Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 76 , bezog ab Januar 2012 im Rahmen beruflicher Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/20, Urk. 8/45 , Urk. 8/59/7-8, Urk. 8/59/15-16 , Urk. 8/60 ). An fang Feb ruar meldete er sich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durch führungsstelle) zum Leistungs bezug an (Aktenverzeichnis Ziff. 1, Urk. 8/1). Die Durchführungsstelle sandte ihm mit Schreiben vom 1 3. Februar 2012 die Gesuchs unterlagen zu und setzte ihm Frist bis am 15. März 2012 an, um das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen einzureichen (Urk. 8/2).
X.___ sandte der Durchfüh rungsstelle die Erklärung zu seinen finanziellen Ver hältnissen vom 12. März 2012 (Urk.
8/7) , ein undatiertes, teilweise ausge fülltes Anmel defor mular
(Urk. 8/33a) und verschiedene Unter lagen (Urk. 8/9-11, Urk. 8/15- 20 ) zu. Mit Schreiben vom 4. April 2012 forderte ihn die Durchführungsstelle auf, bis Ende April 2012 weitere Unter lagen ein zureichen, und wies ihn darauf hin, dass ohne diese Unterlagen der An spruch nicht geprüft werden könne und das Leistungs gesuch abgelehnt werden müsse (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mahnte die Durchführungsstelle X.___
nochmals, die ver langten Unterlagen einzu reichen, und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin (Urk. 8/23). 1.2
Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Zusatzleistungen nicht ein (Urk. 2). Am 2. Juli 2012 , ergänzt mit Schreiben vom 17. August 2012, erhob X.___
Einsprache dagegen (Urk. 8/26, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die Durchführungsstelle diesem mit, dass sie die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2012 in Wiedererwägung ziehe (Urk. 8/32). Mit weiterem Schreiben gleichen Datums forderte sie ihn auf, das bereits eingereichte Anmeldeformular voll stän dig aus zufüllen und bis zum 6. September 2012 zurückzusenden (Urk. 8/33). Aus serdem holte die Durchführungsstelle bei der
IV-Stelle (Urk. 8/34) , bei der Ab teilung Prämien verbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Ge meinde O.___ (Urk. 8/35) diverse Auskünfte und Unterlagen
betreffend X.___ und dessen Lebenspartnerin Frau Y.___ sowie das gemeinsame Kind Z.___ , geboren 2009, ein ( Urk. 8/36- 49, Urk. 8/51-52 , Urk. 8/57, Urk. 8/60 ) .
Mit Schreiben vom 6. Sep tember 2012 liess X.___ die Frist zur Zustellung von Unter lagen erstrecken (Urk. 8/50 ). Die Durch führungsstelle informierte ihn mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 über den Stand der Abklärungen und forderte ihn zur Ein reichung der fehlenden Unter lagen bis am
15. Oktober 2012 auf (Urk. 8/53). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mahnte ihn die Durchführungsstelle unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erneut zum Ein reichen der Unterlagen spä testens bis am 16. November 2012 (Urk. 8/54).
Am 19. November 2012 über brachte X.___
der Durch führungsstelle verschiedene Unter lagen (Urk. 8/59/2-16 ). Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte ihm die Durchführungsstelle mit, welche Angaben und Unterlagen noch ausstehend und nachzureichen seien (Urk. 8/59/1).
Mit Schreiben vom 12 . Dezember 2012 mit dem Titel „letzte Aufforderung“ mahnte ihn die Durc hführungsstelle unter Hinweis auf die Säum nisfolgen zum Einrei chen der fehlenden Unterlagen und Angab en bis am 17. Januar 2013 (Urk. 8/61). Am 2 3. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom
30. Mai 2012
ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Ein gabe vom
22. Februar 2013 Be schwerde und beantragt , der Einspracheentscheid vom
23. Januar 2013 sei auf zuheben und es sei ihm der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzu sprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechts anwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
15. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 4 ). Mit Eingabe vom 2 2. August 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13). Nach Abklärung des Gerichts bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde O.___ , welche mit E-Mail vom 5. August 2014 bestätigte, dass dem Be schwerde führer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr aus gerichtet worden seien (Urk. 16), wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 5. August 2014 Frist zur ergänzenden Substan tiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 3. September 2014 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass dieser für ihn weder telefonisch noch postalisch erreichbar sei , und hielt am Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person fest (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3
Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä rungen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)
prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sach verhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozial ver sicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193
E. 2 , 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungs leistun gen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 2.
2.1
In formeller Hinsicht ist unstrittig (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3) , dass der ange foch tene Entscheid trotz der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung und der sinn gemässen Be zeichnung als Wiedererwägungsverfügung ( Urk.
2) als Ein sprache entscheid im Sinne von Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ATSG zu gelten hat und auf die B eschwerde daher einzutreten ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund einer unentschuldbaren Verletzung von Aus kunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht nicht eingetreten ist (Urk. 8/24). 2.2
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich
im angefochtenen Einsprache entscheid auf den Standpunkt, nachdem Unterlagen von diversen Stellen eingeholt worden seien, habe sich ergeben, dass gewisse Unterlagen nicht hätten beschafft werden können und daher vom Beschwerdeführer hätten verlangt werden müssen. Dies sei ihm, unter der Angabe, welche Unterlagen dies seien, wiederholt schriftlich mitgeteilt worden. Es fehle nebst dem vollständig ausgefüllten Gesuch der Arbeitsvertrag, gültig ab Mai 2012 nach dem Wechsel des Praktikums (im Rah men der beruflichen Massnahmen) , die Lohn abrech nungen, der Bescheid über die Kinderzulagen oder das IV-Kindertaggeld. Insbesondere seien der Arbeits vertrag, di e Lohnabrechnungen und das voll ständig ausgefüllte Gesuchsfor mu lar unabdingbar. Es sei daher nicht
möglich, aufgrund der Akten einen korrek ten Entscheid über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen und zu berechnen ( Urk. 2 S. 1) . 2.2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei langjähriger Bezüger von Sozial hilfeleistungen, weshalb davon auszugehen sei, dass seine finanziellen Verhältnisse der Abteilung Sozia les der Gemeinde O.___ , welcher die Sozi alhilfebehörde und auch die Durchführungsstelle zugeordnet sei , bestens bekannt seien. Durch den Sozialhilfebezug seien die mass geblichen finanziellen Verhältnisse daher auch ausreichend bekannt, um einen Ergänzungsleistungs anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Es sei zudem unver ständlich, inwiefern diese Unterlagen nicht im Rahmen der Amts- u nd Ver wal tungshilfe gemäss Art. 32 ATSG einholbar seien. Er sei bei diese r Sachlage daher der Auffassung, dass kein Mitwirkungsbedarf bestehe, weshalb Nicht ein treten beziehungsweise Leistungsablehnung aufgrund der Ver letzung der Mit wirkungspflicht per se unzulässig sei. Eine allfällige Verletzung einer Mit wir kungspflicht wäre zudem jedenfalls entschuldbar. Denn eine solche wäre klarerweise in den bei ihm vorliegenden medizinischen Diag nosen be gründet. Und zwar leide er unter einem Frontalhirnsyndrom , für welches ungenügende Regel beachtung und -verstösse auch im s ozialen Ver halten typisch seien (Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Abklärungen bei der IV-Stelle (Urk. 8/34), bei der Ab teilung Prämien verbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Ge meinde O.___ (Urk. 8/35) den Untersuchungsgrund satz hinlänglich erfüllt. Auch hat sie den Beschwerdeführer mehrfach schriftlich gemahnt , bestimmte Unterlagen einzureichen, und ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen (Schreiben vom 22. August 2012 , Urk. 8/33; Schreiben vom 1. Oktober 2012 , Urk. 8/53 , Schreiben vom
18. Oktober 2012 , Urk. 8/54 ; Schrei ben vom
20. November 2012, Urk. 8/59/1; Schreiben vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/61 ) . Die Beschwerdegegnerin hat damit sämtliche gesetzlichen Vorgaben nach Art. 4 3
Abs. 1 und Abs. 3
ATSG eingehalten. 3.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht die Mitwirkungspflicht zudem nicht erst, wenn der Versicherungsträger ausnahmslos alles unter nom men hat, um den Sachverhalt selbständig abzuklären. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Be troffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b ; Urteil e des Bun desgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012
vom 16. November 2012 E. 5.2).
So war es zulässig, vom Beschwerdeführer unter Androhung von Rechtsnachteilen im Unterlassungsfall das Einreichen der vollständigen Unter lagen zu seinem neuen Er werbs einkommen ab Mai 2012 zu verlangen, zumal diese weder der Sozial hilfebehörde (Urk. 8/48) noch der IV-Stelle vorgelegen hatten. Daran ändert auch die organisatorische Zuordnung der Sozialhilfebehörde und der Durch führungsstelle zur Abteilung Soziales der Gemeinde O.___ nichts. Eben falls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer auf forderte , d as vorgedruckte An trags formular vollständig auszufüllen (Urk. 8/33) , da die Ermittlung dieser Angaben durch die Beschwerdegegnerin hierzu (den Namen seiner Pensionskasse, Angaben über den Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge, den Zeitraum des Arbeitseinsatzes im Ausland)
soweit überhaupt möglich - nicht ohne erheblichen Aufwand hätte erfolgen können.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verletzung der Ab klä rungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 in Ver bin dung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG ausgegangen. 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Verletzung der Mit wirkungs pflicht aufgrund seines Gesundheitszustandes zudem
nicht ent schuld bar. Zwar ergab die neur opsychologische Untersuchung vom 9. Novem ber 2009 und die Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels g emäss dem Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, und der P sycho login
B.___ vom 4. Dezember 2009 sprachliche Funktions schwächen im Ler nen, Gedächtnis, der Rechtschreibung und im sprachlichen Konzeptden ken, welche zusammen mit der Linkshändigkeit und den akten kundigen Ver haltensauffälligkeiten mit Impulskontrollschwäche im Rahmen eines Frontal hirnsyndroms Indikatoren einer früh kindlich erworbenen zere bralen Dys funk tion darstellen würden (Urk. 3/8). Auch kamen Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, und von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, gemäss ihrem Gutachten vom 13. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer leichte bis mässig e kognitive Störungen mit insbesondere Beeinträchtigung der Frontalhirnfunktion bei Stat us nach Contusio cerebri am 31. August 2002, einer Anosmie und einem leicht aus geprägten Lumbover tebralsyndrom sowie der Verdacht auf eine organisch bedingte Persönlichkeits änderung im Sinne einer Frontalhirn problematik bei vorbestehenden akzen tuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typ Z73.1 bestünden (Urk. 3/9 S. 14 f.) . D ie gesund heitlichen Beein träch tigungen sind indes
nicht derart einschlägig, dass das Einreichen eines Arbeits vertrages und von Lohn ab rech nungen sowie das vollständige Ausfüllen des Antrags formulars ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zumal gemäss den Befunden von Dr. D.___ nur ein leichtes Planungsdefizit, eine leichte Störung der Supressionsfähigkeit (Urk. 3/9 S. 10) und im Rahmen der Verhaltens beobachtungen das Denken logisch orga nisiert sowie das intellektuelle Funk tionieren nicht eingeschränkt gewesen sei en (Urk. 3/9 S. 7). Ausserdem war der Beschwerdeführer im Einsprachever fahren anwaltlich vertreten . 3.4
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.
2) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind ( BGE
128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202
E. 3b S. 205 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.1).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Ge such steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Ein kom mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Ver pflich tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Dar stellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a ). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen über prüfen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller Sozialhilfe bezieht, ohne die erforderlichen Angaben und Unter lagen direkt auf die Bedürf tigkeit geschlossen werden. Auch steht es den Ge richten frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Frage bogen einzuverlange n ( zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 9C_60 6/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. 3 ). 4.2
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er langjähriger Bezü ger von Sozialhilfeleistungen sei (Urk. 1 S. 3) und sich die prozessuale Bedürf tigkeit aus der Streitsache selbst ergebe (Urk. 1 S. 6).
Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 5. August 2014 werden dem Beschwerdeführer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr ausge richtet (Urk. 16). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wurde der Beschwerde führer daher aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das beigelegte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit auszufüllen und dieses dem Gericht zusammen mit sämtlichen Belegen zur finanziellen Situation zu zustel len. Für den Fall einer ungenügenden Substantiierung oder fehlende r oder unge nügende r Belege zur finanziellen Situation wurde zudem angedroht, dass davon ausgegangen werde , dass keine prozes suale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 17 S. 2). Da der Beschwerdeführer in der Folge weder das aus gefüllte For mular noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat und auch aufgrund der Akten die aktuelle Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftig keit besteh t . D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
E. 1.3 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä rungen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)
prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sach verhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozial ver sicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193
E. 2 , 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungs leistun gen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
mit Ein gabe vom
22. Februar 2013 Be schwerde und beantragt , der Einspracheentscheid vom
23. Januar 2013 sei auf zuheben und es sei ihm der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzu sprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechts anwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
15. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 In formeller Hinsicht ist unstrittig (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3) , dass der ange foch tene Entscheid trotz der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung und der sinn gemässen Be zeichnung als Wiedererwägungsverfügung ( Urk.
2) als Ein sprache entscheid im Sinne von Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ATSG zu gelten hat und auf die B eschwerde daher einzutreten ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund einer unentschuldbaren Verletzung von Aus kunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht nicht eingetreten ist (Urk. 8/24).
E. 2.2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei langjähriger Bezüger von Sozial hilfeleistungen, weshalb davon auszugehen sei, dass seine finanziellen Verhältnisse der Abteilung Sozia les der Gemeinde O.___ , welcher die Sozi alhilfebehörde und auch die Durchführungsstelle zugeordnet sei , bestens bekannt seien. Durch den Sozialhilfebezug seien die mass geblichen finanziellen Verhältnisse daher auch ausreichend bekannt, um einen Ergänzungsleistungs anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Es sei zudem unver ständlich, inwiefern diese Unterlagen nicht im Rahmen der Amts- u nd Ver wal tungshilfe gemäss Art. 32 ATSG einholbar seien. Er sei bei diese r Sachlage daher der Auffassung, dass kein Mitwirkungsbedarf bestehe, weshalb Nicht ein treten beziehungsweise Leistungsablehnung aufgrund der Ver letzung der Mit wirkungspflicht per se unzulässig sei. Eine allfällige Verletzung einer Mit wir kungspflicht wäre zudem jedenfalls entschuldbar. Denn eine solche wäre klarerweise in den bei ihm vorliegenden medizinischen Diag nosen be gründet. Und zwar leide er unter einem Frontalhirnsyndrom , für welches ungenügende Regel beachtung und -verstösse auch im s ozialen Ver halten typisch seien (Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Abklärungen bei der IV-Stelle (Urk. 8/34), bei der Ab teilung Prämien verbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Ge meinde O.___ (Urk. 8/35) den Untersuchungsgrund satz hinlänglich erfüllt. Auch hat sie den Beschwerdeführer mehrfach schriftlich gemahnt , bestimmte Unterlagen einzureichen, und ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen (Schreiben vom 22. August 2012 , Urk. 8/33; Schreiben vom 1. Oktober 2012 , Urk. 8/53 , Schreiben vom
18. Oktober 2012 , Urk. 8/54 ; Schrei ben vom
20. November 2012, Urk. 8/59/1; Schreiben vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/61 ) . Die Beschwerdegegnerin hat damit sämtliche gesetzlichen Vorgaben nach Art. 4 3
Abs. 1 und Abs. 3
ATSG eingehalten. 3.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht die Mitwirkungspflicht zudem nicht erst, wenn der Versicherungsträger ausnahmslos alles unter nom men hat, um den Sachverhalt selbständig abzuklären. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Be troffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b ; Urteil e des Bun desgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012
vom 16. November 2012 E. 5.2).
So war es zulässig, vom Beschwerdeführer unter Androhung von Rechtsnachteilen im Unterlassungsfall das Einreichen der vollständigen Unter lagen zu seinem neuen Er werbs einkommen ab Mai 2012 zu verlangen, zumal diese weder der Sozial hilfebehörde (Urk. 8/48) noch der IV-Stelle vorgelegen hatten. Daran ändert auch die organisatorische Zuordnung der Sozialhilfebehörde und der Durch führungsstelle zur Abteilung Soziales der Gemeinde O.___ nichts. Eben falls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer auf forderte , d as vorgedruckte An trags formular vollständig auszufüllen (Urk. 8/33) , da die Ermittlung dieser Angaben durch die Beschwerdegegnerin hierzu (den Namen seiner Pensionskasse, Angaben über den Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge, den Zeitraum des Arbeitseinsatzes im Ausland)
soweit überhaupt möglich - nicht ohne erheblichen Aufwand hätte erfolgen können.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verletzung der Ab klä rungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 in Ver bin dung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG ausgegangen. 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Verletzung der Mit wirkungs pflicht aufgrund seines Gesundheitszustandes zudem
nicht ent schuld bar. Zwar ergab die neur opsychologische Untersuchung vom 9. Novem ber 2009 und die Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels g emäss dem Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, und der P sycho login
B.___ vom 4. Dezember 2009 sprachliche Funktions schwächen im Ler nen, Gedächtnis, der Rechtschreibung und im sprachlichen Konzeptden ken, welche zusammen mit der Linkshändigkeit und den akten kundigen Ver haltensauffälligkeiten mit Impulskontrollschwäche im Rahmen eines Frontal hirnsyndroms Indikatoren einer früh kindlich erworbenen zere bralen Dys funk tion darstellen würden (Urk. 3/8). Auch kamen Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, und von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, gemäss ihrem Gutachten vom 13. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer leichte bis mässig e kognitive Störungen mit insbesondere Beeinträchtigung der Frontalhirnfunktion bei Stat us nach Contusio cerebri am 31. August 2002, einer Anosmie und einem leicht aus geprägten Lumbover tebralsyndrom sowie der Verdacht auf eine organisch bedingte Persönlichkeits änderung im Sinne einer Frontalhirn problematik bei vorbestehenden akzen tuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typ Z73.1 bestünden (Urk. 3/9 S. 14 f.) . D ie gesund heitlichen Beein träch tigungen sind indes
nicht derart einschlägig, dass das Einreichen eines Arbeits vertrages und von Lohn ab rech nungen sowie das vollständige Ausfüllen des Antrags formulars ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zumal gemäss den Befunden von Dr. D.___ nur ein leichtes Planungsdefizit, eine leichte Störung der Supressionsfähigkeit (Urk. 3/9 S. 10) und im Rahmen der Verhaltens beobachtungen das Denken logisch orga nisiert sowie das intellektuelle Funk tionieren nicht eingeschränkt gewesen sei en (Urk. 3/9 S. 7). Ausserdem war der Beschwerdeführer im Einsprachever fahren anwaltlich vertreten . 3.4
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.
2) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind ( BGE
128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202
E. 3b S. 205 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.1).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Ge such steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Ein kom mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Ver pflich tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Dar stellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a ). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen über prüfen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller Sozialhilfe bezieht, ohne die erforderlichen Angaben und Unter lagen direkt auf die Bedürf tigkeit geschlossen werden. Auch steht es den Ge richten frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Frage bogen einzuverlange n ( zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 9C_60 6/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. 3 ). 4.2
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er langjähriger Bezü ger von Sozialhilfeleistungen sei (Urk. 1 S. 3) und sich die prozessuale Bedürf tigkeit aus der Streitsache selbst ergebe (Urk. 1 S. 6).
Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 5. August 2014 werden dem Beschwerdeführer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr ausge richtet (Urk. 16). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wurde der Beschwerde führer daher aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das beigelegte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit auszufüllen und dieses dem Gericht zusammen mit sämtlichen Belegen zur finanziellen Situation zu zustel len. Für den Fall einer ungenügenden Substantiierung oder fehlende r oder unge nügende r Belege zur finanziellen Situation wurde zudem angedroht, dass davon ausgegangen werde , dass keine prozes suale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 17 S. 2). Da der Beschwerdeführer in der Folge weder das aus gefüllte For mular noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat und auch aufgrund der Akten die aktuelle Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftig keit besteh t . D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich
im angefochtenen Einsprache entscheid auf den Standpunkt, nachdem Unterlagen von diversen Stellen eingeholt worden seien, habe sich ergeben, dass gewisse Unterlagen nicht hätten beschafft werden können und daher vom Beschwerdeführer hätten verlangt werden müssen. Dies sei ihm, unter der Angabe, welche Unterlagen dies seien, wiederholt schriftlich mitgeteilt worden. Es fehle nebst dem vollständig ausgefüllten Gesuch der Arbeitsvertrag, gültig ab Mai 2012 nach dem Wechsel des Praktikums (im Rah men der beruflichen Massnahmen) , die Lohn abrech nungen, der Bescheid über die Kinderzulagen oder das IV-Kindertaggeld. Insbesondere seien der Arbeits vertrag, di e Lohnabrechnungen und das voll ständig ausgefüllte Gesuchsfor mu lar unabdingbar. Es sei daher nicht
möglich, aufgrund der Akten einen korrek ten Entscheid über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen und zu berechnen ( Urk. 2 S. 1) .
E. 7 S. 4 ). Mit Eingabe vom 2 2. August 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13). Nach Abklärung des Gerichts bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde O.___ , welche mit E-Mail vom 5. August 2014 bestätigte, dass dem Be schwerde führer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr aus gerichtet worden seien (Urk. 16), wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 5. August 2014 Frist zur ergänzenden Substan tiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 3. September 2014 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass dieser für ihn weder telefonisch noch postalisch erreichbar sei , und hielt am Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person fest (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00018 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 76 , bezog ab Januar 2012 im Rahmen beruflicher Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/20, Urk. 8/45 , Urk. 8/59/7-8, Urk. 8/59/15-16 , Urk. 8/60 ). An fang Feb ruar meldete er sich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durch führungsstelle) zum Leistungs bezug an (Aktenverzeichnis Ziff. 1, Urk. 8/1). Die Durchführungsstelle sandte ihm mit Schreiben vom 1 3. Februar 2012 die Gesuchs unterlagen zu und setzte ihm Frist bis am 15. März 2012 an, um das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen einzureichen (Urk. 8/2).
X.___ sandte der Durchfüh rungsstelle die Erklärung zu seinen finanziellen Ver hältnissen vom 12. März 2012 (Urk.
8/7) , ein undatiertes, teilweise ausge fülltes Anmel defor mular
(Urk. 8/33a) und verschiedene Unter lagen (Urk. 8/9-11, Urk. 8/15- 20 ) zu. Mit Schreiben vom 4. April 2012 forderte ihn die Durchführungsstelle auf, bis Ende April 2012 weitere Unter lagen ein zureichen, und wies ihn darauf hin, dass ohne diese Unterlagen der An spruch nicht geprüft werden könne und das Leistungs gesuch abgelehnt werden müsse (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mahnte die Durchführungsstelle X.___
nochmals, die ver langten Unterlagen einzu reichen, und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin (Urk. 8/23). 1.2
Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Zusatzleistungen nicht ein (Urk. 2). Am 2. Juli 2012 , ergänzt mit Schreiben vom 17. August 2012, erhob X.___
Einsprache dagegen (Urk. 8/26, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die Durchführungsstelle diesem mit, dass sie die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2012 in Wiedererwägung ziehe (Urk. 8/32). Mit weiterem Schreiben gleichen Datums forderte sie ihn auf, das bereits eingereichte Anmeldeformular voll stän dig aus zufüllen und bis zum 6. September 2012 zurückzusenden (Urk. 8/33). Aus serdem holte die Durchführungsstelle bei der
IV-Stelle (Urk. 8/34) , bei der Ab teilung Prämien verbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Ge meinde O.___ (Urk. 8/35) diverse Auskünfte und Unterlagen
betreffend X.___ und dessen Lebenspartnerin Frau Y.___ sowie das gemeinsame Kind Z.___ , geboren 2009, ein ( Urk. 8/36- 49, Urk. 8/51-52 , Urk. 8/57, Urk. 8/60 ) .
Mit Schreiben vom 6. Sep tember 2012 liess X.___ die Frist zur Zustellung von Unter lagen erstrecken (Urk. 8/50 ). Die Durch führungsstelle informierte ihn mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 über den Stand der Abklärungen und forderte ihn zur Ein reichung der fehlenden Unter lagen bis am
15. Oktober 2012 auf (Urk. 8/53). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mahnte ihn die Durchführungsstelle unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erneut zum Ein reichen der Unterlagen spä testens bis am 16. November 2012 (Urk. 8/54).
Am 19. November 2012 über brachte X.___
der Durch führungsstelle verschiedene Unter lagen (Urk. 8/59/2-16 ). Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte ihm die Durchführungsstelle mit, welche Angaben und Unterlagen noch ausstehend und nachzureichen seien (Urk. 8/59/1).
Mit Schreiben vom 12 . Dezember 2012 mit dem Titel „letzte Aufforderung“ mahnte ihn die Durc hführungsstelle unter Hinweis auf die Säum nisfolgen zum Einrei chen der fehlenden Unterlagen und Angab en bis am 17. Januar 2013 (Urk. 8/61). Am 2 3. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom
30. Mai 2012
ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Ein gabe vom
22. Februar 2013 Be schwerde und beantragt , der Einspracheentscheid vom
23. Januar 2013 sei auf zuheben und es sei ihm der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzu sprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechts anwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
15. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 4 ). Mit Eingabe vom 2 2. August 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 13). Nach Abklärung des Gerichts bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde O.___ , welche mit E-Mail vom 5. August 2014 bestätigte, dass dem Be schwerde führer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr aus gerichtet worden seien (Urk. 16), wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 5. August 2014 Frist zur ergänzenden Substan tiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 3. September 2014 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass dieser für ihn weder telefonisch noch postalisch erreichbar sei , und hielt am Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person fest (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3
Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä rungen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)
prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sach verhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozial ver sicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193
E. 2 , 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungs leistun gen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 2.
2.1
In formeller Hinsicht ist unstrittig (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3) , dass der ange foch tene Entscheid trotz der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung und der sinn gemässen Be zeichnung als Wiedererwägungsverfügung ( Urk.
2) als Ein sprache entscheid im Sinne von Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ATSG zu gelten hat und auf die B eschwerde daher einzutreten ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund einer unentschuldbaren Verletzung von Aus kunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht nicht eingetreten ist (Urk. 8/24). 2.2
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich
im angefochtenen Einsprache entscheid auf den Standpunkt, nachdem Unterlagen von diversen Stellen eingeholt worden seien, habe sich ergeben, dass gewisse Unterlagen nicht hätten beschafft werden können und daher vom Beschwerdeführer hätten verlangt werden müssen. Dies sei ihm, unter der Angabe, welche Unterlagen dies seien, wiederholt schriftlich mitgeteilt worden. Es fehle nebst dem vollständig ausgefüllten Gesuch der Arbeitsvertrag, gültig ab Mai 2012 nach dem Wechsel des Praktikums (im Rah men der beruflichen Massnahmen) , die Lohn abrech nungen, der Bescheid über die Kinderzulagen oder das IV-Kindertaggeld. Insbesondere seien der Arbeits vertrag, di e Lohnabrechnungen und das voll ständig ausgefüllte Gesuchsfor mu lar unabdingbar. Es sei daher nicht
möglich, aufgrund der Akten einen korrek ten Entscheid über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen und zu berechnen ( Urk. 2 S. 1) . 2.2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei langjähriger Bezüger von Sozial hilfeleistungen, weshalb davon auszugehen sei, dass seine finanziellen Verhältnisse der Abteilung Sozia les der Gemeinde O.___ , welcher die Sozi alhilfebehörde und auch die Durchführungsstelle zugeordnet sei , bestens bekannt seien. Durch den Sozialhilfebezug seien die mass geblichen finanziellen Verhältnisse daher auch ausreichend bekannt, um einen Ergänzungsleistungs anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Es sei zudem unver ständlich, inwiefern diese Unterlagen nicht im Rahmen der Amts- u nd Ver wal tungshilfe gemäss Art. 32 ATSG einholbar seien. Er sei bei diese r Sachlage daher der Auffassung, dass kein Mitwirkungsbedarf bestehe, weshalb Nicht ein treten beziehungsweise Leistungsablehnung aufgrund der Ver letzung der Mit wirkungspflicht per se unzulässig sei. Eine allfällige Verletzung einer Mit wir kungspflicht wäre zudem jedenfalls entschuldbar. Denn eine solche wäre klarerweise in den bei ihm vorliegenden medizinischen Diag nosen be gründet. Und zwar leide er unter einem Frontalhirnsyndrom , für welches ungenügende Regel beachtung und -verstösse auch im s ozialen Ver halten typisch seien (Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Abklärungen bei der IV-Stelle (Urk. 8/34), bei der Ab teilung Prämien verbilligung der SVA (Urk. 8/37) und bei der Sozialhilfe der Ge meinde O.___ (Urk. 8/35) den Untersuchungsgrund satz hinlänglich erfüllt. Auch hat sie den Beschwerdeführer mehrfach schriftlich gemahnt , bestimmte Unterlagen einzureichen, und ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen (Schreiben vom 22. August 2012 , Urk. 8/33; Schreiben vom 1. Oktober 2012 , Urk. 8/53 , Schreiben vom
18. Oktober 2012 , Urk. 8/54 ; Schrei ben vom
20. November 2012, Urk. 8/59/1; Schreiben vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/61 ) . Die Beschwerdegegnerin hat damit sämtliche gesetzlichen Vorgaben nach Art. 4 3
Abs. 1 und Abs. 3
ATSG eingehalten. 3.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht die Mitwirkungspflicht zudem nicht erst, wenn der Versicherungsträger ausnahmslos alles unter nom men hat, um den Sachverhalt selbständig abzuklären. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Be troffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b ; Urteil e des Bun desgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012
vom 16. November 2012 E. 5.2).
So war es zulässig, vom Beschwerdeführer unter Androhung von Rechtsnachteilen im Unterlassungsfall das Einreichen der vollständigen Unter lagen zu seinem neuen Er werbs einkommen ab Mai 2012 zu verlangen, zumal diese weder der Sozial hilfebehörde (Urk. 8/48) noch der IV-Stelle vorgelegen hatten. Daran ändert auch die organisatorische Zuordnung der Sozialhilfebehörde und der Durch führungsstelle zur Abteilung Soziales der Gemeinde O.___ nichts. Eben falls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer auf forderte , d as vorgedruckte An trags formular vollständig auszufüllen (Urk. 8/33) , da die Ermittlung dieser Angaben durch die Beschwerdegegnerin hierzu (den Namen seiner Pensionskasse, Angaben über den Erhalt einer Rente der beruflichen Vorsorge, den Zeitraum des Arbeitseinsatzes im Ausland)
soweit überhaupt möglich - nicht ohne erheblichen Aufwand hätte erfolgen können.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verletzung der Ab klä rungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 in Ver bin dung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG ausgegangen. 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Verletzung der Mit wirkungs pflicht aufgrund seines Gesundheitszustandes zudem
nicht ent schuld bar. Zwar ergab die neur opsychologische Untersuchung vom 9. Novem ber 2009 und die Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels g emäss dem Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, und der P sycho login
B.___ vom 4. Dezember 2009 sprachliche Funktions schwächen im Ler nen, Gedächtnis, der Rechtschreibung und im sprachlichen Konzeptden ken, welche zusammen mit der Linkshändigkeit und den akten kundigen Ver haltensauffälligkeiten mit Impulskontrollschwäche im Rahmen eines Frontal hirnsyndroms Indikatoren einer früh kindlich erworbenen zere bralen Dys funk tion darstellen würden (Urk. 3/8). Auch kamen Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, und von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, gemäss ihrem Gutachten vom 13. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer leichte bis mässig e kognitive Störungen mit insbesondere Beeinträchtigung der Frontalhirnfunktion bei Stat us nach Contusio cerebri am 31. August 2002, einer Anosmie und einem leicht aus geprägten Lumbover tebralsyndrom sowie der Verdacht auf eine organisch bedingte Persönlichkeits änderung im Sinne einer Frontalhirn problematik bei vorbestehenden akzen tuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typ Z73.1 bestünden (Urk. 3/9 S. 14 f.) . D ie gesund heitlichen Beein träch tigungen sind indes
nicht derart einschlägig, dass das Einreichen eines Arbeits vertrages und von Lohn ab rech nungen sowie das vollständige Ausfüllen des Antrags formulars ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zumal gemäss den Befunden von Dr. D.___ nur ein leichtes Planungsdefizit, eine leichte Störung der Supressionsfähigkeit (Urk. 3/9 S. 10) und im Rahmen der Verhaltens beobachtungen das Denken logisch orga nisiert sowie das intellektuelle Funk tionieren nicht eingeschränkt gewesen sei en (Urk. 3/9 S. 7). Ausserdem war der Beschwerdeführer im Einsprachever fahren anwaltlich vertreten . 3.4
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.
2) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 29 Abs. 3 der Bundes verfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind ( BGE
128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202
E. 3b S. 205 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.1).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Ge such steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Ein kom mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Ver pflich tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Dar stellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a ). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen über prüfen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller Sozialhilfe bezieht, ohne die erforderlichen Angaben und Unter lagen direkt auf die Bedürf tigkeit geschlossen werden. Auch steht es den Ge richten frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Frage bogen einzuverlange n ( zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 9C_60 6/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. 3 ). 4.2
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er langjähriger Bezü ger von Sozialhilfeleistungen sei (Urk. 1 S. 3) und sich die prozessuale Bedürf tigkeit aus der Streitsache selbst ergebe (Urk. 1 S. 6).
Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 5. August 2014 werden dem Beschwerdeführer seit Dezember 2012 keine Fürsorgeleistungen mehr ausge richtet (Urk. 16). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wurde der Beschwerde führer daher aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das beigelegte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit auszufüllen und dieses dem Gericht zusammen mit sämtlichen Belegen zur finanziellen Situation zu zustel len. Für den Fall einer ungenügenden Substantiierung oder fehlende r oder unge nügende r Belege zur finanziellen Situation wurde zudem angedroht, dass davon ausgegangen werde , dass keine prozes suale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 17 S. 2). Da der Beschwerdeführer in der Folge weder das aus gefüllte For mular noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat und auch aufgrund der Akten die aktuelle Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine pro zessuale Bedürftig keit besteh t . D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann