutter von

X.___ zu ihrem Todeszeitpunkt ver beiständet gewesen sei, und dass sie gemäss der Schlussrechnung ihres Beistan des ihrem Sohn,

X.___ , eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667 .-- hin ter lassen habe (S. 2). 2.2

X.___ machte hiegegen geltend, dass er zum Zeitpunkt, als er die streiti g en Beihilfen und Gemeindezuschüsse bezogen habe, wegen einer Geistes krank heit bevormundet gewesen sei, weshalb er die Zusatzleistungen aus die sem Grunde nicht zurückerstatten müsse ( Urk. 1). 3. 3.1

Der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 lit. c des Bundesgesetz es über Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) betrug im Jahre 2012 für Ehepaare Fr. 60‘000.--. Günstige Vermögens ver häl tnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. c ZLG hätten beim verheirateten X.___ , welcher im Jahre 1953 geboren wurde und daher noch nicht im AHV- Alter stand, gemäss Ziff. 1 des erwähnten Richtlinienentwurfs (vorstehende E.

1.2 ) folglich ab einem Vermögen von Fr. 300’000.-- (Fr. 60‘000.-- x 5) vor ge legen. 3.2

Bei den Akten befindet sich eine Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Ge sellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46). Darin wird - in Bestätigung der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk.

10 S.

2) – fest gehalten, dass die Sozialbehörde und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde O.___ die Schlussabrechnung des Beirates der Mutter des X.___ nach deren Tode geprüft und genehmigt hätten, und dass die Schlussabrechnung des Beirates einen Nachlassbetrag von Fr. 351‘667.70 ausgewiesen habe.

Diese Darstellung blieb von Seiten X.___ und der Beschwerdeführerin un widersprochen (Urk 1, Urk. 38), weshalb gestützt auf die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde O.___ vom 14. August 2014 (Urk. 46) und den vom Bezirksgericht B.___ ausgestellten Erbschein vom 28.

August 2012 (Urk. 11/10: vgl. Urk.

42) davon auszugehen ist, dass X.___ aus dem Nachlass seiner am 17. Juni 2012 verstorbenen Mutter eine Erbschaft im Betrag von Fr. 351‘667.70 erhalten hat. 3.3

Dementsprechend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich X.___ im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent scheids vom 19. Februar 2013 auch unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 2b des erwähnten Richtlinienentwurfs abzuziehenden strittigen Rückforderung im Be trag von Fr. 9‘263.-- und nach Abzug der von der Beschwerdeführerin gel tend gemachten - aber nicht belegten - Auslagen seit dem Tod der Mutter von X.___ in der Höhe von Fr. 32‘ 000.-- („für Altersheim, Beirat “; vgl. Urk. 1 S.

2 unten) bei einem Vermögen von rund Fr. 310‘000.-- (Fr.

351‘667.70 - Fr. 9‘263.-- - Fr. 32‘000.--) in günstigen Verhältnissen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG befunden hatte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie der Umstand zu werten ist, dass sich das Vermögen von X.___ gemäss der definitiven Einschätzung

des Gemeindesteueramtes C.___ vom 12.

Mai 2013 (Urk.

32/5) für das Jahr 2011 bereits damals auf Fr.

88‘000.-- belaufen hatte. 4. 4.1

Gemäss § 19 Abs. 4 ZLG verjähren Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Ent stehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

Bei diesen Fristen handelt es sich analog der Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E.

4.1; 128 V 10 E.

5a S.

12; Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 2 9. Dezember 2011 E.

2.2). Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil des Bundesgerichts C 17/03 vom 2. September 2003 E. 4.3.2 ). 4.2

Die der Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) beziehungsweise dem Ein spracheentscheid vom 1 9. Februar 2013 ( Urk.

3) zu Grunde liegende Rückfor de rung setzt sich aus an X.___

für die Zeit vom 1. April 1999 bis 2 8. Februar 2005 (vgl. Urk 11/6 , Urk. 17/36, Urk. 17/34 ) ausgerichtete Beihil fen und Gemeindezulagen im Betrag von insgesamt Fr. 9‘263.-- zusammen .

X.___ bezog

demnach letztmals am 2 8. Februar 2005 ( Urk. 17/36, Urk. 17/34 ) Beihilfe. 4.3

Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch konnte die Beschwerdegegnerin frühes tens im Todeszeitpunkt der Mutter von

X.___

a m 1 7. Juni 2012 er halten haben. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 2. August 2012 hat die Beschwerdegegnerin die fünfjährige, ab Kenntnis des Rückforderungs anspruchs laufende relative Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Auch die ab solute Ver wirkungsfrist von zehn Jahren von § 19 Abs. 4 ZLG seit dem letztma ligen Aus richten einer Beihilfe am 2 8. Februar 2005 ( Urk. 17/36, Urk. 17/34) wurde mit Erlass d er Verfügung vom 2 2. August 2012 ( Urk. 11/8) gewahrt.

Da von der Be s chwerdeführerin nicht dargelegt wurde und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rückforderung in masslicher Hinsicht nicht korrekt sein sollte, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz