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ZL.2013.00015

ZL-Berechnung: Einkommen bei Selbständigerwerbendem. (BGE 9C_859/2014)

Zürich SozVersG · 2014-10-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 194 9 , bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/A) . Er ist weiterhin als selbständiger Marktfahrer tätig .

Mitte Mai 2012 hat er sich beim Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfol gend: A ZL) zum Leistungs bezug angemeldet ( Urk. 2 S. 1, Urk. 7/16, Urk. 7/28 , Urk. 7/35 ). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Versicherten sprach ihm das AZL m it Ver fü gung vom 8 . November 2012 unter Berück sich tigung eines Ein kommens von Fr. 27‘159.-- aus selbständiger Erwerbs tätig keit Zusatz leistun gen in der Höhe von Fr. 418.-- pro Monat ab Mai 2012 zu (Urk. 7/37/1).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 4 . Dezember 2012 Einspra che (Urk.

7/32 ). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 sprach das AZL dem Versicherten Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zu (Urk. 7/37/2). Mi t Einspracheentscheid vom

21. Januar 2013

wies das AZL die Eins prache gegen die Verfügung vom 8 . November 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Ein spracheentscheid vom

21. Januar 2013 und beantragte , es sei

zur Er mittlung seines Einkommens auf die Einnahmen- und Ausgabena ufstellung des Jahres 2012 abzustellen und er sei als Rentner von Buchhaltungsaufstel lungen zu befreien , solange er Minimalverdiener sei (Urk. 1 ).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 S.

2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergän zungs leistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kanto nale Beihilfe und die Ge mein de zuschüsse ) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu be rücksichtigen sind , über die die Leistungsanspreche nde ungeschmälert verfügen kann (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_232/2014 vom 2 9. August 2014 E. 1 und E.

3 mit Hinweis

sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). 1.3

1.3.1

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG aufgeführt. D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechen baren Ein nah men gehören unter anderen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien

(Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Die se Erwerbseinkommen sind privilegiert, das heisst , sie gelangen nur zu zwei Dritteln zur Anrechnung und - bei allein stehenden Perso nen

- nur soweit, als sie jährlich den Betrag von Fr. 1'0 00.-- übersteigen.

G emäss

Art. 11a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs ein kom men die ausge wiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommens abhän gigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

1.3.2

N ach Art. 23 ELV sind f ür die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen der jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend (Abs. 1) .

Bei Ver sicher ten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kan tonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuer ver an lagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls in zwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person ein getreten ist ( Abs. 2) .

Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zei t raumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesent lich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungs periode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr um ge rechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt d es Anspruchsbeginns abzu stellen ( Abs. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über seine Aus ga ben und Einnahmen als Marktführer sei ersichtlich, dass er nebst der Position für „Ausgaben“ jeweils die Hälfte seines monatlichen Umsatzes als „Rück stel lungen“ in Abzug gebracht habe . Aus der Aufstellung gehe indes nicht genau hervor beziehungsweise es sei nicht belegt, wofür er die Positionen im Ein zel nen verwende. Für Gewinnungskosten werde bei arbeitstätigen Bezügern von Zusatzleistungen aus Gründen der V erwaltungsökonomie pauschal Fr. 2‘000.-- in die Berechnung au fgenommen, höhere Kosten müsste

er belegen. Der Hin weis von Seiten des Beschwerdeführers, mit den Rückstellunge n würden In ves titionen getätigt und Waren gekauft, seien so pauschal nicht ausreichend, denn gemäss Art. 11a ELV müssten Gew innungskosten ausgewiesen sein, und zwar unabhängig von der Behauptung, dass Belege unter Marktfahrern nicht üblich seien. Zudem könnten Auslagen für das Essen an Markttagen nicht als Gewin nungskosten anerkannt werden, da Ausgaben für Lebensmittel bereits im Betrag für den allge meinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG be rücksich tigt würden

(Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen bringt

der Beschwerdeführe r

im Wesentlichen vor , auf seine Fragen und Anträge sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Weder habe sie das beantragte Ge wohnheitsrecht, noch den Vorschlag, die Aufstellung des Jahres 2012 als Berechnungsgrundlage zu verwen den, erwähnt. Auch der Antrag, von den Buch haltungsaufstellungen befreit zu werden, solange als er Minimalver diener sei, sei nicht berücksichtigt worden. Er falle nun als Rentner wegen seines Lebenswerkes, das nicht unterstützt werde, durch das finanzielle soziale Netz (Urk. 1). 2.3

Vorab ist zu beachten, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/37/2), mit welcher dem Beschwerdeführer ( ebenfalls unter An rechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 27‘159.-- ) Zu satz leistun gen von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zugesprochen wurden (Urk. 7/37/2 ), nicht zum hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstand gehört. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand

(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 ( Urk. 2) wurde ausschliesslich auf die Verfügung vom 12. November 2012 ( richtig: 8. November 2012; Urk. 7/37/1) Bezug genommen, gegen welche

sich die Einsprache vom 4. Dezember 2012 gerichtet hatte (Urk. 7/32).

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend daher einzig , ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs von Mai bis Dezember 2012 zu Recht einen Betrag von Fr. 27‘159.-- als Ein kom men aus selbständiger Erwerbs tätigkeit berück sichtigt hat. 3.1

3.1.1

Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Bestimmung des Erwerbseinkom men s aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Markt fahrer , welche er jeweils von März bis Dezember ausführt (Urk. 7/7/23), grund sätzlich von der von ihm erstellten Auflistung der Einnahmen und Aus lagen auszugehen ist. Seine Steuererklärung und dessen Beilagen respektive die Steu ertaxation sind hier unstrittig nicht zu verwenden. Denn d ort hatte der Beschwerdeführer keine anderen Angaben gemacht (vgl. die Steuererklärung für das Jahr 2011 mit demselben Einkommensbetrag von Fr. 4‘359.--, Urk. 7/7 S. 2-3 , wie in der Zusammenstellung

des Geschäfts abschlusses des Jahres 2011, Urk. 7/12 S. 1) und die Steuerbehörde ging von einer Einschätzung aus. 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Einkommens auf die Aufstellung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (Urk. 7/12, Urk. 7/12a) und ging somit in Anwendung des Grundsatzes von Art . 23 Abs. 1 ELV von jenem Kalenderjahr aus , das der im Mai 2012 erfolgten An meldung (Urk. 7/2, Urk. 7/35/2-3) vorausging. Da gegen macht der Be schwerde führer geltend , es sei auf seine neue Auf stellung des Jahres 2012 abzustellen ( Urk. 1) .

A uf die Ein n ahmen im Jahr 2012, und zwar ausgehend vom Zeit punkt des An spruchsbeginns im Mai 2012 , ist n ach

Art. 23 Abs. 4 ELV dann

abzu stellen , wenn

der Beschwerde füh rer mit der Anmeldung glaubhaft macht ,

dass er wäh rend der Bezugsperiode wesentlich kleinere anrechenbare Ein nahmen erzielen werde

als

er wäh rend der Berechnungsperiode erzielt hat.

Aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über die Einnahmen ab März 2012 geht zwar hervor, dass der

Umsatz von Juli bis Dezember 2012 ( Urk. 3/6, Urk. 7/13a) im Vergleich zum Umsatz

im Jahr 2011 von Juli bis Dezember ( Urk. 7/12, Urk. 7/12a ) gesunken ist . Es han delt sich indes um monatlich un re gelmässige n

Umsatz , dessen Gewinn von unreg elmässigen Ausgaben abhäng t . Insbesondere war weder bei der Anmeldung noch im Verlauf des Ver waltungs verfahrens

absehbar, ob sich das anrechenbare Ein kommen im Jahr 2012 we sentlich redu zie ren würde. Der nach der Anmeldung gegenüber der Be schwerde gegnerin

d eklarierte

U msatz

bezog sich allein auf das erste Halbjahr 2012 (Monate Januar bis Juni 2012) . Dieser Umsatz fiel mit insgesamt Fr. 14‘850.-- (Urk. 7/13, Urk. 7/13b) im Vergleich

mit jenem der Monate Januar bis Juni 2011 von Fr. 13‘880.-- sogar höher aus ( Urk. 7/12 S. 1 ) . Auch war der Gewinn im ersten Halbjahr 2012 mit Fr. 6‘781.--

(nach Abzug der von der Be schwerde geg nerin berücksichtigten Ausgaben von Fr. 8‘069.-- [Fr. 4‘755.-- + Fr. 3‘314.--]; Urk. 7/13a) im Vergleich zu jenem von Fr. 8‘215.-- im ersten Halbjahr 2011 ( Fr. 13‘880.-- - Fr. 4‘274.-- - Fr. 1‘391.--; Urk. 7/12a) nicht der art viel tiefer , dass be reits von einer an dauernden wesentlichen Einkommenseinbusse hätte ausge gangen werden müs sen.

Die Beschwerdegegnerin wich daher zu Recht nicht vom Grundsatz nach Art. 23

Abs. 1 ELV ab. Aufgrund der massgeblichen Betrachtung sind die nun mehr vom Beschwerdeführer erst in diesem Gerichtsverfahren eingereichten Aufstellungen zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2012 (Urk. 3/6-9) für den An spruch ab der Neuanmeldung ( Mai 2012 )

nicht beachtlich; dies selbst dann, wenn sie letztlich einen tieferen Gewinn ausweisen würden als im Jahr 2011, was hier nicht zu beurteilen ist, zumal der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2013 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). 3. 2 3.2.1

Von den in der Aufstellung des Jahres 2011 deklarierten Ausgaben (Urk. 7/12) als monatliche Fixkosten belegt und/oder von der Beschwerdegegnerin aner kannt (Urk. 7/12a) sind die Lagermiete von Fr. 520.-- (Urk. 7/13a.4 ) , die Miet kosten für die Garage von Fr. 160.-- ( „Dauerauftrag Y.___ “, Urk. 7/10 S. 1, S. 3 und S. 5), und die Pauschale für den Unterhalt Auto/M arkt von Fr. 260.-- (Urk. 7/12a ). 3.2. 2

Von den variablen Ausgaben im Jahr 2011

während der aktiven Zeit von März bis Dezember 2011 (Urk. 7/12) hat die Beschwerdegegnerin die folgenden aner kannt (Urk. 7/12a): Monat geltend gemacht und anerkannt März 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- April 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- Mineralien-Börse Z.___ Fr. 320.-- Mai 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Juni 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Juli 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- August 3 x Markt gebühren Samstag Fr. 189.-- September 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Oktober 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- November 2 x Markt gebühren Samstag Fr. 126.-- 2. Marktgebühr A.___ Fr. 648.-- (vgl. Urk. 7/13a) Gebühr Martinimarkt Fr. 48.-- Mineralien-Börse B.___ Fr. 440.-- Mineralien-Börse C.___ Fr. 475.-- Dezember 1 x Markt gebühren Samstag Fr. 63.-- 3. Marktgebühr A.___

Fr. 432.-- 1. Marktgebühr A.___ Fr. 648.-- Marktgebühr Weihnachtsmarkt Fr.

1‘125.-- Betriebshaftpflicht Fr. 210.-- Verkehrsabgaben Auto Fr. 477.50 Verkehrsabgaben Anhänger Fr. 131.20 Blaue Zone 12 Fr. 240.-- Zufahrtsbewilligung Markt Fr. 30.-- Pannenhilfe Fr. 55.-- Strom Werkstatt Fr. 70.-- Total Fr. 7‘680.70 bzw. 7‘681.--

Die in der Aufstellung im Monat Dezember 2011 aufgeführten Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 1‘560.-- (3 x Fr. 520.--) wurde n

von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen , was nicht zu beanstanden ist . Denn sie hat dafür zutreffend die Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2011 berücksichtig t (Urk. 7/12a ), welche vom Be schwerdeführer teilweise ( Monate Januar und Februar ) nicht aufgeführt worden waren (Urk. 7/12 S. 1 ) .

3.2.3

Bei den Ausgaben des Monats Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer zudem die Position „Autoversicherung“ auf. Anstelle eines Betrag es setzte er ein Fragezeichen ein (Urk. 7/12 S. 2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Auslagen der Autove rsicherung keine n Betrag berücksichtigt . Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und da sich in den Akten ein Beleg über den Be trag von Fr. 785.70 für die Jahresversicherung „Haftpflicht PLUS“ der D.___

( Urk. 7/13a.3) befindet, der im Verwaltungsverfahren bereits vorlag, rechtfertigt es sich jedoch , diesen Betrag als Aufwand einzubeziehen . Unter dem Titel variable Kosten ist somit der Betrag von Fr. 8‘466.4 0 als Aufwand anzu nehmen. 3.3 3.3.1

Z usätzlich zu den Fixkosten und den variablen Aufwendungen brachte der Beschwerdeführer vom Umsatz

jeweils jeden Monat pauschal die Hälfte in Ab zug und verbuchte diesen Teil der Einnahmen ohne weitere Angaben unter dem Titel „Rück stellungen“ (Urk. 7/12). Gemäss den Schreiben vom 25. Juni und 7. September 2012 der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich , welche den Be schwe r deführer bis anhin unterstützt hatte , würden mit diesen Rück stellungen die Kosten für die Betriebshaftpflicht, die Fahrzeugversicherungen und die Miete für das Lager/Werkstatt bezahlt (Urk. 7/17) respektive es handle sich um Aufwand für Investitionen für künftige Projekte. Er kaufe damit Steine und Werkzeuge etc. (Urk. 7/23). Der Beschwerdeführer selbst machte in den Schrei ben vom 17. Oktober und 4. Dezember 2012 geltend, es seien unter keinem Titel die Aus lagen für das aus wärtige Essen , den Treibstoff, Telefon kosten , den Einkauf von Waren und Werkzeugen, die Anschaffung des neuen Autos, woran er drei Tage gearbeitet habe, und der Aufwand für die dazu nötige Struktur berücksichtigt worden. Er werde zudem jeweils angefragt, Steine, Schmuck und Kunsthand werk für andere zu verkaufen.

Die Fürsorgebehörde habe seine Buch haltung in den letzten 10 Jahren zudem so akzeptiert. Auch das Steueramt habe ihn danach eingeschätzt (Urk. 7/32-32a).

3.3.2

Dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres je die Hälfte des monatlichen Umsatzes als weitere Auslagen und Rückstellungen akzeptierte, selbst wenn dies von der Fürsorgebehörde bisher so übernommen worden war, ist nicht zu be anstanden. Denn es ist weder ausreichend dargelegt noch aus den einge reichten Unterlagen nachvollziehbar, wofür die insgesamt Fr. 22‘800.-- „Rück stellungen“ im Einzelnen ver wendet wurden. Ohne jegliche Konkretisierung und Zuordnung akzeptierte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zu Recht nicht als Auslage und Rück stellung.

Denn das EL-spezifisch versicherte Risiko besteht im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs. Dieses setzt voraus, dass die versicherte Person unter Einbezug all ihrer Einnahmen nicht in der Lage ist, ihren Existenzbedarf zu decken ( Jöhl , J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicher heit, 2. Aufl. 2007, S. 1746 Rz 162) . Jener Teil der „Rückstellungen“, der auch unter Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes keinem konkreten Zweck in be stimmtem oder zumindest allgemeinüblich ange messenem oder steuer rechtlichem Pauschal umfang zu geordnet werden kann, ist daher jedenfalls als Gewinn

anzusehen . 3.3.3

Die Auslagen für die Versicherungen und die Lagermiete wurden wie oben aus geführt bereits berücksichtigt. 3.3.4

Die Auslagen für die aus wärtige Ver pflegung von Erwerbstätigen ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht bereits im Grundbetrag für den allge meinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG enthalten. Mehr kosten für auswärtige Verpflegung können bei unselbständig Erwerbenden in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 AHVV (in Verbindung mit Art. 11 ELV) fest gesetzten Beträge über steigen (BGE 12 3 V 258) .

Art. 11 Abs. 2 AHVV sieht für ein Mittagessen zuhause Kosten von Fr. 10.-- und für ein Abendessen von Fr. 8.-- vor. Dass bei aus wärtiger Verpflegung in der Stadt C.___ zusätzliche Kosten anfallen, ist über wiegend wahr scheinlich. Im Anhang zu Art. 3 der Berufskostenverordnung beträgt der nach Bundesrecht bei den Steuern zu berücksichtigende Abzug bei auswärtiger Verpflegung Fr. 15.-- pro Mahlzeit beziehungsweise Tag. Dieser Betrag ist pro Arbeits- respektive Markttag, mithin Fr. 1’395.-- (93

Tage [Urk. 7/12] x Fr. 15.--) als Spesenaufwand für die aus wär tige Ver pflegung einzusetzen. 3.3 .5

D er Aufwand für die alltäglichen Fah rten zum Arbeitsort und in der Stadt C.___ ist bereits im Pauschalbetrag

von Fr. 260.-- „ Unterhalt Auto/Markt“

in den Monaten März bis Dezember 2011 enthalten , zumal zusätzlich separate Aus lagen für das Auto als variablen Aufwand anerkannt wurden ( Versicherung, Ver kehrsabgabe). Darin nicht

inbegriffen ist angesichts der Höhe des Betrages hingegen

der Aufwand für die längeren Fahrten an die Börsen ausserhalb von C.___ . Im Jahr 2011 besuchte der Beschwerdeführer , soweit dies seiner Auf stellung zu entnehmen ist

(Urk. 7/12), die Börsen in B.___ ( Hin- und Rückweg 140 Kilometer) und Z.___ (Hin- und Rückweg 107 Kilometer) . Es ist daher zusätzlich ein Betrag von Fr. 173 .-- ( 247 Kilometer x 70 Rappen) bei den vari ablen Ausgaben als Aufwand anzurechnen.

Der

Betrag von 70 Rap pen pro Fahr kilometer entspricht analog jenem Pauschalansatz, wie er für die Berufs kosten bei unsel bständig Erwerbenden gemäss Art. 3 in Verbindung mit dem Anhang der Ver ordnung des Eidge nössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug von Be rufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direk ten Bundes steuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) vorgesehen ist. 3. 3.6

Besondere geschäftsbedingte Telefonkosten sind weder in der Aufstellung des Be schwerde führers für das Jahr 2011 beziffert , noch belegt. Die Beschwerde gegnerin berücksichtigte sie daher zu Recht nicht zusätzlich, zumal die üblichen Telefonkosten bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG enthalten sind. 3. 3 .7

Der Aufwand für den Einkauf von Waren und Werkzeuge n

sowie für die Be - gleichung aus Kommissions- oder Trödelgeschäften ( „ Fremdwarenverkauf “ )

für das Jahr 2011 wurde weder nach seinem Umfang bestimmt , noch ergibt sich dieser aus den Akten. Bei einer Geschäftstätigkeit ist das Verbuchen des Auf- wandes für den Wareneinkauf und für allfälliges Kommissions- oder Trödelgut als individuelle, mithin auch nicht annähernd allgemein bestimmbare

Grösse unabdingbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher betreffend die Buchhaltung für das Jahr 2011 mangels konkreter Anhaltspunkte über die Höhe desselben zu Recht keinen Betrag dafür berücksichtigt. 3.4 Nach dem Gesagten standen im J ahr 2011

dem Umsatz

von Fr. 45‘600 .-- (Urk. 7/12 S. 1 ) die folgenden zu berücksichtigenden Ausgaben gegenüber : Fixkosten Fr.

10‘ 76 0.-- ( Erwägung 3.2.1; Lagermiete 12 Mt. x Fr. 520 .-; Garage 12 Mt. x Fr.

160 .-- ; Unterhalt Auto/Markt März-Dezember 10 x Fr. 260.-- ) Variable Kosten (Erwägungen 3.2.2- 3.2.3, Fr. 7‘681.--, Fr. 785.70) Fr.

8‘466. 4 0 Auswärtige Verpflegung:

( Erwägung 3.3.4) Fr.

1‘395 .-- Auswärtige Fahrkosten: ( Erwägung 3.3.5) Fr.

173.-- Total Fr.

2 0 ‘ 794.4 0

Der für die ZL-Berechnung massgebliche Gewinn im Jahr 2011 betrug somit Fr. 24‘805. 6 0 (Fr. 45‘600 .-- - Fr. 20‘794. 4 0 ). 3.5

3.5 .1

Im Ergebnis ist für die Berechnung des ZL-Anspruches von Mai bis Ende Dezem ber 2012

anstatt des Be trages von Fr. 27‘159.-- (Verfügung vom 12.

No vember 2012; Urk. 7/28, Urk. 7/37/1 S. 3 ) der Betrag von Fr. 24‘805. -- unter der Po sition Erwerbseinkunft (vor Privi l e gierung) einzusetzen.

Dies ergibt unter Be rücksichtigung der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG den als Ein nahme anzu rechnende Betrag von Fr. 15‘870.-- ([ Fr. 24‘805.-- - Fr. 1‘000.--] x 2/3). Die total a nrechen baren Ein nahmen nach Art. 11 ELG redu zieren sich damit von Fr. 28‘ 611 .-- (um Fr. 1‘569.--) auf Fr. 27‘042 .--, was ge mes sen an den anerkannten Ausgaben von Fr. 28‘765 .-- ein e n

Bedarf von Fr. 1‘ 723 .-- ergibt. Damit wird der mit Verfügung vom 12.

No vember 2012 zu ge sprochene Mindestanspruch (vgl. Art. 26 ELV )

von Fr. 5‘016.-- ( Urk. 7/37/1 S. 3 ) indes nicht überschritten, weshalb der Anspruch auf Zusatz leistungen von Mai bis Dezember 2012 keine Änderung erfährt. 3.5.2

Dem Antrag des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht zur Buchhaltungsauf stellung zu befreien ( Urk. 1), ist ebenfalls nicht zu folgen. Zusammen mit der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sind der Be schwerde gegnerin

jeweils soweit als möglich

entsprechende Belege zu den Buchungen zur Ver fü gung zu stellen. 3.5.3

Die Beschwerde gegen den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) betreffend die Verfügung vom 12. November 2012 ( Urk. 7/28, Urk. 7/37/1 ) ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 194 9 , bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/A) . Er ist weiterhin als selbständiger Marktfahrer tätig .

Mitte Mai 2012 hat er sich beim Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfol gend: A ZL) zum Leistungs bezug angemeldet ( Urk. 2 S. 1, Urk. 7/16, Urk. 7/28 , Urk. 7/35 ). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Versicherten sprach ihm das AZL m it Ver fü gung vom 8 . November 2012 unter Berück sich tigung eines Ein kommens von Fr. 27‘159.-- aus selbständiger Erwerbs tätig keit Zusatz leistun gen in der Höhe von Fr. 418.-- pro Monat ab Mai 2012 zu (Urk. 7/37/1).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergän zungs leistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kanto nale Beihilfe und die Ge mein de zuschüsse ) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu be rücksichtigen sind , über die die Leistungsanspreche nde ungeschmälert verfügen kann (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_232/2014 vom 2 9. August 2014 E. 1 und E.

3 mit Hinweis

sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a).

E. 1.3.1 Die anerkannten Ausgaben sind in Art.

E. 1.3.2 N ach Art. 23 ELV sind f ür die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen der jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend (Abs. 1) .

Bei Ver sicher ten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kan tonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuer ver an lagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls in zwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person ein getreten ist ( Abs. 2) .

Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zei t raumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesent lich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungs periode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr um ge rechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt d es Anspruchsbeginns abzu stellen ( Abs. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über seine Aus ga ben und Einnahmen als Marktführer sei ersichtlich, dass er nebst der Position für „Ausgaben“ jeweils die Hälfte seines monatlichen Umsatzes als „Rück stel lungen“ in Abzug gebracht habe . Aus der Aufstellung gehe indes nicht genau hervor beziehungsweise es sei nicht belegt, wofür er die Positionen im Ein zel nen verwende. Für Gewinnungskosten werde bei arbeitstätigen Bezügern von Zusatzleistungen aus Gründen der V erwaltungsökonomie pauschal Fr. 2‘000.-- in die Berechnung au fgenommen, höhere Kosten müsste

er belegen. Der Hin weis von Seiten des Beschwerdeführers, mit den Rückstellunge n würden In ves titionen getätigt und Waren gekauft, seien so pauschal nicht ausreichend, denn gemäss Art. 11a ELV müssten Gew innungskosten ausgewiesen sein, und zwar unabhängig von der Behauptung, dass Belege unter Marktfahrern nicht üblich seien. Zudem könnten Auslagen für das Essen an Markttagen nicht als Gewin nungskosten anerkannt werden, da Ausgaben für Lebensmittel bereits im Betrag für den allge meinen Lebensbedarf gemäss Art.

E. 4 . Dezember 2012 Einspra che (Urk.

7/32 ). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 sprach das AZL dem Versicherten Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zu (Urk. 7/37/2). Mi t Einspracheentscheid vom

21. Januar 2013

wies das AZL die Eins prache gegen die Verfügung vom 8 . November 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Ein spracheentscheid vom

21. Januar 2013 und beantragte , es sei

zur Er mittlung seines Einkommens auf die Einnahmen- und Ausgabena ufstellung des Jahres 2012 abzustellen und er sei als Rentner von Buchhaltungsaufstel lungen zu befreien , solange er Minimalverdiener sei (Urk. 1 ).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.

E. 6 S.

2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 lit . a ELG be rücksich tigt würden

(Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen bringt

der Beschwerdeführe r

im Wesentlichen vor , auf seine Fragen und Anträge sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Weder habe sie das beantragte Ge wohnheitsrecht, noch den Vorschlag, die Aufstellung des Jahres 2012 als Berechnungsgrundlage zu verwen den, erwähnt. Auch der Antrag, von den Buch haltungsaufstellungen befreit zu werden, solange als er Minimalver diener sei, sei nicht berücksichtigt worden. Er falle nun als Rentner wegen seines Lebenswerkes, das nicht unterstützt werde, durch das finanzielle soziale Netz (Urk. 1). 2.3

Vorab ist zu beachten, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/37/2), mit welcher dem Beschwerdeführer ( ebenfalls unter An rechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 27‘159.-- ) Zu satz leistun gen von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zugesprochen wurden (Urk. 7/37/2 ), nicht zum hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstand gehört. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand

(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 ( Urk. 2) wurde ausschliesslich auf die Verfügung vom 12. November 2012 ( richtig: 8. November 2012; Urk. 7/37/1) Bezug genommen, gegen welche

sich die Einsprache vom 4. Dezember 2012 gerichtet hatte (Urk. 7/32).

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend daher einzig , ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs von Mai bis Dezember 2012 zu Recht einen Betrag von Fr. 27‘159.-- als Ein kom men aus selbständiger Erwerbs tätigkeit berück sichtigt hat. 3.1

3.1.1

Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Bestimmung des Erwerbseinkom men s aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Markt fahrer , welche er jeweils von März bis Dezember ausführt (Urk. 7/7/23), grund sätzlich von der von ihm erstellten Auflistung der Einnahmen und Aus lagen auszugehen ist. Seine Steuererklärung und dessen Beilagen respektive die Steu ertaxation sind hier unstrittig nicht zu verwenden. Denn d ort hatte der Beschwerdeführer keine anderen Angaben gemacht (vgl. die Steuererklärung für das Jahr 2011 mit demselben Einkommensbetrag von Fr. 4‘359.--, Urk. 7/7 S. 2-3 , wie in der Zusammenstellung

des Geschäfts abschlusses des Jahres 2011, Urk. 7/12 S. 1) und die Steuerbehörde ging von einer Einschätzung aus. 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Einkommens auf die Aufstellung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (Urk. 7/12, Urk. 7/12a) und ging somit in Anwendung des Grundsatzes von Art . 23 Abs. 1 ELV von jenem Kalenderjahr aus , das der im Mai 2012 erfolgten An meldung (Urk. 7/2, Urk. 7/35/2-3) vorausging. Da gegen macht der Be schwerde führer geltend , es sei auf seine neue Auf stellung des Jahres 2012 abzustellen ( Urk. 1) .

A uf die Ein n ahmen im Jahr 2012, und zwar ausgehend vom Zeit punkt des An spruchsbeginns im Mai 2012 , ist n ach

Art. 23 Abs. 4 ELV dann

abzu stellen , wenn

der Beschwerde füh rer mit der Anmeldung glaubhaft macht ,

dass er wäh rend der Bezugsperiode wesentlich kleinere anrechenbare Ein nahmen erzielen werde

als

er wäh rend der Berechnungsperiode erzielt hat.

Aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über die Einnahmen ab März 2012 geht zwar hervor, dass der

Umsatz von Juli bis Dezember 2012 ( Urk. 3/6, Urk. 7/13a) im Vergleich zum Umsatz

im Jahr 2011 von Juli bis Dezember ( Urk. 7/12, Urk. 7/12a ) gesunken ist . Es han delt sich indes um monatlich un re gelmässige n

Umsatz , dessen Gewinn von unreg elmässigen Ausgaben abhäng t . Insbesondere war weder bei der Anmeldung noch im Verlauf des Ver waltungs verfahrens

absehbar, ob sich das anrechenbare Ein kommen im Jahr 2012 we sentlich redu zie ren würde. Der nach der Anmeldung gegenüber der Be schwerde gegnerin

d eklarierte

U msatz

bezog sich allein auf das erste Halbjahr 2012 (Monate Januar bis Juni 2012) . Dieser Umsatz fiel mit insgesamt Fr. 14‘850.-- (Urk. 7/13, Urk. 7/13b) im Vergleich

mit jenem der Monate Januar bis Juni 2011 von Fr. 13‘880.-- sogar höher aus ( Urk. 7/12 S. 1 ) . Auch war der Gewinn im ersten Halbjahr 2012 mit Fr. 6‘781.--

(nach Abzug der von der Be schwerde geg nerin berücksichtigten Ausgaben von Fr. 8‘069.-- [Fr. 4‘755.-- + Fr. 3‘314.--]; Urk. 7/13a) im Vergleich zu jenem von Fr. 8‘215.-- im ersten Halbjahr 2011 ( Fr. 13‘880.-- - Fr. 4‘274.-- - Fr. 1‘391.--; Urk. 7/12a) nicht der art viel tiefer , dass be reits von einer an dauernden wesentlichen Einkommenseinbusse hätte ausge gangen werden müs sen.

Die Beschwerdegegnerin wich daher zu Recht nicht vom Grundsatz nach Art. 23

Abs. 1 ELV ab. Aufgrund der massgeblichen Betrachtung sind die nun mehr vom Beschwerdeführer erst in diesem Gerichtsverfahren eingereichten Aufstellungen zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2012 (Urk. 3/6-9) für den An spruch ab der Neuanmeldung ( Mai 2012 )

nicht beachtlich; dies selbst dann, wenn sie letztlich einen tieferen Gewinn ausweisen würden als im Jahr 2011, was hier nicht zu beurteilen ist, zumal der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2013 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). 3. 2 3.2.1

Von den in der Aufstellung des Jahres 2011 deklarierten Ausgaben (Urk. 7/12) als monatliche Fixkosten belegt und/oder von der Beschwerdegegnerin aner kannt (Urk. 7/12a) sind die Lagermiete von Fr. 520.-- (Urk. 7/13a.4 ) , die Miet kosten für die Garage von Fr. 160.-- ( „Dauerauftrag Y.___ “, Urk. 7/10 S. 1, S. 3 und S. 5), und die Pauschale für den Unterhalt Auto/M arkt von Fr. 260.-- (Urk. 7/12a ). 3.2. 2

Von den variablen Ausgaben im Jahr 2011

während der aktiven Zeit von März bis Dezember 2011 (Urk. 7/12) hat die Beschwerdegegnerin die folgenden aner kannt (Urk. 7/12a): Monat geltend gemacht und anerkannt März 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- April 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- Mineralien-Börse Z.___ Fr. 320.-- Mai 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Juni 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Juli 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- August 3 x Markt gebühren Samstag Fr. 189.-- September 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Oktober 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- November 2 x Markt gebühren Samstag Fr. 126.-- 2. Marktgebühr A.___ Fr. 648.-- (vgl. Urk. 7/13a) Gebühr Martinimarkt Fr. 48.-- Mineralien-Börse B.___ Fr. 440.-- Mineralien-Börse C.___ Fr. 475.-- Dezember 1 x Markt gebühren Samstag Fr. 63.-- 3. Marktgebühr A.___

Fr. 432.-- 1. Marktgebühr A.___ Fr. 648.-- Marktgebühr Weihnachtsmarkt Fr.

1‘125.-- Betriebshaftpflicht Fr. 210.-- Verkehrsabgaben Auto Fr. 477.50 Verkehrsabgaben Anhänger Fr. 131.20 Blaue Zone 12 Fr. 240.-- Zufahrtsbewilligung Markt Fr. 30.-- Pannenhilfe Fr. 55.-- Strom Werkstatt Fr. 70.-- Total Fr. 7‘680.70 bzw. 7‘681.--

Die in der Aufstellung im Monat Dezember 2011 aufgeführten Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 1‘560.-- (3 x Fr. 520.--) wurde n

von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen , was nicht zu beanstanden ist . Denn sie hat dafür zutreffend die Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2011 berücksichtig t (Urk. 7/12a ), welche vom Be schwerdeführer teilweise ( Monate Januar und Februar ) nicht aufgeführt worden waren (Urk. 7/12 S. 1 ) .

3.2.3

Bei den Ausgaben des Monats Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer zudem die Position „Autoversicherung“ auf. Anstelle eines Betrag es setzte er ein Fragezeichen ein (Urk. 7/12 S. 2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Auslagen der Autove rsicherung keine n Betrag berücksichtigt . Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und da sich in den Akten ein Beleg über den Be trag von Fr. 785.70 für die Jahresversicherung „Haftpflicht PLUS“ der D.___

( Urk. 7/13a.3) befindet, der im Verwaltungsverfahren bereits vorlag, rechtfertigt es sich jedoch , diesen Betrag als Aufwand einzubeziehen . Unter dem Titel variable Kosten ist somit der Betrag von Fr. 8‘466.4 0 als Aufwand anzu nehmen. 3.3 3.3.1

Z usätzlich zu den Fixkosten und den variablen Aufwendungen brachte der Beschwerdeführer vom Umsatz

jeweils jeden Monat pauschal die Hälfte in Ab zug und verbuchte diesen Teil der Einnahmen ohne weitere Angaben unter dem Titel „Rück stellungen“ (Urk. 7/12). Gemäss den Schreiben vom 25. Juni und 7. September 2012 der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich , welche den Be schwe r deführer bis anhin unterstützt hatte , würden mit diesen Rück stellungen die Kosten für die Betriebshaftpflicht, die Fahrzeugversicherungen und die Miete für das Lager/Werkstatt bezahlt (Urk. 7/17) respektive es handle sich um Aufwand für Investitionen für künftige Projekte. Er kaufe damit Steine und Werkzeuge etc. (Urk. 7/23). Der Beschwerdeführer selbst machte in den Schrei ben vom 17. Oktober und 4. Dezember 2012 geltend, es seien unter keinem Titel die Aus lagen für das aus wärtige Essen , den Treibstoff, Telefon kosten , den Einkauf von Waren und Werkzeugen, die Anschaffung des neuen Autos, woran er drei Tage gearbeitet habe, und der Aufwand für die dazu nötige Struktur berücksichtigt worden. Er werde zudem jeweils angefragt, Steine, Schmuck und Kunsthand werk für andere zu verkaufen.

Die Fürsorgebehörde habe seine Buch haltung in den letzten 10 Jahren zudem so akzeptiert. Auch das Steueramt habe ihn danach eingeschätzt (Urk. 7/32-32a).

3.3.2

Dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres je die Hälfte des monatlichen Umsatzes als weitere Auslagen und Rückstellungen akzeptierte, selbst wenn dies von der Fürsorgebehörde bisher so übernommen worden war, ist nicht zu be anstanden. Denn es ist weder ausreichend dargelegt noch aus den einge reichten Unterlagen nachvollziehbar, wofür die insgesamt Fr. 22‘800.-- „Rück stellungen“ im Einzelnen ver wendet wurden. Ohne jegliche Konkretisierung und Zuordnung akzeptierte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zu Recht nicht als Auslage und Rück stellung.

Denn das EL-spezifisch versicherte Risiko besteht im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs. Dieses setzt voraus, dass die versicherte Person unter Einbezug all ihrer Einnahmen nicht in der Lage ist, ihren Existenzbedarf zu decken ( Jöhl , J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicher heit, 2. Aufl. 2007, S. 1746 Rz 162) . Jener Teil der „Rückstellungen“, der auch unter Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes keinem konkreten Zweck in be stimmtem oder zumindest allgemeinüblich ange messenem oder steuer rechtlichem Pauschal umfang zu geordnet werden kann, ist daher jedenfalls als Gewinn

anzusehen . 3.3.3

Die Auslagen für die Versicherungen und die Lagermiete wurden wie oben aus geführt bereits berücksichtigt. 3.3.4

Die Auslagen für die aus wärtige Ver pflegung von Erwerbstätigen ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht bereits im Grundbetrag für den allge meinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG enthalten. Mehr kosten für auswärtige Verpflegung können bei unselbständig Erwerbenden in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art.

E. 11 ELG redu zieren sich damit von Fr. 28‘ 611 .-- (um Fr. 1‘569.--) auf Fr. 27‘042 .--, was ge mes sen an den anerkannten Ausgaben von Fr. 28‘765 .-- ein e n

Bedarf von Fr. 1‘ 723 .-- ergibt. Damit wird der mit Verfügung vom 12.

No vember 2012 zu ge sprochene Mindestanspruch (vgl. Art. 26 ELV )

von Fr. 5‘016.-- ( Urk. 7/37/1 S. 3 ) indes nicht überschritten, weshalb der Anspruch auf Zusatz leistungen von Mai bis Dezember 2012 keine Änderung erfährt. 3.5.2

Dem Antrag des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht zur Buchhaltungsauf stellung zu befreien ( Urk. 1), ist ebenfalls nicht zu folgen. Zusammen mit der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sind der Be schwerde gegnerin

jeweils soweit als möglich

entsprechende Belege zu den Buchungen zur Ver fü gung zu stellen. 3.5.3

Die Beschwerde gegen den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) betreffend die Verfügung vom 12. November 2012 ( Urk. 7/28, Urk. 7/37/1 ) ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00015 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

20. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 194 9 , bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/A) . Er ist weiterhin als selbständiger Marktfahrer tätig .

Mitte Mai 2012 hat er sich beim Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfol gend: A ZL) zum Leistungs bezug angemeldet ( Urk. 2 S. 1, Urk. 7/16, Urk. 7/28 , Urk. 7/35 ). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Versicherten sprach ihm das AZL m it Ver fü gung vom 8 . November 2012 unter Berück sich tigung eines Ein kommens von Fr. 27‘159.-- aus selbständiger Erwerbs tätig keit Zusatz leistun gen in der Höhe von Fr. 418.-- pro Monat ab Mai 2012 zu (Urk. 7/37/1).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 4 . Dezember 2012 Einspra che (Urk.

7/32 ). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 sprach das AZL dem Versicherten Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zu (Urk. 7/37/2). Mi t Einspracheentscheid vom

21. Januar 2013

wies das AZL die Eins prache gegen die Verfügung vom 8 . November 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 erhob der Versicherte Be schwerde gegen den Ein spracheentscheid vom

21. Januar 2013 und beantragte , es sei

zur Er mittlung seines Einkommens auf die Einnahmen- und Ausgabena ufstellung des Jahres 2012 abzustellen und er sei als Rentner von Buchhaltungsaufstel lungen zu befreien , solange er Minimalverdiener sei (Urk. 1 ).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 S.

2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergän zungs leistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kanto nale Beihilfe und die Ge mein de zuschüsse ) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu be rücksichtigen sind , über die die Leistungsanspreche nde ungeschmälert verfügen kann (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_232/2014 vom 2 9. August 2014 E. 1 und E.

3 mit Hinweis

sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). 1.3

1.3.1

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG aufgeführt. D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechen baren Ein nah men gehören unter anderen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien

(Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Die se Erwerbseinkommen sind privilegiert, das heisst , sie gelangen nur zu zwei Dritteln zur Anrechnung und - bei allein stehenden Perso nen

- nur soweit, als sie jährlich den Betrag von Fr. 1'0 00.-- übersteigen.

G emäss

Art. 11a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs ein kom men die ausge wiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommens abhän gigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

1.3.2

N ach Art. 23 ELV sind f ür die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen der jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend (Abs. 1) .

Bei Ver sicher ten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kan tonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuer ver an lagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls in zwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person ein getreten ist ( Abs. 2) .

Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zei t raumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesent lich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungs periode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr um ge rechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt d es Anspruchsbeginns abzu stellen ( Abs. 4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über seine Aus ga ben und Einnahmen als Marktführer sei ersichtlich, dass er nebst der Position für „Ausgaben“ jeweils die Hälfte seines monatlichen Umsatzes als „Rück stel lungen“ in Abzug gebracht habe . Aus der Aufstellung gehe indes nicht genau hervor beziehungsweise es sei nicht belegt, wofür er die Positionen im Ein zel nen verwende. Für Gewinnungskosten werde bei arbeitstätigen Bezügern von Zusatzleistungen aus Gründen der V erwaltungsökonomie pauschal Fr. 2‘000.-- in die Berechnung au fgenommen, höhere Kosten müsste

er belegen. Der Hin weis von Seiten des Beschwerdeführers, mit den Rückstellunge n würden In ves titionen getätigt und Waren gekauft, seien so pauschal nicht ausreichend, denn gemäss Art. 11a ELV müssten Gew innungskosten ausgewiesen sein, und zwar unabhängig von der Behauptung, dass Belege unter Marktfahrern nicht üblich seien. Zudem könnten Auslagen für das Essen an Markttagen nicht als Gewin nungskosten anerkannt werden, da Ausgaben für Lebensmittel bereits im Betrag für den allge meinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG be rücksich tigt würden

(Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen bringt

der Beschwerdeführe r

im Wesentlichen vor , auf seine Fragen und Anträge sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Weder habe sie das beantragte Ge wohnheitsrecht, noch den Vorschlag, die Aufstellung des Jahres 2012 als Berechnungsgrundlage zu verwen den, erwähnt. Auch der Antrag, von den Buch haltungsaufstellungen befreit zu werden, solange als er Minimalver diener sei, sei nicht berücksichtigt worden. Er falle nun als Rentner wegen seines Lebenswerkes, das nicht unterstützt werde, durch das finanzielle soziale Netz (Urk. 1). 2.3

Vorab ist zu beachten, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/37/2), mit welcher dem Beschwerdeführer ( ebenfalls unter An rechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 27‘159.-- ) Zu satz leistun gen von Fr. 426.-- pro Monat ab Januar 2013 zugesprochen wurden (Urk. 7/37/2 ), nicht zum hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstand gehört. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand

(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 ( Urk. 2) wurde ausschliesslich auf die Verfügung vom 12. November 2012 ( richtig: 8. November 2012; Urk. 7/37/1) Bezug genommen, gegen welche

sich die Einsprache vom 4. Dezember 2012 gerichtet hatte (Urk. 7/32).

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend daher einzig , ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs von Mai bis Dezember 2012 zu Recht einen Betrag von Fr. 27‘159.-- als Ein kom men aus selbständiger Erwerbs tätigkeit berück sichtigt hat. 3.1

3.1.1

Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Bestimmung des Erwerbseinkom men s aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Markt fahrer , welche er jeweils von März bis Dezember ausführt (Urk. 7/7/23), grund sätzlich von der von ihm erstellten Auflistung der Einnahmen und Aus lagen auszugehen ist. Seine Steuererklärung und dessen Beilagen respektive die Steu ertaxation sind hier unstrittig nicht zu verwenden. Denn d ort hatte der Beschwerdeführer keine anderen Angaben gemacht (vgl. die Steuererklärung für das Jahr 2011 mit demselben Einkommensbetrag von Fr. 4‘359.--, Urk. 7/7 S. 2-3 , wie in der Zusammenstellung

des Geschäfts abschlusses des Jahres 2011, Urk. 7/12 S. 1) und die Steuerbehörde ging von einer Einschätzung aus. 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Einkommens auf die Aufstellung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (Urk. 7/12, Urk. 7/12a) und ging somit in Anwendung des Grundsatzes von Art . 23 Abs. 1 ELV von jenem Kalenderjahr aus , das der im Mai 2012 erfolgten An meldung (Urk. 7/2, Urk. 7/35/2-3) vorausging. Da gegen macht der Be schwerde führer geltend , es sei auf seine neue Auf stellung des Jahres 2012 abzustellen ( Urk. 1) .

A uf die Ein n ahmen im Jahr 2012, und zwar ausgehend vom Zeit punkt des An spruchsbeginns im Mai 2012 , ist n ach

Art. 23 Abs. 4 ELV dann

abzu stellen , wenn

der Beschwerde füh rer mit der Anmeldung glaubhaft macht ,

dass er wäh rend der Bezugsperiode wesentlich kleinere anrechenbare Ein nahmen erzielen werde

als

er wäh rend der Berechnungsperiode erzielt hat.

Aus der Aufstellung des Beschwerdeführers über die Einnahmen ab März 2012 geht zwar hervor, dass der

Umsatz von Juli bis Dezember 2012 ( Urk. 3/6, Urk. 7/13a) im Vergleich zum Umsatz

im Jahr 2011 von Juli bis Dezember ( Urk. 7/12, Urk. 7/12a ) gesunken ist . Es han delt sich indes um monatlich un re gelmässige n

Umsatz , dessen Gewinn von unreg elmässigen Ausgaben abhäng t . Insbesondere war weder bei der Anmeldung noch im Verlauf des Ver waltungs verfahrens

absehbar, ob sich das anrechenbare Ein kommen im Jahr 2012 we sentlich redu zie ren würde. Der nach der Anmeldung gegenüber der Be schwerde gegnerin

d eklarierte

U msatz

bezog sich allein auf das erste Halbjahr 2012 (Monate Januar bis Juni 2012) . Dieser Umsatz fiel mit insgesamt Fr. 14‘850.-- (Urk. 7/13, Urk. 7/13b) im Vergleich

mit jenem der Monate Januar bis Juni 2011 von Fr. 13‘880.-- sogar höher aus ( Urk. 7/12 S. 1 ) . Auch war der Gewinn im ersten Halbjahr 2012 mit Fr. 6‘781.--

(nach Abzug der von der Be schwerde geg nerin berücksichtigten Ausgaben von Fr. 8‘069.-- [Fr. 4‘755.-- + Fr. 3‘314.--]; Urk. 7/13a) im Vergleich zu jenem von Fr. 8‘215.-- im ersten Halbjahr 2011 ( Fr. 13‘880.-- - Fr. 4‘274.-- - Fr. 1‘391.--; Urk. 7/12a) nicht der art viel tiefer , dass be reits von einer an dauernden wesentlichen Einkommenseinbusse hätte ausge gangen werden müs sen.

Die Beschwerdegegnerin wich daher zu Recht nicht vom Grundsatz nach Art. 23

Abs. 1 ELV ab. Aufgrund der massgeblichen Betrachtung sind die nun mehr vom Beschwerdeführer erst in diesem Gerichtsverfahren eingereichten Aufstellungen zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2012 (Urk. 3/6-9) für den An spruch ab der Neuanmeldung ( Mai 2012 )

nicht beachtlich; dies selbst dann, wenn sie letztlich einen tieferen Gewinn ausweisen würden als im Jahr 2011, was hier nicht zu beurteilen ist, zumal der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2013 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). 3. 2 3.2.1

Von den in der Aufstellung des Jahres 2011 deklarierten Ausgaben (Urk. 7/12) als monatliche Fixkosten belegt und/oder von der Beschwerdegegnerin aner kannt (Urk. 7/12a) sind die Lagermiete von Fr. 520.-- (Urk. 7/13a.4 ) , die Miet kosten für die Garage von Fr. 160.-- ( „Dauerauftrag Y.___ “, Urk. 7/10 S. 1, S. 3 und S. 5), und die Pauschale für den Unterhalt Auto/M arkt von Fr. 260.-- (Urk. 7/12a ). 3.2. 2

Von den variablen Ausgaben im Jahr 2011

während der aktiven Zeit von März bis Dezember 2011 (Urk. 7/12) hat die Beschwerdegegnerin die folgenden aner kannt (Urk. 7/12a): Monat geltend gemacht und anerkannt März 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- April 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- Mineralien-Börse Z.___ Fr. 320.-- Mai 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Juni 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Juli 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- August 3 x Markt gebühren Samstag Fr. 189.-- September 4 x Markt gebühren Samstag Fr. 252.-- Oktober 5 x Markt gebühren Samstag Fr. 315.-- November 2 x Markt gebühren Samstag Fr. 126.-- 2. Marktgebühr A.___ Fr. 648.-- (vgl. Urk. 7/13a) Gebühr Martinimarkt Fr. 48.-- Mineralien-Börse B.___ Fr. 440.-- Mineralien-Börse C.___ Fr. 475.-- Dezember 1 x Markt gebühren Samstag Fr. 63.-- 3. Marktgebühr A.___

Fr. 432.-- 1. Marktgebühr A.___ Fr. 648.-- Marktgebühr Weihnachtsmarkt Fr.

1‘125.-- Betriebshaftpflicht Fr. 210.-- Verkehrsabgaben Auto Fr. 477.50 Verkehrsabgaben Anhänger Fr. 131.20 Blaue Zone 12 Fr. 240.-- Zufahrtsbewilligung Markt Fr. 30.-- Pannenhilfe Fr. 55.-- Strom Werkstatt Fr. 70.-- Total Fr. 7‘680.70 bzw. 7‘681.--

Die in der Aufstellung im Monat Dezember 2011 aufgeführten Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 1‘560.-- (3 x Fr. 520.--) wurde n

von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen , was nicht zu beanstanden ist . Denn sie hat dafür zutreffend die Kosten für die Lagermiete der Monate Januar bis März 2011 berücksichtig t (Urk. 7/12a ), welche vom Be schwerdeführer teilweise ( Monate Januar und Februar ) nicht aufgeführt worden waren (Urk. 7/12 S. 1 ) .

3.2.3

Bei den Ausgaben des Monats Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer zudem die Position „Autoversicherung“ auf. Anstelle eines Betrag es setzte er ein Fragezeichen ein (Urk. 7/12 S. 2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Auslagen der Autove rsicherung keine n Betrag berücksichtigt . Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und da sich in den Akten ein Beleg über den Be trag von Fr. 785.70 für die Jahresversicherung „Haftpflicht PLUS“ der D.___

( Urk. 7/13a.3) befindet, der im Verwaltungsverfahren bereits vorlag, rechtfertigt es sich jedoch , diesen Betrag als Aufwand einzubeziehen . Unter dem Titel variable Kosten ist somit der Betrag von Fr. 8‘466.4 0 als Aufwand anzu nehmen. 3.3 3.3.1

Z usätzlich zu den Fixkosten und den variablen Aufwendungen brachte der Beschwerdeführer vom Umsatz

jeweils jeden Monat pauschal die Hälfte in Ab zug und verbuchte diesen Teil der Einnahmen ohne weitere Angaben unter dem Titel „Rück stellungen“ (Urk. 7/12). Gemäss den Schreiben vom 25. Juni und 7. September 2012 der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich , welche den Be schwe r deführer bis anhin unterstützt hatte , würden mit diesen Rück stellungen die Kosten für die Betriebshaftpflicht, die Fahrzeugversicherungen und die Miete für das Lager/Werkstatt bezahlt (Urk. 7/17) respektive es handle sich um Aufwand für Investitionen für künftige Projekte. Er kaufe damit Steine und Werkzeuge etc. (Urk. 7/23). Der Beschwerdeführer selbst machte in den Schrei ben vom 17. Oktober und 4. Dezember 2012 geltend, es seien unter keinem Titel die Aus lagen für das aus wärtige Essen , den Treibstoff, Telefon kosten , den Einkauf von Waren und Werkzeugen, die Anschaffung des neuen Autos, woran er drei Tage gearbeitet habe, und der Aufwand für die dazu nötige Struktur berücksichtigt worden. Er werde zudem jeweils angefragt, Steine, Schmuck und Kunsthand werk für andere zu verkaufen.

Die Fürsorgebehörde habe seine Buch haltung in den letzten 10 Jahren zudem so akzeptiert. Auch das Steueramt habe ihn danach eingeschätzt (Urk. 7/32-32a).

3.3.2

Dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres je die Hälfte des monatlichen Umsatzes als weitere Auslagen und Rückstellungen akzeptierte, selbst wenn dies von der Fürsorgebehörde bisher so übernommen worden war, ist nicht zu be anstanden. Denn es ist weder ausreichend dargelegt noch aus den einge reichten Unterlagen nachvollziehbar, wofür die insgesamt Fr. 22‘800.-- „Rück stellungen“ im Einzelnen ver wendet wurden. Ohne jegliche Konkretisierung und Zuordnung akzeptierte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zu Recht nicht als Auslage und Rück stellung.

Denn das EL-spezifisch versicherte Risiko besteht im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs. Dieses setzt voraus, dass die versicherte Person unter Einbezug all ihrer Einnahmen nicht in der Lage ist, ihren Existenzbedarf zu decken ( Jöhl , J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicher heit, 2. Aufl. 2007, S. 1746 Rz 162) . Jener Teil der „Rückstellungen“, der auch unter Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes keinem konkreten Zweck in be stimmtem oder zumindest allgemeinüblich ange messenem oder steuer rechtlichem Pauschal umfang zu geordnet werden kann, ist daher jedenfalls als Gewinn

anzusehen . 3.3.3

Die Auslagen für die Versicherungen und die Lagermiete wurden wie oben aus geführt bereits berücksichtigt. 3.3.4

Die Auslagen für die aus wärtige Ver pflegung von Erwerbstätigen ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht bereits im Grundbetrag für den allge meinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG enthalten. Mehr kosten für auswärtige Verpflegung können bei unselbständig Erwerbenden in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 AHVV (in Verbindung mit Art. 11 ELV) fest gesetzten Beträge über steigen (BGE 12 3 V 258) .

Art. 11 Abs. 2 AHVV sieht für ein Mittagessen zuhause Kosten von Fr. 10.-- und für ein Abendessen von Fr. 8.-- vor. Dass bei aus wärtiger Verpflegung in der Stadt C.___ zusätzliche Kosten anfallen, ist über wiegend wahr scheinlich. Im Anhang zu Art. 3 der Berufskostenverordnung beträgt der nach Bundesrecht bei den Steuern zu berücksichtigende Abzug bei auswärtiger Verpflegung Fr. 15.-- pro Mahlzeit beziehungsweise Tag. Dieser Betrag ist pro Arbeits- respektive Markttag, mithin Fr. 1’395.-- (93

Tage [Urk. 7/12] x Fr. 15.--) als Spesenaufwand für die aus wär tige Ver pflegung einzusetzen. 3.3 .5

D er Aufwand für die alltäglichen Fah rten zum Arbeitsort und in der Stadt C.___ ist bereits im Pauschalbetrag

von Fr. 260.-- „ Unterhalt Auto/Markt“

in den Monaten März bis Dezember 2011 enthalten , zumal zusätzlich separate Aus lagen für das Auto als variablen Aufwand anerkannt wurden ( Versicherung, Ver kehrsabgabe). Darin nicht

inbegriffen ist angesichts der Höhe des Betrages hingegen

der Aufwand für die längeren Fahrten an die Börsen ausserhalb von C.___ . Im Jahr 2011 besuchte der Beschwerdeführer , soweit dies seiner Auf stellung zu entnehmen ist

(Urk. 7/12), die Börsen in B.___ ( Hin- und Rückweg 140 Kilometer) und Z.___ (Hin- und Rückweg 107 Kilometer) . Es ist daher zusätzlich ein Betrag von Fr. 173 .-- ( 247 Kilometer x 70 Rappen) bei den vari ablen Ausgaben als Aufwand anzurechnen.

Der

Betrag von 70 Rap pen pro Fahr kilometer entspricht analog jenem Pauschalansatz, wie er für die Berufs kosten bei unsel bständig Erwerbenden gemäss Art. 3 in Verbindung mit dem Anhang der Ver ordnung des Eidge nössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug von Be rufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direk ten Bundes steuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) vorgesehen ist. 3. 3.6

Besondere geschäftsbedingte Telefonkosten sind weder in der Aufstellung des Be schwerde führers für das Jahr 2011 beziffert , noch belegt. Die Beschwerde gegnerin berücksichtigte sie daher zu Recht nicht zusätzlich, zumal die üblichen Telefonkosten bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG enthalten sind. 3. 3 .7

Der Aufwand für den Einkauf von Waren und Werkzeuge n

sowie für die Be - gleichung aus Kommissions- oder Trödelgeschäften ( „ Fremdwarenverkauf “ )

für das Jahr 2011 wurde weder nach seinem Umfang bestimmt , noch ergibt sich dieser aus den Akten. Bei einer Geschäftstätigkeit ist das Verbuchen des Auf- wandes für den Wareneinkauf und für allfälliges Kommissions- oder Trödelgut als individuelle, mithin auch nicht annähernd allgemein bestimmbare

Grösse unabdingbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher betreffend die Buchhaltung für das Jahr 2011 mangels konkreter Anhaltspunkte über die Höhe desselben zu Recht keinen Betrag dafür berücksichtigt. 3.4 Nach dem Gesagten standen im J ahr 2011

dem Umsatz

von Fr. 45‘600 .-- (Urk. 7/12 S. 1 ) die folgenden zu berücksichtigenden Ausgaben gegenüber : Fixkosten Fr.

10‘ 76 0.-- ( Erwägung 3.2.1; Lagermiete 12 Mt. x Fr. 520 .-; Garage 12 Mt. x Fr.

160 .-- ; Unterhalt Auto/Markt März-Dezember 10 x Fr. 260.-- ) Variable Kosten (Erwägungen 3.2.2- 3.2.3, Fr. 7‘681.--, Fr. 785.70) Fr.

8‘466. 4 0 Auswärtige Verpflegung:

( Erwägung 3.3.4) Fr.

1‘395 .-- Auswärtige Fahrkosten: ( Erwägung 3.3.5) Fr.

173.-- Total Fr.

2 0 ‘ 794.4 0

Der für die ZL-Berechnung massgebliche Gewinn im Jahr 2011 betrug somit Fr. 24‘805. 6 0 (Fr. 45‘600 .-- - Fr. 20‘794. 4 0 ). 3.5

3.5 .1

Im Ergebnis ist für die Berechnung des ZL-Anspruches von Mai bis Ende Dezem ber 2012

anstatt des Be trages von Fr. 27‘159.-- (Verfügung vom 12.

No vember 2012; Urk. 7/28, Urk. 7/37/1 S. 3 ) der Betrag von Fr. 24‘805. -- unter der Po sition Erwerbseinkunft (vor Privi l e gierung) einzusetzen.

Dies ergibt unter Be rücksichtigung der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG den als Ein nahme anzu rechnende Betrag von Fr. 15‘870.-- ([ Fr. 24‘805.-- - Fr. 1‘000.--] x 2/3). Die total a nrechen baren Ein nahmen nach Art. 11 ELG redu zieren sich damit von Fr. 28‘ 611 .-- (um Fr. 1‘569.--) auf Fr. 27‘042 .--, was ge mes sen an den anerkannten Ausgaben von Fr. 28‘765 .-- ein e n

Bedarf von Fr. 1‘ 723 .-- ergibt. Damit wird der mit Verfügung vom 12.

No vember 2012 zu ge sprochene Mindestanspruch (vgl. Art. 26 ELV )

von Fr. 5‘016.-- ( Urk. 7/37/1 S. 3 ) indes nicht überschritten, weshalb der Anspruch auf Zusatz leistungen von Mai bis Dezember 2012 keine Änderung erfährt. 3.5.2

Dem Antrag des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht zur Buchhaltungsauf stellung zu befreien ( Urk. 1), ist ebenfalls nicht zu folgen. Zusammen mit der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sind der Be schwerde gegnerin

jeweils soweit als möglich

entsprechende Belege zu den Buchungen zur Ver fü gung zu stellen. 3.5.3

Die Beschwerde gegen den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) betreffend die Verfügung vom 12. November 2012 ( Urk. 7/28, Urk. 7/37/1 ) ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann