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ZL.2013.00014

Die von der Durchführungstelle im Einspracheverfahren zu Gunsten des Versicherten erfolgte Anpassung der Ergänzungsleistung im Zusammenhang mit dem Verzichtseinkommen der Ehefrau ist nicht zusätzlich zu korrigieren.

Zürich SozVersG · 2014-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1939, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen, zunächst zu r

Invalidenrente und seit 2004 zur AHV-Altersrente (vgl. Urk. 5/12, Urk. 5/31-32, Urk. 5/40, Urk. 5 /43, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5 /63). Mit Verfü gung vom 3. Januar 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) die monatlichen Ergänzungsleistunge n von X.___ ab 1. Januar 2 012 auf Fr. 1‘ 454.-- fest (Urk. 5 /71) . Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 setzte die Durch führungsstelle

sodann den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 auf Fr. 2‘064.-- fest (Urk. 5 /83). Die gegen beide Verfügungen er hobenen Einsprachen (vgl. Urk. 5/80, Urk. 5 /89, Urk. 5 /98) hiess die Durch führungsstelle,

soweit sie au f diese eintrat, mit Einspracheentscheid vom 6. November 2012 unter Hinweis auf eine am 5. November 2012 erlassene wei tere Verfügung teilweise gut (Urk. 2). Mit der erwähnten Verfügung vom

5. November 2012 hatte die Durchführungsstelle den Ergänzungsleistungsan spruch von X.___

bereits ab 1. März 2012 auf Fr. 2‘064.-- festgesetzt (Urk. 5 /14). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Novembe r 2012 erhob X.___ am 6. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zurücklegung des 60. Altersjahres seiner Ehefrau am 28. August 2008 auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens zu verzichten . Sodann sei bei den anerkannten Ausgaben eine höhere Wohnungsmiete zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass Forderungen abbezahlt würden, für die Verlustscheine bestünden (Urk. 1). Die Durchfüh rungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die vorliegend relevanten Gesetzesbestimmungen und die anwendbaren Grunds ätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend a ufgeführt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3). Darauf wird verwie sen. 2.

In der Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/71) berücksichtigte die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 11‘ 760.-- (Urk. 5/72/1). Von einem vergleichbaren hypothetischen Einkommen war die Beschwerdegegnerin bereits be i früheren Berechnungen des Ergänzungsleistungsa nspruchs des Beschwerdeführer s ausgegangen (vgl. Urk. 5/40, Urk. 5/56).

Bemängelt wird vom Beschwerdeführer nicht die Höhe, sondern die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens überhaupt. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Ehefrau ihn pfleg e und im August 2008 bereits 60 Jahre alt geworden sei (Urk. 1).

Diesem Standpunkt hält die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4a), dass der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Vollendung des 60. Altersjahres auf Teilinvalide respektive er werbslose Witwen beschränkt ist, was zutreffend ist (vgl. Art. 14a und Art. 14b der Ver ordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung; ELV). Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beschwerde führers, die von ihm benötigte Pflege schliesse eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gänzlich aus, weder substantiiert noch belegt ist.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Januar 2012 zu Recht das bisherige, bis dahin nicht beanstandete geringfügige Verzichtseinkommen der Ehefrau angerechnet hat. Im Übrigen kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit nach,

als sie mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 5/83) ab 1. Juni 2012 res pektive mit der im Einspracheverfah ren erlassenen Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 5/114) bereits ab 1. März 2012 auf die Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens der Ehefrau ve rzichtete (vgl. Urk. 5/84, Urk. 5 /116).

Ein Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab Januar 2012 fällt aus den aufgezählten Gründen indessen ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit dem geforderten rückwirkenden Verzicht. Einem solchen steht allein schon die Rechtskraft der früheren Leistungsverfügungen im Wege. 3.

Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren

geltend gemachte höhere Miete meldete dieser am 29. März 2012 (vgl. Urk. 5/80). In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin dies, indem ab März 2012 die anerkannten Ausgaben entsprechend erhöht wurden (vgl. Urk. 5/84 und Urk. 5/116). Die Beschwerde gegnerin hat das in diesem Zusammenhang Erforderliche im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4b). 4.

Betreffend Abzahlung von Schulden führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, es handle sich um Steuerschulden (Urk. 4 S. 1 lit . b). Die vom Beschwerde führer eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-4) bestätigen dies.

Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, belegte Schulden der leistungs berechtigten Person seien vom angerechneten Vermögen abzuziehen. Dies betreffe neben Kleinkr editen, Hypothekarschulden und Darlehen. Steuer schulden aber fielen nicht darunter. Diese seien Teil des Betrag es für die per sönlichen Auslagen (Urk. 4 S. 1 lit . a-b).

D er Betrag für den persönlichen Lebensbedarf

umfasst gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistung en zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELG) nebst dem Taschengeld und den weitere n Ausgaben für Kleider, Toilet tenartike l etc. auch die Steuern (vgl. Ziff. 3330.01

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Gemeint sind aber die laufenden Steuern. Vorliegend in Frage stehen indessen Steuer schulden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, für die Verlustscheine bestehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/4) . Da es sich um Schulden handelt, können diese nicht zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gezählt werden, son dern sie sind vom Vermögen in Abzug zu bringen (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. A., Zürich 2009, S. 166). Indessen bleibt dies ohne praktische Folgen, da beim Beschwerdeführer im vornherein keinerlei Vermögenswerte zu berücksichtigen waren

(vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 1). 5.

In Bezug auf die kantonalen Beihilfen, auf die nach Massgabe von § § 13 ff. des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Anspruch besteht und die dem Beschwerdeführer auch ausgerichtet werden (vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 2) erfolgten im Beschwerdeverfahren - anders als noch im Ein spracheverfahren (vgl. Urk. 5/80) - keine Einwände mehr (vgl. Urk. 1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demgemäss. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der erhobenen Rügen begründet ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1939, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen, zunächst zu r

Invalidenrente und seit 2004 zur AHV-Altersrente (vgl. Urk. 5/12, Urk. 5/31-32, Urk. 5/40, Urk.

E. 5 /116).

Ein Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab Januar 2012 fällt aus den aufgezählten Gründen indessen ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit dem geforderten rückwirkenden Verzicht. Einem solchen steht allein schon die Rechtskraft der früheren Leistungsverfügungen im Wege. 3.

Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren

geltend gemachte höhere Miete meldete dieser am 29. März 2012 (vgl. Urk. 5/80). In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin dies, indem ab März 2012 die anerkannten Ausgaben entsprechend erhöht wurden (vgl. Urk. 5/84 und Urk. 5/116). Die Beschwerde gegnerin hat das in diesem Zusammenhang Erforderliche im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4b). 4.

Betreffend Abzahlung von Schulden führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, es handle sich um Steuerschulden (Urk. 4 S. 1 lit . b). Die vom Beschwerde führer eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-4) bestätigen dies.

Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, belegte Schulden der leistungs berechtigten Person seien vom angerechneten Vermögen abzuziehen. Dies betreffe neben Kleinkr editen, Hypothekarschulden und Darlehen. Steuer schulden aber fielen nicht darunter. Diese seien Teil des Betrag es für die per sönlichen Auslagen (Urk. 4 S. 1 lit . a-b).

D er Betrag für den persönlichen Lebensbedarf

umfasst gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistung en zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELG) nebst dem Taschengeld und den weitere n Ausgaben für Kleider, Toilet tenartike l etc. auch die Steuern (vgl. Ziff. 3330.01

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Gemeint sind aber die laufenden Steuern. Vorliegend in Frage stehen indessen Steuer schulden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, für die Verlustscheine bestehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/4) . Da es sich um Schulden handelt, können diese nicht zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gezählt werden, son dern sie sind vom Vermögen in Abzug zu bringen (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. A., Zürich 2009, S. 166). Indessen bleibt dies ohne praktische Folgen, da beim Beschwerdeführer im vornherein keinerlei Vermögenswerte zu berücksichtigen waren

(vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 1). 5.

In Bezug auf die kantonalen Beihilfen, auf die nach Massgabe von § § 13 ff. des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Anspruch besteht und die dem Beschwerdeführer auch ausgerichtet werden (vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 2) erfolgten im Beschwerdeverfahren - anders als noch im Ein spracheverfahren (vgl. Urk. 5/80) - keine Einwände mehr (vgl. Urk. 1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demgemäss.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der erhobenen Rügen begründet ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00014 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil

vom

29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1939, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen, zunächst zu r

Invalidenrente und seit 2004 zur AHV-Altersrente (vgl. Urk. 5/12, Urk. 5/31-32, Urk. 5/40, Urk. 5 /43, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5 /63). Mit Verfü gung vom 3. Januar 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) die monatlichen Ergänzungsleistunge n von X.___ ab 1. Januar 2 012 auf Fr. 1‘ 454.-- fest (Urk. 5 /71) . Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 setzte die Durch führungsstelle

sodann den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2012 auf Fr. 2‘064.-- fest (Urk. 5 /83). Die gegen beide Verfügungen er hobenen Einsprachen (vgl. Urk. 5/80, Urk. 5 /89, Urk. 5 /98) hiess die Durch führungsstelle,

soweit sie au f diese eintrat, mit Einspracheentscheid vom 6. November 2012 unter Hinweis auf eine am 5. November 2012 erlassene wei tere Verfügung teilweise gut (Urk. 2). Mit der erwähnten Verfügung vom

5. November 2012 hatte die Durchführungsstelle den Ergänzungsleistungsan spruch von X.___

bereits ab 1. März 2012 auf Fr. 2‘064.-- festgesetzt (Urk. 5 /14). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Novembe r 2012 erhob X.___ am 6. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zurücklegung des 60. Altersjahres seiner Ehefrau am 28. August 2008 auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens zu verzichten . Sodann sei bei den anerkannten Ausgaben eine höhere Wohnungsmiete zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass Forderungen abbezahlt würden, für die Verlustscheine bestünden (Urk. 1). Die Durchfüh rungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die vorliegend relevanten Gesetzesbestimmungen und die anwendbaren Grunds ätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend a ufgeführt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3). Darauf wird verwie sen. 2.

In der Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/71) berücksichtigte die Beschwerde gegnerin bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 11‘ 760.-- (Urk. 5/72/1). Von einem vergleichbaren hypothetischen Einkommen war die Beschwerdegegnerin bereits be i früheren Berechnungen des Ergänzungsleistungsa nspruchs des Beschwerdeführer s ausgegangen (vgl. Urk. 5/40, Urk. 5/56).

Bemängelt wird vom Beschwerdeführer nicht die Höhe, sondern die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens überhaupt. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Ehefrau ihn pfleg e und im August 2008 bereits 60 Jahre alt geworden sei (Urk. 1).

Diesem Standpunkt hält die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4a), dass der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Vollendung des 60. Altersjahres auf Teilinvalide respektive er werbslose Witwen beschränkt ist, was zutreffend ist (vgl. Art. 14a und Art. 14b der Ver ordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung; ELV). Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beschwerde führers, die von ihm benötigte Pflege schliesse eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gänzlich aus, weder substantiiert noch belegt ist.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Januar 2012 zu Recht das bisherige, bis dahin nicht beanstandete geringfügige Verzichtseinkommen der Ehefrau angerechnet hat. Im Übrigen kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit nach,

als sie mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 5/83) ab 1. Juni 2012 res pektive mit der im Einspracheverfah ren erlassenen Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 5/114) bereits ab 1. März 2012 auf die Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens der Ehefrau ve rzichtete (vgl. Urk. 5/84, Urk. 5 /116).

Ein Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab Januar 2012 fällt aus den aufgezählten Gründen indessen ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit dem geforderten rückwirkenden Verzicht. Einem solchen steht allein schon die Rechtskraft der früheren Leistungsverfügungen im Wege. 3.

Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren

geltend gemachte höhere Miete meldete dieser am 29. März 2012 (vgl. Urk. 5/80). In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin dies, indem ab März 2012 die anerkannten Ausgaben entsprechend erhöht wurden (vgl. Urk. 5/84 und Urk. 5/116). Die Beschwerde gegnerin hat das in diesem Zusammenhang Erforderliche im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4b). 4.

Betreffend Abzahlung von Schulden führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, es handle sich um Steuerschulden (Urk. 4 S. 1 lit . b). Die vom Beschwerde führer eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-4) bestätigen dies.

Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, belegte Schulden der leistungs berechtigten Person seien vom angerechneten Vermögen abzuziehen. Dies betreffe neben Kleinkr editen, Hypothekarschulden und Darlehen. Steuer schulden aber fielen nicht darunter. Diese seien Teil des Betrag es für die per sönlichen Auslagen (Urk. 4 S. 1 lit . a-b).

D er Betrag für den persönlichen Lebensbedarf

umfasst gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistung en zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELG) nebst dem Taschengeld und den weitere n Ausgaben für Kleider, Toilet tenartike l etc. auch die Steuern (vgl. Ziff. 3330.01

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Gemeint sind aber die laufenden Steuern. Vorliegend in Frage stehen indessen Steuer schulden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, für die Verlustscheine bestehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/4) . Da es sich um Schulden handelt, können diese nicht zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gezählt werden, son dern sie sind vom Vermögen in Abzug zu bringen (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. A., Zürich 2009, S. 166). Indessen bleibt dies ohne praktische Folgen, da beim Beschwerdeführer im vornherein keinerlei Vermögenswerte zu berücksichtigen waren

(vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 1). 5.

In Bezug auf die kantonalen Beihilfen, auf die nach Massgabe von § § 13 ff. des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Anspruch besteht und die dem Beschwerdeführer auch ausgerichtet werden (vgl. Urk. 5/72, Urk. 5/84, Urk. 5/116 je S. 2) erfolgten im Beschwerdeverfahren - anders als noch im Ein spracheverfahren (vgl. Urk. 5/80) - keine Einwände mehr (vgl. Urk. 1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demgemäss. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der erhobenen Rügen begründet ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm