Sachverhalt
1.
1.1
Der 1962 geborene X.___ , verheiratet und Vater von acht Kindern ( geboren 1991, 1993, 1994, 1997, 1999, 2001 sowie zweimal 2003 [ Urk. 7/544] ), bez og Ergänzungsleistungen zu s einer halben Invalidenrente ( Urk. 7/24/I, Urk. 17).
Im April 2010 informierte er das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: die Durchführungsstelle), dass er seine bisherige Arbeit im geschützten Rahmen als Computerreiniger per Ende Juli 2010 aufgeben müsse, weil das Beschäftigungsprogramm nicht mehr weitergeführt werde ( Urk. 2 S. 1) . Ab August 2010 erhielt er bis zum 1 7. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder auf Basis seines Verdienstes als Computerreiniger in geschützter Umgebung ( Urk. 25/ 376 , Urk. 25/497 ) . Am 2 8. September 2010 teilte die Durchführungs stelle dem Versicherten schriftlich mit, sie werde ihm vorläufig und längstens bis August 2011 lediglich die Arbeitslosentaggelder bei den Einnahmen anrech nen . Ab September 2011 müsse sie sowohl beim Versicherten als auch bei seiner Ehefrau, deren Betreuungspflichten mit zunehmendem Alter der Kinder abnäh men, eine höheren Betrag als Erwerbseinkommen anrechnen
( Urk. 25/377) . Dementsprechend setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistung en mit einer Verfügung gleichen Datums ab Oktober 2010 unter Anrechnung der Arbeitslo senentschädigung von Fr. 10‘751.-- sowie eines hypothetischen Erwerbsein kommens der Ehefrau von Fr. 7‘200. -- auf Fr. 3‘437.-- fest ( Urk. 7/25/ 526/69 ).
Der Beschwerdeführer zog seine dagegen erhobene Einsprache wieder zurück ( Urk. 7/386, Urk. 7/ 25/390 ). 1.2
Mit Verfügung vom 1 8. März 2011 sprach die Durchführungsstelle dem Versi cherten ab April 2011 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3‘471.-- zu ( Urk. 7/25/526/70). Gleichzeitig wies s ie den Versicherten verfügungsweise da rauf hin, dass sie beabsichti ge, bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen ab 1. Oktober 2011 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 19‘050.-- sowie seiner Ehefrau von Fr. 18‘000.-- anzurech n en, was zu einer Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt führen werde ( Urk. 7/25/ 526/72 ; vgl. auch Urk. 7/25/402 , Urk. 7/25/406 ) . Mit Verfügung vom 2 7. September 2011 setzte s ie d ie monatlichen Ergänzungs leis tungen
mit Wirkung ab Oktober 2011 wie angekündigt unter Berücksichtigung der hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten sowie seiner Ehefrau auf Fr. 2‘762. -- fest ( Urk. 7/25/526/74 ; vgl. auch Urk. 7/25/428 ) . Der
Versicherte erhob
dagegen am 2 6. Oktober 2011 Einsprache ( Urk. 7/ 25/439) .
Mit Verfügung vom 1. März 2012
setzte die Durchführungsstelle die monatli chen Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 unter Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien auf Fr. 2‘808.-- fest ( Urk. 7/25/526/75; vgl. Urk. 7/25/526/74 ) .
Mit einer weiteren Verfügung vom 1 9. April 2012
erhöhte sie die monatlichen Ergänzungs leistungen nach Wegfall der mit der Arbeits losenentschädigung ausgerichteten Kinderzulagen ab März 2012 auf Fr. 3‘606.-- ( Urk. 7/25/526/77 ; vgl. auch Urk. 7/ 25/466 sowie Urk. 7/25/526/77a ) . Mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2012 erhöhte sie die Ergänzungsleistungen ab Mai 2012 weiter auf Fr. 4‘664. --
( 7/25/526/80 ), da sie dem Versicherten kein hypotheti sches Einkommen mehr anrechnete, weil er ab Mai eine geschützte Arbeitsstelle in der Werkstätte Y.___ im Rahmen eines 50%-Pensums angetreten hatte ( Urk. 7/ 25/474, Urk. 7/ 25/493).
M it Einspracheentscheid vom 1 2. November 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Ein komm ens zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Am 2 5. Juni 2013 teilte Rechtsanwalt Sil van Meier dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete ( Urk. 11). In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 23). Am 1 6. Oktober 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt Tobias Figi
mit Vollmacht als neuer Rechtsver treter des Beschwerdeführers ( Urk. 31, Urk. 32 ). Mit Replik vom 1 0. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, es sei auch seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ( Urk. 36 S. 2 und 7). In der Duplik vom 8. Februar 2014 erneuerte die Durchführungsstelle ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 40). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausga ben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammenge rechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken über steigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) , wozu auch Arbeitslosentaggelder zu zählen sind ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 180 mit Hinweis).
Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzich tet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch min des tens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (19‘050 Franken; Art. 1 der Verordnung 11 über An passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 2 4. September 2010) anzurechnen; bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % erhöht sich der Minimalbetrag um einen Drittel ( Art. 14a Abs. 2 lit . a und b ELV in der vorlie gend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung). Bei Nichterreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) statuiert. Diese kann widerlegt werden, wenn invaliditäts frem de Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, per sönli che Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versi cherte Person tatsächlich realisieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 1 9. Sept ember 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV kann abgesehen werden, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 5
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet ( Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV) . 1.4
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumut baren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E.
3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich die Ehegattin trotz zumut barerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesge richts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).
Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2012 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. 1.5
Die in Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugespro chenen Dauer leistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung (ELV) konkretisiert. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Ver min de rung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein nahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; mass gebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnah men und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen ( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausga benüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupass en ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis ( Randziffer 3643.01 der WEL ), welche von der Rechtsprechung als Verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die A ufhebung oder Herabsetzung, falls keine Meldepflichtverlet zung
vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4 mit Hinweis). 2.
Während laufendem Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 erliess die Durchführungsstelle die Verfügungen vom 1. März ( Urk. 7/25/526/75), vom 1 9. April ( Urk. 7/25/526/77) sowie vom 1 7. Juli 2012 (7/25/526/80), mit welchen sie die Ergänzungsleisungen ab 1. Januar, 1. März sowie 1. Mai 2012 jeweils revisionsweise erhöhte. Diesbezüg lich ist zu beachten, dass es sich bei der Einsprache
um ein nicht devolutives Rechtsmittel handelt, d er Einspracheentscheid an die St elle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit
das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abge schlossen
wird . Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids
mitzuberücksichtigen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz
2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 2 1. Mai 2008, E. 4.2). Die drei während des Einspracheverfahrens erlasse nen neuen Verfügungen hatten durch die Einsprache vom 2 6. Oktober 2011 als mitangefochten zu gelten , soweit sie den mit der Einsprache gestellten Rechts begehren nicht entsprachen ( in analoger Anwendung von Art. 58 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ]; vgl.
dazu BGE 125 V 118 E.
3a , 113 V 237), und wurden durch den abweisenden Einspracheentscheid vom 1 2. November 2012
- zumindest konkludent – bestätigt. Insofern unter lie gen die von der Durchführungsstelle während laufendem Einspracheverfahren vorgenommenen revisionsweisen Änderungen d es
Ergänzungsleistung san spruchs im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1 2. November 2012 ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis . 3. 3 .1
Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines
Mindesterwerbsein kommens
von Fr. 19‘050.-- gestützt auf Art. 14a ELV für die Zeit ab Oktober 2011 damit, der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem geschützten Bereich tätig gewesen und habe deshalb nur ein sehr geringes, den Mindestbetrag gemäss Art. 14a ELV bei weitem nicht erreichendes Erwerbsein kommen erwirtschaftet. Dennoch sei ihm wegen der Regelung in Art. 14a Abs. 3 ELV nicht das vorgesehene Mindesterwerbseinkommen, sondern nur das tat säch lich erzielte, geringere Einkommen bei den Einnahmen angerechnet wor den. Da mit sei honoriert worden, dass er mit der Aufnahme der Tätigkeit in der geschützten Werkstätte einer Arbeit nachgegangen sei und so seinen Beitrag an die Gesellschaft geleistet habe. W ährend des Bezugs der Arbeitslosenentschä digung sei er dann aber seiner Verpflichtung zur Förderung seiner Vermitt lungsfähigkeit nicht nachgekommen , trotz entsprechender Erläuterung und Ermahnung seitens der Durchführungsstelle . Zudem sei die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten der Invaliden versicherung nicht ausgewiesen . Deshalb hätten nicht mehr nur die auf Basis des minimalen Einkommens aus der Tätigkeit in der geschützten Werkstatt berechneten Arbeitslosentagge lder angerechnet werden können; die faktische Fortführung der Privilegierung gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV habe gestoppt wer den müssen ( Urk. 2 S. 1 ff. , Urk. 23 ).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vermutung, dass die teilinvalide Person das in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegte Mindester werbseinkommen erzielen könne, werde praxisgemäss durch den Bezug von Arbeitslosentagge ldern widerlegt . Er habe vom 1. August 2010 bis 1 7. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezogen. Während dieser Zeit dürfe ihm kein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Sodann treffe auch nicht zu, dass er während des Taggeldbezugs einen mangelnden Integrationswillen gezeigt habe ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 36 S. 4 ff. ). 3.2
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
1. August 2010 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1 7. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezog ( Urk. 7/25/376, Urk. 7/25/437, Urk. 7/25/497 ). Die Durchführungsstelle rechnete ihm deshalb (spätestens) ab Oktober 2010
die Arbeitslosenentschädigung ( von Fr. 10‘751. -- für das Jahr 2010 und Fr. 11‘989.-- für das Jahr 2011) als Einkommen an und verzichtete wegen des Bezugs der Arbeitslosentaggelder praxisgemäss (vgl. Randziffer 3424.05 der WEL) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens (Verfügung en vom 2 8. September 2010 [ Urk. 7/25/526/69 ] sowie vom 1 8. März 2011 [ Urk. 7/25/526/70]). Da die entsprechenden Verfügungen rechts kräftig wurden, durfte die Durchführungsstelle
das angerechnete Einkommen nachträglich nur unter den Voraussetzungen für eine Revision von Dauerleis tungen im Sinne von Art. 17 ATSG i.V.m
Art. 25 ELV (vorstehend E. 1.5) ändern . Bei Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2011 fehlte es diesbezüg lich aber an einer erheblichen Änderung des Sachverhalts. Der Versicherte bezog nach wie vor Arbeitslosentaggelder. Ergänzungsleistungsrechtlich ist es unerheblich, ob er seiner Verpflichtung, sich möglichst bald wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren beziehungsweise seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern, in hinreichendem Masse nachkam. Während des Bezugs von Arbeits losenentschädigung ist es Sache der mit dem Vollzug der Arbeitslosenversiche rung betrauten Behörden, ungenügende Arb eitsbemühungen zu sanktionieren,
schlimmstenfalls, wenn auf fehlende Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden muss, mit einer Einstellung der Arbeitslosenentschädigung. Ebenfalls unerheb lich sind die Ausführungen der Durchführungsstelle zu
Art. 14a ELV, da revisi onsrechtlich einzig von Bedeutung ist, ob sich die Einkommens- und Vermögens verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Berechnung der Ergän zungsleistungen verändert haben. Nach dem Gesagten war die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.-- im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur Einstellung der Arbeits losentaggelder per 1 7. Februar 2012 nicht rechtmässig. 3.3
Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 erhöhte die Durchführungsstelle die Ergän zungsleistungen ab Mai 2012 auf Fr. 4‘664.-- (7/25/526/80), da sie dem Beschwerdeführer wegen der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen kein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘050.-- mehr anrechnete. Zwischen
der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung per 1 7. Februar 2012 und dem Beginn der Arbeit im geschützten Rahmen am 1. Mai 2012 ( Urk. 7/25/474, Urk. 7/25/493) bezog der Beschwerdeführer weder Taggeld leistungen , noch war er erwerbstätig. O b ihm in dieser Periode deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist , kann aufgrund folgen der Überlegungen offen bleiben:
Selbst wenn
am 1 7. Februar 2012 vom Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Vermin derung des Ausgaben überschusses
und damit einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsände rung
im Sinne von Art. 25 ELV
auszugehen wäre , dürften die monatlichen Ergänzungsleistungen erst ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabgesetzt werden ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV ; vorstehend E.
1.5 ).
Da die fragliche Sachverhaltsänderung während hängigem
Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 eingetreten wäre , könnten die Ergän zungsleistungen
frühestens auf den Beginn des Monats, der auf den Einsprache entscheid
vom 1 2. November 2012 folgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 2 1. Mai 2008, E. 4.3) , also auf den 1. Dezember 2012 , herab gesetzt werden . Zu diesem Zeitpunkt waren die Ergänzungsleistungen aber wegen der erneuten Aufnahme einer Arbeit im geschützten Rahmen mit Verfü gung vom 1 7. Juli 2012 wieder ab Mai 2012 heraufgesetzt worden ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV) . Eine allfällige relevante Verminderung des Ausgabenüber schusses in der Zeit vom 1 7. Februar 2012 bis Ende April 2012
bliebe also revi sionsrechtlich ohne Wirkung.
Dies bedeutet, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch im Zeitraum vom 1 8. Februar bis 3 0. April 2012 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkomm ens des Beschwerdeführers und weiterhin unter Berücksichtigung der auf ein Jahr hochgerechneten Arbeitslosenentschädigung zu bemessen ist. 3.4
Es ergibt sich, dass die monatlichen Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 3 0. April 2012 nicht mittels A nrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.--, sondern durch blosse Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Arbeitslo senentschädigung
berechnet werden dürfen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
Zum ebenfalls angerechneten hypothetischen Erwerbeinkommen der Ehefrau führte die Durchführungsstelle aus, die Ehefrau sei, nachdem der Beschwerde führer seine Arbeitsstelle verloren habe, darauf hingewiesen worden, dass sie im Umfang von 50-60 % arbeitstätig sein könnte, zumal ein grosser Teil der Haus halts- und Betreuungsaufgaben vom Ehemann und von den älteren Kinder n erledigt werden könnte. Die Ehefrau habe sich in der Folge zwar beim RAV angemeldet, um sich bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle und mit Integrationsmassnahmen unterstützen zu lassen. Im März 2011 habe sie ihrer RAV-Betreuerin indes erklärt, im Moment keinen Deutschkurs besuchen zu wollen. Daraufhin sei die Hilfe bei der Stellensuche mangels Vermittelbarkeit eingestellt worden. Durch dieses Verhalten sei die Ehefrau ihrer Verpflichtung, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekom men. Die nicht geglückte Stellensuche sei ausschliesslich Folge ihrer mangeln den Motivation. Unter Berücksichtigung des Alters, der persönlichen und fami liären Verhältnisse, der fehlenden Ausbildung sowie der Lage auf dem Arbeits markt rechtfertige es sich deshalb, der Ehefrau ab September 2011 ein fiktives Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- anzurechnen ( Urk. 2 S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Ehe frau sei im relevanten Zeitraum beim RAV angemeldet gewesen und habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht. Deshalb dürfe ihr in Nachachtung von Randziffer 3482.03 der WEL kein hypothetisches Ein kommen angerechnet werden ( Urk. 36 S. 7 f.). 4 .2
Die Durchfüh r ungsstelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und in überzeugender Weise begründet, weshalb es der Ehefrau des Beschwer deführers ab Oktober 2011 – nach Ablauf ein er angemessenen Anpassungsfrist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 160 mit Hinweis ) - zumutbar war, durch Verwer tung ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrad es von 50-60 %
ein Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- zu erziel en. In Betracht fällt demnach insbesondere, dass sich die Ehefrau zwar beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete , es aber letztlich – trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Erläuterungen sowie Ermahnungen seitens der Durchführungsstelle -
ohne nachvollziehbaren Grund ablehnte, einen Deutsch kurs zu besuchen , obwohl sie kaum Deutsch sprach ( Urk. 7/25/412-413 , Urk. 7/25/439/4, Urk. 7/25/440, Urk. 7/25/466, Urk. 7/25/471, Urk. 7/25/477, Urk. 7/25/493, Urk. 7/25/501, Urk. 7/25/509 S. 2, Urk. 7/25/521 ) .
Genügende Deutschkenntnisse bilde te n
nach d en überzeugenden Darlegungen der zuständigen RAV-Berater
( Urk. 7/25 / 439/4,
Urk. 7/25/521 S. 2)
angesichts der
damaligen
Arbeitsmarkt lage
eine wichtige Voraussetzung für das Finden eine r Arbeitsstelle ; dies geht nicht zuletzt auch aus mehreren bei den Akten liegenden Inseraten für Stellen in der Reinigungsbranche hervor ( Urk. 7/25/439/7, Urk. 7/25/439/14 S. 2, Urk. 7/25/506a ) . Zudem zeigte sich die Ehefrau nicht bereit, mehr als 1-2 Stun den pro Tag zu arbeiten ( Urk. 25/509 S. 2 ) , was die Chancen auf das Finden einer Arbeitsstelle zusätzlich einschränkte (vgl. Urk. 7/25/521 S.
2) . Das gefor derte Arbeitspensum von 50-60 %
erscheint auch unter Berücksichtigung der familiären Verpflichtung en der Ehefrau als zumutbar. Im Oktober 2011 waren die jünge re n Kinder etwa acht- respektive zehnjährig, bereits schulpflichtig und mussten nicht mehr ständig betreut werden ( Urk. 7/25/406 S. 2). Die älte r en Kinder waren rund 17, 18 und 20 Jahre alt und konnten – ebenso wie der teil invalide Ehemann - bei der Betreuung der jüngeren Kinder und im Haushalt mithelfen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau muss mit den RAV-Beratern und der Durchführungsstelle (vgl. Urk. 7/25/521 S. 2) davon ausgegangen wer den, dass s ie trotz gewisser rein formaler Stellenbemühungen nicht wirklich bereit war , in zumutbarem Masse erwerbstätig zu sein .
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Überzeugungskraft der Darlegungen der Durchfüh rungsstelle zu erschüttern vermöchte. In s besondere kann seine r Darstellung , die Ehefrau habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht, nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. In betraglicher Hinsicht wird das ab September 2011 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr.
18‘000 .-- zu Recht nicht beanstandet.
Hinsichtlich der Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ist die Beschwerde folglich unbegründet. 5.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien , des lediglich teilweisen Obsiegens und des in den Rechtsschriften zum Ausdruck gelangenden Arbeitsaufwands der Rechtsvertreter ( Urk. 1, Urk.
36) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zus atzleistungen zur AHV/IV, vom 1 2. November 2012
wird aufgeho ben , soweit damit die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers und nicht unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung berechnet wurden. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2011 im Sinne der Erwä gungen neu berechne und hernach erneut darüber verfü ge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art.
E. 1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken über steigen ( Art.
E. 1.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch min des tens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (19‘050 Franken; Art. 1 der Verordnung 11 über An passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 2 4. September 2010) anzurechnen; bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % erhöht sich der Minimalbetrag um einen Drittel ( Art. 14a Abs. 2 lit . a und b ELV in der vorlie gend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung). Bei Nichterreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art.
E. 1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumut baren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E.
3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich die Ehegattin trotz zumut barerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesge richts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).
Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2012 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
E. 1.5 ).
Da die fragliche Sachverhaltsänderung während hängigem
Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 eingetreten wäre , könnten die Ergän zungsleistungen
frühestens auf den Beginn des Monats, der auf den Einsprache entscheid
vom 1 2. November 2012 folgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 2 1. Mai 2008, E. 4.3) , also auf den 1. Dezember 2012 , herab gesetzt werden . Zu diesem Zeitpunkt waren die Ergänzungsleistungen aber wegen der erneuten Aufnahme einer Arbeit im geschützten Rahmen mit Verfü gung vom 1 7. Juli 2012 wieder ab Mai 2012 heraufgesetzt worden ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV) . Eine allfällige relevante Verminderung des Ausgabenüber schusses in der Zeit vom 1 7. Februar 2012 bis Ende April 2012
bliebe also revi sionsrechtlich ohne Wirkung.
Dies bedeutet, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch im Zeitraum vom 1 8. Februar bis 3 0. April 2012 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkomm ens des Beschwerdeführers und weiterhin unter Berücksichtigung der auf ein Jahr hochgerechneten Arbeitslosenentschädigung zu bemessen ist. 3.4
Es ergibt sich, dass die monatlichen Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 3 0. April 2012 nicht mittels A nrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.--, sondern durch blosse Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Arbeitslo senentschädigung
berechnet werden dürfen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
Zum ebenfalls angerechneten hypothetischen Erwerbeinkommen der Ehefrau führte die Durchführungsstelle aus, die Ehefrau sei, nachdem der Beschwerde führer seine Arbeitsstelle verloren habe, darauf hingewiesen worden, dass sie im Umfang von 50-60 % arbeitstätig sein könnte, zumal ein grosser Teil der Haus halts- und Betreuungsaufgaben vom Ehemann und von den älteren Kinder n erledigt werden könnte. Die Ehefrau habe sich in der Folge zwar beim RAV angemeldet, um sich bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle und mit Integrationsmassnahmen unterstützen zu lassen. Im März 2011 habe sie ihrer RAV-Betreuerin indes erklärt, im Moment keinen Deutschkurs besuchen zu wollen. Daraufhin sei die Hilfe bei der Stellensuche mangels Vermittelbarkeit eingestellt worden. Durch dieses Verhalten sei die Ehefrau ihrer Verpflichtung, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekom men. Die nicht geglückte Stellensuche sei ausschliesslich Folge ihrer mangeln den Motivation. Unter Berücksichtigung des Alters, der persönlichen und fami liären Verhältnisse, der fehlenden Ausbildung sowie der Lage auf dem Arbeits markt rechtfertige es sich deshalb, der Ehefrau ab September 2011 ein fiktives Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- anzurechnen ( Urk. 2 S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Ehe frau sei im relevanten Zeitraum beim RAV angemeldet gewesen und habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht. Deshalb dürfe ihr in Nachachtung von Randziffer 3482.03 der WEL kein hypothetisches Ein kommen angerechnet werden ( Urk. 36 S. 7 f.). 4 .2
Die Durchfüh r ungsstelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und in überzeugender Weise begründet, weshalb es der Ehefrau des Beschwer deführers ab Oktober 2011 – nach Ablauf ein er angemessenen Anpassungsfrist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 160 mit Hinweis ) - zumutbar war, durch Verwer tung ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrad es von 50-60 %
ein Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- zu erziel en. In Betracht fällt demnach insbesondere, dass sich die Ehefrau zwar beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete , es aber letztlich – trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Erläuterungen sowie Ermahnungen seitens der Durchführungsstelle -
ohne nachvollziehbaren Grund ablehnte, einen Deutsch kurs zu besuchen , obwohl sie kaum Deutsch sprach ( Urk. 7/25/412-413 , Urk. 7/25/439/4, Urk. 7/25/440, Urk. 7/25/466, Urk. 7/25/471, Urk. 7/25/477, Urk. 7/25/493, Urk. 7/25/501, Urk. 7/25/509 S. 2, Urk. 7/25/521 ) .
Genügende Deutschkenntnisse bilde te n
nach d en überzeugenden Darlegungen der zuständigen RAV-Berater
( Urk. 7/25 / 439/4,
Urk. 7/25/521 S. 2)
angesichts der
damaligen
Arbeitsmarkt lage
eine wichtige Voraussetzung für das Finden eine r Arbeitsstelle ; dies geht nicht zuletzt auch aus mehreren bei den Akten liegenden Inseraten für Stellen in der Reinigungsbranche hervor ( Urk. 7/25/439/7, Urk. 7/25/439/14 S. 2, Urk. 7/25/506a ) . Zudem zeigte sich die Ehefrau nicht bereit, mehr als 1-2 Stun den pro Tag zu arbeiten ( Urk. 25/509 S. 2 ) , was die Chancen auf das Finden einer Arbeitsstelle zusätzlich einschränkte (vgl. Urk. 7/25/521 S.
2) . Das gefor derte Arbeitspensum von 50-60 %
erscheint auch unter Berücksichtigung der familiären Verpflichtung en der Ehefrau als zumutbar. Im Oktober 2011 waren die jünge re n Kinder etwa acht- respektive zehnjährig, bereits schulpflichtig und mussten nicht mehr ständig betreut werden ( Urk. 7/25/406 S. 2). Die älte r en Kinder waren rund 17, 18 und 20 Jahre alt und konnten – ebenso wie der teil invalide Ehemann - bei der Betreuung der jüngeren Kinder und im Haushalt mithelfen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau muss mit den RAV-Beratern und der Durchführungsstelle (vgl. Urk. 7/25/521 S. 2) davon ausgegangen wer den, dass s ie trotz gewisser rein formaler Stellenbemühungen nicht wirklich bereit war , in zumutbarem Masse erwerbstätig zu sein .
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Überzeugungskraft der Darlegungen der Durchfüh rungsstelle zu erschüttern vermöchte. In s besondere kann seine r Darstellung , die Ehefrau habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht, nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. In betraglicher Hinsicht wird das ab September 2011 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr.
18‘000 .-- zu Recht nicht beanstandet.
Hinsichtlich der Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ist die Beschwerde folglich unbegründet. 5.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien , des lediglich teilweisen Obsiegens und des in den Rechtsschriften zum Ausdruck gelangenden Arbeitsaufwands der Rechtsvertreter ( Urk. 1, Urk.
36) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zus atzleistungen zur AHV/IV, vom 1 2. November 2012
wird aufgeho ben , soweit damit die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers und nicht unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung berechnet wurden. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2011 im Sinne der Erwä gungen neu berechne und hernach erneut darüber verfü ge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Ein komm ens zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Am 2 5. Juni 2013 teilte Rechtsanwalt Sil van Meier dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete ( Urk. 11). In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 23). Am 1 6. Oktober 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt Tobias Figi
mit Vollmacht als neuer Rechtsver treter des Beschwerdeführers ( Urk. 31, Urk. 32 ). Mit Replik vom 1 0. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, es sei auch seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ( Urk. 36 S. 2 und 7). In der Duplik vom 8. Februar 2014 erneuerte die Durchführungsstelle ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 40). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 lit . c des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELG]). Gemäss Art.
E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.
E. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG) statuiert. Diese kann widerlegt werden, wenn invaliditäts frem de Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, per sönli che Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versi cherte Person tatsächlich realisieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 1 9. Sept ember 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV kann abgesehen werden, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 5
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet ( Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00115 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1962 geborene X.___ , verheiratet und Vater von acht Kindern ( geboren 1991, 1993, 1994, 1997, 1999, 2001 sowie zweimal 2003 [ Urk. 7/544] ), bez og Ergänzungsleistungen zu s einer halben Invalidenrente ( Urk. 7/24/I, Urk. 17).
Im April 2010 informierte er das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: die Durchführungsstelle), dass er seine bisherige Arbeit im geschützten Rahmen als Computerreiniger per Ende Juli 2010 aufgeben müsse, weil das Beschäftigungsprogramm nicht mehr weitergeführt werde ( Urk. 2 S. 1) . Ab August 2010 erhielt er bis zum 1 7. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder auf Basis seines Verdienstes als Computerreiniger in geschützter Umgebung ( Urk. 25/ 376 , Urk. 25/497 ) . Am 2 8. September 2010 teilte die Durchführungs stelle dem Versicherten schriftlich mit, sie werde ihm vorläufig und längstens bis August 2011 lediglich die Arbeitslosentaggelder bei den Einnahmen anrech nen . Ab September 2011 müsse sie sowohl beim Versicherten als auch bei seiner Ehefrau, deren Betreuungspflichten mit zunehmendem Alter der Kinder abnäh men, eine höheren Betrag als Erwerbseinkommen anrechnen
( Urk. 25/377) . Dementsprechend setzte sie die monatlichen Ergänzungsleistung en mit einer Verfügung gleichen Datums ab Oktober 2010 unter Anrechnung der Arbeitslo senentschädigung von Fr. 10‘751.-- sowie eines hypothetischen Erwerbsein kommens der Ehefrau von Fr. 7‘200. -- auf Fr. 3‘437.-- fest ( Urk. 7/25/ 526/69 ).
Der Beschwerdeführer zog seine dagegen erhobene Einsprache wieder zurück ( Urk. 7/386, Urk. 7/ 25/390 ). 1.2
Mit Verfügung vom 1 8. März 2011 sprach die Durchführungsstelle dem Versi cherten ab April 2011 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3‘471.-- zu ( Urk. 7/25/526/70). Gleichzeitig wies s ie den Versicherten verfügungsweise da rauf hin, dass sie beabsichti ge, bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen ab 1. Oktober 2011 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 19‘050.-- sowie seiner Ehefrau von Fr. 18‘000.-- anzurech n en, was zu einer Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt führen werde ( Urk. 7/25/ 526/72 ; vgl. auch Urk. 7/25/402 , Urk. 7/25/406 ) . Mit Verfügung vom 2 7. September 2011 setzte s ie d ie monatlichen Ergänzungs leis tungen
mit Wirkung ab Oktober 2011 wie angekündigt unter Berücksichtigung der hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten sowie seiner Ehefrau auf Fr. 2‘762. -- fest ( Urk. 7/25/526/74 ; vgl. auch Urk. 7/25/428 ) . Der
Versicherte erhob
dagegen am 2 6. Oktober 2011 Einsprache ( Urk. 7/ 25/439) .
Mit Verfügung vom 1. März 2012
setzte die Durchführungsstelle die monatli chen Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 unter Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien auf Fr. 2‘808.-- fest ( Urk. 7/25/526/75; vgl. Urk. 7/25/526/74 ) .
Mit einer weiteren Verfügung vom 1 9. April 2012
erhöhte sie die monatlichen Ergänzungs leistungen nach Wegfall der mit der Arbeits losenentschädigung ausgerichteten Kinderzulagen ab März 2012 auf Fr. 3‘606.-- ( Urk. 7/25/526/77 ; vgl. auch Urk. 7/ 25/466 sowie Urk. 7/25/526/77a ) . Mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2012 erhöhte sie die Ergänzungsleistungen ab Mai 2012 weiter auf Fr. 4‘664. --
( 7/25/526/80 ), da sie dem Versicherten kein hypotheti sches Einkommen mehr anrechnete, weil er ab Mai eine geschützte Arbeitsstelle in der Werkstätte Y.___ im Rahmen eines 50%-Pensums angetreten hatte ( Urk. 7/ 25/474, Urk. 7/ 25/493).
M it Einspracheentscheid vom 1 2. November 2012 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Ein komm ens zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Am 2 5. Juni 2013 teilte Rechtsanwalt Sil van Meier dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete ( Urk. 11). In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 23). Am 1 6. Oktober 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt Tobias Figi
mit Vollmacht als neuer Rechtsver treter des Beschwerdeführers ( Urk. 31, Urk. 32 ). Mit Replik vom 1 0. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, es sei auch seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ( Urk. 36 S. 2 und 7). In der Duplik vom 8. Februar 2014 erneuerte die Durchführungsstelle ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 40). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [ELG]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausga ben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammenge rechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken über steigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) , wozu auch Arbeitslosentaggelder zu zählen sind ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 180 mit Hinweis).
Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzich tet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch min des tens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (19‘050 Franken; Art. 1 der Verordnung 11 über An passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 2 4. September 2010) anzurechnen; bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % erhöht sich der Minimalbetrag um einen Drittel ( Art. 14a Abs. 2 lit . a und b ELV in der vorlie gend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung). Bei Nichterreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) statuiert. Diese kann widerlegt werden, wenn invaliditäts frem de Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, per sönli che Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versi cherte Person tatsächlich realisieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 1 9. Sept ember 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV kann abgesehen werden, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 5
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet ( Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV) . 1.4
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumut baren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E.
3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich die Ehegattin trotz zumut barerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesge richts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).
Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2012 ) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. 1.5
Die in Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugespro chenen Dauer leistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung (ELV) konkretisiert. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Ver min de rung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein nahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; mass gebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnah men und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen ( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausga benüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupass en ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis ( Randziffer 3643.01 der WEL ), welche von der Rechtsprechung als Verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die A ufhebung oder Herabsetzung, falls keine Meldepflichtverlet zung
vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4 mit Hinweis). 2.
Während laufendem Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 erliess die Durchführungsstelle die Verfügungen vom 1. März ( Urk. 7/25/526/75), vom 1 9. April ( Urk. 7/25/526/77) sowie vom 1 7. Juli 2012 (7/25/526/80), mit welchen sie die Ergänzungsleisungen ab 1. Januar, 1. März sowie 1. Mai 2012 jeweils revisionsweise erhöhte. Diesbezüg lich ist zu beachten, dass es sich bei der Einsprache
um ein nicht devolutives Rechtsmittel handelt, d er Einspracheentscheid an die St elle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit
das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abge schlossen
wird . Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids
mitzuberücksichtigen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz
2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 2 1. Mai 2008, E. 4.2). Die drei während des Einspracheverfahrens erlasse nen neuen Verfügungen hatten durch die Einsprache vom 2 6. Oktober 2011 als mitangefochten zu gelten , soweit sie den mit der Einsprache gestellten Rechts begehren nicht entsprachen ( in analoger Anwendung von Art. 58 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ]; vgl.
dazu BGE 125 V 118 E.
3a , 113 V 237), und wurden durch den abweisenden Einspracheentscheid vom 1 2. November 2012
- zumindest konkludent – bestätigt. Insofern unter lie gen die von der Durchführungsstelle während laufendem Einspracheverfahren vorgenommenen revisionsweisen Änderungen d es
Ergänzungsleistung san spruchs im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1 2. November 2012 ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis . 3. 3 .1
Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines
Mindesterwerbsein kommens
von Fr. 19‘050.-- gestützt auf Art. 14a ELV für die Zeit ab Oktober 2011 damit, der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem geschützten Bereich tätig gewesen und habe deshalb nur ein sehr geringes, den Mindestbetrag gemäss Art. 14a ELV bei weitem nicht erreichendes Erwerbsein kommen erwirtschaftet. Dennoch sei ihm wegen der Regelung in Art. 14a Abs. 3 ELV nicht das vorgesehene Mindesterwerbseinkommen, sondern nur das tat säch lich erzielte, geringere Einkommen bei den Einnahmen angerechnet wor den. Da mit sei honoriert worden, dass er mit der Aufnahme der Tätigkeit in der geschützten Werkstätte einer Arbeit nachgegangen sei und so seinen Beitrag an die Gesellschaft geleistet habe. W ährend des Bezugs der Arbeitslosenentschä digung sei er dann aber seiner Verpflichtung zur Förderung seiner Vermitt lungsfähigkeit nicht nachgekommen , trotz entsprechender Erläuterung und Ermahnung seitens der Durchführungsstelle . Zudem sei die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten der Invaliden versicherung nicht ausgewiesen . Deshalb hätten nicht mehr nur die auf Basis des minimalen Einkommens aus der Tätigkeit in der geschützten Werkstatt berechneten Arbeitslosentagge lder angerechnet werden können; die faktische Fortführung der Privilegierung gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV habe gestoppt wer den müssen ( Urk. 2 S. 1 ff. , Urk. 23 ).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vermutung, dass die teilinvalide Person das in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegte Mindester werbseinkommen erzielen könne, werde praxisgemäss durch den Bezug von Arbeitslosentagge ldern widerlegt . Er habe vom 1. August 2010 bis 1 7. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezogen. Während dieser Zeit dürfe ihm kein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Sodann treffe auch nicht zu, dass er während des Taggeldbezugs einen mangelnden Integrationswillen gezeigt habe ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 36 S. 4 ff. ). 3.2
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
1. August 2010 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1 7. Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezog ( Urk. 7/25/376, Urk. 7/25/437, Urk. 7/25/497 ). Die Durchführungsstelle rechnete ihm deshalb (spätestens) ab Oktober 2010
die Arbeitslosenentschädigung ( von Fr. 10‘751. -- für das Jahr 2010 und Fr. 11‘989.-- für das Jahr 2011) als Einkommen an und verzichtete wegen des Bezugs der Arbeitslosentaggelder praxisgemäss (vgl. Randziffer 3424.05 der WEL) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens (Verfügung en vom 2 8. September 2010 [ Urk. 7/25/526/69 ] sowie vom 1 8. März 2011 [ Urk. 7/25/526/70]). Da die entsprechenden Verfügungen rechts kräftig wurden, durfte die Durchführungsstelle
das angerechnete Einkommen nachträglich nur unter den Voraussetzungen für eine Revision von Dauerleis tungen im Sinne von Art. 17 ATSG i.V.m
Art. 25 ELV (vorstehend E. 1.5) ändern . Bei Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2011 fehlte es diesbezüg lich aber an einer erheblichen Änderung des Sachverhalts. Der Versicherte bezog nach wie vor Arbeitslosentaggelder. Ergänzungsleistungsrechtlich ist es unerheblich, ob er seiner Verpflichtung, sich möglichst bald wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren beziehungsweise seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern, in hinreichendem Masse nachkam. Während des Bezugs von Arbeits losenentschädigung ist es Sache der mit dem Vollzug der Arbeitslosenversiche rung betrauten Behörden, ungenügende Arb eitsbemühungen zu sanktionieren,
schlimmstenfalls, wenn auf fehlende Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden muss, mit einer Einstellung der Arbeitslosenentschädigung. Ebenfalls unerheb lich sind die Ausführungen der Durchführungsstelle zu
Art. 14a ELV, da revisi onsrechtlich einzig von Bedeutung ist, ob sich die Einkommens- und Vermögens verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Berechnung der Ergän zungsleistungen verändert haben. Nach dem Gesagten war die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.-- im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur Einstellung der Arbeits losentaggelder per 1 7. Februar 2012 nicht rechtmässig. 3.3
Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 erhöhte die Durchführungsstelle die Ergän zungsleistungen ab Mai 2012 auf Fr. 4‘664.-- (7/25/526/80), da sie dem Beschwerdeführer wegen der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen kein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘050.-- mehr anrechnete. Zwischen
der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung per 1 7. Februar 2012 und dem Beginn der Arbeit im geschützten Rahmen am 1. Mai 2012 ( Urk. 7/25/474, Urk. 7/25/493) bezog der Beschwerdeführer weder Taggeld leistungen , noch war er erwerbstätig. O b ihm in dieser Periode deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist , kann aufgrund folgen der Überlegungen offen bleiben:
Selbst wenn
am 1 7. Februar 2012 vom Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Vermin derung des Ausgaben überschusses
und damit einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsände rung
im Sinne von Art. 25 ELV
auszugehen wäre , dürften die monatlichen Ergänzungsleistungen erst ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabgesetzt werden ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV ; vorstehend E.
1.5 ).
Da die fragliche Sachverhaltsänderung während hängigem
Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 2 7. September 2011 eingetreten wäre , könnten die Ergän zungsleistungen
frühestens auf den Beginn des Monats, der auf den Einsprache entscheid
vom 1 2. November 2012 folgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 2 1. Mai 2008, E. 4.3) , also auf den 1. Dezember 2012 , herab gesetzt werden . Zu diesem Zeitpunkt waren die Ergänzungsleistungen aber wegen der erneuten Aufnahme einer Arbeit im geschützten Rahmen mit Verfü gung vom 1 7. Juli 2012 wieder ab Mai 2012 heraufgesetzt worden ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV) . Eine allfällige relevante Verminderung des Ausgabenüber schusses in der Zeit vom 1 7. Februar 2012 bis Ende April 2012
bliebe also revi sionsrechtlich ohne Wirkung.
Dies bedeutet, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch im Zeitraum vom 1 8. Februar bis 3 0. April 2012 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkomm ens des Beschwerdeführers und weiterhin unter Berücksichtigung der auf ein Jahr hochgerechneten Arbeitslosenentschädigung zu bemessen ist. 3.4
Es ergibt sich, dass die monatlichen Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 3 0. April 2012 nicht mittels A nrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 19‘050.--, sondern durch blosse Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Arbeitslo senentschädigung
berechnet werden dürfen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
Zum ebenfalls angerechneten hypothetischen Erwerbeinkommen der Ehefrau führte die Durchführungsstelle aus, die Ehefrau sei, nachdem der Beschwerde führer seine Arbeitsstelle verloren habe, darauf hingewiesen worden, dass sie im Umfang von 50-60 % arbeitstätig sein könnte, zumal ein grosser Teil der Haus halts- und Betreuungsaufgaben vom Ehemann und von den älteren Kinder n erledigt werden könnte. Die Ehefrau habe sich in der Folge zwar beim RAV angemeldet, um sich bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle und mit Integrationsmassnahmen unterstützen zu lassen. Im März 2011 habe sie ihrer RAV-Betreuerin indes erklärt, im Moment keinen Deutschkurs besuchen zu wollen. Daraufhin sei die Hilfe bei der Stellensuche mangels Vermittelbarkeit eingestellt worden. Durch dieses Verhalten sei die Ehefrau ihrer Verpflichtung, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekom men. Die nicht geglückte Stellensuche sei ausschliesslich Folge ihrer mangeln den Motivation. Unter Berücksichtigung des Alters, der persönlichen und fami liären Verhältnisse, der fehlenden Ausbildung sowie der Lage auf dem Arbeits markt rechtfertige es sich deshalb, der Ehefrau ab September 2011 ein fiktives Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- anzurechnen ( Urk. 2 S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Ehe frau sei im relevanten Zeitraum beim RAV angemeldet gewesen und habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht. Deshalb dürfe ihr in Nachachtung von Randziffer 3482.03 der WEL kein hypothetisches Ein kommen angerechnet werden ( Urk. 36 S. 7 f.). 4 .2
Die Durchfüh r ungsstelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und in überzeugender Weise begründet, weshalb es der Ehefrau des Beschwer deführers ab Oktober 2011 – nach Ablauf ein er angemessenen Anpassungsfrist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 160 mit Hinweis ) - zumutbar war, durch Verwer tung ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrad es von 50-60 %
ein Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- zu erziel en. In Betracht fällt demnach insbesondere, dass sich die Ehefrau zwar beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete , es aber letztlich – trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Erläuterungen sowie Ermahnungen seitens der Durchführungsstelle -
ohne nachvollziehbaren Grund ablehnte, einen Deutsch kurs zu besuchen , obwohl sie kaum Deutsch sprach ( Urk. 7/25/412-413 , Urk. 7/25/439/4, Urk. 7/25/440, Urk. 7/25/466, Urk. 7/25/471, Urk. 7/25/477, Urk. 7/25/493, Urk. 7/25/501, Urk. 7/25/509 S. 2, Urk. 7/25/521 ) .
Genügende Deutschkenntnisse bilde te n
nach d en überzeugenden Darlegungen der zuständigen RAV-Berater
( Urk. 7/25 / 439/4,
Urk. 7/25/521 S. 2)
angesichts der
damaligen
Arbeitsmarkt lage
eine wichtige Voraussetzung für das Finden eine r Arbeitsstelle ; dies geht nicht zuletzt auch aus mehreren bei den Akten liegenden Inseraten für Stellen in der Reinigungsbranche hervor ( Urk. 7/25/439/7, Urk. 7/25/439/14 S. 2, Urk. 7/25/506a ) . Zudem zeigte sich die Ehefrau nicht bereit, mehr als 1-2 Stun den pro Tag zu arbeiten ( Urk. 25/509 S. 2 ) , was die Chancen auf das Finden einer Arbeitsstelle zusätzlich einschränkte (vgl. Urk. 7/25/521 S.
2) . Das gefor derte Arbeitspensum von 50-60 %
erscheint auch unter Berücksichtigung der familiären Verpflichtung en der Ehefrau als zumutbar. Im Oktober 2011 waren die jünge re n Kinder etwa acht- respektive zehnjährig, bereits schulpflichtig und mussten nicht mehr ständig betreut werden ( Urk. 7/25/406 S. 2). Die älte r en Kinder waren rund 17, 18 und 20 Jahre alt und konnten – ebenso wie der teil invalide Ehemann - bei der Betreuung der jüngeren Kinder und im Haushalt mithelfen. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau muss mit den RAV-Beratern und der Durchführungsstelle (vgl. Urk. 7/25/521 S. 2) davon ausgegangen wer den, dass s ie trotz gewisser rein formaler Stellenbemühungen nicht wirklich bereit war , in zumutbarem Masse erwerbstätig zu sein .
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Überzeugungskraft der Darlegungen der Durchfüh rungsstelle zu erschüttern vermöchte. In s besondere kann seine r Darstellung , die Ehefrau habe sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeitsstellen bemüht, nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. In betraglicher Hinsicht wird das ab September 2011 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr.
18‘000 .-- zu Recht nicht beanstandet.
Hinsichtlich der Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ist die Beschwerde folglich unbegründet. 5.
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien , des lediglich teilweisen Obsiegens und des in den Rechtsschriften zum Ausdruck gelangenden Arbeitsaufwands der Rechtsvertreter ( Urk. 1, Urk.
36) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zus atzleistungen zur AHV/IV, vom 1 2. November 2012
wird aufgeho ben , soweit damit die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers und nicht unter Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung berechnet wurden. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2011 im Sinne der Erwä gungen neu berechne und hernach erneut darüber verfü ge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt