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ZL.2013.00016

Mietzinsteilung bei Wohnen mit Betreuerin/Pflegerin wegen besonderen Umständen nicht nach Köpfen.

Zürich SozVersG · 2014-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 1 7, gestorben am 10. Januar 2013, bezog vom Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) seit dem Jahr 2002 Zusatzleistungen (ZL; Urk. 9/17) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 9/A-E).

Ab November 2010 hatte die Versicherte A.___

für ihre Pflege und Betreuung zuhause eingestellt (Urk. 3/4), welche in derselben Liegenschaft wie die Ver sicherte wohnte (Urk. 9/64 S. 4, Urk. 9). Mit Ver fügung vom 5. Januar 2012 stellte das AZL die Zusatz leistungen bestehend aus kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (Urk. 9/78/21 S. 3) per Februar 2012 ein, da es in der ZL-Berechnung neu nur noch die Hälf t e des Wohnungsmietzinses

berück sich tigte (Urk. 9/78/22) . Mit Ver fügung vom 9. Januar 2012 verpflichtete das AZL die Versicherte zudem zur Rück erstattung der Zusatzleistungen für die Zeit von November 2010 bis Januar 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘861.-- zuzüglich einer Einmalzulage von Fr. 600.-- mit der Begründung, wegen einer nicht gemeldeten Wohnge mein schaft habe der ZL-Anspruch neu berechnet wer den müssen

(Urk. 9/78/24).

Dage gen erhob der Sohn der Ver sicherte n

mit Schrei ben vom

16. Januar 2012 Einsprache (Urk. 9/68), welche das AZL m it

Ein sprache entscheid vom

18. Januar 2013

abwies (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob en die Söhne der inzwischen verstorbenen Ver sicherten mit Eingabe vom

15. Februar 2013

und unter Beilage eines Miet ver trag s vom 15. September 2010 (Urk. 3/5) Beschwerde und beantragte n, die Ver fügung vom 5. Januar 2012 und der Einspracheentscheid vom

18. Januar 2013 sei en aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführe nden hielt en in der Replik vom

29. April 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 1 3 S. 2). Die Beschwerde gegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1 .2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1 .3

1 .3.1

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.

D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1 .3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che

nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen

Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per sonen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.

Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV) . Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

1 .4

1.4.1

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 1.4.2

Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt d er jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2 ‘ 420 .-- . Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abge stellt, wobei

die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen bare Ein nahmen behandelt werden (lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf bei zu Hause woh nenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird (lit . b) .

§ 18 ZLG sieht vor, dass Be i hilfe gekürzt und verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewährt bleibt.

Die Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) bestimmt in § 1 9 zu dem, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Bei hilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergän zungs leis tung herabgesetzt werden. 1.4.3

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61 ATSG). 1 . 5

1 . 5 .1

Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der V erordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeinde zuschüssen (Art. 1 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung; AS 831.110) . Die Ge meinde zuschüsse be ste hen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung aus

jährlichen Ge meindezuschüssen (a), Pflegekosten zuschüssen (b), Ein mal zulagen (c) und aus ser ordentlichen Gemein dezuschüssen (d).

Eine angemessene Einmalzulage kann der Stadtrat

für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Ge meinde zuschuss

am Ende eines jeden Kalenderjahres aus richten (Art. 10 Zusatz leistungs ver ord nung) . 1 . 5 .2

Der jährliche Gemeindezuschuss kann verwei gert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art. 6 Zusatzleis tungsverordnung). Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unter halt

nicht oder nur teil weise benötigt wird und daher eine Verweigerung oder Kürzung mangels Bedarf s angezeigt ist, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungs bestimmungen zur

Zusatz leistungs verordnung der Stadt Zürich

(AZVO; AS 831.111)

primär auf g rund

einer wirtschaftlichen Betrach tungs weise zu ent scheiden.

Bei der Beur teilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche

Einnahmen voll um fänglich berücksichtigt (Abs. 2) . Die Verweigerung geht der Kürzung vor (Abs. 3). 1 . 5 .3

Gemäss Art. 2 lit . a AZVO ist d er jährliche Gemeindezuschuss b ei Allein stehen den, die mit anderen volljährigen

Personen im gleichen Haus halt leben, welche nicht in

der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbe zo gen

sind und k einen Anspruch auf eine Kinder-

beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern.

Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pau schale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die von der verstorbenen Versicherten

per November 2010 ange stellte Betreuungsperson sei in ihrer Wohnung untergebracht worden. Da dies nicht gemeldet worden sei, sei nach einer routinemässigen Überprüfung der Wohn - si tuation eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden, was einen Ein nahme n überschuss zur Folge gehabt habe. Indem Kost und Logis Lohnbestandteile des Lohns an die Betreuungsperson gewesen seien, habe kein Unterschied zu jenen Fällen bestanden, in denen zwecks Erfüllung eines Arbeitsvertrages eine Wohn mög lichkeit ge sucht und finanziert werden müsse. Der Mietzinsanteil einer Dritt person sei nicht über die ZL zu finanzieren, auch wenn der Beizug einer 24-Stunden-Be treuerin teuer sei.

Zudem sei die Ausnahme von Art. 2 AZVO zur Verhinderung einer Sozial hilfe abhängigkeit nicht anzuwenden, da es sich bei den betreffenden Aufwen dungen nicht um sozialhilferechtlich anerkannte Aus gaben handle (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Betreuerin der verstorbenen Versicherten sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in deren Wohnung im Erdgeschoss untergebracht worden, sondern habe le diglich in demselben Haus im 2. Obergeschoss gewohnt und die Versicherte gemäss dem Vertrag vom 1. No vember 2010 ganztägig sowie bei Bedarf nachts betreut. Die Be treuerin habe sich während der vertraglich geregelten Zeiten in der Wohnung im Erd geschoss befunden . Auch habe sie während der Arbeitszeit zusammen mit der Versicherten ge gessen, nachdem sie für diese die Mahlzeiten zubereitet habe . Die Freizeit und die Wochenenden, während deren die Versicherte von ihren Verwandten betreut worden sei, habe die Betreuerin

hingegen in der eige nen Woh nung im 2. Obergeschoss verbracht . Für Kost und Logis in der Wohnung im 2. Obergeschoss habe die Betreueri n eine monatliche Miete von Fr. 850.-- bezahlt. Kost und Logis seien somit nicht als Ge genleistung für die Be treuungsarbeit vorgesehen gewesen . Dies sei (erst) nach münd licher Ab spra che in Abänderung der ursprünglichen vertraglichen Be stimmung kurz nach dem Arbeitsbeginn der Betreuerin geschehen . Die verein barten Fr. 850.-- seien nach mündlicher Absprache mit ihrem Lohn ver rechnet worden.

Entscheidend sei des Weiteren

nicht die formelle Meldung der Betreuerin als Unter mieterin, wie sie von der Versicherten in mangelnder Kennt nis der miet recht lichen Fach ausdrücke fälschlicherweise vorgenommenn worden sei, son dern ob die Woh nung im Erdgeschoss tatsächlich von beiden Personen bewohnt worden und die Wohnkosten aufge teilt worden seien. Die Versicherte habe auch nach der Anstel lung der Be treuerin nach wie vor den Mietzins für ihre Woh nung im Erd geschoss ganz be zahlt. Sie habe somit wäh rend der Dauer des Leistungsbezuges nicht in einem Mehrpersonenhaushalt ge lebt. D ie ge setzliche R egelung von Art. 16c ELV gelange nicht zur Anwen dung und die Mietkosten seien vollum fänglich als anerkannte Ausgaben zu berück sichtigen. Der Leistungs bezug sei daher zu Recht erfolgt und es bestehe kein recht licher Rück forderungsanspruch der Beschwerde gegnerin

(Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 3

ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der ZL-Leistungen rückwirkend für die Zeit ab November 2010 revisionsweise und weiterhin ab Februar 2012 zu Recht lediglich die Hälfte des Woh n ungs m iet - zinses

als Auslage berücksichtigte und aufgrund dessen den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab November 2010 verneinte.

3.

3.1

Den Akten ist ein Mietvertrag der verstorbenen Versicherten

vom 15./22. Sep tember 2009 zu entnehmen, der belegt, dass sie ab dem 1. Oktober 2009 am B.___

eine 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss gemietet und hierfür einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘650.-- zu bezahlen hatte (Urk. 9/57b). Aus einem weiteren Mietvertrag vom 20./30. Juni 2008 geht her vor, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführende 2, an derselben Adresse eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss gemietet hat te (Urk. 9/57c).

Der von den Beschwerdeführenden nunmehr eingereichte Mietv ertrag vom 15. September 2010 beinhaltet eine (Unter-) Mietvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführenden 2 und A.___, der Betreuerin der Versicherten, betreffend die Miete eines Zimmers in der Wohnung im 2. Obergeschoss a m

B.___ ab dem 1. Oktober 2010 für Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 3/5).

Dem Anstellungsvertrag zwischen der verstorbenen Versicherten und A.___

vom 1. November 2010 betref fend die Betreuung und Pflege der Ver sicherten ab dem 1. November 2010 ist zudem zu entnehmen, dass eine Arbeits zeit von 5 Tagen zu 8,5 Stunden von Sonntagnach mittag bis Freitagnachmittag vorgesehen war. D ie Arbeit nehmerin werde die nachts geleistete Arbeit kom pensieren. Die Arbeitnehmerin werde am B.___ wohnen und die Arbeitgeberin b ei Bedarf auch nachts betreuen. Das Gehalt bestehe aus monat lich Fr. 3‘800.--. Die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf Kost und Logis. Die Arbeitnehmerin dürfe die Wohnung der Arbeitgeberin auch während ihrer Frei zeit mitbenü t zen (Urk. 9/70). 3.2

3.2.1

Diesen vertraglichen Vereinbarungen und den Ausführungen der Beschwerde führenden (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass sich die Betreuerin der verstorbenen Ver sicherten jeweils von Sonntagnachmittag bis Freitagnachmittag in deren Woh nung im Erdgeschoss und Haushalt aufgehalten hatte, dass sie dort die Mahl zeiten zusammen mit der Versicherten einnahm und dass sie auch nachts in deren Wohnung weilte . Zu letzterem wurde im Einspraches chreiben

des Be schwerde führenden 1 vom

16. Januar 2012 ausgeführt, dass die Versicherte rund um die Uhr Betreuung benötigt habe und insbesondere auch nachts nicht habe alleine zu Hause sein können (Urk. 9/68). Ausser dem durfte die Betreuerin gemäss dem An stellungs vertrag die Wohnung ihrer Arbeit geberin auch während ihrer Freizeit mitbe nützen und es wurden ihr Kost und Logis zugesichert (Urk. 9/70) .

Wie aus dem Mietvertrag vom 15. September 2010 bezüglich des zusätz lichen Zimmers im zweiten Obergeschoss hervorgeht (Urk. 3/5), bezog sich dieses Miet verhältnis dagegen allein auf ein Zimmer ohne Mitbenützung der Küche und des Badezimmers oder weitere r Räume. Es ist bei dieser Akten lage daher zwar möglich, dass die Betreuerin dort jeweils von Freitag bis Sonn tag über nachtete, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit nie von ihrem Recht auf Mitbenützung der Wohnung im Erd geschoss, nament lich der Küche und des Badezimmers, machte. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Be treuerin unter den gegebenen Umständen zumindest unter der Woche bei der Ver sicherten wohnte. Damit ist die Anwen dung von Art. 16c ELV geboten. Denn Anknüpfungspunkt für die grund sätzliche Anwen dung von Art. 16c ELV ist das ge mein same Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b), und zwar unabhängig davon, ob

ein entgeltliches Miet ver hältnis besteht oder ob - wie hier -

ein anderes ver tragliches Verhältnis eine solche Wohnsituation

bedingt .

3.2.2

Im genannten BGE 127 V 10 hat das Bundesgericht eine grundsätzliche Auf teilung des Mietzinses nach Art. 16c ELV

in einem

Fall bejaht, in welchem eine 14 Jahre alte Enkelin in der Wohnung ihrer Grossmutter jeweils unter der Woche während der Schulzeit wohnte und an den Wochenenden und in den Ferien bei ihren Eltern weilte. Das Bundesgericht sah bei dieser Konstellation v on einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses der Wohnung der Gross mutter nach Art. 16c Abs. 2 ELV ab und setzte den Anteil auf einen Drittel fest. Zur Begrün dung führte es aus, die Enkelin verbringe gerade jene Zeit, in der sie ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutzen würde, bei ihren Eltern. Die Ge mein schaftsräume würden somit zum grösseren Teil der Gross mutter dienen . Diese habe auch nicht etwa wegen ihrer Mitbewohnerin eine teurere oder grössere Wohnung bezogen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die selbe Woh nung auch gewählt hätte, wenn sie allein wohnen würde. Unter diesen Um ständen sei davon auszugehen, dass die Wohnung von der Enkelin lediglich zu etwa einem Drittel genutzt werde . Zudem sei die eigentliche Herr schaft über die Wohnung einzig bei der Grossmutter

verblieben (BGE 127 V 10 E. 6c).

Auch hier rechtfertigt sich angesichts dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) . Denn auch hier hatte die verstorbene Versicherte die eigentliche Herr schaft über die Woh nung behalten und die Nutzung der Wohnung diente weiterhin in erster Linie

ihr selber . Auch führte d as besondere Arbeits verhältnis mit Be treuung der Versicherten dazu, dass die Gemeinschafts räume auch bei Anwesenheit der Mit be wohnerin darin vorrangig der Versicherten dienten. Angesichts dieser besonderen Umstände ist der Anteil der Betreuerin auf einen Viertel festzusetzen, wobei aber auch der Anteil von einem Drittel zu demselben Ergebnis führen würde, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2.3

Drei Viertel oder zwei Drittel des Mietzinses von Fr. 1‘650.-- pro Monat respek tive Fr. 19‘800.-- pro Jahr (Urk. 9/57b) unterschreiten

mit Fr. 14‘850.-- (3/4) respek tive Fr. 13‘200.-- (2/3) nicht den nach Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG maximal als Auslage anrechenbare n Betrag von Fr. 13‘200.--. Damit ist die in der Ver fügung vom 7. Dezember 2011 vorgenommene ZL-Rechnung (Urk. 9/78/21) an stelle der in der Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgeführten Neuberechnung (Urk. 9/78/22) massgeblich. Die Aufhebung der ZL-Leistungen per Februar 2012 (Urk. 9/78/22) erfolgte damit zu Unrecht und die

Rücker - stattungs for derung

von Fr. 10‘861.--

(Urk. 9/78/24) besteht

nicht . 3.3

In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) und die Verfügung vom 5. Januar

2012 (Urk. 9/78/22) folglich aufzuheben .

4.

Das Verfahren ist kostenlos. Den Beschwerdeführenden steht eine Prozess entschä digung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2013

und die Verfügung vom 5. Januar

2012 des Amtes für Zusatz leis tun gen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwer deführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Juerg Wyler - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 7, gestorben am 10. Januar 2013, bezog vom Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) seit dem Jahr 2002 Zusatzleistungen (ZL; Urk. 9/17) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 9/A-E).

Ab November 2010 hatte die Versicherte A.___

für ihre Pflege und Betreuung zuhause eingestellt (Urk. 3/4), welche in derselben Liegenschaft wie die Ver sicherte wohnte (Urk. 9/64 S. 4, Urk. 9). Mit Ver fügung vom 5. Januar 2012 stellte das AZL die Zusatz leistungen bestehend aus kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (Urk. 9/78/21 S. 3) per Februar 2012 ein, da es in der ZL-Berechnung neu nur noch die Hälf t e des Wohnungsmietzinses

berück sich tigte (Urk. 9/78/22) . Mit Ver fügung vom 9. Januar 2012 verpflichtete das AZL die Versicherte zudem zur Rück erstattung der Zusatzleistungen für die Zeit von November 2010 bis Januar 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘861.-- zuzüglich einer Einmalzulage von Fr. 600.-- mit der Begründung, wegen einer nicht gemeldeten Wohnge mein schaft habe der ZL-Anspruch neu berechnet wer den müssen

(Urk. 9/78/24).

Dage gen erhob der Sohn der Ver sicherte n

mit Schrei ben vom

16. Januar 2012 Einsprache (Urk. 9/68), welche das AZL m it

Ein sprache entscheid vom

18. Januar 2013

abwies (Urk. 2).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob en die Söhne der inzwischen verstorbenen Ver sicherten mit Eingabe vom

15. Februar 2013

und unter Beilage eines Miet ver trag s vom 15. September 2010 (Urk. 3/5) Beschwerde und beantragte n, die Ver fügung vom 5. Januar 2012 und der Einspracheentscheid vom

18. Januar 2013 sei en aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführe nden hielt en in der Replik vom

29. April 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die von der verstorbenen Versicherten

per November 2010 ange stellte Betreuungsperson sei in ihrer Wohnung untergebracht worden. Da dies nicht gemeldet worden sei, sei nach einer routinemässigen Überprüfung der Wohn - si tuation eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden, was einen Ein nahme n überschuss zur Folge gehabt habe. Indem Kost und Logis Lohnbestandteile des Lohns an die Betreuungsperson gewesen seien, habe kein Unterschied zu jenen Fällen bestanden, in denen zwecks Erfüllung eines Arbeitsvertrages eine Wohn mög lichkeit ge sucht und finanziert werden müsse. Der Mietzinsanteil einer Dritt person sei nicht über die ZL zu finanzieren, auch wenn der Beizug einer 24-Stunden-Be treuerin teuer sei.

Zudem sei die Ausnahme von Art. 2 AZVO zur Verhinderung einer Sozial hilfe abhängigkeit nicht anzuwenden, da es sich bei den betreffenden Aufwen dungen nicht um sozialhilferechtlich anerkannte Aus gaben handle (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Betreuerin der verstorbenen Versicherten sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in deren Wohnung im Erdgeschoss untergebracht worden, sondern habe le diglich in demselben Haus im 2. Obergeschoss gewohnt und die Versicherte gemäss dem Vertrag vom 1. No vember 2010 ganztägig sowie bei Bedarf nachts betreut. Die Be treuerin habe sich während der vertraglich geregelten Zeiten in der Wohnung im Erd geschoss befunden . Auch habe sie während der Arbeitszeit zusammen mit der Versicherten ge gessen, nachdem sie für diese die Mahlzeiten zubereitet habe . Die Freizeit und die Wochenenden, während deren die Versicherte von ihren Verwandten betreut worden sei, habe die Betreuerin

hingegen in der eige nen Woh nung im 2. Obergeschoss verbracht . Für Kost und Logis in der Wohnung im 2. Obergeschoss habe die Betreueri n eine monatliche Miete von Fr. 850.-- bezahlt. Kost und Logis seien somit nicht als Ge genleistung für die Be treuungsarbeit vorgesehen gewesen . Dies sei (erst) nach münd licher Ab spra che in Abänderung der ursprünglichen vertraglichen Be stimmung kurz nach dem Arbeitsbeginn der Betreuerin geschehen . Die verein barten Fr. 850.-- seien nach mündlicher Absprache mit ihrem Lohn ver rechnet worden.

Entscheidend sei des Weiteren

nicht die formelle Meldung der Betreuerin als Unter mieterin, wie sie von der Versicherten in mangelnder Kennt nis der miet recht lichen Fach ausdrücke fälschlicherweise vorgenommenn worden sei, son dern ob die Woh nung im Erdgeschoss tatsächlich von beiden Personen bewohnt worden und die Wohnkosten aufge teilt worden seien. Die Versicherte habe auch nach der Anstel lung der Be treuerin nach wie vor den Mietzins für ihre Woh nung im Erd geschoss ganz be zahlt. Sie habe somit wäh rend der Dauer des Leistungsbezuges nicht in einem Mehrpersonenhaushalt ge lebt. D ie ge setzliche R egelung von Art. 16c ELV gelange nicht zur Anwen dung und die Mietkosten seien vollum fänglich als anerkannte Ausgaben zu berück sichtigen. Der Leistungs bezug sei daher zu Recht erfolgt und es bestehe kein recht licher Rück forderungsanspruch der Beschwerde gegnerin

(Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 3

ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der ZL-Leistungen rückwirkend für die Zeit ab November 2010 revisionsweise und weiterhin ab Februar 2012 zu Recht lediglich die Hälfte des Woh n ungs m iet - zinses

als Auslage berücksichtigte und aufgrund dessen den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab November 2010 verneinte.

3.

E. 3 S. 2). Die Beschwerde gegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1 .2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1 .3

1 .3.1

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.

D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1 .3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che

nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen

Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per sonen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.

Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV) . Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

1 .4

1.4.1

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 1.4.2

Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt d er jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2 ‘ 420 .-- . Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abge stellt, wobei

die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen bare Ein nahmen behandelt werden (lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf bei zu Hause woh nenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird (lit . b) .

§ 18 ZLG sieht vor, dass Be i hilfe gekürzt und verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewährt bleibt.

Die Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) bestimmt in § 1 9 zu dem, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Bei hilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergän zungs leis tung herabgesetzt werden. 1.4.3

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61 ATSG). 1 .

E. 3.1 Den Akten ist ein Mietvertrag der verstorbenen Versicherten

vom 15./22. Sep tember 2009 zu entnehmen, der belegt, dass sie ab dem 1. Oktober 2009 am B.___

eine 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss gemietet und hierfür einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘650.-- zu bezahlen hatte (Urk. 9/57b). Aus einem weiteren Mietvertrag vom 20./30. Juni 2008 geht her vor, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführende 2, an derselben Adresse eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss gemietet hat te (Urk. 9/57c).

Der von den Beschwerdeführenden nunmehr eingereichte Mietv ertrag vom 15. September 2010 beinhaltet eine (Unter-) Mietvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführenden 2 und A.___, der Betreuerin der Versicherten, betreffend die Miete eines Zimmers in der Wohnung im 2. Obergeschoss a m

B.___ ab dem 1. Oktober 2010 für Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 3/5).

Dem Anstellungsvertrag zwischen der verstorbenen Versicherten und A.___

vom 1. November 2010 betref fend die Betreuung und Pflege der Ver sicherten ab dem 1. November 2010 ist zudem zu entnehmen, dass eine Arbeits zeit von 5 Tagen zu 8,5 Stunden von Sonntagnach mittag bis Freitagnachmittag vorgesehen war. D ie Arbeit nehmerin werde die nachts geleistete Arbeit kom pensieren. Die Arbeitnehmerin werde am B.___ wohnen und die Arbeitgeberin b ei Bedarf auch nachts betreuen. Das Gehalt bestehe aus monat lich Fr. 3‘800.--. Die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf Kost und Logis. Die Arbeitnehmerin dürfe die Wohnung der Arbeitgeberin auch während ihrer Frei zeit mitbenü t zen (Urk. 9/70).

E. 3.2.1 Diesen vertraglichen Vereinbarungen und den Ausführungen der Beschwerde führenden (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass sich die Betreuerin der verstorbenen Ver sicherten jeweils von Sonntagnachmittag bis Freitagnachmittag in deren Woh nung im Erdgeschoss und Haushalt aufgehalten hatte, dass sie dort die Mahl zeiten zusammen mit der Versicherten einnahm und dass sie auch nachts in deren Wohnung weilte . Zu letzterem wurde im Einspraches chreiben

des Be schwerde führenden 1 vom

16. Januar 2012 ausgeführt, dass die Versicherte rund um die Uhr Betreuung benötigt habe und insbesondere auch nachts nicht habe alleine zu Hause sein können (Urk. 9/68). Ausser dem durfte die Betreuerin gemäss dem An stellungs vertrag die Wohnung ihrer Arbeit geberin auch während ihrer Freizeit mitbe nützen und es wurden ihr Kost und Logis zugesichert (Urk. 9/70) .

Wie aus dem Mietvertrag vom 15. September 2010 bezüglich des zusätz lichen Zimmers im zweiten Obergeschoss hervorgeht (Urk. 3/5), bezog sich dieses Miet verhältnis dagegen allein auf ein Zimmer ohne Mitbenützung der Küche und des Badezimmers oder weitere r Räume. Es ist bei dieser Akten lage daher zwar möglich, dass die Betreuerin dort jeweils von Freitag bis Sonn tag über nachtete, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit nie von ihrem Recht auf Mitbenützung der Wohnung im Erd geschoss, nament lich der Küche und des Badezimmers, machte. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Be treuerin unter den gegebenen Umständen zumindest unter der Woche bei der Ver sicherten wohnte. Damit ist die Anwen dung von Art. 16c ELV geboten. Denn Anknüpfungspunkt für die grund sätzliche Anwen dung von Art. 16c ELV ist das ge mein same Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b), und zwar unabhängig davon, ob

ein entgeltliches Miet ver hältnis besteht oder ob - wie hier -

ein anderes ver tragliches Verhältnis eine solche Wohnsituation

bedingt .

E. 3.2.2 Im genannten BGE 127 V 10 hat das Bundesgericht eine grundsätzliche Auf teilung des Mietzinses nach Art. 16c ELV

in einem

Fall bejaht, in welchem eine 14 Jahre alte Enkelin in der Wohnung ihrer Grossmutter jeweils unter der Woche während der Schulzeit wohnte und an den Wochenenden und in den Ferien bei ihren Eltern weilte. Das Bundesgericht sah bei dieser Konstellation v on einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses der Wohnung der Gross mutter nach Art. 16c Abs. 2 ELV ab und setzte den Anteil auf einen Drittel fest. Zur Begrün dung führte es aus, die Enkelin verbringe gerade jene Zeit, in der sie ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutzen würde, bei ihren Eltern. Die Ge mein schaftsräume würden somit zum grösseren Teil der Gross mutter dienen . Diese habe auch nicht etwa wegen ihrer Mitbewohnerin eine teurere oder grössere Wohnung bezogen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die selbe Woh nung auch gewählt hätte, wenn sie allein wohnen würde. Unter diesen Um ständen sei davon auszugehen, dass die Wohnung von der Enkelin lediglich zu etwa einem Drittel genutzt werde . Zudem sei die eigentliche Herr schaft über die Wohnung einzig bei der Grossmutter

verblieben (BGE 127 V 10 E. 6c).

Auch hier rechtfertigt sich angesichts dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) . Denn auch hier hatte die verstorbene Versicherte die eigentliche Herr schaft über die Woh nung behalten und die Nutzung der Wohnung diente weiterhin in erster Linie

ihr selber . Auch führte d as besondere Arbeits verhältnis mit Be treuung der Versicherten dazu, dass die Gemeinschafts räume auch bei Anwesenheit der Mit be wohnerin darin vorrangig der Versicherten dienten. Angesichts dieser besonderen Umstände ist der Anteil der Betreuerin auf einen Viertel festzusetzen, wobei aber auch der Anteil von einem Drittel zu demselben Ergebnis führen würde, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

E. 3.2.3 Drei Viertel oder zwei Drittel des Mietzinses von Fr. 1‘650.-- pro Monat respek tive Fr. 19‘800.-- pro Jahr (Urk. 9/57b) unterschreiten

mit Fr. 14‘850.-- (3/4) respek tive Fr. 13‘200.-- (2/3) nicht den nach Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG maximal als Auslage anrechenbare n Betrag von Fr. 13‘200.--. Damit ist die in der Ver fügung vom 7. Dezember 2011 vorgenommene ZL-Rechnung (Urk. 9/78/21) an stelle der in der Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgeführten Neuberechnung (Urk. 9/78/22) massgeblich. Die Aufhebung der ZL-Leistungen per Februar 2012 (Urk. 9/78/22) erfolgte damit zu Unrecht und die

Rücker - stattungs for derung

von Fr. 10‘861.--

(Urk. 9/78/24) besteht

nicht .

E. 3.3 In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) und die Verfügung vom 5. Januar

2012 (Urk. 9/78/22) folglich aufzuheben .

4.

Das Verfahren ist kostenlos. Den Beschwerdeführenden steht eine Prozess entschä digung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2013

und die Verfügung vom 5. Januar

2012 des Amtes für Zusatz leis tun gen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwer deführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Juerg Wyler - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 5 .2

Der jährliche Gemeindezuschuss kann verwei gert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art.

E. 6 Zusatzleis tungsverordnung). Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unter halt

nicht oder nur teil weise benötigt wird und daher eine Verweigerung oder Kürzung mangels Bedarf s angezeigt ist, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungs bestimmungen zur

Zusatz leistungs verordnung der Stadt Zürich

(AZVO; AS 831.111)

primär auf g rund

einer wirtschaftlichen Betrach tungs weise zu ent scheiden.

Bei der Beur teilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche

Einnahmen voll um fänglich berücksichtigt (Abs. 2) . Die Verweigerung geht der Kürzung vor (Abs. 3). 1 . 5 .3

Gemäss Art. 2 lit . a AZVO ist d er jährliche Gemeindezuschuss b ei Allein stehen den, die mit anderen volljährigen

Personen im gleichen Haus halt leben, welche nicht in

der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbe zo gen

sind und k einen Anspruch auf eine Kinder-

beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern.

Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pau schale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

8. Dezember 2014 in Sachen Erben der X.___, gestorben am 1 0. Januar 2013 nämlich: 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler WWNW Rechtsanwälte Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 1 7, gestorben am 10. Januar 2013, bezog vom Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) seit dem Jahr 2002 Zusatzleistungen (ZL; Urk. 9/17) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 9/A-E).

Ab November 2010 hatte die Versicherte A.___

für ihre Pflege und Betreuung zuhause eingestellt (Urk. 3/4), welche in derselben Liegenschaft wie die Ver sicherte wohnte (Urk. 9/64 S. 4, Urk. 9). Mit Ver fügung vom 5. Januar 2012 stellte das AZL die Zusatz leistungen bestehend aus kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (Urk. 9/78/21 S. 3) per Februar 2012 ein, da es in der ZL-Berechnung neu nur noch die Hälf t e des Wohnungsmietzinses

berück sich tigte (Urk. 9/78/22) . Mit Ver fügung vom 9. Januar 2012 verpflichtete das AZL die Versicherte zudem zur Rück erstattung der Zusatzleistungen für die Zeit von November 2010 bis Januar 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘861.-- zuzüglich einer Einmalzulage von Fr. 600.-- mit der Begründung, wegen einer nicht gemeldeten Wohnge mein schaft habe der ZL-Anspruch neu berechnet wer den müssen

(Urk. 9/78/24).

Dage gen erhob der Sohn der Ver sicherte n

mit Schrei ben vom

16. Januar 2012 Einsprache (Urk. 9/68), welche das AZL m it

Ein sprache entscheid vom

18. Januar 2013

abwies (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob en die Söhne der inzwischen verstorbenen Ver sicherten mit Eingabe vom

15. Februar 2013

und unter Beilage eines Miet ver trag s vom 15. September 2010 (Urk. 3/5) Beschwerde und beantragte n, die Ver fügung vom 5. Januar 2012 und der Einspracheentscheid vom

18. Januar 2013 sei en aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführe nden hielt en in der Replik vom

29. April 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 1 3 S. 2). Die Beschwerde gegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1 .2

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011

vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1 .3

1 .3.1

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.

D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1 .3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che

nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen

Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per sonen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.

Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV) . Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

1 .4

1.4.1

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 1.4.2

Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt d er jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2 ‘ 420 .-- . Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abge stellt, wobei

die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen bare Ein nahmen behandelt werden (lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf bei zu Hause woh nenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird (lit . b) .

§ 18 ZLG sieht vor, dass Be i hilfe gekürzt und verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewährt bleibt.

Die Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) bestimmt in § 1 9 zu dem, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Bei hilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergän zungs leis tung herabgesetzt werden. 1.4.3

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61 ATSG). 1 . 5

1 . 5 .1

Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der V erordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeinde zuschüssen (Art. 1 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung; AS 831.110) . Die Ge meinde zuschüsse be ste hen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung aus

jährlichen Ge meindezuschüssen (a), Pflegekosten zuschüssen (b), Ein mal zulagen (c) und aus ser ordentlichen Gemein dezuschüssen (d).

Eine angemessene Einmalzulage kann der Stadtrat

für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Ge meinde zuschuss

am Ende eines jeden Kalenderjahres aus richten (Art. 10 Zusatz leistungs ver ord nung) . 1 . 5 .2

Der jährliche Gemeindezuschuss kann verwei gert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art. 6 Zusatzleis tungsverordnung). Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unter halt

nicht oder nur teil weise benötigt wird und daher eine Verweigerung oder Kürzung mangels Bedarf s angezeigt ist, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungs bestimmungen zur

Zusatz leistungs verordnung der Stadt Zürich

(AZVO; AS 831.111)

primär auf g rund

einer wirtschaftlichen Betrach tungs weise zu ent scheiden.

Bei der Beur teilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche

Einnahmen voll um fänglich berücksichtigt (Abs. 2) . Die Verweigerung geht der Kürzung vor (Abs. 3). 1 . 5 .3

Gemäss Art. 2 lit . a AZVO ist d er jährliche Gemeindezuschuss b ei Allein stehen den, die mit anderen volljährigen

Personen im gleichen Haus halt leben, welche nicht in

der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbe zo gen

sind und k einen Anspruch auf eine Kinder-

beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern.

Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pau schale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die von der verstorbenen Versicherten

per November 2010 ange stellte Betreuungsperson sei in ihrer Wohnung untergebracht worden. Da dies nicht gemeldet worden sei, sei nach einer routinemässigen Überprüfung der Wohn - si tuation eine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden, was einen Ein nahme n überschuss zur Folge gehabt habe. Indem Kost und Logis Lohnbestandteile des Lohns an die Betreuungsperson gewesen seien, habe kein Unterschied zu jenen Fällen bestanden, in denen zwecks Erfüllung eines Arbeitsvertrages eine Wohn mög lichkeit ge sucht und finanziert werden müsse. Der Mietzinsanteil einer Dritt person sei nicht über die ZL zu finanzieren, auch wenn der Beizug einer 24-Stunden-Be treuerin teuer sei.

Zudem sei die Ausnahme von Art. 2 AZVO zur Verhinderung einer Sozial hilfe abhängigkeit nicht anzuwenden, da es sich bei den betreffenden Aufwen dungen nicht um sozialhilferechtlich anerkannte Aus gaben handle (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Betreuerin der verstorbenen Versicherten sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in deren Wohnung im Erdgeschoss untergebracht worden, sondern habe le diglich in demselben Haus im 2. Obergeschoss gewohnt und die Versicherte gemäss dem Vertrag vom 1. No vember 2010 ganztägig sowie bei Bedarf nachts betreut. Die Be treuerin habe sich während der vertraglich geregelten Zeiten in der Wohnung im Erd geschoss befunden . Auch habe sie während der Arbeitszeit zusammen mit der Versicherten ge gessen, nachdem sie für diese die Mahlzeiten zubereitet habe . Die Freizeit und die Wochenenden, während deren die Versicherte von ihren Verwandten betreut worden sei, habe die Betreuerin

hingegen in der eige nen Woh nung im 2. Obergeschoss verbracht . Für Kost und Logis in der Wohnung im 2. Obergeschoss habe die Betreueri n eine monatliche Miete von Fr. 850.-- bezahlt. Kost und Logis seien somit nicht als Ge genleistung für die Be treuungsarbeit vorgesehen gewesen . Dies sei (erst) nach münd licher Ab spra che in Abänderung der ursprünglichen vertraglichen Be stimmung kurz nach dem Arbeitsbeginn der Betreuerin geschehen . Die verein barten Fr. 850.-- seien nach mündlicher Absprache mit ihrem Lohn ver rechnet worden.

Entscheidend sei des Weiteren

nicht die formelle Meldung der Betreuerin als Unter mieterin, wie sie von der Versicherten in mangelnder Kennt nis der miet recht lichen Fach ausdrücke fälschlicherweise vorgenommenn worden sei, son dern ob die Woh nung im Erdgeschoss tatsächlich von beiden Personen bewohnt worden und die Wohnkosten aufge teilt worden seien. Die Versicherte habe auch nach der Anstel lung der Be treuerin nach wie vor den Mietzins für ihre Woh nung im Erd geschoss ganz be zahlt. Sie habe somit wäh rend der Dauer des Leistungsbezuges nicht in einem Mehrpersonenhaushalt ge lebt. D ie ge setzliche R egelung von Art. 16c ELV gelange nicht zur Anwen dung und die Mietkosten seien vollum fänglich als anerkannte Ausgaben zu berück sichtigen. Der Leistungs bezug sei daher zu Recht erfolgt und es bestehe kein recht licher Rück forderungsanspruch der Beschwerde gegnerin

(Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 3

ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der ZL-Leistungen rückwirkend für die Zeit ab November 2010 revisionsweise und weiterhin ab Februar 2012 zu Recht lediglich die Hälfte des Woh n ungs m iet - zinses

als Auslage berücksichtigte und aufgrund dessen den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab November 2010 verneinte.

3.

3.1

Den Akten ist ein Mietvertrag der verstorbenen Versicherten

vom 15./22. Sep tember 2009 zu entnehmen, der belegt, dass sie ab dem 1. Oktober 2009 am B.___

eine 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss gemietet und hierfür einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘650.-- zu bezahlen hatte (Urk. 9/57b). Aus einem weiteren Mietvertrag vom 20./30. Juni 2008 geht her vor, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführende 2, an derselben Adresse eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss gemietet hat te (Urk. 9/57c).

Der von den Beschwerdeführenden nunmehr eingereichte Mietv ertrag vom 15. September 2010 beinhaltet eine (Unter-) Mietvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführenden 2 und A.___, der Betreuerin der Versicherten, betreffend die Miete eines Zimmers in der Wohnung im 2. Obergeschoss a m

B.___ ab dem 1. Oktober 2010 für Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 3/5).

Dem Anstellungsvertrag zwischen der verstorbenen Versicherten und A.___

vom 1. November 2010 betref fend die Betreuung und Pflege der Ver sicherten ab dem 1. November 2010 ist zudem zu entnehmen, dass eine Arbeits zeit von 5 Tagen zu 8,5 Stunden von Sonntagnach mittag bis Freitagnachmittag vorgesehen war. D ie Arbeit nehmerin werde die nachts geleistete Arbeit kom pensieren. Die Arbeitnehmerin werde am B.___ wohnen und die Arbeitgeberin b ei Bedarf auch nachts betreuen. Das Gehalt bestehe aus monat lich Fr. 3‘800.--. Die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf Kost und Logis. Die Arbeitnehmerin dürfe die Wohnung der Arbeitgeberin auch während ihrer Frei zeit mitbenü t zen (Urk. 9/70). 3.2

3.2.1

Diesen vertraglichen Vereinbarungen und den Ausführungen der Beschwerde führenden (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass sich die Betreuerin der verstorbenen Ver sicherten jeweils von Sonntagnachmittag bis Freitagnachmittag in deren Woh nung im Erdgeschoss und Haushalt aufgehalten hatte, dass sie dort die Mahl zeiten zusammen mit der Versicherten einnahm und dass sie auch nachts in deren Wohnung weilte . Zu letzterem wurde im Einspraches chreiben

des Be schwerde führenden 1 vom

16. Januar 2012 ausgeführt, dass die Versicherte rund um die Uhr Betreuung benötigt habe und insbesondere auch nachts nicht habe alleine zu Hause sein können (Urk. 9/68). Ausser dem durfte die Betreuerin gemäss dem An stellungs vertrag die Wohnung ihrer Arbeit geberin auch während ihrer Freizeit mitbe nützen und es wurden ihr Kost und Logis zugesichert (Urk. 9/70) .

Wie aus dem Mietvertrag vom 15. September 2010 bezüglich des zusätz lichen Zimmers im zweiten Obergeschoss hervorgeht (Urk. 3/5), bezog sich dieses Miet verhältnis dagegen allein auf ein Zimmer ohne Mitbenützung der Küche und des Badezimmers oder weitere r Räume. Es ist bei dieser Akten lage daher zwar möglich, dass die Betreuerin dort jeweils von Freitag bis Sonn tag über nachtete, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit nie von ihrem Recht auf Mitbenützung der Wohnung im Erd geschoss, nament lich der Küche und des Badezimmers, machte. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Be treuerin unter den gegebenen Umständen zumindest unter der Woche bei der Ver sicherten wohnte. Damit ist die Anwen dung von Art. 16c ELV geboten. Denn Anknüpfungspunkt für die grund sätzliche Anwen dung von Art. 16c ELV ist das ge mein same Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b), und zwar unabhängig davon, ob

ein entgeltliches Miet ver hältnis besteht oder ob - wie hier -

ein anderes ver tragliches Verhältnis eine solche Wohnsituation

bedingt .

3.2.2

Im genannten BGE 127 V 10 hat das Bundesgericht eine grundsätzliche Auf teilung des Mietzinses nach Art. 16c ELV

in einem

Fall bejaht, in welchem eine 14 Jahre alte Enkelin in der Wohnung ihrer Grossmutter jeweils unter der Woche während der Schulzeit wohnte und an den Wochenenden und in den Ferien bei ihren Eltern weilte. Das Bundesgericht sah bei dieser Konstellation v on einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses der Wohnung der Gross mutter nach Art. 16c Abs. 2 ELV ab und setzte den Anteil auf einen Drittel fest. Zur Begrün dung führte es aus, die Enkelin verbringe gerade jene Zeit, in der sie ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutzen würde, bei ihren Eltern. Die Ge mein schaftsräume würden somit zum grösseren Teil der Gross mutter dienen . Diese habe auch nicht etwa wegen ihrer Mitbewohnerin eine teurere oder grössere Wohnung bezogen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die selbe Woh nung auch gewählt hätte, wenn sie allein wohnen würde. Unter diesen Um ständen sei davon auszugehen, dass die Wohnung von der Enkelin lediglich zu etwa einem Drittel genutzt werde . Zudem sei die eigentliche Herr schaft über die Wohnung einzig bei der Grossmutter

verblieben (BGE 127 V 10 E. 6c).

Auch hier rechtfertigt sich angesichts dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) . Denn auch hier hatte die verstorbene Versicherte die eigentliche Herr schaft über die Woh nung behalten und die Nutzung der Wohnung diente weiterhin in erster Linie

ihr selber . Auch führte d as besondere Arbeits verhältnis mit Be treuung der Versicherten dazu, dass die Gemeinschafts räume auch bei Anwesenheit der Mit be wohnerin darin vorrangig der Versicherten dienten. Angesichts dieser besonderen Umstände ist der Anteil der Betreuerin auf einen Viertel festzusetzen, wobei aber auch der Anteil von einem Drittel zu demselben Ergebnis führen würde, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2.3

Drei Viertel oder zwei Drittel des Mietzinses von Fr. 1‘650.-- pro Monat respek tive Fr. 19‘800.-- pro Jahr (Urk. 9/57b) unterschreiten

mit Fr. 14‘850.-- (3/4) respek tive Fr. 13‘200.-- (2/3) nicht den nach Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG maximal als Auslage anrechenbare n Betrag von Fr. 13‘200.--. Damit ist die in der Ver fügung vom 7. Dezember 2011 vorgenommene ZL-Rechnung (Urk. 9/78/21) an stelle der in der Verfügung vom 5. Januar 2012 aufgeführten Neuberechnung (Urk. 9/78/22) massgeblich. Die Aufhebung der ZL-Leistungen per Februar 2012 (Urk. 9/78/22) erfolgte damit zu Unrecht und die

Rücker - stattungs for derung

von Fr. 10‘861.--

(Urk. 9/78/24) besteht

nicht . 3.3

In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) und die Verfügung vom 5. Januar

2012 (Urk. 9/78/22) folglich aufzuheben .

4.

Das Verfahren ist kostenlos. Den Beschwerdeführenden steht eine Prozess entschä digung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Januar 2013

und die Verfügung vom 5. Januar

2012 des Amtes für Zusatz leis tun gen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwer deführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Juerg Wyler - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann