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ZL.2013.00006

Verzichtsvermögen bei Erbvorbezug durch Erbvertrag; Verzichtshandlung durch verstorbenen Ehemann wird der Ehefrau/Beschwerdeführerin nach vorgängiger güter- und erbrechtlicher Teilung zugerechnet. Amortisation nach ELV 17a bereits ab Erbvertrag.

Zürich SozVersG · 2014-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 34 , trat Mitte Oktober 2008 zusammen mit ihrem Ehe mann Z.___ , geboren 1928, ins Alterszentrum A.___ ein ( Urk. 8/22, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30-31 ). Am 1 9. Juli 2009 verstarb Z.___ ( Urk. 8/21 S. 1). Er hinterliess seine Ehefrau und die beiden ge meinsamen Söhne B.___ und C.___ ( Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 2). Am 1 5. März 2012 (Eingang: 1 9. März 2012) meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolge nd: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatzleistun gen zu ihrer Altersrente (Urk. 8/23) an (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle die Versicherte auf, die fehlende n Unter lagen zu den finanziellen Verhältnissen und zu den erbrechtlichen Belan gen einzu reichen (Urk. 8/19). Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 24. Juni 2012 nach (Urk. 8/12-18). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wies die Durchführungs stelle das Leistungsbegehren u nter Berücksichtigung eines Ver zichtvermögens von Fr. 316‘000.-- ab ( Urk. 8/7, Urk. 8/9). Die dagegen mit Schrei ben vom

5. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

20. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2012 sei en aufzu heben und es sei en ihr ab dem 1 5. März 2012 Zusatzleistungen zur Altersrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 20. Februar 2013 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 4). In der Replik vom 13. Juni 2013 (Urk. 14 S. 2 ) und in der Duplik vom 25 . Juni 2013 (Urk.

17 S. 3 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. August 2013 nahm die Beschwerde füh rerin unaufgefordert zur Duplik Stellung ( Urk. 20), wozu sich die Be schwerde gegnerin mit Eingabe vom 26. August 2013 verlauten liess und bean tragte, die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von V erzichtsvermögen richtet sich hin gegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1. 2.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008

vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beweis, dass die an den Sohn B.___ per 1. No vem ber 1996 abgetretene Liegenschaft Eigengut des am 1 9. Juli 2009 ver stor benen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, sei nicht erbracht worden. Be züg lich des ehelichen Vermögens per Todestag sei von jenem Vermögen ge mäss der Steuererklärung für das Jahr 2008 und dem im Inventarfragebogen de klarierten Eigengut des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- auszugehen. Bei der Be rech nung des Vermögensverzichts sei einzig der Betrag des Erbvorbezuges zu züglich des Be trages für den Sohn C.___ von Fr. 300‘000.-- zu be rücksichtigen. Mit der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Erb vertrages vom 1. November 1996 habe di e Beschwerdeführerin die Erbvorbe züge an die Söhne von insge samt Fr. 600‘ 000.-- anerkannt. An der Berechnung über den Vermögensverzic ht sei daher festzuhalten (Urk. 2 S. 2). In ihren Eingaben führte die Beschwerde gegnerin ausserdem aus, mit ihrer Mitwirkung beim Abschluss des Erbvertrages vom 1. November 1996 habe die Beschwerdeführerin auf ge setzliche Ansprüche aus Güterrecht und Erbrecht verzichtet. Die Aussage, die Beschwerdeführerin sei durch den Erbvertrag klar bessergestellt worden, sei mangels entsprechender Zahlen nicht überprüfbar. Auch wenn sie als Allein erbin ihres Ehegatten ein gesetzt worden sei, ändere dies jedenfalls nichts daran, dass sie ohne Erbvertrag allein schon aufgrund des Pflichtteils Anspruch auf min destens einen Viertel des Liegenschaftswertes gehabt hätte.

Die Erbvor bezüge der Söhne von je Fr. 300‘000.-- habe denn auch bei Weitem deren Verzicht auf ihre Pflicht teils ansprüche im Todeszeitpunkt überstiegen. Laut den bei den Steuerämtern ein geholten Steuerzahlen habe das Ehepaar in den Steuerjahren 1997/1998 über ein Vermögen von Fr. 0.-- be ziehungsweise im Jahr 1999 von Fr. 85‘000.-- verfügt. Es sei übertrieben, wenn dabei von einem genügenden Restvermögen zur Finan zierung des Alters gesprochen werde.

Im Übrigen sei d ie Ausglei chungspflicht gemäss Art. 626 des Zivilgesetzbuch es (ZGB) im Erbvertrag nicht ausge schlos sen worden. D ie nunmehr im Ge richtsverfahren nach ge reich ten Be lege zum Landkauf, Baukredit und der Errichtung der Hypothek würden sodann nicht aus reichen, um den Beweis zu erbringen, dass das Einfamilienhaus, wel ches als Erbvorbezug an den Sohn überschrieben worden sei, ins Eigengut des Ver storbenen gehöre. Der Eintrag ins Grundbuch sei kein Beweis für Eigengut . Die Liegenschaft sei während der Ehe gebaut worden und mehrheitlich mit Fremdkapital finanziert worden, das wiederum mit Mitteln der Errungenschaft verzinst respektive amortisiert worden sei . Es sei auch nich t erwähnt worden, woher die Fr. 20‘ 000.-- stamm en wür den , welche aus eigenen Mitteln hätten aufgebracht werden müssen, wes halb von Errungenschaft auszugehen sei. Allen falls sei eine Ersatzforderung des Eigengutes des verstorbenen Ehe mannes gegenüber der Errungenschaft zu prüfen. Alles Vermögen eines Ehe gatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Beim Steuer inventar handle es sich um eine amtliche Inven tari sation, weshalb darauf abgestützt werden könne. Aber selbst wenn die Liegen schaft dem Eigengut des Erblassers zuzuord nen wäre und keine Ersatz ansprüche der Errungenschaft vorhanden wären, würde dies nichts daran än dern, dass die Beschwerdeführerin erbrechtliche Ansprüche daran gehabt hätte, auf welche sie mit dem Erbvertrag und auch im Rahmen der späteren erbrechtlichen Aus ein andersetzung verzichtet habe. Es sei zudem daran fest zu halten, dass bei der Be rechnung nicht vom Pflichtteil der Be schwerde führerin, sondern vom gesetz lichen Erban teil auszugehen sei. Auch wenn bei einer Alleinerbeneinsetzung faktisch im Hinblick auf den Erbgang und die Steuer belange auf eine güter rechtliche Auseinandersetzung meist verzichtet werde, sei sie verpflichtet nach zuweisen, in welchem Umfang sie durch den Abschluss des Erbvertrages auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtet habe. Da sie keinerlei Angaben dazu bezüglich des Zeitpunktes des Erbvertrages ge macht habe , sei sie den Beweis anforderungen nicht nachgekommen. Die Be schwerde führerin trage die Beweis last (Urk. 7 S. 2 f. , Urk. 17 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die beiden Erbvorbezüge an die gemeinsamen Söhne seien von ihrem verstorbe nen Ehemann vorgenommen worden. Die betreffende Liegenschaft habe in seinem Alleineigentum gestanden und habe Eigengut dargestellt . Der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- sei da mals marktüblich gewesen. Die Tilgung sei vom ersten Sohn durch Schuld über nahme von Fr. 100‘000.--, durch Zahlung von Fr. 300‘000.-- und durch Gewährung des Erbvorbezuges für die restlichen Fr. 300‘000.-- erfolgt. Die be zahlten Fr. 300‘000.-- habe ihr verstorbener Ehemann als Erbvorbezug dem zweiten Sohn weiter geleitet. Diese Vermögensentäusserung en dürf ten ihr daher nicht angerechnet werden. Selbst wenn sie den Erbvertrag nicht unter zeichnet hätte, wäre ihr verstorbener Ehemann befugt ge wesen, in dieser Form über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbvertrag habe lediglich ihrer Besserstellung ge dient. Sie sei für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes als Alleinerbin ein gesetzt worden und die Söhne hätten als Ausgleich zu den empfangenen Erbvorbezügen in diesem Fall auf jegliche erb rechtliche n Ansprüche verzichtet, so dass sie im Vergleich zum Erbe ohne Erbvertrag das Doppelte erhalten habe.

Genau betrachtet habe es sich dabei um einen Erbauskaufvertrag gehandelt, der vom Erblasser auch allein hätte mit den Söhnen abgeschlossen werden können und bei dem sich die Frage nach der Befreiung von der Ausgleichspflicht gar nicht stelle. Da sie Alleinerbin sei , spiele auch die güterrechtliche Auseinan der setzung keine Rolle. Es dürfe an den Nachweis des Eigengutes aber jedenfalls keine über spitzten Anfor derungen gestellt werden, da es Vorgänge aus den Jahren 1960 und 1976 betreffe und der Ehemann bereits seit dem 1 9. Juli 2009 ver storben sei. Zudem sei folgerichtig, dass bei der Aufnahme des Steuer in ven tars , wo dessen Eigengut mit Fr. 8‘000.-- angegeben worden sei, das nicht mehr vor han dene

Eigengut

unberücksichtigt geblieben sei. Da die hauptsächlich in die Liegenschaft investierten Mittel Eigengut dargestellt hätten, sei die Liegen schaft gesamthaft als Eigengut zu qualifizieren. Und zwar habe ihr ver storbener Ehe mann im Jahr 1960 von seinem Vater zum Bau seines Ein familienhauses einen Betrag von Fr. 50‘000.-- als Erbvorbezug erhalten. Davon habe er Fr. 28‘ 935.-- f ür das Bau grund stück verwendet. Die veranschlagten Baukosten von Fr. 107‘000.-- se ien mit einem Baukredit von Fr. 67‘000.-- fin an ziert wor den. Die Differenz von Fr. 40‘000.-- habe er mit dem Rest des Erbvorbezuges und aus weiteren eigenen Mitteln finanziert. Nach Vollendung des Baus sei der Baukredit durch eine erste Hypothek von Fr. 60‘000.-- und ein Faust pfanddar lehen von Fr. 10‘000.-- kon solidiert worden. Auch in der Folge habe er aus schliesslich Eigengutsmittel in die Liegenschaft investiert. Und zwar habe er im Jahr 1976 für den Garagenbau aus der Erbschaft seines Vaters einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 50‘000.-- er halten. Ohne Anrechnung eines Ver zichtsver mögens

resultiere ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 15. März 2012, mithin ab dem Datum der Einreichung und nicht etwa des Eingangs des Ge suchs bei der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 3 ff. ) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein en Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche berück sichtigt hat . 3.

Vorab ist zum Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 ( Urk.

20) sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23), Folgendes festzuhalten:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grund satzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) be ziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) . Er umfasst unter anderem das Recht, von jeder dem Gericht eingereich ten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen verm ag ( Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007

vom 9. Juni 2008 E. 1.2). Die Praxis des Sozialver sicherungs ge richts , n ach dem

Abschluss des Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen (SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, 8C_240/2007 ) , wurde nach dem Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007

vom 9. Juni 2008

grundsätzlich aufgegeben (vgl. auch BGE 133 I 100) . Dieser Entscheid bezog sich zwar auf das Recht auf eine Replik, wogegen es hier um eine Triplik geht. Jedoch besteht angesichts der Untersuchungsmaxime hier kein Grund, die unauf gefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 ( Urk.

20) nicht zur Kenntnis zu nehmen , zumal darin ohnehin

keine neuen Behaup tungen zum Sachverhalt , sondern lediglich zum vom Ge richt ohnehin zu ken nenden und anzuwendende n Recht gemacht wurden. Die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 ( Urk. 20) ist nicht aus dem Recht zu w e i sen. 4 . 4 .1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am

19. Juli 2009 verstorbene Ehe mann der Beschwerdeführerin, Z.___ , als Erben die Be schwerde füh re rin und die beiden ge meinsamen Söhne B.___ und C.___ hin ter la ss en hat (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 1 f.). Ebenfalls fest steht, dass zwischen den

Ehe gatten einerseits und ihren Söhnen

B.___ und C.___ an de rerseits am 1. Novembe r 1996 ein

amtlich eröffneter Erbvertrag abge schlos sen worden war . Darin wur den die beiden Söhne je mit einem Erbvorbe zug von Fr. 300‘000.-- be dacht und die Eltern setzten sich je gegenseitig als Alleinerben ein . Ausserdem ver zichteten die Söhne im Sinne von Art. 495 ZGB für sich und die Nach kommen auf jeden Erb- und Pflichtteilschutz am restli chen Nachlass des erstversterbenden Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils . Aus dem Erbvertrag geht ausserdem hervor, dass der Erbvorbezug von Fr. 300'000.-- für B.___

gleichentags mit der Abtretung der Lie genschaf t von Z.___

an diesen vollzogen worden ist , für welche der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- fest gesetzt worden ist . Die Til gung des übrigen Übernahmewertes erfolgte durch eine Schuldübernahme von Fr. 100‘000.-- und eine Zahlung von Fr. 300‘000.--

an den Abtreter . Für den Erbvorbezug für C.___

wurde vorgesehen, dass dieser demnächst durch Aus hän digen des Barbetrages von Fr.

300‘000.-- von Z.___ an C.___

erfolgen werde (Urk. 8/15 S. 1 f.) . 4 .2

4 .2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ha ben die mit dem Erbvertrag vom 1. November 1996 erfolgten Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- in der ZL-Berechnung nicht unberücksichtigt zu bleiben, und zwar unab hängig davon, ob

diese dem ver storbenen Ehegatten, der Be schwerde führerin selbst oder beiden zuzuordnen sind .

Nach der Rechtsprechung gilt hierzu das Folgende : Mit dem Tod einer ver heirate ten Person ist eine güter- und erbrechtliche Aus einan dersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güter rechtliche Auseinan der setzung hat der erb rechtlichen - zum mindesten rech nerisch - voraus zugehen, da erst nach ihrer Durch führung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen An sprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig ( BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinan der setzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergän zungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzu rechnen sind Ver mö gens werte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattge funden hätte . Denn es sind jeweils zu Lebzeiten die Einkommens- und Vermö gensver zichte

von beiden Ehegatten

ungeachtet der eigentums- oder ehegüter rechtli chen Situation

zu be rück sichtigen . Auch bei der Berechnung des An spruchs auf eine Ergän z ungs leistung für den überlebenden Ehegatten ist des halb der wäh rend der Ehe vom ver storbenen Ehegatten vorgenommene Ver mögens verzicht aufzu rechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Feb ruar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hin weisen ; BGE 139 V 505 E. 2 .1 ). 4.2.2

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich der Berücksichtigung eines Verzichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG un er heblich, ob die Verzichtshandlung en

von der Be schwerde führerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt war en .

Die mit Erbvertrag vom 1. November 1996 vereinbarten Erbvorbezüge der Söhne erfolgte n ohne recht li che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung. Insbesondere stellte die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Allein erben im Fall des Vorver ster bens

des anderen ohne weitere Absicherung eines gleich hohen Betrages keine adäquate Gegen leistung dar , zumal die Vermögensverhältnisse damals bis zum Erbgang nicht abseh bar waren . Da es sich bei den erb vertraglich gewährten Erbvorbezügen von zweimal Fr. 300‘000.-- daher zweifel los um Verzichts hand lun gen han delte, ist der Betrag von Fr. 600‘000.-- bei der Prüfung des ZL-An spruchs der Be schwer de führerin wie folgt einzu beziehen. 4. 3

4.3.1

Recht sprechungsgemäss ist vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypo theti schen) Ver mögens vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nicht stattge fun den hätte . Dabei ist dieses zu beachten :

Eine ehegüterrechtliche Regelung ist nicht akten kundig und wird auch nicht behauptet. Die Eheleute X.__ und Z.___ hatten im Jahr 1955 geheiratet (Urk. 8/30-31). Mangels eines ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güter stand der Güter verbindung ( aArt . 178 ZGB in Ver bindung mit aArt . 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas sung) mit Inkrafttreten des neuen Ehe güterrechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Ge setzes wegen nach Massgabe von Art. 9a Schlusstitel ( SchlT )/ZGB in den ordentlichen Güterstand der Errungenschafts beteiligung ( Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt. Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT /ZGB richten sich die güter rechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Ver hältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Juli 2009) geltenden Recht ( Urteil des Bundes gerichts P 66/01

vom 17.

Januar 2003 E. 5.2.2) . 4.3.2

Sodann ist zu beachten, dass d ie Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Allein erbin im Fall des Vorver sterbens ihres Ehegatten im Rahmen desselben Erb ver trags wie die Erbvorbezüge der Söhne vereinbart wurde . Es ist daher über wie gend wahr scheinlich, dass ohne die Erbvorbezüge keine Alleinerbenein setzung erfolgt wäre. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass die mass gebliche

Erbquote der Beschwerde führerin in der erbrechtlichen Teilung des hypotheti schen Vermögens jedenfalls nicht den ganzen Nachlass ihres Ehe man nes be schlägt. Aus demselben Grund ist aber auch eine Be schrän kung der Erbquote der Beschwerdeführerin auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des ge setzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respektive auf einen Viertel des Nach lasses, auszuschliessen . Vielmehr ist mit der Be schwerdegegnerin von der ge setzlichen Erbquote auszugehen. 4.3.3

Unter diesen Um stän den ist bei der güter- und erbrechtliche n Teilung des hypo thetischen Ver mögens somit von der hälftigen güterrechtlichen Teilung des Vor schlages ge mäss dem ordent lichen Güterstand der Errungenschaft s beteili gung ( Art. 215 ZGB) auszugehen und die güter rechtlich dem verstorbenen Ehe mann zustehende Hälfte geht nach Massgabe von Art. 462 ZGB an die Be schwerdeführerin und die Miterben (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6).

4.4 4.4 .1

Gemäss der Steuererklärung der Eheleute X.___ und Z.___ für das Jahr 2008 bestanden per Ende Dezember 2008 die folgenden Vermögensverhältnisse: Lautend auf beide Eheleute beliefen sich die Guthaben eines Mieterkautionssparkontos und eines Privatkontos bei der Bank D.___ auf Fr. 3‘093.-- und Fr. 1‘129.--. Z.___ hatte zudem Guthaben bei der Bank D.___ auf einem Pri vatkonto in der Höhe von Fr. 313.-- und auf einem Anlagesparkonto von Fr. 37‘354.--. Die Beschwerdeführerin verfügte ihrerseits über ein Anlagespar konto mit dem Saldo von Fr. 76‘775.-- (Urk. 8/16 S. 12). Schulden bestanden keine ( Urk. 8/16 S. 5). Insgesamt belief sich das Vermögen der Eheleute per Ende 2008 somit auf Fr. 118‘664.--. Dass dieses Vermögen als Er rungenschaft der Eheleute anzusehen ist, ist unstrittig und mangels anderer Hin weise anzu nehmen (vgl. die gesetzliche Vermutung in Art. 200 Abs. 3 ZGB).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung man gels an derer Angaben und Belege von diesen Konti -Guthaben per Ende 2008 aus und schloss auf ein tatsächliches Vermögen der Eheleute per 19. Juli 2009 (Todestag von Z.___ ), dem massgeblichen Zeitpunkt für die güter rechtliche Auseinan dersetzung ( Art. 214 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 204 Abs. 1 ZGB), von gerundet Fr. 118’000.-- (Urk. 8/11). Dies ist nicht zu bean stan den, zumal die Eheleute im Jahr 2008 gemäss der Steuer erklärung Fr. 78‘177.-- Renten einnahmen hatten (Urk. 8/16 S. 2), im Jahr 2009 bis im Juli un gefähr ent sprechende Renteneinnahmen angefallen sein dürften und die Be schwerde führerin nichts dagegen vorbrachte , sondern vielmehr selbst aus führte , dass ihre Renteneinkünfte bis zur mas siven Taxerhöhung des Alters zentrums (im Jahr 2012) ohne Weiteres ausge reicht hätten, um die Kosten ihres Aufent haltes zu finanzieren und erst ab dann ein massiver Vermögensverzehr erfolgt sei ( Urk. 14 S. 6). 4.4.2

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unstrittig zu berücksichtigen ist sodann, dass das gemäss dem Inventarfragebogen zur amtlichen Inventarisation vom 21. September 2009 in die Ehe eingebrachte Eigengut des ver stor benen Ehemannes Fr. 8‘000.-- betrug und die Beschwerdeführerin kein Vermögen in die Ehe ein ge bracht hatte (Urk. 8/13 S. 1). 4. 5 4.5.1

Strittig ist, ob das Vermögen der Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft oder dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Be schwer de führerin zuzuordnen sei. Die Beschwerd e gegnerin stellte sich zwar auf den Standpunkt, die Liegenschaft und damit auch das nach der Abtretung daraus fliessende und als Erbvorbezug an die Söhne über lassene Vermögen von Fr. 600‘000.-- sei der Errungenschaft zuzu rechnen. Rech nerisch hat sie die betreffenden Fr. 600‘000.-- jedoch wie Eigen gut des v erstorbenen Ehemannes behandelt; dies, indem sie die Fr. 600‘000.-- bei der güter recht lichen Ausein an der setzung nicht als Errun genschaft des Ehemannes (und auch nicht der Ehe frau) berück sichtigt hat , sondern direkt unter dem Titel Erbteilung voll ständig als Nachlass des Ehe mannes einbezogen hat ( Urk. 8/11) . Würden die Fr. 600‘000.-- tatsächlich als Er rungenschaft des Ehemannes in die güter- und erbrechtliche Teilung ein bezogen, wäre das daraus resultierende Vermögen der Be schwerdeführerin per 19. Juli 2009 (Todestag Ehemann)

jedoch ni cht nur, wie von der Beschwerdegegner in berechnet, auf rund

Fr. 386‘500.-- (Urk. 8/11), sondern auf gerundet Fr. 5 3 7 ‘000.-- anzu setzen , wie sich aus den nach folgen den Berechnungen

(E. 4.5.2-3) ergibt.

Es kann daher - und mit Blick auf das Er geb nis der Anspruchsprüfung - für den hier zu beurteilenden ZL- Anspruch im Jahr 2012 (ab März, Urk. 8/9 S. 3) offen bleiben, ob es sich dabei tat sächlich um Er rung enschaft des Ehe mannes handelte . 4.5.2 Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten zu ordnen , ergäbe sich die folgende Teilung: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 8‘000.-- Fr. 631‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 315‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 355‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 363‘332.-- ( Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 181‘666.-- hätte. Ihr Vermög en hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 536‘998.-- (Fr. 355‘332.-- + Fr. 181‘666.--) betragen. 4.5.3 Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- dagegen dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten zurechnen, ergäbe sich die folgende Teilung: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 608‘000.-- Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) re sul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 663‘332.-- ( Eigen gut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 331‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 386‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 331‘666.--) betragen. 4.6 4.6.1

Die Beschwerdegegnerin hat des Weiteren vom Wert des Ver mögens von ge rundet Fr. 386‘500.-- per 1 9. Juli 2009 in Anwendung von Art. 17a ELV (Amor tisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) in den Jahren 2010 und 2011 je Fr. 10‘000.-- in Abzug gebracht und per 1. Januar 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 366‘500.-- festgelegt (Urk. 8/10-11). Bei der Ermittlung des anrechen baren Verzichtsvermögens ist jedoch zu berücksichtigen, dass d er Zeit punkt, ab dem die Amor ti sation eines Verzichtsver mögens nach Art. 17a ELV zu erfolgen hat, sich nach dem Jahr der Verzichtshandlung richtet. Die Verzichtshandlung er folgte hier jedoch nicht im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Tei lung, sondern bereits aufgrund der Erbvorbezüge mit dem Abschluss des Erb vertrages im Jahr 1996 (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungs leis tun ge n zur AHV/IV, 2.

Aufl. 2009, S. 176). Art. 17a Abs. 2 ELV sieht vor, dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Daraus folgt , dass die Amortisation um jährlich Fr. 10‘000.-- erstmals p er 1. Januar 1998 und ab dann jedes Jahr

vor zunehmen ist und nicht erst nach der güter- und erbrechtlichen Teilung ab dem Jahr 201 0. Betreffend die Jahre 1998 bis 2009 ist somit eine Amortisation von insgesamt Fr. 120‘000.-- (12 x Fr. 10‘000.--) zu berücksichtigen (vgl. E. 4. 6.2-3 her nach). 4.6.2

Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.-- als Errungenschaft und der massgeblichen Amorti sation nach Art. 17a ELV würde das folgende hy pothetische Vermögen resul tieren: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amortisa tion ( Art. 17a ELV): - Fr. 120‘000.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 8‘000.-- Fr. 51 1‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 255‘889 .-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 295‘332 .-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 3 0 3‘332.-- ( Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 1 5 1‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 446‘ 998.-- (Fr. 29 5‘332.-- + Fr. 1 5 1‘666.--) betragen. 4 .6.3

Die ehegüter- und erbrechtliche Teilung unter Berücksichtigung der Erbvor be züge als Eigengut des Ehe mannes und der Amortisation nach Art. 17a ELV schliesslich gestaltet sich wie folgt:

Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amor tisation (ELV 17a): - Fr. 120‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 48 8‘000.-- Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshäl fte des Ehemannes) re sul tier en . Das Erbe des verstorbenen Ehegatten hätte sich auf Fr. 543‘332.-- ( Eigen gut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 271‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 326‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 271‘666.--) betragen. 4.7 4. 7 .1 Zur

abschliessenden Bestimmung des hier massgeblichen Verzichts ver mögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) brachte die Beschwerdegegnerin von jenem pe r 19. Juli 2009 ermittelten Verzichts vermögen (nach ihrer Rech nung von Fr. 386‘500.-- respektive nach Amor tisa tion per 1. Januar 2012 von Fr. 366‘500.--) das gemäss der Steuererklärung des Jahres 2011 (Urk. 8/18 S. 12) per Ende 2011 deklarierte Vermögen von gerundet Fr. 50‘500.-- in Abzug (Urk. 8/10-11), wo bei sie in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 9. Juli 2012 schliesslich ein Verzichtsvermögen von Fr. 316‘000.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) und ein aktuelles tatsächliches Ver mögen von Fr. 50‘594.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG in Ver bindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG sowie § 11 Abs. 3 ZLG) be rücksichtigte (Urk. 8/9).

Tatsächlich verfügten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2009 noch über ein Vermögen von Fr. 118‘664.-- (Urk. 8/16 S. 12), wel ches sich ge mäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 bis Ende Dezember 2011 auf Fr. 50‘594.-- ( Urk. 8/18 S. 12) , mithin um Fr. 68‘070.-- reduzierte. Zur Ermittlung des massgeblichen Verzichts ver mögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) ist vom hypothetischen Vermögen per 1 9. Juli 2009 von Fr. 326‘998.-- allerdings nicht ,

wie dies von der Beschwerdegegnerin getan wurde,

das effektive Vermögen mit S tand per 1. Januar 2012 im Betrag von (gerundet) Fr. 50‘500.-- abzuziehen (Urk. 8/11), sondern es ist jenes tatsächliche Vermögen mit Stand bei der (hypothetischen) Erbteilung per Juli 2009 , mithin Fr. 118‘664.-- in Ab zug zu bringen. Denn anderenfalls würde der effektive Ver brauch von Fr. 68‘070.-- in der Zeit zwischen Juli 2009 bis Anfang 2012 eben falls als Ver zichts vermögen berück sichtigt werden. Entsprechende Verzichts handlungen

in dieser Zeit sind indes nicht ersichtlich und werden denn auch von der Be schwerde gegnerin nicht vorgebracht. Das mass gebliche Verzichts vermögen be trug am 1 9. Juli 2009 somit noch ( min destens ) Fr.

208‘334.-- ( Fr. 326‘998.-- - Fr. 118‘664.--; bei der Variante Eigengut , E. 4. 6.3; respektive Fr. 328‘334.-- [Fr. 446‘998.-- - Fr. 118‘664.--] bei der Variante Errungenschaft, E. 4.6.2 ) . Ab züglich der weiteren Amortisation der Jahren 2010 bis 2012 nach Art. 17a ELV von Fr. 30‘000.-- ( 3 x Fr. 10‘000.-- ) ergibt dies im Ergebnis ein zu berück sich tigendes Ver zichts ver mögen per 1. Ja nuar 2012 von mindestens Fr. 178‘334.-- (Fr. 208‘334.-- - Fr. 30‘000.-- ; respek tive von Fr. 298‘334.-- [Fr. 328‘334.-- - Fr. 30‘000.--] bei der Variante nach E. 4.6.2). 4.7 .2

Die entsprechende Ber echnung in der Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/9) mit einem Verzichtsvermögen von Fr.

178‘334.-- anstatt der dort eingesetzten Fr. 316‘000.-- und mit einem Vermögensertrag von Fr. 713.-- (anstatt Fr. 1‘264.--) ergibt einen als Einnahme anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 38‘285.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 960.--. Damit stehen im Er gebnis den Einnahmen von Fr. 97‘758.-- die Ausgaben von Fr. 70‘396.-- gegen über, was keinen Anspruch auf Zusatzleistungen im Jahr 2012 (vgl. zur beschränkten Rechtsbeständigkeit einer Verfügung in zeitlicher Hinsicht auf ein Kalenderjahr: BGE 128 V 39) begründet.

Was in der Beschwerde vor gebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis . 4.8

Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einsprache entscheid vom

4. Dezember 2012 ( Urk. 2) für das Jahr 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerde gegnerin beantragt die Zusprechung einer Proz essentschädigung (Urk. 17 S. 3 ) .

Laut § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Ver siche rungs trägern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. Ausnahmsweise wird im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht i n analoger Anwendung von § 33 GSVGer

bei mut williger oder leichtsinniger Prozessführung seitens der Privatpartei den ob sie genden Ver sicherungsträgern und Gemeinwesen eine Pa rteientschädigung zuge sprochen (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). Eine solche

Pro zess füh rung seitens der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht behauptet. D er Beschwerde gegnerin

ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 34 , trat Mitte Oktober 2008 zusammen mit ihrem Ehe mann Z.___ , geboren 1928, ins Alterszentrum A.___ ein ( Urk. 8/22, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30-31 ). Am 1 9. Juli 2009 verstarb Z.___ ( Urk. 8/21 S. 1). Er hinterliess seine Ehefrau und die beiden ge meinsamen Söhne B.___ und C.___ ( Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 2). Am 1 5. März 2012 (Eingang: 1 9. März 2012) meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolge nd: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatzleistun gen zu ihrer Altersrente (Urk. 8/23) an (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle die Versicherte auf, die fehlende n Unter lagen zu den finanziellen Verhältnissen und zu den erbrechtlichen Belan gen einzu reichen (Urk. 8/19). Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 24. Juni 2012 nach (Urk. 8/12-18). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wies die Durchführungs stelle das Leistungsbegehren u nter Berücksichtigung eines Ver zichtvermögens von Fr. 316‘000.-- ab ( Urk. 8/7, Urk. 8/9). Die dagegen mit Schrei ben vom

5. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art.

E. 1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

E. 1.2.3 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von V erzichtsvermögen richtet sich hin gegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.

E. 1.2.5 Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 20. Februar 2013 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beweis, dass die an den Sohn B.___ per 1. No vem ber 1996 abgetretene Liegenschaft Eigengut des am 1 9. Juli 2009 ver stor benen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, sei nicht erbracht worden. Be züg lich des ehelichen Vermögens per Todestag sei von jenem Vermögen ge mäss der Steuererklärung für das Jahr 2008 und dem im Inventarfragebogen de klarierten Eigengut des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- auszugehen. Bei der Be rech nung des Vermögensverzichts sei einzig der Betrag des Erbvorbezuges zu züglich des Be trages für den Sohn C.___ von Fr. 300‘000.-- zu be rücksichtigen. Mit der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Erb vertrages vom 1. November 1996 habe di e Beschwerdeführerin die Erbvorbe züge an die Söhne von insge samt Fr. 600‘ 000.-- anerkannt. An der Berechnung über den Vermögensverzic ht sei daher festzuhalten (Urk. 2 S. 2). In ihren Eingaben führte die Beschwerde gegnerin ausserdem aus, mit ihrer Mitwirkung beim Abschluss des Erbvertrages vom 1. November 1996 habe die Beschwerdeführerin auf ge setzliche Ansprüche aus Güterrecht und Erbrecht verzichtet. Die Aussage, die Beschwerdeführerin sei durch den Erbvertrag klar bessergestellt worden, sei mangels entsprechender Zahlen nicht überprüfbar. Auch wenn sie als Allein erbin ihres Ehegatten ein gesetzt worden sei, ändere dies jedenfalls nichts daran, dass sie ohne Erbvertrag allein schon aufgrund des Pflichtteils Anspruch auf min destens einen Viertel des Liegenschaftswertes gehabt hätte.

Die Erbvor bezüge der Söhne von je Fr. 300‘000.-- habe denn auch bei Weitem deren Verzicht auf ihre Pflicht teils ansprüche im Todeszeitpunkt überstiegen. Laut den bei den Steuerämtern ein geholten Steuerzahlen habe das Ehepaar in den Steuerjahren 1997/1998 über ein Vermögen von Fr. 0.-- be ziehungsweise im Jahr 1999 von Fr. 85‘000.-- verfügt. Es sei übertrieben, wenn dabei von einem genügenden Restvermögen zur Finan zierung des Alters gesprochen werde.

Im Übrigen sei d ie Ausglei chungspflicht gemäss Art. 626 des Zivilgesetzbuch es (ZGB) im Erbvertrag nicht ausge schlos sen worden. D ie nunmehr im Ge richtsverfahren nach ge reich ten Be lege zum Landkauf, Baukredit und der Errichtung der Hypothek würden sodann nicht aus reichen, um den Beweis zu erbringen, dass das Einfamilienhaus, wel ches als Erbvorbezug an den Sohn überschrieben worden sei, ins Eigengut des Ver storbenen gehöre. Der Eintrag ins Grundbuch sei kein Beweis für Eigengut . Die Liegenschaft sei während der Ehe gebaut worden und mehrheitlich mit Fremdkapital finanziert worden, das wiederum mit Mitteln der Errungenschaft verzinst respektive amortisiert worden sei . Es sei auch nich t erwähnt worden, woher die Fr. 20‘ 000.-- stamm en wür den , welche aus eigenen Mitteln hätten aufgebracht werden müssen, wes halb von Errungenschaft auszugehen sei. Allen falls sei eine Ersatzforderung des Eigengutes des verstorbenen Ehe mannes gegenüber der Errungenschaft zu prüfen. Alles Vermögen eines Ehe gatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Beim Steuer inventar handle es sich um eine amtliche Inven tari sation, weshalb darauf abgestützt werden könne. Aber selbst wenn die Liegen schaft dem Eigengut des Erblassers zuzuord nen wäre und keine Ersatz ansprüche der Errungenschaft vorhanden wären, würde dies nichts daran än dern, dass die Beschwerdeführerin erbrechtliche Ansprüche daran gehabt hätte, auf welche sie mit dem Erbvertrag und auch im Rahmen der späteren erbrechtlichen Aus ein andersetzung verzichtet habe. Es sei zudem daran fest zu halten, dass bei der Be rechnung nicht vom Pflichtteil der Be schwerde führerin, sondern vom gesetz lichen Erban teil auszugehen sei. Auch wenn bei einer Alleinerbeneinsetzung faktisch im Hinblick auf den Erbgang und die Steuer belange auf eine güter rechtliche Auseinandersetzung meist verzichtet werde, sei sie verpflichtet nach zuweisen, in welchem Umfang sie durch den Abschluss des Erbvertrages auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtet habe. Da sie keinerlei Angaben dazu bezüglich des Zeitpunktes des Erbvertrages ge macht habe , sei sie den Beweis anforderungen nicht nachgekommen. Die Be schwerde führerin trage die Beweis last (Urk. 7 S. 2 f. , Urk. 17 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 f. ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die beiden Erbvorbezüge an die gemeinsamen Söhne seien von ihrem verstorbe nen Ehemann vorgenommen worden. Die betreffende Liegenschaft habe in seinem Alleineigentum gestanden und habe Eigengut dargestellt . Der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- sei da mals marktüblich gewesen. Die Tilgung sei vom ersten Sohn durch Schuld über nahme von Fr. 100‘000.--, durch Zahlung von Fr. 300‘000.-- und durch Gewährung des Erbvorbezuges für die restlichen Fr. 300‘000.-- erfolgt. Die be zahlten Fr. 300‘000.-- habe ihr verstorbener Ehemann als Erbvorbezug dem zweiten Sohn weiter geleitet. Diese Vermögensentäusserung en dürf ten ihr daher nicht angerechnet werden. Selbst wenn sie den Erbvertrag nicht unter zeichnet hätte, wäre ihr verstorbener Ehemann befugt ge wesen, in dieser Form über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbvertrag habe lediglich ihrer Besserstellung ge dient. Sie sei für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes als Alleinerbin ein gesetzt worden und die Söhne hätten als Ausgleich zu den empfangenen Erbvorbezügen in diesem Fall auf jegliche erb rechtliche n Ansprüche verzichtet, so dass sie im Vergleich zum Erbe ohne Erbvertrag das Doppelte erhalten habe.

Genau betrachtet habe es sich dabei um einen Erbauskaufvertrag gehandelt, der vom Erblasser auch allein hätte mit den Söhnen abgeschlossen werden können und bei dem sich die Frage nach der Befreiung von der Ausgleichspflicht gar nicht stelle. Da sie Alleinerbin sei , spiele auch die güterrechtliche Auseinan der setzung keine Rolle. Es dürfe an den Nachweis des Eigengutes aber jedenfalls keine über spitzten Anfor derungen gestellt werden, da es Vorgänge aus den Jahren 1960 und 1976 betreffe und der Ehemann bereits seit dem 1 9. Juli 2009 ver storben sei. Zudem sei folgerichtig, dass bei der Aufnahme des Steuer in ven tars , wo dessen Eigengut mit Fr. 8‘000.-- angegeben worden sei, das nicht mehr vor han dene

Eigengut

unberücksichtigt geblieben sei. Da die hauptsächlich in die Liegenschaft investierten Mittel Eigengut dargestellt hätten, sei die Liegen schaft gesamthaft als Eigengut zu qualifizieren. Und zwar habe ihr ver storbener Ehe mann im Jahr 1960 von seinem Vater zum Bau seines Ein familienhauses einen Betrag von Fr. 50‘000.-- als Erbvorbezug erhalten. Davon habe er Fr. 28‘ 935.-- f ür das Bau grund stück verwendet. Die veranschlagten Baukosten von Fr. 107‘000.-- se ien mit einem Baukredit von Fr. 67‘000.-- fin an ziert wor den. Die Differenz von Fr. 40‘000.-- habe er mit dem Rest des Erbvorbezuges und aus weiteren eigenen Mitteln finanziert. Nach Vollendung des Baus sei der Baukredit durch eine erste Hypothek von Fr. 60‘000.-- und ein Faust pfanddar lehen von Fr. 10‘000.-- kon solidiert worden. Auch in der Folge habe er aus schliesslich Eigengutsmittel in die Liegenschaft investiert. Und zwar habe er im Jahr 1976 für den Garagenbau aus der Erbschaft seines Vaters einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 50‘000.-- er halten. Ohne Anrechnung eines Ver zichtsver mögens

resultiere ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 15. März 2012, mithin ab dem Datum der Einreichung und nicht etwa des Eingangs des Ge suchs bei der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 3 ff. ) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein en Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche berück sichtigt hat . 3.

Vorab ist zum Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 ( Urk.

20) sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23), Folgendes festzuhalten:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grund satzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) be ziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) . Er umfasst unter anderem das Recht, von jeder dem Gericht eingereich ten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen verm ag ( Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007

vom 9. Juni 2008 E. 1.2). Die Praxis des Sozialver sicherungs ge richts , n ach dem

Abschluss des Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen (SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, 8C_240/2007 ) , wurde nach dem Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007

vom 9. Juni 2008

grundsätzlich aufgegeben (vgl. auch BGE 133 I 100) . Dieser Entscheid bezog sich zwar auf das Recht auf eine Replik, wogegen es hier um eine Triplik geht. Jedoch besteht angesichts der Untersuchungsmaxime hier kein Grund, die unauf gefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 ( Urk.

20) nicht zur Kenntnis zu nehmen , zumal darin ohnehin

keine neuen Behaup tungen zum Sachverhalt , sondern lediglich zum vom Ge richt ohnehin zu ken nenden und anzuwendende n Recht gemacht wurden. Die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 ( Urk. 20) ist nicht aus dem Recht zu w e i sen. 4 . 4 .1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am

19. Juli 2009 verstorbene Ehe mann der Beschwerdeführerin, Z.___ , als Erben die Be schwerde füh re rin und die beiden ge meinsamen Söhne B.___ und C.___ hin ter la ss en hat (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 1 f.). Ebenfalls fest steht, dass zwischen den

Ehe gatten einerseits und ihren Söhnen

B.___ und C.___ an de rerseits am 1. Novembe r 1996 ein

amtlich eröffneter Erbvertrag abge schlos sen worden war . Darin wur den die beiden Söhne je mit einem Erbvorbe zug von Fr. 300‘000.-- be dacht und die Eltern setzten sich je gegenseitig als Alleinerben ein . Ausserdem ver zichteten die Söhne im Sinne von Art. 495 ZGB für sich und die Nach kommen auf jeden Erb- und Pflichtteilschutz am restli chen Nachlass des erstversterbenden Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils . Aus dem Erbvertrag geht ausserdem hervor, dass der Erbvorbezug von Fr. 300'000.-- für B.___

gleichentags mit der Abtretung der Lie genschaf t von Z.___

an diesen vollzogen worden ist , für welche der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- fest gesetzt worden ist . Die Til gung des übrigen Übernahmewertes erfolgte durch eine Schuldübernahme von Fr. 100‘000.-- und eine Zahlung von Fr. 300‘000.--

an den Abtreter . Für den Erbvorbezug für C.___

wurde vorgesehen, dass dieser demnächst durch Aus hän digen des Barbetrages von Fr.

300‘000.-- von Z.___ an C.___

erfolgen werde (Urk. 8/15 S. 1 f.) . 4 .2

4 .2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ha ben die mit dem Erbvertrag vom 1. November 1996 erfolgten Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- in der ZL-Berechnung nicht unberücksichtigt zu bleiben, und zwar unab hängig davon, ob

diese dem ver storbenen Ehegatten, der Be schwerde führerin selbst oder beiden zuzuordnen sind .

Nach der Rechtsprechung gilt hierzu das Folgende : Mit dem Tod einer ver heirate ten Person ist eine güter- und erbrechtliche Aus einan dersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güter rechtliche Auseinan der setzung hat der erb rechtlichen - zum mindesten rech nerisch - voraus zugehen, da erst nach ihrer Durch führung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen An sprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig ( BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinan der setzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergän zungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzu rechnen sind Ver mö gens werte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art.

E. 2.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008

vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

E. 7 S. 4). In der Replik vom 13. Juni 2013 (Urk. 14 S. 2 ) und in der Duplik vom 25 . Juni 2013 (Urk.

17 S. 3 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. August 2013 nahm die Beschwerde füh rerin unaufgefordert zur Duplik Stellung ( Urk. 20), wozu sich die Be schwerde gegnerin mit Eingabe vom 26. August 2013 verlauten liess und bean tragte, die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG un er heblich, ob die Verzichtshandlung en

von der Be schwerde führerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt war en .

Die mit Erbvertrag vom 1. November 1996 vereinbarten Erbvorbezüge der Söhne erfolgte n ohne recht li che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung. Insbesondere stellte die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Allein erben im Fall des Vorver ster bens

des anderen ohne weitere Absicherung eines gleich hohen Betrages keine adäquate Gegen leistung dar , zumal die Vermögensverhältnisse damals bis zum Erbgang nicht abseh bar waren . Da es sich bei den erb vertraglich gewährten Erbvorbezügen von zweimal Fr. 300‘000.-- daher zweifel los um Verzichts hand lun gen han delte, ist der Betrag von Fr. 600‘000.-- bei der Prüfung des ZL-An spruchs der Be schwer de führerin wie folgt einzu beziehen. 4. 3

4.3.1

Recht sprechungsgemäss ist vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypo theti schen) Ver mögens vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nicht stattge fun den hätte . Dabei ist dieses zu beachten :

Eine ehegüterrechtliche Regelung ist nicht akten kundig und wird auch nicht behauptet. Die Eheleute X.__ und Z.___ hatten im Jahr 1955 geheiratet (Urk. 8/30-31). Mangels eines ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güter stand der Güter verbindung ( aArt . 178 ZGB in Ver bindung mit aArt . 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas sung) mit Inkrafttreten des neuen Ehe güterrechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Ge setzes wegen nach Massgabe von Art. 9a Schlusstitel ( SchlT )/ZGB in den ordentlichen Güterstand der Errungenschafts beteiligung ( Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt. Nach Art. 9a sowie Art.

E. 15 SchlT /ZGB richten sich die güter rechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Ver hältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Juli 2009) geltenden Recht ( Urteil des Bundes gerichts P 66/01

vom 17.

Januar 2003 E. 5.2.2) . 4.3.2

Sodann ist zu beachten, dass d ie Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Allein erbin im Fall des Vorver sterbens ihres Ehegatten im Rahmen desselben Erb ver trags wie die Erbvorbezüge der Söhne vereinbart wurde . Es ist daher über wie gend wahr scheinlich, dass ohne die Erbvorbezüge keine Alleinerbenein setzung erfolgt wäre. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass die mass gebliche

Erbquote der Beschwerde führerin in der erbrechtlichen Teilung des hypotheti schen Vermögens jedenfalls nicht den ganzen Nachlass ihres Ehe man nes be schlägt. Aus demselben Grund ist aber auch eine Be schrän kung der Erbquote der Beschwerdeführerin auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des ge setzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respektive auf einen Viertel des Nach lasses, auszuschliessen . Vielmehr ist mit der Be schwerdegegnerin von der ge setzlichen Erbquote auszugehen. 4.3.3

Unter diesen Um stän den ist bei der güter- und erbrechtliche n Teilung des hypo thetischen Ver mögens somit von der hälftigen güterrechtlichen Teilung des Vor schlages ge mäss dem ordent lichen Güterstand der Errungenschaft s beteili gung ( Art. 215 ZGB) auszugehen und die güter rechtlich dem verstorbenen Ehe mann zustehende Hälfte geht nach Massgabe von Art. 462 ZGB an die Be schwerdeführerin und die Miterben (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6).

4.4 4.4 .1

Gemäss der Steuererklärung der Eheleute X.___ und Z.___ für das Jahr 2008 bestanden per Ende Dezember 2008 die folgenden Vermögensverhältnisse: Lautend auf beide Eheleute beliefen sich die Guthaben eines Mieterkautionssparkontos und eines Privatkontos bei der Bank D.___ auf Fr. 3‘093.-- und Fr. 1‘129.--. Z.___ hatte zudem Guthaben bei der Bank D.___ auf einem Pri vatkonto in der Höhe von Fr. 313.-- und auf einem Anlagesparkonto von Fr. 37‘354.--. Die Beschwerdeführerin verfügte ihrerseits über ein Anlagespar konto mit dem Saldo von Fr. 76‘775.-- (Urk. 8/16 S. 12). Schulden bestanden keine ( Urk. 8/16 S. 5). Insgesamt belief sich das Vermögen der Eheleute per Ende 2008 somit auf Fr. 118‘664.--. Dass dieses Vermögen als Er rungenschaft der Eheleute anzusehen ist, ist unstrittig und mangels anderer Hin weise anzu nehmen (vgl. die gesetzliche Vermutung in Art. 200 Abs. 3 ZGB).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung man gels an derer Angaben und Belege von diesen Konti -Guthaben per Ende 2008 aus und schloss auf ein tatsächliches Vermögen der Eheleute per 19. Juli 2009 (Todestag von Z.___ ), dem massgeblichen Zeitpunkt für die güter rechtliche Auseinan dersetzung ( Art. 214 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 204 Abs. 1 ZGB), von gerundet Fr. 118’000.-- (Urk. 8/11). Dies ist nicht zu bean stan den, zumal die Eheleute im Jahr 2008 gemäss der Steuer erklärung Fr. 78‘177.-- Renten einnahmen hatten (Urk. 8/16 S. 2), im Jahr 2009 bis im Juli un gefähr ent sprechende Renteneinnahmen angefallen sein dürften und die Be schwerde führerin nichts dagegen vorbrachte , sondern vielmehr selbst aus führte , dass ihre Renteneinkünfte bis zur mas siven Taxerhöhung des Alters zentrums (im Jahr 2012) ohne Weiteres ausge reicht hätten, um die Kosten ihres Aufent haltes zu finanzieren und erst ab dann ein massiver Vermögensverzehr erfolgt sei ( Urk. 14 S. 6). 4.4.2

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unstrittig zu berücksichtigen ist sodann, dass das gemäss dem Inventarfragebogen zur amtlichen Inventarisation vom 21. September 2009 in die Ehe eingebrachte Eigengut des ver stor benen Ehemannes Fr. 8‘000.-- betrug und die Beschwerdeführerin kein Vermögen in die Ehe ein ge bracht hatte (Urk. 8/13 S. 1). 4. 5 4.5.1

Strittig ist, ob das Vermögen der Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft oder dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Be schwer de führerin zuzuordnen sei. Die Beschwerd e gegnerin stellte sich zwar auf den Standpunkt, die Liegenschaft und damit auch das nach der Abtretung daraus fliessende und als Erbvorbezug an die Söhne über lassene Vermögen von Fr. 600‘000.-- sei der Errungenschaft zuzu rechnen. Rech nerisch hat sie die betreffenden Fr. 600‘000.-- jedoch wie Eigen gut des v erstorbenen Ehemannes behandelt; dies, indem sie die Fr. 600‘000.-- bei der güter recht lichen Ausein an der setzung nicht als Errun genschaft des Ehemannes (und auch nicht der Ehe frau) berück sichtigt hat , sondern direkt unter dem Titel Erbteilung voll ständig als Nachlass des Ehe mannes einbezogen hat ( Urk. 8/11) . Würden die Fr. 600‘000.-- tatsächlich als Er rungenschaft des Ehemannes in die güter- und erbrechtliche Teilung ein bezogen, wäre das daraus resultierende Vermögen der Be schwerdeführerin per 19. Juli 2009 (Todestag Ehemann)

jedoch ni cht nur, wie von der Beschwerdegegner in berechnet, auf rund

Fr. 386‘500.-- (Urk. 8/11), sondern auf gerundet Fr. 5 3 7 ‘000.-- anzu setzen , wie sich aus den nach folgen den Berechnungen

(E. 4.5.2-3) ergibt.

Es kann daher - und mit Blick auf das Er geb nis der Anspruchsprüfung - für den hier zu beurteilenden ZL- Anspruch im Jahr 2012 (ab März, Urk. 8/9 S. 3) offen bleiben, ob es sich dabei tat sächlich um Er rung enschaft des Ehe mannes handelte . 4.5.2 Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten zu ordnen , ergäbe sich die folgende Teilung: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 8‘000.-- Fr. 631‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 315‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 355‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 363‘332.-- ( Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 181‘666.-- hätte. Ihr Vermög en hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 536‘998.-- (Fr. 355‘332.-- + Fr. 181‘666.--) betragen. 4.5.3 Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- dagegen dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten zurechnen, ergäbe sich die folgende Teilung: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 608‘000.-- Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) re sul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 663‘332.-- ( Eigen gut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 331‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 386‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 331‘666.--) betragen. 4.6 4.6.1

Die Beschwerdegegnerin hat des Weiteren vom Wert des Ver mögens von ge rundet Fr. 386‘500.-- per 1 9. Juli 2009 in Anwendung von Art. 17a ELV (Amor tisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) in den Jahren 2010 und 2011 je Fr. 10‘000.-- in Abzug gebracht und per 1. Januar 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 366‘500.-- festgelegt (Urk. 8/10-11). Bei der Ermittlung des anrechen baren Verzichtsvermögens ist jedoch zu berücksichtigen, dass d er Zeit punkt, ab dem die Amor ti sation eines Verzichtsver mögens nach Art. 17a ELV zu erfolgen hat, sich nach dem Jahr der Verzichtshandlung richtet. Die Verzichtshandlung er folgte hier jedoch nicht im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Tei lung, sondern bereits aufgrund der Erbvorbezüge mit dem Abschluss des Erb vertrages im Jahr 1996 (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungs leis tun ge n zur AHV/IV, 2.

Aufl. 2009, S. 176). Art. 17a Abs. 2 ELV sieht vor, dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Daraus folgt , dass die Amortisation um jährlich Fr. 10‘000.-- erstmals p er 1. Januar 1998 und ab dann jedes Jahr

vor zunehmen ist und nicht erst nach der güter- und erbrechtlichen Teilung ab dem Jahr 201 0. Betreffend die Jahre 1998 bis 2009 ist somit eine Amortisation von insgesamt Fr. 120‘000.-- (12 x Fr. 10‘000.--) zu berücksichtigen (vgl. E. 4. 6.2-3 her nach). 4.6.2

Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.-- als Errungenschaft und der massgeblichen Amorti sation nach Art. 17a ELV würde das folgende hy pothetische Vermögen resul tieren: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amortisa tion ( Art. 17a ELV): - Fr. 120‘000.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 8‘000.-- Fr. 51 1‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 255‘889 .-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 295‘332 .-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 3 0 3‘332.-- ( Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 1 5 1‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 446‘ 998.-- (Fr. 29 5‘332.-- + Fr. 1 5 1‘666.--) betragen. 4 .6.3

Die ehegüter- und erbrechtliche Teilung unter Berücksichtigung der Erbvor be züge als Eigengut des Ehe mannes und der Amortisation nach Art. 17a ELV schliesslich gestaltet sich wie folgt:

Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amor tisation (ELV 17a): - Fr. 120‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 48 8‘000.-- Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshäl fte des Ehemannes) re sul tier en . Das Erbe des verstorbenen Ehegatten hätte sich auf Fr. 543‘332.-- ( Eigen gut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 271‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 326‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 271‘666.--) betragen. 4.7 4. 7 .1 Zur

abschliessenden Bestimmung des hier massgeblichen Verzichts ver mögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) brachte die Beschwerdegegnerin von jenem pe r 19. Juli 2009 ermittelten Verzichts vermögen (nach ihrer Rech nung von Fr. 386‘500.-- respektive nach Amor tisa tion per 1. Januar 2012 von Fr. 366‘500.--) das gemäss der Steuererklärung des Jahres 2011 (Urk. 8/18 S. 12) per Ende 2011 deklarierte Vermögen von gerundet Fr. 50‘500.-- in Abzug (Urk. 8/10-11), wo bei sie in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 9. Juli 2012 schliesslich ein Verzichtsvermögen von Fr. 316‘000.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) und ein aktuelles tatsächliches Ver mögen von Fr. 50‘594.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG in Ver bindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG sowie § 11 Abs. 3 ZLG) be rücksichtigte (Urk. 8/9).

Tatsächlich verfügten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2009 noch über ein Vermögen von Fr. 118‘664.-- (Urk. 8/16 S. 12), wel ches sich ge mäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 bis Ende Dezember 2011 auf Fr. 50‘594.-- ( Urk. 8/18 S. 12) , mithin um Fr. 68‘070.-- reduzierte. Zur Ermittlung des massgeblichen Verzichts ver mögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) ist vom hypothetischen Vermögen per 1 9. Juli 2009 von Fr. 326‘998.-- allerdings nicht ,

wie dies von der Beschwerdegegnerin getan wurde,

das effektive Vermögen mit S tand per 1. Januar 2012 im Betrag von (gerundet) Fr. 50‘500.-- abzuziehen (Urk. 8/11), sondern es ist jenes tatsächliche Vermögen mit Stand bei der (hypothetischen) Erbteilung per Juli 2009 , mithin Fr. 118‘664.-- in Ab zug zu bringen. Denn anderenfalls würde der effektive Ver brauch von Fr. 68‘070.-- in der Zeit zwischen Juli 2009 bis Anfang 2012 eben falls als Ver zichts vermögen berück sichtigt werden. Entsprechende Verzichts handlungen

in dieser Zeit sind indes nicht ersichtlich und werden denn auch von der Be schwerde gegnerin nicht vorgebracht. Das mass gebliche Verzichts vermögen be trug am 1 9. Juli 2009 somit noch ( min destens ) Fr.

208‘334.-- ( Fr. 326‘998.-- - Fr. 118‘664.--; bei der Variante Eigengut , E. 4. 6.3; respektive Fr. 328‘334.-- [Fr. 446‘998.-- - Fr. 118‘664.--] bei der Variante Errungenschaft, E. 4.6.2 ) . Ab züglich der weiteren Amortisation der Jahren 2010 bis 2012 nach Art. 17a ELV von Fr. 30‘000.-- ( 3 x Fr. 10‘000.-- ) ergibt dies im Ergebnis ein zu berück sich tigendes Ver zichts ver mögen per 1. Ja nuar 2012 von mindestens Fr. 178‘334.-- (Fr. 208‘334.-- - Fr. 30‘000.-- ; respek tive von Fr. 298‘334.-- [Fr. 328‘334.-- - Fr. 30‘000.--] bei der Variante nach E. 4.6.2). 4.7 .2

Die entsprechende Ber echnung in der Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/9) mit einem Verzichtsvermögen von Fr.

178‘334.-- anstatt der dort eingesetzten Fr. 316‘000.-- und mit einem Vermögensertrag von Fr. 713.-- (anstatt Fr. 1‘264.--) ergibt einen als Einnahme anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 38‘285.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 960.--. Damit stehen im Er gebnis den Einnahmen von Fr. 97‘758.-- die Ausgaben von Fr. 70‘396.-- gegen über, was keinen Anspruch auf Zusatzleistungen im Jahr 2012 (vgl. zur beschränkten Rechtsbeständigkeit einer Verfügung in zeitlicher Hinsicht auf ein Kalenderjahr: BGE 128 V 39) begründet.

Was in der Beschwerde vor gebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis . 4.8

Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einsprache entscheid vom

4. Dezember 2012 ( Urk. 2) für das Jahr 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerde gegnerin beantragt die Zusprechung einer Proz essentschädigung (Urk. 17 S. 3 ) .

Laut § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Ver siche rungs trägern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. Ausnahmsweise wird im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht i n analoger Anwendung von § 33 GSVGer

bei mut williger oder leichtsinniger Prozessführung seitens der Privatpartei den ob sie genden Ver sicherungsträgern und Gemeinwesen eine Pa rteientschädigung zuge sprochen (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). Eine solche

Pro zess füh rung seitens der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht behauptet. D er Beschwerde gegnerin

ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00006 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen Anwaltsbüro Zwahlen Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 34 , trat Mitte Oktober 2008 zusammen mit ihrem Ehe mann Z.___ , geboren 1928, ins Alterszentrum A.___ ein ( Urk. 8/22, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30-31 ). Am 1 9. Juli 2009 verstarb Z.___ ( Urk. 8/21 S. 1). Er hinterliess seine Ehefrau und die beiden ge meinsamen Söhne B.___ und C.___ ( Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 2). Am 1 5. März 2012 (Eingang: 1 9. März 2012) meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolge nd: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatzleistun gen zu ihrer Altersrente (Urk. 8/23) an (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2012 forderte die Durchführungsstelle die Versicherte auf, die fehlende n Unter lagen zu den finanziellen Verhältnissen und zu den erbrechtlichen Belan gen einzu reichen (Urk. 8/19). Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 24. Juni 2012 nach (Urk. 8/12-18). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wies die Durchführungs stelle das Leistungsbegehren u nter Berücksichtigung eines Ver zichtvermögens von Fr. 316‘000.-- ab ( Urk. 8/7, Urk. 8/9). Die dagegen mit Schrei ben vom

5. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

20. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2012 sei en aufzu heben und es sei en ihr ab dem 1 5. März 2012 Zusatzleistungen zur Altersrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 20. Februar 2013 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 4). In der Replik vom 13. Juni 2013 (Urk. 14 S. 2 ) und in der Duplik vom 25 . Juni 2013 (Urk.

17 S. 3 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. August 2013 nahm die Beschwerde füh rerin unaufgefordert zur Duplik Stellung ( Urk. 20), wozu sich die Be schwerde gegnerin mit Eingabe vom 26. August 2013 verlauten liess und bean tragte, die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von V erzichtsvermögen richtet sich hin gegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1. 2.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008

vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beweis, dass die an den Sohn B.___ per 1. No vem ber 1996 abgetretene Liegenschaft Eigengut des am 1 9. Juli 2009 ver stor benen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, sei nicht erbracht worden. Be züg lich des ehelichen Vermögens per Todestag sei von jenem Vermögen ge mäss der Steuererklärung für das Jahr 2008 und dem im Inventarfragebogen de klarierten Eigengut des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- auszugehen. Bei der Be rech nung des Vermögensverzichts sei einzig der Betrag des Erbvorbezuges zu züglich des Be trages für den Sohn C.___ von Fr. 300‘000.-- zu be rücksichtigen. Mit der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Erb vertrages vom 1. November 1996 habe di e Beschwerdeführerin die Erbvorbe züge an die Söhne von insge samt Fr. 600‘ 000.-- anerkannt. An der Berechnung über den Vermögensverzic ht sei daher festzuhalten (Urk. 2 S. 2). In ihren Eingaben führte die Beschwerde gegnerin ausserdem aus, mit ihrer Mitwirkung beim Abschluss des Erbvertrages vom 1. November 1996 habe die Beschwerdeführerin auf ge setzliche Ansprüche aus Güterrecht und Erbrecht verzichtet. Die Aussage, die Beschwerdeführerin sei durch den Erbvertrag klar bessergestellt worden, sei mangels entsprechender Zahlen nicht überprüfbar. Auch wenn sie als Allein erbin ihres Ehegatten ein gesetzt worden sei, ändere dies jedenfalls nichts daran, dass sie ohne Erbvertrag allein schon aufgrund des Pflichtteils Anspruch auf min destens einen Viertel des Liegenschaftswertes gehabt hätte.

Die Erbvor bezüge der Söhne von je Fr. 300‘000.-- habe denn auch bei Weitem deren Verzicht auf ihre Pflicht teils ansprüche im Todeszeitpunkt überstiegen. Laut den bei den Steuerämtern ein geholten Steuerzahlen habe das Ehepaar in den Steuerjahren 1997/1998 über ein Vermögen von Fr. 0.-- be ziehungsweise im Jahr 1999 von Fr. 85‘000.-- verfügt. Es sei übertrieben, wenn dabei von einem genügenden Restvermögen zur Finan zierung des Alters gesprochen werde.

Im Übrigen sei d ie Ausglei chungspflicht gemäss Art. 626 des Zivilgesetzbuch es (ZGB) im Erbvertrag nicht ausge schlos sen worden. D ie nunmehr im Ge richtsverfahren nach ge reich ten Be lege zum Landkauf, Baukredit und der Errichtung der Hypothek würden sodann nicht aus reichen, um den Beweis zu erbringen, dass das Einfamilienhaus, wel ches als Erbvorbezug an den Sohn überschrieben worden sei, ins Eigengut des Ver storbenen gehöre. Der Eintrag ins Grundbuch sei kein Beweis für Eigengut . Die Liegenschaft sei während der Ehe gebaut worden und mehrheitlich mit Fremdkapital finanziert worden, das wiederum mit Mitteln der Errungenschaft verzinst respektive amortisiert worden sei . Es sei auch nich t erwähnt worden, woher die Fr. 20‘ 000.-- stamm en wür den , welche aus eigenen Mitteln hätten aufgebracht werden müssen, wes halb von Errungenschaft auszugehen sei. Allen falls sei eine Ersatzforderung des Eigengutes des verstorbenen Ehe mannes gegenüber der Errungenschaft zu prüfen. Alles Vermögen eines Ehe gatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Beim Steuer inventar handle es sich um eine amtliche Inven tari sation, weshalb darauf abgestützt werden könne. Aber selbst wenn die Liegen schaft dem Eigengut des Erblassers zuzuord nen wäre und keine Ersatz ansprüche der Errungenschaft vorhanden wären, würde dies nichts daran än dern, dass die Beschwerdeführerin erbrechtliche Ansprüche daran gehabt hätte, auf welche sie mit dem Erbvertrag und auch im Rahmen der späteren erbrechtlichen Aus ein andersetzung verzichtet habe. Es sei zudem daran fest zu halten, dass bei der Be rechnung nicht vom Pflichtteil der Be schwerde führerin, sondern vom gesetz lichen Erban teil auszugehen sei. Auch wenn bei einer Alleinerbeneinsetzung faktisch im Hinblick auf den Erbgang und die Steuer belange auf eine güter rechtliche Auseinandersetzung meist verzichtet werde, sei sie verpflichtet nach zuweisen, in welchem Umfang sie durch den Abschluss des Erbvertrages auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtet habe. Da sie keinerlei Angaben dazu bezüglich des Zeitpunktes des Erbvertrages ge macht habe , sei sie den Beweis anforderungen nicht nachgekommen. Die Be schwerde führerin trage die Beweis last (Urk. 7 S. 2 f. , Urk. 17 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die beiden Erbvorbezüge an die gemeinsamen Söhne seien von ihrem verstorbe nen Ehemann vorgenommen worden. Die betreffende Liegenschaft habe in seinem Alleineigentum gestanden und habe Eigengut dargestellt . Der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- sei da mals marktüblich gewesen. Die Tilgung sei vom ersten Sohn durch Schuld über nahme von Fr. 100‘000.--, durch Zahlung von Fr. 300‘000.-- und durch Gewährung des Erbvorbezuges für die restlichen Fr. 300‘000.-- erfolgt. Die be zahlten Fr. 300‘000.-- habe ihr verstorbener Ehemann als Erbvorbezug dem zweiten Sohn weiter geleitet. Diese Vermögensentäusserung en dürf ten ihr daher nicht angerechnet werden. Selbst wenn sie den Erbvertrag nicht unter zeichnet hätte, wäre ihr verstorbener Ehemann befugt ge wesen, in dieser Form über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbvertrag habe lediglich ihrer Besserstellung ge dient. Sie sei für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes als Alleinerbin ein gesetzt worden und die Söhne hätten als Ausgleich zu den empfangenen Erbvorbezügen in diesem Fall auf jegliche erb rechtliche n Ansprüche verzichtet, so dass sie im Vergleich zum Erbe ohne Erbvertrag das Doppelte erhalten habe.

Genau betrachtet habe es sich dabei um einen Erbauskaufvertrag gehandelt, der vom Erblasser auch allein hätte mit den Söhnen abgeschlossen werden können und bei dem sich die Frage nach der Befreiung von der Ausgleichspflicht gar nicht stelle. Da sie Alleinerbin sei , spiele auch die güterrechtliche Auseinan der setzung keine Rolle. Es dürfe an den Nachweis des Eigengutes aber jedenfalls keine über spitzten Anfor derungen gestellt werden, da es Vorgänge aus den Jahren 1960 und 1976 betreffe und der Ehemann bereits seit dem 1 9. Juli 2009 ver storben sei. Zudem sei folgerichtig, dass bei der Aufnahme des Steuer in ven tars , wo dessen Eigengut mit Fr. 8‘000.-- angegeben worden sei, das nicht mehr vor han dene

Eigengut

unberücksichtigt geblieben sei. Da die hauptsächlich in die Liegenschaft investierten Mittel Eigengut dargestellt hätten, sei die Liegen schaft gesamthaft als Eigengut zu qualifizieren. Und zwar habe ihr ver storbener Ehe mann im Jahr 1960 von seinem Vater zum Bau seines Ein familienhauses einen Betrag von Fr. 50‘000.-- als Erbvorbezug erhalten. Davon habe er Fr. 28‘ 935.-- f ür das Bau grund stück verwendet. Die veranschlagten Baukosten von Fr. 107‘000.-- se ien mit einem Baukredit von Fr. 67‘000.-- fin an ziert wor den. Die Differenz von Fr. 40‘000.-- habe er mit dem Rest des Erbvorbezuges und aus weiteren eigenen Mitteln finanziert. Nach Vollendung des Baus sei der Baukredit durch eine erste Hypothek von Fr. 60‘000.-- und ein Faust pfanddar lehen von Fr. 10‘000.-- kon solidiert worden. Auch in der Folge habe er aus schliesslich Eigengutsmittel in die Liegenschaft investiert. Und zwar habe er im Jahr 1976 für den Garagenbau aus der Erbschaft seines Vaters einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 50‘000.-- er halten. Ohne Anrechnung eines Ver zichtsver mögens

resultiere ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 15. März 2012, mithin ab dem Datum der Einreichung und nicht etwa des Eingangs des Ge suchs bei der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 3 ff. ) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein en Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zufolge Verzichts auf erbrechtliche Ansprüche berück sichtigt hat . 3.

Vorab ist zum Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 ( Urk.

20) sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 23), Folgendes festzuhalten:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grund satzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) be ziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) . Er umfasst unter anderem das Recht, von jeder dem Gericht eingereich ten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen verm ag ( Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007

vom 9. Juni 2008 E. 1.2). Die Praxis des Sozialver sicherungs ge richts , n ach dem

Abschluss des Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen (SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, 8C_240/2007 ) , wurde nach dem Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007

vom 9. Juni 2008

grundsätzlich aufgegeben (vgl. auch BGE 133 I 100) . Dieser Entscheid bezog sich zwar auf das Recht auf eine Replik, wogegen es hier um eine Triplik geht. Jedoch besteht angesichts der Untersuchungsmaxime hier kein Grund, die unauf gefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 ( Urk.

20) nicht zur Kenntnis zu nehmen , zumal darin ohnehin

keine neuen Behaup tungen zum Sachverhalt , sondern lediglich zum vom Ge richt ohnehin zu ken nenden und anzuwendende n Recht gemacht wurden. Die Eingabe der Beschwerde führerin vom 8. August 2013 ( Urk. 20) ist nicht aus dem Recht zu w e i sen. 4 . 4 .1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am

19. Juli 2009 verstorbene Ehe mann der Beschwerdeführerin, Z.___ , als Erben die Be schwerde füh re rin und die beiden ge meinsamen Söhne B.___ und C.___ hin ter la ss en hat (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/21 S. 1 f.). Ebenfalls fest steht, dass zwischen den

Ehe gatten einerseits und ihren Söhnen

B.___ und C.___ an de rerseits am 1. Novembe r 1996 ein

amtlich eröffneter Erbvertrag abge schlos sen worden war . Darin wur den die beiden Söhne je mit einem Erbvorbe zug von Fr. 300‘000.-- be dacht und die Eltern setzten sich je gegenseitig als Alleinerben ein . Ausserdem ver zichteten die Söhne im Sinne von Art. 495 ZGB für sich und die Nach kommen auf jeden Erb- und Pflichtteilschutz am restli chen Nachlass des erstversterbenden Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils . Aus dem Erbvertrag geht ausserdem hervor, dass der Erbvorbezug von Fr. 300'000.-- für B.___

gleichentags mit der Abtretung der Lie genschaf t von Z.___

an diesen vollzogen worden ist , für welche der Übernahmewert von Fr. 700‘000.-- fest gesetzt worden ist . Die Til gung des übrigen Übernahmewertes erfolgte durch eine Schuldübernahme von Fr. 100‘000.-- und eine Zahlung von Fr. 300‘000.--

an den Abtreter . Für den Erbvorbezug für C.___

wurde vorgesehen, dass dieser demnächst durch Aus hän digen des Barbetrages von Fr.

300‘000.-- von Z.___ an C.___

erfolgen werde (Urk. 8/15 S. 1 f.) . 4 .2

4 .2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ha ben die mit dem Erbvertrag vom 1. November 1996 erfolgten Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- in der ZL-Berechnung nicht unberücksichtigt zu bleiben, und zwar unab hängig davon, ob

diese dem ver storbenen Ehegatten, der Be schwerde führerin selbst oder beiden zuzuordnen sind .

Nach der Rechtsprechung gilt hierzu das Folgende : Mit dem Tod einer ver heirate ten Person ist eine güter- und erbrechtliche Aus einan dersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güter rechtliche Auseinan der setzung hat der erb rechtlichen - zum mindesten rech nerisch - voraus zugehen, da erst nach ihrer Durch führung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen An sprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig ( BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinan der setzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergän zungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzu rechnen sind Ver mö gens werte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattge funden hätte . Denn es sind jeweils zu Lebzeiten die Einkommens- und Vermö gensver zichte

von beiden Ehegatten

ungeachtet der eigentums- oder ehegüter rechtli chen Situation

zu be rück sichtigen . Auch bei der Berechnung des An spruchs auf eine Ergän z ungs leistung für den überlebenden Ehegatten ist des halb der wäh rend der Ehe vom ver storbenen Ehegatten vorgenommene Ver mögens verzicht aufzu rechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Feb ruar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hin weisen ; BGE 139 V 505 E. 2 .1 ). 4.2.2

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich der Berücksichtigung eines Verzichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG un er heblich, ob die Verzichtshandlung en

von der Be schwerde führerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt war en .

Die mit Erbvertrag vom 1. November 1996 vereinbarten Erbvorbezüge der Söhne erfolgte n ohne recht li che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung. Insbesondere stellte die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Allein erben im Fall des Vorver ster bens

des anderen ohne weitere Absicherung eines gleich hohen Betrages keine adäquate Gegen leistung dar , zumal die Vermögensverhältnisse damals bis zum Erbgang nicht abseh bar waren . Da es sich bei den erb vertraglich gewährten Erbvorbezügen von zweimal Fr. 300‘000.-- daher zweifel los um Verzichts hand lun gen han delte, ist der Betrag von Fr. 600‘000.-- bei der Prüfung des ZL-An spruchs der Be schwer de führerin wie folgt einzu beziehen. 4. 3

4.3.1

Recht sprechungsgemäss ist vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypo theti schen) Ver mögens vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nicht stattge fun den hätte . Dabei ist dieses zu beachten :

Eine ehegüterrechtliche Regelung ist nicht akten kundig und wird auch nicht behauptet. Die Eheleute X.__ und Z.___ hatten im Jahr 1955 geheiratet (Urk. 8/30-31). Mangels eines ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güter stand der Güter verbindung ( aArt . 178 ZGB in Ver bindung mit aArt . 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas sung) mit Inkrafttreten des neuen Ehe güterrechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Ge setzes wegen nach Massgabe von Art. 9a Schlusstitel ( SchlT )/ZGB in den ordentlichen Güterstand der Errungenschafts beteiligung ( Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt. Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT /ZGB richten sich die güter rechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Ver hältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Juli 2009) geltenden Recht ( Urteil des Bundes gerichts P 66/01

vom 17.

Januar 2003 E. 5.2.2) . 4.3.2

Sodann ist zu beachten, dass d ie Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Allein erbin im Fall des Vorver sterbens ihres Ehegatten im Rahmen desselben Erb ver trags wie die Erbvorbezüge der Söhne vereinbart wurde . Es ist daher über wie gend wahr scheinlich, dass ohne die Erbvorbezüge keine Alleinerbenein setzung erfolgt wäre. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass die mass gebliche

Erbquote der Beschwerde führerin in der erbrechtlichen Teilung des hypotheti schen Vermögens jedenfalls nicht den ganzen Nachlass ihres Ehe man nes be schlägt. Aus demselben Grund ist aber auch eine Be schrän kung der Erbquote der Beschwerdeführerin auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des ge setzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respektive auf einen Viertel des Nach lasses, auszuschliessen . Vielmehr ist mit der Be schwerdegegnerin von der ge setzlichen Erbquote auszugehen. 4.3.3

Unter diesen Um stän den ist bei der güter- und erbrechtliche n Teilung des hypo thetischen Ver mögens somit von der hälftigen güterrechtlichen Teilung des Vor schlages ge mäss dem ordent lichen Güterstand der Errungenschaft s beteili gung ( Art. 215 ZGB) auszugehen und die güter rechtlich dem verstorbenen Ehe mann zustehende Hälfte geht nach Massgabe von Art. 462 ZGB an die Be schwerdeführerin und die Miterben (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6).

4.4 4.4 .1

Gemäss der Steuererklärung der Eheleute X.___ und Z.___ für das Jahr 2008 bestanden per Ende Dezember 2008 die folgenden Vermögensverhältnisse: Lautend auf beide Eheleute beliefen sich die Guthaben eines Mieterkautionssparkontos und eines Privatkontos bei der Bank D.___ auf Fr. 3‘093.-- und Fr. 1‘129.--. Z.___ hatte zudem Guthaben bei der Bank D.___ auf einem Pri vatkonto in der Höhe von Fr. 313.-- und auf einem Anlagesparkonto von Fr. 37‘354.--. Die Beschwerdeführerin verfügte ihrerseits über ein Anlagespar konto mit dem Saldo von Fr. 76‘775.-- (Urk. 8/16 S. 12). Schulden bestanden keine ( Urk. 8/16 S. 5). Insgesamt belief sich das Vermögen der Eheleute per Ende 2008 somit auf Fr. 118‘664.--. Dass dieses Vermögen als Er rungenschaft der Eheleute anzusehen ist, ist unstrittig und mangels anderer Hin weise anzu nehmen (vgl. die gesetzliche Vermutung in Art. 200 Abs. 3 ZGB).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung man gels an derer Angaben und Belege von diesen Konti -Guthaben per Ende 2008 aus und schloss auf ein tatsächliches Vermögen der Eheleute per 19. Juli 2009 (Todestag von Z.___ ), dem massgeblichen Zeitpunkt für die güter rechtliche Auseinan dersetzung ( Art. 214 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 204 Abs. 1 ZGB), von gerundet Fr. 118’000.-- (Urk. 8/11). Dies ist nicht zu bean stan den, zumal die Eheleute im Jahr 2008 gemäss der Steuer erklärung Fr. 78‘177.-- Renten einnahmen hatten (Urk. 8/16 S. 2), im Jahr 2009 bis im Juli un gefähr ent sprechende Renteneinnahmen angefallen sein dürften und die Be schwerde führerin nichts dagegen vorbrachte , sondern vielmehr selbst aus führte , dass ihre Renteneinkünfte bis zur mas siven Taxerhöhung des Alters zentrums (im Jahr 2012) ohne Weiteres ausge reicht hätten, um die Kosten ihres Aufent haltes zu finanzieren und erst ab dann ein massiver Vermögensverzehr erfolgt sei ( Urk. 14 S. 6). 4.4.2

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unstrittig zu berücksichtigen ist sodann, dass das gemäss dem Inventarfragebogen zur amtlichen Inventarisation vom 21. September 2009 in die Ehe eingebrachte Eigengut des ver stor benen Ehemannes Fr. 8‘000.-- betrug und die Beschwerdeführerin kein Vermögen in die Ehe ein ge bracht hatte (Urk. 8/13 S. 1). 4. 5 4.5.1

Strittig ist, ob das Vermögen der Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft oder dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Be schwer de führerin zuzuordnen sei. Die Beschwerd e gegnerin stellte sich zwar auf den Standpunkt, die Liegenschaft und damit auch das nach der Abtretung daraus fliessende und als Erbvorbezug an die Söhne über lassene Vermögen von Fr. 600‘000.-- sei der Errungenschaft zuzu rechnen. Rech nerisch hat sie die betreffenden Fr. 600‘000.-- jedoch wie Eigen gut des v erstorbenen Ehemannes behandelt; dies, indem sie die Fr. 600‘000.-- bei der güter recht lichen Ausein an der setzung nicht als Errun genschaft des Ehemannes (und auch nicht der Ehe frau) berück sichtigt hat , sondern direkt unter dem Titel Erbteilung voll ständig als Nachlass des Ehe mannes einbezogen hat ( Urk. 8/11) . Würden die Fr. 600‘000.-- tatsächlich als Er rungenschaft des Ehemannes in die güter- und erbrechtliche Teilung ein bezogen, wäre das daraus resultierende Vermögen der Be schwerdeführerin per 19. Juli 2009 (Todestag Ehemann)

jedoch ni cht nur, wie von der Beschwerdegegner in berechnet, auf rund

Fr. 386‘500.-- (Urk. 8/11), sondern auf gerundet Fr. 5 3 7 ‘000.-- anzu setzen , wie sich aus den nach folgen den Berechnungen

(E. 4.5.2-3) ergibt.

Es kann daher - und mit Blick auf das Er geb nis der Anspruchsprüfung - für den hier zu beurteilenden ZL- Anspruch im Jahr 2012 (ab März, Urk. 8/9 S. 3) offen bleiben, ob es sich dabei tat sächlich um Er rung enschaft des Ehe mannes handelte . 4.5.2 Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten zu ordnen , ergäbe sich die folgende Teilung: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 8‘000.-- Fr. 631‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 315‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 355‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 363‘332.-- ( Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 181‘666.-- hätte. Ihr Vermög en hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 536‘998.-- (Fr. 355‘332.-- + Fr. 181‘666.--) betragen. 4.5.3 Würde man den betreffenden Betrag von Fr. 600‘000.-- dagegen dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten zurechnen, ergäbe sich die folgende Teilung: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 608‘000.-- Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) re sul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 663‘332.-- ( Eigen gut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 331‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 386‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 331‘666.--) betragen. 4.6 4.6.1

Die Beschwerdegegnerin hat des Weiteren vom Wert des Ver mögens von ge rundet Fr. 386‘500.-- per 1 9. Juli 2009 in Anwendung von Art. 17a ELV (Amor tisation um Fr. 10‘000.-- pro Jahr) in den Jahren 2010 und 2011 je Fr. 10‘000.-- in Abzug gebracht und per 1. Januar 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 366‘500.-- festgelegt (Urk. 8/10-11). Bei der Ermittlung des anrechen baren Verzichtsvermögens ist jedoch zu berücksichtigen, dass d er Zeit punkt, ab dem die Amor ti sation eines Verzichtsver mögens nach Art. 17a ELV zu erfolgen hat, sich nach dem Jahr der Verzichtshandlung richtet. Die Verzichtshandlung er folgte hier jedoch nicht im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Tei lung, sondern bereits aufgrund der Erbvorbezüge mit dem Abschluss des Erb vertrages im Jahr 1996 (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungs leis tun ge n zur AHV/IV, 2.

Aufl. 2009, S. 176). Art. 17a Abs. 2 ELV sieht vor, dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Daraus folgt , dass die Amortisation um jährlich Fr. 10‘000.-- erstmals p er 1. Januar 1998 und ab dann jedes Jahr

vor zunehmen ist und nicht erst nach der güter- und erbrechtlichen Teilung ab dem Jahr 201 0. Betreffend die Jahre 1998 bis 2009 ist somit eine Amortisation von insgesamt Fr. 120‘000.-- (12 x Fr. 10‘000.--) zu berücksichtigen (vgl. E. 4. 6.2-3 her nach). 4.6.2

Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.-- als Errungenschaft und der massgeblichen Amorti sation nach Art. 17a ELV würde das folgende hy pothetische Vermögen resul tieren: Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amortisa tion ( Art. 17a ELV): - Fr. 120‘000.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 8‘000.-- Fr. 51 1‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 255‘889 .-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 295‘332 .-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte des Ehemannes) resul tieren. Das Erbe des verstorbenen Ehegatten würde sich auf Fr. 3 0 3‘332.-- ( Eigengut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 1 5 1‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 446‘ 998.-- (Fr. 29 5‘332.-- + Fr. 1 5 1‘666.--) betragen. 4 .6.3

Die ehegüter- und erbrechtliche Teilung unter Berücksichtigung der Erbvor be züge als Eigengut des Ehe mannes und der Amortisation nach Art. 17a ELV schliesslich gestaltet sich wie folgt:

Ehemann Ehefrau Eigengut

? Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Erbvorbezüge: Fr. 600‘000.-- abzüglich Amor tisation (ELV 17a): - Fr. 120‘000.-- eingebrachtes Gut: Fr. 8'000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigene Konti : Fr. 313.-- Fr. 37‘354.-- Forderung aus Eigen gut : - Fr. 8‘000.-- gemeinsame Konti : Fr. 1‘546.50 (1/2) Fr. 564.50 (1/2) eigenes Konto: Fr. 76‘775.-- -- Fr. 48 8‘000.-- Fr. 31‘778.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 15‘889.-- Fr. 78‘886.-- Vorschlag 1/2 ( Art. 215 ZGB): Fr. 39‘443.-- -- Damit würde ein güterrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 55‘332.-- (eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshäl fte des Ehemannes) re sul tier en . Das Erbe des verstorbenen Ehegatten hätte sich auf Fr. 543‘332.-- ( Eigen gut + eigene Vorschlagshälfte + Vorschlagshälfte der Ehefrau) belaufen, wovon die Beschwerdeführerin erbrechtlich Anspruch auf die Hälfte ( Art. 462 Ziff. 2 ZGB), mithin auf Fr. 271‘666.-- hätte. Ihr Vermögen hätte damit am 19. Juli 2009 Fr. 326‘998.-- (Fr. 55‘332.-- + Fr. 271‘666.--) betragen. 4.7 4. 7 .1 Zur

abschliessenden Bestimmung des hier massgeblichen Verzichts ver mögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) brachte die Beschwerdegegnerin von jenem pe r 19. Juli 2009 ermittelten Verzichts vermögen (nach ihrer Rech nung von Fr. 386‘500.-- respektive nach Amor tisa tion per 1. Januar 2012 von Fr. 366‘500.--) das gemäss der Steuererklärung des Jahres 2011 (Urk. 8/18 S. 12) per Ende 2011 deklarierte Vermögen von gerundet Fr. 50‘500.-- in Abzug (Urk. 8/10-11), wo bei sie in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 9. Juli 2012 schliesslich ein Verzichtsvermögen von Fr. 316‘000.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) und ein aktuelles tatsächliches Ver mögen von Fr. 50‘594.-- (nach Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG in Ver bindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG sowie § 11 Abs. 3 ZLG) be rücksichtigte (Urk. 8/9).

Tatsächlich verfügten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2009 noch über ein Vermögen von Fr. 118‘664.-- (Urk. 8/16 S. 12), wel ches sich ge mäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 bis Ende Dezember 2011 auf Fr. 50‘594.-- ( Urk. 8/18 S. 12) , mithin um Fr. 68‘070.-- reduzierte. Zur Ermittlung des massgeblichen Verzichts ver mögens per Anfang Januar 2012 (Art. 23 Abs. 1 ELV) ist vom hypothetischen Vermögen per 1 9. Juli 2009 von Fr. 326‘998.-- allerdings nicht ,

wie dies von der Beschwerdegegnerin getan wurde,

das effektive Vermögen mit S tand per 1. Januar 2012 im Betrag von (gerundet) Fr. 50‘500.-- abzuziehen (Urk. 8/11), sondern es ist jenes tatsächliche Vermögen mit Stand bei der (hypothetischen) Erbteilung per Juli 2009 , mithin Fr. 118‘664.-- in Ab zug zu bringen. Denn anderenfalls würde der effektive Ver brauch von Fr. 68‘070.-- in der Zeit zwischen Juli 2009 bis Anfang 2012 eben falls als Ver zichts vermögen berück sichtigt werden. Entsprechende Verzichts handlungen

in dieser Zeit sind indes nicht ersichtlich und werden denn auch von der Be schwerde gegnerin nicht vorgebracht. Das mass gebliche Verzichts vermögen be trug am 1 9. Juli 2009 somit noch ( min destens ) Fr.

208‘334.-- ( Fr. 326‘998.-- - Fr. 118‘664.--; bei der Variante Eigengut , E. 4. 6.3; respektive Fr. 328‘334.-- [Fr. 446‘998.-- - Fr. 118‘664.--] bei der Variante Errungenschaft, E. 4.6.2 ) . Ab züglich der weiteren Amortisation der Jahren 2010 bis 2012 nach Art. 17a ELV von Fr. 30‘000.-- ( 3 x Fr. 10‘000.-- ) ergibt dies im Ergebnis ein zu berück sich tigendes Ver zichts ver mögen per 1. Ja nuar 2012 von mindestens Fr. 178‘334.-- (Fr. 208‘334.-- - Fr. 30‘000.-- ; respek tive von Fr. 298‘334.-- [Fr. 328‘334.-- - Fr. 30‘000.--] bei der Variante nach E. 4.6.2). 4.7 .2

Die entsprechende Ber echnung in der Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/9) mit einem Verzichtsvermögen von Fr.

178‘334.-- anstatt der dort eingesetzten Fr. 316‘000.-- und mit einem Vermögensertrag von Fr. 713.-- (anstatt Fr. 1‘264.--) ergibt einen als Einnahme anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 38‘285.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 960.--. Damit stehen im Er gebnis den Einnahmen von Fr. 97‘758.-- die Ausgaben von Fr. 70‘396.-- gegen über, was keinen Anspruch auf Zusatzleistungen im Jahr 2012 (vgl. zur beschränkten Rechtsbeständigkeit einer Verfügung in zeitlicher Hinsicht auf ein Kalenderjahr: BGE 128 V 39) begründet.

Was in der Beschwerde vor gebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis . 4.8

Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Einsprache entscheid vom

4. Dezember 2012 ( Urk. 2) für das Jahr 2012 zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerde gegnerin beantragt die Zusprechung einer Proz essentschädigung (Urk. 17 S. 3 ) .

Laut § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Ver siche rungs trägern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. Ausnahmsweise wird im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht i n analoger Anwendung von § 33 GSVGer

bei mut williger oder leichtsinniger Prozessführung seitens der Privatpartei den ob sie genden Ver sicherungsträgern und Gemeinwesen eine Pa rteientschädigung zuge sprochen (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). Eine solche

Pro zess füh rung seitens der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht behauptet. D er Beschwerde gegnerin

ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann